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E-4650/2025

E-4650/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 24. September 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 28. März 2024 erfolgte die vertiefte Anhörung zu ihren Asylgründen und am 10. April 2024 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.a B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) trug dabei vor, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus der Provinz C._______ zu stammen. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erklärte seinerseits, türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Türke zu sein. Er stamme aus der Provinz D._______, sei jedoch in E._______ aufgewachsen. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin aus einer weitverzweigten und gewalttätigen Familie stamme, in der Ehefrauen und Töchter geschlagen würden. So sei ihr Vater in der Vergangenheit wegen sexueller Nötigung verurteilt worden und auch gegen einen ihrer Brüder sei Anklage wegen sexueller Nötigung und Drohung erhoben worden. Im Jahr 2020 habe sich ihr Bruder an ihr sexuell vergangen und ihr gedroht, sie umzubringen, falls sie jemandem davon erzähle. Im November 2021 sei sie nach F._______ gegangen, um in einem Hotel zu arbeiten und habe dort ihren heutigen Ehemann (den Beschwerdeführer) kennengelernt. Der Beschwerdeführer sei am 25. Juni 2022 nach G._______ gereist und habe der Beschwerdeführerin einen Heiratsantrag gemacht. Ihre Brüder seien jedoch vehement dagegen gewesen, da er nicht dem Stamm der Derik angehöre. Wenige Tage später, am 30. Juni 2022, habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie schwanger sei, woraufhin dieser erneut um ihre Hand angehalten habe. Ihre Familie habe wieder abgelehnt und ihm (dem Beschwerdeführer) sei von ihrem Vater empfohlen worden, C._______ so schnell wie möglich zu verlassen, da die Brüder der Beschwerdeführerin ihn sonst töten würden. Der Beschwerdeführerin sei daraufhin der Kontakt zum Beschwerdeführer verboten worden und sie habe das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass Verwandte väterlicherseits um ihre Hand anhalten würden. Bei der ersten sich bietenden Möglichkeit sei sie am 25. August 2022 zu ihrer älteren Schwester nach Manisa geflohen. Diese habe ihr geholfen, den Beschwerdeführer zu kontaktieren. Er habe daraufhin alles für eine Blitzhochzeit am 1. September 2022 organisiert. Zwei Tage nach der Heirat seien sie nach E._______ zum Sohn des Beschwerdeführers gereist. Am 10. September 2022 sei der Beschwerdeführerin von ihrer Schwester mitgeteilt worden, dass ihre Familie von der Hochzeit erfahren und ihre aktuelle Aufenthaltsadresse ausfindig gemacht habe. Noch in der darauffolgenden Nacht seien die Beschwerdeführenden zum älteren Bruder des Beschwerdeführers geflohen. Auf der Fahrt hätten sie die Polizei kontaktiert, doch diese habe nur gefragt, ob es zu einem persönlichen Kontakt gekommen sei, was sie verneint hätten. Schliesslich habe die Polizei mitgeteilt, nicht helfen zu können respektive empfohlen, zu einem Polizeiposten zu kommen, um eine Aussage zu machen. Sie hätten weiter diverse Drohnachrichten seitens der Familie der Beschwerdeführerin erhalten und deshalb nochmals die Polizei kontaktiert, die wiederum mitgeteilt habe, dass eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gemacht werden müsse. Sie (die Beschwerdeführenden) seien dann zum Schluss gekommen, dass sie nirgends in der Türkei vor der Familie der Beschwerdeführerin sicher wären, denn wer ohne die Einwilligung der Familie heirate, werde mit dem Tode bestraft. Ihre Familienmitglieder hätten in der Folge auf verschiedenen Wegen weitere Drohungen ausgesprochen, das Haus des Sohnes des Beschwerdeführers aufgesucht und diesen ebenfalls bedroht. Am 13. September 2022 seien sie legal nach Serbien ausgereist und über verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. Nach ihrem Asylgesuch seien sie vom Konsulat und der Polizei kontaktiert worden, da die Familie der Beschwerdeführerin Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Entführung erstattet habe. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin mitgeteilt, dass sie freiwillig geheiratet habe und befürchte, von ihrer Familie umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer habe aus der Schweiz eine Anzeige gegen den Vater der Beschwerdeführerin wegen Drohung erstattet. Dieses Verfahren sei eingestellt worden. Ebenfalls habe der Sohn des Beschwerdeführers eine Anzeige wegen Drohung erstattet. A.c Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Vielzahl an Beweismitteln ein. Dabei handelt es sich grösstenteils um Belege diverser Drohungen durch die Familie der Beschwerdeführerin sowie um justizielle Dokumente betreffend die Ermittlungs-, respektive Strafverfahren gegen ihren Vater und den Bruder. Ergänzend reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis sowie einen Verlaufsbericht der H._______ vom 19. März 2024, respektive vom 18. März 2025 ein. Hinsichtlich ihrer Identität reichten sie ihre türkischen Identitätskarten, ihr Familienbuch und den Führerschein des Beschwerdeführers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführenden, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. C.b Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem eine Anklageschrift vom 19. März 2025, ein Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2025, ein Formular zur Meldung eines strafrechtlichen Sachverhalts vom 14. Februar 2025 sowie ein Anamneseformular (alle Dokumente den Bruder und die Nichte der Beschwerdeführerin betreffend) und einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 18. März 2025 betreffend die Beschwerdeführerin. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2025 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu zahlen. Dieser wurde fristgerecht geleistet. E. Am 4. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen vom 26. Juni 2025 datierten Rapport der Kantonspolizei I._______ ein, wonach eine unbekannte Täterschaft am 23. Juni 2025 um 0.55 Uhr aus einer Distanz von zirka 40 Metern einen Schuss auf die Wohnung der Beschwerdeführenden und des Mitbewohners abgegeben hatte. Dabei entstand Sachschaden (Balkondecke und -türe). F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 12. August 2025 vernehmen. Mit Eingabe vom 21. August 2025 nahmen die Beschwerdeführenden replizierend Stellung. G. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin enorm verschlechtert habe. Sie habe kürzlich einen Suizidversuch unternommen und sei aktuell hospitalisiert. Die entsprechenden Arztberichte wurden mit Eingabe vom 12. Februar 2026 eingereicht. Am 25. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden einen Verlaufsbericht der H._______ vom 18. Februar 2026 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Mit Eingaben vom 13. März 2026, respektive vom 8. April 2026 reichten die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht des J._______ vom 13. beziehungsweise vom 26. März 2026 zu den Akten und ersuchten angesichts des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin um prioritäre Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines negativen Entscheids unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Drohungen, respektive die Bedrohung durch die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat, als Übergriffe von Drittpersonen zu qualifizieren seien. Diese Übergriffe seien Straftaten, die von den heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden. Der türkische Staat verfüge grundsätzlich über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und sei somit sowohl schutzwillig als auch schutzfähig, seine Staatsbürger vor gewaltsamen Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden gehe sodann hervor, dass sie den Anweisungen der Polizei, sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden, respektive zum Polizeiposten zu kommen, nicht Folge geleistet hätten. Es sei den türkischen Behörden nicht möglich gewesen, Schutz zu bieten, da sie nie um Schutz ersucht worden seien. Die eingereichten Beweismittel würden Belegen, dass die heimatlichen Behörden durchaus willens gewesen wären, sich dem Fall anzunehmen. Da von einem adäquaten Schutz durch die heimatlichen Behörden ausgegangen werden könne, seien die geltend gemachten Gewalttätigkeiten der Familie der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Es sei zudem von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

E. 4.2 Dem wurde auf Beschwerdeebene nebst der Wiederholung der bereits geltend gemachten Asylgründe entgegnet, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, sich zu der vorgebrachten sexuellen Misshandlung der Beschwerdeführerin durch ihren Bruder im Jahr 2020 und zu einem bereits in der Türkei erfolgten Suizidversuch zu äussern. Die Vorinstanz habe zudem den eingereichten Verlaufsbericht der H._______ vom 18. März 2025 nicht berücksichtigt. Die weiteren eingereichten Beweismittel zu den Strafverfahren gegen ihren Bruder und Vater seien ebenfalls nicht gewürdigt worden. Die grundsätzlich vorhandene Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden werde nicht bestritten, jedoch die Möglichkeit und Zumutbarkeit, den staatlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Die Vorinstanz ignoriere die individuelle Situation der Beschwerdeführerin als junge Frau aus einem sehr strengen patriarchalen, gewalttätigen und konservativen Umfeld, wenn es um die Beurteilung der Frage gehe, ob es ihr aus subjektiven Gründen möglich und zumutbar gewesen sei, den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Das Risiko von Verbrechen im Namen der Ehre sei im Südosten der Türkei nach einer Flucht vor der (Zwangs-) Ehe mit einer ungewünschten Person sehr hoch. Die Beschwerdeführenden hätten gewusst, dass allein eine Anzeige zu erstatten, sie vor einem Gewaltakt der Familienangehörigen nicht schützen würde. So hätten diese neben den Todesdrohungen an die Beschwerdeführenden bereits die Adresse des Sohnes des Beschwerdeführers ausfindig gemacht und diesen auf übelste Weise bedroht. Die überstürzte Flucht sei ein Indiz für die damals empfundene Angst. Diese sei angesichts der belegten Brutalität des Vaters und des Bruders der Beschwerdeführerin sowie der steigenden Anzahl von Ehrenmorden seit 2017 objektiv begründet. Zudem sei die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden nach den jüngsten Reformen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin leide nachweislich unter einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Gemäss den behandelnden Ärzten sei ohne adäquate Behandlung von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Eine erneute suizidale Gefährdung sei nicht auszuschliessen. Im Übrigen sei vor einigen Tagen auf die Wohnung der Beschwerdeführenden in der Schweiz geschossen worden. Die Täter seien unbekannt, jedoch würden die Beschwerdeführenden davon ausgehen, dass es sich dabei um Angehörige der Sippe der Beschwerdeführerin handeln würde, oder von diesen beauftragt worden seien.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM insbesondere an, alle Vorbringen der Beschwerdeführerin seien vor dem von ihr geltend gemachten Hintergrund gewürdigt worden und es könne auf den Asylentscheid vom 30. Mai 2025 verwiesen werden. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass ein Wegweisungsvollzug bei bestehender Suizidalität nicht gegen Art. 3 EMRK verstosse, wenn der wegweisende Staat entsprechende Massnahmen ergreife. Die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung führe zu keiner lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet.

E. 4.4 In der Replik wird moniert, dass das SEM sich offensichtlich weigere, sich zu den mit der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen zu äussern. Überdies habe es das SEM unterlassen, sich zum eingereichten Polizeibericht der Kantonspolizei I._______ vernehmen zu lassen. Es sei den Beschwerdeführenden somit nicht möglich, Stellung zu nehmen. Es werde nicht bestritten, dass eine medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet wäre, jedoch sei eine zwangsweise durchzuführende Rückkehr unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin weder zulässig noch zumutbar. Die pauschale Begründung der Vorinstanz ignoriere ihre Situation. Es bestehe das Risiko einer Retraumatisierung, was gemäss EGMR unzulässig sei. Aus den eingereichten medizinischen Berichten gehe eindeutig hervor, dass eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands drohe.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das SEM habe ihre Asylvorbringen nicht genügend berücksichtigt und den rechtsrelevanten Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt. Zudem seien das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 5.2 Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, den medizinischen Verlaufsbericht vom 18. März 2025 in der angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen. Darin kann jedoch keine entscheidrelevante Verfahrenspflichtverletzung erkannt werden. Dieser Bericht enthält keine neuen Diagnosen, die zu seiner anderen Einschätzung der Sachlage führen könnten (vgl. unten E. 8.5). Die individuellen Asylgründe der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz genügend abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Beweiswürdigung damit auseinandergesetzt. Weitere Abklärungen sind nicht geboten. Ebenso hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit sämtlichen wesentlichen Parteivorbringen auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Ob den Erwägungen der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts (vgl. dazu unten E. 6 ff.).

E. 5.3 Insgesamt sind somit keine Verfahrensverletzungen erkennbar, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz notwendig machen könnten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen.

E. 6.2 Die geltend gemachten Drohungen durch die Familie der Beschwerdeführerin sind - bei unterstellter Glaubhaftmachung - als Nachstellungen durch private Drittpersonen zu qualifizieren. Diese sind grundsätzlich nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat sich nicht als schutzwillig oder -fähig erweist. Die Gewährung absoluten Schutzes vor Verfolgung durch Privatpersonen ist dabei nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.).

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., m.w.H.; Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.w.H.). Dabei ist es zur Erkenntnis gelangt, dass die Türkei kontinuierliche gesetzgeberische Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen hat. Bereits im Jahr 1990 wurden in der Türkei Frauenhäuser eröffnet, um Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe zu bieten. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen innerfamiliärer Übergriffe effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2.2).

E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei unter dem Staatspräsidenten Erdogan den beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Insbesondere seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2.4). Am 1. Juli 2021 ist die Türkei ausserdem aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [SR 0.311.35]) ausgetreten.

E. 6.2.3 Diese Feststellungen sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden jedoch nicht grundlegend zu erschüttern. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen zu bestätigen, dass die Betroffenen sich in der Regel mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wenden können (vgl. Urteile des BVGer E-6377/2023 vom 8. April 2025 E. 6.2; D-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3; E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3; D-4659/2024 vom 11. September 2024 E. 6.2; je m.w.H).

E. 6.2.4 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise zwar gemäss ihren Ausführungen zufolge an die Polizei gewandt haben, deren Anweisungen jedoch nicht Folge geleistet haben (siehe dazu oben E. 4.1). Ein eingehendes, nachhaltiges und ausdrückliches Ersuchen um Schutz der türkischen Behörden ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Begründung der Beschwerdeführenden, wonach diese Verfahren zu viel Zeit in Anspruch genommen hätten und höchstens eine Fernhaltemassnahme das Ergebnis gewesen wäre, sind kaum überzeugend. Auch die weitere Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie nie ein Frauenhaus aufgesucht habe, da der Staat «keinen Mann mit Tötungsabsicht aufhalten könne», vermag die nicht erfolgte Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur nicht nachvollziehbar zu erklären. Somit handelt es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführenden zur mangelnden staatlichen Schutzfähigkeit der Behörden um Spekulationen. Bezeichnenderweise wird die staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit in der Beschwerdeschrift denn auch ausdrücklich nicht bestritten. Auch der nicht näher substanziierte Verweis der Beschwerdeführenden auf die strafrechtliche Vergangenheit des Vaters und des Bruders der Beschwerdeführerin sowie die gestiegene Rate von Ehrenmorden seit 2017 sind im konkreten Fall nicht behilflich und führen zu keiner anderen Einschätzung der Asylrelevanz. Ebenso ist der erlebte sexuelle Missbrauch der Beschwerdeführerin durch ihren Bruder - sofern dieser so stattgefunden hat - äusserst bedauerlich, für sich allein gesehen aber flüchtlingsrechtlich nicht erheblich. Die Beschwerdeführenden haben durch den behaupteten Kontakt zur Polizei auch nachgewiesen, dass es ihnen - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - durchaus möglich und zumutbar gewesen ist, an die staatlichen Behörden zu gelangen. Wie bereits ausgeführt, konnten sie jedoch keine nachvollziehbare Begründung dafür liefern, weshalb sie den Anweisungen der Polizei nicht gefolgt sind und weder einen Polizeiposten aufgesucht noch eine Anzeige erstattet, sondern stattdessen die Ausreise organisiert haben. Es liegen zudem keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die heimatlichen Behörden ihnen den Schutz verweigern würden. Vielmehr zeigen die eingereichten Beweismittel auf, dass der türkische Staat willens und fähig gewesen ist, strafrechtliche Verfahren gegen den Vater und den Bruder der Beschwerdeführerin einzuleiten. Insgesamt kann vorliegend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden allfälligen innerfamiliären Übergriffen - namentlich seitens ihres Vaters und ihrer Brüder - nicht schutzlos ausgeliefert wären. Der eingereichte Polizeibericht vom 26. Juni 2025 zur Abgabe eines Schusses auf die Wohnung der Beschwerdeführenden in der Schweiz lässt keinen anderen Schluss zu. Weder geht aus dem Bericht die Täterschaft noch das Motiv für den Vorfall hervor. Bemerkenswert erscheint hingegen vielmehr die protokollierte Aussage des damaligen Mitbewohners der Beschwerdeführenden, wonach er von einem Konflikt der Beschwerdeführenden mit der Familie der Beschwerdeführerin keinerlei Kenntnis habe.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben bislang in Kiziltepe (Provinz Mardin), respektive in Ankara und Bursa gelebt, Regionen, welche vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen sind. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten.

E. 8.4.2 In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um ein Ehepaar im arbeitsfähigen Alter. Es kann ihnen zugemutet werden, im Heimatstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat auf die Unterstützung des familiären Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers zählen können.

E. 8.4.3 Die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und rezidivierende Suizidalität [gemäss zuletzt eingereichtem ärztlichen Bericht des Kantonsspitals K._______ vom 26. März 2026]) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren Ausführungen bereits in der Türkei aufgrund ihrer psychischen Probleme behandelt. Es ist ihr auch bei ihrer Rückkehr zuzumuten, bei Bedarf erneut eine psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei ausgeht. Landesweit existieren psychiatrische Einrichtungen und es stehen ebenso Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. etwa Urteile des BVGer D-8667/2025 vom 10. April 2026 E. 8.3.2; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7). Nötigenfalls steht ihr die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Eine allfällige Suizidalität steht gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H.). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Varizen und Anämie) sind nicht als gravierend einzuschätzen und in der Türkei ebenfalls behandelbar. Die Vorinstanz ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass keine Gründe ersichtlich sind, die bei einer Rückkehr in die Türkei zu einer existenziellen oder medizinischen Notlage der Beschwerdeführenden führen könnten.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4650/2025 Urteil vom 11. Mai 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 24. September 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 28. März 2024 erfolgte die vertiefte Anhörung zu ihren Asylgründen und am 10. April 2024 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.a B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) trug dabei vor, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus der Provinz C._______ zu stammen. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erklärte seinerseits, türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Türke zu sein. Er stamme aus der Provinz D._______, sei jedoch in E._______ aufgewachsen. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin aus einer weitverzweigten und gewalttätigen Familie stamme, in der Ehefrauen und Töchter geschlagen würden. So sei ihr Vater in der Vergangenheit wegen sexueller Nötigung verurteilt worden und auch gegen einen ihrer Brüder sei Anklage wegen sexueller Nötigung und Drohung erhoben worden. Im Jahr 2020 habe sich ihr Bruder an ihr sexuell vergangen und ihr gedroht, sie umzubringen, falls sie jemandem davon erzähle. Im November 2021 sei sie nach F._______ gegangen, um in einem Hotel zu arbeiten und habe dort ihren heutigen Ehemann (den Beschwerdeführer) kennengelernt. Der Beschwerdeführer sei am 25. Juni 2022 nach G._______ gereist und habe der Beschwerdeführerin einen Heiratsantrag gemacht. Ihre Brüder seien jedoch vehement dagegen gewesen, da er nicht dem Stamm der Derik angehöre. Wenige Tage später, am 30. Juni 2022, habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie schwanger sei, woraufhin dieser erneut um ihre Hand angehalten habe. Ihre Familie habe wieder abgelehnt und ihm (dem Beschwerdeführer) sei von ihrem Vater empfohlen worden, C._______ so schnell wie möglich zu verlassen, da die Brüder der Beschwerdeführerin ihn sonst töten würden. Der Beschwerdeführerin sei daraufhin der Kontakt zum Beschwerdeführer verboten worden und sie habe das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass Verwandte väterlicherseits um ihre Hand anhalten würden. Bei der ersten sich bietenden Möglichkeit sei sie am 25. August 2022 zu ihrer älteren Schwester nach Manisa geflohen. Diese habe ihr geholfen, den Beschwerdeführer zu kontaktieren. Er habe daraufhin alles für eine Blitzhochzeit am 1. September 2022 organisiert. Zwei Tage nach der Heirat seien sie nach E._______ zum Sohn des Beschwerdeführers gereist. Am 10. September 2022 sei der Beschwerdeführerin von ihrer Schwester mitgeteilt worden, dass ihre Familie von der Hochzeit erfahren und ihre aktuelle Aufenthaltsadresse ausfindig gemacht habe. Noch in der darauffolgenden Nacht seien die Beschwerdeführenden zum älteren Bruder des Beschwerdeführers geflohen. Auf der Fahrt hätten sie die Polizei kontaktiert, doch diese habe nur gefragt, ob es zu einem persönlichen Kontakt gekommen sei, was sie verneint hätten. Schliesslich habe die Polizei mitgeteilt, nicht helfen zu können respektive empfohlen, zu einem Polizeiposten zu kommen, um eine Aussage zu machen. Sie hätten weiter diverse Drohnachrichten seitens der Familie der Beschwerdeführerin erhalten und deshalb nochmals die Polizei kontaktiert, die wiederum mitgeteilt habe, dass eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gemacht werden müsse. Sie (die Beschwerdeführenden) seien dann zum Schluss gekommen, dass sie nirgends in der Türkei vor der Familie der Beschwerdeführerin sicher wären, denn wer ohne die Einwilligung der Familie heirate, werde mit dem Tode bestraft. Ihre Familienmitglieder hätten in der Folge auf verschiedenen Wegen weitere Drohungen ausgesprochen, das Haus des Sohnes des Beschwerdeführers aufgesucht und diesen ebenfalls bedroht. Am 13. September 2022 seien sie legal nach Serbien ausgereist und über verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. Nach ihrem Asylgesuch seien sie vom Konsulat und der Polizei kontaktiert worden, da die Familie der Beschwerdeführerin Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Entführung erstattet habe. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin mitgeteilt, dass sie freiwillig geheiratet habe und befürchte, von ihrer Familie umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer habe aus der Schweiz eine Anzeige gegen den Vater der Beschwerdeführerin wegen Drohung erstattet. Dieses Verfahren sei eingestellt worden. Ebenfalls habe der Sohn des Beschwerdeführers eine Anzeige wegen Drohung erstattet. A.c Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Vielzahl an Beweismitteln ein. Dabei handelt es sich grösstenteils um Belege diverser Drohungen durch die Familie der Beschwerdeführerin sowie um justizielle Dokumente betreffend die Ermittlungs-, respektive Strafverfahren gegen ihren Vater und den Bruder. Ergänzend reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis sowie einen Verlaufsbericht der H._______ vom 19. März 2024, respektive vom 18. März 2025 ein. Hinsichtlich ihrer Identität reichten sie ihre türkischen Identitätskarten, ihr Familienbuch und den Führerschein des Beschwerdeführers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführenden, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. C.b Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem eine Anklageschrift vom 19. März 2025, ein Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2025, ein Formular zur Meldung eines strafrechtlichen Sachverhalts vom 14. Februar 2025 sowie ein Anamneseformular (alle Dokumente den Bruder und die Nichte der Beschwerdeführerin betreffend) und einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 18. März 2025 betreffend die Beschwerdeführerin. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2025 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu zahlen. Dieser wurde fristgerecht geleistet. E. Am 4. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen vom 26. Juni 2025 datierten Rapport der Kantonspolizei I._______ ein, wonach eine unbekannte Täterschaft am 23. Juni 2025 um 0.55 Uhr aus einer Distanz von zirka 40 Metern einen Schuss auf die Wohnung der Beschwerdeführenden und des Mitbewohners abgegeben hatte. Dabei entstand Sachschaden (Balkondecke und -türe). F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 12. August 2025 vernehmen. Mit Eingabe vom 21. August 2025 nahmen die Beschwerdeführenden replizierend Stellung. G. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin enorm verschlechtert habe. Sie habe kürzlich einen Suizidversuch unternommen und sei aktuell hospitalisiert. Die entsprechenden Arztberichte wurden mit Eingabe vom 12. Februar 2026 eingereicht. Am 25. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden einen Verlaufsbericht der H._______ vom 18. Februar 2026 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Mit Eingaben vom 13. März 2026, respektive vom 8. April 2026 reichten die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht des J._______ vom 13. beziehungsweise vom 26. März 2026 zu den Akten und ersuchten angesichts des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin um prioritäre Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines negativen Entscheids unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Drohungen, respektive die Bedrohung durch die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat, als Übergriffe von Drittpersonen zu qualifizieren seien. Diese Übergriffe seien Straftaten, die von den heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden. Der türkische Staat verfüge grundsätzlich über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und sei somit sowohl schutzwillig als auch schutzfähig, seine Staatsbürger vor gewaltsamen Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden gehe sodann hervor, dass sie den Anweisungen der Polizei, sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden, respektive zum Polizeiposten zu kommen, nicht Folge geleistet hätten. Es sei den türkischen Behörden nicht möglich gewesen, Schutz zu bieten, da sie nie um Schutz ersucht worden seien. Die eingereichten Beweismittel würden Belegen, dass die heimatlichen Behörden durchaus willens gewesen wären, sich dem Fall anzunehmen. Da von einem adäquaten Schutz durch die heimatlichen Behörden ausgegangen werden könne, seien die geltend gemachten Gewalttätigkeiten der Familie der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Es sei zudem von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 4.2 Dem wurde auf Beschwerdeebene nebst der Wiederholung der bereits geltend gemachten Asylgründe entgegnet, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, sich zu der vorgebrachten sexuellen Misshandlung der Beschwerdeführerin durch ihren Bruder im Jahr 2020 und zu einem bereits in der Türkei erfolgten Suizidversuch zu äussern. Die Vorinstanz habe zudem den eingereichten Verlaufsbericht der H._______ vom 18. März 2025 nicht berücksichtigt. Die weiteren eingereichten Beweismittel zu den Strafverfahren gegen ihren Bruder und Vater seien ebenfalls nicht gewürdigt worden. Die grundsätzlich vorhandene Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden werde nicht bestritten, jedoch die Möglichkeit und Zumutbarkeit, den staatlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Die Vorinstanz ignoriere die individuelle Situation der Beschwerdeführerin als junge Frau aus einem sehr strengen patriarchalen, gewalttätigen und konservativen Umfeld, wenn es um die Beurteilung der Frage gehe, ob es ihr aus subjektiven Gründen möglich und zumutbar gewesen sei, den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Das Risiko von Verbrechen im Namen der Ehre sei im Südosten der Türkei nach einer Flucht vor der (Zwangs-) Ehe mit einer ungewünschten Person sehr hoch. Die Beschwerdeführenden hätten gewusst, dass allein eine Anzeige zu erstatten, sie vor einem Gewaltakt der Familienangehörigen nicht schützen würde. So hätten diese neben den Todesdrohungen an die Beschwerdeführenden bereits die Adresse des Sohnes des Beschwerdeführers ausfindig gemacht und diesen auf übelste Weise bedroht. Die überstürzte Flucht sei ein Indiz für die damals empfundene Angst. Diese sei angesichts der belegten Brutalität des Vaters und des Bruders der Beschwerdeführerin sowie der steigenden Anzahl von Ehrenmorden seit 2017 objektiv begründet. Zudem sei die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden nach den jüngsten Reformen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin leide nachweislich unter einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Gemäss den behandelnden Ärzten sei ohne adäquate Behandlung von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Eine erneute suizidale Gefährdung sei nicht auszuschliessen. Im Übrigen sei vor einigen Tagen auf die Wohnung der Beschwerdeführenden in der Schweiz geschossen worden. Die Täter seien unbekannt, jedoch würden die Beschwerdeführenden davon ausgehen, dass es sich dabei um Angehörige der Sippe der Beschwerdeführerin handeln würde, oder von diesen beauftragt worden seien. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM insbesondere an, alle Vorbringen der Beschwerdeführerin seien vor dem von ihr geltend gemachten Hintergrund gewürdigt worden und es könne auf den Asylentscheid vom 30. Mai 2025 verwiesen werden. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass ein Wegweisungsvollzug bei bestehender Suizidalität nicht gegen Art. 3 EMRK verstosse, wenn der wegweisende Staat entsprechende Massnahmen ergreife. Die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung führe zu keiner lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. 4.4 In der Replik wird moniert, dass das SEM sich offensichtlich weigere, sich zu den mit der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen zu äussern. Überdies habe es das SEM unterlassen, sich zum eingereichten Polizeibericht der Kantonspolizei I._______ vernehmen zu lassen. Es sei den Beschwerdeführenden somit nicht möglich, Stellung zu nehmen. Es werde nicht bestritten, dass eine medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet wäre, jedoch sei eine zwangsweise durchzuführende Rückkehr unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin weder zulässig noch zumutbar. Die pauschale Begründung der Vorinstanz ignoriere ihre Situation. Es bestehe das Risiko einer Retraumatisierung, was gemäss EGMR unzulässig sei. Aus den eingereichten medizinischen Berichten gehe eindeutig hervor, dass eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands drohe. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das SEM habe ihre Asylvorbringen nicht genügend berücksichtigt und den rechtsrelevanten Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt. Zudem seien das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 5.2 Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, den medizinischen Verlaufsbericht vom 18. März 2025 in der angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen. Darin kann jedoch keine entscheidrelevante Verfahrenspflichtverletzung erkannt werden. Dieser Bericht enthält keine neuen Diagnosen, die zu seiner anderen Einschätzung der Sachlage führen könnten (vgl. unten E. 8.5). Die individuellen Asylgründe der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz genügend abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Beweiswürdigung damit auseinandergesetzt. Weitere Abklärungen sind nicht geboten. Ebenso hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit sämtlichen wesentlichen Parteivorbringen auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Ob den Erwägungen der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts (vgl. dazu unten E. 6 ff.). 5.3 Insgesamt sind somit keine Verfahrensverletzungen erkennbar, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz notwendig machen könnten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. 6.2 Die geltend gemachten Drohungen durch die Familie der Beschwerdeführerin sind - bei unterstellter Glaubhaftmachung - als Nachstellungen durch private Drittpersonen zu qualifizieren. Diese sind grundsätzlich nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat sich nicht als schutzwillig oder -fähig erweist. Die Gewährung absoluten Schutzes vor Verfolgung durch Privatpersonen ist dabei nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., m.w.H.; Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.w.H.). Dabei ist es zur Erkenntnis gelangt, dass die Türkei kontinuierliche gesetzgeberische Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen hat. Bereits im Jahr 1990 wurden in der Türkei Frauenhäuser eröffnet, um Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe zu bieten. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen innerfamiliärer Übergriffe effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2.2). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei unter dem Staatspräsidenten Erdogan den beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Insbesondere seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2.4). Am 1. Juli 2021 ist die Türkei ausserdem aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [SR 0.311.35]) ausgetreten. 6.2.3 Diese Feststellungen sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden jedoch nicht grundlegend zu erschüttern. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen zu bestätigen, dass die Betroffenen sich in der Regel mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wenden können (vgl. Urteile des BVGer E-6377/2023 vom 8. April 2025 E. 6.2; D-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3; E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3; D-4659/2024 vom 11. September 2024 E. 6.2; je m.w.H). 6.2.4 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise zwar gemäss ihren Ausführungen zufolge an die Polizei gewandt haben, deren Anweisungen jedoch nicht Folge geleistet haben (siehe dazu oben E. 4.1). Ein eingehendes, nachhaltiges und ausdrückliches Ersuchen um Schutz der türkischen Behörden ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Begründung der Beschwerdeführenden, wonach diese Verfahren zu viel Zeit in Anspruch genommen hätten und höchstens eine Fernhaltemassnahme das Ergebnis gewesen wäre, sind kaum überzeugend. Auch die weitere Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie nie ein Frauenhaus aufgesucht habe, da der Staat «keinen Mann mit Tötungsabsicht aufhalten könne», vermag die nicht erfolgte Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur nicht nachvollziehbar zu erklären. Somit handelt es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführenden zur mangelnden staatlichen Schutzfähigkeit der Behörden um Spekulationen. Bezeichnenderweise wird die staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit in der Beschwerdeschrift denn auch ausdrücklich nicht bestritten. Auch der nicht näher substanziierte Verweis der Beschwerdeführenden auf die strafrechtliche Vergangenheit des Vaters und des Bruders der Beschwerdeführerin sowie die gestiegene Rate von Ehrenmorden seit 2017 sind im konkreten Fall nicht behilflich und führen zu keiner anderen Einschätzung der Asylrelevanz. Ebenso ist der erlebte sexuelle Missbrauch der Beschwerdeführerin durch ihren Bruder - sofern dieser so stattgefunden hat - äusserst bedauerlich, für sich allein gesehen aber flüchtlingsrechtlich nicht erheblich. Die Beschwerdeführenden haben durch den behaupteten Kontakt zur Polizei auch nachgewiesen, dass es ihnen - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - durchaus möglich und zumutbar gewesen ist, an die staatlichen Behörden zu gelangen. Wie bereits ausgeführt, konnten sie jedoch keine nachvollziehbare Begründung dafür liefern, weshalb sie den Anweisungen der Polizei nicht gefolgt sind und weder einen Polizeiposten aufgesucht noch eine Anzeige erstattet, sondern stattdessen die Ausreise organisiert haben. Es liegen zudem keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die heimatlichen Behörden ihnen den Schutz verweigern würden. Vielmehr zeigen die eingereichten Beweismittel auf, dass der türkische Staat willens und fähig gewesen ist, strafrechtliche Verfahren gegen den Vater und den Bruder der Beschwerdeführerin einzuleiten. Insgesamt kann vorliegend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden allfälligen innerfamiliären Übergriffen - namentlich seitens ihres Vaters und ihrer Brüder - nicht schutzlos ausgeliefert wären. Der eingereichte Polizeibericht vom 26. Juni 2025 zur Abgabe eines Schusses auf die Wohnung der Beschwerdeführenden in der Schweiz lässt keinen anderen Schluss zu. Weder geht aus dem Bericht die Täterschaft noch das Motiv für den Vorfall hervor. Bemerkenswert erscheint hingegen vielmehr die protokollierte Aussage des damaligen Mitbewohners der Beschwerdeführenden, wonach er von einem Konflikt der Beschwerdeführenden mit der Familie der Beschwerdeführerin keinerlei Kenntnis habe. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben bislang in Kiziltepe (Provinz Mardin), respektive in Ankara und Bursa gelebt, Regionen, welche vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen sind. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 8.4.2 In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um ein Ehepaar im arbeitsfähigen Alter. Es kann ihnen zugemutet werden, im Heimatstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat auf die Unterstützung des familiären Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers zählen können. 8.4.3 Die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und rezidivierende Suizidalität [gemäss zuletzt eingereichtem ärztlichen Bericht des Kantonsspitals K._______ vom 26. März 2026]) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren Ausführungen bereits in der Türkei aufgrund ihrer psychischen Probleme behandelt. Es ist ihr auch bei ihrer Rückkehr zuzumuten, bei Bedarf erneut eine psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei ausgeht. Landesweit existieren psychiatrische Einrichtungen und es stehen ebenso Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. etwa Urteile des BVGer D-8667/2025 vom 10. April 2026 E. 8.3.2; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7). Nötigenfalls steht ihr die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Eine allfällige Suizidalität steht gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H.). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Varizen und Anämie) sind nicht als gravierend einzuschätzen und in der Türkei ebenfalls behandelbar. Die Vorinstanz ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass keine Gründe ersichtlich sind, die bei einer Rückkehr in die Türkei zu einer existenziellen oder medizinischen Notlage der Beschwerdeführenden führen könnten. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: