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E-2800/2026

E-2800/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 11. März 2024 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 15. April 2024 trat das SEM nicht auf ihre Asylgesuche ein und verfügten gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) ihre Wegweisung nach Kroatien. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2615/2024 vom 1. November 2024 abgewiesen. D. Das SEM hob aufgrund abgelaufener Frist zur Überstellung nach Kroatien die Verfügung vom 15. April 2024 auf und nahm am 14. Mai 2025 das Asylverfahren der Beschwerdeführenden wieder auf. E. Anlässlich ihrer Anhörungen vom 6. Juni 2025 führten die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ (Eltern), zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, sie seien türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie, würden aus der Provinz Diyarbakir stammen und hätten gemeinsam mit ihren vier Kindern in Istanbul gelebt. Dort sei es im Jahr 2021 zu einem sexuellen Übergriff auf ihre älteste Tochter gekommen. Der Täter sei zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, jedoch nach einem kurzen Gefängnisaufenthalt wieder auf freien Fuss gekommen. Die Tochter sei aufgrund dieses Vorfalls schwer psychisch belastet, so dass sie sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschieden hätten. Die Familienangehörigen hätten das Vorhaben unterstützt. Nach dem Tod der Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers im Sommer 2024, die ihn und seine Geschwister nach dem Tod seiner Mutter aufgezogen habe, habe sich die Haltung der Familienangehörigen vollkommen verändert. Während diese zuvor ihre volle Unterstützung hinsichtlich dieses Vorfalls gezeigt und den Beschwerdeführenden zum Wohle der Tochter zur Ausreise geraten hätten, würden die Brüder sie nunmehr wegen der beschmutzten Familienehre bedrohen und den Beschwerdeführer dazu auffordern, seine Tochter umzubringen. Würde der Beschwerdeführer dies nicht tun, würden sie ihm seine Besitztümer - die er vor der Ausreise an die Brüder teilweise übertragen habe - nicht mehr zurückgegeben. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie neben den Reiseunterlagen, Kopien ihrer Identitätskarten sowie zweier ihrer Kinder auch Dokumente zum Strafverfahren betreffend den sexuellen Übergriff in der Türkei (in Kopie) zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM-act. 9/61). F. Am 13. Juni 2025 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. G. Mit Verfügung vom 19. März 2026 - eröffnet am darauffolgenden Tag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. H. Die Beschwerdeführenden erhoben - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 20. April 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um die persönliche Anhörung der ältesten Tochter sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Am 22. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 wurden den Beschwerdeführer betreffend eine ärztliche Stellungnahme vom 18. Mai 2026 und ein Notfallbericht vom 25. November 2024 eingereicht.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Aussagen hinsichtlich des verübten sexuellen Übergriffs auf die älteste Tochter würden nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, auch nicht die Tatsache, dass dieser besagte Vorfall bei ihr psychisch Spuren hinterlassen habe. Allerdings seien der Grund für die Ausreise sowie die darauffolgenden Ereignisse zu bezweifeln. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht mit der gebotenen Genauigkeit an den Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs erinnern können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie den besagten Vorfall zeitlich weder richtig noch einstimmig hätten einordnen können, obwohl es für sie eine schwierige Zeit gewesen sein solle. Vielmehr komme der Verdacht auf, dieser Vorfall sei nicht mehr derart präsent und sie hätten ihre Heimat aus einem anderen Grund verlassen, zumal das eingereichte Anzeige-Protokoll vom 18. September 2021 datiere und der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin an den Verhandlungen teilgenommen habe. Ein vernünftiger Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall sowie ihrer zweieinhalb Jahre später erfolgten Ausreise könne nicht hergestellt werden. Den Akten seien auch keine stichhaltigen Hinweise in Bezug auf die veränderte Haltung der Familienangehörigen im Heimatstaat zu entnehmen, aus der nunmehr eine Bedrohung seitens der Familienangehörigen resultiere. Betreffend den Vorfall an der Tochter sei gemäss Akten festzuhalten, dass der türkische Staat seiner Schutzpflicht nachgekommen sei, zumal kein Staat in der Lage sei, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Bedrohungen oder Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten und es ihr bei erneuter Bedrohung offenstehe, sich an die türkischen Behörden zu wenden.

E. 5.2 Dagegen führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Erinnerung an eine genaue Abfolge von Ereignissen und zugehörigen Daten, die mehrere Jahre zurückliegen würden, sei «zweifellos» schwierig, zumal sich die Tragweite des Datums mit der Zeit geändert habe und die Beschwerdeführenden psychisch belastet seien, was ihr Erinnerungsvermögen zusätzlich schwäche. Im Hinblick auf alte Traditionen und einen diesbezüglichen Hinweis auf eine SFH-Länderanalyse hinsichtlich einer «Blutfehde» hätten sie Grund genug, sich vor den von den Familienmitgliedern angedrohten Ehrenmorden zu fürchten. Der türkische Staat sei nicht schutzfähig; so sei der «Täter», ein Angehöriger der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP), zwar verurteilt worden, aber nach kurzer Zeit wieder auf «freiem Fuss» gewesen.

E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche bei deren Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben könnten und mithin vorab zu beurteilen sind.

E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG noch das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 VwVG verletzt hat.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK; SR 0.107) haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Die Garantie beinhaltet jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine Anhörung in angemessener Weise, weshalb der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden kann. Ferner ermöglicht Art. 12 Abs. 2 KRK die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit sich die Interessenlage des Kindes indessen mit derjenigen seiner (beiden) Eltern deckt, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_372/2008 vom 25. September 2008 E. 2). Dies gilt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in fremdenpolizeilichen Fällen generell, sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Beispiel eine Scheidung handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-4461/2025 vom 17. Juli 2025 E. 4.3.2 m.H. auf Urteil des BGer 2P.117/2001 vom 26. Juli 2001 E.3d).

E. 6.2.2 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden als Grund für ihre Ausreise den sexuellen Übergriff auf ihre Tochter sowie deren damit verbundenen gesundheitlichen Zustand und Bedrohungen durch Familienmitglieder in Folge dieser Ehrverletzung geltend. Die Interessen der Eltern decken sich mit denen ihrer Tochter, gegenläufige Interessen sind nicht erkennbar. Die Tochter war zum Zeitpunkt der Sachver-haltserstellung zudem erst (...) Jahre alt und psychisch stark angeschlagen. Dass sie nicht selbst befragt wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist als vollständig erstellt zu erachten.

E. 6.3 Somit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anhörung der Tochter und anschliessenden Neubeurteilung kommt nicht in Betracht. Das entsprech-ende Eventualbegehren ist demnach abzuweisen.

E. 6.4 Betreffend die materiellen Vorbringen ist vorab und um Wiederholungen zu vermeiden vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Beschwerdeführer machen einen sexuellen Übergriff auf die Tochter durch eine ihnen vorher nicht bekannte private Drittperson geltend, der ohne ein ersichtliches Motiv gemäss Art. 3 AsylG erfolgte. Die türkischen Behörden sind sodann grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten und vorliegend ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie diesen Schutz aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG verweigert haben könnten. Im Gegenteil: Der Täter wurde mit Urteil des Regionalgerichts Istanbul vom 22. Mai 2023 wegen sexueller Belästigung an einer unter (...)-Jährigen zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM-act. 9/61 ID-004). Dass der Täter inzwischen wieder frei gelassen wurde, behaupten die Beschwerdeführenden zwar, substanziieren dies aber nicht und reichen auch keine entsprechenden Beweise ein. Was die angeblichen Bedrohungen durch die Brüder respektive einen Bruder des Beschwerdeführers anbelangt, ist es den Beschwerdeführenden in der Tat nicht gelungen, solche Drohungen oder eine konkrete Gefahr plausibel und nachvollziehbar dazulegen. Dies gilt insbesondere auch für den angeblich plötzlichen Meinungswechsel der Brüder nach dem Tod der Tante, vor welcher die Brüder Respekt gehabt hätten (act. 94/12 F42, F57-F60, F66; SEM-act. 96/15 F67; F69; F74; F77-F79). Sofern in der Beschwerde die Vermutung geäussert wird, die Brüder könnten den Tod der Tante dazu genutzt haben, um die bei der Ausreise übertragenen Besitztümer der Beschwerdeführenden zu behalten, scheint diese Argumentation nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführenden weder nachgewiesen noch substanziiert haben, wie dieser angebliche Eigentumsübertrag an die Brüder erfolgt ist. Aber selbst bei unterstellter Glaubhaftmachung wäre es den Beschwerdeführenden zuzumuten, für derartige Streitigkeiten den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zutreffend verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidalität der Tochter ist Folgendes festzustellen: Gemäss Art. 3 EMRK ist ein Konventionsstaat nicht grundsätzlich dazu verpflichtet aufgrund einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einem Vollzug der Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, solange der wegweisende Konventionsstaat Massnahmen zur Verhinderung einer Umsetzung der Suiziddrohungen ergreift. Dies entspricht gleichermassen der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Suiziddrohungen für sich allein nicht genügen, um von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2279/2025 vom 14. April 2025 E. 7.3 m.w.H.). Die Tochter der Beschwerdeführenden befindet sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Es kann mithin einer allfälligen akut auftretenden Suizidalität therapeutisch und medikamentös entgegengewirkt werden. Eine allfällige Reiseunfähigkeit wird sodann unmittelbar vor der Überstellung der betroffenen Person durch die kantonale Vollzugsbehörde abgeklärt und es besteht die Möglichkeit adäquater Massnahmen (z.B. die Begleitung durch medizinisches Fachpersonal sowie der Abgabe von dringend benötigten Medikamenten).

E. 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der bekannt gegebenen Auflösung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen. Dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2; E-5467/2023 vom 27. April 2026 E. 9.3.2).

E. 9.3.3 Ebenso sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal es den Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben im Heimatstaat wirtschaftlich gutgegangen ist (vgl. SEM-act. A94/12 F42; A96/15 F63). Sie verfügen über Immobilien und waren aufgrund der Selbstständigkeit des Beschwerdeführers finanziell gut situiert. Dass die Familie des Beschwerdeführers nun über ihr Eigentum verfügen würde und ihnen nur noch eine Wohnung, die durch dessen Familie vermietet werde, zur Verfügung stehe, erachtet das Gericht mit Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen als unglaubhaft. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachvollziehbar und substanziiert ausführen, warum die eigenen Familienangehörigen sie aufgrund des sexuellen Übergriffs bedroht und sie ihrer Besitztümer beraubt haben sollen. Entsprechendes wird auch auf Beschwerdestufe nicht konkretisiert. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden neben ihrer finanziellen Unabhängigkeit auch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat verfügen. Selbst bei fehlender familiärer Unterstützung wäre aber nicht von der Gefahr einer finanziellen Notlage auszugehen, da die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise unabhängig von ihren Familien ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten und davon auszugehen ist, dass sie dies auch aus eigenem Engagement wieder könnten.

E. 9.3.4 Die ältere Tochter bedarf ausweislich der eingereichten medizinischen Berichte psychologischer Betreuung. Es ist jedoch auf die Möglichkeit einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung im Heimatstaat zu verweisen, die adäquat zur Verfügung steht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4650/2025 vom 11. Mai 2026 E. 8.4.3). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Panikattacken sowie Blutgerinnsel [vgl. SEM-act. A96/15 F77 und F84]) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Den Beschwerdeführer betreffend wurde ein ärztlicher Notfallbericht vom 25. November 2024 eingereicht, der sich im Wesentlichen zur psychischen Situation des Beschwerdeführers angesichts der dazumal drohenden Überstellung nach Kroatien äussert. Dass der Beschwerdeführer seither in regelmässiger Behandlung war, ergibt sich auch aus der ärztlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2026 nicht, demgemäss sich der Beschwerdeführer am 1. Januar 2026 einmal in ambulanter Behandlung befand. Auch bezüglich des Beschwerdeführers ergibt sich mithin ein Krankheitsbild, welches im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort adäquat behandelt werden kann.

E. 9.3.5 Darüber hinaus steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK nicht entgegen. Angesichts der Anwesenheitsdauer der Familie in der Schweiz von rund zwei Jahren kann auch bei den zwei älteren Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren keine massgebliche Entwurzelung aus dem Heimatstaat angenommen werden. Die Kinder kehren sodann mit ihren Eltern, ihren Bezugspersonen zurück.

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegehren als aussichtslos zu erachten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da es an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist ebenso das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2800/2026 Urteil vom 19. Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 11. März 2024 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 15. April 2024 trat das SEM nicht auf ihre Asylgesuche ein und verfügten gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) ihre Wegweisung nach Kroatien. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2615/2024 vom 1. November 2024 abgewiesen. D. Das SEM hob aufgrund abgelaufener Frist zur Überstellung nach Kroatien die Verfügung vom 15. April 2024 auf und nahm am 14. Mai 2025 das Asylverfahren der Beschwerdeführenden wieder auf. E. Anlässlich ihrer Anhörungen vom 6. Juni 2025 führten die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ (Eltern), zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, sie seien türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie, würden aus der Provinz Diyarbakir stammen und hätten gemeinsam mit ihren vier Kindern in Istanbul gelebt. Dort sei es im Jahr 2021 zu einem sexuellen Übergriff auf ihre älteste Tochter gekommen. Der Täter sei zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, jedoch nach einem kurzen Gefängnisaufenthalt wieder auf freien Fuss gekommen. Die Tochter sei aufgrund dieses Vorfalls schwer psychisch belastet, so dass sie sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschieden hätten. Die Familienangehörigen hätten das Vorhaben unterstützt. Nach dem Tod der Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers im Sommer 2024, die ihn und seine Geschwister nach dem Tod seiner Mutter aufgezogen habe, habe sich die Haltung der Familienangehörigen vollkommen verändert. Während diese zuvor ihre volle Unterstützung hinsichtlich dieses Vorfalls gezeigt und den Beschwerdeführenden zum Wohle der Tochter zur Ausreise geraten hätten, würden die Brüder sie nunmehr wegen der beschmutzten Familienehre bedrohen und den Beschwerdeführer dazu auffordern, seine Tochter umzubringen. Würde der Beschwerdeführer dies nicht tun, würden sie ihm seine Besitztümer - die er vor der Ausreise an die Brüder teilweise übertragen habe - nicht mehr zurückgegeben. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie neben den Reiseunterlagen, Kopien ihrer Identitätskarten sowie zweier ihrer Kinder auch Dokumente zum Strafverfahren betreffend den sexuellen Übergriff in der Türkei (in Kopie) zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM-act. 9/61). F. Am 13. Juni 2025 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. G. Mit Verfügung vom 19. März 2026 - eröffnet am darauffolgenden Tag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. H. Die Beschwerdeführenden erhoben - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 20. April 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um die persönliche Anhörung der ältesten Tochter sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Am 22. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 wurden den Beschwerdeführer betreffend eine ärztliche Stellungnahme vom 18. Mai 2026 und ein Notfallbericht vom 25. November 2024 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Aussagen hinsichtlich des verübten sexuellen Übergriffs auf die älteste Tochter würden nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, auch nicht die Tatsache, dass dieser besagte Vorfall bei ihr psychisch Spuren hinterlassen habe. Allerdings seien der Grund für die Ausreise sowie die darauffolgenden Ereignisse zu bezweifeln. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht mit der gebotenen Genauigkeit an den Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs erinnern können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie den besagten Vorfall zeitlich weder richtig noch einstimmig hätten einordnen können, obwohl es für sie eine schwierige Zeit gewesen sein solle. Vielmehr komme der Verdacht auf, dieser Vorfall sei nicht mehr derart präsent und sie hätten ihre Heimat aus einem anderen Grund verlassen, zumal das eingereichte Anzeige-Protokoll vom 18. September 2021 datiere und der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin an den Verhandlungen teilgenommen habe. Ein vernünftiger Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall sowie ihrer zweieinhalb Jahre später erfolgten Ausreise könne nicht hergestellt werden. Den Akten seien auch keine stichhaltigen Hinweise in Bezug auf die veränderte Haltung der Familienangehörigen im Heimatstaat zu entnehmen, aus der nunmehr eine Bedrohung seitens der Familienangehörigen resultiere. Betreffend den Vorfall an der Tochter sei gemäss Akten festzuhalten, dass der türkische Staat seiner Schutzpflicht nachgekommen sei, zumal kein Staat in der Lage sei, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Bedrohungen oder Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten und es ihr bei erneuter Bedrohung offenstehe, sich an die türkischen Behörden zu wenden. 5.2 Dagegen führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Erinnerung an eine genaue Abfolge von Ereignissen und zugehörigen Daten, die mehrere Jahre zurückliegen würden, sei «zweifellos» schwierig, zumal sich die Tragweite des Datums mit der Zeit geändert habe und die Beschwerdeführenden psychisch belastet seien, was ihr Erinnerungsvermögen zusätzlich schwäche. Im Hinblick auf alte Traditionen und einen diesbezüglichen Hinweis auf eine SFH-Länderanalyse hinsichtlich einer «Blutfehde» hätten sie Grund genug, sich vor den von den Familienmitgliedern angedrohten Ehrenmorden zu fürchten. Der türkische Staat sei nicht schutzfähig; so sei der «Täter», ein Angehöriger der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP), zwar verurteilt worden, aber nach kurzer Zeit wieder auf «freiem Fuss» gewesen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche bei deren Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben könnten und mithin vorab zu beurteilen sind. 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG noch das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 VwVG verletzt hat. 6.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK; SR 0.107) haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Die Garantie beinhaltet jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine Anhörung in angemessener Weise, weshalb der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden kann. Ferner ermöglicht Art. 12 Abs. 2 KRK die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit sich die Interessenlage des Kindes indessen mit derjenigen seiner (beiden) Eltern deckt, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_372/2008 vom 25. September 2008 E. 2). Dies gilt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in fremdenpolizeilichen Fällen generell, sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Beispiel eine Scheidung handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-4461/2025 vom 17. Juli 2025 E. 4.3.2 m.H. auf Urteil des BGer 2P.117/2001 vom 26. Juli 2001 E.3d). 6.2.2 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden als Grund für ihre Ausreise den sexuellen Übergriff auf ihre Tochter sowie deren damit verbundenen gesundheitlichen Zustand und Bedrohungen durch Familienmitglieder in Folge dieser Ehrverletzung geltend. Die Interessen der Eltern decken sich mit denen ihrer Tochter, gegenläufige Interessen sind nicht erkennbar. Die Tochter war zum Zeitpunkt der Sachver-haltserstellung zudem erst (...) Jahre alt und psychisch stark angeschlagen. Dass sie nicht selbst befragt wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist als vollständig erstellt zu erachten. 6.3 Somit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anhörung der Tochter und anschliessenden Neubeurteilung kommt nicht in Betracht. Das entsprech-ende Eventualbegehren ist demnach abzuweisen. 6.4 Betreffend die materiellen Vorbringen ist vorab und um Wiederholungen zu vermeiden vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Beschwerdeführer machen einen sexuellen Übergriff auf die Tochter durch eine ihnen vorher nicht bekannte private Drittperson geltend, der ohne ein ersichtliches Motiv gemäss Art. 3 AsylG erfolgte. Die türkischen Behörden sind sodann grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten und vorliegend ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie diesen Schutz aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG verweigert haben könnten. Im Gegenteil: Der Täter wurde mit Urteil des Regionalgerichts Istanbul vom 22. Mai 2023 wegen sexueller Belästigung an einer unter (...)-Jährigen zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM-act. 9/61 ID-004). Dass der Täter inzwischen wieder frei gelassen wurde, behaupten die Beschwerdeführenden zwar, substanziieren dies aber nicht und reichen auch keine entsprechenden Beweise ein. Was die angeblichen Bedrohungen durch die Brüder respektive einen Bruder des Beschwerdeführers anbelangt, ist es den Beschwerdeführenden in der Tat nicht gelungen, solche Drohungen oder eine konkrete Gefahr plausibel und nachvollziehbar dazulegen. Dies gilt insbesondere auch für den angeblich plötzlichen Meinungswechsel der Brüder nach dem Tod der Tante, vor welcher die Brüder Respekt gehabt hätten (act. 94/12 F42, F57-F60, F66; SEM-act. 96/15 F67; F69; F74; F77-F79). Sofern in der Beschwerde die Vermutung geäussert wird, die Brüder könnten den Tod der Tante dazu genutzt haben, um die bei der Ausreise übertragenen Besitztümer der Beschwerdeführenden zu behalten, scheint diese Argumentation nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführenden weder nachgewiesen noch substanziiert haben, wie dieser angebliche Eigentumsübertrag an die Brüder erfolgt ist. Aber selbst bei unterstellter Glaubhaftmachung wäre es den Beschwerdeführenden zuzumuten, für derartige Streitigkeiten den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zutreffend verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidalität der Tochter ist Folgendes festzustellen: Gemäss Art. 3 EMRK ist ein Konventionsstaat nicht grundsätzlich dazu verpflichtet aufgrund einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einem Vollzug der Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, solange der wegweisende Konventionsstaat Massnahmen zur Verhinderung einer Umsetzung der Suiziddrohungen ergreift. Dies entspricht gleichermassen der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Suiziddrohungen für sich allein nicht genügen, um von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2279/2025 vom 14. April 2025 E. 7.3 m.w.H.). Die Tochter der Beschwerdeführenden befindet sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Es kann mithin einer allfälligen akut auftretenden Suizidalität therapeutisch und medikamentös entgegengewirkt werden. Eine allfällige Reiseunfähigkeit wird sodann unmittelbar vor der Überstellung der betroffenen Person durch die kantonale Vollzugsbehörde abgeklärt und es besteht die Möglichkeit adäquater Massnahmen (z.B. die Begleitung durch medizinisches Fachpersonal sowie der Abgabe von dringend benötigten Medikamenten). 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der bekannt gegebenen Auflösung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen. Dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2; E-5467/2023 vom 27. April 2026 E. 9.3.2). 9.3.3 Ebenso sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal es den Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben im Heimatstaat wirtschaftlich gutgegangen ist (vgl. SEM-act. A94/12 F42; A96/15 F63). Sie verfügen über Immobilien und waren aufgrund der Selbstständigkeit des Beschwerdeführers finanziell gut situiert. Dass die Familie des Beschwerdeführers nun über ihr Eigentum verfügen würde und ihnen nur noch eine Wohnung, die durch dessen Familie vermietet werde, zur Verfügung stehe, erachtet das Gericht mit Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen als unglaubhaft. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachvollziehbar und substanziiert ausführen, warum die eigenen Familienangehörigen sie aufgrund des sexuellen Übergriffs bedroht und sie ihrer Besitztümer beraubt haben sollen. Entsprechendes wird auch auf Beschwerdestufe nicht konkretisiert. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden neben ihrer finanziellen Unabhängigkeit auch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat verfügen. Selbst bei fehlender familiärer Unterstützung wäre aber nicht von der Gefahr einer finanziellen Notlage auszugehen, da die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise unabhängig von ihren Familien ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten und davon auszugehen ist, dass sie dies auch aus eigenem Engagement wieder könnten. 9.3.4 Die ältere Tochter bedarf ausweislich der eingereichten medizinischen Berichte psychologischer Betreuung. Es ist jedoch auf die Möglichkeit einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung im Heimatstaat zu verweisen, die adäquat zur Verfügung steht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4650/2025 vom 11. Mai 2026 E. 8.4.3). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Panikattacken sowie Blutgerinnsel [vgl. SEM-act. A96/15 F77 und F84]) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Den Beschwerdeführer betreffend wurde ein ärztlicher Notfallbericht vom 25. November 2024 eingereicht, der sich im Wesentlichen zur psychischen Situation des Beschwerdeführers angesichts der dazumal drohenden Überstellung nach Kroatien äussert. Dass der Beschwerdeführer seither in regelmässiger Behandlung war, ergibt sich auch aus der ärztlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2026 nicht, demgemäss sich der Beschwerdeführer am 1. Januar 2026 einmal in ambulanter Behandlung befand. Auch bezüglich des Beschwerdeführers ergibt sich mithin ein Krankheitsbild, welches im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort adäquat behandelt werden kann. 9.3.5 Darüber hinaus steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK nicht entgegen. Angesichts der Anwesenheitsdauer der Familie in der Schweiz von rund zwei Jahren kann auch bei den zwei älteren Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren keine massgebliche Entwurzelung aus dem Heimatstaat angenommen werden. Die Kinder kehren sodann mit ihren Eltern, ihren Bezugspersonen zurück. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegehren als aussichtslos zu erachten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da es an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist ebenso das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: