Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 23. November 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte, woraufhin die Vorinstanz am 2. August 2024 die griechischen Behör- den um seine Rückübernahme ersuchte. Auf die Nachfrage der Vorinstanz teilten die griechischen Behörden am 6. August 2024 mit, dass der Be- schwerdeführer am 22. Dezember 2023 als Flüchtling anerkannt worden sei und er dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung bis am 21. Dezem- ber 2026 verfüge. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. Zur Begründung wurde unter anderem zur Frage des Wegweisungsvoll- zugs ausgeführt, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweise sich im Falle des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. Die Qualifikationsrichtlinie räume notfalls einklagbare Ansprüche unter an- derem in Bezug auf Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum sowie medi- zinischer Versorgung ein. Ebenso könne sich der Beschwerdeführer für Unterstützung an private und internationale Organisationen wenden. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers seien nicht von ei- ner Schwere beziehungsweise mit Blick auf die benötigte Behandlung nicht derart spezifisch, dass sie einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenstehen würden. Weitere medizinische Abklärungen sowie eine Behandlung einer allfälligen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) könnten auch in Griechenland adäquat vorgenommen werden. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VWVG. Der damalige Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 das Gesuch um unent-
E-2279/2025 Seite 3 geltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leis- tung eines Kostenvorschusses innert Frist auf, verbunden mit der Andro- hung, dass bei Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Dabei wurde der psychische Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Einschätzung der Erfolg- saussichten berücksichtigt und ausgeführt, es sei im medizinischen Bericht des Bundesasylzentrums zwar eine PTBS sowie eine Behandlungsmög- lichkeit thematisiert, aber keine nähere Diagnose gestellt worden. Aufgrund der Aktenlage könne der Beschwerdeführer jedoch nicht als besonders vul- nerable Person eingestuft werden und die Vorinstanz dürfte zu Recht da- rauf hingewiesen haben, dass auch bei einem diagnostizierten psychi- schen Leiden von der Behandelbarkeit in Griechenland auszugehen sei. Diese Einschätzung gebiete sich auch im Lichte der Aussagen des Be- schwerdeführers, in Griechenland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein und in der Schweiz sein Studium fortsetzen zu wollen. Ferner sei da- rauf hinzuweisen, dass ebenso bei Vorliegen psychischer Beschwerden, wie beispielsweise PTBS, Depressionen oder Suizidalität, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu bestätigen sei und darüber hinaus in antizipierter Beweiswürdi- gung keine Hinweise auf allfällige weitere medizinische Umstände erkenn- bar seien, welche in Griechenland nicht grundsätzlich adäquat behandel- bar seien. E. Mit Urteil vom 12. November 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf- grund des nicht geleisteten Kostenvorschusses auf die Beschwerde des Beschwerdeführers androhungsgemäss nicht ein. F. Mit Eingabe vom 10. März 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2024 sei wiedererwägungsweise aufzuhe- ben, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er befinde sich nach einem klinischen Aufenthalt in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie B._______ in C._______ vom 27. Dezember 2024 bis 8. Januar 2025 in einer ambulanten Behandlung in der (…) in D._______. Er leide aufgrund seiner Erlebnisse in seinem Heimatstaat unter einer PTBS und benötige dringend eine psychotherapeutische Behandlung verbunden mit einer
E-2279/2025 Seite 4 medikamentösen Therapie. Er nehme die Medikamente (…) und (…), die ihm eine gewisse Erleichterung verschaffen würden, insbesondere betref- fend den Schlaf. In Griechenland wäre diese Behandlung trotz günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen tatsächlich nicht gewährt; gemäss einem Bericht der Refugee Support Aegean (RSA) vom 5. September 2024 gebe es selbst bei grösseren Camps mit einer Belegung von über 2’000 Perso- nen nur eine psychologische Fachperson. Im Falle eines Abbruchs der er- forderlichen psychischen und medikamentösen Therapie müsse mit einer akuten psychischen Dekompensation bis hin zum Suizid gerechnet wer- den. Ebenso sei er in Griechenland nicht erwünscht gewesen, dass hätten ihm die griechischen Behörden täglich spüren lassen. Im Falle einer Rück- kehr nach Griechenland gerate er in eine existenzielle Notlage, weil die medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, kein Zugang zu Sozial- leistungen, angemessener Unterbringung und zum Arbeitsmarkt bestehe und er kein soziales und familiäres Netz in Griechenland habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zwei Arztberichte der (…) vom 20. Januar 2025 sowie vom 11. Februar 2025 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. März 2025 – eröffnet am 24. März 2024 – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom
14. Oktober 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–, ebenso wies sie das Gesuch um Anordnung vor- sorglicher Massnahmen ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzu- führen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zu- ständigen griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung be- treffend die Unterbringung sowie medizinische Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersucht er ferner um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
E-2279/2025 Seite 5 Kostenvorschusses und um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertre- tung sowie um die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. I. Mit Verfügung vom 3. April 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
E-2279/2025 Seite 6 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Prozessgegenstand im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren bildet vorliegend aufgrund der Aktenlage einzig die Frage des Vollzugs der Weg- weisung, womit auf das Begehren um Anweisung der Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh- ren, nicht einzutreten ist.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.3 Mit Eingabe vom 10. März 2025 macht der Beschwerdeführer eine Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands geltend und reicht diesbezüg- lich einen Austrittsbericht der (…) vom 20. Januar 2025 sowie einen die Behandlung weiterführenden Abklärungsbericht der (…) vom 11. Februar 2025 zu den Akten, welche nach dem Nichteintretensentscheid vom
14. Oktober 2024 entstanden sind. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AslyG entgegengenommen.
E-2279/2025 Seite 7
E. 6.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Wiedererwägungsentscheid im Wesent- lichen aus, es würden mit der Schilderung der generellen Situation von in- ternational Schutzberechtigten in Griechenland keine neuen Sachverhalte vorgebracht, die nicht schon bereits mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 oder in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Oktober 2024 Gegenstand der Beurteilung gebildet hätten, weshalb um Wiederholungen zu vermeiden auf die dortigen Ausführungen verwiesen werde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erlebte Folter be- ziehe sich sodann auf seinen Heimatstaat, womit in Bezug auf Griechen- land keine besondere Vulnerabilität begründet werde, zumal er dort Schutz erhalten habe und diesbezüglich keine entsprechende Verfolgung geltend mache. In Bezug auf die medizinischen Vorbringen sei festzuhalten, dass selbst wenn es beim Beschwerdeführer zu einer gewissen Verschlechterung sei- nes Gesundheitszustand gekommen sei – stationäre Behandlung mit an- schliessender laufender ambulanter Behandlung sowie medikamentöser Therapie aufgrund einer diagnostizierten PTBS –, den zu den Akten ge- reichten Arztberichten keine neuen Diagnosen und Behandlungsempfeh- lungen von wesentlicher Bedeutung zu entnehmen seien, die nicht bereits Gegenstand im vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren gewe- sen seien. Ohne die geltend gemachten gesundheitlichen Leiden des Be- schwerdeführers zu verkennen, seien diese nicht von einer derartigen Schwere und die benötigte Behandlung nicht derart spezifisch, dass bei einer Überstellung nach Griechenland gegen internationale Verpflichtun- gen der Schweiz verstossen würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne erst angenommen werden, wenn bei einer Überstellung wegen feh- lender Behandlung oder fehlenden Zugangs zu medizinischer Betreuung eine tatsächliche Gefahr bestehe, dass die zu überstellende Person einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre und dies schweres Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zu Folge hätte. Aus den Akten würden sich keine Hinweise für eine solch schwere Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung ergeben, die den Wegweisungsvollzug grund- sätzlich als unzumutbar erweisen würden. Der Beschwerdeführer stelle demnach keine äusserst vulnerable Person dar.
E. 6.2 Dagegen führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, die bei einer Rückkehr nach Griechenland resultierenden schwerwiegenden und irreversiblen Auswirkungen seien bei den bisherigen Entscheidungen
E-2279/2025 Seite 8 durch die Vorinstanz ignoriert worden. Die fehlende medizinische Versor- gung in Griechenland stelle eine ernsthafte und unverhältnismässige Be- drohung für seine Gesundhaft dar, weshalb eine Überstellung nach Grie- chenland grundlegende Menschenrechte verletze.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ist grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland auszugehen, womit das Gericht nicht von einer Situation ausgeht, in der jeder Person mit Schutz- status in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behand- lung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. a.a.O. E. 11.2 m.H.).
E. 7.3 Aufgrund dieser nach wie vor gültigen Praxis kann trotz existierender Schwachstellen nicht von einer Situation extremer materieller Not für alle dort Schutzberechtigten gesprochen werden und es ergibt sich keine dro- hende Verletzung nach Art. 3 EMRK. Auch nicht in Bezug auf die vom Be- schwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren erstmals geltend gemachte Suizidgefährdung im Falle einer drohenden Überstellung nach Griechen- land. Ohne die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers – diag- nostizierte Anpassungsstörung sowie eine im Raum stehende PTBS ver- bunden mit Intrusionen (wiederholte, unausweichliche Reinszenierungen des Erlebten) und Flashbacks, vegetative Übererregbarkeit und Schreck- haftigkeit sowie Schlafstörungen (vgl. Austrittsbericht der […] vom 20. Ja- nuar 2025 sowie Abklärungsbericht der […] vom 11. Februar 2025) – zu verkennen, ist ein Konventionsstaat gemäss Art. 3 EMRK nicht grundsätz- lich dazu verpflichtet aufgrund einer Konfrontation mit suizidalen Neigun- gen von einem Vollzug der Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, solange der wegweisende Konventionsstaat Massnahmen zur Verhinde- rung einer Umsetzung der Suiziddrohungen ergreift (vgl. den Unzulässig- keitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Dies entspricht gleichermassen der konstanten Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Suiziddrohungen für sich
E-2279/2025 Seite 9 alleine nicht genügen, um von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung der Umsetzung einer Dro- hung getroffen werden (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.3.2 m.w.H. und D- 4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.2 m.w.H.). Da sich der Beschwerde- führer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befindet, könnte zudem ei- ner allfälligen akut auftretenden Suizidalität therapeutisch und medikamen- tös entgegengewirkt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine all- fällige Reiseunfähigkeit sodann unmittelbar vor der Überstellung der be- troffenen Person durch die kantonale Vollzugsbehörde abgeklärt wird und die Möglichkeit einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal be- steht sowie die Abgabe von dringenden Medikamenten erfolgen kann.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit auch zum heutigen Zeitpunkt zulässig.
E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.6 Bei einer Wegweisung in ein Land der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), wie vorliegend Grie- chenland, besteht sodann die Legalvermutung, dass deren Vollzug zumut- bar sei (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verord- nung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverwei- sung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Bei äussert vul- nerablen schutzberechtigten Personen ist das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 in Einschränkung dazu zum Schluss gelangt, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland nur zu- mutbar sei, wenn besonders begünstigende Umstände vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
E. 7.7 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die medizinischen Prob- leme des Beschwerdeführers nicht als derart schwerwiegende Erkrankun- gen einzustufen, dass bei ihm von einer besonders vulnerablen Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 auszugehen ist und eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen
E-2279/2025 Seite 10 würden, zumal das Gericht davon ausgeht, Griechenland verfüge über ein entsprechendes Behandlungsgebot (vgl. etwa Urteil des Bundesverwal- tungsgericht D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.4.2 m.w.H). Auch wenn seine subjektiven Befürchtungen von einer weiteren Verschlechterung sei- nes psychischen Zustands nachvollziehbar sind, ist es dem Beschwerde- führer zuzumuten, die benötigten Behandlungen in Griechenland in An- spruch zu nehmen. Ferner enthalten die zu den vorinstanzlichen Akten ein- gereichten Arztberichte – wie bereits durch die Vorinstanz zu Recht festge- halten – abgesehen von der latenten Suizidalität keine neuen Diagnosen, die nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren und Beschwerdeverfahren vorgelegen oder zumindest im Raum gestanden haben.
E. 7.8 Bezüglich der generell geltend gemachten «unerträglichen» Lebensbe- dingung für Schutzberechtigten in Griechenland ist sodann festzuhalten, dass diese in Bezug auf die konkrete den Beschwerdeführer betreffende Situation dahingehend unsubstanziiert bleiben, als nicht geltend gemacht wird, worin die Verschlechterung seiner Situation in Bezug auf den Zugang zu Wohnraum, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen seit dem rechts- kräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens bestehen soll. Das ausserordentliche Verfahren der Wiedererwägung dient der Anpassung ei- ner Verfügung an eine nachträgliche und massgebliche Veränderung der Umstände, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung sich als nicht mehr durchführbar erweist; es dient hingegen nicht dazu, ein rechtskräftig abge- schlossenes Verfahren nochmals durch einen anderen Spruchkörper über- prüfen zu lassen. Diesbezüglich ist mithin auf das ordentliche Asylverfah- ren zu verweisen.
E. 7.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Wiedererwägungsverfahren nicht gelungen ist, die Legalvermu- tung umzustossen und eine massgebliche Veränderung seiner Situation geltend zu machen. Der Vollzug der Wegweisung ist weiterhin zulässig, zumutbar und er erweist sich schliesslich auch weiterhin als möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vor- liegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Akten- lage verneint und folglich das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat, womit die Beschwerde sowie das Eventualbegehren um Rückweisung der
E-2279/2025 Seite 11 Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Der angeordnete Vollzugsstopp vom 3. April 2025 fällt mit dem vorliegenden Urteil ebenso dahin.
E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren – wie sich aus den vor- stehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren. Das Gesuch um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegen- den Entscheid in der Sache gegenstandlos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2279/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:a
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2279/2025 Urteil vom 14. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung);Verfügung des SEM vom 19. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 23. November 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte, woraufhin die Vorinstanz am 2. August 2024 die griechischen Behörden um seine Rückübernahme ersuchte. Auf die Nachfrage der Vorinstanz teilten die griechischen Behörden am 6. August 2024 mit, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2023 als Flüchtling anerkannt worden sei und er dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung bis am 21. Dezember 2026 verfüge. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. Zur Begründung wurde unter anderem zur Frage des Wegweisungsvollzugs ausgeführt, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweise sich im Falle des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. Die Qualifikationsrichtlinie räume notfalls einklagbare Ansprüche unter anderem in Bezug auf Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum sowie medizinischer Versorgung ein. Ebenso könne sich der Beschwerdeführer für Unterstützung an private und internationale Organisationen wenden. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers seien nicht von einer Schwere beziehungsweise mit Blick auf die benötigte Behandlung nicht derart spezifisch, dass sie einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenstehen würden. Weitere medizinische Abklärungen sowie eine Behandlung einer allfälligen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) könnten auch in Griechenland adäquat vorgenommen werden. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VWVG. Der damalige Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 das Gesuch um unent-geltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Dabei wurde der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten berücksichtigt und ausgeführt, es sei im medizinischen Bericht des Bundesasylzentrums zwar eine PTBS sowie eine Behandlungsmöglichkeit thematisiert, aber keine nähere Diagnose gestellt worden. Aufgrund der Aktenlage könne der Beschwerdeführer jedoch nicht als besonders vulnerable Person eingestuft werden und die Vorinstanz dürfte zu Recht darauf hingewiesen haben, dass auch bei einem diagnostizierten psychischen Leiden von der Behandelbarkeit in Griechenland auszugehen sei. Diese Einschätzung gebiete sich auch im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers, in Griechenland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein und in der Schweiz sein Studium fortsetzen zu wollen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass ebenso bei Vorliegen psychischer Beschwerden, wie beispielsweise PTBS, Depressionen oder Suizidalität, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen sei und darüber hinaus in antizipierter Beweiswürdigung keine Hinweise auf allfällige weitere medizinische Umstände erkennbar seien, welche in Griechenland nicht grundsätzlich adäquat behandelbar seien. E. Mit Urteil vom 12. November 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des nicht geleisteten Kostenvorschusses auf die Beschwerde des Beschwerdeführers androhungsgemäss nicht ein. F. Mit Eingabe vom 10. März 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2024 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er befinde sich nach einem klinischen Aufenthalt in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie B._______ in C._______ vom 27. Dezember 2024 bis 8. Januar 2025 in einer ambulanten Behandlung in der (...) in D._______. Er leide aufgrund seiner Erlebnisse in seinem Heimatstaat unter einer PTBS und benötige dringend eine psychotherapeutische Behandlung verbunden mit einer medikamentösen Therapie. Er nehme die Medikamente (...) und (...), die ihm eine gewisse Erleichterung verschaffen würden, insbesondere betreffend den Schlaf. In Griechenland wäre diese Behandlung trotz günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen tatsächlich nicht gewährt; gemäss einem Bericht der Refugee Support Aegean (RSA) vom 5. September 2024 gebe es selbst bei grösseren Camps mit einer Belegung von über 2'000 Personen nur eine psychologische Fachperson. Im Falle eines Abbruchs der erforderlichen psychischen und medikamentösen Therapie müsse mit einer akuten psychischen Dekompensation bis hin zum Suizid gerechnet werden. Ebenso sei er in Griechenland nicht erwünscht gewesen, dass hätten ihm die griechischen Behörden täglich spüren lassen. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gerate er in eine existenzielle Notlage, weil die medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, kein Zugang zu Sozialleistungen, angemessener Unterbringung und zum Arbeitsmarkt bestehe und er kein soziales und familiäres Netz in Griechenland habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zwei Arztberichte der (...) vom 20. Januar 2025 sowie vom 11. Februar 2025 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. März 2025 - eröffnet am 24. März 2024 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 14. Oktober 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, ebenso wies sie das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung betreffend die Unterbringung sowie medizinische Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersucht er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. I. Mit Verfügung vom 3. April 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Prozessgegenstand im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren bildet vorliegend aufgrund der Aktenlage einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung, womit auf das Begehren um Anweisung der Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, nicht einzutreten ist. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5.3 Mit Eingabe vom 10. März 2025 macht der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend und reicht diesbezüglich einen Austrittsbericht der (...) vom 20. Januar 2025 sowie einen die Behandlung weiterführenden Abklärungsbericht der (...) vom 11. Februar 2025 zu den Akten, welche nach dem Nichteintretensentscheid vom 14. Oktober 2024 entstanden sind. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AslyG entgegengenommen. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Wiedererwägungsentscheid im Wesentlichen aus, es würden mit der Schilderung der generellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland keine neuen Sachverhalte vorgebracht, die nicht schon bereits mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 oder in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2024 Gegenstand der Beurteilung gebildet hätten, weshalb um Wiederholungen zu vermeiden auf die dortigen Ausführungen verwiesen werde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erlebte Folter beziehe sich sodann auf seinen Heimatstaat, womit in Bezug auf Griechenland keine besondere Vulnerabilität begründet werde, zumal er dort Schutz erhalten habe und diesbezüglich keine entsprechende Verfolgung geltend mache. In Bezug auf die medizinischen Vorbringen sei festzuhalten, dass selbst wenn es beim Beschwerdeführer zu einer gewissen Verschlechterung seines Gesundheitszustand gekommen sei - stationäre Behandlung mit anschliessender laufender ambulanter Behandlung sowie medikamentöser Therapie aufgrund einer diagnostizierten PTBS -, den zu den Akten gereichten Arztberichten keine neuen Diagnosen und Behandlungsempfehlungen von wesentlicher Bedeutung zu entnehmen seien, die nicht bereits Gegenstand im vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren gewesen seien. Ohne die geltend gemachten gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers zu verkennen, seien diese nicht von einer derartigen Schwere und die benötigte Behandlung nicht derart spezifisch, dass bei einer Überstellung nach Griechenland gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz verstossen würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne erst angenommen werden, wenn bei einer Überstellung wegen fehlender Behandlung oder fehlenden Zugangs zu medizinischer Betreuung eine tatsächliche Gefahr bestehe, dass die zu überstellende Person einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre und dies schweres Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zu Folge hätte. Aus den Akten würden sich keine Hinweise für eine solch schwere Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung ergeben, die den Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar erweisen würden. Der Beschwerdeführer stelle demnach keine äusserst vulnerable Person dar. 6.2 Dagegen führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, die bei einer Rückkehr nach Griechenland resultierenden schwerwiegenden und irreversiblen Auswirkungen seien bei den bisherigen Entscheidungen durch die Vorinstanz ignoriert worden. Die fehlende medizinische Versorgung in Griechenland stelle eine ernsthafte und unverhältnismässige Bedrohung für seine Gesundhaft dar, weshalb eine Überstellung nach Griechenland grundlegende Menschenrechte verletze. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ist grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland auszugehen, womit das Gericht nicht von einer Situation ausgeht, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. a.a.O. E. 11.2 m.H.). 7.3 Aufgrund dieser nach wie vor gültigen Praxis kann trotz existierender Schwachstellen nicht von einer Situation extremer materieller Not für alle dort Schutzberechtigten gesprochen werden und es ergibt sich keine drohende Verletzung nach Art. 3 EMRK. Auch nicht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren erstmals geltend gemachte Suizidgefährdung im Falle einer drohenden Überstellung nach Griechenland. Ohne die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers - diagnostizierte Anpassungsstörung sowie eine im Raum stehende PTBS verbunden mit Intrusionen (wiederholte, unausweichliche Reinszenierungen des Erlebten) und Flashbacks, vegetative Übererregbarkeit und Schreckhaftigkeit sowie Schlafstörungen (vgl. Austrittsbericht der [...] vom 20. Januar 2025 sowie Abklärungsbericht der [...] vom 11. Februar 2025) - zu verkennen, ist ein Konventionsstaat gemäss Art. 3 EMRK nicht grundsätzlich dazu verpflichtet aufgrund einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einem Vollzug der Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, solange der wegweisende Konventionsstaat Massnahmen zur Verhinderung einer Umsetzung der Suiziddrohungen ergreift (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Dies entspricht gleichermassen der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Suiziddrohungen für sich alleine nicht genügen, um von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.3.2 m.w.H. und D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.2 m.w.H.). Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befindet, könnte zudem einer allfälligen akut auftretenden Suizidalität therapeutisch und medikamentös entgegengewirkt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Reiseunfähigkeit sodann unmittelbar vor der Überstellung der betroffenen Person durch die kantonale Vollzugsbehörde abgeklärt wird und die Möglichkeit einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal besteht sowie die Abgabe von dringenden Medikamenten erfolgen kann. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit auch zum heutigen Zeitpunkt zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6 Bei einer Wegweisung in ein Land der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), wie vorliegend Griechenland, besteht sodann die Legalvermutung, dass deren Vollzug zumutbar sei (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Bei äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen ist das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 in Einschränkung dazu zum Schluss gelangt, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland nur zumutbar sei, wenn besonders begünstigende Umstände vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 7.7 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht als derart schwerwiegende Erkrankungen einzustufen, dass bei ihm von einer besonders vulnerablen Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 auszugehen ist und eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal das Gericht davon ausgeht, Griechenland verfüge über ein entsprechendes Behandlungsgebot (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.4.2 m.w.H). Auch wenn seine subjektiven Befürchtungen von einer weiteren Verschlechterung seines psychischen Zustands nachvollziehbar sind, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die benötigten Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Ferner enthalten die zu den vorinstanzlichen Akten eingereichten Arztberichte - wie bereits durch die Vorinstanz zu Recht festgehalten - abgesehen von der latenten Suizidalität keine neuen Diagnosen, die nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren und Beschwerdeverfahren vorgelegen oder zumindest im Raum gestanden haben. 7.8 Bezüglich der generell geltend gemachten «unerträglichen» Lebensbedingung für Schutzberechtigten in Griechenland ist sodann festzuhalten, dass diese in Bezug auf die konkrete den Beschwerdeführer betreffende Situation dahingehend unsubstanziiert bleiben, als nicht geltend gemacht wird, worin die Verschlechterung seiner Situation in Bezug auf den Zugang zu Wohnraum, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens bestehen soll. Das ausserordentliche Verfahren der Wiedererwägung dient der Anpassung einer Verfügung an eine nachträgliche und massgebliche Veränderung der Umstände, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung sich als nicht mehr durchführbar erweist; es dient hingegen nicht dazu, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nochmals durch einen anderen Spruchkörper überprüfen zu lassen. Diesbezüglich ist mithin auf das ordentliche Asylverfahren zu verweisen. 7.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Wiedererwägungsverfahren nicht gelungen ist, die Legalvermutung umzustossen und eine massgebliche Veränderung seiner Situation geltend zu machen. Der Vollzug der Wegweisung ist weiterhin zulässig, zumutbar und er erweist sich schliesslich auch weiterhin als möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint und folglich das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat, womit die Beschwerde sowie das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Der angeordnete Vollzugsstopp vom 3. April 2025 fällt mit dem vorliegenden Urteil ebenso dahin. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandlos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:a