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E-2611/2015

E-2611/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren letzten Aufenthaltsstaat Griechenland am 30. Dezember 2014 per Flugzeug in die Schweiz und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (vgl. Protokoll der Befragung zur Person vom 5. Januar 2015, A5/14 S. 5 und 8). Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Heirat in Albanien [in den 2000er Jahren] zu ihrem Ehemann, D._______, ebenfalls albanischer Staatsangehöriger, nach Griechenland gereist und besitze dort eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. A5/14 S. 3 und 5). Am (...) 2014 sei ihr Ehemann [in E._______; Griechenland] aufgrund einer Blutfehdesituation umgebracht worden (vgl. A5/14 S. 4). Es handle sich hier um einen Akt der Vergeltung, da vor diesem Ereignis ein in Albanien lebender Bruder des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin zwei Angehörige der gegnerischen Familie getötet habe. Die gegnerische Familie habe ihr und ihren Angehörigen wiederholt mit dem Tode gedroht (vgl. A5/14 S. 10). Aufgrund der Gefährdungslage seien die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Schwägerin respektive Tante, (...), und deren zwei Kinder aus Griechenland ausgereist (vgl. A5/14 S. 8 sowie das Beschwerdeverfahren E-2610/2015 von (...) und deren Kinder (...)). Die Beschwerdeführerin reichte in diesem Zusammenhang eine Kopie eines griechischen Polizeiberichts vom (...) 2014 zur Tötung ihres Ehemannes sowie Kopien der griechischen Todesurkunde ihres Ehemannes vom (...) 2014 als Beweismittel zu den Akten. Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM ihre mitgeführten Reise- und Identitätspapiere, namentlich vier albanische Reisepässe und eine albanische Identitätskarte der Beschwerdeführerin, ab. Darunter befand sich auch der Pass des verstorbenen Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden. Gemäss den Einträgen in den fraglichen Pässen sind die griechischen Aufenthaltsbewilligungen noch bis am 16. Mai 2016 gültig. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin den griechischen Führerausweis des Verstorbenen dem SEM abgegeben. B. Anlässlich der Befragung vom 5. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführin nicht bestritten. Jedoch machte sie erneut geltend, sie und ihre Familienangehörigen seien aufgrund der gegen sie gerichteten Blutrache sowohl in Griechenland als auch möglicherweise in der Schweiz gefährdet (vgl. A5/14 S. 11). C. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und den entsprechenden Einträgen in ihrem Reisepass ersuchte das SEM in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 bzw. 2 Dublin-III-VO mit Schreiben vom 29. Januar 2015 die griechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 10. April 2015 (versandt am 17. April 2015; eröffnet am 21. April 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Griechenland und deren Vollzug. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass gemäss Dublin-III-VO Griechenland zuständig sei für die Durchführung ihrer Asylverfahren und die griechischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit an Griechenland übergegangen sei. In Würdigung der geltend gemachten Umstände seien zudem keine Gründe ersichtlich, in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen den Selbsteintritt zu erklären. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, da Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Die zu den Akten gereichten Beweismittel würden nachweisen, dass die griechische Polizei bereits Kenntnis vom Tod ihres Ehemannes resp. Vaters habe. Die Beschwerdeführenden könnten sich somit bei Übergriffen oder zum Schutz vor solchen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Ferner wurde aufgrund der vorliegend erhöhten Vulnerabilität einer alleinstehenden Frau mit zwei Kindern auf die behördliche und private Hilfe in Griechenland, welche für Besitzer griechischer Aufenthaltstitel zugänglich ist, hingewiesen. E. Mit Beschwerde vom 27. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 10. April 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, sich für die vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu erklären, und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einräumung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht. Der Rechtsvertreter verwies auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens grundsätzlich keine Überstellungen nach Griechenland anzuordnen seien, und machte anhand des Beispiels der Ermordung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf offener Strasse deutlich, dass die griechischen Behörden eben gerade nicht fähig seien, die Beschwerdeführenden zu schützen. Die Beschwerdeführenden hätten mit grösster Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren. Die Tatsache, dass sie in Griechenland über Aufenthaltspapiere verfügen, lasse nicht den Schluss zu, dass sie nun auch Zugang zu einem Asylverfahren in Griechenland hätten. Zudem habe Griechenland auf das Übernahmegesuch der Schweiz nicht reagiert, was ebenfalls Zweifel an einem funktionierenden Rechtssystem aufkommen lasse. Ferner wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass die Schweiz sich, wenn sich die fragliche Ermordung in Albanien ereignet hätte und die Beschwerdeführenden aus Albanien in die Schweiz geflüchtet wären, aufgrund des Urteils des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 (Grosse Kammer, Nr. 30696/09) wohl für zuständig erklärt hätte. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden sich bis zur ihrer Ausreise einige Jahre legal in Griechenland aufgehalten hätten und erst die Ermordung ihres Ehemannes resp. Vaters Anlass gegeben habe, Griechenland zu verlassen. Es könne somit beinahe ausgeschlossen werden, dass sie Griechenland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Fax vom 28. April 2015 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne einer provisorischen Massnahme vorläufig aus, bis nach Eingang der Akten über die Notwendigkeit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden könne. G. Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. H. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011 könne nicht von einer generellen Unzulässigkeit einer Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland ausgegangen werden, sondern sei im Einzelfall zu beurteilen, ob an einer Rückführung nach Griechenland festgehalten werden könne. Eine Überstellung werde insbesondere als zulässig erachtet, wenn die betroffene Person über ein Aufenthaltsrecht für Griechenland verfüge und damit bei ihrer Ankunft keine Inhaftierung oder sofortige Abschiebung ins Heimatland zu befürchten habe (vgl. auch Urteil des BVGer D-4682/2014). Weiter betonte es erneut, dass Griechenland als Rechtsstaat über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, welche schutzwillig und -fähig sei. Diese Ansicht werde auch vom BVGer in den Urteilen E-4870/2014 und D-2131/2011 vertreten. Sollten sich die Beschwerdeführenden [in E._______] nicht sicher fühlen, sei ihnen geraten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und sich nach Möglichkeiten bezüglich der Niederlassung an einem anderen Ort zu erkundigen. Weiter sei festzuhalten, dass die griechischen Behörden am 20. April 2015 dem Übernahmeersuchen der Schweiz explizit zugestimmt hätten und dabei auch erklärt hätten, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in Griechenland Asylgesuche einreichen könnten. Damit sei der Zugang Asylverfahren als gegeben zu erachten. Die fragliche Zustimmungserklärung sei erst am 20. April 2014 beim SEM eingegangen, weshalb sie den Beschwerdeführenden nicht zusammen mit der Verfügung und den dort beigelegten Akten habe zugestellt werden können. I. Die Beschwerdeführenden entgegneten mit Replik vom 3. Juni 2015 dem in der Vernehmlassung vorgetragenen Argument, sie könnten sich an einen anderen sichereren Ort in Griechenland begeben, dies sei nicht realistisch, da die Beschwerdeführenden zwingend von hier aus direkt an einen neuen geheimen und sichereren Ort gehen müssten. Die Beschwerdeführenden seien [in E._______] grösster Gefahr ausgesetzt. Der Zugang zu einem völkerrechtskonformen Asylverfahren würde ihnen diesbezüglich nicht weiterhelfen. Sodann wird im Rahmen der Replik die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da es das SEM versäumt habe, die Gutheissung des Übernahmegesuchs durch die griechischen Behörden vom 20. April 2015 in die Verfügung des SEM vom 10. April 2015 einzubeziehen beziehungsweise eine angepasste Verfügung neu zu erlassen. Dies wäre nämlich technisch möglich gewesen, sei doch die Verfügung erst am 21. April 2015 eröffnet worden. Der Rechtsvertreter vertrat die Ansicht, das SEM habe bewusst darauf verzichtet, das Antwortschreiben der griechischen Behörden in seinem Entscheid zu erwähnen. Dies scheine insofern auch richtig, als es sich bei der Zweimonatsfrist in Art. 22 Abs. 7 D-III-VO um eine zwingende First handle, welche mit dem Zustimmungsschreiben der griechischen Behörden 20. April 2015 nicht gewahrt worden sei. Es stelle sich auch die Frage, ob das fragliche Antwortschreiben heute überhaupt für die Begründung verwendet werden dürfe. Ausser Frage stehe indessen, dass das SEM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe, weil es das fragliche Dokument erst im Vernehmlassungsverfahren habe einfliessen lassen. Schliesslich hielt der Rechtsvertreter zur Mitteilung des Dublin Office Griechenland "die Beschwerdeführenden dürften bei der Ankunft in Griechenland ein Asylgesuch einreichen, wenn sie dies wünschen" (vgl. Antwortschreiben A19/1 vom 20. April 2015), fest, dies mute seltsam an, da die Beschwerdeführenden in der Schweiz und somit im Dublin-Raum um Asyl ersucht hätten. Es gehe vorliegend nicht um die Möglichkeit der Einreichung eines weiteren Asylgesuchs in Griechenland, sondern um die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Das positive Antwortschreiben der griechischen Asylbehörden erwecke den Eindruck, dass Griechenland nicht mit den Vorschriften des Dublin-Verfahrens vertraut sei. Das SEM hätte diesbezüglich im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes eine vertiefte Prüfung der Sachlage vornehmen müssen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerdeführenden sind albanische Staatsangehörige, die in Griechenland aufenthaltsberechtigt sind und dort seit [den 2000er Jahren] respektive seit Geburt lebten. Die drohende Verfolgung, die sie geltend machen, liegt in einer Blutrache-Situation begründet, wonach ihnen von einer anderen albanischen Familie, mithin von albanischen privaten Drittpersonen, Blutrache drohe. Hingegen machen sie nicht geltend, ihnen drohe eine Verfolgung seitens der griechischen Behörden. Es ist deshalb - anders als im Urteil des BVGer E-6354/2013 und E-6355/2013 vom 3. Dezember 2013, wo jemand geltend machte, er werde durch den Dublin-Staat bedroht, weshalb dann eine Dublin-Überstellung ausgerechnet dorthin nicht in Frage kam - vorliegend tatsächlich von einer Dublin-Konstellation auszugehen. Das SEM hat die Gesuche damit zu Recht im Lichte von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG geprüft.

E. 4.1 Vorab ist auf die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen. In ihrer Replik machten sie geltend, die Vorinstanz habe bewusst darauf verzichtet, die Übernahmeerklärung der griechischen Behörden in ihrer Verfügung zu erwähnen. Erst im Rahmen des Schriftenwechsels habe sich das SEM auf dieses Dokument bezogen, welches das Gericht den Beschwerdeführenden schliesslich als Kopie zur Stellungnahme zugestellt hat. Dass bis dahin die Zustimmungserklärung im Entscheid des SEM nicht erwähnt worden sei, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Weiter habe es das SEM versäumt, wenigstens zu begründen, weshalb es erst in seiner Vernehmlassung die Zustimmung Griechenlands bekannt gegeben habe. Schliesslich sei fraglich, ob eine solche Zustimmungserklärung, die offenkundig verspätet (dh. nach Ablauf der Zweimonatsfrist gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) erfolgt sei, überhaupt bei der vorinstanzlichen Entscheidfindung verwendet werden könne.

E. 4.2 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das rechtliche Gehör vorliegend nicht verletzt worden ist. Der Vorwurf ans SEM, dass die Zustimmung Griechenlands nicht in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden ist, geht fehl. Die Verfügung datiert vom 10. April 2015 und wurde am 17. April 2015 versandt; die Zustimmung Griechenlands traf dagegen erst am 20. April 2015 beim SEM ein, mithin erst nach Versendung der Verfügung, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Ebenso konnte die Zustimmung Griechenlands nicht mehr in die vom SEM gewährte Akteneinsicht einbezogen werden, da die Akten gleichzeitig mit der Verfügung verschickt wurden. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung den Inhalt der von Griechenland eingegangenen Zustimmung korrekt und zutreffend wiedergegeben, und die Beschwerdeführenden konnten replikweise hierzu Stellung nehmen. Zudem hat das BVGer die Zustimmung Griechenlands den Beschwerdeführenden zusammen mit der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Das rechtliche Gehör erweist sich auch in diesem Zusammenhang nicht als verletzt.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hatten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person im EVZ Kreuzlingen vom 5. Januar 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, über gültige Aufenthaltsbewilligungen in Griechenland zu verfügen. Dies ging auch aus den Einträgen in den bei den Akten liegenden albanischen Reisepässen hervor. Daraufhin wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland gewährt. Die Beschwerdeführerin bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit Griechenlands nicht. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 30. Januar 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. 21 Dublin-III-VO.

E. 6.2 Die griechischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Griechenlands implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Am 20. April 2015 stimmten die griechischen Behörden nachträglich dem Gesuch um Übernahme explizit zu.

E. 6.4 Das SEM hat aufgrund der gültigen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführenden bis zum 16. Mai 2016 in Griechenland im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht die griechischen Behörden um Übernahme ersucht.

E. 6.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten werden, dass die Zuständigkeit Griechenlands gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist.

E. 7.1 Die Dublin-III-VO enthält mit ihrem Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO neu eine Bestimmung, die auf systemische Schwachstellen in einem Mitgliedstaat Bezug nimmt. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die vor der Dublin-III-VO in Kraft stehende Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), hatte demgegenüber eine entsprechende Bestimmung noch nicht vorgesehen.

E. 7.2 Die Praxis des EGMR sowie die Praxis der Schweizer Behörden gemäss BVGE 2011/35 hat sich - noch zum Zeitpunkt des Inkraftstehens der Dublin-II-VO - mit der Situation in Griechenland befasst: Dieser Praxis der schweizerischen Asylbehörden zufolge sind Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland nur in engen Ausnahmefällen zulässig; eine generelle Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland hat das BVGer aber nicht bejaht. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Beschwerde Nr. 30696/09, fest, dass das griechische Asylsystem erhebliche und tiefgreifende Mängel aufweise: Die Behörden seien mit der Bearbeitung der Asylfälle und der Unterbringung der Gesuchstellenden überfordert, zudem bestehe für Dublin-rücküberstellte Asylsuchende vorab das Risiko, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Unter diesen Umständen bestünden für Asylsuchende erhebliche Risiken der Verletzung ihrer von der EMRK geschützten Rechte. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011 zum Schluss, die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechenland sowie der Ablauf dieser Verfahren brächten die Gefahr von Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zwingender völkerrechtlicher Normen, mit sich. Im Falle von Griechenland könne deshalb die Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, nicht mehr gelten, weshalb eine verstärkte Pflicht der schweizerischen Behörden bestehe, mittels Instruktionshandlungen Gesuchsteller in der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, zu unterstützen (vgl. dazu BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Speziellen E. 4.11). Allerdings stellte das Gericht bereits in BVGE 2011/35 klar, die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland könne ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn erstellt sei, dass ein Gesuchsteller im Falle der Überstellung nach Griechenland nicht mit einem konkreten und hohen Risiko rechnen müsse, einer völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. ebenda, E. 4.13).

E. 7.3 In einem weiteren publizierten Urteil vom 17. Oktober 2011 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, die Rückführung eines Beschwerdeführers nach Griechenland könne im Sinne einer Ausnahme zu BVGE 2011/35 als zulässig erachtet werden, weil der Beschwerdeführer in casu mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen konnte, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zugestimmt und die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt hatten. Zudem war der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und konnte legal arbeiten (vgl. BVGE 2011/36, E. 6.4).

E. 7.4 Auch in verschiedenen weiteren, nicht publizierten Urteilen hat das BVGer in Einzelfällen Dublin-Überstellungen nach Griechenland bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-7038/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 5.4, E-3511/2013 vom 25. Juni 2013 S.8, D-1831/2013 vom 30. April 2013 E.6.4)

E. 7.5.1 Auch in casu haben die griechischen Behörden der Überstellung der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt. Auf Stufe der Replik wurde der Einwand erhoben, die Zustimmung sei erst nach Ablauf der Antwortfrist erklärt worden, weshalb diese möglicherweise nicht mehr verwendet werden könne. Diese Ansicht teilt das Gericht nicht. Massgebend ist vorliegend die Tatsache, dass die Zustimmung ausdrücklich erfolgt ist und die griechischen Behörden nun mit dem vorliegenden Verfahren betraut sind. Die Bereitschaft zur Übernahme und zur Behandlung eines allfälligen Asylgesuches der Beschwerdeführenden in Griechenland ist somit gegeben. Dass die Zustimmung nicht innert Frist erfolgte, ist bei der Prüfung der hier interessierenden Frage, ob die Beschwerdeführenden in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen können, von untergeordneter Bedeutung. An dieser Stelle ist ferner festzuhalten, dass - wie nachfolgend aufgezeigt - auch ohne die Zustimmung zur Übernahme genügend Hinweise vorhanden sind, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren in Griechenland haben werde. Die diesbezügliche Einschätzung in der Verfügung des SEM erweist sich demnach, auch ohne Vorliegen der fraglichen Zustimmung zum damaligen Entscheidzeitpunkt, als zutreffend.

E. 7.5.2 Gemäss Aktenlage verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Aufenthaltsbewilligungen für Griechenland und lebten bis zu ihrer Ausreise vor wenigen Monaten dauerhaft und legal in Griechenland. Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge seit über (...) Jahren in Griechenland, wo auch ihre beiden Kinder geboren worden sind. Die Beschwerdeführerin war auch wiederholt in Kontakt mit den griechischen Behörden im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Ehemannes. Anhand der eingereichten Beweismittel ist festzustellen, dass sich die griechischen Behörden in dieser Angelegenheit um die Beschwerdeführenden gekümmert hatten. In der Zustimmung hinsichtlich ihrer Rückübernahme halten die griechischen Behörden fest, es sei den Beschwerdeführenden freigestellt, nach der Rückkehr ein Asylgesuch einzureichen. Ohne die unter E. 7.2 f. beschriebenen schweren Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen, kann in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen können und zudem nicht von der Ausweisung bedroht sind. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführenden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 7.6 Zusammenfassend erweist es sich als zutreffend, dass die Situation der Beschwerdeführenden sich in Übereinstimmung mit jenen Ausnahmefällen präsentiert, in denen gemäss der Praxis von BVGE 2011/35 und 2011/36 eine ausnahmsweise Überstellung nach Griechenland als zulässig erachtet werden durfte. Vorliegend sind keine wesentlichen Gründe für die Annahme gegeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Beschwerdeführenden in Griechenland eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würde. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Damit bleibt die unter E. 6 festgestellte Zuständigkeit Griechenlands bestehen.

E. 8 Zu prüfen ist, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland diese einer Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aussetzen wird, was eine Pflicht zum Selbsteintritt beinhalten würde.

E. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45 E. 7.2).

E. 8.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihnen sei kein völkerrechtskonformes Asylverfahren zugänglich in Griechenland, kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden; eine Pflicht zum Selbsteintritt ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht.

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen drohe in Griechenland weitere Blutrache seitens der verfeindeten Familie, und die griechischen Behörden seien nicht in der Lage, sie in ihrer Blutrachesituation vor der geltend gemachten privaten Verfolgung zu schützen. Das Fehlen der staatlichen Schutzfähigkeit habe sich insbesondere bei der Ermordung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf offener Strasse in Griechenland bestätigt. Das Gericht erachtet die Schilderungen der Beschwerdeführenden betreffend die Ermordung des Ehemannes angesichts der eingereichten Beweismittel insgesamt als glaubhaft. Auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte, mit diesem Ereignis in unmittelbarem Zusammenhang stehende Bedrohungslage erscheint durchaus plausibel. Die Gefahr einer Blutrache, mithin einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung, ist gemäss ständiger Praxis des EGMR unter dem Blickwinkeln von Art. 3 EMRK zu prüfen (so bereits Entscheid der Europäischen Menschenrechtskommission vom 2. März 1995, Nr. 24573/94). Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht (vgl. EGMR, Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Beschwerde Nr. 25964/94; seither ständige Praxis). Auch bereits die ARK ging davon aus, dass die Anwendung von Art. 3 EMRK nicht voraussetzt, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5.b, mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff.). Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeichnen. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird; die Beschwerdeführenden müssten mithin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Überstellung nach Griechenland eine Blutrachehandlung - beziehungsweise unmenschliche Behandlung - drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Der EGMR hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde Nr. 14038/88; seither ständige Praxis).

E. 8.4 Aufgrund der vorliegenden Akten wird nicht ersichtlich, dass die griechischen Behörden nicht willens oder nicht fähig wären, den Beschwerdeführenden staatlichen Schutz zu bieten. Einerseits liegen verschiedene behördliche Dokumente zum Tod des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden vor, andererseits haben die griechischen Behörden in ihrem Antwortschreiben im Rahmen des Dublin-Übernahmeverfahrens explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligungen nach Griechenland zurückkehren und dort ein Asylgesuch einreichen dürfen. Es kann daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden den griechischen Behörden bereits bekannt sind und die griechischen Behörden grundsätzlich auch bereit sind, sich um ihre Anliegen zu kümmern. Es ist ihnen somit zuzumuten, sich um Schutz an die griechischen Polizeibehörden zu wenden und allenfalls erneut Anzeige zu erstatten. Zu diesem Schluss kam das SEM in seiner Verfügung zu Recht; es kann auf die entsprechenden Erwägungen sowie auf die vorinstanzliche Vernehmlassung auf Beschwerdeebene verwiesen werden. Weiter bestünde für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Griechenland niederzulassen. Die Beschwerdeführenden sind im Besitz von griechischen Aufenthaltsbewilligungen ("Residence permit") mit Gültigkeit bis zum 16. Mai 2016. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, über einen geregelten Aufenthalt in Griechenland zu verfügen und dass die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden regelmässig verlängert worden seien (vgl. A5/14 S. 5). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich demnach um Drittstaatsangehörige, die sich rechtmässig auf griechischem Staatsgebiet aufhalten dürfen im Sinne von Art. 1 Bst. d der Codification of Legislation on the entry, residence and social integration of third-country nationals on Greek territory: http://www.mfa.gr/images/docs/ethnikes_theoriseis/codification_of_ legislation_en.pdf; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen [nachfolgend: RL 2003/109/EG]). Einschränkungen hinsichtlich des freien Zugangs zum griechischen Staatsgebiet gehen weder aus der vorstehend zitierten griechischen Gesetzgebung noch aus der erwähnten EU-Richtlinie hervor. Gemäss Art. 11 Ziff. 1 Bst. h RL 2003/109/EG verfügen langfristig Aufenthaltsberechtigte über freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb der in den nationalen Rechtsvorschriften aus Gründen der Sicherheit vorgesehenen Grenzen. Vorliegend sind aus den Akten keine Gründe der öffentlichen Sicherheit ersichtlich, die der freien Wahl des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführenden entgegen stünden. Es steht ihnen demnach als Aufenthaltsberechtigte von Gesetzes wegen frei, sich an einem beliebigen Ort in Griechenland niederzulassen. Das Gericht geht demnach davon aus, dass die Beschwerdeführenden sich nicht nach E._______ zurückbegeben müssen, sondern ihren Wohnsitz in Griechenland an einen Ort mit grösserer Anonymität verlegen können; in Betracht kommen könnte beispielsweise F._______, wo sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ihre Schwester legal aufhalte (A5/14 S. 6), oder die Grossstadt G._______, wo sich gemäss Angaben der Schwägerin der Beschwerdeführerin deren Bruder legal aufhalte (vgl. Verfahren E-2610/2015). Eine Suche nach den Beschwerdeführenden seitens der verfeindeten Familie auf dem gesamten Staatsgebiet Griechenlands erachtet das Gericht als eher unwahrscheinlich; aufgrund der Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels ist vorliegend keine genügend konkrete Gefahr zu bejahen, dass sich die Blutrache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren wird.

E. 8.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko im Sinne eines "real risk" dargetan haben, das einer Überstellung nach Griechenland entgegen stehen würde. Sie konnten insbesondere nicht wesentliche Gründe nennen, dass die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen angesichts ihrer individuellen speziellen Situation in Griechenland derart schlecht seien, dass eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK drohen könnte beziehungsweise dass die sie betreffende Blutrachesituation sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass Griechenland in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würde. Schliesslich liegen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, Griechenland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die griechischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.7 Schliesslich hat das SEM zu Recht festgehalten, es seien auch keine weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, welche einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden (vgl. zur Kognitionsbeschränkung des Gerichts in diesem Zusammenhang: Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 6 ff. [zur Publikation vorgesehen]).

E. 8.8 Somit bleibt Griechenland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Griechenland ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Griechenland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2611/2015 Urteil vom 14. Juli 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre beiden Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Albanien, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren letzten Aufenthaltsstaat Griechenland am 30. Dezember 2014 per Flugzeug in die Schweiz und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (vgl. Protokoll der Befragung zur Person vom 5. Januar 2015, A5/14 S. 5 und 8). Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Heirat in Albanien [in den 2000er Jahren] zu ihrem Ehemann, D._______, ebenfalls albanischer Staatsangehöriger, nach Griechenland gereist und besitze dort eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. A5/14 S. 3 und 5). Am (...) 2014 sei ihr Ehemann [in E._______; Griechenland] aufgrund einer Blutfehdesituation umgebracht worden (vgl. A5/14 S. 4). Es handle sich hier um einen Akt der Vergeltung, da vor diesem Ereignis ein in Albanien lebender Bruder des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin zwei Angehörige der gegnerischen Familie getötet habe. Die gegnerische Familie habe ihr und ihren Angehörigen wiederholt mit dem Tode gedroht (vgl. A5/14 S. 10). Aufgrund der Gefährdungslage seien die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Schwägerin respektive Tante, (...), und deren zwei Kinder aus Griechenland ausgereist (vgl. A5/14 S. 8 sowie das Beschwerdeverfahren E-2610/2015 von (...) und deren Kinder (...)). Die Beschwerdeführerin reichte in diesem Zusammenhang eine Kopie eines griechischen Polizeiberichts vom (...) 2014 zur Tötung ihres Ehemannes sowie Kopien der griechischen Todesurkunde ihres Ehemannes vom (...) 2014 als Beweismittel zu den Akten. Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM ihre mitgeführten Reise- und Identitätspapiere, namentlich vier albanische Reisepässe und eine albanische Identitätskarte der Beschwerdeführerin, ab. Darunter befand sich auch der Pass des verstorbenen Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden. Gemäss den Einträgen in den fraglichen Pässen sind die griechischen Aufenthaltsbewilligungen noch bis am 16. Mai 2016 gültig. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin den griechischen Führerausweis des Verstorbenen dem SEM abgegeben. B. Anlässlich der Befragung vom 5. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführin nicht bestritten. Jedoch machte sie erneut geltend, sie und ihre Familienangehörigen seien aufgrund der gegen sie gerichteten Blutrache sowohl in Griechenland als auch möglicherweise in der Schweiz gefährdet (vgl. A5/14 S. 11). C. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und den entsprechenden Einträgen in ihrem Reisepass ersuchte das SEM in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 bzw. 2 Dublin-III-VO mit Schreiben vom 29. Januar 2015 die griechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 10. April 2015 (versandt am 17. April 2015; eröffnet am 21. April 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Griechenland und deren Vollzug. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass gemäss Dublin-III-VO Griechenland zuständig sei für die Durchführung ihrer Asylverfahren und die griechischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit an Griechenland übergegangen sei. In Würdigung der geltend gemachten Umstände seien zudem keine Gründe ersichtlich, in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen den Selbsteintritt zu erklären. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, da Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Die zu den Akten gereichten Beweismittel würden nachweisen, dass die griechische Polizei bereits Kenntnis vom Tod ihres Ehemannes resp. Vaters habe. Die Beschwerdeführenden könnten sich somit bei Übergriffen oder zum Schutz vor solchen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Ferner wurde aufgrund der vorliegend erhöhten Vulnerabilität einer alleinstehenden Frau mit zwei Kindern auf die behördliche und private Hilfe in Griechenland, welche für Besitzer griechischer Aufenthaltstitel zugänglich ist, hingewiesen. E. Mit Beschwerde vom 27. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 10. April 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, sich für die vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu erklären, und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einräumung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht. Der Rechtsvertreter verwies auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens grundsätzlich keine Überstellungen nach Griechenland anzuordnen seien, und machte anhand des Beispiels der Ermordung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf offener Strasse deutlich, dass die griechischen Behörden eben gerade nicht fähig seien, die Beschwerdeführenden zu schützen. Die Beschwerdeführenden hätten mit grösster Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren. Die Tatsache, dass sie in Griechenland über Aufenthaltspapiere verfügen, lasse nicht den Schluss zu, dass sie nun auch Zugang zu einem Asylverfahren in Griechenland hätten. Zudem habe Griechenland auf das Übernahmegesuch der Schweiz nicht reagiert, was ebenfalls Zweifel an einem funktionierenden Rechtssystem aufkommen lasse. Ferner wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass die Schweiz sich, wenn sich die fragliche Ermordung in Albanien ereignet hätte und die Beschwerdeführenden aus Albanien in die Schweiz geflüchtet wären, aufgrund des Urteils des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 (Grosse Kammer, Nr. 30696/09) wohl für zuständig erklärt hätte. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden sich bis zur ihrer Ausreise einige Jahre legal in Griechenland aufgehalten hätten und erst die Ermordung ihres Ehemannes resp. Vaters Anlass gegeben habe, Griechenland zu verlassen. Es könne somit beinahe ausgeschlossen werden, dass sie Griechenland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Fax vom 28. April 2015 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne einer provisorischen Massnahme vorläufig aus, bis nach Eingang der Akten über die Notwendigkeit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden könne. G. Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. H. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011 könne nicht von einer generellen Unzulässigkeit einer Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland ausgegangen werden, sondern sei im Einzelfall zu beurteilen, ob an einer Rückführung nach Griechenland festgehalten werden könne. Eine Überstellung werde insbesondere als zulässig erachtet, wenn die betroffene Person über ein Aufenthaltsrecht für Griechenland verfüge und damit bei ihrer Ankunft keine Inhaftierung oder sofortige Abschiebung ins Heimatland zu befürchten habe (vgl. auch Urteil des BVGer D-4682/2014). Weiter betonte es erneut, dass Griechenland als Rechtsstaat über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, welche schutzwillig und -fähig sei. Diese Ansicht werde auch vom BVGer in den Urteilen E-4870/2014 und D-2131/2011 vertreten. Sollten sich die Beschwerdeführenden [in E._______] nicht sicher fühlen, sei ihnen geraten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und sich nach Möglichkeiten bezüglich der Niederlassung an einem anderen Ort zu erkundigen. Weiter sei festzuhalten, dass die griechischen Behörden am 20. April 2015 dem Übernahmeersuchen der Schweiz explizit zugestimmt hätten und dabei auch erklärt hätten, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in Griechenland Asylgesuche einreichen könnten. Damit sei der Zugang Asylverfahren als gegeben zu erachten. Die fragliche Zustimmungserklärung sei erst am 20. April 2014 beim SEM eingegangen, weshalb sie den Beschwerdeführenden nicht zusammen mit der Verfügung und den dort beigelegten Akten habe zugestellt werden können. I. Die Beschwerdeführenden entgegneten mit Replik vom 3. Juni 2015 dem in der Vernehmlassung vorgetragenen Argument, sie könnten sich an einen anderen sichereren Ort in Griechenland begeben, dies sei nicht realistisch, da die Beschwerdeführenden zwingend von hier aus direkt an einen neuen geheimen und sichereren Ort gehen müssten. Die Beschwerdeführenden seien [in E._______] grösster Gefahr ausgesetzt. Der Zugang zu einem völkerrechtskonformen Asylverfahren würde ihnen diesbezüglich nicht weiterhelfen. Sodann wird im Rahmen der Replik die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da es das SEM versäumt habe, die Gutheissung des Übernahmegesuchs durch die griechischen Behörden vom 20. April 2015 in die Verfügung des SEM vom 10. April 2015 einzubeziehen beziehungsweise eine angepasste Verfügung neu zu erlassen. Dies wäre nämlich technisch möglich gewesen, sei doch die Verfügung erst am 21. April 2015 eröffnet worden. Der Rechtsvertreter vertrat die Ansicht, das SEM habe bewusst darauf verzichtet, das Antwortschreiben der griechischen Behörden in seinem Entscheid zu erwähnen. Dies scheine insofern auch richtig, als es sich bei der Zweimonatsfrist in Art. 22 Abs. 7 D-III-VO um eine zwingende First handle, welche mit dem Zustimmungsschreiben der griechischen Behörden 20. April 2015 nicht gewahrt worden sei. Es stelle sich auch die Frage, ob das fragliche Antwortschreiben heute überhaupt für die Begründung verwendet werden dürfe. Ausser Frage stehe indessen, dass das SEM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe, weil es das fragliche Dokument erst im Vernehmlassungsverfahren habe einfliessen lassen. Schliesslich hielt der Rechtsvertreter zur Mitteilung des Dublin Office Griechenland "die Beschwerdeführenden dürften bei der Ankunft in Griechenland ein Asylgesuch einreichen, wenn sie dies wünschen" (vgl. Antwortschreiben A19/1 vom 20. April 2015), fest, dies mute seltsam an, da die Beschwerdeführenden in der Schweiz und somit im Dublin-Raum um Asyl ersucht hätten. Es gehe vorliegend nicht um die Möglichkeit der Einreichung eines weiteren Asylgesuchs in Griechenland, sondern um die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Das positive Antwortschreiben der griechischen Asylbehörden erwecke den Eindruck, dass Griechenland nicht mit den Vorschriften des Dublin-Verfahrens vertraut sei. Das SEM hätte diesbezüglich im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes eine vertiefte Prüfung der Sachlage vornehmen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Die Beschwerdeführenden sind albanische Staatsangehörige, die in Griechenland aufenthaltsberechtigt sind und dort seit [den 2000er Jahren] respektive seit Geburt lebten. Die drohende Verfolgung, die sie geltend machen, liegt in einer Blutrache-Situation begründet, wonach ihnen von einer anderen albanischen Familie, mithin von albanischen privaten Drittpersonen, Blutrache drohe. Hingegen machen sie nicht geltend, ihnen drohe eine Verfolgung seitens der griechischen Behörden. Es ist deshalb - anders als im Urteil des BVGer E-6354/2013 und E-6355/2013 vom 3. Dezember 2013, wo jemand geltend machte, er werde durch den Dublin-Staat bedroht, weshalb dann eine Dublin-Überstellung ausgerechnet dorthin nicht in Frage kam - vorliegend tatsächlich von einer Dublin-Konstellation auszugehen. Das SEM hat die Gesuche damit zu Recht im Lichte von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG geprüft. 4. 4.1 Vorab ist auf die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen. In ihrer Replik machten sie geltend, die Vorinstanz habe bewusst darauf verzichtet, die Übernahmeerklärung der griechischen Behörden in ihrer Verfügung zu erwähnen. Erst im Rahmen des Schriftenwechsels habe sich das SEM auf dieses Dokument bezogen, welches das Gericht den Beschwerdeführenden schliesslich als Kopie zur Stellungnahme zugestellt hat. Dass bis dahin die Zustimmungserklärung im Entscheid des SEM nicht erwähnt worden sei, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Weiter habe es das SEM versäumt, wenigstens zu begründen, weshalb es erst in seiner Vernehmlassung die Zustimmung Griechenlands bekannt gegeben habe. Schliesslich sei fraglich, ob eine solche Zustimmungserklärung, die offenkundig verspätet (dh. nach Ablauf der Zweimonatsfrist gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) erfolgt sei, überhaupt bei der vorinstanzlichen Entscheidfindung verwendet werden könne. 4.2 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das rechtliche Gehör vorliegend nicht verletzt worden ist. Der Vorwurf ans SEM, dass die Zustimmung Griechenlands nicht in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden ist, geht fehl. Die Verfügung datiert vom 10. April 2015 und wurde am 17. April 2015 versandt; die Zustimmung Griechenlands traf dagegen erst am 20. April 2015 beim SEM ein, mithin erst nach Versendung der Verfügung, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Ebenso konnte die Zustimmung Griechenlands nicht mehr in die vom SEM gewährte Akteneinsicht einbezogen werden, da die Akten gleichzeitig mit der Verfügung verschickt wurden. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung den Inhalt der von Griechenland eingegangenen Zustimmung korrekt und zutreffend wiedergegeben, und die Beschwerdeführenden konnten replikweise hierzu Stellung nehmen. Zudem hat das BVGer die Zustimmung Griechenlands den Beschwerdeführenden zusammen mit der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Das rechtliche Gehör erweist sich auch in diesem Zusammenhang nicht als verletzt. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 6. 6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hatten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person im EVZ Kreuzlingen vom 5. Januar 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, über gültige Aufenthaltsbewilligungen in Griechenland zu verfügen. Dies ging auch aus den Einträgen in den bei den Akten liegenden albanischen Reisepässen hervor. Daraufhin wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland gewährt. Die Beschwerdeführerin bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit Griechenlands nicht. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 30. Januar 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. 21 Dublin-III-VO. 6.2 Die griechischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Griechenlands implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 6.3 Am 20. April 2015 stimmten die griechischen Behörden nachträglich dem Gesuch um Übernahme explizit zu. 6.4 Das SEM hat aufgrund der gültigen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführenden bis zum 16. Mai 2016 in Griechenland im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht die griechischen Behörden um Übernahme ersucht. 6.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten werden, dass die Zuständigkeit Griechenlands gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist. 7. 7.1 Die Dublin-III-VO enthält mit ihrem Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO neu eine Bestimmung, die auf systemische Schwachstellen in einem Mitgliedstaat Bezug nimmt. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die vor der Dublin-III-VO in Kraft stehende Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), hatte demgegenüber eine entsprechende Bestimmung noch nicht vorgesehen. 7.2 Die Praxis des EGMR sowie die Praxis der Schweizer Behörden gemäss BVGE 2011/35 hat sich - noch zum Zeitpunkt des Inkraftstehens der Dublin-II-VO - mit der Situation in Griechenland befasst: Dieser Praxis der schweizerischen Asylbehörden zufolge sind Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland nur in engen Ausnahmefällen zulässig; eine generelle Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland hat das BVGer aber nicht bejaht. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Beschwerde Nr. 30696/09, fest, dass das griechische Asylsystem erhebliche und tiefgreifende Mängel aufweise: Die Behörden seien mit der Bearbeitung der Asylfälle und der Unterbringung der Gesuchstellenden überfordert, zudem bestehe für Dublin-rücküberstellte Asylsuchende vorab das Risiko, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Unter diesen Umständen bestünden für Asylsuchende erhebliche Risiken der Verletzung ihrer von der EMRK geschützten Rechte. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011 zum Schluss, die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechenland sowie der Ablauf dieser Verfahren brächten die Gefahr von Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zwingender völkerrechtlicher Normen, mit sich. Im Falle von Griechenland könne deshalb die Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, nicht mehr gelten, weshalb eine verstärkte Pflicht der schweizerischen Behörden bestehe, mittels Instruktionshandlungen Gesuchsteller in der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, zu unterstützen (vgl. dazu BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Speziellen E. 4.11). Allerdings stellte das Gericht bereits in BVGE 2011/35 klar, die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland könne ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn erstellt sei, dass ein Gesuchsteller im Falle der Überstellung nach Griechenland nicht mit einem konkreten und hohen Risiko rechnen müsse, einer völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. ebenda, E. 4.13). 7.3 In einem weiteren publizierten Urteil vom 17. Oktober 2011 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, die Rückführung eines Beschwerdeführers nach Griechenland könne im Sinne einer Ausnahme zu BVGE 2011/35 als zulässig erachtet werden, weil der Beschwerdeführer in casu mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen konnte, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zugestimmt und die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt hatten. Zudem war der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und konnte legal arbeiten (vgl. BVGE 2011/36, E. 6.4). 7.4 Auch in verschiedenen weiteren, nicht publizierten Urteilen hat das BVGer in Einzelfällen Dublin-Überstellungen nach Griechenland bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-7038/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 5.4, E-3511/2013 vom 25. Juni 2013 S.8, D-1831/2013 vom 30. April 2013 E.6.4) 7.5 7.5.1 Auch in casu haben die griechischen Behörden der Überstellung der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt. Auf Stufe der Replik wurde der Einwand erhoben, die Zustimmung sei erst nach Ablauf der Antwortfrist erklärt worden, weshalb diese möglicherweise nicht mehr verwendet werden könne. Diese Ansicht teilt das Gericht nicht. Massgebend ist vorliegend die Tatsache, dass die Zustimmung ausdrücklich erfolgt ist und die griechischen Behörden nun mit dem vorliegenden Verfahren betraut sind. Die Bereitschaft zur Übernahme und zur Behandlung eines allfälligen Asylgesuches der Beschwerdeführenden in Griechenland ist somit gegeben. Dass die Zustimmung nicht innert Frist erfolgte, ist bei der Prüfung der hier interessierenden Frage, ob die Beschwerdeführenden in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen können, von untergeordneter Bedeutung. An dieser Stelle ist ferner festzuhalten, dass - wie nachfolgend aufgezeigt - auch ohne die Zustimmung zur Übernahme genügend Hinweise vorhanden sind, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren in Griechenland haben werde. Die diesbezügliche Einschätzung in der Verfügung des SEM erweist sich demnach, auch ohne Vorliegen der fraglichen Zustimmung zum damaligen Entscheidzeitpunkt, als zutreffend. 7.5.2 Gemäss Aktenlage verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Aufenthaltsbewilligungen für Griechenland und lebten bis zu ihrer Ausreise vor wenigen Monaten dauerhaft und legal in Griechenland. Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge seit über (...) Jahren in Griechenland, wo auch ihre beiden Kinder geboren worden sind. Die Beschwerdeführerin war auch wiederholt in Kontakt mit den griechischen Behörden im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Ehemannes. Anhand der eingereichten Beweismittel ist festzustellen, dass sich die griechischen Behörden in dieser Angelegenheit um die Beschwerdeführenden gekümmert hatten. In der Zustimmung hinsichtlich ihrer Rückübernahme halten die griechischen Behörden fest, es sei den Beschwerdeführenden freigestellt, nach der Rückkehr ein Asylgesuch einzureichen. Ohne die unter E. 7.2 f. beschriebenen schweren Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen, kann in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen können und zudem nicht von der Ausweisung bedroht sind. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführenden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 7.6 Zusammenfassend erweist es sich als zutreffend, dass die Situation der Beschwerdeführenden sich in Übereinstimmung mit jenen Ausnahmefällen präsentiert, in denen gemäss der Praxis von BVGE 2011/35 und 2011/36 eine ausnahmsweise Überstellung nach Griechenland als zulässig erachtet werden durfte. Vorliegend sind keine wesentlichen Gründe für die Annahme gegeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Beschwerdeführenden in Griechenland eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würde. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Damit bleibt die unter E. 6 festgestellte Zuständigkeit Griechenlands bestehen.

8. Zu prüfen ist, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland diese einer Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aussetzen wird, was eine Pflicht zum Selbsteintritt beinhalten würde. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45 E. 7.2). 8.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihnen sei kein völkerrechtskonformes Asylverfahren zugänglich in Griechenland, kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden; eine Pflicht zum Selbsteintritt ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht. 8.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen drohe in Griechenland weitere Blutrache seitens der verfeindeten Familie, und die griechischen Behörden seien nicht in der Lage, sie in ihrer Blutrachesituation vor der geltend gemachten privaten Verfolgung zu schützen. Das Fehlen der staatlichen Schutzfähigkeit habe sich insbesondere bei der Ermordung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf offener Strasse in Griechenland bestätigt. Das Gericht erachtet die Schilderungen der Beschwerdeführenden betreffend die Ermordung des Ehemannes angesichts der eingereichten Beweismittel insgesamt als glaubhaft. Auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte, mit diesem Ereignis in unmittelbarem Zusammenhang stehende Bedrohungslage erscheint durchaus plausibel. Die Gefahr einer Blutrache, mithin einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung, ist gemäss ständiger Praxis des EGMR unter dem Blickwinkeln von Art. 3 EMRK zu prüfen (so bereits Entscheid der Europäischen Menschenrechtskommission vom 2. März 1995, Nr. 24573/94). Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht (vgl. EGMR, Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Beschwerde Nr. 25964/94; seither ständige Praxis). Auch bereits die ARK ging davon aus, dass die Anwendung von Art. 3 EMRK nicht voraussetzt, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5.b, mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff.). Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeichnen. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird; die Beschwerdeführenden müssten mithin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Überstellung nach Griechenland eine Blutrachehandlung - beziehungsweise unmenschliche Behandlung - drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Der EGMR hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde Nr. 14038/88; seither ständige Praxis). 8.4 Aufgrund der vorliegenden Akten wird nicht ersichtlich, dass die griechischen Behörden nicht willens oder nicht fähig wären, den Beschwerdeführenden staatlichen Schutz zu bieten. Einerseits liegen verschiedene behördliche Dokumente zum Tod des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden vor, andererseits haben die griechischen Behörden in ihrem Antwortschreiben im Rahmen des Dublin-Übernahmeverfahrens explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligungen nach Griechenland zurückkehren und dort ein Asylgesuch einreichen dürfen. Es kann daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden den griechischen Behörden bereits bekannt sind und die griechischen Behörden grundsätzlich auch bereit sind, sich um ihre Anliegen zu kümmern. Es ist ihnen somit zuzumuten, sich um Schutz an die griechischen Polizeibehörden zu wenden und allenfalls erneut Anzeige zu erstatten. Zu diesem Schluss kam das SEM in seiner Verfügung zu Recht; es kann auf die entsprechenden Erwägungen sowie auf die vorinstanzliche Vernehmlassung auf Beschwerdeebene verwiesen werden. Weiter bestünde für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Griechenland niederzulassen. Die Beschwerdeführenden sind im Besitz von griechischen Aufenthaltsbewilligungen ("Residence permit") mit Gültigkeit bis zum 16. Mai 2016. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, über einen geregelten Aufenthalt in Griechenland zu verfügen und dass die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden regelmässig verlängert worden seien (vgl. A5/14 S. 5). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich demnach um Drittstaatsangehörige, die sich rechtmässig auf griechischem Staatsgebiet aufhalten dürfen im Sinne von Art. 1 Bst. d der Codification of Legislation on the entry, residence and social integration of third-country nationals on Greek territory: http://www.mfa.gr/images/docs/ethnikes_theoriseis/codification_of_ legislation_en.pdf; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen [nachfolgend: RL 2003/109/EG]). Einschränkungen hinsichtlich des freien Zugangs zum griechischen Staatsgebiet gehen weder aus der vorstehend zitierten griechischen Gesetzgebung noch aus der erwähnten EU-Richtlinie hervor. Gemäss Art. 11 Ziff. 1 Bst. h RL 2003/109/EG verfügen langfristig Aufenthaltsberechtigte über freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb der in den nationalen Rechtsvorschriften aus Gründen der Sicherheit vorgesehenen Grenzen. Vorliegend sind aus den Akten keine Gründe der öffentlichen Sicherheit ersichtlich, die der freien Wahl des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführenden entgegen stünden. Es steht ihnen demnach als Aufenthaltsberechtigte von Gesetzes wegen frei, sich an einem beliebigen Ort in Griechenland niederzulassen. Das Gericht geht demnach davon aus, dass die Beschwerdeführenden sich nicht nach E._______ zurückbegeben müssen, sondern ihren Wohnsitz in Griechenland an einen Ort mit grösserer Anonymität verlegen können; in Betracht kommen könnte beispielsweise F._______, wo sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ihre Schwester legal aufhalte (A5/14 S. 6), oder die Grossstadt G._______, wo sich gemäss Angaben der Schwägerin der Beschwerdeführerin deren Bruder legal aufhalte (vgl. Verfahren E-2610/2015). Eine Suche nach den Beschwerdeführenden seitens der verfeindeten Familie auf dem gesamten Staatsgebiet Griechenlands erachtet das Gericht als eher unwahrscheinlich; aufgrund der Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels ist vorliegend keine genügend konkrete Gefahr zu bejahen, dass sich die Blutrache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren wird. 8.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko im Sinne eines "real risk" dargetan haben, das einer Überstellung nach Griechenland entgegen stehen würde. Sie konnten insbesondere nicht wesentliche Gründe nennen, dass die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen angesichts ihrer individuellen speziellen Situation in Griechenland derart schlecht seien, dass eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK drohen könnte beziehungsweise dass die sie betreffende Blutrachesituation sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass Griechenland in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würde. Schliesslich liegen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, Griechenland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die griechischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.7 Schliesslich hat das SEM zu Recht festgehalten, es seien auch keine weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, welche einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden (vgl. zur Kognitionsbeschränkung des Gerichts in diesem Zusammenhang: Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 6 ff. [zur Publikation vorgesehen]). 8.8 Somit bleibt Griechenland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Griechenland ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Griechenland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: