Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Januar 2013 im B._______ um Asyl nach. Am 22. Januar 2013 fand im EVZ eine summarische Befragung statt. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am 27. Januar 1972 geboren, in C.________ aufgewachsen und 1984 in den Iran gereist, wo er sich bis 1992 in D._______ aufgehalten habe. Wegen des Bürgerkrieges habe er 1996 nach seiner Rückkehr nach C.______ seinen Heimatstaat erneut Richtung Iran verlassen und sich dort weitere zweieinhalb Jahre aufgehalten. In der Folge sei er über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er 2002 ein Asylgesuch gestellt habe. In Griechenland habe er mit einer - bis November 2013 gültigen - Aufenthaltsbewilligung bis am 31. Dezember 2012 im Raum Athen gelebt und sei dabei mit Unterbrüchen immer wieder legal erwerbstätig gewesen. Am 31. Dezember 2012 sei er mit einem afghanischen Reisepass nach E._______ geflogen und von dort mit dem Zug nach Zürich gelangt. Der Beschwerdeführer reichte einen afghanischen Reisepass und eine vom 2. November 2011 bis November 2013 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung ein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland machte der Beschwerdeführer geltend, in Griechenland gebe es Faschisten und Schlägerbanden und Flüchtlinge würden dort schikaniert (vgl. BFM-Protokoll A 10 S. 7). Hinsichtlich der Situation in seinem Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan nie inhaftiert oder angeklagt worden und habe sich weder religiös noch politisch betätigt, indessen habe er Probleme mit der afghanischen Gesellschaft, da er nicht täglich fünf Mal beten oder einen Monat fasten könne, um ein guter Moslem zu werden (vgl. A 10 S. 6). Am (...) stellte das BFM in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), an die griechischen Behörden ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welches unbeantwortet blieb. C. Am 26. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM schriftlich dazu aufgefordert, ergänzende Angaben zu seinem Aufenthalt in Griechenland zu machen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2013 an das BFM nach. D. Mit Verfügung vom 26. März 2013 - eröffnet am 4. April 2013 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Griechenland sowie deren sofortigen Vollzug an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe unter Einreichung einer vom 2. November 2011 bis November 2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung nach eigenen Angaben bei seiner Einreise in Griechenland im Jahr 2002 ein Asylgesuch gestellt und sich bis 2012 in Griechenland aufgehalten. Da die griechischen Behörden zum Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2013 keine Stellung bezogen hätten, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 13. März 2013 an Griechenland übergegangen. Die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 20f Dublin-II-VO) - habe bis spätestens am 13. September 2013 zu erfolgen. Das BFM führte weiter aus, zwar sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich von einer generellen Unzulässigkeit bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland auszugehen, indessen gebe es Ausnahmefälle, bei denen es die spezifischen Einzelheiten des Falles erlauben würden, von einer Zulässigkeit des Vollzugs auszugehen. Eine Überstellung werde insbesondere als zulässig erachtet, wenn die betroffene Person bereits ein Aufenthaltsrecht in Griechenland besitze und damit bei ihrer Ankunft keine Inhaftierung oder sofortige Abschiebung in den Heimatstaat zu befürchten habe. Zudem sei zu prüfen, ob nicht humanitäre Gründe einer Überstellung entgegenstehen würden. Anlässlich der Befragung zur Person habe der Beschwerdeführer angegeben, in Griechenland um Asyl ersucht und eine griechische Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben, die noch bis November 2013 gültig sei. Diese habe der Beschwerdeführer beim BFM auch eingereicht. Er habe zudem angegeben, immer wieder gearbeitet zu haben. Aufgrund des bisherigen geregelten Aufenthaltsstatus sei das Risiko, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Griechenland inhaftiert oder sofort in den Heimatstaat abgeschoben werden könnte, als gering einzuschätzen. Das BFM verkenne nicht, dass aufgrund der aktuellen allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit für den Beschwerdeführer in Griechenland mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein könne. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt in Griechenland immer wieder selbständig zu bestreiten, sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate. Der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Griechenland, wonach es in Griechenland keine Sicherheit und viele Rassisten gebe, die Ausländer nicht in Ruhe liessen, sei entgegenzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden sei und sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen Dritter schutzsuchend an die Sicherheitsbehörden wenden könne. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sich nach Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde der Beschwerdeführer in regelmässiger ärztlicher Kontrolle befunden habe und weiterer Behandlung bedürfe. Es sei davon auszugehen, dass die in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung auch in Griechenland weitergeführt werden könne; so sei das Medikament Marcoumar sehr verbreitet und leicht zugänglich. Im Weiteren würden die griechischen Behörden rechtzeitig über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers informiert. E. Mit Eingabe vom 8. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch aus humanitären Gründen für zuständig zu erklären. In formeller Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Unter Hinweis auf diverse Berichte und europäische Gerichtsentscheide wurde in der Beschwerde geltend gemacht, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückweisung nach Griechenland direkt in seinen Heimatstaat zurückgeschafft werde und im Weiteren verletze das Asylverfahren in Griechenland fundamentale Garantien. Schliesslich machte der Beschwerdeführer unter Einreichung mehrerer aus Griechenland stammender ärztlicher Zeugnisse in Kopie geltend, seine gesundheitliche Situation sei nicht genügend abgeklärt worden. Er benötige eine engmaschige medizinische Behandlung, welche in Griechenland nicht gewährleistet sei. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. April 2013 beim Gericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags wurde der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiterem Hinweis).
E. 4.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist im Falle von Dublin-Verfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch machen müssen (vgl. nachstehend E. 6).
E. 5.1 Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Nachdem der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Griechenland als Asylsuchender registriert wurde und sich mit einer - noch bis November 2013 gültigen - Aufenthaltsbewilligung von 2002 bis Dezember 2012 in Griechenland aufgehalten hat, ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - neben der Dublin-II-VO namentlich die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin) und das DAA - grundsätzlich dieser Staat für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. Die griechischen Behörden haben das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wochen nicht beantwortet, womit die Zuständigkeit Griechenlands gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG grundsätzlich erfüllt.
E. 6.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO - auf welche sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft - kann die Schweiz jedoch ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2.; vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO das Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK oder die Garantien nach der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, so muss vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden.
E. 6.2 Vor dem Hintergrund der zunehmend manifesten Probleme der griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylsuchenden (vgl. dazu das Urteil des EGMR in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei hat sich bestätigt, dass Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert ist und das griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweist (vgl. BVGE 2011/35). Im Rahmen der Prüfung wurde vom Gericht namentlich erkannt, dass für Personen, welche nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nach Griechenland rücküberstellt werden, vorab das Risiko besteht, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Diesbezüglich musste einerseits festgestellt werden, dass sich die Administrativhaft - aufgrund der unbestimmten Dauer, aber gerade auch aufgrund der Unterbringungsverhältnisse - häufig als mit Art. 3 EMRK unvereinbar erweist (vgl. a.a.O. E. 4.1 und E. 4.8). Wird anderseits rücküberstellten Personen die Einreise nach Griechenland bewilligt, so sind sie - wie praktisch alle Asylsuchenden in Griechenland - in der Regel auf sich allein gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht das Risiko, dass grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt werden (vgl. a.a.O. E. 4.3, E. 4.9 und E. 4.10). Schliesslich gestaltet sich für Asylsuchende auch der Zugang zum griechischen Asylverfahren als sehr schwierig, und das Verfahren selbst genügt allzu oft grundlegenden Anforderungen nicht. So unterstehen Asylsuchende einer Meldepflicht, welche jedoch aus faktischen Gründen nur mit grosser Mühe einzuhalten ist. Viele Asylsuchende rutschen daher in die Illegalität ab (vgl. a.a.O. E. 4.2). Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, indem Asylsuchende - mangels Übersetzung und juristischer Unterstützung - häufig nicht in der Lage sind, ihre Asylgründe tatsächlich einzubringen und im Falle eines negativen Entscheides von ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Dabei ist sowohl die erste Instanz, insbesondere aber auch die zweite Instanz völlig überlastet, was zusätzlich zu überlangen Verfahrensdauern führt. Das griechische Asylverfahren weist weitere zum Teil sehr erhebliche Defizite auf, womit im Resultat die Rechtsweggarantien nach Art. 13 EMRK sehr oft nicht erfüllt werden (vgl. a.a.O. E. 4.4 und E. 4.7). Wer sich nicht um eine Registrierung kümmert, oder dazu aufgrund der faktischen Erschwernisse nicht in der Lage ist, rutscht wie erwähnt in die Illegalität. In diesem Falle - unter Umständen aber auch bei noch laufenden Asylverfahren - droht eine Abschiebung, namentlich in Richtung der Türkei, gegebenenfalls aber auch direkt in den Heimatstaat (vgl. a.a.O. E. 4.5).
E. 6.3 Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände - namentlich der nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die griechischen Behörden, insbesondere nach Art. 3 und 13 EMRK aber auch nach Art. 33 FK - ist das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil zum Schluss gelangt, dass im Falle von Griechenland die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates, welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In diesem Zusammenhang bleibt aber gleichzeitig festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist; den besonderen Umständen des Einzelfalles ist weiterhin Rechnung zu tragen, womit im Einzelfall - wenn günstige Voraussetzungen vorliegen - an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann (vgl. a.a.O. E. 4.13, mit weiterem Hinweis). So sei (gemäss BVGE 2011/35) ausnahmsweise eine Rückführung nach Griechenland möglich, wenn davon ausgegangen werden könne, der Asylsuchende entgehe den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlossen werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfüge. In BVGE 2011/36 wurde die Rückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland im Sinne einer Ausnahme zur im Grundsatzurteil BVGE 2011/35 festgelegten Praxis als zulässig erachtet. Als Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen könne, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zugestimmt und die Registrierung des Asylgesuches bestätigt hätten. Zudem sei der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und habe legal arbeiten können. Im Weiteren drohe kein Verstoss gegen das menschenrechtliche Refoulment-Verbot von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK, weil keine individuelle Verfolgung im Heimatstaat geltend gemacht worden sei.
E. 6.4 Vorliegend haben die griechischen Behörden zwar der Rückführung des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich zugestimmt. Indessen hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, 2002 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt und in der Folge mit Aufenthaltsbewilligung bis Dezember 2012 im Raum Athen gelebt und legal gearbeitet zu haben. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Aufenthaltsbewilligung ist ersichtlich, dass diese noch bis Ende November 2013 gültig ist. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen war, sich in Griechenland (als Asylsuchender) registrieren zu lassen und er sich bei eine Rückkehr weiterhin legal in Griechenland aufhalten kann. Zwar verfügt der Beschwerdeführer als Asylsuchender in Griechenland nicht über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und muss daher mit einer Rückführung in seinen Heimatstaat rechnen. Indessen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches keine hinreichend substanziierte individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat geltend, gab er doch diesbezüglich an, er sei in Afghanistan nie inhaftiert oder angeklagt worden und habe sich weder religiös noch politisch betätigt, indessen habe er Probleme mit der afghanischen Gesellschaft, da er nicht täglich fünf Mal beten oder einen Monat fasten könne, um ein guter Moslem zu werden (vgl. A 10 S. 6). Daher bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, weshalb eine allfällige Rückführung dorthin kein Verstoss gegen das Refoulment-Verbot von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK darstellen würde. Auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bestehen keine anderen humanitären Aspekte, die vorliegend für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Embolie/Thrombose in ärztliche Behandlung begeben musste und weiterhin blutverdünnende Medikamente einnehmen muss. Mit dem Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung auch in Griechenland weitergeführt werden kann. Im Weiteren ist hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach seine gesundheitliche Situation nicht genügend abgeklärt worden sei, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine vorbestandenen gesundheitlichen Schwierigkeiten geltend machte, sich wegen erlittener Embolie/Thrombose in ärztliche Behandlung begeben konnte und sich deswegen in der Folge offensichtlich in regelmässiger ärztlicher Behandlung befand. Die in der Beschwerde erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten werden vom Beschwerdeführer in keiner Weise substanziiert, weshalb die Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Abklärungen zu verneinen ist.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 7 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E.9). Daher steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet. 8.Die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO [vgl. dazu BVGE 2010/45 E.10.2]). Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 9.Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 10.Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig.
E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen, da diese - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den Migrationsdienst des Kantons Bern. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1831/2013 Urteil vom 30. April 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N________ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Januar 2013 im B._______ um Asyl nach. Am 22. Januar 2013 fand im EVZ eine summarische Befragung statt. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am 27. Januar 1972 geboren, in C.________ aufgewachsen und 1984 in den Iran gereist, wo er sich bis 1992 in D._______ aufgehalten habe. Wegen des Bürgerkrieges habe er 1996 nach seiner Rückkehr nach C.______ seinen Heimatstaat erneut Richtung Iran verlassen und sich dort weitere zweieinhalb Jahre aufgehalten. In der Folge sei er über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er 2002 ein Asylgesuch gestellt habe. In Griechenland habe er mit einer - bis November 2013 gültigen - Aufenthaltsbewilligung bis am 31. Dezember 2012 im Raum Athen gelebt und sei dabei mit Unterbrüchen immer wieder legal erwerbstätig gewesen. Am 31. Dezember 2012 sei er mit einem afghanischen Reisepass nach E._______ geflogen und von dort mit dem Zug nach Zürich gelangt. Der Beschwerdeführer reichte einen afghanischen Reisepass und eine vom 2. November 2011 bis November 2013 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung ein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland machte der Beschwerdeführer geltend, in Griechenland gebe es Faschisten und Schlägerbanden und Flüchtlinge würden dort schikaniert (vgl. BFM-Protokoll A 10 S. 7). Hinsichtlich der Situation in seinem Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan nie inhaftiert oder angeklagt worden und habe sich weder religiös noch politisch betätigt, indessen habe er Probleme mit der afghanischen Gesellschaft, da er nicht täglich fünf Mal beten oder einen Monat fasten könne, um ein guter Moslem zu werden (vgl. A 10 S. 6). Am (...) stellte das BFM in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), an die griechischen Behörden ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welches unbeantwortet blieb. C. Am 26. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM schriftlich dazu aufgefordert, ergänzende Angaben zu seinem Aufenthalt in Griechenland zu machen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2013 an das BFM nach. D. Mit Verfügung vom 26. März 2013 - eröffnet am 4. April 2013 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Griechenland sowie deren sofortigen Vollzug an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe unter Einreichung einer vom 2. November 2011 bis November 2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung nach eigenen Angaben bei seiner Einreise in Griechenland im Jahr 2002 ein Asylgesuch gestellt und sich bis 2012 in Griechenland aufgehalten. Da die griechischen Behörden zum Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2013 keine Stellung bezogen hätten, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 13. März 2013 an Griechenland übergegangen. Die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 20f Dublin-II-VO) - habe bis spätestens am 13. September 2013 zu erfolgen. Das BFM führte weiter aus, zwar sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich von einer generellen Unzulässigkeit bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland auszugehen, indessen gebe es Ausnahmefälle, bei denen es die spezifischen Einzelheiten des Falles erlauben würden, von einer Zulässigkeit des Vollzugs auszugehen. Eine Überstellung werde insbesondere als zulässig erachtet, wenn die betroffene Person bereits ein Aufenthaltsrecht in Griechenland besitze und damit bei ihrer Ankunft keine Inhaftierung oder sofortige Abschiebung in den Heimatstaat zu befürchten habe. Zudem sei zu prüfen, ob nicht humanitäre Gründe einer Überstellung entgegenstehen würden. Anlässlich der Befragung zur Person habe der Beschwerdeführer angegeben, in Griechenland um Asyl ersucht und eine griechische Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben, die noch bis November 2013 gültig sei. Diese habe der Beschwerdeführer beim BFM auch eingereicht. Er habe zudem angegeben, immer wieder gearbeitet zu haben. Aufgrund des bisherigen geregelten Aufenthaltsstatus sei das Risiko, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Griechenland inhaftiert oder sofort in den Heimatstaat abgeschoben werden könnte, als gering einzuschätzen. Das BFM verkenne nicht, dass aufgrund der aktuellen allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit für den Beschwerdeführer in Griechenland mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein könne. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt in Griechenland immer wieder selbständig zu bestreiten, sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate. Der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Griechenland, wonach es in Griechenland keine Sicherheit und viele Rassisten gebe, die Ausländer nicht in Ruhe liessen, sei entgegenzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden sei und sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen Dritter schutzsuchend an die Sicherheitsbehörden wenden könne. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sich nach Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde der Beschwerdeführer in regelmässiger ärztlicher Kontrolle befunden habe und weiterer Behandlung bedürfe. Es sei davon auszugehen, dass die in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung auch in Griechenland weitergeführt werden könne; so sei das Medikament Marcoumar sehr verbreitet und leicht zugänglich. Im Weiteren würden die griechischen Behörden rechtzeitig über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers informiert. E. Mit Eingabe vom 8. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch aus humanitären Gründen für zuständig zu erklären. In formeller Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Unter Hinweis auf diverse Berichte und europäische Gerichtsentscheide wurde in der Beschwerde geltend gemacht, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückweisung nach Griechenland direkt in seinen Heimatstaat zurückgeschafft werde und im Weiteren verletze das Asylverfahren in Griechenland fundamentale Garantien. Schliesslich machte der Beschwerdeführer unter Einreichung mehrerer aus Griechenland stammender ärztlicher Zeugnisse in Kopie geltend, seine gesundheitliche Situation sei nicht genügend abgeklärt worden. Er benötige eine engmaschige medizinische Behandlung, welche in Griechenland nicht gewährleistet sei. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. April 2013 beim Gericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags wurde der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiterem Hinweis). 4.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist im Falle von Dublin-Verfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch machen müssen (vgl. nachstehend E. 6). 5. 5.1 Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Nachdem der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Griechenland als Asylsuchender registriert wurde und sich mit einer - noch bis November 2013 gültigen - Aufenthaltsbewilligung von 2002 bis Dezember 2012 in Griechenland aufgehalten hat, ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - neben der Dublin-II-VO namentlich die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin) und das DAA - grundsätzlich dieser Staat für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. Die griechischen Behörden haben das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wochen nicht beantwortet, womit die Zuständigkeit Griechenlands gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG grundsätzlich erfüllt. 6. 6.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO - auf welche sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft - kann die Schweiz jedoch ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2.; vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO das Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK oder die Garantien nach der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, so muss vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden. 6.2 Vor dem Hintergrund der zunehmend manifesten Probleme der griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylsuchenden (vgl. dazu das Urteil des EGMR in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei hat sich bestätigt, dass Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert ist und das griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweist (vgl. BVGE 2011/35). Im Rahmen der Prüfung wurde vom Gericht namentlich erkannt, dass für Personen, welche nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nach Griechenland rücküberstellt werden, vorab das Risiko besteht, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Diesbezüglich musste einerseits festgestellt werden, dass sich die Administrativhaft - aufgrund der unbestimmten Dauer, aber gerade auch aufgrund der Unterbringungsverhältnisse - häufig als mit Art. 3 EMRK unvereinbar erweist (vgl. a.a.O. E. 4.1 und E. 4.8). Wird anderseits rücküberstellten Personen die Einreise nach Griechenland bewilligt, so sind sie - wie praktisch alle Asylsuchenden in Griechenland - in der Regel auf sich allein gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht das Risiko, dass grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt werden (vgl. a.a.O. E. 4.3, E. 4.9 und E. 4.10). Schliesslich gestaltet sich für Asylsuchende auch der Zugang zum griechischen Asylverfahren als sehr schwierig, und das Verfahren selbst genügt allzu oft grundlegenden Anforderungen nicht. So unterstehen Asylsuchende einer Meldepflicht, welche jedoch aus faktischen Gründen nur mit grosser Mühe einzuhalten ist. Viele Asylsuchende rutschen daher in die Illegalität ab (vgl. a.a.O. E. 4.2). Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, indem Asylsuchende - mangels Übersetzung und juristischer Unterstützung - häufig nicht in der Lage sind, ihre Asylgründe tatsächlich einzubringen und im Falle eines negativen Entscheides von ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Dabei ist sowohl die erste Instanz, insbesondere aber auch die zweite Instanz völlig überlastet, was zusätzlich zu überlangen Verfahrensdauern führt. Das griechische Asylverfahren weist weitere zum Teil sehr erhebliche Defizite auf, womit im Resultat die Rechtsweggarantien nach Art. 13 EMRK sehr oft nicht erfüllt werden (vgl. a.a.O. E. 4.4 und E. 4.7). Wer sich nicht um eine Registrierung kümmert, oder dazu aufgrund der faktischen Erschwernisse nicht in der Lage ist, rutscht wie erwähnt in die Illegalität. In diesem Falle - unter Umständen aber auch bei noch laufenden Asylverfahren - droht eine Abschiebung, namentlich in Richtung der Türkei, gegebenenfalls aber auch direkt in den Heimatstaat (vgl. a.a.O. E. 4.5). 6.3 Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände - namentlich der nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die griechischen Behörden, insbesondere nach Art. 3 und 13 EMRK aber auch nach Art. 33 FK - ist das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil zum Schluss gelangt, dass im Falle von Griechenland die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates, welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In diesem Zusammenhang bleibt aber gleichzeitig festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist; den besonderen Umständen des Einzelfalles ist weiterhin Rechnung zu tragen, womit im Einzelfall - wenn günstige Voraussetzungen vorliegen - an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann (vgl. a.a.O. E. 4.13, mit weiterem Hinweis). So sei (gemäss BVGE 2011/35) ausnahmsweise eine Rückführung nach Griechenland möglich, wenn davon ausgegangen werden könne, der Asylsuchende entgehe den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlossen werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfüge. In BVGE 2011/36 wurde die Rückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland im Sinne einer Ausnahme zur im Grundsatzurteil BVGE 2011/35 festgelegten Praxis als zulässig erachtet. Als Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen könne, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zugestimmt und die Registrierung des Asylgesuches bestätigt hätten. Zudem sei der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und habe legal arbeiten können. Im Weiteren drohe kein Verstoss gegen das menschenrechtliche Refoulment-Verbot von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK, weil keine individuelle Verfolgung im Heimatstaat geltend gemacht worden sei. 6.4 Vorliegend haben die griechischen Behörden zwar der Rückführung des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich zugestimmt. Indessen hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, 2002 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt und in der Folge mit Aufenthaltsbewilligung bis Dezember 2012 im Raum Athen gelebt und legal gearbeitet zu haben. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Aufenthaltsbewilligung ist ersichtlich, dass diese noch bis Ende November 2013 gültig ist. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen war, sich in Griechenland (als Asylsuchender) registrieren zu lassen und er sich bei eine Rückkehr weiterhin legal in Griechenland aufhalten kann. Zwar verfügt der Beschwerdeführer als Asylsuchender in Griechenland nicht über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und muss daher mit einer Rückführung in seinen Heimatstaat rechnen. Indessen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches keine hinreichend substanziierte individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat geltend, gab er doch diesbezüglich an, er sei in Afghanistan nie inhaftiert oder angeklagt worden und habe sich weder religiös noch politisch betätigt, indessen habe er Probleme mit der afghanischen Gesellschaft, da er nicht täglich fünf Mal beten oder einen Monat fasten könne, um ein guter Moslem zu werden (vgl. A 10 S. 6). Daher bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, weshalb eine allfällige Rückführung dorthin kein Verstoss gegen das Refoulment-Verbot von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK darstellen würde. Auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bestehen keine anderen humanitären Aspekte, die vorliegend für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Embolie/Thrombose in ärztliche Behandlung begeben musste und weiterhin blutverdünnende Medikamente einnehmen muss. Mit dem Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung auch in Griechenland weitergeführt werden kann. Im Weiteren ist hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach seine gesundheitliche Situation nicht genügend abgeklärt worden sei, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine vorbestandenen gesundheitlichen Schwierigkeiten geltend machte, sich wegen erlittener Embolie/Thrombose in ärztliche Behandlung begeben konnte und sich deswegen in der Folge offensichtlich in regelmässiger ärztlicher Behandlung befand. Die in der Beschwerde erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten werden vom Beschwerdeführer in keiner Weise substanziiert, weshalb die Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Abklärungen zu verneinen ist. 6.5 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E.9). Daher steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet. 8.Die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO [vgl. dazu BVGE 2010/45 E.10.2]). Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 9.Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 10.Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen, da diese - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den Migrationsdienst des Kantons Bern. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: