Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2000 wegen Problemen mit den Taliban und einem Kommandanten und reiste - nach längeren Aufenthalten in Pakistan, im Iran und in der Türkei - im Jahr 2004 nach Griechenland. Am (...) März 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 12. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen, weil er in diesem Land von den Behörden schlecht behandelt und von Faschisten bedroht und geschlagen worden sei, ohne dass ihm geholfen worden sei. Er habe in Griechenland keine Lebensgrundlage, könne nicht arbeiten und auch seine Familie nicht nachziehen. Wenn er dorthin zurückkehren müsste, würden die griechischen Behörden ihn zunächst ins Gefängnis stecken und ihn dann nach Afghanistan ausweisen. Weil er sich immer so viele Sorgen mache, leide er unter Herz- und Nervenbeschwerden. B. Am 2. April 2015 richtete das SEM ein Informationsbegehren gemäss Art. 34 Dublin-III-VO an die griechischen Dublin-Behörden und ersuchte am 4. Mai 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 beantwortete die Greek Dublin Unit das Ersuchen des SEM um Bekanntgabe von Informationen zum Verfahrensstand. Das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers blieb innert der gemäss Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 (durch die kantonalen Behörden eröffnet am 27. Juli 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Griechenland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 ordnete Amt für (...) des Kantons (...) für den Beschwerdeführer eine Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziffn. 1, 4 und 6 AuG (SR 142.20) an. E. Mit Eingabe an das SEM vom 30. Juli 2015 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer aus der Haft Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2015. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Mit dem Rechtsmittel wurde unter anderem ein handschriftliches fremdsprachiges Dokument eingereicht. Das SEM überwies die Beschwerde in der Folge mit den Vorakten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Rechtsmittel am 4. August 2015 einging. F. Mit Verfügung vom 4. August 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer provisorischen Massnahme einstweilen aus. G. Am 5. August 2015 ging beim Instruktionsrichter die gerichtsintern in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerdebeilage (handschriftliche Schilderungen des Beschwerdeführers) in eine Amtssprache ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.3 Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit des vorliegenden Verfahrens wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf das Durchführen eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz mehr als zehn Jahre lang in Griechenland aufgehalten hat. Er verfügt gemäss Mitteilung der griechischen Behörden vom 22. Juni 2015 seit 2012 über ein "Residence Permit for Humanitarian Reasons". Kürzlich habe er um Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung nachgesucht, was genehmigt worden sei - die Aufenthaltsbewilligung sei nun bis (...) Oktober 2016 gültig, was dem Berechtigten aber noch nicht habe mitgeteilt werden können. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, in Griechenland ein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. etwa Befragungsprotokoll vom 12. März 2015 S. 6). Aufgrund des Vermerks in der EURODAC-Datenbank ("Asyl Datum: [...] 2006; Asyl Ort: [...]") ist aber davon auszugehen, dass er in diesem Dublin-Mitgliedstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat; diese Annahme wird auch durch das bei den Akten (vgl. SEM-Aktenstück A8/18) liegende Kärtchen des "Greek Council für Refugees" bestätigt, das auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt ist, eine "Case No." aufweist und unter der Rubrik "Status/Auth." (behördlicher Status) den handschriftlichen Vermerk "AS" trägt, was für "asylum seeker" (Asylsuchender) stehen dürfte.
E. 5 Angesichts des Asylverfahrens und des langjährigen geregelten Aufenthalts des Beschwerdeführers in Griechenland ersuchte das SEM die griechischen Behörden am um Rücknahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die griechischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Griechenlands implizit anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Sinn eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten werden, dass die Zuständigkeit Griechenlands grundsätzlich gegeben ist.
E. 6.1 Die Dublin-III-VO enthält mit ihrem Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO neu eine Bestimmung, die auf systemische Schwachstellen in einem Mitgliedstaat Bezug nimmt. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die vor der Dublin-III-VO in Kraft stehende Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), hatte demgegenüber eine entsprechende Bestimmung noch nicht vorgesehen.
E. 6.2 Die Praxis des EGMR sowie der Schweizer Behörden gemäss BVGE 2011/35 hat sich - noch zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Dublin-II-VO - mit der Situation in Griechenland befasst: Der schweizerischen Praxis geht nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus; das Bundesverwaltungsgericht hat aber festgestellt, dass Überstellungen nach Griechenland angesichts der dort herrschenden Verhältnisse nur in Ausnahmefällen zulässig sei. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Beschwerde Nr. 30696/09, fest, dass das griechische Asylsystem erhebliche und tiefgreifende Mängel aufweise. Die Behörden seien mit der Bearbeitung der Asylfälle und der Unterbringung der Gesuchstellenden überfordert; zudem bestehe für im Rahmen von Dublin-Verfahren rücküberstellte Asylsuchende vorab das Risiko, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Unter diesen Umständen bestünden für Asylsuchende erhebliche Risiken der Verletzung ihrer von der EMRK geschützten Rechte. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011 zum Schluss, die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechenland sowie der Ablauf dieser Verfahren brächten die Gefahr von Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zwingender völkerrechtlicher Normen, mit sich. Im Falle von Griechenland könne deshalb die Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, nicht mehr gelten, weshalb eine verstärkte Pflicht der schweizerischen Behörden bestehe, mittels Instruktionshandlungen Gesuchsteller in der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, zu unterstützen (vgl. dazu BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Speziellen E. 4.11). Allerdings stellte das Gericht bereits in BVGE 2011/35 klar, die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland könne ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn erstellt sei, dass ein Gesuchsteller im Falle der Überstellung nach Griechenland nicht mit einem konkreten und hohen Risiko rechnen müsse, einer völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. ebenda, E. 4.13).
E. 6.3 In einem weiteren publizierten Urteil vom 17. Oktober 2011 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, die Rückführung eines Beschwerdeführers nach Griechenland könne im Sinn einer Ausnahme zu BVGE 2011/35 als zulässig erachtet werden, weil der Beschwerdeführer in casu mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen konnte, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zugestimmt und die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt hatten. Zudem war der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und konnte legal arbeiten (vgl. BVGE 2011/36, E. 6.4).
E. 6.4 Auch in verschiedenen weiteren, nicht publizierten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in Einzelfällen Dublin-Überstellungen nach Griechenland bestätigt (vgl. etwa die - teilweise im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG ausgefällten - Urteile E-2610/2015 sowie E-2611/2015 vom 14. Juli 2015, D-7038/2014 vom 9. Dezember 2014, D-4682/2014 vom 27. August 2014, E-3511/2013 vom 25. Juni 2013 oder D-1831/2013 vom 30. April 2013).
E. 6.5 Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland über eine noch bis 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung, die bereits einmal verlängert worden ist. Er konnte in Griechenland (...) 2014 eine Landsmännin heiraten, die inzwischen mit dem gemeinsamen Kind nach Afghanistan zurückgekehrt sei und heute mit ihrer Familie im Iran lebe (vgl. Protokoll S. 3 f. und 8). Der bei den Akten liegenden Kopie des amtlichen Dokuments ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im (...) 2013 einen griechischen Führerschein für Personenwagen erworben hat (vgl. SEM-Aktenstück A8/18). Er spricht gemäss seinen Angaben "gut" Griechisch (vgl. Protokoll S. 4) und habe in Griechenland "gelegentlich [...] als Schweisser, auf Baustellen und als Sanitär gearbeitet" (vgl. a.a.O. S. 5). Ohne die oben beschriebenen Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen, kann in Anbetracht der spezifischen Umstände des vorliegenden Verfahrens der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung rechnen kann und zudem nicht von einer unrechtmässigen Ausweisung in sein Heimatland bedroht ist. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat verhaftet werden sollte.
E. 6.6 Zusammenfassend erweist es sich als zutreffend, dass die Situation der Beschwerdeführenden sich in Übereinstimmung mit jenen Ausnahmefällen präsentiert, in denen gemäss der Praxis von BVGE 2011/35 und 2011/36 eine ausnahmsweise Überstellung nach Griechenland als zulässig erachtet werden durfte. Es sind den Akten keine wesentlichen Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass die Aufnahmebedingungen für den Beschwerdeführer in Griechenland eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würde. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Damit bleibt die oben grundsätzlich festgestellte Zuständigkeit Griechenlands bestehen.
E. 7 Zu prüfen ist, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland ihn einer Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK aussetzen wird, was eine Pflicht zum Selbsteintritt beinhalten würde.
E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45 E. 7.2).
E. 7.2 Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK stellen, sind hoch. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird; die Beschwerdeführenden müssten mithin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Überstellung nach Griechenland eine unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Der EGMR hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. etwa EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde Nr. 14038/88).
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte wiederum zum Opfer rassistischer Übergriffe zu werden, ergibt sich aus Sicht des Gerichts keine Pflicht zum Selbsteintritt: Das letzte solche Ereignis habe sich im Jahr 2013 abgespielt (vgl. Protokoll S. 6), mithin lange Zeit vor der Ausreise im Frühjahr 2015. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass die griechischen Behörden bei solchen Straftaten grundsätzlich schutzfähig und -bereit wären.
E. 7.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko im Sinn eines "real risk" dargetan hat, das einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würde. Er konnte insbesondere nicht wesentliche Gründe nennen, dass die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen angesichts seiner individuellen speziellen Situation in Griechenland derart schlecht seien, dass eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK drohen würde.
E. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner ungewissen Lebenssituation unter psychischen Beschwerden ("Herz- und Nervenprobleme") zu leiden (vgl. Protokoll S. 13) steht auch dies einer Überstellung nicht entgegen:
E. 7.5.1 Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Anordnung der Ausschaffungshaft gab er zu Protokoll, zurzeit das Medikament (...) einzunehmen (vgl. kantonales Protokoll vom 27. Juli 2015 S. 6). Dieses beinhaltet im Wesentlichen einen Wirkstoff zur Behandlung von Depressionen, Angst- und Panikstörungen (vgl. hierzu etwa http://www. pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=[...]), und es darf davon ausgegangen werden, dass dieses Medikament oder ein Generikum in Griechenland erhältlich wäre.
E. 7.5.2 In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinn von Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) stellen kann.
E. 7.5.3 Schliesslich werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E 641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Wegweisung in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4727/2015 Urteil vom 7. August 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2000 wegen Problemen mit den Taliban und einem Kommandanten und reiste - nach längeren Aufenthalten in Pakistan, im Iran und in der Türkei - im Jahr 2004 nach Griechenland. Am (...) März 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 12. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen, weil er in diesem Land von den Behörden schlecht behandelt und von Faschisten bedroht und geschlagen worden sei, ohne dass ihm geholfen worden sei. Er habe in Griechenland keine Lebensgrundlage, könne nicht arbeiten und auch seine Familie nicht nachziehen. Wenn er dorthin zurückkehren müsste, würden die griechischen Behörden ihn zunächst ins Gefängnis stecken und ihn dann nach Afghanistan ausweisen. Weil er sich immer so viele Sorgen mache, leide er unter Herz- und Nervenbeschwerden. B. Am 2. April 2015 richtete das SEM ein Informationsbegehren gemäss Art. 34 Dublin-III-VO an die griechischen Dublin-Behörden und ersuchte am 4. Mai 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 beantwortete die Greek Dublin Unit das Ersuchen des SEM um Bekanntgabe von Informationen zum Verfahrensstand. Das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers blieb innert der gemäss Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 (durch die kantonalen Behörden eröffnet am 27. Juli 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Griechenland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 ordnete Amt für (...) des Kantons (...) für den Beschwerdeführer eine Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziffn. 1, 4 und 6 AuG (SR 142.20) an. E. Mit Eingabe an das SEM vom 30. Juli 2015 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer aus der Haft Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2015. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Mit dem Rechtsmittel wurde unter anderem ein handschriftliches fremdsprachiges Dokument eingereicht. Das SEM überwies die Beschwerde in der Folge mit den Vorakten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Rechtsmittel am 4. August 2015 einging. F. Mit Verfügung vom 4. August 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer provisorischen Massnahme einstweilen aus. G. Am 5. August 2015 ging beim Instruktionsrichter die gerichtsintern in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerdebeilage (handschriftliche Schilderungen des Beschwerdeführers) in eine Amtssprache ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit des vorliegenden Verfahrens wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf das Durchführen eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz mehr als zehn Jahre lang in Griechenland aufgehalten hat. Er verfügt gemäss Mitteilung der griechischen Behörden vom 22. Juni 2015 seit 2012 über ein "Residence Permit for Humanitarian Reasons". Kürzlich habe er um Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung nachgesucht, was genehmigt worden sei - die Aufenthaltsbewilligung sei nun bis (...) Oktober 2016 gültig, was dem Berechtigten aber noch nicht habe mitgeteilt werden können. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, in Griechenland ein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. etwa Befragungsprotokoll vom 12. März 2015 S. 6). Aufgrund des Vermerks in der EURODAC-Datenbank ("Asyl Datum: [...] 2006; Asyl Ort: [...]") ist aber davon auszugehen, dass er in diesem Dublin-Mitgliedstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat; diese Annahme wird auch durch das bei den Akten (vgl. SEM-Aktenstück A8/18) liegende Kärtchen des "Greek Council für Refugees" bestätigt, das auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt ist, eine "Case No." aufweist und unter der Rubrik "Status/Auth." (behördlicher Status) den handschriftlichen Vermerk "AS" trägt, was für "asylum seeker" (Asylsuchender) stehen dürfte. 5. Angesichts des Asylverfahrens und des langjährigen geregelten Aufenthalts des Beschwerdeführers in Griechenland ersuchte das SEM die griechischen Behörden am um Rücknahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die griechischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Griechenlands implizit anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Sinn eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten werden, dass die Zuständigkeit Griechenlands grundsätzlich gegeben ist. 6. 6.1 Die Dublin-III-VO enthält mit ihrem Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO neu eine Bestimmung, die auf systemische Schwachstellen in einem Mitgliedstaat Bezug nimmt. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die vor der Dublin-III-VO in Kraft stehende Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), hatte demgegenüber eine entsprechende Bestimmung noch nicht vorgesehen. 6.2 Die Praxis des EGMR sowie der Schweizer Behörden gemäss BVGE 2011/35 hat sich - noch zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Dublin-II-VO - mit der Situation in Griechenland befasst: Der schweizerischen Praxis geht nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus; das Bundesverwaltungsgericht hat aber festgestellt, dass Überstellungen nach Griechenland angesichts der dort herrschenden Verhältnisse nur in Ausnahmefällen zulässig sei. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Beschwerde Nr. 30696/09, fest, dass das griechische Asylsystem erhebliche und tiefgreifende Mängel aufweise. Die Behörden seien mit der Bearbeitung der Asylfälle und der Unterbringung der Gesuchstellenden überfordert; zudem bestehe für im Rahmen von Dublin-Verfahren rücküberstellte Asylsuchende vorab das Risiko, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Unter diesen Umständen bestünden für Asylsuchende erhebliche Risiken der Verletzung ihrer von der EMRK geschützten Rechte. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011 zum Schluss, die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechenland sowie der Ablauf dieser Verfahren brächten die Gefahr von Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zwingender völkerrechtlicher Normen, mit sich. Im Falle von Griechenland könne deshalb die Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, nicht mehr gelten, weshalb eine verstärkte Pflicht der schweizerischen Behörden bestehe, mittels Instruktionshandlungen Gesuchsteller in der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, zu unterstützen (vgl. dazu BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Speziellen E. 4.11). Allerdings stellte das Gericht bereits in BVGE 2011/35 klar, die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland könne ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn erstellt sei, dass ein Gesuchsteller im Falle der Überstellung nach Griechenland nicht mit einem konkreten und hohen Risiko rechnen müsse, einer völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. ebenda, E. 4.13). 6.3 In einem weiteren publizierten Urteil vom 17. Oktober 2011 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, die Rückführung eines Beschwerdeführers nach Griechenland könne im Sinn einer Ausnahme zu BVGE 2011/35 als zulässig erachtet werden, weil der Beschwerdeführer in casu mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen konnte, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zugestimmt und die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt hatten. Zudem war der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und konnte legal arbeiten (vgl. BVGE 2011/36, E. 6.4). 6.4 Auch in verschiedenen weiteren, nicht publizierten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in Einzelfällen Dublin-Überstellungen nach Griechenland bestätigt (vgl. etwa die - teilweise im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG ausgefällten - Urteile E-2610/2015 sowie E-2611/2015 vom 14. Juli 2015, D-7038/2014 vom 9. Dezember 2014, D-4682/2014 vom 27. August 2014, E-3511/2013 vom 25. Juni 2013 oder D-1831/2013 vom 30. April 2013). 6.5 Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland über eine noch bis 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung, die bereits einmal verlängert worden ist. Er konnte in Griechenland (...) 2014 eine Landsmännin heiraten, die inzwischen mit dem gemeinsamen Kind nach Afghanistan zurückgekehrt sei und heute mit ihrer Familie im Iran lebe (vgl. Protokoll S. 3 f. und 8). Der bei den Akten liegenden Kopie des amtlichen Dokuments ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im (...) 2013 einen griechischen Führerschein für Personenwagen erworben hat (vgl. SEM-Aktenstück A8/18). Er spricht gemäss seinen Angaben "gut" Griechisch (vgl. Protokoll S. 4) und habe in Griechenland "gelegentlich [...] als Schweisser, auf Baustellen und als Sanitär gearbeitet" (vgl. a.a.O. S. 5). Ohne die oben beschriebenen Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen, kann in Anbetracht der spezifischen Umstände des vorliegenden Verfahrens der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung rechnen kann und zudem nicht von einer unrechtmässigen Ausweisung in sein Heimatland bedroht ist. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat verhaftet werden sollte. 6.6 Zusammenfassend erweist es sich als zutreffend, dass die Situation der Beschwerdeführenden sich in Übereinstimmung mit jenen Ausnahmefällen präsentiert, in denen gemäss der Praxis von BVGE 2011/35 und 2011/36 eine ausnahmsweise Überstellung nach Griechenland als zulässig erachtet werden durfte. Es sind den Akten keine wesentlichen Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass die Aufnahmebedingungen für den Beschwerdeführer in Griechenland eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würde. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Damit bleibt die oben grundsätzlich festgestellte Zuständigkeit Griechenlands bestehen.
7. Zu prüfen ist, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland ihn einer Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK aussetzen wird, was eine Pflicht zum Selbsteintritt beinhalten würde. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45 E. 7.2). 7.2 Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK stellen, sind hoch. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird; die Beschwerdeführenden müssten mithin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Überstellung nach Griechenland eine unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Der EGMR hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. etwa EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde Nr. 14038/88). 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte wiederum zum Opfer rassistischer Übergriffe zu werden, ergibt sich aus Sicht des Gerichts keine Pflicht zum Selbsteintritt: Das letzte solche Ereignis habe sich im Jahr 2013 abgespielt (vgl. Protokoll S. 6), mithin lange Zeit vor der Ausreise im Frühjahr 2015. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass die griechischen Behörden bei solchen Straftaten grundsätzlich schutzfähig und -bereit wären. 7.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko im Sinn eines "real risk" dargetan hat, das einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würde. Er konnte insbesondere nicht wesentliche Gründe nennen, dass die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen angesichts seiner individuellen speziellen Situation in Griechenland derart schlecht seien, dass eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK drohen würde. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner ungewissen Lebenssituation unter psychischen Beschwerden ("Herz- und Nervenprobleme") zu leiden (vgl. Protokoll S. 13) steht auch dies einer Überstellung nicht entgegen: 7.5.1 Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Anordnung der Ausschaffungshaft gab er zu Protokoll, zurzeit das Medikament (...) einzunehmen (vgl. kantonales Protokoll vom 27. Juli 2015 S. 6). Dieses beinhaltet im Wesentlichen einen Wirkstoff zur Behandlung von Depressionen, Angst- und Panikstörungen (vgl. hierzu etwa http://www. pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=[...]), und es darf davon ausgegangen werden, dass dieses Medikament oder ein Generikum in Griechenland erhältlich wäre. 7.5.2 In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinn von Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) stellen kann. 7.5.3 Schliesslich werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E 641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Wegweisung in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain