Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnort in C._______, Griechenland. Die Beschwerdeführerin lebte nach eigenen Angaben seit 1993 in Griechenland und besass dort stets eine Aufenthaltsbewilligung und arbeitete als (...). Sie reichte ihren gültigen albanischen Reisepass, ihre gültige albanische Identitätskarte sowie eine Aufenthaltsbewilligung für Griechenland, die noch bis zum 5. Mai 2015 gültig ist, zu den Akten. Auch der Beschwerdeführer lebte seit 2004 in Griechenland und verfügte dort nach eigenen Angaben ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung, die alle sechs Monate verlängert worden sei. Im Jahr 2011 habe er bei den griechischen Behörden ein Asylgesuch gestellt. Er reichte dem BFM eine sogenannte "Pink card" zu den Akten, die noch bis zum 6. Dezember 2014 gültig war sowie einen gültigen albanischen Reisepass und seine gültige albanische Identitätskarte. B. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach und wurden am 24. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Bei dieser Gelegenheit wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens gewährt. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt (...) schwanger. C. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe früher in Albanien Probleme gehabt, man habe ihn erschiessen wollen, weil sein Cousin väterlicherseits zwei Menschen erschossen habe. Er wisse aber nicht, wer genau ihn bedrohte. Den Vorfall habe er den dortigen Behörden nicht gemeldet, weil diese ohnehin nicht funktionierten. Er habe das Land deshalb im Jahr 2004 verlassen und sei nach Griechenland gegangen. Dort sei er schliesslich auch entdeckt worden. Er habe von denselben Leuten, die ihn schon in Albanien gesucht hätten, Drohanrufe erhalten, dass er umgebracht werden solle. Auch die griechischen Behörden hätten nichts unternommen. Am 7. Juli 2014 seien drei Unbekannte zu ihm nach Hause gekommen (vgl. act. A4/12, F. 7.01) Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe Griechenland wegen den Problemen ihres Mannes verlassen, sie wisse jedoch nichts darüber, sie habe ihn erst in Griechenland kennengelernt (vgl. act. A5/11, F. 7.01). Gegen eine mögliche Überstellung nach Griechenland hatte der Beschwerdeführer nichts einzuwenden, die Beschwerdeführerin lehnte die Rückkehr nach Griechenland dagegen ab, sie habe dort Angst um ihr Kind, weil ihr Mann gesucht werde (vgl. act. A5/11 und A4/12, F. 8.01). D. Am 19. August 2014 richtete das BFM Auskunftsgesuche nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) an Griechenland hinsichtlich der Beschwerdeführenden und bat insbesondere um Bestätigung, ob sie in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten, ob diese verlängerbar seien und ob von einer Inhaftierung nach einer erfolgten Überstellung abgesehen werde. E. Am 2. Oktober 2014 informierte die griechische Dublin-Unit das BFM, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch eingereicht habe, welches erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Das gegen diesen Entscheid eingeleitete Beschwerdeverfahren sei noch hängig. Die Beschwerdeführerin verfüge dagegen über ein "Special certificate of legal residence", das noch bis zum 5. Mai 2015 gültig sei. F. Am 17. Oktober 2014 ersuchte das BFM die griechische Dublin-Unit um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die griechischen Behörden stimmten diesen Gesuchen mit Mitteilung vom 3. November 2014 zu. G. Mit Verfügung vom 12. November 2014 - eröffnet am 25. November 2014 - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, stellte die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden fest, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. Zur Begründung führte das BFM aus, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen an die dortigen Behörden wenden und Anzeige erstatten könne. Bezüglich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde angemerkt, dass dieser Umstand bei der Organisation und der Durchführung der Überstellung nach Griechenland berücksichtigt werden würde. Die Beschwerdeführerin könne die notwendige medizinische Unterstützung in Griechenland erhalten. Das BFM hielt den Vollzug der Wegweisung aus diesen Gründen für zulässig, zumutbar und möglich. H. Am 28. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesamt für Migration Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, die Verfügung vom 12. November 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, da der Sachverhalt nicht richtig erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, er werde in Albanien von einem Clan gesucht, ihm drohe die Blutrache auf Grundlage des dort geltenden Kanuns. Er habe Angst um sich, seine Frau und das ungeborene Kind. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung, im Fall einer Zwangsausweisung sei das Risiko einer Frühgeburt gross. Zum Beleg reichten sie ein ärztliches Zeugnis vom 28. November 2014 einer psychiatrischen Gemeinschaftspraxis ein, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Asylentscheids notfallmässig in das D._______ eingewiesen worden sei, da sie unter Hyperventilationsattacken und Angstzuständen leide und suizidale Gedanken habe. I. Am 3. Dezember 2014 traf die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Da es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, jedoch um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, wird diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid wird nur summarisch begründet (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich - und so auch vorliegend - auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 AsylG ist im Falle von Dublin-Verfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO hätte Gebrauch machen müssen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass Griechenland zuständig für die Durchführung bzw. Beendigung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden ist. Die Zuständigkeit hinsichtlich der Beschwerdeführerin begründet sich aus Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO, sie verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland. Im Fall des Beschwerdeführers fusst die Zuständigkeit von Griechenland auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, er hat dort noch ein hängiges Asylbeschwerdeverfahren. Die griechischen Behörden haben der Übernahme der Beschwerdeführenden auch fristgerecht zugestimmt. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG liegen grundsätzlich vor.
E. 5 Nach der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO - auf welche sich die Beschwerdeführenden sinngemäss berufen - kann die Schweiz jedoch ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Erweist es sich aus den obigen Erwägungen als unzulässig, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zunächst zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, so muss vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden und der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ist zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden sind Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland nur in Ausnahmefällen zulässig. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Beschwerde Nr. 30696/09, fest, dass das griechische Asylsystem erhebliche, sogenannte systemische Mängel aufweise: Nicht nur seien die Behörden mit der Bearbeitung der Asylfälle und der Unterbringung der Gesuchstellenden restlos überfordert, zudem bestehe für Dublin-rücküberstellte Asylsuchende vorab das Risiko, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Unter diesen Umständen bestünden für Asylsuchende erhebliche Risiken der Verletzung ihrer von der EMRK geschützten Rechte. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011 zum Schluss, die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechenland sowie der Ablauf dieser Verfahren brächten die Gefahr von Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zwingender völkerrechtlicher Normen, mit sich. Im Falle von Griechenland könne deshalb die Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, nicht mehr gelten, weshalb eine verstärkte Pflicht der schweizerischen Behörden bestehe, mittels Instruktionshandlungen Gesuchsteller in der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, zu unterstützen (vgl. dazu BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Speziellen E. 4.11). Allerdings stellte das Gericht bereits in BVGE 2011/35 klar, die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland könne ausnahmsweise dann bejaht werden, sofern erstellt sei, dass ein Gesuchsteller im Falle der Überstellung nach Griechenland nicht mit einem konkreten und hohen Risiko rechnen müsse, einer völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. ebenda, E. 4.13).
E. 5.2 In einem weiteren publizierten Urteil vom 17. Oktober 2011 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, die Rückführung eines Beschwerdeführers nach Griechenland müsse im Sinne einer Ausnahme zu BVGE 2011/35 als zulässig erachtet werden, weil der Beschwerdeführer in casu mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen konnte, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zugestimmt und die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt hatten. Zudem war der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und konnte legal arbeiten. Darüber hinaus gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, eine relevante Verfolgung im Heimatstaat geltend zu machen (vgl. BVGE 2011/36, E. 6.4).
E. 5.3 Ein solcher Ausnahmefall ist auch vorliegend gegeben. Auch in casu haben die griechischen Behörden der Überstellung der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt. Nach Aktenlage befindet sich der Beschwerdeführer in einem hängigen Asylbeschwerdeverfahren, er hatte auch eine sogenannte "Pink card" erhalten, welche ihm ein Aufenthaltsrecht in Griechenland während der Dauer des Verfahrens sicherte. Demnach ist es ihm gelungen, sich in Griechenland registrieren zu lassen, er erhielt von der Abweisung seines Asylgesuches durch die erste Instanz Kenntnis, und er war in der Lage, fristgerecht eine Beschwerde gegen die betreffende Verfügung einzureichen. Der Beschwerdeführer fand Zugang zum Asylverfahren in Griechenland und wird sein hängiges Asylbegehren nach seiner Rückkehr dorthin wieder aufnehmen können. Zwar ist seine "Pink card" kürzlich abgelaufen, aber es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ihm ein legaler Aufenthalt nicht mindestens für die Dauer des laufenden Asylverfahrens gewährt wird. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits seit 2004 mit einer immer wieder verlängerten Aufenthaltsbewilligung legal in Griechenland auf. Es ist davon auszugehen - auch mit Rücksicht auf die Familienverhältnisse und das Aufenthaltsrecht seiner Partnerin - dass er in Griechenland nicht von einer Wegweisung bedroht ist. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin. Sie lebt seit dem zehnten Lebensjahr dauerhaft und legal in Griechenland und verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. In der Zustimmung hinsichtlich ihrer Rückübernahme halten die griechischen Behörden fest, es sei ihr freigestellt, nach der Rückkehr ein Asylgesuch einzureichen. Ohne die unter E. 5.2 beschriebenen schweren Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen, kann in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen können und zudem nicht von der Ausweisung bedroht sind.
E. 5.4 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien in Griechenland von Dritten bedroht, ändert nichts an dieser Einschätzung. Einerseits sind die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr unsubstanziiert ausgefallen. Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich um Schutz an die griechischen Polizeibehörden zu wenden und Anzeige zu erstatten. Vor einer Bedrohung durch Dritte, wie sie der Beschwerdeführer schildert, wäre er überdies auch in der Schweiz nicht sicher.
E. 6.1 Schliesslich sind auch keine weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, welche einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin ist hochschwanger, die Vorinstanz hat jedoch in ihrem Entscheid darauf hingewiesen, dass diesem Umstand bei der Organisation und der Durchführung der Überstellung Rechnung getragen werde. In diesem Zusammenhang ist das eingereichte Arztzeugnis zu sehen, das BFM hat bei der Organisation der Überstellung die psychische und soziale Situation der Beschwerdeführerin angemessen zu berücksichtigen und den Vollzug so wenig belastend wie möglich zu gestalten.
E. 6.2 Griechenland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die Beschwerdeführerin als Person mit legalem Aufenthaltsstaus keinen Zugang zu den nötigen Leistungen des Gesundheitssystems haben sollte. Wie bereits unter E. 5.4 erwähnt, sind die schweizerischen Behörden gehalten, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Sie haben dies bereits im Entscheid zugesichert.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, den Umstand, dass die Beschwerdeführerin hochschwanger ist, bei der Organisation und der Durchführung der Überstellung gebührend zu berücksichtigen.
- Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7038/2014 Urteil vom 9. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), beide Albanien, beide wohnhaft: (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnort in C._______, Griechenland. Die Beschwerdeführerin lebte nach eigenen Angaben seit 1993 in Griechenland und besass dort stets eine Aufenthaltsbewilligung und arbeitete als (...). Sie reichte ihren gültigen albanischen Reisepass, ihre gültige albanische Identitätskarte sowie eine Aufenthaltsbewilligung für Griechenland, die noch bis zum 5. Mai 2015 gültig ist, zu den Akten. Auch der Beschwerdeführer lebte seit 2004 in Griechenland und verfügte dort nach eigenen Angaben ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung, die alle sechs Monate verlängert worden sei. Im Jahr 2011 habe er bei den griechischen Behörden ein Asylgesuch gestellt. Er reichte dem BFM eine sogenannte "Pink card" zu den Akten, die noch bis zum 6. Dezember 2014 gültig war sowie einen gültigen albanischen Reisepass und seine gültige albanische Identitätskarte. B. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach und wurden am 24. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Bei dieser Gelegenheit wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens gewährt. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt (...) schwanger. C. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe früher in Albanien Probleme gehabt, man habe ihn erschiessen wollen, weil sein Cousin väterlicherseits zwei Menschen erschossen habe. Er wisse aber nicht, wer genau ihn bedrohte. Den Vorfall habe er den dortigen Behörden nicht gemeldet, weil diese ohnehin nicht funktionierten. Er habe das Land deshalb im Jahr 2004 verlassen und sei nach Griechenland gegangen. Dort sei er schliesslich auch entdeckt worden. Er habe von denselben Leuten, die ihn schon in Albanien gesucht hätten, Drohanrufe erhalten, dass er umgebracht werden solle. Auch die griechischen Behörden hätten nichts unternommen. Am 7. Juli 2014 seien drei Unbekannte zu ihm nach Hause gekommen (vgl. act. A4/12, F. 7.01) Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe Griechenland wegen den Problemen ihres Mannes verlassen, sie wisse jedoch nichts darüber, sie habe ihn erst in Griechenland kennengelernt (vgl. act. A5/11, F. 7.01). Gegen eine mögliche Überstellung nach Griechenland hatte der Beschwerdeführer nichts einzuwenden, die Beschwerdeführerin lehnte die Rückkehr nach Griechenland dagegen ab, sie habe dort Angst um ihr Kind, weil ihr Mann gesucht werde (vgl. act. A5/11 und A4/12, F. 8.01). D. Am 19. August 2014 richtete das BFM Auskunftsgesuche nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) an Griechenland hinsichtlich der Beschwerdeführenden und bat insbesondere um Bestätigung, ob sie in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten, ob diese verlängerbar seien und ob von einer Inhaftierung nach einer erfolgten Überstellung abgesehen werde. E. Am 2. Oktober 2014 informierte die griechische Dublin-Unit das BFM, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch eingereicht habe, welches erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Das gegen diesen Entscheid eingeleitete Beschwerdeverfahren sei noch hängig. Die Beschwerdeführerin verfüge dagegen über ein "Special certificate of legal residence", das noch bis zum 5. Mai 2015 gültig sei. F. Am 17. Oktober 2014 ersuchte das BFM die griechische Dublin-Unit um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die griechischen Behörden stimmten diesen Gesuchen mit Mitteilung vom 3. November 2014 zu. G. Mit Verfügung vom 12. November 2014 - eröffnet am 25. November 2014 - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, stellte die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden fest, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. Zur Begründung führte das BFM aus, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen an die dortigen Behörden wenden und Anzeige erstatten könne. Bezüglich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde angemerkt, dass dieser Umstand bei der Organisation und der Durchführung der Überstellung nach Griechenland berücksichtigt werden würde. Die Beschwerdeführerin könne die notwendige medizinische Unterstützung in Griechenland erhalten. Das BFM hielt den Vollzug der Wegweisung aus diesen Gründen für zulässig, zumutbar und möglich. H. Am 28. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesamt für Migration Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, die Verfügung vom 12. November 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, da der Sachverhalt nicht richtig erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, er werde in Albanien von einem Clan gesucht, ihm drohe die Blutrache auf Grundlage des dort geltenden Kanuns. Er habe Angst um sich, seine Frau und das ungeborene Kind. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung, im Fall einer Zwangsausweisung sei das Risiko einer Frühgeburt gross. Zum Beleg reichten sie ein ärztliches Zeugnis vom 28. November 2014 einer psychiatrischen Gemeinschaftspraxis ein, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Asylentscheids notfallmässig in das D._______ eingewiesen worden sei, da sie unter Hyperventilationsattacken und Angstzuständen leide und suizidale Gedanken habe. I. Am 3. Dezember 2014 traf die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Da es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, jedoch um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, wird diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid wird nur summarisch begründet (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich - und so auch vorliegend - auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 AsylG ist im Falle von Dublin-Verfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO hätte Gebrauch machen müssen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass Griechenland zuständig für die Durchführung bzw. Beendigung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden ist. Die Zuständigkeit hinsichtlich der Beschwerdeführerin begründet sich aus Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO, sie verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland. Im Fall des Beschwerdeführers fusst die Zuständigkeit von Griechenland auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, er hat dort noch ein hängiges Asylbeschwerdeverfahren. Die griechischen Behörden haben der Übernahme der Beschwerdeführenden auch fristgerecht zugestimmt. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG liegen grundsätzlich vor. 5. Nach der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO - auf welche sich die Beschwerdeführenden sinngemäss berufen - kann die Schweiz jedoch ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Erweist es sich aus den obigen Erwägungen als unzulässig, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zunächst zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, so muss vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden und der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ist zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.1 Nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden sind Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland nur in Ausnahmefällen zulässig. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Beschwerde Nr. 30696/09, fest, dass das griechische Asylsystem erhebliche, sogenannte systemische Mängel aufweise: Nicht nur seien die Behörden mit der Bearbeitung der Asylfälle und der Unterbringung der Gesuchstellenden restlos überfordert, zudem bestehe für Dublin-rücküberstellte Asylsuchende vorab das Risiko, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Unter diesen Umständen bestünden für Asylsuchende erhebliche Risiken der Verletzung ihrer von der EMRK geschützten Rechte. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011 zum Schluss, die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechenland sowie der Ablauf dieser Verfahren brächten die Gefahr von Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zwingender völkerrechtlicher Normen, mit sich. Im Falle von Griechenland könne deshalb die Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, nicht mehr gelten, weshalb eine verstärkte Pflicht der schweizerischen Behörden bestehe, mittels Instruktionshandlungen Gesuchsteller in der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, zu unterstützen (vgl. dazu BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Speziellen E. 4.11). Allerdings stellte das Gericht bereits in BVGE 2011/35 klar, die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland könne ausnahmsweise dann bejaht werden, sofern erstellt sei, dass ein Gesuchsteller im Falle der Überstellung nach Griechenland nicht mit einem konkreten und hohen Risiko rechnen müsse, einer völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. ebenda, E. 4.13). 5.2 In einem weiteren publizierten Urteil vom 17. Oktober 2011 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, die Rückführung eines Beschwerdeführers nach Griechenland müsse im Sinne einer Ausnahme zu BVGE 2011/35 als zulässig erachtet werden, weil der Beschwerdeführer in casu mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen konnte, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zugestimmt und die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt hatten. Zudem war der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und konnte legal arbeiten. Darüber hinaus gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, eine relevante Verfolgung im Heimatstaat geltend zu machen (vgl. BVGE 2011/36, E. 6.4). 5.3 Ein solcher Ausnahmefall ist auch vorliegend gegeben. Auch in casu haben die griechischen Behörden der Überstellung der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt. Nach Aktenlage befindet sich der Beschwerdeführer in einem hängigen Asylbeschwerdeverfahren, er hatte auch eine sogenannte "Pink card" erhalten, welche ihm ein Aufenthaltsrecht in Griechenland während der Dauer des Verfahrens sicherte. Demnach ist es ihm gelungen, sich in Griechenland registrieren zu lassen, er erhielt von der Abweisung seines Asylgesuches durch die erste Instanz Kenntnis, und er war in der Lage, fristgerecht eine Beschwerde gegen die betreffende Verfügung einzureichen. Der Beschwerdeführer fand Zugang zum Asylverfahren in Griechenland und wird sein hängiges Asylbegehren nach seiner Rückkehr dorthin wieder aufnehmen können. Zwar ist seine "Pink card" kürzlich abgelaufen, aber es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ihm ein legaler Aufenthalt nicht mindestens für die Dauer des laufenden Asylverfahrens gewährt wird. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits seit 2004 mit einer immer wieder verlängerten Aufenthaltsbewilligung legal in Griechenland auf. Es ist davon auszugehen - auch mit Rücksicht auf die Familienverhältnisse und das Aufenthaltsrecht seiner Partnerin - dass er in Griechenland nicht von einer Wegweisung bedroht ist. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin. Sie lebt seit dem zehnten Lebensjahr dauerhaft und legal in Griechenland und verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. In der Zustimmung hinsichtlich ihrer Rückübernahme halten die griechischen Behörden fest, es sei ihr freigestellt, nach der Rückkehr ein Asylgesuch einzureichen. Ohne die unter E. 5.2 beschriebenen schweren Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen, kann in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen können und zudem nicht von der Ausweisung bedroht sind. 5.4 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien in Griechenland von Dritten bedroht, ändert nichts an dieser Einschätzung. Einerseits sind die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr unsubstanziiert ausgefallen. Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich um Schutz an die griechischen Polizeibehörden zu wenden und Anzeige zu erstatten. Vor einer Bedrohung durch Dritte, wie sie der Beschwerdeführer schildert, wäre er überdies auch in der Schweiz nicht sicher. 6. 6.1 Schliesslich sind auch keine weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, welche einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin ist hochschwanger, die Vorinstanz hat jedoch in ihrem Entscheid darauf hingewiesen, dass diesem Umstand bei der Organisation und der Durchführung der Überstellung Rechnung getragen werde. In diesem Zusammenhang ist das eingereichte Arztzeugnis zu sehen, das BFM hat bei der Organisation der Überstellung die psychische und soziale Situation der Beschwerdeführerin angemessen zu berücksichtigen und den Vollzug so wenig belastend wie möglich zu gestalten. 6.2 Griechenland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die Beschwerdeführerin als Person mit legalem Aufenthaltsstaus keinen Zugang zu den nötigen Leistungen des Gesundheitssystems haben sollte. Wie bereits unter E. 5.4 erwähnt, sind die schweizerischen Behörden gehalten, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Sie haben dies bereits im Entscheid zugesichert.
7. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, den Umstand, dass die Beschwerdeführerin hochschwanger ist, bei der Organisation und der Durchführung der Überstellung gebührend zu berücksichtigen.
3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: