Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4682/2014 Urteil vom 27. August 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. August 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige singhalesischer Ethnie, - eigenen Angaben zufolge von Frankreich her kommend - am 14. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin am 18. September 2013 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass sie anlässlich der Summarbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 26. Mai 2014 angab, sie habe sich seit 2004 legal in Griechenland aufgehalten, ihre Aufenthaltsbewilligung sei bis zum 10. oder 13. April 2014 gültig gewesen, bis 2011 habe sie auch eine Arbeitserlaubnis gehabt, dass sie im Jahr 2013 in Griechenland Asyl beantragt habe, dieser Antrag abgelehnt worden und eine dagegen erhobene Beschwerde noch hängig sei, dass ihr Sohn sich immer noch in Griechenland aufhalte und er über ein gültiges Visum verfüge, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Summarbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands oder Frankreichs gewährt wurde, dass sie dazu angab, sie wolle nicht nach Griechenland zurück, weil ihr Asylgesuch dort abgelehnt worden sei und man ihr gesagt habe, sie müsse nach Sri Lanka zurück, dass sie auch nicht nach Frankreich wolle, da sie keine Beziehung zu diesem Land habe, dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2014 - eröffnet am 20. August 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeanträge und die Begründung als abschliessend zu erkennen sind, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 13), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeit im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass - wie vorstehend erwähnt - der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 18. September 2013 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM die griechischen Behörden anfragte, über welchen Status die Beschwerdeführerin in Griechenland verfüge, ob sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitze und diese allenfalls verlängert werden könne, und ob bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland nicht verhaftet würde (vgl. Akten BFM A 9/3), dass die griechischen Behörden am 4. Juli 2014 (vgl. A 12/1) mitteilten, die Beschwerdeführerin habe am 18. September 2013 einen Asylantrag eingereicht, welcher am 29. Oktober 2013 abgelehnt worden sei, das gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel sei am 18. Februar 2014 abgewiesen worden, dass sie weiter mitteilten, die Beschwerdeführerin verfüge über eine bis 11. Mai 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis, wobei sie vor Ablauf bei der dafür zuständigen Stelle einen Antrag auf Verlängerung stellen könne, dass schliesslich die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Aufenthaltserlaubnis bei einer Dublin-Überstellung nicht in Haft genommen werde, dass das BFM sodann die griechischen Behörden am 10. Juli 2014 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die griechischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Griechenlands implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die griechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme zudem am 13. August 2014 - und damit nach Ablauf der Frist gemäss Art. 25 Dublin-III-VO - noch ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Griechenlands somit grundsätzlich gegeben ist, dass es im vorliegenden speziellen Fall keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Beschwerdeführerin in Griechenland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass in Bezug auf die Praxis des Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zunächst auf die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/35 und 2011/36) zu verweisen ist, dass demnach im Fall von Griechenland die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates, welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO (nunmehr: Dublin-III-VO) vorausgesetzt wird, zwar nicht aufrechterhalten werden kann, dass indessen auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist, dass vielmehr den besonderen Umständen des Einzelfalles weiterhin Rechnung zu tragen ist, womit im Einzelfall - wenn günstige Voraussetzungen vorliegen - an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13; 2011/36 E. 6.3), dass ausnahmsweise eine Rückführung nach Griechenland möglich ist, wenn davon ausgegangen werden kann, die asylsuchende Person entgehe den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlossen werden, dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt, dass vorliegend zunächst zu berücksichtigen ist, dass die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin - wenn auch verspätet - mit Schreiben vom 13. August 2014 ausdrücklich zugestimmt haben, dass es der Beschwerdeführerin überdies möglich war, in Griechenland ein Asylgesuch einzureichen und sie gegen den erstinstanzlichen Entscheid auch ein Rechtsmittel ergreifen konnte, dass die Beschwerdeführerin damit zweifellos Zugang zum Asylverfahren hatte, dass die Beschwerdeführerin aber gemäss den Angaben der griechischen Behörden insbesondere über eine noch bis Mai 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, die verlängerbar ist, und sie während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Griechenland dort - gemäss ihren Angaben - zumindest bis 2011 legal arbeitete, dass die auf Beschwerdeebene vorgetragene Behauptung, die Aufenthaltsbewilligung sei, entgegen der Darstellung der griechischen Behörden, aufgehoben worden, unbelegt blieb und damit nicht überzeugt, dass schliesslich auch der Sohn der Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt und er die Beschwerdeführerin unterstützt hat (vgl. A 4/13 S. 7), dass die Beschwerdeführerin selber nicht geltend macht, dass und weshalb diese Unterstützung nicht mehr möglich wäre, dass - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - entsprechend der Auskunft der griechischen Behörden nicht zu befürchten ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Dublin-Rückführung in Haft genommen, dass somit, ohne die Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen, in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls kein Abweichen von der grundsätzlichen Zuständigkeit Griechenlands im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO angezeigt ist, dass die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern und zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Umstände ihres Falles kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die griechischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Griechenland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Griechenland würde ihr die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die griechischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Rechte auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), zumal sie aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in Griechenland durchaus in der Lage sein dürfte, sich Gehör zu verschaffen, dass sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass sie zwar im Rahmen der Summarbefragung angab, sie habe Probleme mit der Wirbelsäule (vgl. A 4/13 S. 9), dass sie gleichzeitig bestätigte, in Griechenland in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und Medikamente und Spritzen erhalten zu haben (vgl. A 4/14 S. 10), dass die in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, sie werde in Griechenland nicht mehr behandelt, als nachgeschoben zu qualifizieren ist, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Übrigen unbelegt blieben, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Griechenland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass mit dem vorliegenden Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: