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E-3511/2013

E-3511/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3511/2013 Urteil vom 25. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Tochter B._______, geboren (...), Ghana, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver­fahren); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N (...). In Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verord­nung), die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass ihr an der Befragung im Empfangs-und Verfahrenszentrum Basel vom 13. Dezember 2012 gestützt auf ihre Aussagen, ihren ghanaischen Ersatz-Reisepass und die bis (...) 2014 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung ("Residence Card", [...]) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei geltend machte, vor ihrer Einreise in die Schweiz seit 1995 in Griechenland gelebt zu haben, wo sie mit einem griechischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei, dass ihr griechischer Ehemann vor rund zehn Jahren gestorben sei und ihr aktueller Partner, ein Staatsangehöriger aus Togo, vor einiger Zeit mit ihrem in Griechenland am 4. Juni 1996 geborenen Kind C._______ nach Togo zurückgekehrt sei, dass sie vom neuen Partner schwanger sei, von Griechenland weg wolle und die Schweiz um Hilfe ersuche, dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2012 in einer ergänzenden Befragung zu den Reisemodalitäten erklärte, sie sei nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland Anfang April 2012 in die Niederlande überstellt worden, von wo aus sie freiwillig nach Griechenland zurückgekehrt sei, dass sich die griechischen Behörden zu dem vom BFM am 21. Januar 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung gestellten Gesuch (Take charge) um Übernahme innert der zweimonatigen Frist von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung nicht vernehmen liessen, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2013 die Tochter B._______ gebar, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2013 - eröffnet am 13. Juni 2012 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Griechenland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz mit ihrem Kleinkind spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit einer englischsprachigen Eingabe vom 19. Juni 2013 (Postaufgabe) für sich und ihr Kind gegen die Verfügung vom 30. Mai 2013 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, von einer Rückführung nach Griechenland oder Ghana abzusehen und ihr und ihrem Kind den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, dass sie in der Beschwerde geltend machte, in Griechenland gebe es erstzunehmenden Rassismus, einen verbreiteten Hass auf Schwarze sowie prügelnde und mordende Neo-Nazi-Banden, die ihre Wut und Frustration über die schwierige wirtschaftlichen Situation an Schwarzen auslassen, weshalb sie sich vor einer Rückkehr nach Griechenland fürchte, dass sie mit ihrer Tochter nicht nach Ghana zurückkehren könne, weil sie seit 1994 in Griechenland lebe, keinen Bezug zu Ghana habe, ihre Eltern von dort weggezogen seien, keine Geschwister habe und ihre Tochter dort keine Perspektiven hätte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die eingereichte Beschwerdeschrift auf Englisch verfasst ist, dass Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden in der Regel auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass aber angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) aus prozessökonomischen Gründen und zufolge der guten Verständlichkeit von der Aufforderung zur Übersetzung in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 VwVG abgesehen wird, dass somit eine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und auf die fristgerechte und in der Form akzeptierte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung abgefasst ist, geführt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass ein Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin-II-Verordnung von diesem Staat wieder aufzunehmen ist (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige sei im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver­ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass die Beschwerdeführerin über einen bis (...) 2014 gültigen Aufenthaltstitel für Griechenland und einen gültigen ghanaischen Reisepass verfügt, und sich aus den Anhörungen ergibt, dass sie sich in Griechenland seit 1994 respektive 1995 aufgehalten hat, dass das BFM die griechischen Behörden am 4. März 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ersuchte, dass die griechischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Griechenlands implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass die Beschwerdeführerin anführte, sie sei in Griechenland mit einem vor zehn Jahren verstorbenen griechischen Staatsbürger verheiratet gewesen und sei aus Athen kommend in die Schweiz eingereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe, womit die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten bleibt, dass die Zuständigkeit Griechenlands angesichts dieser Umstände gegeben ist, zumal sie nicht bestritten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil festgestellt hat, weil die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechenland und der Ablauf der dortigen Asylverfahren die Gefahr von Verletzungen von zwingendem Völkerrecht mit sich bringe, habe im Falle von Griechenland die Vermutung, wonach dieser Staat allen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, keine Gültigkeit mehr, weshalb eine verstärkte Pflicht der schweizerischen Behörden bestehe, die betroffenen Asylsuchenden in der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, zu unterstützen (vgl. BVGE 2035/2011 E. 4.1-4.12), dass die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland bejaht werden könne, wenn sich aufgrund einer Einzelfallprüfung im Einzelfall ergebe, dass die von der Überstellung betroffene Person dort nicht mit einem konkreten und hohen Risiko, einer völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden, Rechnen müsse (a.a.O. E. 4.13), dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gültigen Aufenthaltstitels zu Recht nicht geltend machte, die griechischen Behörden würden sie nach einer Überstellung durch die Schweizer Behörden nach Ghana ausschaffen, zumal sie über 17 Jahre lang in Griechenland gelebt hat und dort mit einem mittlerweile verstorbenen Griechen verheiratet war, dass sie damit nicht eingewendet wurde, Griechenland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten, dass sie jedoch einwendete, als Schwarze und Ausländerin in Griechenland für Angst vor rassistischen Übergriffen zu haben und für alles Übel, namentlich für das wirtschaftliche Elend, herhalten zu müssen, dass ihre Furcht lediglich pauschal begründet wurde und ihr kein konkretes Ereignis in Bezug auf ihre Person zugrunde liegt, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass sie und ihr Kind im Falle einer Überstellung nach Griechenland nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 und 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass es aber nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt, dafür zu sorgen, dass sie und ihr Kind nach einer Überstellung Lebensbedingungen wie in der Schweiz vorfindet, dass sich keine ernsthaften und konkreten Indizien finden lassen, wonach die griechischen Behörden bezogen auf sie und ihr Kleinkind das Völkerrecht verletzen und ihnen den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. auch EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass es in Griechenland öffentliche und private Institutionen gibt, die auf Gesuch hin auf die zentralen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin eingehen können, dass der Beschwerdeführerin auch der Rechtsweg zur Verfügung stünde, dass weder im Hinblick auf eine konkrete Gefährdung durch radikale Gruppierungen, noch hinsichtlich der Betreuung und Unterkunft zu erwarten ist, die konkreten Lebensbedingungen seien für sie und ihr Kleinkind in Griechenland mittlerweile so schwierig geworden sein können, dass ihre Überstellungen in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass aufgrund der Akten vom guten Gesundheitszustand von Mutter und Kind auszugehen ist und sie in keine existenzielle Notlage in Griechenland geraten dürften, auch wenn mittlerweile der Kindsvater und der leibliche Sohn der Beschwerdeführerin nach Togo ausgereist sein sollen, dass damit das Risiko, bei einer Rückschaffung nach Griechenland keine behördlichen oder privaten Hilfen vorzufinden oder gar inhaftiert und ins Heimatland abgeschoben zu werden, äusserst gering ist, dass bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die überzeugenden weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass damit sämtliche mit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 geforderten Voraussetzungen für eine Überstellung der grundsätzlich zur Kategorie verletzlicher Personen zu zählenden Beschwerdeführerinnen nach Griechenland erfüllt sind, dass angesichts des Gesagten ihre Überstellung nach Griechenland nicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen würde und keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführe­rinnen als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Griechenland somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwer­deführerinnen gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für die Schweiz sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Griechenland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 f. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor­aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die angefochtene Verfügung des BFM vollumfänglich zu bestätigen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: