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E-4944/2015

E-4944/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 25. November (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 30. Dezember 2014 (Beschwerdeführende 2-7) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) gaben sie im Wesentlichen an, der psychisch beeinträchtigte Bruder des Beschwerdeführers 1 namens H._______ habe am (...) März 2014 in Albanien zwei Angehörige der Familie I._______ erschossen. Am (...) Oktober 2014 sei ein anderer Bruder des Beschwerdeführers 1, J._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin 5, im Auftrag der Familie I._______ in Griechenland getötet worden. Weil sie im Rahmen der Blutfehde weitere Opfer befürchtet hätten, seien sie in die Schweiz geflüchtet. A.b Mit separaten Verfügungen vom 10. April 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-4 respektive 5-7 nicht ein und verfügte die Überstellung nach Griechenland, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. A.c Die dagegen am 27. April 2015 durch die Beschwerdeführenden erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit koordinierten Urteilen (E-2610/2015; E-2611/2015) vom 14. Juli 2015 ab. B. Mit Eingaben vom 7. August 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 10. April 2015 und Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, am (...) August 2015 sei der Vater des Beschwerdeführers 1, K._______, in Albanien getötet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Familienfehde nicht beendet sei und sich die Sache weiter zuspitzen werde. Nachdem ein weiteres Familienmitglied umgebracht worden sei, erscheine ihre Sicherheit in Griechenland als nicht mehr gewährleistet. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen albanischen Zeitungsartikel und eine albanische Bestätigung betreffend die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach dem Mord an K._______ vom (...) August 2015 samt englischer Übersetzung (alles in Kopie) zu den Akten. C. Das SEM wies die Wiedererwägungsgesuche mit separaten Verfügungen vom 11. August 2015 ab, erklärte seine Verfügungen vom 10. April 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, allfälligen Beschwerden komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem wies es die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob eine Gebühr von je Fr. 600.-. D. Mit weitgehend gleichlautenden Eingaben vom 14. August 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzlichen Verfügungen vom 11. August 2015 und die Verfügungen vom 10. April 2015 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland unzulässig sei und das SEM sei anzuweisen, sich für die Asylgesuche für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Überstellung nach Griechenland bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung auszusetzen. Zudem ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als weitere Beweismittel reichten sie ein an den Bruder des Beschwerdeführers 1, L._______, gerichtetes Schreiben des SEM vom 11. März 2015 betreffend die Beendigung des Dublin-Verfahrens und fünf Bestätigungen der belgischen Behörden betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines weiteren Bruders des Beschwerdeführers 1, M._______, und dessen Familie (alles in Kopie) zu den Akten. E. Mit Telefax-Verfügungen vom 17. August 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden einstweilen aus.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der vorliegenden Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 1.3 Zur Zeit läuft die Beschwerdefrist gegen die Verfügungen des SEM vom 11. August 2015 zwar noch, trotzdem rechtfertigt es sich, den Ablauf der Frist nicht abzuwarten, zumal es sich vorliegend um ein ausserordentliches Verfahren (Beschwerde Wiedererwägung) handelt und die Beschwerdeschriften als abschliessend betrachtet werden dürfen.

E. 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden 1-4 sowie der Beschwerdeführenden 5-7 vereinigt und über diese wird in einem Urteil befunden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Entscheide insbesondere aus, wie bereits in den Verfügungen vom 10. April 2015 und den Vernehmlassungen im Rahmen der vorangegangenen Beschwerdeverfahren ausführlich erläutert, handle es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat, welcher über funktionierende Polizeibehörden verfüge, die sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gelten würden. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der griechischen Behörden habe das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen E-2610/2015 und E-2611/2015 bestätigt und festgehalten, es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich zum Schutz erneut an die griechische Polizei zu wenden und allenfalls noch einmal Anzeige zu erstatten. Sollten sich die Beschwerdeführenden auf der Insel N._______ nicht sicher fühlen, werde ihnen geraten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und sich nach Möglichkeiten bezüglich der Niederlassung an einem anderen Ort zu erkundigen. Die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers 1 (am 4. August 2015) vermöge an den Entscheiden vom 10. April 2015 nichts zu ändern. Es seien mithin keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer die erlassenen Verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen wären, weshalb die entsprechenden Gesuche abgewiesen würden.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen des SEM im Wesentlichen entgegen, Griechenland bekunde erwiesenermassen erhebliche Mühe, bei der Durchführung von Asylverfahren die rechtsstaatlichen Prinzipien einzuhalten, weshalb in den meisten Dublin-Konstellationen, in welchen eine Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asylverfahrens bestehe, von einer Überstellung abgesehen werde. So sei auch der Bruder des Beschwerdeführers 1, L._______, der zur selben Zeit um Asyl nachgesucht habe, jedoch in Griechenland über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, von der Vor­instanz am 11. März 2015 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens informiert worden. Für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführenden sei das Urteil D-2076/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2011 (BVGE 2011/35) angeführt worden, gemäss welchem die Rückstellung nach Griechenland ausnahmsweise dann bejaht werden könne, wenn die betroffene Person ­- wie die Beschwerdeführenden - dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Heranziehung dieses Urteils zur Beurteilung der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der griechischen Behörden lasse sich jedoch nicht rechtfertigen (vgl. die Beschwerdeschriften Ziff. III/3). Diesbezüglich sei anzumerken, dass ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers 1 namens M._______, der sich ebenfalls mit einer Aufenthaltsbewilligung in Griechenland aufgehalten habe, nach der Ermordung von J._______ auf N._______ ein zweites Asylgesuch in Belgien gestellt habe, woraufhin er und seine Familie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Rücküberführung nach Griechenland sei von Belgien nie in Betracht gezogen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Urteilen E-2610/2015 und E-2611/2015 festgestellt, die von den Beschwerdeführenden geschilderte Bedrohungslage erscheine durchaus plausibel, da die Ermordung von J._______ glaubhaft dargelegt worden sei. Indes hätten sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko im Sinne eines "real risk" dargetan, welches einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würde. Die griechischen Behörden seien grundsätzlich bereit, sich um ihre Anliegen zu kümmern, weshalb es ihnen zugemutet werden könne, sich zum Schutz vor Blutrache an die griechischen Polizeibehörden zu wenden. Zudem bestehe die Möglichkeit, den Wohnsitz an einen anderen Ort mit grösserer Anonymität als N._______ zu verlegen, so beispielsweise nach O._______ oder P._______, wo sich Verwandte von ihnen legal aufhalten würden. Nachdem Anfang August 2015 der wehrlose (...)-jährige Vater des Beschwerdeführers 1 in Albanien umgebracht worden sei, könne ein "real risk" im heutigen Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt werden. Auch wenn der Mord nicht in Griechenland geschehen sei, stehe wohl fest, dass die gegnerische Familie ihre Ziele äusserst konsequent und brutal verfolge. Weil zudem bereits einmal in Griechenland habe gemordet werden können, werde dies relativ einfach erneut gelingen. Nach dem zweiten Mord lasse sich auch nicht mehr ohne Weiteres spekulieren, die verfeindete Familie suche nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Griechenlands nach weiteren möglichen Opfern. O._______ oder P._______ könnten als Wohnsitzalternative nicht in Erwägung gezogen werden (vgl. die Beschwerdeschriften Ziff. III/2). In der Schweiz bestehe zwar ebenfalls kein vollumfänglicher, aber aufgrund der Distanz zu den Verfolgern ein viel stärkere Schutz vor Blutrache als in Griechenland. Zusammenfassend sei die Rücküberführung nach Griechenland im heutigen Zeitpunkt als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK einzustufen.

E. 6.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die eingereichten Beschwerden üben in weiten Teilen Kritik an den Urteilen E-2610/2015 und E-2611/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 (vgl. insb. jeweils S. 5-7). Diese Beanstandungen sind der Wiedererwägung jedoch nicht zugänglich. Sodann können Gründe, die bereits im Zeitpunkt der Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden, was auf die Ausführungen betreffend den Bruder L._______ des Beschwerdeführers 1 zutrifft. Ebenfalls unbeachtlich für die Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden durch die Schweiz ist der Umstand, dass Verwandten von ihnen durch die belgischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Was die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers 1 am (...) August 2015 betrifft, so handelt es sich dabei um eine Veränderung der Sachlage, weshalb die Vorinstanz richtigerweise auf die Gesuche um Wiedererwägung eingetreten ist. Indes vermögen die Beschwerdeführenden nicht überzeugend darzutun, weshalb sie aufgrund der Tötung von K._______ in Albanien nunmehr, anders als noch in den Verfügungen vom 10. April 2015 und den Urteilen vom 14. Juli 2015 festgestellt, in Griechenland einem konkreten und ernsthaften Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene werden weder die Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der griechischen Behörden noch betreffend die Möglichkeit der Wahl eines anderen Aufenthaltsortes in Griechenland (vgl. die Urteile E-2610/2015 und E-2611/2015, jeweils E. 8.4) infrage gestellt (vgl. daneben das Urteil E-7121/2013 vom 27. Januar 2014 E. 7.4, wonach für in Albanien lebende potenzielle Opfer einer Blutrache die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative als zumutbar erachtet wurde). Dass die gegnerische Familie die Suche nach den Beschwerdeführenden auf das gesamte Staatsgebiet Griechenlands ausgedehnt hat, kann aus der Tötung des Vaters des Beschwerdeführers 1 in Albanien nicht abgeleitet werden. Auch diesbezüglich ist auf die Ausführungen in den Urteilen E-2610/2015 und E-2611/2015 zu verweisen (vgl. dort E. 8.4). Eine konkrete, reale Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführenden in Griechenland ist mithin aufgrund der veränderten Sachlage nicht ersichtlich. Das Argument des vermeintlich besseren Schutzes der Beschwerdeführenden in der Schweiz vermag den vorhandenen Schutz in Griechenland nicht zu relativieren.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

E. 8 Mit vorliegendem Urteil sind die Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 1'400.­- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind abzuweisen, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden - wie bereits festgestellt - als aussichtslos zu beurteilen waren. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4944/2015 E-4945/2015 Urteil vom 21. August 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführer 1), dessen Frau B._______ (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder C._______ (Beschwerdeführerin 3), D._______ (Beschwerdeführer 4), sowie E._______ (Beschwerdeführerin 5), und die Kinder F._______ (Beschwerdeführerin 6), G._______ (Beschwerdeführer 7), Albanien, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) / Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide; Verfügungen des SEM vom 11. August 2015 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 25. November (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 30. Dezember 2014 (Beschwerdeführende 2-7) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) gaben sie im Wesentlichen an, der psychisch beeinträchtigte Bruder des Beschwerdeführers 1 namens H._______ habe am (...) März 2014 in Albanien zwei Angehörige der Familie I._______ erschossen. Am (...) Oktober 2014 sei ein anderer Bruder des Beschwerdeführers 1, J._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin 5, im Auftrag der Familie I._______ in Griechenland getötet worden. Weil sie im Rahmen der Blutfehde weitere Opfer befürchtet hätten, seien sie in die Schweiz geflüchtet. A.b Mit separaten Verfügungen vom 10. April 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-4 respektive 5-7 nicht ein und verfügte die Überstellung nach Griechenland, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. A.c Die dagegen am 27. April 2015 durch die Beschwerdeführenden erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit koordinierten Urteilen (E-2610/2015; E-2611/2015) vom 14. Juli 2015 ab. B. Mit Eingaben vom 7. August 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 10. April 2015 und Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, am (...) August 2015 sei der Vater des Beschwerdeführers 1, K._______, in Albanien getötet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Familienfehde nicht beendet sei und sich die Sache weiter zuspitzen werde. Nachdem ein weiteres Familienmitglied umgebracht worden sei, erscheine ihre Sicherheit in Griechenland als nicht mehr gewährleistet. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen albanischen Zeitungsartikel und eine albanische Bestätigung betreffend die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach dem Mord an K._______ vom (...) August 2015 samt englischer Übersetzung (alles in Kopie) zu den Akten. C. Das SEM wies die Wiedererwägungsgesuche mit separaten Verfügungen vom 11. August 2015 ab, erklärte seine Verfügungen vom 10. April 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, allfälligen Beschwerden komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem wies es die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob eine Gebühr von je Fr. 600.-. D. Mit weitgehend gleichlautenden Eingaben vom 14. August 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzlichen Verfügungen vom 11. August 2015 und die Verfügungen vom 10. April 2015 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland unzulässig sei und das SEM sei anzuweisen, sich für die Asylgesuche für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Überstellung nach Griechenland bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung auszusetzen. Zudem ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als weitere Beweismittel reichten sie ein an den Bruder des Beschwerdeführers 1, L._______, gerichtetes Schreiben des SEM vom 11. März 2015 betreffend die Beendigung des Dublin-Verfahrens und fünf Bestätigungen der belgischen Behörden betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines weiteren Bruders des Beschwerdeführers 1, M._______, und dessen Familie (alles in Kopie) zu den Akten. E. Mit Telefax-Verfügungen vom 17. August 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der vorliegenden Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 1.3 Zur Zeit läuft die Beschwerdefrist gegen die Verfügungen des SEM vom 11. August 2015 zwar noch, trotzdem rechtfertigt es sich, den Ablauf der Frist nicht abzuwarten, zumal es sich vorliegend um ein ausserordentliches Verfahren (Beschwerde Wiedererwägung) handelt und die Beschwerdeschriften als abschliessend betrachtet werden dürfen. 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden 1-4 sowie der Beschwerdeführenden 5-7 vereinigt und über diese wird in einem Urteil befunden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Entscheide insbesondere aus, wie bereits in den Verfügungen vom 10. April 2015 und den Vernehmlassungen im Rahmen der vorangegangenen Beschwerdeverfahren ausführlich erläutert, handle es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat, welcher über funktionierende Polizeibehörden verfüge, die sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gelten würden. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der griechischen Behörden habe das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen E-2610/2015 und E-2611/2015 bestätigt und festgehalten, es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich zum Schutz erneut an die griechische Polizei zu wenden und allenfalls noch einmal Anzeige zu erstatten. Sollten sich die Beschwerdeführenden auf der Insel N._______ nicht sicher fühlen, werde ihnen geraten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und sich nach Möglichkeiten bezüglich der Niederlassung an einem anderen Ort zu erkundigen. Die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers 1 (am 4. August 2015) vermöge an den Entscheiden vom 10. April 2015 nichts zu ändern. Es seien mithin keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer die erlassenen Verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen wären, weshalb die entsprechenden Gesuche abgewiesen würden. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen des SEM im Wesentlichen entgegen, Griechenland bekunde erwiesenermassen erhebliche Mühe, bei der Durchführung von Asylverfahren die rechtsstaatlichen Prinzipien einzuhalten, weshalb in den meisten Dublin-Konstellationen, in welchen eine Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asylverfahrens bestehe, von einer Überstellung abgesehen werde. So sei auch der Bruder des Beschwerdeführers 1, L._______, der zur selben Zeit um Asyl nachgesucht habe, jedoch in Griechenland über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, von der Vor­instanz am 11. März 2015 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens informiert worden. Für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführenden sei das Urteil D-2076/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2011 (BVGE 2011/35) angeführt worden, gemäss welchem die Rückstellung nach Griechenland ausnahmsweise dann bejaht werden könne, wenn die betroffene Person ­- wie die Beschwerdeführenden - dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Heranziehung dieses Urteils zur Beurteilung der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der griechischen Behörden lasse sich jedoch nicht rechtfertigen (vgl. die Beschwerdeschriften Ziff. III/3). Diesbezüglich sei anzumerken, dass ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers 1 namens M._______, der sich ebenfalls mit einer Aufenthaltsbewilligung in Griechenland aufgehalten habe, nach der Ermordung von J._______ auf N._______ ein zweites Asylgesuch in Belgien gestellt habe, woraufhin er und seine Familie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Rücküberführung nach Griechenland sei von Belgien nie in Betracht gezogen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Urteilen E-2610/2015 und E-2611/2015 festgestellt, die von den Beschwerdeführenden geschilderte Bedrohungslage erscheine durchaus plausibel, da die Ermordung von J._______ glaubhaft dargelegt worden sei. Indes hätten sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko im Sinne eines "real risk" dargetan, welches einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würde. Die griechischen Behörden seien grundsätzlich bereit, sich um ihre Anliegen zu kümmern, weshalb es ihnen zugemutet werden könne, sich zum Schutz vor Blutrache an die griechischen Polizeibehörden zu wenden. Zudem bestehe die Möglichkeit, den Wohnsitz an einen anderen Ort mit grösserer Anonymität als N._______ zu verlegen, so beispielsweise nach O._______ oder P._______, wo sich Verwandte von ihnen legal aufhalten würden. Nachdem Anfang August 2015 der wehrlose (...)-jährige Vater des Beschwerdeführers 1 in Albanien umgebracht worden sei, könne ein "real risk" im heutigen Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt werden. Auch wenn der Mord nicht in Griechenland geschehen sei, stehe wohl fest, dass die gegnerische Familie ihre Ziele äusserst konsequent und brutal verfolge. Weil zudem bereits einmal in Griechenland habe gemordet werden können, werde dies relativ einfach erneut gelingen. Nach dem zweiten Mord lasse sich auch nicht mehr ohne Weiteres spekulieren, die verfeindete Familie suche nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Griechenlands nach weiteren möglichen Opfern. O._______ oder P._______ könnten als Wohnsitzalternative nicht in Erwägung gezogen werden (vgl. die Beschwerdeschriften Ziff. III/2). In der Schweiz bestehe zwar ebenfalls kein vollumfänglicher, aber aufgrund der Distanz zu den Verfolgern ein viel stärkere Schutz vor Blutrache als in Griechenland. Zusammenfassend sei die Rücküberführung nach Griechenland im heutigen Zeitpunkt als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK einzustufen. 6.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die eingereichten Beschwerden üben in weiten Teilen Kritik an den Urteilen E-2610/2015 und E-2611/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 (vgl. insb. jeweils S. 5-7). Diese Beanstandungen sind der Wiedererwägung jedoch nicht zugänglich. Sodann können Gründe, die bereits im Zeitpunkt der Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden, was auf die Ausführungen betreffend den Bruder L._______ des Beschwerdeführers 1 zutrifft. Ebenfalls unbeachtlich für die Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden durch die Schweiz ist der Umstand, dass Verwandten von ihnen durch die belgischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Was die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers 1 am (...) August 2015 betrifft, so handelt es sich dabei um eine Veränderung der Sachlage, weshalb die Vorinstanz richtigerweise auf die Gesuche um Wiedererwägung eingetreten ist. Indes vermögen die Beschwerdeführenden nicht überzeugend darzutun, weshalb sie aufgrund der Tötung von K._______ in Albanien nunmehr, anders als noch in den Verfügungen vom 10. April 2015 und den Urteilen vom 14. Juli 2015 festgestellt, in Griechenland einem konkreten und ernsthaften Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene werden weder die Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der griechischen Behörden noch betreffend die Möglichkeit der Wahl eines anderen Aufenthaltsortes in Griechenland (vgl. die Urteile E-2610/2015 und E-2611/2015, jeweils E. 8.4) infrage gestellt (vgl. daneben das Urteil E-7121/2013 vom 27. Januar 2014 E. 7.4, wonach für in Albanien lebende potenzielle Opfer einer Blutrache die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative als zumutbar erachtet wurde). Dass die gegnerische Familie die Suche nach den Beschwerdeführenden auf das gesamte Staatsgebiet Griechenlands ausgedehnt hat, kann aus der Tötung des Vaters des Beschwerdeführers 1 in Albanien nicht abgeleitet werden. Auch diesbezüglich ist auf die Ausführungen in den Urteilen E-2610/2015 und E-2611/2015 zu verweisen (vgl. dort E. 8.4). Eine konkrete, reale Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführenden in Griechenland ist mithin aufgrund der veränderten Sachlage nicht ersichtlich. Das Argument des vermeintlich besseren Schutzes der Beschwerdeführenden in der Schweiz vermag den vorhandenen Schutz in Griechenland nicht zu relativieren.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

8. Mit vorliegendem Urteil sind die Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 1'400.­- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind abzuweisen, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden - wie bereits festgestellt - als aussichtslos zu beurteilen waren. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi