Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger, nicht unterzeichneter Eingabe ("Questionnaire for Asylum Procedure"), die am 28. März 2011 bei der Botschaft einging, wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in Äthiopien aus politischen Gründen im B._______ Gefängnis inhaftiert gewesen. Am 20/5/2002 (äthiopische Zeitrechnung) sei er aus dem Gefängnis geflohen und habe sich in den Sudan begeben, um Asyl zu erhalten. Dieser Eingabe wurde die Kopie eines fremdsprachigen Ausweises beigelegt. B. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen. C. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbringen mit einer eigenhändig unterzeichneten, englischsprachigen Eingabe, welche am 23. August 2012 bei der Botschaft einging. Als Beilage reichte er einen von der sudanesischen Regierung und dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) ausgestellten Flüchtlingsausweis (in laminierter Kopieform) sowie zwei weitere, fremdsprachige Ausweise (in Kopie) zu den Akten. Ergänzend machte er insbesondere geltend, er stamme aus C._______, Äthiopien und habe zuletzt auch dort gewohnt. Von 2003 bis 2004 habe er an einem College studiert. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau und sein Kind lebten nach wie vor in C._______. Er habe weder in der Schweiz noch in einem anderen Drittland Verwandte. Er sei in Äthiopien Mitglied der Coalition for Unity and Democracy (CUD) gewesen. Er sei wegen seiner politischen Tätigkeit gefoltert, entführt und festgenommen worden. Er sei vom 2. Juni 2005 bis zum 28. April 2010 wegen seiner Mitgliedschaft bei der CUD inhaftiert gewesen. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis am 28. April 2010 habe er sich nach Addis Abeba begeben. Er habe Äthiopien illegal verlassen. Er sei vom Commissioner for Refugee (COR) respektive vom UNHCR dem Flüchtlingscamp in Shegerab zugewiesen worden, wo er sich vom (...) Juli 2010 bis zum (...) November 2011 aufgehalten habe. Dieser Lageraufenthalt habe für ihn keine dauerhafte Lösung dargestellt, weshalb er das Lager verlassen und sich nach Khartum begeben habe. In Khartum lebe er bei einem engen Freund und sei völlig abhängig von fremder Unterstützung. Er könne sich im Sudan nicht frei bewegen und habe kein Recht, arbeiten zu gehen. Er befürchte, aufgrund des Auslieferungsabkommens zwischen Äthiopien und Sudan deportiert zu werden und könne sich deshalb nicht länger im Sudan aufhalten. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 - eröffnet am 10. Februar 2013 -verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge vom UNHCR als Flüchtling anerkannt und registriert worden. Von Ende Juli 2010 bis November 2011 habe er sich im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische und eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie auch für den Beschwerdeführer, nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Äthiopien verschleppt zu werden, sei unbegründet. Aufgrund der aktuellen Lage sei keine akute Gefährdung ersichtlich. Zudem lebe der Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren ohne Kontakt zu den äthiopischen Behörden und halte sich unbehelligt im Sudan auf. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom COR oder UNHCR als Flüchtlinge aufgenommen seien, gering. Somit drohe dem Beschwerdeführer kaum Deportationsgefahr. Zudem könne dieser beim UNHCR Schutz beantragen. Das Leben in Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge nicht einfach. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien. Die schwierige Lebenssituation respektive humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Im Sudan lebe eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Zudem weise der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben. E. Das BFM leitete eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete, englischsprachige Eingabe vom 27. Februar 2013 (Eingang bei der Botschaft in Khartum am 3. März 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher dieser gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung beantragte. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im Heimatland politisch verfolgt worden. Weil er die CUD unterstützt habe, sei er fünf Jahre lang inhaftiert und dabei befragt und gefoltert worden. Er habe Menschenrechtsverletzungen erlitten, habe insbesondere keinen Zugang zu Bildung und Arbeit erhalten. Er werde in Äthiopien weiterhin gesucht; kürzlich sei seine Ehefrau seinetwegen festgenommen und nach seinem Aufenthaltsort verhört worden. Im Flüchtlingslager Shegerab habe er auch in Unsicherheit gelebt, nachdem es dort zu Entführungen gekommen sei und Personen verschwunden seien. Zudem sei im Flüchtlingscamp keine zureichende Versorgung vorhanden. Im Weiteren befürchte er, aufgrund des Auslieferungsabkommens zwischen Äthiopien und Sudan deportiert zu werden, nachdem dies in der Vergangenheit einigen äthiopischen Flüchtlingen widerfahren sei und diese beiden Staaten bei der Suche nach politisch Oppositionellen zusammenarbeiten würden. Er sei im Sudan nicht vom COR als Flüchtling anerkannt worden und sei auch kein UNHCR-Mandatsflüchtling. CUD-Mitglieder seien wiederholt verhaftet worden. In Khartum könne er keiner Arbeit nachgehen. Am 24. September 2012 sei er von zwei ihm unbekannten Männern verhaftet und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer vier englischsprachige Dokumente in Kopie ("UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan" vom 25. Januar 2013; Sudan Tribune: "Sudan accused of fresh crackdown on Ethiopian opponents" vom 26. Februar 2012 und "Opposition criticises Ethiopia-Sudan extradition agreement" vom 22. Mai 2012 sowie "German Federal Parliament; The Parliamentary Faction Alliance 90/The Greens: Human Rights Violations in Ethiopia" vom 27. Oktober 2011) zu den Akten. F. In der Vernehmlassung vom 23. April 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe wegen seiner früheren Aktivitäten für die CUD keine gezielte Verfolgung respektive Deportation nach Äthiopien zu befürchten. Er sei vom UNHCR als Flüchtling registriert und könne daher auf dessen Schutz zählen, sollte er beispielsweise nach einer Razzia Gefahr laufen, deportiert zu werden. Es sei bekannt, dass der Sudan Äthiopier in ihr Heimatland deportiere, doch handle es sich hauptsächlich um illegal ansässige Ausländer. Auch durch das "Extradition Agreement" vom 17. Mai 2012 lasse sich keine erhöhte Deportationsgefahr für den Beschwerdeführer vermuten, denn die CUD, für die dieser aktiv gewesen sei, sei heute eine legale Partei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innert 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Replikeingabe einzureichen. Gemäss Empfangsbescheinigung hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2013 bestätigt, diese Instruktionsverfügung erhalten zu haben. Bis zum heutigen Urteilsdatum hat der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replikeingabe verzichtet.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
E. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
E. 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 15. Oktober 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingabe vom 23. August 2012 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
E. 5 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
E. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat Äthiopien ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland Sudan zu verbleiben.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit Ende Juli 2010 im Sudan (Ende Juli 2010 bis November 2011 im Flüchtlingslager Shegerab, seither Aufenthalt in Khartum). Aufgrund der Angaben in seinem schriftlichen Asylgesuch, seinen ergänzenden Ausführungen vom 23. August 2012 und des eingereichten Flüchtlingsausweises ist davon auszugehen, dass er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert worden ist. Folglich verfügt er über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Äthiopien. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shegerab zurückzugeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt in der Region Khartum nicht mehr in Betracht zieht.
E. 6.3.1 Die Situation für Flüchtlinge im Sudan ist - wie schon das BFM festgehalten hat - nicht einfach. Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen. Trotz dieser Einschränkung leben - gemäss Schätzungen des UNHCR vom November 2010 - rund 40'000 Flüchtlinge in Khartum. Die sudanesischen Behörden haben bisher keine einheitliche Praxis entwickelt, wie sie mit diesen städtischen Flüchtlingen umgehen. Das UNHCR rechnet fürs Jahr 2013 im Sudan mit 5'000 Flüchtlingen und 3'300 Asylsuchenden aus Äthiopien (zum Vergleich: UNHCR rechnet mit 115'000 Flüchtlingen und 2'600 Asylsuchenden aus Eritrea; vgl zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.2, m.w.H.).
E. 6.3.2 Was die Gefahr einer Deportation betrifft, ist die Einschätzung des BFM, eine solche könne vorliegend verneint werden, zu bestätigen. Zwar sind in der Tat verschiedentlich Berichte von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden, und es kann angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden, dass Deportationen von Äthiopiern in ihr Heimatland stattfinden (vgl. auch hierzu Urteil E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.3, m.w.H.). Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen jedoch, nachdem sich diese Flüchtlinge gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr dortiges Aufenthaltsrecht nicht aufs ganze Land, namentlich nicht auf den Grossraum Khartum, erstreckt. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. Urteil E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.3, m.w.H.).
E. 6.3.3 Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, die darauf schliessen liessen, dass die sudanesische Behörden in der jüngeren Vergangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthiopischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorgenommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen würden.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer muss auch angesichts seiner Mitgliedschaft bei der CUD nicht mit einem erhöhten Deportationsrisiko rechnen. Die CUD ist beim National Electoral Board (NEBE) in Äthiopien registriert und somit eine legale Partei (vgl. Bericht D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Seiten 44ff. und 63, http://www.ejpd.admin.ch /content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/eth/ETH-ber-factfindingmission-d.pdf, abgerufen am 08.07.2013). Im Ergebnis ist daher dem BFM zuzustimmen, wonach beim Beschwerdeführer als im Sudan vom UNHCR registrierten Flüchtling die Gefahr einer Deportation nach Äthiopien als gering einzustufen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte diesbezügliche Befürchtung stellt daher keine Grundlage für eine Einreisebewilligung in die Schweiz dar.
E. 6.5 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor Entführung aus den Flüchtlingslagern im Osten Sudans anbelangt, so ist Folgendes festzuhalten: Gut dokumentiert sind verschiedene Fälle von Entführungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan. Allerdings ist dabei jeweils die Rede von Eritreern, nicht Äthiopiern (vgl. UNHCR, UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan, 25.01.2013, http://www.unhcr.org-/510275a19.html, abgerufen am 16.05.2013). In einem weiteren UNHCR-Bericht werden ausschliesslich Flüchtlinge aus Eritrea erwähnt, welche von Entführungen betroffen seien (UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013, http://reliefweb.int/sites/relief-web.int/files/resources/human%20smuggling%20and%20trafficking%20from%20Eritrea%20to%20Sudan%20and%20Egypt.pdf, abgerufen am 08.07.2013). Auch Reuters AlertNet hat von Entführungen von Flüchtlingen berichtet, wobei es sich jeweils um eritreische Flüchtlingen gehandelt hat (vgl. Reuters Alertnet, Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan - rights groups, 31.01.2013, http://www.trust.org/alertnet/news/traffickers-attacking-eritre-an-refugees-in-sudan-rights-groups, abgerufen am 08.07.2013). Schliesslich werden auch im SFH-Bericht vom 5. April 2013 einzig eritreische Staatsangehörige erwähnt, die von Entführungen aus sudanesischen und äthiopischen Flüchtlingslagern betroffen seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, 05.07.2012, abgerufen am 08.07.2013). Aufgrund der verfügbaren Unterlagen muss zusammenfassend festgestellt werden, dass keine konkrete Grundlage für die Annahme besteht, dass äthiopische Flüchtlinge befürchten müssten, aus einem sudanesischen Flüchtlingslager entführt oder verschleppt zu werden.
E. 6.6 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Lebensbedingungen in Khartum generell, und somit auch für den Beschwerdeführer, schwierig sind. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass der im Sudan alleine lebende Beschwerdeführer den Lebensunterhalt für sich alleine nicht mehr wird bestreiten können. Eigenen Angaben zufolge lebt er bereits seit Juli 2010 im Sudan. Seit seinem Wegzug aus dem Flüchtlingslager Shegarab im November 2011 lebt er bei einem engen Freund in Khartum und wird unter anderem von diesem unterstützt, was die Bestreitung seines täglichen Lebensunterhaltes anbelangt. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer inskünftig nicht mehr mit der Unterstützung seines Freundes und allenfalls der in Khartum lebenden äthiopischen Diaspora rechnen kann. Sollte der Beschwerdeführer einen weiteren Aufenthalt in Khartum nicht mehr in Betracht ziehen, hat er die Möglichkeit, sich wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager in Shegerab zu begeben, wo er mit Schutz und einer ausreichenden Versorgung rechnen kann. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Angehörigen verfügt.
E. 6.7 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1592/2013 Urteil vom 23. Oktober 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, Äthiopien, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum/Sudan, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger, nicht unterzeichneter Eingabe ("Questionnaire for Asylum Procedure"), die am 28. März 2011 bei der Botschaft einging, wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in Äthiopien aus politischen Gründen im B._______ Gefängnis inhaftiert gewesen. Am 20/5/2002 (äthiopische Zeitrechnung) sei er aus dem Gefängnis geflohen und habe sich in den Sudan begeben, um Asyl zu erhalten. Dieser Eingabe wurde die Kopie eines fremdsprachigen Ausweises beigelegt. B. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen. C. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbringen mit einer eigenhändig unterzeichneten, englischsprachigen Eingabe, welche am 23. August 2012 bei der Botschaft einging. Als Beilage reichte er einen von der sudanesischen Regierung und dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) ausgestellten Flüchtlingsausweis (in laminierter Kopieform) sowie zwei weitere, fremdsprachige Ausweise (in Kopie) zu den Akten. Ergänzend machte er insbesondere geltend, er stamme aus C._______, Äthiopien und habe zuletzt auch dort gewohnt. Von 2003 bis 2004 habe er an einem College studiert. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau und sein Kind lebten nach wie vor in C._______. Er habe weder in der Schweiz noch in einem anderen Drittland Verwandte. Er sei in Äthiopien Mitglied der Coalition for Unity and Democracy (CUD) gewesen. Er sei wegen seiner politischen Tätigkeit gefoltert, entführt und festgenommen worden. Er sei vom 2. Juni 2005 bis zum 28. April 2010 wegen seiner Mitgliedschaft bei der CUD inhaftiert gewesen. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis am 28. April 2010 habe er sich nach Addis Abeba begeben. Er habe Äthiopien illegal verlassen. Er sei vom Commissioner for Refugee (COR) respektive vom UNHCR dem Flüchtlingscamp in Shegerab zugewiesen worden, wo er sich vom (...) Juli 2010 bis zum (...) November 2011 aufgehalten habe. Dieser Lageraufenthalt habe für ihn keine dauerhafte Lösung dargestellt, weshalb er das Lager verlassen und sich nach Khartum begeben habe. In Khartum lebe er bei einem engen Freund und sei völlig abhängig von fremder Unterstützung. Er könne sich im Sudan nicht frei bewegen und habe kein Recht, arbeiten zu gehen. Er befürchte, aufgrund des Auslieferungsabkommens zwischen Äthiopien und Sudan deportiert zu werden und könne sich deshalb nicht länger im Sudan aufhalten. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 - eröffnet am 10. Februar 2013 -verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge vom UNHCR als Flüchtling anerkannt und registriert worden. Von Ende Juli 2010 bis November 2011 habe er sich im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische und eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie auch für den Beschwerdeführer, nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Äthiopien verschleppt zu werden, sei unbegründet. Aufgrund der aktuellen Lage sei keine akute Gefährdung ersichtlich. Zudem lebe der Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren ohne Kontakt zu den äthiopischen Behörden und halte sich unbehelligt im Sudan auf. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom COR oder UNHCR als Flüchtlinge aufgenommen seien, gering. Somit drohe dem Beschwerdeführer kaum Deportationsgefahr. Zudem könne dieser beim UNHCR Schutz beantragen. Das Leben in Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge nicht einfach. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien. Die schwierige Lebenssituation respektive humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Im Sudan lebe eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Zudem weise der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben. E. Das BFM leitete eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete, englischsprachige Eingabe vom 27. Februar 2013 (Eingang bei der Botschaft in Khartum am 3. März 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher dieser gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung beantragte. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im Heimatland politisch verfolgt worden. Weil er die CUD unterstützt habe, sei er fünf Jahre lang inhaftiert und dabei befragt und gefoltert worden. Er habe Menschenrechtsverletzungen erlitten, habe insbesondere keinen Zugang zu Bildung und Arbeit erhalten. Er werde in Äthiopien weiterhin gesucht; kürzlich sei seine Ehefrau seinetwegen festgenommen und nach seinem Aufenthaltsort verhört worden. Im Flüchtlingslager Shegerab habe er auch in Unsicherheit gelebt, nachdem es dort zu Entführungen gekommen sei und Personen verschwunden seien. Zudem sei im Flüchtlingscamp keine zureichende Versorgung vorhanden. Im Weiteren befürchte er, aufgrund des Auslieferungsabkommens zwischen Äthiopien und Sudan deportiert zu werden, nachdem dies in der Vergangenheit einigen äthiopischen Flüchtlingen widerfahren sei und diese beiden Staaten bei der Suche nach politisch Oppositionellen zusammenarbeiten würden. Er sei im Sudan nicht vom COR als Flüchtling anerkannt worden und sei auch kein UNHCR-Mandatsflüchtling. CUD-Mitglieder seien wiederholt verhaftet worden. In Khartum könne er keiner Arbeit nachgehen. Am 24. September 2012 sei er von zwei ihm unbekannten Männern verhaftet und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer vier englischsprachige Dokumente in Kopie ("UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan" vom 25. Januar 2013; Sudan Tribune: "Sudan accused of fresh crackdown on Ethiopian opponents" vom 26. Februar 2012 und "Opposition criticises Ethiopia-Sudan extradition agreement" vom 22. Mai 2012 sowie "German Federal Parliament; The Parliamentary Faction Alliance 90/The Greens: Human Rights Violations in Ethiopia" vom 27. Oktober 2011) zu den Akten. F. In der Vernehmlassung vom 23. April 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe wegen seiner früheren Aktivitäten für die CUD keine gezielte Verfolgung respektive Deportation nach Äthiopien zu befürchten. Er sei vom UNHCR als Flüchtling registriert und könne daher auf dessen Schutz zählen, sollte er beispielsweise nach einer Razzia Gefahr laufen, deportiert zu werden. Es sei bekannt, dass der Sudan Äthiopier in ihr Heimatland deportiere, doch handle es sich hauptsächlich um illegal ansässige Ausländer. Auch durch das "Extradition Agreement" vom 17. Mai 2012 lasse sich keine erhöhte Deportationsgefahr für den Beschwerdeführer vermuten, denn die CUD, für die dieser aktiv gewesen sei, sei heute eine legale Partei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innert 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Replikeingabe einzureichen. Gemäss Empfangsbescheinigung hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2013 bestätigt, diese Instruktionsverfügung erhalten zu haben. Bis zum heutigen Urteilsdatum hat der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replikeingabe verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 15. Oktober 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingabe vom 23. August 2012 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 6. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat Äthiopien ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland Sudan zu verbleiben. 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit Ende Juli 2010 im Sudan (Ende Juli 2010 bis November 2011 im Flüchtlingslager Shegerab, seither Aufenthalt in Khartum). Aufgrund der Angaben in seinem schriftlichen Asylgesuch, seinen ergänzenden Ausführungen vom 23. August 2012 und des eingereichten Flüchtlingsausweises ist davon auszugehen, dass er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert worden ist. Folglich verfügt er über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Äthiopien. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shegerab zurückzugeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt in der Region Khartum nicht mehr in Betracht zieht. 6.3 6.3.1 Die Situation für Flüchtlinge im Sudan ist - wie schon das BFM festgehalten hat - nicht einfach. Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen. Trotz dieser Einschränkung leben - gemäss Schätzungen des UNHCR vom November 2010 - rund 40'000 Flüchtlinge in Khartum. Die sudanesischen Behörden haben bisher keine einheitliche Praxis entwickelt, wie sie mit diesen städtischen Flüchtlingen umgehen. Das UNHCR rechnet fürs Jahr 2013 im Sudan mit 5'000 Flüchtlingen und 3'300 Asylsuchenden aus Äthiopien (zum Vergleich: UNHCR rechnet mit 115'000 Flüchtlingen und 2'600 Asylsuchenden aus Eritrea; vgl zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.2, m.w.H.). 6.3.2 Was die Gefahr einer Deportation betrifft, ist die Einschätzung des BFM, eine solche könne vorliegend verneint werden, zu bestätigen. Zwar sind in der Tat verschiedentlich Berichte von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden, und es kann angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden, dass Deportationen von Äthiopiern in ihr Heimatland stattfinden (vgl. auch hierzu Urteil E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.3, m.w.H.). Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen jedoch, nachdem sich diese Flüchtlinge gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr dortiges Aufenthaltsrecht nicht aufs ganze Land, namentlich nicht auf den Grossraum Khartum, erstreckt. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. Urteil E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.3, m.w.H.). 6.3.3 Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, die darauf schliessen liessen, dass die sudanesische Behörden in der jüngeren Vergangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthiopischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorgenommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen würden. 6.4 Der Beschwerdeführer muss auch angesichts seiner Mitgliedschaft bei der CUD nicht mit einem erhöhten Deportationsrisiko rechnen. Die CUD ist beim National Electoral Board (NEBE) in Äthiopien registriert und somit eine legale Partei (vgl. Bericht D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Seiten 44ff. und 63, http://www.ejpd.admin.ch /content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/eth/ETH-ber-factfindingmission-d.pdf, abgerufen am 08.07.2013). Im Ergebnis ist daher dem BFM zuzustimmen, wonach beim Beschwerdeführer als im Sudan vom UNHCR registrierten Flüchtling die Gefahr einer Deportation nach Äthiopien als gering einzustufen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte diesbezügliche Befürchtung stellt daher keine Grundlage für eine Einreisebewilligung in die Schweiz dar. 6.5 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor Entführung aus den Flüchtlingslagern im Osten Sudans anbelangt, so ist Folgendes festzuhalten: Gut dokumentiert sind verschiedene Fälle von Entführungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan. Allerdings ist dabei jeweils die Rede von Eritreern, nicht Äthiopiern (vgl. UNHCR, UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan, 25.01.2013, http://www.unhcr.org-/510275a19.html, abgerufen am 16.05.2013). In einem weiteren UNHCR-Bericht werden ausschliesslich Flüchtlinge aus Eritrea erwähnt, welche von Entführungen betroffen seien (UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013, http://reliefweb.int/sites/relief-web.int/files/resources/human%20smuggling%20and%20trafficking%20from%20Eritrea%20to%20Sudan%20and%20Egypt.pdf, abgerufen am 08.07.2013). Auch Reuters AlertNet hat von Entführungen von Flüchtlingen berichtet, wobei es sich jeweils um eritreische Flüchtlingen gehandelt hat (vgl. Reuters Alertnet, Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan - rights groups, 31.01.2013, http://www.trust.org/alertnet/news/traffickers-attacking-eritre-an-refugees-in-sudan-rights-groups, abgerufen am 08.07.2013). Schliesslich werden auch im SFH-Bericht vom 5. April 2013 einzig eritreische Staatsangehörige erwähnt, die von Entführungen aus sudanesischen und äthiopischen Flüchtlingslagern betroffen seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, 05.07.2012, abgerufen am 08.07.2013). Aufgrund der verfügbaren Unterlagen muss zusammenfassend festgestellt werden, dass keine konkrete Grundlage für die Annahme besteht, dass äthiopische Flüchtlinge befürchten müssten, aus einem sudanesischen Flüchtlingslager entführt oder verschleppt zu werden. 6.6 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Lebensbedingungen in Khartum generell, und somit auch für den Beschwerdeführer, schwierig sind. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass der im Sudan alleine lebende Beschwerdeführer den Lebensunterhalt für sich alleine nicht mehr wird bestreiten können. Eigenen Angaben zufolge lebt er bereits seit Juli 2010 im Sudan. Seit seinem Wegzug aus dem Flüchtlingslager Shegarab im November 2011 lebt er bei einem engen Freund in Khartum und wird unter anderem von diesem unterstützt, was die Bestreitung seines täglichen Lebensunterhaltes anbelangt. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer inskünftig nicht mehr mit der Unterstützung seines Freundes und allenfalls der in Khartum lebenden äthiopischen Diaspora rechnen kann. Sollte der Beschwerdeführer einen weiteren Aufenthalt in Khartum nicht mehr in Betracht ziehen, hat er die Möglichkeit, sich wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager in Shegerab zu begeben, wo er mit Schutz und einer ausreichenden Versorgung rechnen kann. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Angehörigen verfügt. 6.7 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: