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E-2414/2014

E-2414/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-14 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schwei­zer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2414/2014 Urteil vom 14. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König, Mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Äthiopien, wohnhaft im Sudan, p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit an die Schweizer Botschaft in Khartum gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 30. März 2011 (Eingangsstempel: 10. April 2011) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Oromo an, habe als Student an einer friedlichen Studentenkundgebung teilgenommen und habe die Oromo Liberation Front (OLF) unterstützt, ohne jedoch deren Mitglied zu sein, dass er im (...) 2002 deswegen zu Hause von äthiopischen Sicherheitskräften verhaftet, ins Gefängnis B._______ gebracht und dort während der Verhöre geschlagen und misshandelt worden sei, dass er nach sechs Monaten gegen Bezahlung einer Kaution in Höhe von (...) äthiopischen Birr freigekommen sei, dass äthiopische Sicherheitskräfte im Jahr 2003 sein Haus (...) hätten und er ausserdem seit der Freilassung dauernd von Sicherheitsleuten des Regimes überwacht worden sei, dass das Leben im Heimatland aufgrund der Bedrohung und Verfolgung seitens des äthiopischen Staates für ihn und seine Familie sehr schwierig geworden sei, weshalb er sich mit seiner Ehefrau im (...) 2004 in den Sudan begeben habe, um dort politisches Asyl zu beantragen und ein sicheres Leben führen zu können, dass er auch in Khartum, wo er seither mit seiner Familie lebe, nicht mehr sicher sei (vor allem seit der politischen Annäherung von Sudan und Äthiopien) und er sich im Sudan nicht frei bewegen, keine Arbeit suchen und auch nicht studieren könne, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung ersuche, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 - durch die Botschaft in Khartum übermittelt - unter anderem mitteilte, gemäss vorliegenden Akten sei keine der Ehefrau zurechenbare Willensäusserung enthalten, die darauf schliessen lasse, dass sie ebenfalls in der Schweiz um Schutz durch Asyl ersuche, mithin liege für diese kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor, wobei ihm respektive seiner Ehefrau die Möglichkeit gegeben wurde, diesen Mangel durch Einreichen einer entsprechenden Willensäusserung und eines begründeten Asyl­gesuchs zu heilen, dass das BFM in der Verfügung weiter mitteilte, die Schweizer Botschaft in Khartum sei aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert werde, einen detaillierten Fragenkatalog des BFM schriftlich zu beantworten, dass der Beschwerdeführer die Begründung seines Asylgesuchs mit Schreiben vom 9. September 2013 (Eingangsdatum Schweizer Botschaft Khartum) in strukturierter Weise ergänzte, dass auch hierbei keine entsprechende Willensäusserung der Ehefrau aktenkundig gemacht wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2013 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch aus dem Ausland ablehnte, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss vorliegender Empfangsbestätigung erst am 19. März 2014 durch die Botschaft in Khartum eröffnet wurde, dass die Verfügung des BFM mit in englischer Sprache abgefasster Beschwerde vom 19. April 2014 angefochten wurde, dieses Rechtsmittel am 22. April 2014 bei der Vertretung einging und in der Folge dem BFM zugestellt wurde, welches die Beschwerde mit Übermittlungsformular vom 2. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 6. Mai 2014) weiterleitete, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einerseits erneut auf die Ereignisse im Heimatland hinwies und andererseits geltend machte, er sei auch im Drittstaat Sudan nicht sicher, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel - wie vorliegend - verständlich begründet ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangs­bestim­mung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die Schweizer Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverord­nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein­gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen­den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend in seiner Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 den Verzicht auf eine Befragung begründete, den Beschwerdeführer zur Beantwortung eines detaillierten Fragekatalogs aufforderte und ihm ausserdem mit Blick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung Gelegenheit bot, eine Stellungnahme abzugeben, dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat, dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge­such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das BFM einerseits feststellte, die Ehefrau sei trotz Aufforderung im Schreiben vom 9. Juli 2013 nie persönlich in Erscheinung getreten und habe nie den Willen bekundet, um Asyl zu ersuchen, dass es weiter zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, ein weiterer Verbleib im Sudan wäre unmöglich oder ihm nicht zuzumuten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zwar nie in einem Flüchtlingslager, sondern mit seiner Familie in Khartum gelebt habe, wobei nicht verkannt werde, dass das Leben in Khartum für äthiopische Flüchtlinge nicht einfach sei, jedoch aufgrund des langjährigen Aufenthalts und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könne, eine zumutbare Existenz sei in Khartum für ihn realistischerweise erreichbar, zumal in diesem Drittstaat eine grosse äthiopische Diaspora lebe, die in Not geratenen Landsleuten beistehe und Unterstützung gewähre, dass die von ihm geäusserten Befürchtungen einer Deportation oder Verschleppung nach Äthiopien als unbegründet zu beurteilen seien, nachdem das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) alle Äthiopier registriere, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, in jüngster Zeit ausserdem keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Äthiopien bekannt geworden seien, der Beschwerdeführer gemäss Akten nicht über ein spezifisches Risikoprofil verfüge, das eine solche Deportation objektiv begründen würde, und er zudem durch das UNHCR den Flüchtlingsstatus erhalten habe respektive erwerben könne, dass schliesslich keine Verwandte oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden und den Akten auch keine Hinweise auf allfällige andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorweg seine Fluchtgründe aus Äthiopien erneut aufführt und zusätzlich eingehend schildert, wieso er auch im Sudan nicht sicher sei, dass er dabei darlegt, am (...) Februar 2014 sei eine Gruppe bewaffneter Unbekannter gegen Mitternacht in das Haus der Familie eingedrungen und habe eine illegale Durchsuchung durchgeführt, wobei seine Ehefrau und er misshandelt, verhört, eingeschüchtert und bedroht worden seien, dass der Beschwerdeführer und seine Frau sich danach mit Hilfe von Nachbarn ins Krankenhaus begeben hätten, er zudem der Polizei, dem Commissioner for Refugees (COR) und UNHCR den Vorfall zur Anzeige gebracht habe, dies aber vergeblich gewesen und keine Lösung gefunden worden sei, dass der Beschwerdeführer weiterhin Drohanrufe und -nachrichten von unbekannten Angehörigen äthiopischer Sicherheitskräfte erhalte, die ihn insbesondere auffordern würden, die äthiopische Botschaft aufzusuchen, und er deswegen in Khartum auch schon umgezogen sei, dass die Umstände, die ihn zur Flucht aus dem Heimatland bewogen hätten, immer noch existieren würden und er nun auch im Sudan fortgesetzt Ziel von Einschüchterungen sei und in ständiger Angst vor einer Deportation nach Äthiopien lebe, dass er trotz seiner Meldung bei COR und UNHCR noch keinen Asyl­bescheid erhalten habe und daher als Flüchtling ohne Schutz in Angst und Unsicherheit lebe, dass er in Sudan auch keine Arbeit und damit kein Einkommen habe und er aus all diesen Gründen hoffe, in der Schweiz leben zu dürfen und so die schwierige Lebenssituation für sich und seine Frau mildern zu können, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten den Erwägungen des BFM vollumfänglich anschliesst, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland vor nunmehr fast zehn Jahren verlassen hat und sich seither mit Ehefrau und (dem dort geborenen) Kind im Drittstaat Sudan aufhält, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in solchen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen und gegenüber einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für äthiopische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa das Urteil E-1592/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.3-6.5) und den Akten kein spezifisches Risikoprofil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das an dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern vermöchte, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, (allenfalls erneut) beim UNHCR vorstellig zu werden und sich dann in ein vom UNHCR zugeteiltes Flüchtlingslager zu begeben oder sich von Landsleuten unterstützen zu lassen, dass der Beschwerdeführer schliesslich - wie vom BFM zu Recht festgestellt - offensichtlich keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz hat, hingegen in Khartum seine Kernfamilie (Frau und Kind) lebt, dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht als erforderlich erscheint, der in der Beschwerde geschilderte Übergriff durch unbekannte Bewaffnete vom Februar 2014 und die danach gemäss seinen Angaben erhaltenen Drohanrufe seitens unbekannter Personen zu keinem anderen Schluss führen können, zumal er überdies auch diesbezüglich die Möglichkeit hat, sich um Schutz durch das UNHCR zu bemühen, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere des geltend gemachten Vorfalls vom Februar 2014, unter diesen Umständen offen bleiben kann, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwal­tungs-öko­no­mischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage abzu­sehen ist (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schwei­zer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: