Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2071/2014 Urteil vom 13. Mai 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Äthiopien, wohnhaft im Sudan, c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit an die schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) adressierter, englischsprachiger Eingabe vom 27. Februar 2011 (Eingang Botschaft gemäss handschriftlichem Vermerk am 7. April 2011) ein nicht unterzeichnetes sinngemässes Gesuch um Asylgewährung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz beziehungsweise nach B._______ stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 - übermittelt durch die Botschaft und vom Beschwerdeführer empfangen am 20. August 2013 - unter anderem mitteilte, die Botschaft sei aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb er ersucht werde, innert 30 Tagen einen detaillierten Fragenkatalog (insb. betreffend persönliche und familiäre Angaben, Asylgründe, Aufenthalt im Sudan, Dokumente und Beweismittel) zu beantworten, dass der Beschwerdeführer den Fragenkatalog mit englischsprachiger und unterzeichneter Eingabe vom 25. August 2013 beantwortete, dass er anlässlich seines schriftlichen Asylgesuchs und seiner Eingabe vom 25. August 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er in C._______/Wolkait (heutige Region Tigray, Äthiopien) als Christ und ethnischer Amhara geboren sei und seine Mutter mit ihm im Alter von sieben Jahren aufgrund des Bürgerkrieges und von Vertreibungen nach Sudan geflüchtet sei, dass seine Mutter alsbald krankheitsbedingt verstorben sei und er von einer sudanesischen Frau - damals Zimmergenossin im Spital vor dem Versterben seiner Mutter - nach sudanesischer Kultur und islamischer Religion aufgezogen worden sei, wobei er einen anderen Namen erhalten habe, dass er erst im Jahre 1984 - nach eigenen Recherchen - Kenntnis von seiner tatsächlichen geografischen, ethnischen und religiösen Herkunft erhalten, daraufhin seine islamische Pflegefamilie verlassen und seither ein eigenes Leben geführt habe, wobei er als Chauffeur erwerbstätig und in Khartum wohnhaft gewesen sei und dort eine Familie (Ehefrau und [...] gemeinsame Kinder) gegründet habe, mit welcher er seither zusammenlebe, dass Leute aus Wolkait prinzipiell als Feinde der von der TPLF (Tigray People's Liberation Front) und EPRDF (Ethiopian Peoples' Revolutionary Democratic Front) geprägten äthiopischen Regierung gälten und eine Rückkehr in sein Heimatland daher undenkbar sei, zumal seine Herkunftsregion vollständig von den Leuten der TPLF besetzt und sein verstorbener Vater offenbar Mitglied der oppositionellen EDU (Ethiopian Democratic Union) gewesen sei, dass er im Sudan vom UNHCR als Flüchtling registriert sei, dass ein weiterer Verbleib ihn nicht nur aufgrund der dortigen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Situation unzumutbar geworden sei, sondern auch, weil er nach Kenntnisnahme seiner tatsächlichen Herkunft zum Christentum übergetreten sei und deshalb Benachteiligungen durch die islamischen sudanesischen Behörden befürchte, sobald diese von seinem Glauben erfahren würden, dass er in keinem Land weitere Familienmitglieder oder Verwandte habe und auch nichts über das Schicksal seiner (...) Brüder wisse, dass er als Beweismittel eine vom sudanesischen Flüchtlingskommissa-riat am 15. Juli 2013 ausgestellte Identitätskarte mit englischer Übersetzung zu den Akten gab, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. September 2013 - eröffnet am 19. März 2014 - ablehnte und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte, dass das BFM in der Begründung zunächst aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers auf ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden schliesst, vorliegend aber den Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) als anwendbar erachtet, weil diesem ein weiterer Verbleib im Drittstaat Sudan und eine dortige Schutzsuche möglich und zumutbar sei, dass Flüchtlinge im Sudan, welche - wie der Beschwerdeführer - vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, dort die nötige Versorgung und im Bedarfsfall Schutz beim UNHCR erhalten würden, dass die Lebenssituation des Beschwerdeführers und der zahlreichen anderen äthiopischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan und speziell in Khartum gewiss nicht einfach sei, er aber schon über dreissig Jahre dort lebe, einer Arbeit nachgehe, eine Familie gegründet habe und auf die Unterstützung einer grossen äthiopischen Diaspora zählen könne, dass schliesslich keine Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten und den Akten auch keine Hinweise auf allfällige andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen seien, wogegen die Beziehungsnähe zum Sudan aufgrund des langjährigen Aufenthalts, der kulturellen Nähe und der erheblich besseren Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten dort deutlich ausgeprägter sei als in der Schweiz, dass der Sachverhalt vorliegend vollständig erstellt sei, dessen Abklärung mithin die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfordere und sich die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Zwangssituation für den Fall eines weiteren Verbleibs im Sudan und mithin eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aufdränge, dass der Beschwerdeführer mit an die Botschaft adressierter, englischsprachiger Beschwerdeeingabe vom 25. März 2014 die erneute Überprüfung der Sache sowie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2013, die Gewährung von Asyl und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beantragt, dass er in der Begründung die seit dem Jahre 1976 konstant bestehende Unterdrückung, Diskriminierung, Verfolgung und Vertreibung von Angehörigen aller "Wolkait ethnic groups" in Äthiopien durch die TPLF bekräftigt und geltend macht, deren Angehörige seien aufgrund der engen Verbundenheit der sudanesischen und der äthiopischen Regierung und der Aktivitäten von äthiopischen Geheimdienstagenten auf sudanesischem Territorium der ständigen Gefahr einer Deportation zurück nach Äthiopien ausgesetzt, wo ihnen Inhaftierung und Folter drohe, dass gerade auch er aufgrund seiner "opposition activities" in den Jahren 2011 und 2013 Ziel versuchter Kidnappings durch äthiopische Agenten gewesen sei und solche weiterhin befürchte, dass aber auch sudanesische Sicherheitsorgane ihn ausdrücklich vor politischer Opposition gegen die äthiopische Regierung gewarnt hätten und anlässlich eines nächtlichen Besuchs an seinem Wohnort ihn und seine Familie in Angst und Schrecken versetzt hätten, unter gänzlicher Missachtung seines UNHCR-Flüchtlingsstatus, dass er ferner auf seine soziale Isolation im Sudan durch Christen aufmerksam macht, da er dort die islamische Religion angenommen habe, dass er und seine Familie im Sudan zwar registrierte Flüchtlinge seien, jedoch keine Beziehungen mehr zu Äthiopien bestünden und gleichzeitig eine Integration in die sudanesische Gesellschaft weder möglich noch von ihnen beabsichtigt sei, weil sie keinen Anspruch auf Gleichberechtigung mit den sudanesischen Staatsbürgern hätten, dass er somit weder im Sudan auf unabsehbare Zeit leben noch nach Äthiopien zurückkehren könne, somit faktisch staatenloser Flüchtling sei und deshalb um Niederlassung in der Schweiz ersuche, dass die Beschwerde am 30. März 2014 bei der Botschaft einging, von dieser an das BFM und - mit Begleitformular des BFM, jedoch ohne Zustellcouvert - sodann an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wo sie am 17. April 2014 eintraf, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, spätestens mit der unterzeichneter Eingabe vom 25. August 2013 (Beantwortung Fragekatalog des BFM) auch höchstpersönlich aufgetreten ist (vgl. BVGE 2011/39), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG zu verzichten ist, wenn das Rechtsmittel - wie vorliegend - verständlich begründet ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - dies ist vorliegend der Fall -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG), dass die Schweizer Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 1 und 2 alt Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend in seiner Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 den Verzicht auf eine Befragung begründete, den Beschwerdeführer zur Beantwortung eines detaillierten Fragenkataloges aufforderte und ihm mit Blick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung Gelegenheit bot, eine Stellungnahme abzugeben, dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen insoweit Genüge getan hat, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG), dass nach Art. 3 AsylG eine Verfolgungssituation dann vorliegt, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass das BFM dem Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 alt AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3), dass das Bundesverwaltungsgericht gewisse Zweifel an der vorgetragenen Lebensgeschichte des Beschwerdeführers hat, dass das BFM jedoch in der angefochtenen Verfügung anerkennt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland "ernstzunehmende Schwierigkeiten" hatte beziehungsweise im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte, dass es mit umfassenden, ausgewogenen und hinlänglich auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgestützten Erwägungen gesetzes- und praxiskonform zur Erkenntnis gelangt ist, diese Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation lasse einen weiteren Verbleib im Gastland Sudan nicht als unzumutbar erscheinen, zumal er seit drei Jahrzehnten dort lebe und seitens des UNHCR als Flüchtling registriert sei, dass auf die betreffenden Erwägungen gemäss Zusammenfassung oben und im Detail gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass die Bekräftigung der in Äthiopien bestehenden Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation angeblich aller "Wolkait ethnic groups" durch die TPLF in der Beschwerde an den vorinstanzlich gewonnenen Erkenntnissen nichts ändert, dass die Behauptung, Angehörige der "Wolkait ethnic groups" seien aufgrund der engen Verbundenheit der sudanesischen und der äthiopischen Regierung und der Aktivitäten von äthiopischen Geheimdienstagenten auf sudanesischem Territorium der ständigen Gefahr einer Deportation zurück nach Äthiopien ausgesetzt, wo ihnen Inhaftierung und Folter drohe, in dieser pauschalen Form offensichtlich nicht zutrifft, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für äthiopische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, vielmehr als sehr gering einstuft (vgl. etwa das Urteil E-1592/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.3 f. und E. 6.5) und den Akten kein spezifisches Risikoprofil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das an dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern vermöchte, dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dabei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen, dass ein Gesuchsteller in formeller Hinsicht Anspruch auf Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), wobei dieser Grundsatz unter anderem fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer (sachgerecht anfechtbaren) Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1), dass das Gericht vorliegend eine im Verfügungszeitpunkt bestandene unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz insoweit erkennt, als das BFM die im Zusammenhang mit der angeblichen Rekonversion zum Christentum im Gaststaat Sudan stehenden Befürchtungen weder im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung erfasst noch im Begründungsteil gewürdigt hat, obwohl sie spätestens mit der Beantwortung des Fragenkatalogs aktenkundig waren (vgl. Eingabe vom 25. August 2013 Bst. C Ziff. 5), dass sich insoweit eine Kassation der angefochtenen Verfügung aufdrängen würde und das BFM aufzufordern wäre, im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren das Vorbringen sachverhaltlich zu erfassen und sodann zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser behaupteten Rekonversion zum Christentum - einem religiösen und daher flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Motiv - im Sudan und somit "im Land, in dem er zuletzt wohnte" einer Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist, dass eine Verfolgungssituation jedoch, um zum rechtserheblichen Sachverhalt zu werden, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und sie dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass am Wahrheitsgehalt der Rekonversion zum Christentum im Sudan indessen Zweifel anzubringen sind, weil das Vorbringen im Asylgesuch vom 27. Februar 2011 noch mit keinem Wort erwähnt wurde, dass unbesehen dessen der Beschwerdeführer das Sachverhaltselement mit seinen Ausführungen in der Beschwerde selber insofern implizit wieder negiert, als er auf seine aktuelle soziale Isolation im Sudan durch die dort lebenden Christen und deren gegen seine Familie gerichteten Ostrazismus aufgrund des von ihm angenommenen islamischen Glaubens aufmerksam macht, dass abgesehen davon auch die Umstände, dass die Rekonversion des Beschwerdeführers den sudanesischen Behörden über Jahrzehnte bis heute unbemerkt geblieben sei und dass er den ihm in seiner Kindheit angeblich von der Pflegefamilie zugewiesenen (...) nach wie vor trägt, die Erkenntnis einer aktuellen islamischen (statt christlichen) Glaubenszugehörigkeit erhärten, dass damit die zwischenzeitlich im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Rekonversion des Beschwerdeführers zum Christentum retrospektiv aus dem Sachverhalt zu weisen und von seiner islamischen Glaubenszugehörigkeit auszugehen ist, dass gleichsam die in der Beschwerde geltend gemachten und auf sudanesisches Territorium bezogenen "opposition activities", Kidnappings durch äthiopische Agenten sowie Warnungen sudanesischer Sicherheitsorgane vor weiterer politischer Opposition gegen die äthiopische Regierung und entsprechende Einschüchterungen offensichtlich nachgeschoben sind, zumal sie mit keinerlei Erklärungen für das Verschweigen auf erstinstanzlicher Ebene begleitet sind, dass im Übrigen der fehlende Anspruch auf Gleichberechtigung mit den sudanesischen Staatsbürgern keine Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan auslöst, sondern gerade in der Natur der ausländischen Staatszugehörigkeit begründet liegt und keine Diskriminierung darstellt, dass es somit - und durchaus unter Mitberücksichtigung seiner nicht einfachen wirtschaftlichen und sozialen Lebenssituation - dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde, weshalb seine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 alt AsylG nicht gegeben ist, dass unbestrittenermassen keinerlei Beziehungsnähe zur Schweiz auszumachen ist und die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Integration in die sudanesische Gesellschaft sei weder möglich noch von ihm beabsichtigt, angesichts seiner erstinstanzlichen Schilderungen (über drei Jahrzehnte Aufenthalt im Sudan seit Kindesalter, Schulbesuche, selbständige Lebensführung seit dem Jugendalter, Familiengründung, langjährige Berufstätigkeit) gänzlich haltlos erscheint, dass unter den gegebenen Umständen eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz nicht erforderlich erscheint und es dem Beschwerdeführer freigestellt ist, seine allfälligen Bemühungen um Einreise nach B._______ weiter zu verfolgen, dass das BFM nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: