Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-947/2014 Urteil vom 5. März 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König, Mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Äthiopien, wohnhaft im Sudan, c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin mit an die Schweizer Botschaft in Khartum gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem und undatiertem Schreiben (Eingangsstempel: 10. April 2011) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl ersuchte, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie gehöre der Oromo-Ethnie an und sei Anfang der 90er-Jahre mit ihrer Familie Opfer von Angriffen der äthiopischen Regierung auf die in ihrer Heimatregion aktive Oromo Liberation Front geworden, wobei ihre Schwestern getötet worden seien und das Eigentum der Familie zerstört worden sei, dass sie deswegen im Jahr 1992 in das nahe gelegenen Nachbarland Sudan geflüchtet sei, wo sie sich seither aufhalte und vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registriert worden sei, dass sie bis 2011 mit Angehörigen in Flüchtlingslagern gelebt habe und sie danach aus Furcht vor Entführung und Deportation nach Khartum umgezogen seien, wo die Lebensbedingungen schwierig seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom 15. Januar 2013 mitteilte, sie benötige dringend Schutz und einen baldigen Entscheid über ihren Asylantrag, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 - durch die Botschaft in Khartum übermittelt - unter anderem mitteilte, die Schweizer Botschaft in Khartum sei aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb sie aufgefordert werde, einen detaillierten Fragenkatalog des BFM zu beantworten, dass die Beschwerdeführerin die Begründung ihres Asylgesuchs mit Schreiben vom 5. September 2013 in strukturierter Weise ergänzte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2013 die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch aus dem Ausland ablehnte, dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2014 durch die Botschaft in Khartum eröffnet wurde, dass die Verfügung des BFM mit in englischer Sprache abgefasster Beschwerde vom 4. Februar 2014 angefochten wurde, dieses Rechtsmittel gleichentags bei der Vertretung einging und in der Folge dem BFM zugestellt wurde, welches die Beschwerde mit Übermittlungsschreiben vom 21. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr die Einreise zu bewilligen und in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde einerseits auf die Ereignisse im Heimatland verwies und andererseits ihre Erlebnisse und die Lebenssituation im Drittstaat Sudan zusammenfassend wiedergab, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel - wie vorliegend - verständlich begründet ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die altArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012), dass gemäss altArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (altArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die Schweizer Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend in seiner Zwischenverfügung vom 6. August 2012 den Verzicht auf eine Befragung begründete, die Beschwerdeführerin zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihr ausserdem mit Blick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung Gelegenheit bot, eine Stellungnahme abzugeben, dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat, dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, altArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Asylsuchenden gemäss altArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, ein weiterer Verbleib im Sudan wäre unmöglich oder ihr nicht zuzumuten, dass Flüchtlinge im Sudan, welche - wie die Beschwerdeführerin - vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, dort die nötige Versorgung erhalten würden, weshalb es der Beschwerdeführerin nötigenfalls zuzumuten sei, mit den Angehörigen in das zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, die das geltend gemachte Risiko einer Deportation oder Verschleppung nach Äthiopien für vom UNHCR als Flüchtling anerkannte Personen gering sei und ein erhöhtes Risiko auch nicht durch ein spezifisches Risikoprofil der Beschwerdeführerin objektiv begründet werden könne, dass die Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Khartum zwar gewiss nicht einfach sei, sie aber schon sehr lange im Sudan lebe und ihr ein weiterer Aufenthalt zugemutet werden könne, zumal in diesem Drittstaat eine grosse äthiopische Diaspora lebe, die in Not geratenen Landsleuten beistehe und Unterstützung gewähre, dass schliesslich keine Verwandte oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben würden und den Akten auch keine Hinweise auf allfällige andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen auf die bereits aktenkundig gemachten Ausreisegründe verweist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten den Erwägungen des BFM vollumfänglich anschliesst, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland vor mehr als 20 Jahren verlassen hat und sich seither im Drittstaat Sudan aufhält, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in Anwendung von altArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in solchen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen und gegenüber einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für äthiopische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa das Urteil E-1592/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.3 f. und E. 6.5) und den Akten kein spezifisches Risikoprofil der Beschwerdeführerin zu entnehmen wäre, das an dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern vermöchte, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, in das ihr vom UNHCR zugeteilte Flüchtlingslager zurückzukehren oder sich von Landsleuten unterstützen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin schliesslich - wie vom BFM zu Recht festgestellt - offensichtlich keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz hat, hingegen eine erwachsene Tochter in B._______ lebt (vgl. BFM-Aktenstück A7 S. 1 f.), dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht als erforderlich erscheint, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungs-ökonomischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: