Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3945/2014 Urteil vom 31. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), B._______, (...), und C._______, geboren (...), Äthiopien (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum vom 29. Februar 2012 (Datum Eingang Botschaft) ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz stellten, dass sie mit weiteren Eingaben vom 12. März 2013 (Datum Eingang Botschaft) und 22. Februar 2014 (E-Mail an die Schweizer Botschaft in Khartum) ihre Vorbringen wiederholten, dass den Eingaben zwei Schulzeugnisse, zwei Ausweise sowie drei fremdsprachige Dokumente (alles in Kopie) beilagen, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. März 2014 mitteilte, die Schweizer Botschaft in Khartum habe überzeugend dargelegt, dass sie aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, zumal die Asylgesuche vor Ort stark zugenommen hätten, dass die Beschwerdeführenden daher aufgefordert würden, die angefügten Fragen schriftlich zu beantworten und gleichzeitig Kopien von relevanten Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Mai 2014 (Datum Eingang Botschaft) die Antworten auf den Fragekatalog des BFM sowie weitere Beweismittel (u.a. eine Heiratsurkunde und eine Geburtsurkunde in Kopie) einreichten, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachten, sie stammten aus Äthiopien, dass sie im Jahr 2009 mehrmals von den äthiopischen Sicherheitsbehörden behelligt und zu ihrer Verbindung zur Oromo Liberation Front (OLF) befragt worden seien, wobei sie jegliche Verbindung zu dieser Organisation bestritten hätten, dass der Beschwerdeführer in der Folge sechs Monate lang inhaftiert und dabei gefoltert worden sei, dass die Beschwerdeführenden daraufhin in den Sudan geflohen seien, wo sie sich zuerst in Medene aufgehalten hätten und danach nach Khartum gegangen seien, wo sie sich beim UNHCR gemeldet hätten, jedoch bisher keinem Flüchtlingslager zugewiesen worden seien, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2012 beim Kirchenbesuch von unbekannten Personen, welche die Kirche hätten niederbrennen wollen, zusammengeschlagen und danach auf einem Polizeiposten festgehalten und dort bestohlen worden sei, dass er beim UNHCR vorgesprochen habe, jedoch keine Hilfe erhalten habe, dass er am 28. April sowie am 11. Mai 2012 zuhause von unbekannten Personen aufgesucht worden sei, welche ihn bedroht und gedrängt hätten, das Land zu verlassen, dass am 7. September 2012 eine unbekannte Person in sein Haus eingedrungen und ihn und seine Familie bedroht und geschlagen habe, dass er am 17. September 2012 anonyme Drohanrufe erhalten habe, dass unbekannte Personen Freunde von ihm entführt, geschlagen und nach ihm gefragt hätten, dass sie sich im Sudan nicht sicher fühlten, sich vor einer Entführung und Deportation nach Äthiopien fürchteten und sowohl von den sudanesischen Behörden als auch von Angehörigen der äthiopischen Botschaft überwacht und bedroht würden, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Mai 2014 - eröffnet am 12. Juni 2014 - ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden sei zwar davon auszugehen, diese hätten im Heimatland ernsthafte Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt, dass sie sich jedoch aktuell im Sudan aufhielten, dass die Situation im Sudan für die Beschwerdeführenden gewiss nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre, dass sich die Beschwerdeführenden beim UNHCR melden könnten, sollte ihre Lebenssituation im Sudan tatsächlich kritisch sein, dass die vorgebrachten Befürchtungen, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, als unbegründet zu erachten seien, zumal die Beschwerdeführenden nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfügten, dass der Übergriff auf den Beschwerdeführer vom April 2012 zwar als erheblicher Nachteil zu qualifizieren sei, es jedoch seither zu keinem weiteren derartigen Vorfall gekommen sei, weshalb das Risiko, erneut von einem derartigen Übergriff betroffen zu werden, als gering einzuschätzen sei, dass es dem Beschwerdeführer überdies auch zuzumuten gewesen wäre, diesen Übergriff der sudanesischen Polizei oder dem UNHCR (allenfalls vor Ort in einem Flüchtlingslager) zu melden, dass die Beschwerdeführenden seit dem Jahr 2009 in Khartum lebten und es keine Anzeichen dafür gebe, dass sie mehr als andere Personen von Überfällen oder Entführungen bedroht wären, dass sie in Khartum als Tagelöhner arbeiteten und in ihrem Fall die Hürde für eine zumutbare Existenz dort nicht als unüberwindbar einzuschätzen sei, dass im Übrigen die grosse äthiopische Diaspora im Sudan in Not geratene Landsleute unterstütze, dass insgesamt nicht von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sudan ausgegangen werden könne, dass schliesslich vorliegend keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ersichtlich sei, dass demnach sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge abzulehnen seien, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum vom 1. Juli 2014 (Datum Eingang Botschaft; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 14. Juli 2014) Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben, dass dabei sinngemäss beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren respektive die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass der Beschwerde zwei Medienberichte zu einem im Jahr 2012 zwischen Sudan und Äthiopien abgeschlossenen Auslieferungsabkommen beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG) abgefasst ist, im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG zu verzichten ist, wenn das Rechtsmittel - wie vorliegend - verständlich begründet ist, sodass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abst. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG), dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass im vorliegenden Fall das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 10. März 2014 den Verzicht auf eine Befragung begründete, die Beschwerdeführenden zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihnen zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, dass das BFM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat, dass das BFM ein vor dem 29. September 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 alt AsylG), dass bei der Anwendung von Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 alt AsylG zu prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128), dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien in ihrem Heimatland Äthiopien von den staatlichen Sicherheitsbehörden verfolgt worden, weil sie verdächtigt worden seien, Verbindungen zur OLF zu unterhalten, dass im Falle der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht auszuschliessen wäre, sie wären bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass die Beschwerdeführenden nun allerdings seit dem Jahr 2009 nicht mehr im Heimatland, sondern im Sudan leben, dass die Situation für Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist, dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen, dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit entsprechender Bewilligung möglich ist, dass sich viele anerkannte Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen, dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge beim UNHCR gemeldet haben, jedoch angeblich nicht als Flüchtlinge registriert und keinem Flüchtlingslager zugewiesen worden seien (vgl. A7 S. 3 und 4), dass diese Aussage im Widerspruch steht mit dem bekannten Vorgehen des UNHCR bei der Registrierung und Unterbringung von Flüchtlingen im Sudan, dass daher zu vermuten ist, die Beschwerdeführenden hätten sich beim UNHCR gar nicht erst um die Registrierung als Flüchtlinge und die Zuweisung in ein Flüchtlingslager bemüht, sondern hätten es vorgezogen, sich selbständig in Khartum niederzulassen, dass die Beschwerdeführenden inzwischen bereits ungefähr fünf Jahre lang in Khartum leben und offensichtlich in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt dort zu bestreiten, wenn auch unter anerkanntermassen schwierigen Bedingungen, dass aber in Khartum eine grosse äthiopische Diaspora lebt und die Beschwerdeführenden bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen könnten, dass es ihnen ausserdem ohne weiteres zuzumuten ist, sich zwecks Registrierung als Flüchtlinge und Zuweisung in ein Flüchtlingslager an das UNHCR zu wenden, falls sie den von ihnen selbst gewählten Aufenthaltsort in Khartum als untragbar erachten, dass seitens der Beschwerdeführenden vorgebracht wird, sie seien im Sudan in der Vergangenheit mehrfach aufgrund ihrer äthiopischen Herkunft sowie aufgrund ihres Glaubens behelligt worden und müssten befürchten, entführt oder gar zurück nach Äthiopien deportiert zu werden, dass die geltend gemachten ethnisch und religiös motivierten Übergriffe allesamt aus dem Jahr 2012 stammen und die Beschwerdeführenden offenbar seither keinen konkreten Behelligungen mehr ausgesetzt waren, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für äthiopische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa das Urteil E-1592/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.3 f. und E. 6.5), dass aufgrund der Akten - auch unter Berücksichtigung des zwischen dem Sudan und Äthiopien abgeschlossenen Auslieferungsabkommens - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden in Khartum ernsthaft eine unmittelbar bevorstehende Deportation zu befürchten hätten, zumal sie kein spezifisches Risikoprofil (z.B. exilierte äthiopische Oppositionspolitiker oder exilpolitische Tätigkeit zugunsten der Oppositionsparteien in Äthiopien) aufweisen, dass insgesamt keine Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien im Sudan aktuell konkret gefährdet, dass ihnen somit der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist, dass sie unbestrittenermassen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz aufweisen, dass eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz im Sinne von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG demnach nicht erforderlich scheint, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: