Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Khartum und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6891/2014 Urteil vom 9. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren [...], Äthiopien, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. September 2014 /_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum vom 10. Januar 2012 (Datum Eingang Botschaft: 11. Januar 2012) ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 18. Juni 2012 - eröffnet am 27. Juni 2012 - und vom 15. Oktober 2012 - eröffnet am 7. Januar 2013 - mitteilte, die Schweizer Botschaft in Khartum habe überzeugend dargelegt, dass sie aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, zumal die Asylgesuche vor Ort stark zugenommen hätten, dass das eingereichte schriftliche Asylgesuch noch einige entscheidrelevante Fragen offenlasse, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien, dass der Beschwerdeführer daher aufgefordert wurde, bis am 18. Juli 2012 respektive bis am 15. November 2012 die angefügten Fragen genau und konkret zu beantworten und gleichzeitig Kopien von relevanten Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 8. Juli 2012 (Datum Eingang Botschaft) und vom 23. Januar 2013 (Datum Eingang Botschaft: 27. Januar 2013) die Antworten auf die jeweiligen Fragenkataloge des BFM sowie Passfotos und Kopien weiterer Beweismittel (Auflistung Beweismittel) einreichte, dass der zur Ethnie der Oromo gehörende Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und seit dem Jahr (...) Mitglied der B._______, deren Repräsentant er im Sudan sei, dass er wegen seiner Aktivitäten für die B._______ von den heimatlichen Behörden unterdrückt und verfolgt worden sei, wobei man ihn während (...) Monate inhaftiert und während der Haft geschlagen, unter Druck gesetzt und bedroht habe, dass er nach seiner Freilassung weiterhin überwacht und aus Angst vor einer weiteren drohenden Verhaftung im Jahr (...) aus Äthiopien in den Sudan geflüchtet sei, wo er sich mittlerweile zusammen mit seiner Frau, seinem Bruder, seiner Schwester und einer Nichte aufhalte, in einer Mietwohnung lebe und seinen Unterhalt mit gelegentlichen Arbeiten verdiene, dass er in den letzten (...) Jahren seines Aufenthalts im Sudan mancherlei Schwierigkeiten erlebt habe, dass er am C._______ wegen des Verdachts, für die B._______ organisatorisch tätig zu sein, verhaftet und im Gefängnis von D._______ (E._______) inhaftiert, bis am F._______ festgehalten und nach der Unterzeichnung der üblichen Dokumente wieder entlassen worden sei, wobei man ihm die Identitätskarte abgenommen habe, dass ihn die sudanesischen Sicherheitskräfte ferner am (...), am (...) und am (...) jeweils kurzzeitig festgehalten und im erwähnten Gefängnis zu den Aktivitäten der B._______ im Sudan befragt hätten, wobei er aufgefordert worden sei, keinerlei organisatorischen Tätigkeiten für diese Organisation mehr aufzunehmen, dass er eine Deportation vom Sudan nach Äthiopien - wo er politisch verfolgt worden sei - befürchte, nicht zuletzt weil die beiden Länder Beziehungen miteinander unterhalten würden und entsprechende Auslieferungsabkommen bestünden und bereits etliche politische Flüchtlinge, die der Ethnie der Oromo angehörten, verhaftet und zwangsweise nach Äthiopien zurückgeschafft worden seien, dass er sich ferner noch nie bei einem Flüchtlingscamp des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gemeldet oder dessen Hilfe in Anspruch genommen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. September 2014 - eröffnet am 9. Oktober 2014 - ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien ernsthafte Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe, dass die geschilderten Vorkommnisse in Äthiopien zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs am 11. Januar 2012 bereits über (...) Jahre zurückgelegen hätten, dass zu prüfen sei, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 aAsylG (SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, dass er sich seit dem Jahre (...) im Sudan befinde, wo sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche äthiopische Flüchtlinge aufhielten und wo die Lage sowohl für diese als auch für den Beschwerdeführer sicher nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar sei, sich beim UNHCR zu melden, falls seine Lebenssituation im Sudan tatsächlich kritisch sein sollte, dass die vorgebrachten Befürchtungen, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, als unbegründet zu erachten seien, zumal der Beschwerdeführer nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfüge, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Äthiopien objektiv begründen könne, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei, dass der Beschwerdeführer seit über (...) Jahren in Khartum im Sudan wohne, Lohnarbeit verrichte und zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Bruder lebe, weshalb die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar seien, auch wenn er um seine Sicherheit fürchte und sich seine wirtschaftliche Situation schwierig gestalte, dass eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen würden, zumal eine Einreisebewilligung nur dann erteilt werden könne, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse, was im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffe, dass im Übrigen die grosse äthiopische Diaspora im Sudan in Not geratene Landsleute unterstütze, dass bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 aAsylG zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten zu prüfen sei, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen von ihm in der Schweiz lebten und in den Akten auch sonst keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich seien, weshalb vorliegend keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge, dass demnach sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen seien, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum vom 4. November 2014 (Datum Eingang Botschaft: 6. November 2014; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. November 2014) Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, dass dabei sinngemäss beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren respektive die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass der Beschwerde Kopien eines an die Schweizer Botschaft in Khartum gerichteten Schreibens des Beschwerdeführers vom 2. April 2014 betreffend das Verschwinden seiner Ehefrau sowie ein fremdsprachiges, mit dem Foto der Ehefrau des Beschwerdeführers versehenes Schreiben beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde und der mit dieser eingereichten Beweismittel - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG) abgefasst ist, im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG zu verzichten ist, wenn das Rechtsmittel - wie vorliegend - verständlich begründet ist, sodass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abst. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass im vorliegenden Fall das BFM in seinen Zwischenverfügungen vom 18. Juni 2012 und vom 15. Oktober 2012 den Verzicht auf eine Befragung begründete, den Beschwerdeführer zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes jeweils zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihm zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, dass das BFM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat, dass das BFM ein vor dem 29. September 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei der Anwendung von aArt. 20 Abs. 2 AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in seinem Heimatland Äthiopien von den staatlichen Sicherheitsbehörden verfolgt worden, weil er sich für die B._______ engagiert habe, dass diesbezüglich nicht auszuschliessen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, dass der Beschwerdeführer nun allerdings seit dem Jahr (...) - somit seit über (...) Jahren - nicht mehr im Heimatland, sondern im Sudan lebt, dass die Situation für Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist, dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen, dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit entsprechender Bewilligung möglich ist, dass sich viele anerkannte Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während seines langjährigen Aufenthaltes in Khartum noch nie beim UNHCR gemeldet habe, sondern dort zusammen mit seiner Frau und weiteren nahen Familienangehörigen in einer Wohnung lebe und seinen Unterhalt mit gelegentlichen Lohnarbeiten bestreite, dass daher als erstellt zu erachten ist, dass es der Beschwerdeführer vorzog - an Stelle einer Registrierung beim UNHCR als Flüchtling und der Zuweisung in ein Flüchtlingslager -, sich selbständig in Khartum niederzulassen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Angehörigen inzwischen bereits ungefähr (...) Jahre lang in Khartum wohnhaft und offensichtlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt dort zu bestreiten, wenn auch unter anerkanntermassen schwierigen Bedingungen, dass - wie die Vorinstanz zu Recht erwog - in Khartum eine grosse äthiopische Diaspora lebt und er bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen könnte, dass es ihm ausserdem ohne weiteres zuzumuten ist, sich zwecks Registrierung als Flüchtling und Zuweisung in ein Flüchtlingslager an das UNHCR zu wenden, falls er den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort in Khartum als untragbar erachtet, dass seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er sei im Sudan in der Vergangenheit mehrfach aufgrund des Verdachts, für die B._______ politische Aktivitäten auszuüben, behelligt worden und er müsse befürchten, zurück nach Äthiopien deportiert zu werden, dass sich die geltend gemachten Übergriffe der sudanesischen Behörden im Zeitraum zwischen (...) und (...) zugetragen hätten und er offenbar seither keinen konkreten Behelligungen mehr ausgesetzt war, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für äthiopische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa das Urteil E-1592/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.3 f. und E. 6.5), dass aufgrund der Akten - auch unter Berücksichtigung des zwischen dem Sudan und Äthiopien abgeschlossenen Auslieferungsabkommens - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in Khartum ernsthaft eine unmittelbar bevorstehende Deportation zu befürchten hätte, dass insgesamt keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell konkret gefährdet, dass ihm somit der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist, dass daran auch der erstmals in der Beschwerdeschrift erwähnte Hinweis, dass seine Ehefrau im (...) verschwunden sei, was er der Schweizer Botschaft in Khartum mit Schreiben vom 2. April 2014 mitgeteilt habe, nichts zu ändern vermag, zumal vorliegend lediglich die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers und nicht auch diejenige seiner Ehefrau zu beurteilen ist, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid in diesem Zusammenhang zutreffend festhielt, dass die Ehefrau persönlich nie in Erscheinung getreten sei und auch nie den Willen bekundet habe, in der Schweiz um Asyl ersuchen zu wollen, dass auch in den Ausführungen im Schreiben vom 2. April 2014 oder denjenigen der Beschwerdeschrift zu seiner Ehefrau keine solche Willensäusserung erblickt werden kann, dass die in der Rechtsmitteleingabe vertretene gegenteilige Ansicht, wonach er in seinem Gesuch den Willen geäussert habe, für die ganze Familie Asyl zu beantragen, weshalb er das Interesse seiner Frau zur Einreichung eines Asylgesuches nicht mehr in einem separaten Schreiben ausgedrückt habe, mit dem Inhalt seiner Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch vom 10. Januar 2012 und den weiteren Eingaben vom 8. Juli 2012 und vom 23. Januar 2013 nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann, zumal er sich in diesen Dokumenten jeweils ausschliesslich auf seine eigene Person bezieht und selbst im Schreiben vom 2. April 2014 sinngemäss darauf verweist, dass das Verschwinden seiner Ehefrau bei der Beurteilung seines Falles zu berücksichtigen sei, dass sich das an die Schweizer Botschaft in Khartum gerichtete Schreiben vom 2. April 2014 nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet und vorliegend in Ermangelung eines Sendenachweises nicht beurteilt werden kann, ob ein solches vom Beschwerdeführer zwar verfasst, aber nicht abgeschickt wurde oder ob die Schweizer Botschaft es versäumte, dieses in Kopie eingereichte Schreiben an das BFM weiterzuleiten, dass sich ungeachtet dieses Umstandes das fragliche Schreiben, welches vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet wurde, über die Gründe und den genauen Zeitpunkt des Verschwindens seiner Ehefrau in keiner Weise äussert, weshalb sich daraus auch keinerlei Hinweise für eine konkrete Gefährdung seiner Person ergeben, dass der Beschwerdeführer weiter unbestrittenermassen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz aufweist, dass eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG demnach nicht erforderlich scheint, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Khartum und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand: