Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7940/2015/pjn Urteil vom 14. Januar 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.______, geboren am (...), dessen Ehefrau B.________, geboren am (...), und deren Kinder C.________, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Syrien, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. November 2015 / N__________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass diese am (...) in Bulgarien um Asyl ersucht hatten, dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 13. November 2015 am 20. November 2015 guthiessen, dass das SEM mit - am 1. Dezember 2015 eröffneter - Verfügung vom 23. November 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 27. Oktober 2015 nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersuchten, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 21. Dezember 2015 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 13. November 2015 am 20. November 2015 guthiessen, weshalb das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene zur allfälligen Wegweisung nach Bulgarien angaben, in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden zu sein, dass sie, die Beschwerdeführerin, schwanger sei und deswegen an Ödemen und Rücken- und Schlafproblemen leide, der Beschwerdeführer seit zwei Jahren eine Magenentzündung habe und auch ihre beiden Söhne gesundheitliche Beschwerden hätten (Probleme mit Mandeln, Augenbeschwerden), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. Urteile D-3794/2014 vom 17. April 2015, D-7339/2014 vom 5. März 2015, D-7511/2014 vom 14. Januar 2015 und D-4751/2014 vom 12. November 2014) und den in Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie enthaltenen Verpflichtungen nachkommt, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass davon auszugehen ist, dass das SEM, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, vor der Überstellung insbesondere die Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin prüfen und bei einer allfälligen Überstellung die bulgarischen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden informieren wird, dass zwar gewisse Schwierigkeiten der bulgarischen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden bestehen, es indessen nach wie vor keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-3794/2014 vom 17. April 2015 und E-5882/2015 vom 8. Dezember 2015, je m.w.H.), dass dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria") zwar zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben, dass jedoch gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien festgestellt wurden, und das UNHCR darin zum Schluss gelangte, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten, dass diese Position bisher - trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa beziehungsweise vor Ort - nicht widerrufen wurde (vgl. zum Ganzen beispielsweise die Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2.3 m.w.H. und D-8045/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 7 f.), dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung nahelegen würden, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10) und daher auf vorstehende Erwägungen zu verweisen ist, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: