Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die mit dem Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Bulgarien beauftragten Behörden werden angewiesen, diese Überstellung mit derjenigen des Sohnes beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführerinnen (C._______; N [...]) zu koordinieren.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1019/2016 Urteil vom 23. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay Parteien
1. A._______, geboren am (...), und ihre Tochter
2. B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, wohnhaft (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 30. Oktober 2015 - zusammen mit ihrem volljährigen Sohn (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise Bruder (Beschwerdeführerin 2), C._______ (N [...]), in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass die Beschwerdeführerinnen und ihr Sohn/Bruder am (...) September 2015 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatten, dass die Beschwerdeführerinnen am 23. November 2015 summarisch zum Asylgesuch befragt wurden (Befragung zur Person, BzP), dass das SEM die bulgarischen Behörden am 16. Dezember 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen und ihres Sohnes/Bruders ersuchten, dass das SEM - ausgehend von hier der bereits am 28. Dezember 2015 erfolgten Zustimmung Bulgariens zur Behandlung des Asylgesuchs - mit Verfügung vom 6. Januar 2016 auf das Asylgesuch des Sohnes/Bruders der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat und seine Überstellung nach Bulgarien anordnete und das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-398/2016 vom 27. Januar 2016 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abwies, dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM am 28. Dezember 2015 (Beschwerdeführerin 1, vgl. Aktenstück A15/1) respektive 3. Februar 2016 (Beschwerdeführerin 2, vgl. Aktenstück A24/1) auch betreffend die Beschwerdeführerinnen guthiessen, dass das SEM mit - am 11. Februar 2016 eröffneter - Verfügung vom 8. Februar 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auch auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 27. Oktober 2015 nicht eintrat und ihre Überstellung nach Bulgarien anordnete, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe an das SEM vom 16. Februar 2016 sinngemäss Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid erhoben und das SEM das Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo es am 19. Februar 2016 einging, dass der zuständige Instruktionsrichter am 19. Februar 2016 den Vollzug der Überstellung provisorisch aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristgerecht und mit Bezug auf die Form hinreichend eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese in Bulgarien als Asylgesuch-stellerinnen registriert worden sind, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme zustimmten, dass die Beschwerdeführerinnen nicht bestreiten, sich vor der Reise in die Schweiz in Bulgarien aufgehalten zu haben, der vorgängige Aufenthalt in einem Dublin-Mitgliedstaat als zuständigkeitsbegründendes Kriterium grundsätzlich bereits ausreicht (vgl. Art. 13 Dublin-III-VO), und für die Zuständigkeitsfrage auch nichts zu ändern vermag, dass die daktyloskopische Registrierung gegen den Willen der Beschwerdeführerinnen erfolgt sei oder sie das Asylgesuch lieber in der Schweiz hätten stellen wollen, dass die langjährige Anwesenheit eines Bruders/Onkels in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 1) keine Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerinnen zu begründen vermag, weil es sich bei diesem Verwandten nicht um einen Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass in diesem Zusammenhang auch erwähnt werden darf, dass das in der Beschwerde (vgl. a.a.O.) sinngemäss geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Onkel im erstinstanzlichen Verfahren - auch ansatzweise - nie erwähnt worden war, dass schliesslich der volljährige Sohn/Bruder der Beschwerdeführerinnen über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, sondern bereits rechtskräftig die Zuständigkeit Bulgariens für die Behandlung seines Asylgesuchs festgestellt worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-398/2016 vom 27. Januar 2016), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8188/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.2 und 3.3), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit auch im vorliegenden Verfahren gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene angaben, in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden zu sein, dass bulgarische Polizisten ihren Sohn/Bruder grundlos getreten und geschlagen hätten und danach die Mutter und der Sohn festgenommen worden seien, wobei die Beschwerdeführerin 2 von ihrer Familie getrennt worden sei, dass man sie in eine geschlossene Anstalt gebracht, dort zehn Tage lang festgehalten und gegen ihren Willen daktyloskopiert habe (und dabei nicht einmal ein Dolmetscher mitgewirkt habe), dass sie dann noch in ein anderes Heim transferiert worden seien, wo man ihnen erneut zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen habe, dass die Familienangehörigen dann schliesslich wieder zusammengeführt worden seien und bei der ersten Gelegenheit in die Schweiz, die immer das Ziel ihrer Reise gewesen sei, weitergereist seien, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Begründung ihres Rechtsmittels ausführte, sie sei nach der langen Reise am Ende ihrer Kräfte und zudem durch das Erlebnis der Misshandlung ihres Sohnes schockiert und traumatisiert worden, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7940/2015 vom 14. Januar 2016 S. 4 m.w.H.), dass dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria") zwar zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben, dass jedoch gemäss einem Update des UNHCR vom April 2014 wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien festgestellt wurden, und das UNHCR darin zum Schluss gelangte, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten, dass diese Position - trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa beziehungsweise vor Ort - bisher nicht widerrufen wurde (vgl. zum Ganzen beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2.3 und D-8045/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 7 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis auch davon ausgeht, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. Urteile D-3794/2014 vom 17. April 2015, D-7339/2014 vom 5. März 2015, D-7511/2014 vom 14. Januar 2015 und D-4751/2014 vom 12. November 2014) und den in Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie enthaltenen Verpflichtungen nachkommt, dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die bulgarischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerinnen keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass mit Bezug auf die angeblich schlechte Behandlung in Bulgarien nach Durchsicht der Vorakten festgestellt werden darf, dass die Beschwerde-führerinnen in erstinstanzlichen Verfahren, soweit feststellbar, jedenfalls Misshandlungen nicht geltend gemacht hatten (vgl. ausserdem Protokoll BzP der Beschwerdeführerin 1, S. 9: "F: Hatten Sie in Bulgarien konkrete Schwierigkeiten? A: Nein, ausser dass viele Flüchtlinge dort sind."), dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss Akten an Bluthochdruck leidet (vgl. Protokoll ihrer BzP S. 9; Arztbericht vom 25. Januar 2016 [Aktenstück A19/9], gemäss welchem es der Patientin seit Bekanntwerden des Ausgangs des Dublin-Verfahren ihres Sohnes "messbar deutlich schlechter" gehe), was einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat aber, wie oben erwähnt, offensichtlich ebenso wenig entgegensteht, wie die in der Beschwerde erwähnte Erschöpfung respektive Schockiertheit, dass vorliegend zudem zu bedenken ist, dass die Beschwerdeführerinnen nicht alleine, sondern mit ihrem volljährigen Sohn respektive Bruder werden nach Bulgarien zurückkehren können, und die mit dem Vollzug beauftragten Behörden unter den gegebenen Umständen anzuweisen sind, die Überstellung der Familienmitglieder koordiniert vorzunehmen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass dem Ersuchen der Beschwerdeführerinnen, die Schweiz solle hier hierzulande erhobenen Daktylo-Daten löschen, damit sie in einem anderen Staat ein weiteres Asylgesuch stellen könnten (vgl. Beschwerde S. 2), schon deshalb nicht nachgekommen werden kann, weil die Mitgliedstaaten des Schengen-Dublin-Raums sich gegenseitig verpflichtet haben, Asylsuchende erkennungsdienstlich zu registrieren, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit dem Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Bulgarien beauftragten Behörden werden angewiesen, diese Überstellung mit derjenigen des Sohnes beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführerinnen (C._______; N [...]) zu koordinieren.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: