Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der amtlichen Rechtsbeiständin Martina Culic ein Honorar in der Höhe von Fr. 3100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4751/2014 Urteil vom 12. November 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...), und deren Kinder
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. August 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 9. April 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 24. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt wurden und dabei im Wesentlichen geltend machten, sie seien afghanische Staatsangehörige, hätten aber in F._______ gelebt, wo ihnen der Onkel der Beschwerdeführerin 2 ihr drittes Kind kurz nach der Geburt im Jahr (...) weggenommen habe, dass sie F._______ deshalb im Jahr (...) verlassen und via G._______, Bulgarien, H._______, I._______ und J._______ in die Schweiz gereist seien, damit ihnen schweizerische Behörden bei der Rückerlangung ihres dritten Kindes behilflich sein könnten, dass sie in Bulgarien von der Polizei aufgegriffen und ihnen die Fingerabdrücke genommen worden seien, sie dort aber keine Asylgesuche gestellt hätten, dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien vorbrachten, ihr Ziel sei die Schweiz gewesen und sie seien nicht bereit, nach Bulgarien zurückzukehren, das ihnen bei der Lösung ihres Problems in F._______ nicht behilflich sein könne, dass sie in Bulgarien zudem respektlos behandelt worden seien und die Unterbringung und Ernährung in zwei Camps, die wie Gefängnisse organisiert gewesen seien, unzulänglich gewesen sei, weshalb sie sich nach wenigen Tagen auf eigene Kosten in einem Hotel eingemietet hätten, dass die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 in Bulgarien keine medizinische Hilfe erhalten hätten, obwohl sie erkältet gewesen seien und die Beschwerdeführerin 4 sich an einem Lagerfeuer am Bein verbrannt habe, dass die Beschwerdeführerin 3 zudem körperlich und geistig behindert sei, nur schlecht gehen und sprechen könne und laut einem (...) Arzt Physiotherapie und Logopädie benötige, dass die Beschwerdeführerin 2 gesund sei, der Beschwerdeführer 1 hingegen seit vielen Jahren an Bandscheibenproblemen und Rheuma leide, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A15 und A17), dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2014 - eröffnet am 19. August 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden, eventualiter um Anweisung an die Vorinstanz, sich für die Asylgesuche zuständig zu erachten und diese zu prüfen, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. August 2014 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Martina Culic ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, das BFM habe die Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt, indem es keine Abklärungen zu den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen, insbesondere zur Frage der Erhältlichkeit entsprechender Behandlungen in Bulgarien, getätigt, sondern lediglich auf die Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung in Bulgarien verwiesen habe, dass das BFM zudem die bulgarischen Behörden in seiner Anfrage um Aufnahme vom 6. Juni 2014 nicht über die gesundheitlichen Probleme informiert habe, so dass Bulgarien in diesbezüglicher Unkenntnis die Zustimmung zur Aufnahme erteilt habe, und nicht bekannt sei, ob eine solche auch bei entsprechendem Kenntnisstand erfolgt wäre, dass eine Rückführung verletzlicher Personen nach Bulgarien aufgrund schwerwiegender systemischer Mängel des dortigen Aufnahmesystems gegen Art. 3 EMRK verstosse, und diesbezüglich auf einschlägige Berichte, insbesondere denjenigen des UNHCR vom 2. Januar 2014 und die daraus abgeleitete Praxis anderer europäischer Staaten, einstweilen von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, verwiesen werde, dass sie verletzliche Personen seien (Krankheit des Beschwerdeführers 1 [Arztbericht vom 10. Juli 2014: (rheumatische Erkrankung)], Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2, Behinderung der Beschwerdeführerin 3 [Diagnose sei noch in Abklärung], junges Alter der Beschwerdeführerin 4), und ihre Überstellung nach Bulgarien daher gegen Art. 3 EMRK verstosse, zumal die Gefahr bestehe, dass sie keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft und ausreichender Nahrung erhalten würden, dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 einstweilen aussetzte (Art. 56 VwVG), dass der Instruktionsrichter der Beschwerde nach Eingang der vorinstanzlichen Akten mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 die aufschiebende Wirkung gewährte, die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG guthiess und Rechtsanwältin Martina Culic den Beschwerdeführenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin beiordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. September 2014 einen Bericht der Physiotherapeutin des Beschwerdeführers 1 vom 2. September 2014 nachreichten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. September 2014 einen Bericht des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin 3 vom 18. September 2014 nachreichten (Diagnose: [Bewegungsstörung] und allgemeine Entwicklungsstörung; Empfehlung: Physiotherapie und heilpädagogische Betreuung), dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte und im Wesentlichen vorbrachte, die bulgarischen Behörden hätten sich aufgrund eines stark angestiegenen Migrationsstroms am 14. Oktober 2013 an das European Asylum Support Office (EASO) gewandt, welches Bulgarien seither unterstütze, dass das UNHCR im April 2014 einen neuen Bericht veröffentlicht habe, gemäss welchem wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen hätten festgestellt werden können, weshalb sich die ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht mehr aufrechterhalten lasse, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sei und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, dass bei den Beschwerdeführenden aufgrund medizinischer Probleme zwar von einer gewissen Vulnerabilität auszugehen sei, sie aber in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht und sich dort somit illegal aufgehalten hätten, womit sie noch gar nicht von den Unterbringungsstrukturen und Leistungen für Asylsuchende hätten profitieren können und diese nicht aus eigener Erfahrung beurteilen könnten, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien die Möglichkeit hätten, Asylgesuche einzureichen und damit Zugang zu den entsprechenden Leistungen gemäss der anwendbaren Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zu erhalten, dass sie sich an die zuständigen bulgarischen Stellen wenden könnten, sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen oder sich vor Übergriffen von Drittpersonen fürchten, dass eine Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn sich die betroffene Person in einem terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend nicht der Fall sei, dass davon ausgegangen werden könne, dass Bulgarien die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen könne, zumal das Land - wie jeder Mitgliedstaat des Dublin-Systems - die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung garantiere, in Landesrecht umgesetzt habe und damit keine Hinweise vorlägen, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zu benötigten Behandlungen nicht gewährt würde, dass die gesundheitlichen Probleme keinen Einfluss auf die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens hätten und das BFM daher nicht verpflichtet gewesen sei, diese den bulgarischen Behörden anlässlich des Übernahmeersuchens mitzuteilen, dass dem zuständigen Mitgliedstaat besondere Bedürfnisse vor der Überstellung mitzuteilen seien und das BFM den zuständigen Dublin-Staat denn auch üblicherweise im Rahmen der Transferankündigung über Besonderheiten des Falles und medizinische Probleme informiere, dass das BFM vorliegend den bulgarischen Behörden vor der Überstellung aktuelle Arztzeugnisse übermitteln werde, die Aufschluss über die Diagnosen und die in der Schweiz eingeleiteten Behandlungen geben würden, die in Bulgarien fortzuführen seien, dass das BFM zudem vor einer allfälligen Überstellung die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden prüfe und damit ihrem Gesundheitszustand beim Vollzug Rechnung trage, dass demnach nicht davon auszugehen sei, dass den Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, und somit kein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt sei, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 31. Oktober 2014 im Wesentlichen geltend machten, es könne nicht darauf verzichtet werden, Bulgarien über ihre prekäre Situation in Kenntnis zu setzen, dass Bulgarien nicht garantiert habe, dass ihnen die benötigten Behandlungen zuteil kommen würden, und eine solche Garantie aufgrund systemischer Mängel des dortigen Aufnahmesystems auch nicht abgegeben werden könnte, dass die Beschwerdeführerin 2 (...) gebären werde und um eine Fristverlängerung zur Nachreichung eines entsprechenden Belegs der Schwangerschaft ersucht werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. November 2014 weitere Beweismittel nachreichten (Kopie Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 7. November 2014 [Bestätigung Schwangerschaft, Geburtstermin (...)], Kopie Verordnung und Anmeldung der Beschwerdeführerin 3 zur Physiotherapie vom 22. Oktober 2014), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass vorab festzustellen ist, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit den bei den Befragungen vom 24. April 2014 geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und der Frage, ob diese einer Wegweisung nach Bulgarien entgegenstehen könnten, auseinandergesetzt hat, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden gegeben ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 1. November 2013 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren, dass das BFM deshalb in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 6. Juni 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die bulgarischen Behörden der Aufnahme der Beschwerdeführenden am 16. Juni 2014 (Beschwerdeführerin 2), 20. Juni 2014 (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) und 6. August 2014 (Beschwerdeführer 1) gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimmten, dass die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und die Beschwerdeführenden diese mit dem Einwand, ihr Ziel sei nicht Bulgarien, sondern die Schweiz gewesen, nicht zu negieren vermögen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Beschwerdeführenden die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Bulgariens auch mit dem Argument, Bulgarien wäre vielleicht nicht zur Aufnahme bereit gewesen, wenn es im Übernahmeersuchen auf die gesundheitlichen Probleme hingewiesen worden wäre, nicht zu negieren vermögen, dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, das bulgarische Aufnahmesystem weise schwerwiegende systemische Mängel auf, festzustellen ist, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass es aber den Beschwerdeführenden obliegt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]), dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria), auf welchen sich die Beschwerdeführenden berufen, zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdeführenden in Bulgarien aufhielten, Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung), dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht, dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme besteht, dass die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden mit dem Einwand, nach der Einreise anfangs November 2013 sei die Unterbringung und teils auch die Ernährung in zwei Camps für illegale Einwanderer mangelhaft gewesen, weshalb sie sich nach wenigen Tagen in ein Hotel begeben hätten, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermögen, die darauf hindeuten würden, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben, vorenthalten, dass sich die Aufnahme- und Lebensbedingungen für Asylsuchende in Bulgarien seit dem dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden anfangs November 2013 - wie zuvor aufgezeigt - wesentlich verbessert haben und sich weitere Verbesserungen bereits in Realisation befinden, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern können (vgl. Art 26 Aufnahmerichtlinie), dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1 und 3 und der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies für die Situation der Beschwerdeführenden 1 (rheumatische Erkrankung; Bedarf: Schmerzmittel, Physiotherapie), 2 (Schwangerschaft; Geburtstermin [...]) und 3 (Bewegungs- und Entwicklungsstörung; Bedarf: Physiotherapie und heilpädagogische Betreuung) offensichtlich nicht zutrifft, dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführenden in Bulgarien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate Behandlung und Betreuung finden, und es ihnen obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden entsprechend Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise - wie vom BFM in der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 detailliert aufgezeigt - über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die bulgarischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen angesichts der ihnen am 28. August 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten ist, dass die am 28. August 2014 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in ihrer Honorarnote vom 25. August 2014 einen Aufwand von zehn Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 250.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, und Auslagen von Fr. 50.- geltend machte, dass das amtliche Honorar unter Berücksichtigung der weiteren Rechtsmitteleingaben vom 8. September 2014, 22. September 2014, 31. Oktober 2014 und 10. November 2014 auf Fr. 3100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der amtlichen Rechtsbeiständin Martina Culic ein Honorar in der Höhe von Fr. 3100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: