Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1704/2016 Urteil vom 29. März 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Afghanistan vor ungefähr zwei Monaten zusammen mit ihrem Ehemann B._______ (N [...]) verliess und via den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland schliesslich am 6. Januar 2016 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nach-suchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ (Befragung zur Person [BzP]) am 15. Januar 2016, welche verkürzt durchgeführt wurde, im Wesentlichen geltend machte, sie sei Afghanin und stamme aus D._______, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise vor ungefähr zwei Monaten zusammen mit ihrer Familie gelebt habe, dass sie zu Beginn ihrer Flucht im Dorf E._______ in Afghanistan ihren jetzigen Ehemann geheiratet habe, dass das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien gewährte, dass die Beschwerdeführerin angab, sie und ihr Ehemann seien dort schlecht behandelt worden, wobei Letzterer sogar mehrere Male geschlagen worden sei, dass zudem das Essen in Bulgarien sehr schlecht gewesen sei und sie nur wenig davon bekommen hätten, dass das SEM gestützt auf das Resultat des Abgleichs der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank, gemäss welchem sie am 14. Dezember 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, und Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die bulgarischen Behörden am 17. Februar 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen am 24. Februar 2016 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Februar 2016 - eröffnet am 10. März 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht wurde, ihr Verfahren sei mit jenem ihres Ehemannes zu vereinigen oder eventualiter zu koordinieren, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 3 AsylG zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, als vorsorgliche Massnahme bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, das mit der Beschwerde unter anderem eine Schwangerschaftsbestätigung eingereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass mit Eingabe vom 23. März 2016 Kopien der Tazkira der Beschwerdeführerin sowie der Eheurkunde eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass dem Begehren um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes dadurch entsprochen wird, indem koordiniert über die beiden Beschwerden befunden wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsverträglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 14. Dezember 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 17. Februar 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 24. Februar 2016 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen einwendet, sie sei schwanger, was sie zwar zum Zeitpunkt ihrer BzP noch nicht gewusst habe, was allerdings während ihres Aufenthalts im EVZ C._______ festgestellt worden sei, dass abzuklären sei, ob sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine ausreichende gesundheitliche Versorgung und Betreuung während ihrer Schwangerschaft erhalten, nicht von ihrem Ehemann getrennt und auch nicht inhaftiert würde, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft als vulnerable Person anzusehen und ihrer gesundheitlichen Situation besonders Rechnung zu tragen sei, dass es bezüglich der medizinischen Versorgung zahlreiche Hinweise gebe, Bulgarien stelle diese nicht ausreichend sicher, wie beispielsweise das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) oder auch zahlreiche deutsche Gerichte bestätigen würden, wobei das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 15. Juni 2015 festgestellt habe, es bestünden sogar systemische Mängel in Bezug auf die medizinische Versorgung, dass es ferner in Bulgarien weder spezielle Einrichtungen für besonders vulnerable Personen noch ein System zur Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen gebe, dass die bulgarischen Behörden ab dem Frühjahr 2015 ausserdem das monatliche Taschengeld, welches die verletzlichen Personen zur Finanzierung ihrer medizinischen Versorgung eingesetzt hätten, gestrichen hätten, womit unklar bleibe, wie sie folglich die Schwangerschaftskontrollen und allfällige Medikamente bezahlen solle, dass die Vorinstanz eine entsprechende Einzelfallbeurteilung nicht vorgenommen habe, da sich in der angefochtenen Verfügung keine Hinweise auf die Schwangerschaft befänden, obgleich diese bereits im EVZ C._______ bekannt geworden sei und damit vor der Ausfertigung des Nichteintretensentscheides vorgelegen habe, dass sie im Weiteren in Bulgarien eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung erfahren habe, insbesondere bei ihrem Aufenthalt im geschlossenen Zentrum G._______, dass sie dort gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke zu geben, und ihr weiter alle Wertgegenstände - unter anderem auch das Mobiltelefon - weggenommen worden seien, ohne dass sie diese je wieder zurückerhalten habe, dass das Zentrum G._______ eine ehemalige Basketballhalle sei, welche durch grosse Gitter in fünf Zellen unterteilt sei, und es keine Möglichkeit gebe, sich frei zu bewegen, dass in der Zelle, in welcher sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgehalten hätten, nebst ihnen nur junge afghanische asylsuchende Männer untergebracht gewesen seien, und dieser "Käfig" auch für Toilettengänge nur in Ausnahmefällen und mit Einwilligung des Gefängnispersonals habe verlassen werden können, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund der unerträglichen Situation zu einem Hungerstreik entschlossen hätten, um für ihre Freilassung und eine gerechte Unterbringung zu protestieren, dass ihr Ehemann daraufhin gewaltsam in einen Nebenraum geführt und von einem Wachmann so lange mit einem Schlagstock verprügelt worden sei, bis sie den Widerstand und den Streik aufgegeben hätten, dass er im Übrigen bereits vor diesem Vorfall und auch danach wiederholt geschlagen worden sei, jedoch in geringerem Ausmass, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann insgesamt zwölf bis dreizehn Tage in diesem Zentrum verbracht hätten, ehe sie einen Transfer in ein Zentrum nach H._______ erhalten hätten, wo sie sich zeitweise hätten frei bewegen können, dass sie in H._______ so bald als möglich die Gelegenheit ergriffen hätten, ausser Landes zu fliehen, dass auch in verschiedenen Berichten zu Bulgarien, wie zum Beispiel von Human Rights Watch, schwere Mängel im Umgang mit Asylsuchenden dargelegt würden, dass im Falle der Beschwerdeführerin somit klar ein Verstoss gegen die Grundsätze aus Art. 3 EMRK und Art. 4 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000; EU-Grundrechtecharta) vorliege, dass bei Verstössen gegen Menschenrechte durch die Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen von Dublin-III-VO ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts bestehe, dass die Schweiz überdies berechtigt sei, aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Wohls der asylsuchenden Person in Form eines Selbsteintritts auszuüben, dass in den Entscheiden des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) C-411/10 und C-493/10 festgestellt worden sei, Asylsuchende dürften nicht in Dublin-Mitgliedstaaten überstellt werden, in welchen die Asylverfahren und Aufnahmebedingungen von so schweren Mängeln geprägt seien, so dass eine grundrechtswidrige Behandlung drohe, dass es zudem aufgrund neuer Gesetzesbestimmungen des bulgarischen Asylrechts, welches am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sei, den bulgarischen Behörden erlaubt sei, Asylsuchende in geschlossenen Zentren unterzubringen, welche eher einem Gefängnis als einem Asylzentrum gleichen würden, dass die Beschwerdeführerin deshalb erneut mit einer Inhaftierung und einer Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum rechnen müsse, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden (vgl. Urteile D-3794/2014 vom 17. April 2015, D-7339/2014 vom 5. März 2015, D-7511/2014 vom 14. Januar 2015 und D-4751/2014 vom 12. November 2014) und komme den in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) enthaltenen Verpflichtungen nach, dass das SEM zwar in der angefochtenen Verfügung nicht spezifisch auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin Bezug nahm, eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zur neuerlichen Beurteilung aber keinen Unterschied im Resultat bewirken würde, da keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, und sie somit auch in Bulgarien hinsichtlich ihrer Schwangerschaft behandelt werden könnte, dass sich zudem in den Akten der Vorinstanz kein Arztbericht, welcher die Schwangerschaft explizit bestätigt, sondern ausschliesslich eine Meldung eines medizinischen Falles befindet, gemäss welcher die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2016 sich bei der Betreuungsorganisation AOZ über ein Leiden aufgrund der Schwangerschaft beklagt habe, dass davon auszugehen ist, das SEM werde vor der Überstellung insbesondere die Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin prüfen und die bulgarischen Behörden über ihren aktuellen Gesundheitszustand informieren, dass das SEM zudem bezüglich des Zusammenbleibens mit ihrem Ehemann bei einer allfälligen Überstellung die bulgarischen Behörden bereits im Ersuchen um Übernahme vom 17. Februar 2016 darauf hinwies, die beiden Ersuchen gemeinsam zu behandeln, dass mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht zu verneinen ist, dass zwar gewisse Schwierigkeiten der bulgarischen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden bestehen, es indessen nach wie vor keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-3794/2014 vom 17. April 2015 und E-5882/2015 vom 8. Dezember 2015, je m.w.H.), dass dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria") zwar zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, dass jedoch gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien festgestellt wurden, und das UNHCR darin zum Schluss gelangte, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten, dass diese Position bisher - trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa beziehungsweise vor Ort - nicht widerrufen wurde (vgl. zum Ganzen beispielsweise die Urteile des BVGer D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2.3 m.w.H., D-8045/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 7 f. und E-228/2016 vom 20. Januar 2016), dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung nahelegen würden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10) und daher auf vorstehende Erwägungen zu verweisen ist, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand: