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E-228/2016

E-228/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer stellten von Bulgarien herkommend am 29. September 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In den Befragungen zur Person (BzP) vom 9. Oktober 2015 erklärten sie, am 5. September 2015 gemeinsam aus dem Irak ausgereist zu sein. Sie haben sich in der Folge in weiteren Ländern aufgehalten, bevor sie am 28. September 2015 in der Schweiz eingetroffen seien, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch gestellt haben. Die Vorinstanz gewährte ihnen aufgrund des in der Zentraleinheit Eurodac festgestellten Eintrages (Aufgriff am [...] 2015 in Bulgarien) am 9. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zu einer Überstellung nach Bulgarien. Die Beschwerdeführer gaben an, sich insgesamt fünf Tage in Bulgarien aufgehalten zu haben, wobei der Beschwerdeführer drei Tage von seiner Familie getrennt in einem Gefängnis festgehalten worden sei. Die bulgarischen Behörden hätten sie registriert und sehr schlecht behandelt. Der Beschwerdeführer gab an, in Bulgarien dem Tod entronnen zu sein. Die Familie wolle nicht nach Bulgarien zurück. Nachdem die Familie an die türkische Grenze zurückgebracht worden sei, hätte sie am 15. September 2015 einen zweiten Reiseversuch unternommen: Sie sei via Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt. In gesundheitlicher Hinsicht klagten sie über Kopfschmerzen bei Kälte (...) und eine chronische Darmentzündung sowie "ein wenig" Bauch- und Halsschmerzen (...). Das SEM stellte am 23. Oktober 2015 an die bulgarischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme (take charge) der Beschwerdeführer. Die bulgarischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 17. Dezember 2015 gut und teilten dem SEM die Überstellungsmodalitäten mit. Am 21. Dezember 2015 teilte das zuständige kantonale Migrationsamt dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin (...). B. Ausgehend von der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 - eröffnet am 6. Januar 2016 - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein, wies sie nach Bulgarien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden Kopien der Vollmacht vom 8. Januar 2016, der angefochtenen Verfügung und eines Berichts vom 16. April 2015 eingereicht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (vgl. dazu Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8-15 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 wieder aufzunehmen. 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer am (...) September2015 in Bulgarien illegal eingereist sind und Bulgarien dem Übernahmeersuchen des SEM vom 23. September 2015 am 17. Dezember 2015 ausdrücklich zugestimmt hat, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Bulgarien übergegangen. Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, weil sie nach Bulgarien ausreisen können, das für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Die geltend gemachten Einwände gegen eine Überstellung vermöchten die Zuständigkeit Bulgariens nicht in Frage zu stellen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführer halten der vorinstanzlichen Beurteilung in ihrer Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen: (1) Asylbewerber in Bulgarien würden unmenschlich behandelt, erniedrigt und geschlagen. Bulgarien komme den völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Man könne sogar von einer Anwendung folterähnlicher Behandlungsmethoden gegenüber Flüchtlingen sprechen (Beschwerde S. 4). Diese Behandlungsmethoden seien dem UNHCR und ProAsyl bekannt. Es könne auf den eingereichten Bericht vom 16. April 2015 verwiesen werden. (2) Die Beschwerdeführer hätten in Bulgarien menschenunwürdige Behandlungen erfahren. Sie seien schlecht behandelt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei dabei zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Er sei dem Tod entronnen. Die Familie sei traumatisiert. (3) Die Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Beschwerden und sie sei schwanger. (4) Die Wegweisung der Familie nach Bulgarien verletze Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK. Ein Wegweisungsvollzug sei unzumutbar.

E. 3.3 Dieser Einschätzung der Beschwerdeführer kann aus nachfolgenden Gründen nicht zugestimmt werden. Aufgrund der bisherigen Angaben der Beschwerdeführer und ihres am (...) 2015 registrierten Aufgriffs in Bulgarien hat die Vorinstanz am 23. Oktober 2015 die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht um Übernahme der Beschwerdeführer ersucht. In der Folge haben die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 zugestimmt und damit die Zuständigkeit Bulgariens anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Einwände der Beschwerdeführer vermögen an dieser Sachlage nichts zu ändern.

E. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent­würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 3.4.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-3794/2014 vom 17. April 2015 und E-5882/2015 vom 8. Dezember 2015, je m.w.H.).

E. 3.4.2 Folglich vermögen die in Bezug auf ihre Personen nicht weiter belegten, respektive nicht nachvollziehbar begründeten Behauptungen der Beschwerdeführer (sie seien dem Tod entronnen; sie hätten unmenschliche, folterähnliche Behandlungen erfahren oder erfahren können [vgl. Beschwerde S. 4 f. und Bericht der Zeitschrift "Die Welt" vom 16. April 2015]) nichts zu ändern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Bulgarien den Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhalten und sie weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch durch die bulgarischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft werden.

E. 3.4.3 Die Beschwerdeführer haben auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Soweit sich die Beschwerdeführenden auf eine Kritik des UNHCR an den bulgarischen Behörden berufen, ist darauf hinzuweisen, dass bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren in Bulgarien tatsächlich gewisse vom UNHCR kritisierte Mängel bestanden hatten, jedoch gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 in dieser Hinsicht wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden festgestellt wurden. In diesem Bericht gelangte das UNHCR zum Schluss, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten. Diese Position wurde bisher - trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa beziehungsweise vor Ort - nicht widerrufen (vgl. zum Ganzen beispielsweise die Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2.3 m.w.H., D-8045/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 7 f. und D-7940/2015 vom 14. Januar 2016).

E. 3.4.4 Weiter wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Überstellung nach Bulgarien ihre Gesundheit in ernsthafter Weise gefährden würde. Sie gaben in der BzP in diesem Kontext an, dem Beschwerdeführer gehe es gut, allerdings leide er bei Kälte unter Kopfschmerzen (vgl. SEM-Akten A4 S. 11). Die Beschwerdeführerin sprach ebenfalls davon, gesund zu sein, obschon sie zurzeit unter Bauch- und Halsschmerzen leiden würde. Sie habe eine chronische Darmentzündung zu beachten und benötige entsprechende Medikamente. Ihre Kinder seien jedoch alle gesund (SEM-Akten A5 S. 9). Ausserdem wurde am 21. Dezember 2015 bekannt, dass sie (...) schwanger sei, derzeit aber nicht medizinisch behandelt werde (vgl. SEM-Akten A19 S. 1). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen diesbezüglich keine glaubhaften konkreten Hinweise vor, wonach Bulgarien den Beschwerdeführern die notwendige medizinische Behandlung je verweigert hätte oder inskünftig verweigern würde. Ausserdem sind die von den Beschwerdeführern angesprochenen gesundheitlichen Probleme nicht mit einem ärztlichen Attest belegt worden. Selbst wenn ein nachgereichtes aktuelles Arztzeugnis die erwähnten medizinischen Probleme attestieren könnte, wäre damit die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens nicht widerlegt.

E. 3.5 Zusammenfassend ist somit die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 4.1 Die Beschwerdeführer ersuchen um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Sie machen hierzu die in E. 3.2. erwähnten Gründe geltend.

E. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird sodann im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9).

E. 4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführer stellen in Bezug auf eine Überstellung nach Bulgarien kein Vollzugshindernis dar. Der Vorinstanz kann insgesamt keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-228/2016 Urteil vom 20. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer stellten von Bulgarien herkommend am 29. September 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In den Befragungen zur Person (BzP) vom 9. Oktober 2015 erklärten sie, am 5. September 2015 gemeinsam aus dem Irak ausgereist zu sein. Sie haben sich in der Folge in weiteren Ländern aufgehalten, bevor sie am 28. September 2015 in der Schweiz eingetroffen seien, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch gestellt haben. Die Vorinstanz gewährte ihnen aufgrund des in der Zentraleinheit Eurodac festgestellten Eintrages (Aufgriff am [...] 2015 in Bulgarien) am 9. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zu einer Überstellung nach Bulgarien. Die Beschwerdeführer gaben an, sich insgesamt fünf Tage in Bulgarien aufgehalten zu haben, wobei der Beschwerdeführer drei Tage von seiner Familie getrennt in einem Gefängnis festgehalten worden sei. Die bulgarischen Behörden hätten sie registriert und sehr schlecht behandelt. Der Beschwerdeführer gab an, in Bulgarien dem Tod entronnen zu sein. Die Familie wolle nicht nach Bulgarien zurück. Nachdem die Familie an die türkische Grenze zurückgebracht worden sei, hätte sie am 15. September 2015 einen zweiten Reiseversuch unternommen: Sie sei via Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt. In gesundheitlicher Hinsicht klagten sie über Kopfschmerzen bei Kälte (...) und eine chronische Darmentzündung sowie "ein wenig" Bauch- und Halsschmerzen (...). Das SEM stellte am 23. Oktober 2015 an die bulgarischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme (take charge) der Beschwerdeführer. Die bulgarischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 17. Dezember 2015 gut und teilten dem SEM die Überstellungsmodalitäten mit. Am 21. Dezember 2015 teilte das zuständige kantonale Migrationsamt dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin (...). B. Ausgehend von der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 - eröffnet am 6. Januar 2016 - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein, wies sie nach Bulgarien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden Kopien der Vollmacht vom 8. Januar 2016, der angefochtenen Verfügung und eines Berichts vom 16. April 2015 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (vgl. dazu Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8-15 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 wieder aufzunehmen. 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer am (...) September2015 in Bulgarien illegal eingereist sind und Bulgarien dem Übernahmeersuchen des SEM vom 23. September 2015 am 17. Dezember 2015 ausdrücklich zugestimmt hat, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Bulgarien übergegangen. Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, weil sie nach Bulgarien ausreisen können, das für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Die geltend gemachten Einwände gegen eine Überstellung vermöchten die Zuständigkeit Bulgariens nicht in Frage zu stellen. 3.2 Die Beschwerdeführer halten der vorinstanzlichen Beurteilung in ihrer Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen: (1) Asylbewerber in Bulgarien würden unmenschlich behandelt, erniedrigt und geschlagen. Bulgarien komme den völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Man könne sogar von einer Anwendung folterähnlicher Behandlungsmethoden gegenüber Flüchtlingen sprechen (Beschwerde S. 4). Diese Behandlungsmethoden seien dem UNHCR und ProAsyl bekannt. Es könne auf den eingereichten Bericht vom 16. April 2015 verwiesen werden. (2) Die Beschwerdeführer hätten in Bulgarien menschenunwürdige Behandlungen erfahren. Sie seien schlecht behandelt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei dabei zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Er sei dem Tod entronnen. Die Familie sei traumatisiert. (3) Die Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Beschwerden und sie sei schwanger. (4) Die Wegweisung der Familie nach Bulgarien verletze Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK. Ein Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. 3.3 Dieser Einschätzung der Beschwerdeführer kann aus nachfolgenden Gründen nicht zugestimmt werden. Aufgrund der bisherigen Angaben der Beschwerdeführer und ihres am (...) 2015 registrierten Aufgriffs in Bulgarien hat die Vorinstanz am 23. Oktober 2015 die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht um Übernahme der Beschwerdeführer ersucht. In der Folge haben die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 zugestimmt und damit die Zuständigkeit Bulgariens anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Einwände der Beschwerdeführer vermögen an dieser Sachlage nichts zu ändern. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent­würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 3.4.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-3794/2014 vom 17. April 2015 und E-5882/2015 vom 8. Dezember 2015, je m.w.H.). 3.4.2 Folglich vermögen die in Bezug auf ihre Personen nicht weiter belegten, respektive nicht nachvollziehbar begründeten Behauptungen der Beschwerdeführer (sie seien dem Tod entronnen; sie hätten unmenschliche, folterähnliche Behandlungen erfahren oder erfahren können [vgl. Beschwerde S. 4 f. und Bericht der Zeitschrift "Die Welt" vom 16. April 2015]) nichts zu ändern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Bulgarien den Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhalten und sie weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch durch die bulgarischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft werden. 3.4.3 Die Beschwerdeführer haben auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Soweit sich die Beschwerdeführenden auf eine Kritik des UNHCR an den bulgarischen Behörden berufen, ist darauf hinzuweisen, dass bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren in Bulgarien tatsächlich gewisse vom UNHCR kritisierte Mängel bestanden hatten, jedoch gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 in dieser Hinsicht wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden festgestellt wurden. In diesem Bericht gelangte das UNHCR zum Schluss, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten. Diese Position wurde bisher - trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa beziehungsweise vor Ort - nicht widerrufen (vgl. zum Ganzen beispielsweise die Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2.3 m.w.H., D-8045/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 7 f. und D-7940/2015 vom 14. Januar 2016). 3.4.4 Weiter wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Überstellung nach Bulgarien ihre Gesundheit in ernsthafter Weise gefährden würde. Sie gaben in der BzP in diesem Kontext an, dem Beschwerdeführer gehe es gut, allerdings leide er bei Kälte unter Kopfschmerzen (vgl. SEM-Akten A4 S. 11). Die Beschwerdeführerin sprach ebenfalls davon, gesund zu sein, obschon sie zurzeit unter Bauch- und Halsschmerzen leiden würde. Sie habe eine chronische Darmentzündung zu beachten und benötige entsprechende Medikamente. Ihre Kinder seien jedoch alle gesund (SEM-Akten A5 S. 9). Ausserdem wurde am 21. Dezember 2015 bekannt, dass sie (...) schwanger sei, derzeit aber nicht medizinisch behandelt werde (vgl. SEM-Akten A19 S. 1). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen diesbezüglich keine glaubhaften konkreten Hinweise vor, wonach Bulgarien den Beschwerdeführern die notwendige medizinische Behandlung je verweigert hätte oder inskünftig verweigern würde. Ausserdem sind die von den Beschwerdeführern angesprochenen gesundheitlichen Probleme nicht mit einem ärztlichen Attest belegt worden. Selbst wenn ein nachgereichtes aktuelles Arztzeugnis die erwähnten medizinischen Probleme attestieren könnte, wäre damit die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens nicht widerlegt. 3.5 Zusammenfassend ist somit die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer ersuchen um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Sie machen hierzu die in E. 3.2. erwähnten Gründe geltend. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird sodann im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). 4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführer stellen in Bezug auf eine Überstellung nach Bulgarien kein Vollzugshindernis dar. Der Vorinstanz kann insgesamt keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: