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D-8045/2015

D-8045/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8045/2015 Urteil vom 16. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank er­gab, dass er am 28. Oktober 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 13. November 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, dass dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren ge­währt wurde und er dazu im Wesentlichen vorbrachte, er sei in Bulgarien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, dass er respektive seine Freunde geschlagen und bedroht worden seien, dass er fünf Tage im Gefängnis gewesen sei, dass er (nur) zu seinem Reiseweg befragt worden sei und keine Möglichkeit gehabt habe, noch etwas anderes zu erzählen, dass die Menschen in Bulgarien sehr schlecht behandelt würden, dass dem Beschwerdeführer an der BzP auch das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde und er diesbezüglich erklärte, er sei psychisch krank und habe deswegen Magenprobleme bekommen, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 - eröffnet am 7. Dezember 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer­de­führer verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit arabischer Formularbeschwerde vom 10. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei - gemäss der deutschen Version der Formularbeschwerde (vgl. www.fluechtlingshilfe.ch/hilfe/informationsblaetter.html, abgerufen am: 14.12.2015) - in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsbegehren - in deutscher Sprache - im Wesentlichen anführte, die Registrierung in Bulgarien sei unter menschenunwürdigen Verhältnissen zustande gekommen, dass er und seine Freunde von den bulgarischen Beamten angeschrien, gedemütigt, geschlagen und sogar mit Hunden bedroht worden seien, wobei einer seiner Freunde gebissen worden sei, dass die "allgemeine Behandlung", die sie in Bulgarien erhalten hätten, sehr "feindlich" gewesen sei, dass er psychisch angeschlagen sei und nur schon aus Angst und Schock nicht nach Bulgarien zurückgehen wolle, dass sein Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass die Rechtsbegehren nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst sind, auf das Einfordern einer Übersetzung jedoch ausnahmsweise verzichtet werden konnte, nachdem dem Gericht die deutschsprachige Version der Formularbeschwerde bekannt und davon auszugehen ist, die Rechtsbegehren in der arabischen und der deutschen Version stimmten überein, dass somit auf die frist- und - als formgerecht eingereicht zu erachtende - Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde­in­stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Oktober 2015 in Bulgarien um Asyl nachsuchte, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 16. November 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 23. November 2015 ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist, dass bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, festzuhalten ist, dass die Dublin-Staaten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung; ABl. L 180/1 vom 29.6.2013; sog. Eurodac-Verordnung) verpflichtet sind, unter anderem von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staa­ten einreisen respektive sich weiterhin illegal dort aufhalten, Fingerabdrücke abzunehmen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Anfang an in die Schweiz wollte, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändert, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria") zwar zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben, dass jedoch gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien festgestellt wurden, und das UNHCR darin zum Schluss gelangte, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass diese Position bisher - trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa - nicht widerrufen wurde (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2.3 m.w.H.), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Behandlung in Bul­ga­rien beziehungsweise mit seinen Beschwerdevorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass er allerdings kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass insbesondere kein konkreter Grund für die Annahme besteht, er wer­de in Bulgarien nicht zu seinen Asylgründen befragt, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sodann aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es be­stehe für den Beschwerdeführer in Bulgarien konkret die Gefahr einer erneuten - geschweige denn die Grenze der Rechtmässigkeit überschreitenden - Inhaftierung, dass der Beschwerdeführer ferner keine konkreten Hinweise für die Annah­me dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer im Falle von Unrechtmässigkeiten, Bedrohungen oder Übergriffen durch Dritte oder bulgarische Beamte an die bulgarischen Justizbehörden wenden und diese um Schutz ersuchen kann, dass bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rück­weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers betreffend der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden offensichtlich nicht zutrifft, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon ausgeht, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und den in Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie enthaltenen Verpflichtungen nachkommt (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 5.3.6.3 m.w.H.), dass gemäss dieser Bestimmung die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Antragssteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die (Eventual-)Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass für die in der Beschwerde geforderten Anweisungen an die Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht und an dieser Stelle immerhin festgehalten werden kann, dass in den dem Gericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine Datenweitergabe an den Heimatstaat ersichtlich, sondern nur Kopien des im Dublin-Verfahren üblichen Datentransfers in den Mitgliedstaat Bulgarien enthalten sind, dass diese prozessualen Anträge deshalb abzuweisen sind, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: