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D-8352/2015

D-8352/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8352/2015/brl Urteil vom 5. Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Silke Scheer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2015 in die Schweiz einreiste und am 21. September 2015 ein Asylgesuch stellte, dass er vom SEM am 29. September 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, irakischer Staatsbürger zu sein und das Land Anfang September 2015 insbesondere wegen der Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) verlassen zu haben, dass er betreffend Reiseroute angab, über die Türkei, Bulgarien, ihm unbekannte Länder beziehungsweise Serbien und Österreich in die Schweiz gelangt zu sein, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Daten­bank am 9. September 2015 in Bulgarien daktyloskopiert worden war, dass ihm das SEM anlässlich der erwähnten Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass er vorbrachte, die dortige Situation für Flüchtlinge sei sehr schwierig, dass er im Hinblick auf allfällige medizinischen Beschwerden erklärte, er sei gesund, dass das SEM am 8. Oktober 2015 - gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) - ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Bulgarien richtete, dass die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen am 7. Dezember 2015 entsprachen, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 (eröffnet am 16. Dezember 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid - unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum verbunden mit einer Daktyloskopierung - festhielt, Bulgarien sei für das Asylverfahren zuständig, dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Bulgarien würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, und in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme, dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerde-frist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die edi­tionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Dezember 2015 Beschwerde erhob, dass er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Rückweisung der Sache ans SEM zur Ausübung des Selbsteintritts sowie eventualiter um Rückweisung an die Vorinstanz verbunden mit der Anweisung, die Zulässigkeit beziehungsweise eventualiter die Zumutbarkeit des Vollzugs unter Beachtung der momentanen Situation erneut zu beurteilen, ersuchte, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragte, dass er zur Begründung vorbrachte, nach Einschätzung verschiedener Organisationen seien im bulgarischen Asylsystem Mängel ersichtlich, die sowohl den Zugang zum Asylsystem wie auch die Unterbringung und Versorgung in Empfangszentren beträfen, dass die bulgarischen Behörden immer wieder Verstösse gegen das Völkerrecht begingen, dass unter anderem Amnesty International daran festhalte, im Rahmen von Dublin-Verfahren keine Asylsuchenden nach Bulgarien zu überstellen, obwohl das UNHCR Dublin-Rücküberstellungen generell nicht mehr in jedem Fall in Zweifel ziehe, dass zwischen der Asylgesuchstellung vor Ort und der tatsächlichen Registrierung auch für Dublin-Rückkehrer mit einer langen Wartezeit gerechnet werden müsse, dass in Anbetracht der drastisch gestiegenen Gesuchszahlen oftmals prekäre Bedingungen herrschen würden, dass das SEM in Verletzung der Untersuchungsmaxime die aktuelle Situation in keiner Weise berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer Schläge durch die Polizei erlitten habe, dass für weitere Argumente des SEM und des Beschwerdeführers - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Gericht nach Eingang der Beschwerde den Vollzug der Wegwei­sung mittels Telefax vom 24. Dezember 2015 einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungs­gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird und der vorsorgliche Vollzugsstopp zurückzunehmen ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien eingereist zu sein, dass er mithin von der Türkei her kommend zuerst diesen Dublin-Mitgliedstaat erreichte, und zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und in der Folge via Österreich in die Schweiz gelangte, dass bei dieser Sachlage - gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - Bulgarien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, dass der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht bestreitet, in Bulgarien daktyloskopiert worden zu sein, dass Bulgarien dem Ersuchen des SEM vom 8. Oktober 2015 um Aufnah­me des Beschwerdeführers (nach Art. 21 Abs. 1 [zweiter Unterabsatz] und 3 [erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) am 7. Dezember 2015 entsprach und so seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfah­rens­regelung ausdrücklich akzeptierte, dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Landes nicht bestreitet und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Bulgarien im Wesentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien prekär, wobei sich das Land nicht an die relevanten völkerrechtlichen Bestimmungen halte, dass er geltend macht, er sei gewaltsam zur Abgabe von Fingerabdrucken genötigt worden, dass die Dublin-Staaten gemäss entsprechender Regelung aber verpflichtet sind, unter anderem von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staa­ten einreisen respektive sich weiterhin illegal dort aufhalten, Fingerabdrücke abzunehmen, dass diese Vorgehensweise somit an sich nicht zu beanstanden ist und - sollte der Beschwerdeführer dabei tatsächlich geschlagen worden sein - eine unangemessene Vorgehensweise der zuständigen Behörde bei der vorgesetzten Stelle geltend gemacht werden könnte, dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen eine verschärfte Situation vor Ort dargetan wird, dass gegenwärtig in der Tat gewisse Schwierigkeiten der Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen sind, dass es indes nach wie vor keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria") zwar zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben, dass jedoch gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien festgestellt wurden, und das UNHCR darin zum Schluss gelangte, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten, dass diese Position bisher - trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa respektive vor Ort, wie sie auch in der Beschwerde dargelegt wird - nicht widerrufen wurde (vgl. zum Ganzen beispielsweise die Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2.3 m.w.H. und D-8045/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 7 f.), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe die aktuelle Lage in Bulgarien nicht berücksichtigt, dass das SEM zwar keine aktuellen Quellen zitiert, im Entscheid aber gemäss der aktuellen Praxis zutreffend festhält, dem Beschwerdeführer drohten nicht konkret gravierende Menschenrechtsverletzungen vor Ort, dass eine Verletzung der Untersuchungsmaxime oder der Begründungspflicht so nicht erkennbar ist, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten, dass im Falle des Beschwerdeführers - eines gemäss eigenen Angaben gesunden jungen Mannes - davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Bulgarien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass diesen Erwägungen gemäss Bulgarien für die Behandlung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Bulgarien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwer­deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: