opencaselaw.ch

E-398/2016

E-398/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte von Bulgarien herkommend am 30. Oktober 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 23. November 2015 erklärte er, eineinhalb Monate zuvor aus Afghanistan ausgereist zu sein. Er habe sich in der Folge in weiteren Ländern aufgehalten, bevor er am 30. Oktober 2015 in der Schweiz eingetroffen sei. Die Vorinstanz gewährte ihm aufgrund der in der Zentraleinheit Eurodac festgestellten Einträge (Aufgriff vom [...] und Asylgesuch vom [...] 2015 in Bulgarien) am 23. November 2015 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zu einer Überstellung nach Bulgarien. Er gab an, sich in Bulgarien zirka zwölf Tage lang aufgehalten zu haben. Er habe dort kein Asylgesuch gestellt, obschon er zweimal daktyloskopisch registriert worden sei. Sie hätten ihn und seine Mutter schlecht behandelt. Das SEM stellte am 16. Dezember 2015 an die bulgarischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme (take back) des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 28. Dezember 2015 gut und teilten dem SEM die Überstellungsmodalitäten mit. Zudem teilten sie mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen als B._______ registriert worden. B. Ausgehend von der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 6. Januar 2016 - eröffnet am 13. Januar 2016 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Bulgarien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer als "Stellungnahme zum Nichteintretensentscheid" betitelten Eingabe vom 15. Januar 2016 an das SEM (Eingang SEM: 18. Januar 2016). Er beantragte eine nochmalige Prüfung seines Asylgesuchs, die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 6. Januar 2016, den Verzicht auf die Ausschaffung seiner Person nach Bulgarien und die Gewährung eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz. Mit seiner Eingabe reichte er ein Unterstützungsschreiben vom 15. Januar 2016 und die Kopie eines Auszugs aus dem Übernahmegesuch des SEM vom 16. Dezember 2015 ein. Das SEM übermittelte in der Folge die Eingabe des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 20. Januar 2016 eingetroffen ist.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die als "Stellungnahme..." betitelte Eingabe wird vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG entgegengenommen, da sie klare Rechtsbegehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismitteln und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthält. Mit der Eingangsbestätigung des SEM (Stempelung vom 18. Januar 2016) steht die Einhaltung der Beschwerdefrist fest. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (vgl. dazu Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8-16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5 f. zu Art. 18 S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei an Bulgarien übergegangen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der registrierten Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac am (...) 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt habe, sei auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Bulgarien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Beurteilung in seiner Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen: (1) Eine Rückweisung nach Afghanistan sei ausgeschlossen. Es lebe dort kein Familienoberhaupt mehr. Die Taliban verfolgten seine Familie (vgl. Beschwerde S. 1). (2) Er könne nicht nach Bulgarien zurückkehren, wo er in einer geschlossenen Anstalt und in einem Heim festgehalten worden sei. Bulgarien habe ihm keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Die bulgarische Polizei habe ihn gegen seinen Willen wiederholt daktyloskopisch erfasst, obschon er dort kein Asylgesuch gestellt habe. Zudem habe er festgestellt, dass im "prepare document" (vgl. Beschwerdebeilage) weder von einem Asylantrag noch von der Durchführung einer Befragung die Rede sei. Es sei auf dem Formular lediglich vermerkt, man wisse es nicht (vgl. Beschwerde S. 1). (3) In Bulgarien hielten sich keine Verwandten oder Bekannten auf. Er könne nicht ohne Mutter und Schwester leben, die in der Schweiz seien. Sein Reiseziel sei stets die Schweiz gewesen, wo sich das Familienoberhaupt - ein Onkel - aufhalte. Die kranke Mutter wünsche, dass er bei ihm bleiben dürfe. Sie stehe wegen der Verfügung des SEM vom 6. Januar 2016 unter psychischem Druck.

E. 3.3 Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden:

E. 3.3.1 Das Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien stützt sich auf die Angaben aus dem Eurodac-System. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien am (...) 2015 ein Asylgesuch gestellt hat. Mangels eines Gegenbeweises des Beschwerdeführers (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 7 zu Art. 23 Dublin-III-VO) durfte sich das SEM auf den erwähnten Eurodac-Datenbankeintrag stützen, zumal die Zuständigkeit Bulgariens nicht erloschen war. In diesem Kontext ist anzufügen, dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die zuständigen bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht hat. Diese haben dem Übernahmeersuchen des SEM innert der vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 ausdrücklich zugestimmt und damit die Zuständigkeit Bulgariens anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 3.3.2 In der Schweiz halten sich das Familienoberhaupt (ein Onkel), eine Mutter und eine minderjährige Schwester des mündigen Beschwerdeführers auf. Diese Verwandten erfüllen indessen nicht die Voraussetzungen von Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zudem nicht substanziiert dargelegt, inwiefern diese drei Verwandten auf ihn angewiesen wären respektive er auf diese angewiesen wäre. So wäre nicht bekannt, dass er wegen einer Schwangerschaft, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder wegen hohen Alters Mutter und Schwester unterstützen müsste oder aus ähnlichen Gründen von ihnen unterstützt werden müsste (wie in Art. 16 Dublin-III-VO abschliessend vorgesehen). Folglich bleibt die Zuständigkeit Bulgariens bestehen.

E. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent­würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 3.4.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-3794/2014 vom 17. April 2015 und E-5882/2015 vom 8. Dezember 2015, je m.w.H.).

E. 3.4.2 Folglich vermögen die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er während seines Aufenthalts in Bulgarien kein Asylgesuch gestellt habe und schlecht behandelt worden sei, am Ausgang dieses Verfahrens nichts zu ändern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien den Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhalten und er weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch durch die bulgarischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft wird. Dabei ist der von ihm angeführte Einwand, wonach das SEM bei seiner Anfrage an die bulgarischen Behörden nichts über den aktuellen Verfahrensstand des Asylgesuchs vom (...) 2015 gewusst habe (vgl. Beschwerdebeilage; SEM-Akten A11 S. 3 Ziff. 12), unbehelflich.

E. 3.4.3 Der Beschwerdeführer hat zudem keine konkreten und glaubhaften Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren in Bulgarien gewisse vom UNHCR kritisierte Mängel bestanden hatten, jedoch gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 in dieser Hinsicht wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden festgestellt wurden. In diesem Bericht gelangte das UNHCR zum Schluss, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten. Diese Position wurde bisher - trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa beziehungsweise vor Ort - nicht widerrufen (vgl. zum Ganzen beispielsweise die Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2.3 m.w.H., D-8045/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 7 f. und D-7940/2015 vom 14. Januar 2016).

E. 3.4.4 Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge gesund (vgl. BzP S. 7). Die Mitgliedstaaten wären im Falle einer Krankheit verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

E. 3.5 Zusammenfassend ist somit die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Er macht hierzu die in E. 3.2. erwähnten Gründe geltend.

E. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und der FoK. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird sodann im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 29. September 2015]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9).

E. 4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die auf Beschwerdestufe erhobenen Bedenken nichts. Der Vorinstanz kann mithin keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung ist demzufolge zu bestätigen.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-398/2016 Urteil vom 27. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte von Bulgarien herkommend am 30. Oktober 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 23. November 2015 erklärte er, eineinhalb Monate zuvor aus Afghanistan ausgereist zu sein. Er habe sich in der Folge in weiteren Ländern aufgehalten, bevor er am 30. Oktober 2015 in der Schweiz eingetroffen sei. Die Vorinstanz gewährte ihm aufgrund der in der Zentraleinheit Eurodac festgestellten Einträge (Aufgriff vom [...] und Asylgesuch vom [...] 2015 in Bulgarien) am 23. November 2015 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zu einer Überstellung nach Bulgarien. Er gab an, sich in Bulgarien zirka zwölf Tage lang aufgehalten zu haben. Er habe dort kein Asylgesuch gestellt, obschon er zweimal daktyloskopisch registriert worden sei. Sie hätten ihn und seine Mutter schlecht behandelt. Das SEM stellte am 16. Dezember 2015 an die bulgarischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme (take back) des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 28. Dezember 2015 gut und teilten dem SEM die Überstellungsmodalitäten mit. Zudem teilten sie mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen als B._______ registriert worden. B. Ausgehend von der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 6. Januar 2016 - eröffnet am 13. Januar 2016 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Bulgarien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer als "Stellungnahme zum Nichteintretensentscheid" betitelten Eingabe vom 15. Januar 2016 an das SEM (Eingang SEM: 18. Januar 2016). Er beantragte eine nochmalige Prüfung seines Asylgesuchs, die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 6. Januar 2016, den Verzicht auf die Ausschaffung seiner Person nach Bulgarien und die Gewährung eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz. Mit seiner Eingabe reichte er ein Unterstützungsschreiben vom 15. Januar 2016 und die Kopie eines Auszugs aus dem Übernahmegesuch des SEM vom 16. Dezember 2015 ein. Das SEM übermittelte in der Folge die Eingabe des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 20. Januar 2016 eingetroffen ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die als "Stellungnahme..." betitelte Eingabe wird vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG entgegengenommen, da sie klare Rechtsbegehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismitteln und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthält. Mit der Eingangsbestätigung des SEM (Stempelung vom 18. Januar 2016) steht die Einhaltung der Beschwerdefrist fest. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (vgl. dazu Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8-16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5 f. zu Art. 18 S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei an Bulgarien übergegangen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der registrierten Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac am (...) 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt habe, sei auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Bulgarien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. 3.2 Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Beurteilung in seiner Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen: (1) Eine Rückweisung nach Afghanistan sei ausgeschlossen. Es lebe dort kein Familienoberhaupt mehr. Die Taliban verfolgten seine Familie (vgl. Beschwerde S. 1). (2) Er könne nicht nach Bulgarien zurückkehren, wo er in einer geschlossenen Anstalt und in einem Heim festgehalten worden sei. Bulgarien habe ihm keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Die bulgarische Polizei habe ihn gegen seinen Willen wiederholt daktyloskopisch erfasst, obschon er dort kein Asylgesuch gestellt habe. Zudem habe er festgestellt, dass im "prepare document" (vgl. Beschwerdebeilage) weder von einem Asylantrag noch von der Durchführung einer Befragung die Rede sei. Es sei auf dem Formular lediglich vermerkt, man wisse es nicht (vgl. Beschwerde S. 1). (3) In Bulgarien hielten sich keine Verwandten oder Bekannten auf. Er könne nicht ohne Mutter und Schwester leben, die in der Schweiz seien. Sein Reiseziel sei stets die Schweiz gewesen, wo sich das Familienoberhaupt - ein Onkel - aufhalte. Die kranke Mutter wünsche, dass er bei ihm bleiben dürfe. Sie stehe wegen der Verfügung des SEM vom 6. Januar 2016 unter psychischem Druck. 3.3 Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: 3.3.1 Das Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien stützt sich auf die Angaben aus dem Eurodac-System. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien am (...) 2015 ein Asylgesuch gestellt hat. Mangels eines Gegenbeweises des Beschwerdeführers (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 7 zu Art. 23 Dublin-III-VO) durfte sich das SEM auf den erwähnten Eurodac-Datenbankeintrag stützen, zumal die Zuständigkeit Bulgariens nicht erloschen war. In diesem Kontext ist anzufügen, dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die zuständigen bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht hat. Diese haben dem Übernahmeersuchen des SEM innert der vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 ausdrücklich zugestimmt und damit die Zuständigkeit Bulgariens anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 3.3.2 In der Schweiz halten sich das Familienoberhaupt (ein Onkel), eine Mutter und eine minderjährige Schwester des mündigen Beschwerdeführers auf. Diese Verwandten erfüllen indessen nicht die Voraussetzungen von Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zudem nicht substanziiert dargelegt, inwiefern diese drei Verwandten auf ihn angewiesen wären respektive er auf diese angewiesen wäre. So wäre nicht bekannt, dass er wegen einer Schwangerschaft, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder wegen hohen Alters Mutter und Schwester unterstützen müsste oder aus ähnlichen Gründen von ihnen unterstützt werden müsste (wie in Art. 16 Dublin-III-VO abschliessend vorgesehen). Folglich bleibt die Zuständigkeit Bulgariens bestehen. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent­würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 3.4.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-3794/2014 vom 17. April 2015 und E-5882/2015 vom 8. Dezember 2015, je m.w.H.). 3.4.2 Folglich vermögen die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er während seines Aufenthalts in Bulgarien kein Asylgesuch gestellt habe und schlecht behandelt worden sei, am Ausgang dieses Verfahrens nichts zu ändern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien den Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhalten und er weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch durch die bulgarischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft wird. Dabei ist der von ihm angeführte Einwand, wonach das SEM bei seiner Anfrage an die bulgarischen Behörden nichts über den aktuellen Verfahrensstand des Asylgesuchs vom (...) 2015 gewusst habe (vgl. Beschwerdebeilage; SEM-Akten A11 S. 3 Ziff. 12), unbehelflich. 3.4.3 Der Beschwerdeführer hat zudem keine konkreten und glaubhaften Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren in Bulgarien gewisse vom UNHCR kritisierte Mängel bestanden hatten, jedoch gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 in dieser Hinsicht wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden festgestellt wurden. In diesem Bericht gelangte das UNHCR zum Schluss, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten. Diese Position wurde bisher - trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa beziehungsweise vor Ort - nicht widerrufen (vgl. zum Ganzen beispielsweise die Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2.3 m.w.H., D-8045/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 7 f. und D-7940/2015 vom 14. Januar 2016). 3.4.4 Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge gesund (vgl. BzP S. 7). Die Mitgliedstaaten wären im Falle einer Krankheit verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 3.5 Zusammenfassend ist somit die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Er macht hierzu die in E. 3.2. erwähnten Gründe geltend. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und der FoK. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird sodann im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 29. September 2015]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). 4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die auf Beschwerdestufe erhobenen Bedenken nichts. Der Vorinstanz kann mithin keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung ist demzufolge zu bestätigen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: