Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7511/2014 Urteil vom 14. Januar 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
1. A._______, deren Tochter
2. B._______, Afghanistan, beide vertreten durch Stefan Frost, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 31. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurden, dass den Beschwerdeführerinnen am (...) 2014 die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen beziehungsweise von den Beschwerdeführerinnen bevollmächtigt wurde, dass sie am (...) 2014 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt wurden (BzP), wobei ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt wurde, dass das BFM (heute: SEM) die bulgarischen Behörden am (...) 2014 um Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass das BFM dabei darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin 2) von C._______ nach Bulgarien gereist sei, wobei ihr die Einzelheiten der Reise nicht bekannt gewesen seien und sie nicht gewusst habe, ob sie in Bulgarien gewesen sei, aber stets von der Beschwerdeführerin 2 begleitet worden sei, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 2 mit der "Eurodac"-Datenbank ergeben habe, dass sie am 1. Oktober 2014 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe, während keine Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 verfügbar seien, da (...), dass das BFM unter Beilage von je einem Foto der Beschwerdeführerinnen um Überprüfung dieser Angaben und um Mitteilung ersuchte, ob die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls in Bulgarien, zusammen mit ihrer Tochter, um Asyl nachgesucht habe, und die Beschwerdeführerinnen sonst gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 9. Dezember 2014 zustimmten, dass die Rechtsvertretung am 18. November 2014 betreffend die Beschwerdeführerin 1 das Formular F5 "Medizinische Informationen", datiert vom 14. November 2014, einreichte und am 4. und 12. Dezember 2014 je ein weiteres Formular F5, datiert vom 22. November 2014 beziehungsweise 5. Dezember 2014, nachreichte, dass das BFM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen am 12. Dezember 2014 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, dass am 15. Dezember 2014 die entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 - eröffnet am 17. Dezember 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete, verbunden mit der Anordnung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin 1 verfügte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 (Datum des Poststempels) durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen einzutreten und die Gesuche im nationalen Verfahren zu prüfen, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, bei den bulgarischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft sowie Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und die Vollzugsbehörden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2014 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerinnen in die Testphase des VZ Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass zur Frist noch zu erwähnen ist, dass sich die Spezialbestimmung in Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren - wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt - fünf Arbeitstage beträgt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die angefochtene Verfügung zwar einzig an die Beschwerdeführerin 1 adressiert ist und sich formell nur auf diese bezieht, dass indessen für die minderjährige Tochter kein separates erstinstanzliches Asylverfahren eröffnet und mit einem separaten Asylentscheid abgeschlossen wurde, sondern die Beschwerdeführerin 2 unter derselben Verfahrensnummer im selben N-Dossier wie ihre Mutter registriert ist und in deren Asylverfahren eingeschlossen (...)und befragt (...) wurde, dass sich die angefochtene Verfügung sodann in materieller Hinsicht sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen auf beide Beschwerdeführerinnen bezieht, welche ihren Aussagen zufolge - seit sie ihren Heimatstaat vor (...) Jahren verlassen haben - stets gemeinsam im Ausland gereist sind und um Asyl nachgesucht haben, dass zudem die Tochter der Beschwerdeführerin 1 in der Anfrage an die bulgarischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens erwähnt wurde und deren Zustimmung zur Wiederaufnahme explizit auch die Beschwerdeführerin 2 umfasst, dass mithin in casu auf eine (im Übrigen in der Beschwerde nicht beantragte) Kassation der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen, welche ohnehin nur zu einem prozessualen Leerlauf führen würde, verzichtet werden kann, und sich die angefochtene Verfügung auf beide Beschwerdeführerinnen erstreckt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass vorab festzustellen ist, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit den aktenkundigen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerinnen und der Frage, ob diese einer Wegweisung nach Bulgarien entgegenstehen könnten, auseinandergesetzt hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 2 mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 1. Oktober 2014 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hat, während bezüglich der Beschwerdeführerin 1 wegen (...) keine Fingerabdrücke erhoben werden konnten, die Beschwerdeführerinnen jedoch gemäss übereinstimmenden Aussagen ihre Reise im Ausland seit dem Verlassen ihres Heimatstaats immer gemeinsam absolviert haben, dass das BFM deshalb die bulgarischen Behörden am 24. November 2014 um Überprüfung dieser Angaben und um Mitteilung, ob die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihrer Tochter in Bulgarien ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, andernfalls in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen am 9. Dezember 2014 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass in der Beschwerde eingewendet wird, im bulgarischen Asylsystem und in den bulgarischen Aufnahmebedingungen würden immer noch systematische Schwachstellen bestehen, welche insbesondere verletzliche Personen konkret gefährden würden, dass die Beschwerdeführerin 1, wie den "medizinischen Informationen" entnommen werden könne, schwer krank und deshalb zwingend auf die Fortführung einer ausreichenden medizinischen Versorgung und weitere Abklärungen angewiesen sei, die Beschwerdeführerinnen zudem psychisch stark angeschlagen seien, zumal sie (...) und bereits in ihrem Heimatland höchst traumatische Erlebnisse, wie beispielsweise (...), hätten erleiden müssen, dass sich in Bulgarien die Beschwerdeführerin 2 um ihre Mutter habe kümmern müssen, da diese aufgrund ihrer psychischen und physischen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu sorgen, was aus Sicht des Kindeswohls eine Verantwortung sei, welche keinem Kind zugemutet werden dürfe, dass es sich mithin bei den Beschwerdeführerinnen um hochgradig verletzliche Personen handle und vor dem Hintergrund der prekären Situation der Asylsuchenden in Bulgarien die von der Vorinstanz vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen keinesfalls rechtsgenüglich seien, dass die Vorinstanz weder auf die aktuellen Zustände in Bulgarien noch auf die individuelle Situation der höchst verletzlichen Beschwerdeführerinnen eingegangen sei, wobei der blosse Verweis auf das funktionierende Rechtssystem und die vermeintlich ausreichende medizinische Versorgung nicht einer inhaltlichen Beurteilung der Risiken einer Überstellung im Einzelfall entspreche, dass insbesondere klare Hinweise dafür vorlägen, dass Bulgarien keine ausreichende medizinische Versorgung gewährleisten und der besonderen Verletzlichkeit deshalb nicht ausreichend Rechnung tragen könne, dass mithin in casu eine allfällige Überstellung nach Bulgarien die Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK erreiche und vor diesem Hintergrund ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO zwingend angezeigt sei, dass im Lichte der neusten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR [Tarakhel vs. Schweiz {Beschwerde Nr. 29217/12} vom 4. November 2014]) und dem Urteil des BVGerD-6089/2014 vom 10. November 2014 E. 4.3.2.4 vor einer allfälligen Überstellung nach Bulgarien zumindest individuelle Zusicherungen der bulgarischen Behörden hinsichtlich Unterkunft sowie Zugang zu medizinischer adäquater Versorgung durch die Vorinstanz einzuholen seien, wobei den Beschwerdeführerinnen bezüglich der eigeholten Garantien in der Folge das rechtliche Gehör zu gewähren sei (...), dass das Bundesverwaltungsgericht diese Betrachtungsweise nicht teilt, dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerinnen, das bulgarische Aufnahmesystem weise systemische Schwachstellen auf, festzustellen ist, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass es aber den Beschwerdeführerinnen obliegt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]), dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria), auf welchen die Beschwerdeführerinnen verweisen, zu entnehmen ist, dass während des Berichtzeitraums, mithin bevor sich die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien aufhielten, Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014 (einem Update des vorerwähnten UNHCR-Berichts), auf welchen sich die Beschwerdeführerinnen ebenfalls berufen, wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung), dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht, dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme besteht, dass die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin 1 (...) und 2 (...) offensichtlich nicht zutrifft, dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate Behandlung und Betreuung finden, und es ihnen obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen entsprechend Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise - wie in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich wie auch im Zusammenhang mit der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen aufgezeigt wurde - über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die bulgarischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass sich die diesbezüglich in der Beschwerde gerügte ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nach dem Gesagten als nicht stichhaltig erweist, dass im Weiteren anzumerken ist, dass das Bundesamt grundsätzlich über die Informationspflicht hinaus nicht gehalten ist, konkret abzuklären, wie und wo die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien untergebracht würden, dass in Art. 31 und 32 Dublin-III-VO ausführlich geregelt wird, welche Informationen dem zuständigen Mitgliedstaat zu übermitteln sind, und diese eingehende Regelung dazu dient, den Schutz der Antragsteller zu stärken (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K2 zu Art. 31), dass diese Bestimmungen indessen nicht vorsehen, dass der überstellende Mitgliedstaat im zuständigen Staat weitergehende Abklärungen vornimmt, zumal davon auszugehen ist, dieser halte die Aufnahmerichtlinie ein (vgl. auch Urteil des BVGer D 2769/2014 vom 25. Juli 2014 E. 4.7), woran die von den Beschwerdeführerinnen zitierte neuste Rechtsprechung des EGMR in casu nichts zu ändern vermag, dass vorliegend mithin darauf verzichtet werden kann, vorgängig der Überstellung von den bulgarischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft sowie Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen, und deshalb der diesbezüglich gestellte Eventualantrag abzuweisen ist, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Bulgarien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wäre (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - die gesetzlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerinnen und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind erfüllt - keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: