Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ - verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im Oktober 2013 und gelangte über die Türkei, von wo aus er mehrfach nach Bulgarien einzureisen versuchte, am 3. No-vember 2014 in die Schweiz, wo er am 5. November 2014 um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 5. November 2014 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 19. November 2014 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte, er sei im September 2013 von der ISIS verhaftet worden. Man habe ihn 37 Tage lang festgehalten, weil er Jezide sei. Er sei gefoltert, misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Nach einem Luftangriff habe ein Durcheinander geherrscht, so dass ihm die Flucht gelungen sei. B._______ habe er aufgrund der allgemeinen Lage und wegen eines Einbruchs in sein Geschäft verlassen. Er habe viermal versucht, von der Türkei aus nach Bulgarien zu gelangen. Beim letzten Mal im Sommer 2014 sei er von den bulgarischen Behörden verhaftet und in die Türkei geschickt worden. Man habe ihn geschlagen, ihm das Telefon und Geld sowie die Fingerabdrücke abgenommen. Er sei in die Schweiz gekommen, weil seine Schwester hier lebe und er wolle nicht nach Bulgarien gehen. Er leide unter Nierenproblemen und werde sich hier in ärztliche Behandlung begeben. A.d Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 21. November 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), um die Übernahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten am 19. Januar 2015 einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. A.e Am 20. Januar 2015 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 22. Januar 2015 wird, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 26. Januar 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien. Gleichzeitig forderte es ihn - unter Androhung der Inhaftnahme und der zwangsweisen Überführung nach Bulgarien - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte es ihm die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den bulgarischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass er nach der Überstellung Zugang zum Asylverfahren, zu einer adäquaten Unterkunft und medizinischer Betreuung erhalte. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm zur eingeholten Garantie das rechtliche Gehör zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vor-instanz und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, alle Vollzugsmassnahmen einzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (Stellungnahme des UNHCR an das Verwaltungsgericht Minden vom Januar 2015, Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Magdeburg und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom Dezember 2014 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom Januar 2015, Kurzbericht ["Medizinische Informationen"] des D._______ vom 28. Januar 2015, Bericht von Amnesty International vom März 2014, Bericht des European Council on Refugees and Exiles vom 7. April 2014 und Bericht des UNHCR vom April 2014). D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Am 24. Februar 2015 übermittelte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht ("Medizinische Informationen") des D._______ vom 20. Februar 2015. G. In seiner Stellungnahme vom 9. März 2015, der mehrere Beweismittel beilagen (Arztbericht der Psychiatrischen E._______ vom 26. Februar 2015, Bericht über die Einweisung in diese Klinik vom 20. Februar 2015, Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers vom 6. März 2015), hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Mit Schreiben vom 30. April 2015 übermittelte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der E._______ vom 24. April 2015.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Bulgarien übergegangen sei. Bulgarien sei aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in dieses Land gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Tatsache, dass er dort bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Da er in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht habe, sei er inhaftiert und ausgeschafft worden. Nach seiner Rückführung habe er die Möglichkeit, in Bulgarien ein Asylgesuch einzureichen; während eines hängigen Verfahrens werde er nicht als illegal anwesende Person gelten. Der von ihm geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Überstellung nach Bulgarien sei anzumerken, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, wonach dieser Staat sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen hielte. Es sei davon auszugehen, dass die dortigen Behörden korrekt handelten. Da Bulgarien zugestimmt habe, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu übernehmen, werde er im Rahmen einer kontrollierten Dublin-Überstellung den Behörden übergeben. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ihm ein völkerrechtswidriges Push-Back drohe oder er kein Asylgesuch einreichen könne. Sollten seine Rechte missachtet werden, könne er bei der zuständigen juristischen Instanz Beschwerde einreichen. Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 21. und 26. November sowie 9. Dezember 2014 leide er an Vitamin B12-Mangel, Eisenmangelanämie, essentiellem Bluthochdruck, multiplen Leber- und beidseitigen Nierenzysten. Er sei mit diversen Medikamenten behandelt worden und habe in der Stellungnahme vom 22. Januar 2015 angefügt, er habe wöchentlich Termine beim Arzt und leide psychisch. Bulgarien habe die Aufnahmerichtlinie, die zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden inklusive medizinischer Grundversorgung beinhalte, umgesetzt. Das SEM trage dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Bulgarien vor der Überstellung über seine besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Betreuung informiere. Dadurch könne die Weiterbehandlung gewährleistet werden. Die medizinischen Probleme könnten keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ausführungen der Vorinstanz stünden im Widerspruch zu den aktuellsten Einschätzungen namhafter internationaler Organisationen. Dem Bericht des UNHCR vom April 2014 sei zu entnehmen, dass sich die Anzahl Asylsuchender in Bulgarien seit Mitte 2013 erheblich erhöht habe. Im November 2013 seien 1'500 Polizisten an die türkisch-bulgarische Grenze gesendet worden, weshalb das UNHCR Bedenken äussere, Bulgarien könnte Personen, die auf Schutz angewiesen seien, den Zutritt zum Land verweigern oder sie gewaltsam zurückweisen. Dem UNHCR lägen Berichte solcher Push-Backs vor. Das UNHCR zeige sich über die Situation von Menschen mit besonderen Bedürfnissen beunruhigt, da ein System zur Identifizierung solcher Personen fehle. Es fehle auch ein System, diese Bedürfnisse zu befriedigen. Zudem werde eine Lücke beim Zugang zum Gesundheitssystem dokumentiert, die entstehe, wenn Asylsuchende als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen würden oder zumindest subsidiären Schutz erhielten. Die Änderung des Status könne bis zwei Monate dauern und in dieser Zeit sei die medizinische und psychologische Behandlung nicht abgedeckt. Amnesty International komme in einem Bericht vom März 2014 zum Schluss, dass eine Aussetzung von Überstellungen nach Bulgarien angezeigt sei; auch der European Council on Refugees and Exiles bekräftige in seiner Stellungnahme vom April 2014 seine Forderung, die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu unterlassen. Im Bericht vom 18. April 2014 werde ausgeführt, dass das bulgarische Asylwesen keine menschenwürdigen Bedingungen biete und verletzliche Personen nicht entsprechend untergebracht würden. Im Bericht von bordermonitoring.eu werde deutlich aufgezeigt, dass sich Asylbewerber und Flüchtlinge in Bulgarien in einer Situation extremer Verwundbarkeit befänden. Es würden Push-Backs und Gewalt an der Grenze, überfüllte Lager, fehlende medizinische Versorgung, Obdachlosigkeit, Übergriffe und gravierende Mängel im Asylverfahren thematisiert. Im UNHCR-Bericht vom April 2014 würden zwar Verbesserungen festgestellt, es bestünden aber immer noch grosse Defizite. Es werde empfohlen, dass Dublin-Staaten eine individuelle Prüfung vornähmen, ob ein Transfer mit der Verpflichtung eines Staats, die Grundrechte einer Person zu schützen, vereinbar sei. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom 14. Januar 2015 sei zu entnehmen, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien insoweit Mängel aufwiesen, als es um die Aufnahme von medizinisch behandlungsbedürftigen Personen gehe. Ähnliche Feststellungen würden von anderen deutschen Gerichten gemacht.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Erstbefragung von dem berichtet (vgl. vorstehend unter A.c), was ihm an der bulgarischen Grenze widerfahren sei. Seine Aussagen und die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf widerspiegelten eine Situation in Bulgarien, wie sie in den zitierten Berichten dokumentiert werde. Er habe während des Verfahrens auf seine gesundheitlichen Beschwerden und die andauernde Behandlung hingewiesen. In der neusten medizinischen Information vom 28. Januar 2015 betone der behandelnde Arzt, dass er regelmässiger Überwachung und Begleitung bedürfe. Aufgrund der Gefangenschaft durch die IS leide er auch an psychischen Problemen. Die Angst vor einer Wegweisung nach Bulgarien verschlimmere die Situation. Es sei zwar hilfreich, wenn die Vorinstanz die bulgarischen Behörden auf seine Schutzbedürftigkeit hinweise, eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung könne aber aufgrund der systemischen Mängel entgegen den Aussagen der Vorinstanz nicht einfach vermutet werden.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer werde im Rahmen einer Dublin-Überstellung an den Flughafen Sofia überstellt. Das SEM erachte die Situation an der Grenze zur Türkei und die Erlebnisse, die er dort gehabt habe, als nicht relevant. Da den bulgarischen Behörden die gesundheitlichen Probleme mitgeteilt würden, bestehe das Risiko einer unzulänglichen Identifizierung von speziellen Bedürfnissen nicht. Mit Bezug auf die Problematik einer Versorgungslücke beim Übergang vom Asyl- zum Schutzstatus in Bulgarien sei zu sagen, dass aufgrund der dem SEM vorliegenden Arztberichte weder die Diagnose noch die Behandlung in ihrer Schwere und Dringlichkeit Anlass gäben, um für eine hypothetische zukünftige Situation im heutigen Zeitpunkt Garantien einzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil D-7511/2015 vom 14. Januar 2015 zum Schluss gelangt, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen nachkomme. Folglich obliege es dem Beschwerdeführer darzulegen, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen in seinem Fall nicht nachkomme. Dies sei ihm nicht gelungen.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass der geltend gemachte Push-Back nicht relevant sei. Dieser sei aber als Indiz für die Überforderung der bulgarischen Behörden und den Mangel im dortigen Asylsystem anzusehen. Den mit der Beschwerde eingereichten Berichten sei zu entnehmen, dass in Bulgarien die Strukturen fehlten, um den Bedürfnissen verletzlicher Personen nachzukommen. Deshalb habe das UNHCR eine individuelle Abklärung solcher Fälle als angezeigt erachtet. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hätten sich derart verschlimmert, dass die Diagnose und die verordnete Behandlung in ihrer Schwere und Dringlichkeit Anlass gäben, aufgrund der Versorgungslücke in der gemäss Vor-instanz hypothetischen zukünftigen Situation Garantien einzuholen. Zum zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei zu sagen, dass vorliegend eine andere Ausgangslage bestehe. Der Beschwerdeführer sei traumatisiert und brauche eine engmaschige psychiatrische Behandlung. Das Urteil lasse die Empfehlung des UNHCR, im Falle von Personen mit speziellen Bedürfnissen eine individuelle Abklärung vorzunehmen, ausser Acht. Er sei von der IS gefangen gehalten und gefoltert worden. Während der Inhaftierung in Bulgarien sei er retraumatisiert worden. Aufgrund der drohenden Rückschiebung in diesen Staat habe sich sein psychischer Zustand dahingehend verschlechtert, dass er aufgrund akuter Suizidalität am 20. Februar 2015 per fürsorgerische Unterbringung in die E._______ eingewiesen worden sei. Der behandelnde Arzt habe festgestellt, dass er Symptome einer starken posttraumatischen Belastungsstörung aufweise. Er benötige engmaschige, zunächst weiterhin stationäre psychiatrische Behandlung. Aus Sicht des Arztes sei von einer Wegweisung nach Bulgarien abzusehen. Der Arzt beurteile die Anwesenheit der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz als positiv für eine psychische Stabilisierung. Zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers könne der Bericht der E._______ beigezogen werden. Seine Schwester sei momentan seine einzige Bezugsperson. Die beiden stünden in regelmässigem Kontakt. Die familiäre Bindung habe bereits im Herkunftsstaat bestanden. Die Schwester bestätige in einem Schreiben die enge Beziehung, den ständigen Kontakt und ihren Willen, ihn zu unterstützen und in ihrer Nähe zu haben. Nach dem Gesagten sei es ihm gelungen, glaubhaft zu machen, dass zwischen ihm und seiner unterstützungsfähigen Schwester, die über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfüge, ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt. Aufgrund der neuen gesundheitlichen Situation sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug angesichts der konkreten Gefahr der Selbstgefährdung, der Retraumatisierung und einer schweren seelischen Schädigung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3382/2006 könne ein solches Krankheitsbild für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein, wenn eine reaktiv auftretende und ernsthafte gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliege. Diese Gefahr bestehe vorliegend, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach Bulgarien aus medizinischen Gründen als unzumutbar zu betrachten sei.
E. 4.5 Im Schreiben vom 30. April 2015 wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2015 erneut per fürsorgerischer Unterbringung in die E._______ habe eingewiesen werden müssen. Es sei aus Sicht der behandelnden Ärzte eine engmaschige und im Verlauf störungsspezifische ambulante psychiatrische Behandlung dringend indiziert. Dies sei bei einer allfälligen Ausschaffung zu berücksichtigen. Eine Ausschaffung nach Bulgarien könne mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Retraumatisierung beziehungsweise Exazerbation der Symptome der PTBS und konsekutiver Suizidalität verbunden sein.
E. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2014 in Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste (act. A7/1). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asylverfahrens (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden am 21. November 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO; Bulgarien entsprach diesem Gesuch am 19. Januar 2015 (act. A22/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens, die im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ist somit gegeben (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden.
E. 5.2.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, Bulgarien ist indessen Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-pflichtungen grundsätzlich nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
E. 5.2.3 Bulgarien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungs-bestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben.
E. 5.2.4 Gemäss dem Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wurden bezüglich Bulgarien wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung). Die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) verzeichnete mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden, es wurden sämtliche Asylsuchenden registriert und entsprechende Ausweise ausgestellt und die EASO steht den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite. Das UNHCR gelangte im zitierten Bericht zum Schluss, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse.
E. 5.2.5 Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in konstanter Rechtsprechung die Auffassung, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 und D-1008/2014 vom 15. Juli 2014).
E. 5.2.6 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.
E. 5.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann aus Art. 3 EMRK kein Anspruch auf Verbleib in einem Signatarstaat abgeleitet werden, um in den Genuss der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu kommen. Im Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR festgehalten, dass die EMRK auch dann Schutz bietet, wenn mangels angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands eintreten würde, die selbstgefährdende Handlungen des Betroffenen zur Folge haben könnten. Der EGMR wies jedoch auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hin. Im ärztlichen Zeugnis vom 26. Februar 2015 wurden beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine PTBS, Suizidalität, benigne essentielle Hypertonie, Eisenmangelanämie, Nierenzysten, Leberzysten und ein Vitamin B12-Mangel diagnostiziert. Er benötige eine engmaschige, zunächst stationäre Behandlung; seine suizidalen Äusserungen seien ernst zu nehmen. Er könne nicht garantieren, sich nicht das Leben nehmen zu wollen, sollte er nach Bulgarien ausgeschafft werden. Aus ärztlicher Sicht sei von einer Ausschaffung in dieses Land abzusehen, da er dort retraumatisierende Erfahrungen gemacht habe. Eine Behandlung in bulgarischer Sprache sei für ihn kaum gewinnbringend, da diese für ihn negativ besetzt sei. Er habe Angehörige in der Schweiz, was sich auf seine Stabilisierung und Integration positiv auswirken könne. Dem Austrittsbericht vom 24. April 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 30. März 2015 bis zum 14. April 2015 zum zweiten Mal stationär behandelt wurde. Die bisherigen Diagnosen wurden bestätigt, zudem wurden eine Otitis externa, ein Folsäuremangel und eine Sinusbradykardie festgestellt und behandelt. Der EGMR setzte sich in seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) konkret mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigte auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. Die in der Beschwerde gestellten Anträge, die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den bulgarischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass er nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhalte beziehungsweise, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm zur eingeholten Garantie das rechtliche Gehör zu gewähren, sind demnach abzuweisen. Die Dublin-Mitgliedstaaten haben Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und ihnen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Im bereits vorstehend erwähnten Bericht des UNHCR vom April 2014 wird vermerkt, die SAR habe für drei ihrer Zentren (Sofia, Banya und Pastrogor) Ärzte und Krankenschwestern rekrutiert. Der Beschwerdeführer soll auf Ersuchen der bulgarischen Behörden in ihrer Zustimmungserklärung vom 19. Januar 2015 nach Sofia überstellt werden (act. A22), weshalb angenommen werden kann, er werde in einem SAR-Zentrum in Sofia einquartiert. Auch wenn dem UNHCR-Bericht entnommen werden kann, in Bulgarien fehle eine systematische Identifikation von Personen mit speziellen Bedürfnissen, ist darauf hinzuweisen, dass die bulgarischen Behörden mit dem UNHCR zusammenarbeiten, um entsprechende Standardprozesse einzuführen. Da die Vollzugsbehörden gehalten sind, die bulgarischen Behörden über die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers zu informieren (Art. 32 Dublin-III-VO), ist eine Identifikation des Beschwerdeführers als Person mit speziellen Bedürfnissen durch die bulgarischen Behörden nicht mehr erforderlich, zumal ihnen seitens der Schweiz ein aussagekräftiger ärztlicher Bericht zur Verfügung gestellt werden kann. Allfällige weitere medizinische Abklärungen und die Behandlung der bereits festgestellten Leiden des Beschwerdeführers können somit in Bulgarien durchgeführt werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen. Sie haben die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, für allfällige ärztliche Begleitung besorgt zu sein und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die bulgarischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. In diesem Sinne wird der in den Arztberichten vom 26. Februar 2015 und 30. April 2015 diagnostizierten Suizidalität Rechnung zu tragen sein. Sollte der Beschwerdeführer sich immer noch oder erneut in stationärer Behandlung befinden, wird das SEM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden dafür zu sorgen haben, dass auch diese Tatsache den bulgarischen Behörden zur Kenntnis gebracht wird.
E. 5.3.3 Angesichts dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht ist. Das SEM ist somit nicht zu verpflichten, aufgrund übergeordneten Völkerrechts vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
E. 5.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. Urteile D-7339/2014 vom 5. März 2015, D-7511/2014 vom 14. Januar 2015 und D-4751/2014 vom 12. November 2014). Wie bereits vorstehend erwogen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Sie haben den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht - auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Verwandte hat und seine Schwester seinen hiesigen Verbleib wünscht - kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Zur Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht derart erkrankt ist, dass er zwingend auf die Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Schwester angewiesen ist. So handelt es sich bei ihm nicht um einen derartigen Pflegefall, dem die notwendige medizinische Betreuung in Bulgarien deshalb nicht gewährt werden könnte, weil er dauernd auf die Anwesenheit eines Familienmitglieds angewiesen wäre. Es steht den Geschwistern offen, den bisherigen Kontakt weiterhin telefonisch und brieflich oder mit anderen Kommunikationsmitteln zu pflegen.
E. 5.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Urteile beziehungsweise Beschlüsse deutscher Gerichte sowie die in den eingereichten Berichten von Amnesty International und des European Council on Refugees and Exiles vertretene Auffassung, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien seien weiterhin auszusetzen, vermögen an der vorstehend dargelegten Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern.
E. 5.7.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.5 f.). Die Schweiz ist berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
E. 5.7.2 Vorliegend könnten als humanitäre Gründe, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und die Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz gelten. Das SEM hat den ihm bei der Beurteilung des Vorliegens von humanitären Gründen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. In der angefochtenen Verfügung wurde nicht direkt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verwiesen, dem SEM waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung das Vorliegen gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers sowie die Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz bekannt. Der Sachverhalt wurde insgesamt gesehen vollständig und korrekt erstellt. Das SEM zeigte in der angefochtenen Verfügung auch auf, von welchen Kriterien es sich in seiner Entscheidfindung leiten liess. Diese Kriterien erachtet das Bundesverwaltungsgericht als objektiv und klar, sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG zu enthalten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 6. März 2015 E. 8 und D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.6.2).
E. 5.8 Somit ist Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 8 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-652/2015/plo Urteil vom 29. Mai 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Anja Huber, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ - verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im Oktober 2013 und gelangte über die Türkei, von wo aus er mehrfach nach Bulgarien einzureisen versuchte, am 3. No-vember 2014 in die Schweiz, wo er am 5. November 2014 um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 5. November 2014 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 19. November 2014 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte, er sei im September 2013 von der ISIS verhaftet worden. Man habe ihn 37 Tage lang festgehalten, weil er Jezide sei. Er sei gefoltert, misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Nach einem Luftangriff habe ein Durcheinander geherrscht, so dass ihm die Flucht gelungen sei. B._______ habe er aufgrund der allgemeinen Lage und wegen eines Einbruchs in sein Geschäft verlassen. Er habe viermal versucht, von der Türkei aus nach Bulgarien zu gelangen. Beim letzten Mal im Sommer 2014 sei er von den bulgarischen Behörden verhaftet und in die Türkei geschickt worden. Man habe ihn geschlagen, ihm das Telefon und Geld sowie die Fingerabdrücke abgenommen. Er sei in die Schweiz gekommen, weil seine Schwester hier lebe und er wolle nicht nach Bulgarien gehen. Er leide unter Nierenproblemen und werde sich hier in ärztliche Behandlung begeben. A.d Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 21. November 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), um die Übernahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten am 19. Januar 2015 einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. A.e Am 20. Januar 2015 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 22. Januar 2015 wird, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 26. Januar 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien. Gleichzeitig forderte es ihn - unter Androhung der Inhaftnahme und der zwangsweisen Überführung nach Bulgarien - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte es ihm die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den bulgarischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass er nach der Überstellung Zugang zum Asylverfahren, zu einer adäquaten Unterkunft und medizinischer Betreuung erhalte. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm zur eingeholten Garantie das rechtliche Gehör zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vor-instanz und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, alle Vollzugsmassnahmen einzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (Stellungnahme des UNHCR an das Verwaltungsgericht Minden vom Januar 2015, Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Magdeburg und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom Dezember 2014 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom Januar 2015, Kurzbericht ["Medizinische Informationen"] des D._______ vom 28. Januar 2015, Bericht von Amnesty International vom März 2014, Bericht des European Council on Refugees and Exiles vom 7. April 2014 und Bericht des UNHCR vom April 2014). D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Am 24. Februar 2015 übermittelte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht ("Medizinische Informationen") des D._______ vom 20. Februar 2015. G. In seiner Stellungnahme vom 9. März 2015, der mehrere Beweismittel beilagen (Arztbericht der Psychiatrischen E._______ vom 26. Februar 2015, Bericht über die Einweisung in diese Klinik vom 20. Februar 2015, Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers vom 6. März 2015), hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Mit Schreiben vom 30. April 2015 übermittelte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der E._______ vom 24. April 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 [zur Publikation vorgesehen]). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Bulgarien übergegangen sei. Bulgarien sei aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in dieses Land gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Tatsache, dass er dort bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Da er in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht habe, sei er inhaftiert und ausgeschafft worden. Nach seiner Rückführung habe er die Möglichkeit, in Bulgarien ein Asylgesuch einzureichen; während eines hängigen Verfahrens werde er nicht als illegal anwesende Person gelten. Der von ihm geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Überstellung nach Bulgarien sei anzumerken, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, wonach dieser Staat sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen hielte. Es sei davon auszugehen, dass die dortigen Behörden korrekt handelten. Da Bulgarien zugestimmt habe, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu übernehmen, werde er im Rahmen einer kontrollierten Dublin-Überstellung den Behörden übergeben. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ihm ein völkerrechtswidriges Push-Back drohe oder er kein Asylgesuch einreichen könne. Sollten seine Rechte missachtet werden, könne er bei der zuständigen juristischen Instanz Beschwerde einreichen. Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 21. und 26. November sowie 9. Dezember 2014 leide er an Vitamin B12-Mangel, Eisenmangelanämie, essentiellem Bluthochdruck, multiplen Leber- und beidseitigen Nierenzysten. Er sei mit diversen Medikamenten behandelt worden und habe in der Stellungnahme vom 22. Januar 2015 angefügt, er habe wöchentlich Termine beim Arzt und leide psychisch. Bulgarien habe die Aufnahmerichtlinie, die zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden inklusive medizinischer Grundversorgung beinhalte, umgesetzt. Das SEM trage dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Bulgarien vor der Überstellung über seine besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Betreuung informiere. Dadurch könne die Weiterbehandlung gewährleistet werden. Die medizinischen Probleme könnten keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ausführungen der Vorinstanz stünden im Widerspruch zu den aktuellsten Einschätzungen namhafter internationaler Organisationen. Dem Bericht des UNHCR vom April 2014 sei zu entnehmen, dass sich die Anzahl Asylsuchender in Bulgarien seit Mitte 2013 erheblich erhöht habe. Im November 2013 seien 1'500 Polizisten an die türkisch-bulgarische Grenze gesendet worden, weshalb das UNHCR Bedenken äussere, Bulgarien könnte Personen, die auf Schutz angewiesen seien, den Zutritt zum Land verweigern oder sie gewaltsam zurückweisen. Dem UNHCR lägen Berichte solcher Push-Backs vor. Das UNHCR zeige sich über die Situation von Menschen mit besonderen Bedürfnissen beunruhigt, da ein System zur Identifizierung solcher Personen fehle. Es fehle auch ein System, diese Bedürfnisse zu befriedigen. Zudem werde eine Lücke beim Zugang zum Gesundheitssystem dokumentiert, die entstehe, wenn Asylsuchende als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen würden oder zumindest subsidiären Schutz erhielten. Die Änderung des Status könne bis zwei Monate dauern und in dieser Zeit sei die medizinische und psychologische Behandlung nicht abgedeckt. Amnesty International komme in einem Bericht vom März 2014 zum Schluss, dass eine Aussetzung von Überstellungen nach Bulgarien angezeigt sei; auch der European Council on Refugees and Exiles bekräftige in seiner Stellungnahme vom April 2014 seine Forderung, die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu unterlassen. Im Bericht vom 18. April 2014 werde ausgeführt, dass das bulgarische Asylwesen keine menschenwürdigen Bedingungen biete und verletzliche Personen nicht entsprechend untergebracht würden. Im Bericht von bordermonitoring.eu werde deutlich aufgezeigt, dass sich Asylbewerber und Flüchtlinge in Bulgarien in einer Situation extremer Verwundbarkeit befänden. Es würden Push-Backs und Gewalt an der Grenze, überfüllte Lager, fehlende medizinische Versorgung, Obdachlosigkeit, Übergriffe und gravierende Mängel im Asylverfahren thematisiert. Im UNHCR-Bericht vom April 2014 würden zwar Verbesserungen festgestellt, es bestünden aber immer noch grosse Defizite. Es werde empfohlen, dass Dublin-Staaten eine individuelle Prüfung vornähmen, ob ein Transfer mit der Verpflichtung eines Staats, die Grundrechte einer Person zu schützen, vereinbar sei. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom 14. Januar 2015 sei zu entnehmen, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien insoweit Mängel aufwiesen, als es um die Aufnahme von medizinisch behandlungsbedürftigen Personen gehe. Ähnliche Feststellungen würden von anderen deutschen Gerichten gemacht. 4.2.2 Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Erstbefragung von dem berichtet (vgl. vorstehend unter A.c), was ihm an der bulgarischen Grenze widerfahren sei. Seine Aussagen und die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf widerspiegelten eine Situation in Bulgarien, wie sie in den zitierten Berichten dokumentiert werde. Er habe während des Verfahrens auf seine gesundheitlichen Beschwerden und die andauernde Behandlung hingewiesen. In der neusten medizinischen Information vom 28. Januar 2015 betone der behandelnde Arzt, dass er regelmässiger Überwachung und Begleitung bedürfe. Aufgrund der Gefangenschaft durch die IS leide er auch an psychischen Problemen. Die Angst vor einer Wegweisung nach Bulgarien verschlimmere die Situation. Es sei zwar hilfreich, wenn die Vorinstanz die bulgarischen Behörden auf seine Schutzbedürftigkeit hinweise, eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung könne aber aufgrund der systemischen Mängel entgegen den Aussagen der Vorinstanz nicht einfach vermutet werden. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer werde im Rahmen einer Dublin-Überstellung an den Flughafen Sofia überstellt. Das SEM erachte die Situation an der Grenze zur Türkei und die Erlebnisse, die er dort gehabt habe, als nicht relevant. Da den bulgarischen Behörden die gesundheitlichen Probleme mitgeteilt würden, bestehe das Risiko einer unzulänglichen Identifizierung von speziellen Bedürfnissen nicht. Mit Bezug auf die Problematik einer Versorgungslücke beim Übergang vom Asyl- zum Schutzstatus in Bulgarien sei zu sagen, dass aufgrund der dem SEM vorliegenden Arztberichte weder die Diagnose noch die Behandlung in ihrer Schwere und Dringlichkeit Anlass gäben, um für eine hypothetische zukünftige Situation im heutigen Zeitpunkt Garantien einzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil D-7511/2015 vom 14. Januar 2015 zum Schluss gelangt, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen nachkomme. Folglich obliege es dem Beschwerdeführer darzulegen, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen in seinem Fall nicht nachkomme. Dies sei ihm nicht gelungen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass der geltend gemachte Push-Back nicht relevant sei. Dieser sei aber als Indiz für die Überforderung der bulgarischen Behörden und den Mangel im dortigen Asylsystem anzusehen. Den mit der Beschwerde eingereichten Berichten sei zu entnehmen, dass in Bulgarien die Strukturen fehlten, um den Bedürfnissen verletzlicher Personen nachzukommen. Deshalb habe das UNHCR eine individuelle Abklärung solcher Fälle als angezeigt erachtet. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hätten sich derart verschlimmert, dass die Diagnose und die verordnete Behandlung in ihrer Schwere und Dringlichkeit Anlass gäben, aufgrund der Versorgungslücke in der gemäss Vor-instanz hypothetischen zukünftigen Situation Garantien einzuholen. Zum zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei zu sagen, dass vorliegend eine andere Ausgangslage bestehe. Der Beschwerdeführer sei traumatisiert und brauche eine engmaschige psychiatrische Behandlung. Das Urteil lasse die Empfehlung des UNHCR, im Falle von Personen mit speziellen Bedürfnissen eine individuelle Abklärung vorzunehmen, ausser Acht. Er sei von der IS gefangen gehalten und gefoltert worden. Während der Inhaftierung in Bulgarien sei er retraumatisiert worden. Aufgrund der drohenden Rückschiebung in diesen Staat habe sich sein psychischer Zustand dahingehend verschlechtert, dass er aufgrund akuter Suizidalität am 20. Februar 2015 per fürsorgerische Unterbringung in die E._______ eingewiesen worden sei. Der behandelnde Arzt habe festgestellt, dass er Symptome einer starken posttraumatischen Belastungsstörung aufweise. Er benötige engmaschige, zunächst weiterhin stationäre psychiatrische Behandlung. Aus Sicht des Arztes sei von einer Wegweisung nach Bulgarien abzusehen. Der Arzt beurteile die Anwesenheit der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz als positiv für eine psychische Stabilisierung. Zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers könne der Bericht der E._______ beigezogen werden. Seine Schwester sei momentan seine einzige Bezugsperson. Die beiden stünden in regelmässigem Kontakt. Die familiäre Bindung habe bereits im Herkunftsstaat bestanden. Die Schwester bestätige in einem Schreiben die enge Beziehung, den ständigen Kontakt und ihren Willen, ihn zu unterstützen und in ihrer Nähe zu haben. Nach dem Gesagten sei es ihm gelungen, glaubhaft zu machen, dass zwischen ihm und seiner unterstützungsfähigen Schwester, die über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfüge, ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt. Aufgrund der neuen gesundheitlichen Situation sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug angesichts der konkreten Gefahr der Selbstgefährdung, der Retraumatisierung und einer schweren seelischen Schädigung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3382/2006 könne ein solches Krankheitsbild für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein, wenn eine reaktiv auftretende und ernsthafte gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliege. Diese Gefahr bestehe vorliegend, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach Bulgarien aus medizinischen Gründen als unzumutbar zu betrachten sei. 4.5 Im Schreiben vom 30. April 2015 wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2015 erneut per fürsorgerischer Unterbringung in die E._______ habe eingewiesen werden müssen. Es sei aus Sicht der behandelnden Ärzte eine engmaschige und im Verlauf störungsspezifische ambulante psychiatrische Behandlung dringend indiziert. Dies sei bei einer allfälligen Ausschaffung zu berücksichtigen. Eine Ausschaffung nach Bulgarien könne mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Retraumatisierung beziehungsweise Exazerbation der Symptome der PTBS und konsekutiver Suizidalität verbunden sein. 5. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2014 in Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste (act. A7/1). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asylverfahrens (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden am 21. November 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO; Bulgarien entsprach diesem Gesuch am 19. Januar 2015 (act. A22/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens, die im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ist somit gegeben (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden. 5.2.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, Bulgarien ist indessen Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-pflichtungen grundsätzlich nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 5.2.3 Bulgarien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungs-bestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 5.2.4 Gemäss dem Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wurden bezüglich Bulgarien wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung). Die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) verzeichnete mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden, es wurden sämtliche Asylsuchenden registriert und entsprechende Ausweise ausgestellt und die EASO steht den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite. Das UNHCR gelangte im zitierten Bericht zum Schluss, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse. 5.2.5 Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in konstanter Rechtsprechung die Auffassung, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 und D-1008/2014 vom 15. Juli 2014). 5.2.6 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3 5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. 5.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann aus Art. 3 EMRK kein Anspruch auf Verbleib in einem Signatarstaat abgeleitet werden, um in den Genuss der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu kommen. Im Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR festgehalten, dass die EMRK auch dann Schutz bietet, wenn mangels angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands eintreten würde, die selbstgefährdende Handlungen des Betroffenen zur Folge haben könnten. Der EGMR wies jedoch auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hin. Im ärztlichen Zeugnis vom 26. Februar 2015 wurden beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine PTBS, Suizidalität, benigne essentielle Hypertonie, Eisenmangelanämie, Nierenzysten, Leberzysten und ein Vitamin B12-Mangel diagnostiziert. Er benötige eine engmaschige, zunächst stationäre Behandlung; seine suizidalen Äusserungen seien ernst zu nehmen. Er könne nicht garantieren, sich nicht das Leben nehmen zu wollen, sollte er nach Bulgarien ausgeschafft werden. Aus ärztlicher Sicht sei von einer Ausschaffung in dieses Land abzusehen, da er dort retraumatisierende Erfahrungen gemacht habe. Eine Behandlung in bulgarischer Sprache sei für ihn kaum gewinnbringend, da diese für ihn negativ besetzt sei. Er habe Angehörige in der Schweiz, was sich auf seine Stabilisierung und Integration positiv auswirken könne. Dem Austrittsbericht vom 24. April 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 30. März 2015 bis zum 14. April 2015 zum zweiten Mal stationär behandelt wurde. Die bisherigen Diagnosen wurden bestätigt, zudem wurden eine Otitis externa, ein Folsäuremangel und eine Sinusbradykardie festgestellt und behandelt. Der EGMR setzte sich in seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) konkret mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigte auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. Die in der Beschwerde gestellten Anträge, die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den bulgarischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass er nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhalte beziehungsweise, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm zur eingeholten Garantie das rechtliche Gehör zu gewähren, sind demnach abzuweisen. Die Dublin-Mitgliedstaaten haben Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und ihnen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Im bereits vorstehend erwähnten Bericht des UNHCR vom April 2014 wird vermerkt, die SAR habe für drei ihrer Zentren (Sofia, Banya und Pastrogor) Ärzte und Krankenschwestern rekrutiert. Der Beschwerdeführer soll auf Ersuchen der bulgarischen Behörden in ihrer Zustimmungserklärung vom 19. Januar 2015 nach Sofia überstellt werden (act. A22), weshalb angenommen werden kann, er werde in einem SAR-Zentrum in Sofia einquartiert. Auch wenn dem UNHCR-Bericht entnommen werden kann, in Bulgarien fehle eine systematische Identifikation von Personen mit speziellen Bedürfnissen, ist darauf hinzuweisen, dass die bulgarischen Behörden mit dem UNHCR zusammenarbeiten, um entsprechende Standardprozesse einzuführen. Da die Vollzugsbehörden gehalten sind, die bulgarischen Behörden über die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers zu informieren (Art. 32 Dublin-III-VO), ist eine Identifikation des Beschwerdeführers als Person mit speziellen Bedürfnissen durch die bulgarischen Behörden nicht mehr erforderlich, zumal ihnen seitens der Schweiz ein aussagekräftiger ärztlicher Bericht zur Verfügung gestellt werden kann. Allfällige weitere medizinische Abklärungen und die Behandlung der bereits festgestellten Leiden des Beschwerdeführers können somit in Bulgarien durchgeführt werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen. Sie haben die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, für allfällige ärztliche Begleitung besorgt zu sein und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die bulgarischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. In diesem Sinne wird der in den Arztberichten vom 26. Februar 2015 und 30. April 2015 diagnostizierten Suizidalität Rechnung zu tragen sein. Sollte der Beschwerdeführer sich immer noch oder erneut in stationärer Behandlung befinden, wird das SEM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden dafür zu sorgen haben, dass auch diese Tatsache den bulgarischen Behörden zur Kenntnis gebracht wird. 5.3.3 Angesichts dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht ist. Das SEM ist somit nicht zu verpflichten, aufgrund übergeordneten Völkerrechts vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 5.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. Urteile D-7339/2014 vom 5. März 2015, D-7511/2014 vom 14. Januar 2015 und D-4751/2014 vom 12. November 2014). Wie bereits vorstehend erwogen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Sie haben den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 5.5 Nach dem Gesagten besteht - auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Verwandte hat und seine Schwester seinen hiesigen Verbleib wünscht - kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Zur Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht derart erkrankt ist, dass er zwingend auf die Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Schwester angewiesen ist. So handelt es sich bei ihm nicht um einen derartigen Pflegefall, dem die notwendige medizinische Betreuung in Bulgarien deshalb nicht gewährt werden könnte, weil er dauernd auf die Anwesenheit eines Familienmitglieds angewiesen wäre. Es steht den Geschwistern offen, den bisherigen Kontakt weiterhin telefonisch und brieflich oder mit anderen Kommunikationsmitteln zu pflegen. 5.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Urteile beziehungsweise Beschlüsse deutscher Gerichte sowie die in den eingereichten Berichten von Amnesty International und des European Council on Refugees and Exiles vertretene Auffassung, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien seien weiterhin auszusetzen, vermögen an der vorstehend dargelegten Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern. 5.7 5.7.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.5 f.). Die Schweiz ist berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). 5.7.2 Vorliegend könnten als humanitäre Gründe, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und die Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz gelten. Das SEM hat den ihm bei der Beurteilung des Vorliegens von humanitären Gründen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. In der angefochtenen Verfügung wurde nicht direkt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verwiesen, dem SEM waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung das Vorliegen gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers sowie die Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz bekannt. Der Sachverhalt wurde insgesamt gesehen vollständig und korrekt erstellt. Das SEM zeigte in der angefochtenen Verfügung auch auf, von welchen Kriterien es sich in seiner Entscheidfindung leiten liess. Diese Kriterien erachtet das Bundesverwaltungsgericht als objektiv und klar, sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG zu enthalten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 6. März 2015 E. 8 und D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.6.2). 5.8 Somit ist Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: