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D-5257/2015

D-5257/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - lebte eigenen Angaben zufolge ab seinem 11. Lebensjahr im B._______ und wurde im (...) nach Afghanistan ausgewiesen, worauf er sein Heimatland im März 2015 verliess und am 25. Mai 2015 in die Schweiz einreiste, wo er - nach Aufgriff durch die Polizei - gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 12. April 2015 in Bulgarien aufgegriffen wurde und dort am 16. April 2015 ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 3. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person befragt (BzP), wobei er angab, über den B._______, D._______, Bulgarien und Österreich in die Schweiz gelangt zu sein. Das SEM gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens und Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, das Gesetz, welches besage, dass das erste Land in Europa zuständig sei, sei aus humanitärer Sicht nicht gut. In Bulgarien sei er von den Behörden "quasi" überfallen worden, da sie ihm alles weggenommen und nichts zurückgegeben hätten, so hätten sie seine Tasche und Handy bei sich behalten. Auf die Frage, ob es nicht so gewesen sei, dass sie ihm die Sachen genommen hätten, weil er sich in Bulgarien dem Verfahren entzogen habe, antwortete er, sie hätten ihn ins Auto gesetzt und auf der Strasse wieder freigelassen. D. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 11. Juni 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die bulgarischen Behörden nicht vernehmen. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 - eröffnet am 24. August 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Weiter verpflichtete das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die bulgarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens deshalb am 26. Juni 2015 an Bulgarien übergegangen. Aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer als asylsuchende Person in Bulgarien registriert worden sei. Der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Bulgarien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann würden keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen. In Bezug auf das Vorbringen, wonach bulgarische Behörden dem Beschwerdeführer seine Tasche sowie sein Mobiltelefon abgenommen hätten, sei festzuhalten, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Solle er sich durch die bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Der Vollzug der Wegweisung werde auch als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar erachtet. F. Mit Eingabe vom 29. August 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates beantragen, die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 sei aufzuheben, dieses sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Zudem seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte dabei eine Kopie seiner Tazkira, verschiedene Schreiben beziehungsweise Bestätigungen in Kopie sowie einen Bericht des deutschen Fördervereins Pro Asyl e.V. vom April 2015 zur Lage von Flüchtlingen in Bulgarien ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Überstellungsverfügung des SEM sei nicht rechtmässig, da dem Beschwerdeführer lediglich vor der Zustimmungs- beziehungsweise der Verfristungserklärung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens gewährt worden sei. Im Weiteren würden die Ausführungen des SEM zur Situation in Bulgarien im Widerspruch zu den aktuellsten Einschätzungen namhafter internationaler Organisationen stehen. Sodann verwies er auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile und Beschlüsse deutscher und österreichischer Gerichte, auf verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH). In Bezug auf seine eigene Lage wurde geltend gemacht, bei ihm würden konkrete Hinweise einer starken Traumatisierung vorliegen. Er sei in starker emotionaler Not bei seiner Rechtsvertreterin erschienen und sei immer wieder in Schluchzen ausgebrochen, auch habe er ununterbrochen und unkontrollierbar am ganzen Körper gezittert. Ein ihn begleitender Landsmann habe gesagt, dass er wegen Schlafstörungen zum Arzt habe gehen müssen. Die Rechtsvertreterin habe ihn notfallmässig beim zuständigen Arzt angemeldet. Es werde um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse ersucht. Hinzuweisen sei auch, dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben habe, es gehe ihm psychisch schlecht. Es scheine aufgrund seiner Aussagen, dass er nicht über eine gesunde Belastbarkeit verfüge, wie sie aufgrund der schwierigen Standards und mangelnden Unterbringungsmöglichkeiten in Bulgarien erforderlich sei. Die Wohnsituation habe einen entscheidenden Einfluss auf die Gesundheit und eine medizinische Behandlung. Das SEM habe in jedem Einzelfall darzulegen, weshalb es vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch machen wolle. In Europa habe sich die Rechtsauffassung durchgesetzt, dass eine Überstellung nur in Frage komme, wenn der nach Dublin zuständige Staat das Mindestschutzniveau des Europäischen Flüchtlingsrechts respektiere. Sei dies nicht der Fall, bestehe eine Pflicht des mit dem Asylgesuch befassten Staates, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Dies habe die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass das SEM in jedem Einzelfall begründen müsse, weshalb es das Selbsteintrittsrecht nicht ausüben wolle. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten..

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).

E. 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.

E. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, Voraussetzung für eine rechtmässige Überstellungsverfügung sei die Möglichkeit, das rechtliche Gehör dazu auszuüben, nachdem die Zustimmungserklärung des Mitgliedstaates beziehungsweise die Verfristungserklärung vorliege. Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs bedeute, dass sich die betroffene Person konkret ein Bild über ihre Situation machen können müsse. Eine generelle Frage in der BzP genüge dieser Anforderung "wohl" nicht, da sie in der Regel nicht in ihrer Tragweite verstanden werde. Der Beschwerdeführer habe zwar Gründe geltend gemacht. Es sei ersichtlich, dass es ihm in Bulgarien sehr schlecht ergangen sei, er habe aber "sicherlich" nicht alle Gründe angebracht, die er habe anbringen wollen. Auch die Tatsache seines massiven Zusammenbruchs angesichts des Nichteintretensentscheides mache deutlich, dass das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt worden sei.

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29 bis 33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl., Bern 2013, S. 610 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; Alfred Kölz/Isa­belle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 173 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 615 ff.; Gerold Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 44 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 193 ff.; Müller/Schefer, a.a.O., S. 885 ff.).

E. 4.3 Ob Asylsuchende aus den Bestimmungen der Dublin-VO über die Kriterien zur Ermittlung des zuständigen Staates subjektive Rechtspositionen ableiten können, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5079/2009 vom 3. September 2009 verneint. Gemäss Art. 5 Dublin-III-VO führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragssteller, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Es würde dem Zweck der Verpflichtung zu einem persönlichen Gespräch zuwiderlaufen, würde dieses erst unmittelbar vor der Überstellungsentscheidung durchgeführt werden. Sinnvollerweise sollte das persönliche Gespräch mit dem Antragsteller bereits noch vor der Einleitung eines Konsultationsverfahrens erfolgen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K6. zu Art. 5 S. 109). Dies ergibt sich auch aus prozessökonomischen Gründen, da ein Asylbewerber bereits in der BzP gute Gründe vorbringen kann, die ein Ersuchen um Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme als überflüssig erscheinen lassen.

E. 4.4 Ferner gilt es anzumerken, dass von einem (...)-jährigen Beschwerdeführer erwartet werden kann, dass dieser die Tragweite der Frage, was gegen eine mögliche Überstellung beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens spricht, versteht und imstande ist, die diesbezüglichen Gründe zu nennen. So brachte der Beschwerdeführer denn auch anlässlich der BzP vor, was aus seiner Sicht gegen die Überstellung nach Bulgarien spricht. Auf Beschwerdeebene wird sodann in Bezug auf den Beschwerdeführer selber - abgesehen von der geltend gemachten gesundheitlichen Situation sowie der allgemeinen Lage in Bulgarien - nichts weiter vorgebracht, obwohl gemäss Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer in der BzP "sicherlich" nicht alle Gründe angebracht habe, die er hätte anbringen wollen. Es ist an dieser Stelle ohnehin auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach die Behörde verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung noch berücksichtigen kann. In gesetzlicher Hinsicht ist zudem nicht festgelegt, ob einem Beschwerdeführer vor oder nach der Zustimmungserklärung eines Mitgliedstaates beziehungsweise der Verfristungserklärung das rechtliche Gehör zu gewähren ist, vielmehr ist diesbezüglich auf soeben Erwähntes zu verweisen. Insgesamt erweist sich somit dieses Vorbringen als verfehlt.

E. 5.1 Den Akten ist - wie bereits ausgeführt - zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 12. April 2015 in Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste und dort am 16. April 2015 um Asyl nachsuchte. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden um Rücknahme des Beschwerdeführers, diese nahmen innert Frist keine Stellung. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens, die im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ist somit gegeben.

E. 5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.

E. 5.2.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Bulgarien ist indessen Vertragspartei der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).

E. 5.2.3 Bulgarien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, jeden Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2.4 Gemäss dem Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wurden bezüglich Bulgarien wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung). Die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) verzeichnete mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden, es wurden sämtliche Asylsuchenden registriert und entsprechende Ausweise ausgestellt und die EASO steht den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite. Das UNHCR gelangte im zitierten Bericht zum Schluss, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse.

E. 5.2.5 Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in konstanter Rechtsprechung die Auffassung, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 und D-1008/2014 vom 15. Juli 2014).

E. 5.2.6 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.

E. 5.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des EGMR kann aus Art. 3 EMRK kein Anspruch auf Verbleib in einem Signatarstaat abgeleitet werden, um in den Genuss der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu kommen. Im Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR in seinem Urteil vom 6. Februar 2001 (Nr. 44599/98) festgehalten, dass die EMRK auch dann Schutz bietet, wenn mangels angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands eintreten würde, die selbstgefährdende Handlungen des Betroffenen zur Folge haben könnte. Der EGMR wies jedoch auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hin (vgl. auch das Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015, A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Der Beschwerdeführer führte in Bezug auf seine gesundheitliche Situation an der BzP vom 3. Juni 2015 aus, er sei physisch gesund, es gehe ihm jedoch psychisch schlecht, er leide aber an keiner psychischen Erkrankung, auch sei er nie psychiatrisch behandelt worden und habe nie Psychopharmaka nehmen müssen. Ein medizinischer Bericht wurde mit Bitte um Ansetzung einer Nachfrist in Aussicht gestellt. Der EGMR setzte sich in seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) konkret mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigte auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor (vgl. auch das erwähnte Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015, A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Der in der Beschwerde sinngemäss gestellte Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass er nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhalte, ist demnach abzuweisen. Die Dublin-Mitgliedstaaten haben Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und ihnen im Falle besonderer Bedürfnisse die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen. Sie haben die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, für allfällige ärztliche Begleitung besorgt zu sein und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die bulgarischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

E. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. Urteile D-7339/2014 vom 5. März 2015, D-7511/2014 vom 14. Januar 2015 und D-4751/2014 vom 12. November 2014) und den in Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie enthaltenen Verpflichtungen nachkommt. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Auf die Nachreichung eines medizinischen Berichts kann demzufolge verzichtet werden.

E. 5.3.4 Angesichts dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht ist. Das SEM ist somit nicht zu verpflichten, aufgrund übergeordneten Völkerrechts vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.5 Die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile beziehungsweise Beschlüsse insbesondere deutscher und österreichischer Gerichte sowie die in den in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Berichten vertretene Auffassung, von Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sei abzusehen, vermögen an der vorstehend dargelegten Würdigung des Sachverhalts ebenso wenig zu ändern wie die weiteren Beschwerdevorbringen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. Zudem gilt es anzumerken, dass auf den Eingang der eventuell in Aussicht gestellten Stellungnahme in Bezug auf humanitäre Gründe sowie das mangelhaft funktionierende Rechtssystem in Bulgarien angesichts gemachter Ausführungen verzichtet werden kann. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente betreffend Vorfälle in Afghanistan haben keinen Bezug zur Frage der Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers, weshalb auf diese Beweismittel nicht einzugehen ist.

E. 6 Die Schweiz kann aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Bestimmung Ermessen zu (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält. Daran ändern auch die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden nichts.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.

E. 9 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5257/2015 Urteil vom 9. September 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - lebte eigenen Angaben zufolge ab seinem 11. Lebensjahr im B._______ und wurde im (...) nach Afghanistan ausgewiesen, worauf er sein Heimatland im März 2015 verliess und am 25. Mai 2015 in die Schweiz einreiste, wo er - nach Aufgriff durch die Polizei - gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 12. April 2015 in Bulgarien aufgegriffen wurde und dort am 16. April 2015 ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 3. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person befragt (BzP), wobei er angab, über den B._______, D._______, Bulgarien und Österreich in die Schweiz gelangt zu sein. Das SEM gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens und Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, das Gesetz, welches besage, dass das erste Land in Europa zuständig sei, sei aus humanitärer Sicht nicht gut. In Bulgarien sei er von den Behörden "quasi" überfallen worden, da sie ihm alles weggenommen und nichts zurückgegeben hätten, so hätten sie seine Tasche und Handy bei sich behalten. Auf die Frage, ob es nicht so gewesen sei, dass sie ihm die Sachen genommen hätten, weil er sich in Bulgarien dem Verfahren entzogen habe, antwortete er, sie hätten ihn ins Auto gesetzt und auf der Strasse wieder freigelassen. D. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 11. Juni 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die bulgarischen Behörden nicht vernehmen. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 - eröffnet am 24. August 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Weiter verpflichtete das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die bulgarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens deshalb am 26. Juni 2015 an Bulgarien übergegangen. Aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer als asylsuchende Person in Bulgarien registriert worden sei. Der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Bulgarien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann würden keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen. In Bezug auf das Vorbringen, wonach bulgarische Behörden dem Beschwerdeführer seine Tasche sowie sein Mobiltelefon abgenommen hätten, sei festzuhalten, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Solle er sich durch die bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Der Vollzug der Wegweisung werde auch als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar erachtet. F. Mit Eingabe vom 29. August 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates beantragen, die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 sei aufzuheben, dieses sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Zudem seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte dabei eine Kopie seiner Tazkira, verschiedene Schreiben beziehungsweise Bestätigungen in Kopie sowie einen Bericht des deutschen Fördervereins Pro Asyl e.V. vom April 2015 zur Lage von Flüchtlingen in Bulgarien ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Überstellungsverfügung des SEM sei nicht rechtmässig, da dem Beschwerdeführer lediglich vor der Zustimmungs- beziehungsweise der Verfristungserklärung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens gewährt worden sei. Im Weiteren würden die Ausführungen des SEM zur Situation in Bulgarien im Widerspruch zu den aktuellsten Einschätzungen namhafter internationaler Organisationen stehen. Sodann verwies er auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile und Beschlüsse deutscher und österreichischer Gerichte, auf verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH). In Bezug auf seine eigene Lage wurde geltend gemacht, bei ihm würden konkrete Hinweise einer starken Traumatisierung vorliegen. Er sei in starker emotionaler Not bei seiner Rechtsvertreterin erschienen und sei immer wieder in Schluchzen ausgebrochen, auch habe er ununterbrochen und unkontrollierbar am ganzen Körper gezittert. Ein ihn begleitender Landsmann habe gesagt, dass er wegen Schlafstörungen zum Arzt habe gehen müssen. Die Rechtsvertreterin habe ihn notfallmässig beim zuständigen Arzt angemeldet. Es werde um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse ersucht. Hinzuweisen sei auch, dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben habe, es gehe ihm psychisch schlecht. Es scheine aufgrund seiner Aussagen, dass er nicht über eine gesunde Belastbarkeit verfüge, wie sie aufgrund der schwierigen Standards und mangelnden Unterbringungsmöglichkeiten in Bulgarien erforderlich sei. Die Wohnsituation habe einen entscheidenden Einfluss auf die Gesundheit und eine medizinische Behandlung. Das SEM habe in jedem Einzelfall darzulegen, weshalb es vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch machen wolle. In Europa habe sich die Rechtsauffassung durchgesetzt, dass eine Überstellung nur in Frage komme, wenn der nach Dublin zuständige Staat das Mindestschutzniveau des Europäischen Flüchtlingsrechts respektiere. Sei dies nicht der Fall, bestehe eine Pflicht des mit dem Asylgesuch befassten Staates, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Dies habe die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass das SEM in jedem Einzelfall begründen müsse, weshalb es das Selbsteintrittsrecht nicht ausüben wolle. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 3.4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, Voraussetzung für eine rechtmässige Überstellungsverfügung sei die Möglichkeit, das rechtliche Gehör dazu auszuüben, nachdem die Zustimmungserklärung des Mitgliedstaates beziehungsweise die Verfristungserklärung vorliege. Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs bedeute, dass sich die betroffene Person konkret ein Bild über ihre Situation machen können müsse. Eine generelle Frage in der BzP genüge dieser Anforderung "wohl" nicht, da sie in der Regel nicht in ihrer Tragweite verstanden werde. Der Beschwerdeführer habe zwar Gründe geltend gemacht. Es sei ersichtlich, dass es ihm in Bulgarien sehr schlecht ergangen sei, er habe aber "sicherlich" nicht alle Gründe angebracht, die er habe anbringen wollen. Auch die Tatsache seines massiven Zusammenbruchs angesichts des Nichteintretensentscheides mache deutlich, dass das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt worden sei. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29 bis 33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl., Bern 2013, S. 610 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; Alfred Kölz/Isa­belle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 173 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 615 ff.; Gerold Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 44 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 193 ff.; Müller/Schefer, a.a.O., S. 885 ff.). 4.3 Ob Asylsuchende aus den Bestimmungen der Dublin-VO über die Kriterien zur Ermittlung des zuständigen Staates subjektive Rechtspositionen ableiten können, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5079/2009 vom 3. September 2009 verneint. Gemäss Art. 5 Dublin-III-VO führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragssteller, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Es würde dem Zweck der Verpflichtung zu einem persönlichen Gespräch zuwiderlaufen, würde dieses erst unmittelbar vor der Überstellungsentscheidung durchgeführt werden. Sinnvollerweise sollte das persönliche Gespräch mit dem Antragsteller bereits noch vor der Einleitung eines Konsultationsverfahrens erfolgen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K6. zu Art. 5 S. 109). Dies ergibt sich auch aus prozessökonomischen Gründen, da ein Asylbewerber bereits in der BzP gute Gründe vorbringen kann, die ein Ersuchen um Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme als überflüssig erscheinen lassen. 4.4 Ferner gilt es anzumerken, dass von einem (...)-jährigen Beschwerdeführer erwartet werden kann, dass dieser die Tragweite der Frage, was gegen eine mögliche Überstellung beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens spricht, versteht und imstande ist, die diesbezüglichen Gründe zu nennen. So brachte der Beschwerdeführer denn auch anlässlich der BzP vor, was aus seiner Sicht gegen die Überstellung nach Bulgarien spricht. Auf Beschwerdeebene wird sodann in Bezug auf den Beschwerdeführer selber - abgesehen von der geltend gemachten gesundheitlichen Situation sowie der allgemeinen Lage in Bulgarien - nichts weiter vorgebracht, obwohl gemäss Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer in der BzP "sicherlich" nicht alle Gründe angebracht habe, die er hätte anbringen wollen. Es ist an dieser Stelle ohnehin auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach die Behörde verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung noch berücksichtigen kann. In gesetzlicher Hinsicht ist zudem nicht festgelegt, ob einem Beschwerdeführer vor oder nach der Zustimmungserklärung eines Mitgliedstaates beziehungsweise der Verfristungserklärung das rechtliche Gehör zu gewähren ist, vielmehr ist diesbezüglich auf soeben Erwähntes zu verweisen. Insgesamt erweist sich somit dieses Vorbringen als verfehlt. 5. 5.1 Den Akten ist - wie bereits ausgeführt - zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 12. April 2015 in Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste und dort am 16. April 2015 um Asyl nachsuchte. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden um Rücknahme des Beschwerdeführers, diese nahmen innert Frist keine Stellung. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens, die im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ist somit gegeben. 5.2 5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden. 5.2.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Bulgarien ist indessen Vertragspartei der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 5.2.3 Bulgarien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, jeden Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.4 Gemäss dem Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wurden bezüglich Bulgarien wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung). Die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) verzeichnete mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden, es wurden sämtliche Asylsuchenden registriert und entsprechende Ausweise ausgestellt und die EASO steht den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite. Das UNHCR gelangte im zitierten Bericht zum Schluss, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse. 5.2.5 Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in konstanter Rechtsprechung die Auffassung, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 und D-1008/2014 vom 15. Juli 2014). 5.2.6 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3 5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. 5.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des EGMR kann aus Art. 3 EMRK kein Anspruch auf Verbleib in einem Signatarstaat abgeleitet werden, um in den Genuss der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu kommen. Im Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR in seinem Urteil vom 6. Februar 2001 (Nr. 44599/98) festgehalten, dass die EMRK auch dann Schutz bietet, wenn mangels angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands eintreten würde, die selbstgefährdende Handlungen des Betroffenen zur Folge haben könnte. Der EGMR wies jedoch auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hin (vgl. auch das Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015, A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Der Beschwerdeführer führte in Bezug auf seine gesundheitliche Situation an der BzP vom 3. Juni 2015 aus, er sei physisch gesund, es gehe ihm jedoch psychisch schlecht, er leide aber an keiner psychischen Erkrankung, auch sei er nie psychiatrisch behandelt worden und habe nie Psychopharmaka nehmen müssen. Ein medizinischer Bericht wurde mit Bitte um Ansetzung einer Nachfrist in Aussicht gestellt. Der EGMR setzte sich in seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) konkret mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigte auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor (vgl. auch das erwähnte Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015, A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Der in der Beschwerde sinngemäss gestellte Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass er nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhalte, ist demnach abzuweisen. Die Dublin-Mitgliedstaaten haben Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und ihnen im Falle besonderer Bedürfnisse die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen. Sie haben die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, für allfällige ärztliche Begleitung besorgt zu sein und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die bulgarischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. Urteile D-7339/2014 vom 5. März 2015, D-7511/2014 vom 14. Januar 2015 und D-4751/2014 vom 12. November 2014) und den in Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie enthaltenen Verpflichtungen nachkommt. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Auf die Nachreichung eines medizinischen Berichts kann demzufolge verzichtet werden. 5.3.4 Angesichts dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht ist. Das SEM ist somit nicht zu verpflichten, aufgrund übergeordneten Völkerrechts vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile beziehungsweise Beschlüsse insbesondere deutscher und österreichischer Gerichte sowie die in den in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Berichten vertretene Auffassung, von Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sei abzusehen, vermögen an der vorstehend dargelegten Würdigung des Sachverhalts ebenso wenig zu ändern wie die weiteren Beschwerdevorbringen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. Zudem gilt es anzumerken, dass auf den Eingang der eventuell in Aussicht gestellten Stellungnahme in Bezug auf humanitäre Gründe sowie das mangelhaft funktionierende Rechtssystem in Bulgarien angesichts gemachter Ausführungen verzichtet werden kann. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente betreffend Vorfälle in Afghanistan haben keinen Bezug zur Frage der Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers, weshalb auf diese Beweismittel nicht einzugehen ist. 6. Die Schweiz kann aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Bestimmung Ermessen zu (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält. Daran ändern auch die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden nichts.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.

9. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10. 10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: