Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in der Provinz Herat, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im März 2015 und gelangte von Österreich herkommend am 25. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 3. Juni 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch, wobei er angab, er sei im Alter von (...) Jahren in den Iran gegangen. Ende 2014/Anfang 2015 sei er nach Afghanistan zurückgewiesen worden; sein Bruder habe ihn nach Herat zurückgeholt. Mit einem gefälschten Reisepass sei er in Begleitung eines Schleppers wieder in den Iran gereist. Seine Tazkira sei ihm von den bulgarischen Behörden abgenommen worden. B. B.a Das SEM trat mit Verfügung vom 2. Juli 2015 - eröffnet am 24. August 2015 - auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung in den für den Beschwerdeführer zuständigen Mitgliedstaat (Bulgarien). Zugleich ordnete es den Vollzug an. B.b Mit Urteil D-5257/2015 vom 9. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 29. August 2015 (Poststempel) ab. C. C.a Das SEM teilte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 6. Januar 2016 mit, die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs sei auf die Schweiz übergegangen, da die Frist für die Überstellung nach Bulgarien abgelaufen sei. C.b Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 übermittelte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht und Anamnese der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der (...) vom 25. April 2016. C.c Am 30. August 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an - er wurde von der ihn behandelnden Psychologin begleitet. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seine Kindheit im Dorf B._______ verbracht und sei dort morgens in die Moschee gegangen, um zu lernen. Da er krank gewesen sei, habe ihn sein Vater in den Iran geschickt, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Er habe sich drei oder vier Jahre lang bei einem Bekannten seines Vaters aufgehalten. Sein Vater habe immer Geld geschickt, damit die medizinische Behandlung habe bezahlt werden können. Da diese nicht wirklich erfolgreich gewesen sei, habe man ihn nach Teheran geschickt, da es dort bessere Ärzte gebe. Da die Kosten hoch gewesen seien, habe er im Alter von (...) Jahren zu arbeiten begonnen. Er habe dort schlafen müssen, wo er gearbeitet habe und habe vernommen, dass sein Vater bedroht werde. Als er seinen Vater eines Tages telefonisch nicht habe erreichen können, habe er seinen Bruder angerufen, der ihm gesagt habe, der Vater sei getötet worden. Sein Bruder habe gesagt, die Familie sei nach Herat geflohen, wo sie versteckt lebe - die Leute, die den Vater getötet und das Haus in Brand gesteckt hätten, wollten die ganze Familie umbringen. Diese Leute hätten über ehemalige Nachbarn die Telefonnummer seines Bruders herausgefunden. Er - der Beschwerdeführer - sei von den iranischen Behörden nach Afghanistan ausgewiesen worden, worauf er zu seiner Familie gegangen sei. Er sei zu den Behörden gegangen und habe diese gebeten, seine Familie zu schützen. Niemand habe sich indessen für sie interessiert. Sein Bruder sei mehrmals telefonisch bedroht worden; die Feinde seiner Familie hätten gewusst, zu welchen Behörden sie gegangen seien. Die Behörden hätten ihnen empfohlen, die Anzeige zurückzuziehen, da sie sich gefürchtet hätten. Ein Gemeinderat habe ihm gesagt, er würde gerne helfen, könne aber nichts unternehmen, da die Leute, die seinen Vater getötet hätten, sehr gefährlich seien. Viele Behördenmitglieder seien von diesen Leuten getötet worden. Einerseits sei die Familie von Unbekannten bedroht worden, anderseits sei er krank gewesen. Er habe sich in Sicherheit bringen wollen und das Land wieder verlassen. Er stehe immer noch in Kontakt mit seinen Angehörigen, die alle zwei oder drei Monate ihren Aufenthaltsort wechseln müssten. Als sein Vater (...) gewesen sei, sei es der Familie sehr gut gegangen, nun müsse sein Bruder für die Familie aufkommen. C.d Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Anhörung mehrere Beweismittel ein. Am 17. Januar 2017 wurden dem SEM von der Eidgenössischen Zollverwaltung eine Tazkira und zwei Polizeirapporte zugestellt, die am 18. Oktober 2016 sichergestellt worden waren (vgl. Beweismittelumschlag; act. A33/1 Ziff. 1 bis 5). C.e Das SEM informierte den Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 darüber, dass ihm von der Zollverwaltung drei Dokumente übermittelt worden seien. Der Beschwerdeführer teilte dem SEM am 8. Februar 2017 mit, in der Sendung seien drei weitere Dokumente enthalten gewesen. Die ersten beiden (Bestätigungsschreiben des Commander of Security Office of C._______ Province und Deckblatt eine Schreibens der Behörden des D._______ Distrikts stünden im Zusammenhang mit seinem Verfahren. Ein Drohbrief der Taliban richte sich an E._______ (N [...]) und sei dessen Verfahren zuzuweisen. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. E. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Februar 2018, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen ein Bericht der Länderauskunft der SFH und eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 31. Januar 2018 bei. F. Die damalige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 gut. Sie ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte sie zur Vernehmlassung an das SEM. G. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Stellungnahme vom 19. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. I. Am 25. Juli 2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der (...) vom 9. Juli 2018.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlten, die eine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe zirka zehn Jahre lang im Iran gelebt, weil dort die Behandlungsmöglichkeiten für seine psychische Erkrankung besser gewesen seien. Den eingereichten Dokumenten sei zu entnehmen, dass sein Vater am (...) 2012 einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen sei und sich sein Bruder an die Behörden des Distrikts D._______ gewandt habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Familie insbesondere nach dem Umzug nach Herat konkrete Probleme im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters gehabt habe. Hätten die Widersacher ein Verfolgungsinteresse bekundet, hätten sie die Drohungen längst in die Tat umgesetzt, zumal sie den Aufenthaltsort der Familie gekannt hätten. Der Beschwerdeführer habe bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan keine Nachteile erlitten. Es sei nicht ersichtlich, dass sein Bruder ausser den telefonischen Drohungen in Herat Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer hinter den Drohungen stehe und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er ins Schussfeld von Drittpersonen gelangen sollte, da er nach seinem langjährigen Aufenthalt im Iran nur kurze Zeit in Afghanistan gewesen sei. Aus den Akten gehe hervor, dass die Drohungen möglicherweise mit der Arbeit seines Bruders in Zusammenhang stünden, habe dieser doch zusammen mit seinem Vater gearbeitet. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in absehbarer Zukunft eine gezielte, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung zu befürchten habe. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass Zweifel an den Vorbringen bestünden. Gemäss den eingereichten Dokumenten habe sich der Bruder des Beschwerdeführers nach dem Tod des Vaters im Jahr 2012 in D._______ an die Behörden gewandt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich in der kurzen Zeitspanne nach seiner Rückkehr nach Afghanistan - drei Jahre nach dem Vorfall - nochmals an verschiedene Behörden einer anderen Provinz gewandt habe.
E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt und der Verfahrensgang wiedergegeben und geltend gemacht, die Verantwortung für das Attentat, bei dem der Vater des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei, sei nicht geklärt worden. Im Weiteren sei auf die von der SFH zur Verfügung gestellten Angaben über die Situation in D._______ zu verweisen. Die Behörden hätten von weiteren Nachforschungen abgeraten und aus den Anrufen, die sein Bruder erhalten habe, lasse sich schliessen, dass die Drohungen auch darauf abgezielt hätten. Die Schlussfolgerung des SEM, die Widersacher hätten ihre Drohungen längst in die Tat umgesetzt, könne nicht gefolgt werden. Auf eine konkrete Gefährdung liessen die Umzingelung des Hauses und die an Nachbarn verübte Folter schliessen. Zudem habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er das Haus nie alleine verlassen habe, nachdem er aus dem Iran zurückgekehrt sei. Es sei davon auszugehen, dass die telefonischen Drohungen stattgefunden hätten, als er die Behörden aufgesucht habe, um diese um Schutz zu bitten. Das SEM habe die geschilderten Vorfälle nicht unter dem Gesichtspunkt des unerträglichen psychischen Drucks und der zu erwartenden ernsthaften Nachteile gewürdigt. Damit habe es die Begründungspflicht verletzt. Das SEM habe es unterlassen, die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers als wesentliches Element bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu würdigen, obwohl er geltend gemacht habe, er sei aufgrund seiner Erkrankung mit der Situation nicht klar gekommen. Er sei seit seiner Kindheit krank und in der Schweiz neun Monate in stationärer Behandlung gewesen; noch heute sei er in regelmässiger ambulanter Behandlung. Psychische Erkrankungen hätte Einfluss bei der Prüfung, ob ein unerträglicher Druck und begründete Furcht vor Verfolgung vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht habe unterstrichen, dass sämtliche Faktoren in die Prüfung einzubeziehen und in einen Gesamtzusammenhang zu bringen seien. Da das SEM keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe, habe es die Begründungspflicht wiederum verletzt. Der Beschwerdeführer gehöre aufgrund seiner langjährigen Erkrankung einer sozialen Gruppe an. Die von ihm geltend gemachte subjektive Furcht beruhe auf objektivierbaren Verfolgungen. Sein Vater sei einem Attentat zum Opfer gefallen und die Familie habe aus D._______ fliehen müssen. Der Bruder erhalte telefonische Drohungen, die zugenommen hätten, als er zusammen mit dem Beschwerdeführer die Behörden um Schutzgewährung ersucht habe. Er habe die Unmöglichkeit, in Herat Schutz zu erhalten, nicht ertragen; zudem habe sich sein Gesundheitszustand aufgrund der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten verschlechtert. Die Flucht sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, um zu überleben. Der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; zumindest sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit zwischen der Rückkehr aus dem Iran und der Wiederausreise in der Provinz Herat an die Behörden gewandt haben wolle, da sein Bruder dies in der Provinz, in der das Attentat stattgefunden habe, im Jahr 2012 bereits getan habe. Das SEM halte daran fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit gezielt gegen ihn gerichteter Verfolgung zu rechnen habe. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass seit seiner Ausreise Ereignisse eingetreten seien, die zu einer anderen Schlussfolgerung führten, oder dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung seitens seiner Familie oder Drittpersonen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche in absehbarer Zukunft zu befürchten (gehabt) hätte.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe bei der Prüfung des Vorliegens eines unerträglichen psychischen Drucks nicht alle Faktoren berücksichtigt. Die Erkrankung, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht habe, mit dem anhaltenden Verfolgungsdruck umzugehen, sei vom SEM nicht in die Prüfung einbezogen worden. Die Erkrankung sei erst auf der Stufe der Wegweisungshindernisse gewürdigt worden. Die "Unsichtbarkeit" der Auswirkungen von schweren Erkrankungen oder Behinderungen im Asylverfahren sei in einer Studie aus dem Jahr 2010 untersucht worden.
E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
E. 5.2 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, der vorliegenden Dokumente aus Afghanistan und der eingereichten ärztlichen Berichte steht fest beziehungsweise ist zumindest glaubhaft gemacht, dass sein Vater ihn in den Iran bringen liess, als er noch ein Kind war, da die medizinische Versorgung seiner psychischen Erkrankung dort erfolgversprechender war, als in der Heimat. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan vor oder nach seinem langjährigen Aufenthalt im Iran je konkreten Übergriffen ausgesetzt wurde.
E. 5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers, der das Amt eines (...) innehatte, im Jahr 2012 bei einem von Unbekannten verübten Anschlag ums Leben kam, bei dem mehrere andere Personen ebenfalls ihr Leben verloren. Ob der Anschlag gezielt seinem Vater galt, der vorgängig bedroht worden sei, steht nicht fest, da bei dem Anlass, während dem derselbe verübt wurde, andere (...) und auch höher gestellte Vertreter des afghanischen Staats zugegen waren. Den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2012 an die Behörden der Provinz C._______ wandte und diese einerseits bat, ihm eine Bestätigung des Anschlags auf seinen Vater auszustellen, anderseits, ihm und seiner Familie Schutz zu gewähren, da sie von oppositionellen Kreisen bedroht würden.
E. 5.4 Das SEM äusserte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Rückkehr nach Afghanistan sich an die Behörden der Provinz Herat wandte, um bei diesen um Schutz für seine Angehörigen zu ersuchen. Der Bruder des Beschwerdeführers wandte sich bereits im Jahr 2012 an die Behörden der Provinz C._______, die ihm wohl keinen hinreichenden Schutz gewähren konnten, weshalb er zusammen mit seiner Familie in die Provinz Herat zog. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Zweifel des SEM an der Sachverhaltsdarstellung, dass der Bruder noch in den Jahren 2014 und 2015 telefonische Drohungen erhalten habe. Einerseits zog er aus der Provinz C._______, in der die Gruppe, die seinen Vater ins Visier genommen hatte, aktiv war, weg, anderseits erstaunt, dass der Bruder seine Telefonnummer nicht wechselte, nachdem er Gewahr wurde, dass diese von der oppositionellen Gruppe ausfindig gemacht worden war. Das SEM zweifelt zu Recht daran, dass der Bruder des Beschwerdeführers über Jahre hinweg bedroht worden sein soll, ohne dass die gemäss Angaben des Beschwerdeführers einflussreichen und gefährlichen sowie mit den lokalen Behörden vernetzten oppositionellen Kräfte konkrete Schritte gegen die Familie unternommen hätten. Des Weiteren kann nicht nachvollzogen werden, dass der Bruder, dem die lokalen Verhältnisse hätten bekannt sein müssen, mit dem Beschwerdeführer zusammen mehrere Behörden aufgesucht und diese um die Einleitung von Massnahmen gegen die Attentäter ersucht hätte, wenn er hätte befürchten müssen, damit seine Familie in Gefahr zu bringen.
E. 5.5 Zusammenfassend erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2012 in Afghanistan einem Attentat zum Opfer fiel - der Beschwerdeführer selbst hielt sich zum damaligen Zeitpunkt im Iran auf. Der Bruder des Beschwerdeführers wandte sich nach dem Attentat an die Behörden der Provinz C._______, die ihm keinen hinreichenden Schutz gewähren konnten, weshalb er mit seiner Familie in die Provinz Herat zog. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es indessen als überwiegend unwahrscheinlich, dass der Bruder noch in der Zeit vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Frühjahr 2015 regelmässig telefonisch bedroht wurde und dass dieser zusammen mit dem Beschwerdeführer die Behörden in Herat um ein Vorgehen gegen die Attentäter ersuchte.
E. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 6.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer allenfalls im Iran erlittenen Benachteiligungen asylrechtlich irrelevant sind, da er afghanischer Staatsangehöriger ist und in sein Heimatland zurückkehren konnte, wo er weder von iranischen Behördenvertretern noch von iranischen Staatsangehörigen bedroht wurde.
E. 6.3 Die ausführlichen Erörterungen über die Situation psychisch kranker Menschen sind im vorliegenden Fall insofern von untergeordneter Bedeutung, als der Beschwerdeführer in Afghanistan weder seitens seiner Familie noch von Drittpersonen diskriminiert oder anderweitig benachteiligt wurde. Allfällige abschätzige Äusserungen von Arbeitskollegen, mit denen er im Iran zusammenarbeitete, sind für die vorliegend zu beurteilenden Fragen nicht relevant. Gemäss seinen Aussagen wurde er dort mehrmals um seinen Lohn betrogen, weil er von zahlungsunwilligen Arbeitgebern den Behörden gemeldet wurde und sich angesichts des Umstands, dass sein Aufenthalt im Iran nicht behördlich bewilligt war, nicht zur Wehr setzen konnte - dieses Schicksal teilen auch zahlreiche sich im Iran illegal aufhaltende und dort arbeitende Menschen, die nicht psychisch erkrankt sind. Seinen Angaben gemäss fand er im Iran auch Freunde und er wurde dort medizinisch versorgt, so dass nicht der Schluss gezogen werden kann, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung durchwegs ausgegrenzt oder anderweitig benachteiligt worden.
E. 6.4 Angesichts der gesamten Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland weder vor seinem langjährigen Aufenthalt im Iran noch danach Übergriffen ausgesetzt worden. Wie vorstehend unter dem Punkt der Glaubhaftigkeit erwogen, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft, dass die Familie seines Bruders und damit allenfalls auch er selbst zu Beginn des Jahres 2015 konkret bedroht wurden und in absehbarer Zeit mit der Zufügung ernsthafter Nachteile rechnen mussten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensumstände des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Familie unbefriedigend sein mögen, indessen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass ihnen nach dem Weggang des Beschwerdeführers im März 2015 ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zugefügt wurden. Daraus folgt, dass die aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der unterbrochenen ärztlich-medikamentösen Betreuung erhöhten subjektiven Ängste des Beschwerdeführers, er könnte in der Provinz Herat in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werden, als objektiv gesehen deutlich übersteigert einzustufen sind. Das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung ist demnach bezogen auf den Ausreisezeitpunkt zu verneinen.
E. 6.5 Bezüglich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten, ist festzuhalten, dass Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person objektiv gesehen unzumutbar macht. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann zu bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen (z.B. Menschen mit psychischen Erkrankungen) besonders darunter leiden. Der besonderen Situation des Beschwerdeführers als psychisch erkranktem Menschen, der in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar ist und bei einer zwangsweisen Rückkehr konkret gefährdet sein könnte (vgl. ärztlicher Verlaufsbericht vom 9. Juli 2018), hat das SEM im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
E. 6.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Lage und seiner Erkrankung begründete Furcht, asylrelevanten Nachteilen, zumindest einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Es sei ihm Asyl zu gewähren oder er sei zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass sich nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland die allgemeine Lage zwar weiterhin verschlechtert hat, indessen ist seinem Bruder und dessen Familie nichts zugestossen, das an der objektiven Einschätzung seiner Gefährdungssituation etwas geändert hätte. Objektive Nachfluchtgründe liegen demnach keine vor. Eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling fiele einzig dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, indessen aufgrund von Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung auszuschliessen wäre (vgl. Art. 53 AsylG), was vorliegend nicht zur Diskussion steht. Der Beschwerdeführer hat durch seine Ausreise aus Afghanistan oder sein Verhalten nach derselben auch keine Gründe geschaffen, die im Falle seiner Rückkehr zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung führten, so dass keine subjektiven Nachfluchtgründe auszumachen sind, aufgrund derer er als Flüchtling anzuerkennen wäre (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 6.7 Entgegen der in der Beschwerde vorgenommenen Einschätzung hat das SEM die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet und den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt. Der Beschwerdeführer konnte sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfügung machen und sie in sachgerechter Weise anfechten. Der Eventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 6.8 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 6.9 Da der Beschwerdeführer aufgrund des vorstehend Gesagten die Vor-aussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Kosten aufzuerlegen.
E. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
E. 10.3 Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist das amtliche Honorar auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Lic. iur. Monique Bremi wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1000.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-941/2018 Urteil vom 13. Februar 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in der Provinz Herat, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im März 2015 und gelangte von Österreich herkommend am 25. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 3. Juni 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch, wobei er angab, er sei im Alter von (...) Jahren in den Iran gegangen. Ende 2014/Anfang 2015 sei er nach Afghanistan zurückgewiesen worden; sein Bruder habe ihn nach Herat zurückgeholt. Mit einem gefälschten Reisepass sei er in Begleitung eines Schleppers wieder in den Iran gereist. Seine Tazkira sei ihm von den bulgarischen Behörden abgenommen worden. B. B.a Das SEM trat mit Verfügung vom 2. Juli 2015 - eröffnet am 24. August 2015 - auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung in den für den Beschwerdeführer zuständigen Mitgliedstaat (Bulgarien). Zugleich ordnete es den Vollzug an. B.b Mit Urteil D-5257/2015 vom 9. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 29. August 2015 (Poststempel) ab. C. C.a Das SEM teilte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 6. Januar 2016 mit, die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs sei auf die Schweiz übergegangen, da die Frist für die Überstellung nach Bulgarien abgelaufen sei. C.b Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 übermittelte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht und Anamnese der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der (...) vom 25. April 2016. C.c Am 30. August 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an - er wurde von der ihn behandelnden Psychologin begleitet. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seine Kindheit im Dorf B._______ verbracht und sei dort morgens in die Moschee gegangen, um zu lernen. Da er krank gewesen sei, habe ihn sein Vater in den Iran geschickt, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Er habe sich drei oder vier Jahre lang bei einem Bekannten seines Vaters aufgehalten. Sein Vater habe immer Geld geschickt, damit die medizinische Behandlung habe bezahlt werden können. Da diese nicht wirklich erfolgreich gewesen sei, habe man ihn nach Teheran geschickt, da es dort bessere Ärzte gebe. Da die Kosten hoch gewesen seien, habe er im Alter von (...) Jahren zu arbeiten begonnen. Er habe dort schlafen müssen, wo er gearbeitet habe und habe vernommen, dass sein Vater bedroht werde. Als er seinen Vater eines Tages telefonisch nicht habe erreichen können, habe er seinen Bruder angerufen, der ihm gesagt habe, der Vater sei getötet worden. Sein Bruder habe gesagt, die Familie sei nach Herat geflohen, wo sie versteckt lebe - die Leute, die den Vater getötet und das Haus in Brand gesteckt hätten, wollten die ganze Familie umbringen. Diese Leute hätten über ehemalige Nachbarn die Telefonnummer seines Bruders herausgefunden. Er - der Beschwerdeführer - sei von den iranischen Behörden nach Afghanistan ausgewiesen worden, worauf er zu seiner Familie gegangen sei. Er sei zu den Behörden gegangen und habe diese gebeten, seine Familie zu schützen. Niemand habe sich indessen für sie interessiert. Sein Bruder sei mehrmals telefonisch bedroht worden; die Feinde seiner Familie hätten gewusst, zu welchen Behörden sie gegangen seien. Die Behörden hätten ihnen empfohlen, die Anzeige zurückzuziehen, da sie sich gefürchtet hätten. Ein Gemeinderat habe ihm gesagt, er würde gerne helfen, könne aber nichts unternehmen, da die Leute, die seinen Vater getötet hätten, sehr gefährlich seien. Viele Behördenmitglieder seien von diesen Leuten getötet worden. Einerseits sei die Familie von Unbekannten bedroht worden, anderseits sei er krank gewesen. Er habe sich in Sicherheit bringen wollen und das Land wieder verlassen. Er stehe immer noch in Kontakt mit seinen Angehörigen, die alle zwei oder drei Monate ihren Aufenthaltsort wechseln müssten. Als sein Vater (...) gewesen sei, sei es der Familie sehr gut gegangen, nun müsse sein Bruder für die Familie aufkommen. C.d Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Anhörung mehrere Beweismittel ein. Am 17. Januar 2017 wurden dem SEM von der Eidgenössischen Zollverwaltung eine Tazkira und zwei Polizeirapporte zugestellt, die am 18. Oktober 2016 sichergestellt worden waren (vgl. Beweismittelumschlag; act. A33/1 Ziff. 1 bis 5). C.e Das SEM informierte den Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 darüber, dass ihm von der Zollverwaltung drei Dokumente übermittelt worden seien. Der Beschwerdeführer teilte dem SEM am 8. Februar 2017 mit, in der Sendung seien drei weitere Dokumente enthalten gewesen. Die ersten beiden (Bestätigungsschreiben des Commander of Security Office of C._______ Province und Deckblatt eine Schreibens der Behörden des D._______ Distrikts stünden im Zusammenhang mit seinem Verfahren. Ein Drohbrief der Taliban richte sich an E._______ (N [...]) und sei dessen Verfahren zuzuweisen. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. E. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Februar 2018, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen ein Bericht der Länderauskunft der SFH und eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 31. Januar 2018 bei. F. Die damalige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 gut. Sie ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte sie zur Vernehmlassung an das SEM. G. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Stellungnahme vom 19. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. I. Am 25. Juli 2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der (...) vom 9. Juli 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlten, die eine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe zirka zehn Jahre lang im Iran gelebt, weil dort die Behandlungsmöglichkeiten für seine psychische Erkrankung besser gewesen seien. Den eingereichten Dokumenten sei zu entnehmen, dass sein Vater am (...) 2012 einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen sei und sich sein Bruder an die Behörden des Distrikts D._______ gewandt habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Familie insbesondere nach dem Umzug nach Herat konkrete Probleme im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters gehabt habe. Hätten die Widersacher ein Verfolgungsinteresse bekundet, hätten sie die Drohungen längst in die Tat umgesetzt, zumal sie den Aufenthaltsort der Familie gekannt hätten. Der Beschwerdeführer habe bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan keine Nachteile erlitten. Es sei nicht ersichtlich, dass sein Bruder ausser den telefonischen Drohungen in Herat Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer hinter den Drohungen stehe und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er ins Schussfeld von Drittpersonen gelangen sollte, da er nach seinem langjährigen Aufenthalt im Iran nur kurze Zeit in Afghanistan gewesen sei. Aus den Akten gehe hervor, dass die Drohungen möglicherweise mit der Arbeit seines Bruders in Zusammenhang stünden, habe dieser doch zusammen mit seinem Vater gearbeitet. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in absehbarer Zukunft eine gezielte, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung zu befürchten habe. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass Zweifel an den Vorbringen bestünden. Gemäss den eingereichten Dokumenten habe sich der Bruder des Beschwerdeführers nach dem Tod des Vaters im Jahr 2012 in D._______ an die Behörden gewandt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich in der kurzen Zeitspanne nach seiner Rückkehr nach Afghanistan - drei Jahre nach dem Vorfall - nochmals an verschiedene Behörden einer anderen Provinz gewandt habe. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt und der Verfahrensgang wiedergegeben und geltend gemacht, die Verantwortung für das Attentat, bei dem der Vater des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei, sei nicht geklärt worden. Im Weiteren sei auf die von der SFH zur Verfügung gestellten Angaben über die Situation in D._______ zu verweisen. Die Behörden hätten von weiteren Nachforschungen abgeraten und aus den Anrufen, die sein Bruder erhalten habe, lasse sich schliessen, dass die Drohungen auch darauf abgezielt hätten. Die Schlussfolgerung des SEM, die Widersacher hätten ihre Drohungen längst in die Tat umgesetzt, könne nicht gefolgt werden. Auf eine konkrete Gefährdung liessen die Umzingelung des Hauses und die an Nachbarn verübte Folter schliessen. Zudem habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er das Haus nie alleine verlassen habe, nachdem er aus dem Iran zurückgekehrt sei. Es sei davon auszugehen, dass die telefonischen Drohungen stattgefunden hätten, als er die Behörden aufgesucht habe, um diese um Schutz zu bitten. Das SEM habe die geschilderten Vorfälle nicht unter dem Gesichtspunkt des unerträglichen psychischen Drucks und der zu erwartenden ernsthaften Nachteile gewürdigt. Damit habe es die Begründungspflicht verletzt. Das SEM habe es unterlassen, die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers als wesentliches Element bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu würdigen, obwohl er geltend gemacht habe, er sei aufgrund seiner Erkrankung mit der Situation nicht klar gekommen. Er sei seit seiner Kindheit krank und in der Schweiz neun Monate in stationärer Behandlung gewesen; noch heute sei er in regelmässiger ambulanter Behandlung. Psychische Erkrankungen hätte Einfluss bei der Prüfung, ob ein unerträglicher Druck und begründete Furcht vor Verfolgung vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht habe unterstrichen, dass sämtliche Faktoren in die Prüfung einzubeziehen und in einen Gesamtzusammenhang zu bringen seien. Da das SEM keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe, habe es die Begründungspflicht wiederum verletzt. Der Beschwerdeführer gehöre aufgrund seiner langjährigen Erkrankung einer sozialen Gruppe an. Die von ihm geltend gemachte subjektive Furcht beruhe auf objektivierbaren Verfolgungen. Sein Vater sei einem Attentat zum Opfer gefallen und die Familie habe aus D._______ fliehen müssen. Der Bruder erhalte telefonische Drohungen, die zugenommen hätten, als er zusammen mit dem Beschwerdeführer die Behörden um Schutzgewährung ersucht habe. Er habe die Unmöglichkeit, in Herat Schutz zu erhalten, nicht ertragen; zudem habe sich sein Gesundheitszustand aufgrund der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten verschlechtert. Die Flucht sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, um zu überleben. Der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; zumindest sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit zwischen der Rückkehr aus dem Iran und der Wiederausreise in der Provinz Herat an die Behörden gewandt haben wolle, da sein Bruder dies in der Provinz, in der das Attentat stattgefunden habe, im Jahr 2012 bereits getan habe. Das SEM halte daran fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit gezielt gegen ihn gerichteter Verfolgung zu rechnen habe. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass seit seiner Ausreise Ereignisse eingetreten seien, die zu einer anderen Schlussfolgerung führten, oder dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung seitens seiner Familie oder Drittpersonen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche in absehbarer Zukunft zu befürchten (gehabt) hätte. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe bei der Prüfung des Vorliegens eines unerträglichen psychischen Drucks nicht alle Faktoren berücksichtigt. Die Erkrankung, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht habe, mit dem anhaltenden Verfolgungsdruck umzugehen, sei vom SEM nicht in die Prüfung einbezogen worden. Die Erkrankung sei erst auf der Stufe der Wegweisungshindernisse gewürdigt worden. Die "Unsichtbarkeit" der Auswirkungen von schweren Erkrankungen oder Behinderungen im Asylverfahren sei in einer Studie aus dem Jahr 2010 untersucht worden. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 5.2 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, der vorliegenden Dokumente aus Afghanistan und der eingereichten ärztlichen Berichte steht fest beziehungsweise ist zumindest glaubhaft gemacht, dass sein Vater ihn in den Iran bringen liess, als er noch ein Kind war, da die medizinische Versorgung seiner psychischen Erkrankung dort erfolgversprechender war, als in der Heimat. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan vor oder nach seinem langjährigen Aufenthalt im Iran je konkreten Übergriffen ausgesetzt wurde. 5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers, der das Amt eines (...) innehatte, im Jahr 2012 bei einem von Unbekannten verübten Anschlag ums Leben kam, bei dem mehrere andere Personen ebenfalls ihr Leben verloren. Ob der Anschlag gezielt seinem Vater galt, der vorgängig bedroht worden sei, steht nicht fest, da bei dem Anlass, während dem derselbe verübt wurde, andere (...) und auch höher gestellte Vertreter des afghanischen Staats zugegen waren. Den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2012 an die Behörden der Provinz C._______ wandte und diese einerseits bat, ihm eine Bestätigung des Anschlags auf seinen Vater auszustellen, anderseits, ihm und seiner Familie Schutz zu gewähren, da sie von oppositionellen Kreisen bedroht würden. 5.4 Das SEM äusserte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Rückkehr nach Afghanistan sich an die Behörden der Provinz Herat wandte, um bei diesen um Schutz für seine Angehörigen zu ersuchen. Der Bruder des Beschwerdeführers wandte sich bereits im Jahr 2012 an die Behörden der Provinz C._______, die ihm wohl keinen hinreichenden Schutz gewähren konnten, weshalb er zusammen mit seiner Familie in die Provinz Herat zog. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Zweifel des SEM an der Sachverhaltsdarstellung, dass der Bruder noch in den Jahren 2014 und 2015 telefonische Drohungen erhalten habe. Einerseits zog er aus der Provinz C._______, in der die Gruppe, die seinen Vater ins Visier genommen hatte, aktiv war, weg, anderseits erstaunt, dass der Bruder seine Telefonnummer nicht wechselte, nachdem er Gewahr wurde, dass diese von der oppositionellen Gruppe ausfindig gemacht worden war. Das SEM zweifelt zu Recht daran, dass der Bruder des Beschwerdeführers über Jahre hinweg bedroht worden sein soll, ohne dass die gemäss Angaben des Beschwerdeführers einflussreichen und gefährlichen sowie mit den lokalen Behörden vernetzten oppositionellen Kräfte konkrete Schritte gegen die Familie unternommen hätten. Des Weiteren kann nicht nachvollzogen werden, dass der Bruder, dem die lokalen Verhältnisse hätten bekannt sein müssen, mit dem Beschwerdeführer zusammen mehrere Behörden aufgesucht und diese um die Einleitung von Massnahmen gegen die Attentäter ersucht hätte, wenn er hätte befürchten müssen, damit seine Familie in Gefahr zu bringen. 5.5 Zusammenfassend erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2012 in Afghanistan einem Attentat zum Opfer fiel - der Beschwerdeführer selbst hielt sich zum damaligen Zeitpunkt im Iran auf. Der Bruder des Beschwerdeführers wandte sich nach dem Attentat an die Behörden der Provinz C._______, die ihm keinen hinreichenden Schutz gewähren konnten, weshalb er mit seiner Familie in die Provinz Herat zog. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es indessen als überwiegend unwahrscheinlich, dass der Bruder noch in der Zeit vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Frühjahr 2015 regelmässig telefonisch bedroht wurde und dass dieser zusammen mit dem Beschwerdeführer die Behörden in Herat um ein Vorgehen gegen die Attentäter ersuchte. 6. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer allenfalls im Iran erlittenen Benachteiligungen asylrechtlich irrelevant sind, da er afghanischer Staatsangehöriger ist und in sein Heimatland zurückkehren konnte, wo er weder von iranischen Behördenvertretern noch von iranischen Staatsangehörigen bedroht wurde. 6.3 Die ausführlichen Erörterungen über die Situation psychisch kranker Menschen sind im vorliegenden Fall insofern von untergeordneter Bedeutung, als der Beschwerdeführer in Afghanistan weder seitens seiner Familie noch von Drittpersonen diskriminiert oder anderweitig benachteiligt wurde. Allfällige abschätzige Äusserungen von Arbeitskollegen, mit denen er im Iran zusammenarbeitete, sind für die vorliegend zu beurteilenden Fragen nicht relevant. Gemäss seinen Aussagen wurde er dort mehrmals um seinen Lohn betrogen, weil er von zahlungsunwilligen Arbeitgebern den Behörden gemeldet wurde und sich angesichts des Umstands, dass sein Aufenthalt im Iran nicht behördlich bewilligt war, nicht zur Wehr setzen konnte - dieses Schicksal teilen auch zahlreiche sich im Iran illegal aufhaltende und dort arbeitende Menschen, die nicht psychisch erkrankt sind. Seinen Angaben gemäss fand er im Iran auch Freunde und er wurde dort medizinisch versorgt, so dass nicht der Schluss gezogen werden kann, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung durchwegs ausgegrenzt oder anderweitig benachteiligt worden. 6.4 Angesichts der gesamten Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland weder vor seinem langjährigen Aufenthalt im Iran noch danach Übergriffen ausgesetzt worden. Wie vorstehend unter dem Punkt der Glaubhaftigkeit erwogen, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft, dass die Familie seines Bruders und damit allenfalls auch er selbst zu Beginn des Jahres 2015 konkret bedroht wurden und in absehbarer Zeit mit der Zufügung ernsthafter Nachteile rechnen mussten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensumstände des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Familie unbefriedigend sein mögen, indessen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass ihnen nach dem Weggang des Beschwerdeführers im März 2015 ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zugefügt wurden. Daraus folgt, dass die aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der unterbrochenen ärztlich-medikamentösen Betreuung erhöhten subjektiven Ängste des Beschwerdeführers, er könnte in der Provinz Herat in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werden, als objektiv gesehen deutlich übersteigert einzustufen sind. Das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung ist demnach bezogen auf den Ausreisezeitpunkt zu verneinen. 6.5 Bezüglich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten, ist festzuhalten, dass Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person objektiv gesehen unzumutbar macht. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann zu bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen (z.B. Menschen mit psychischen Erkrankungen) besonders darunter leiden. Der besonderen Situation des Beschwerdeführers als psychisch erkranktem Menschen, der in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar ist und bei einer zwangsweisen Rückkehr konkret gefährdet sein könnte (vgl. ärztlicher Verlaufsbericht vom 9. Juli 2018), hat das SEM im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 6.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Lage und seiner Erkrankung begründete Furcht, asylrelevanten Nachteilen, zumindest einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Es sei ihm Asyl zu gewähren oder er sei zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass sich nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland die allgemeine Lage zwar weiterhin verschlechtert hat, indessen ist seinem Bruder und dessen Familie nichts zugestossen, das an der objektiven Einschätzung seiner Gefährdungssituation etwas geändert hätte. Objektive Nachfluchtgründe liegen demnach keine vor. Eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling fiele einzig dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, indessen aufgrund von Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung auszuschliessen wäre (vgl. Art. 53 AsylG), was vorliegend nicht zur Diskussion steht. Der Beschwerdeführer hat durch seine Ausreise aus Afghanistan oder sein Verhalten nach derselben auch keine Gründe geschaffen, die im Falle seiner Rückkehr zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung führten, so dass keine subjektiven Nachfluchtgründe auszumachen sind, aufgrund derer er als Flüchtling anzuerkennen wäre (vgl. Art. 54 AsylG). 6.7 Entgegen der in der Beschwerde vorgenommenen Einschätzung hat das SEM die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet und den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt. Der Beschwerdeführer konnte sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfügung machen und sie in sachgerechter Weise anfechten. Der Eventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6.8 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6.9 Da der Beschwerdeführer aufgrund des vorstehend Gesagten die Vor-aussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Kosten aufzuerlegen. 10. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 10.3 Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist das amtliche Honorar auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Lic. iur. Monique Bremi wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1000.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: