opencaselaw.ch

D-7655/2016

D-7655/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7655/2016 Urteil vom 5. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juni 2016 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Lebensumstände in Eritrea seien schwierig gewesen, da ihre Mutter krank sei, ihr ältester Bruder im Kloster sei und ihr Vater als Soldat nicht für die Familie sorgen könne, dass sie noch zu jung gewesen sei, um die Verantwortung für die Familie zu übernehmen, dass sie im Mai respektive Juni 2014 die (...) Klasse abgeschlossen habe und ihre Mutter ihr danach gesagt habe, sie dürfe die Schule nicht weiter besuchen, dass sie aufgrund ihres Schulabbruchs gezwungen gewesen wäre zu heiraten, wie es ihre Mutter gewollt habe, sie jedoch kein Interesse an einer Heirat gehabt habe, dass sie andernfalls - nach Ablauf der Gültigkeit ihres Schülerausweises - in den Militärdienst eingezogen worden wäre, dass ihr dies alles - in ihrem Alter von damals (...) Jahren - zu viel gewesen sei, weshalb sie gezwungen gewesen sei, ihr Heimatland zu verlassen, dass sie Mitte Juni 2014 mit zwei weiteren Mädchen illegal aus Eritrea ausgereist und zu Fuss in den Sudan gelangt sei, dass sie nach mehrmonatigen Aufenthalten sowohl im Sudan als auch in Libyen anfangs Mai 2015 auf dem Seeweg nach Italien und dann von dort mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei, dass sie bereits im Jahr 2011 mit einer Kollegin versucht habe, Eritrea zu verlassen, sie jedoch von Leuten respektive einem Mann zurück nach Hause gebracht worden seien, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ins Gefängnis kommen würde, dass weitergehend auf die Protokolle in den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie ihres Schülerausweises zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2016 - am darauffolgenden Tag eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte (Dispositivziffer 1), ihr Asylgesuch ablehnte (Dispositivziffer 2) und ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete (Dispositivziffer 3), jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (Dispositivziffern 4-7), dass das SEM im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung zunächst auf die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin einging und diesbezüglich - unter Hinweis auf seine aktuellen Erkenntnisse - zusammengefasst anführte, die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienststatus die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe, noch aus diesem desertiert sei, dass sie angegeben habe, sie persönlich habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie zum Militärdienst aufgefordert worden, dass sie demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und ihren Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, weshalb die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt seien, dass ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea somit asylrechtlich unbeachtlich seien, dass das SEM sodann bezogen auf die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin festhielt, sie habe mit ihren entsprechenden Vorbringen keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 (Datum Poststempel: 10. Dezember 2016) - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu erteilen, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen liess, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin) guthiess und die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufforderte, bis zum 29. Dezember 2016 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichen liess, dass sie sodann mit Eingabe vom 19. Januar 2017 ihren Schülerausweis im Original (mit Kopien des Zustellcouverts) nachreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegensteht, dass dies namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2), was vorliegend zutrifft, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG; sog. subjektive Nachfluchtgründe), dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht festzustellen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin habe mit den Vorbringen zu ihren Ausreisegründen keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht, dass in der Beschwerdeschrift zwar vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise von einer "Zwangsehe" (gemeint wohl: Zwangsheirat) bedroht gefühlt, dass jedoch weder ihren Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren noch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift konkrete Hinweise dafür entnommen werden können, dass eine Eheschliessung bereits geplant war, geschweige denn, dass sie von ihrer Mutter (oder ihrer Familie) durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit zu einer allfälligen Eheschliessung genötigt worden wäre (vgl. Art. 181a StGB und beispielsweise das Urteil des BVGer E-7419/2016 vom 30. Juli 2018 E. 7.1.2 f.), dass mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht davon auszugehen ist, dass ihre Familie sie bei einer Rückkehr mit solchen Mitteln gegen ihren ausdrücklichen Willen zu einer Eheschliessung zwingen würde, dass sich daher Ausführungen zum Beschwerdevorbringen, der eritreische Staat erscheine in dieser Hinsicht als schutzunfähig und -unwillig, erübrigen, dass in der Beschwerde sodann geltend gemacht wird, die von der Beschwerdeführerin dargestellte Situation (Schulabbruch und Tragen von Verantwortung für die Familie sowie insb. ihre Zukunftsaussichten [Heirat oder Nationaldienst]) beschreibe klar den unzumutbaren psychischen Druck, den sie in ihrer individuellen Bedrohungslage empfunden habe, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person objektiv gesehen unzumutbar macht, dass ein solcher unerträglicher psychischer Druck dann zu bejahen ist, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint, dass dabei Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff ist, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss (vgl. Urteil des BVGer D-941/2018 vom 13. Februar 2019 E. 6.5 m.w.H.), dass vorliegend ein unerträglicher psychischer Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht bejaht werden kann, zumal im Zusammenhang mit den behaupteten Äusserungen der Mutter der Beschwerdeführerin, sie solle mit der Schule aufhören und heiraten (vgl. Akten SEM A 21/28 F151 ff.), sowie der ihr aufgetragenen Verantwortung - auch wenn diese "Massnahmen" Druck auf die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin erzeugt haben sollen - kein asylrechtlich relevantes Motiv erkennbar ist, dass diese "Massnahmen" im Übrigen objektiv betrachtet offensichtlich die erforderliche Intensität nicht erreichen, dass es sich sodann bei der Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1), dass nach dem Gesagten die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass bezüglich ihrer behaupteten illegalen Ausreise auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1), dass keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, zumal sie - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - angab, sie habe persönlich nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie zum Militärdienst aufgefordert worden (vgl. A 9/12 S. 8), dass mangels geltend gemachter Konsequenzen insbesondere auch ihr angeblicher Ausreiseversuch im Jahr 2011, bei welchem sie von einer zivilen Person aufgegriffen und zurück nach Hause gebracht worden sein soll, keinen solchen Anknüpfungspunkt darstellt, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen ist, dass hinsichtlich der Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit einer möglichen Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea wiederum auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden kann, in welchem - wie bereits vorstehend angeführt - festgehalten wurde, dass die Möglichkeit der Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr nicht asylrelevant sei, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge, dass mithin eine bevorstehende Einziehung in den Nationaldienst nach einer Rückkehr nach Eritrea höchstens die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft (vgl. a.a.O. E. 5.1), dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass die weiteren Beschwerdevorbringen, insbesondere die Zitierungen von Textpassagen aus vor dem genannten Referenzurteil datierenden Berichten, nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 9. November 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gewährt wurde, sie eine solche mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 zu den Akten reichte und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, weshalb von der Kostenerhebung abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: