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E-4527/2016

E-4527/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Mai 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Bulgariens und zur Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf die europäische Fingerabdruck-Datenbank (Asylgesuche am 28. April 2016 in Bulgarien und am 19. Mai 2016 in Ungarn) ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 17. Juni 2016 um Übernahme; diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Kurzberichte zur allgemeinen Lage der Flüchtlinge in Bulgarien (Die Welt und Pro Asyl, beide April 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 setzte der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-weilen aus.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So bestätigt die Beschwerde selbst die Zuständigkeit Bulgariens (Beschwerde S. 4). Die Vorinstanz hat aufgrund des am 28. April 2016 in Bulgarien gestellten Asylgesuchs zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens erkannt und die bulgarischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Dass Bulgarien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Bulgarien ist somit verpflichtet, die Personen aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (statt vieler Urteile des BVGer E-1210/2016 vom 2. März 2016; E-838/2016 vom 16. Februar 2016; E-8188/2015 vom 11. Februar 2016; D-197/2016 vom 19. Januar 2016 und D-7940/2015 vom 14. Januar 2016). Trotz gegenteiliger Kritik ("Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien", PRO ASYL, April 2015), liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Änderung der Rechtsprechung nahelegen. In der Beschwerde werden solche auch nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer eine unmenschliche Behandlung befürchtet, erschöpfen sich seine Vorbringen in nicht überprüfbaren persönlichen Erlebnissen. Sie lassen den Schluss nicht zu, dass Bulgarien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführenden einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK). Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Schliesslich liegen auch keine Umstände vor, die einen - nach Ermessen zu beurteilenden - Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigten. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Überstellung nach Bulgarien als zuständigen Dublin-Staat verletzt kein Recht.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eizutreten ist. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 28. Juli 2016 verfügte Vollzugsstopp dahin und ist der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eizutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4527/2016 Urteil vom 8. August 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Mai 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Bulgariens und zur Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf die europäische Fingerabdruck-Datenbank (Asylgesuche am 28. April 2016 in Bulgarien und am 19. Mai 2016 in Ungarn) ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 17. Juni 2016 um Übernahme; diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Kurzberichte zur allgemeinen Lage der Flüchtlinge in Bulgarien (Die Welt und Pro Asyl, beide April 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 setzte der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-weilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So bestätigt die Beschwerde selbst die Zuständigkeit Bulgariens (Beschwerde S. 4). Die Vorinstanz hat aufgrund des am 28. April 2016 in Bulgarien gestellten Asylgesuchs zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens erkannt und die bulgarischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Dass Bulgarien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Bulgarien ist somit verpflichtet, die Personen aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (statt vieler Urteile des BVGer E-1210/2016 vom 2. März 2016; E-838/2016 vom 16. Februar 2016; E-8188/2015 vom 11. Februar 2016; D-197/2016 vom 19. Januar 2016 und D-7940/2015 vom 14. Januar 2016). Trotz gegenteiliger Kritik ("Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien", PRO ASYL, April 2015), liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Änderung der Rechtsprechung nahelegen. In der Beschwerde werden solche auch nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer eine unmenschliche Behandlung befürchtet, erschöpfen sich seine Vorbringen in nicht überprüfbaren persönlichen Erlebnissen. Sie lassen den Schluss nicht zu, dass Bulgarien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführenden einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK). Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Schliesslich liegen auch keine Umstände vor, die einen - nach Ermessen zu beurteilenden - Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigten. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Überstellung nach Bulgarien als zuständigen Dublin-Staat verletzt kein Recht.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eizutreten ist. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 28. Juli 2016 verfügte Vollzugsstopp dahin und ist der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eizutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: