Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind suchten am 16. April 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin am 27. April 2015 summarisch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte sie lediglich vor, sie wolle nicht nach Bulgarien. B. Am 15. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes. Innert Frist liessen sich die bulgarischen Behörden nicht vernehmen. Verspätetet hiess Bulgarien die Gesuche um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes explizit gut. C. C.a Mit Verfügung vom 17. August 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Bulgarien. C.b Mit Beschwerde vom 1. September 2015 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. C.c Mit Verfügung vom 18. November 2015 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vollumfänglich auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 24. November 2015 wegen Gegenstandslosigkeit ab. D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 - eröffnet am 3. Februar 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte die Beschwerdeführerin und ihr Kind auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 bis 6 des Rechtsspruchs des Entscheids der Vorinstanz vom 25. Januar 2016 seien aufzuheben, das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mittels superprovisorischer Verfügung sei anzuordnen, dass sie während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht aus der Schweiz weggewiesen werde und ein Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien oder in ein anderes Land während dem Beschwerdeverfahren verboten werde. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Zudem seien die Akten, in denen die Akteneinsicht verweigert worden sei, zuzustellen, und es sei ihr anschliessend Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Dokumente des Spitals (...) bezüglich der Mandeloperationen ihrer Kinder ein. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 12. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 9. Februar 2016 ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Sie bringt vor, im Rahmen der Akteneinsicht seien nicht alle Akten offengelegt worden. So sei die Einsicht in die Akten A20, A24 und A63 verweigert worden. Bei anderen Akten könne man die Aktennummer nicht lesen und es sei am Rand ein Teil des Dokumentes abgeschnitten worden (z.B. bei A8). Beim Dokument A17, das im Aktenverzeichnis mit "Verfristungsschreiben" erwähnt sei, sei unklar, um was es sich handle. Die Rüge geht fehl. Bei den vorinstanzlichen Akten A20, A24 und A63 handelt es sich, wie im Übrigen aus den Aktenverzeichnis deutlich hervorgeht, um die nicht anonymisierten Versionen der Akten A21, A25 und A64, welche der Beschwerdeführerin vorliegen. Auf Akteneinsicht in die nicht anonymisierten Dokumente besteht wegen überwiegenden öffentlichen Interesses kein Anrecht. Was die vorinstanzliche Akte A17 anbelangt, so wurde diese im Aktenverzeichnis, unter Berücksichtigung des Kontextes im Dublin-Verfahren, korrekt unter dem Titel "Verfristungsschreiben" aufgenommen. Aus dem Inhalt des Dokumentes geht schliesslich auch klar hervor, um was es sich handelt. Bei der Akte A8 handelt es sich um die Akten des EVZ Kreuzlingen, die vorliegend nicht rechtserheblich sind. Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Akte A8 (in Kopie) mit dem vorliegenden Entscheid nochmals zugestellt. Zusammenfassend wurde das Akteneinsichtsrecht von der Vorinstanz korrekt gewährt. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der Antrag auf Beschwerdeergänzung ist abzuweisen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die in den Akten befindlichen Fingerabdrücke seien nicht die ihrigen. Ohne Kommentar solche Fingerabdrücke in den Akten abzulegen, sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei den sich in den Akten befindlichen Fingerabdrücken handelt es sich offensichtlich um die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin. Diese wurden dem an Bulgarien gerichteten Übernahmeersuchen angehängt (SEM-Akten, A11/3). Worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen soll, wird von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort substantiiert. Eine Verletzung ist auch nicht ersichtlich.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, eigenen Angaben zufolge sei die Beschwerdeführerin in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die bulgarischen Behörden hätten auf das Ersuchen der Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes innert Frist keine Stellung genommen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Bulgarien. Der implizit geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Auf die Asylgesuche ihres Mannes und ihrer weiteren Kinder sei ebenfalls nicht eingetreten worden und diese seien ebenfalls nach Bulgarien weggewiesen worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie und ihr Kind bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten würden oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland überstellt werden würden. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden keine Gründe vorliegen.
E. 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es stimme nicht, dass Bulgarien für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei. Die schweizerischen Behörden hätten Bulgarien unzutreffend mitgeteilt, Bulgarien sei zuständig. Es werde bezweifelt, dass Bulgarien der Übernahme von B._______ zugestimmt habe. Die Zustimmung der Übernahme sei nicht nachvollziehbar. Ausserdem stimme nicht, dass sie in Bulgarien registriert worden sei. Die Vorinstanz behauptet gar nicht, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien registriert worden sei, sondern führt korrekt aus, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung ausführt, sie sei via Bulgarien in die Schweiz eingereist (SEM-Akten, A5/13 S. 7). Die schweizerischen Behörden stellten sodann am 15. Juni 2015 ein Übernahmegesuch an Bulgarien, welches von Bulgarien innert Frist nicht beantwortet worden ist. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Dass Bulgarien die Übernahmeersuchen nachträglich noch guthiess, hat vorliegend keine Bewandtnis.
E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Bulgarien sei nicht in der Lage, sie zu ernähren, ihnen Obdach zu bieten und sie medizinisch zu versorgen. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulgarien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerin oder ihr Kind einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Systemische Mängel liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren keine vor; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht.
E. 5.2.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin medizinische Probleme vor. Ihr Kind habe am 8. Februar 2016 eine Mandeloperation. Dazu reichte sie ein ärztliches Zeugnis des Spitals (...) ein, wonach in den ersten drei Wochen nach der Operation des Kindes das Risiko einer lebensbedrohlichen Nachblutung bestehe. Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Sodann tragen die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden Problemen von verletzlichen Personen bei der Überstellung Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizinische Behandlung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene gezielte Vorbereitung auf die Rückführung. Das Risiko einer lebensbedrohlichen Nachblutung kann von den Überstellungsbehörden mit einer Anpassung des Überstellungszeitpunktes ausgeschlossen werden. Sodann wird die Vorinstanz, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die bulgarischen Behörden vor der geplanten Überstellung über allfällige gesundheitliche Probleme informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Bulgarien wiederum stehen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung.
E. 5.2.4 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz handle rechtsmissbräuchlich, verstosse gegen Treu und Glauben und der Nichteintretensentscheid sei verspätet gefällt worden, fehlt es schliesslich an jeglicher Grundlage und Substantiiertheit.
E. 5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 6 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-838/2016 Urteil vom 16. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Syrien, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind suchten am 16. April 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin am 27. April 2015 summarisch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte sie lediglich vor, sie wolle nicht nach Bulgarien. B. Am 15. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes. Innert Frist liessen sich die bulgarischen Behörden nicht vernehmen. Verspätetet hiess Bulgarien die Gesuche um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes explizit gut. C. C.a Mit Verfügung vom 17. August 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Bulgarien. C.b Mit Beschwerde vom 1. September 2015 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. C.c Mit Verfügung vom 18. November 2015 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vollumfänglich auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 24. November 2015 wegen Gegenstandslosigkeit ab. D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 - eröffnet am 3. Februar 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte die Beschwerdeführerin und ihr Kind auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 bis 6 des Rechtsspruchs des Entscheids der Vorinstanz vom 25. Januar 2016 seien aufzuheben, das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mittels superprovisorischer Verfügung sei anzuordnen, dass sie während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht aus der Schweiz weggewiesen werde und ein Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien oder in ein anderes Land während dem Beschwerdeverfahren verboten werde. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Zudem seien die Akten, in denen die Akteneinsicht verweigert worden sei, zuzustellen, und es sei ihr anschliessend Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Dokumente des Spitals (...) bezüglich der Mandeloperationen ihrer Kinder ein. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 12. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 9. Februar 2016 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Sie bringt vor, im Rahmen der Akteneinsicht seien nicht alle Akten offengelegt worden. So sei die Einsicht in die Akten A20, A24 und A63 verweigert worden. Bei anderen Akten könne man die Aktennummer nicht lesen und es sei am Rand ein Teil des Dokumentes abgeschnitten worden (z.B. bei A8). Beim Dokument A17, das im Aktenverzeichnis mit "Verfristungsschreiben" erwähnt sei, sei unklar, um was es sich handle. Die Rüge geht fehl. Bei den vorinstanzlichen Akten A20, A24 und A63 handelt es sich, wie im Übrigen aus den Aktenverzeichnis deutlich hervorgeht, um die nicht anonymisierten Versionen der Akten A21, A25 und A64, welche der Beschwerdeführerin vorliegen. Auf Akteneinsicht in die nicht anonymisierten Dokumente besteht wegen überwiegenden öffentlichen Interesses kein Anrecht. Was die vorinstanzliche Akte A17 anbelangt, so wurde diese im Aktenverzeichnis, unter Berücksichtigung des Kontextes im Dublin-Verfahren, korrekt unter dem Titel "Verfristungsschreiben" aufgenommen. Aus dem Inhalt des Dokumentes geht schliesslich auch klar hervor, um was es sich handelt. Bei der Akte A8 handelt es sich um die Akten des EVZ Kreuzlingen, die vorliegend nicht rechtserheblich sind. Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Akte A8 (in Kopie) mit dem vorliegenden Entscheid nochmals zugestellt. Zusammenfassend wurde das Akteneinsichtsrecht von der Vorinstanz korrekt gewährt. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der Antrag auf Beschwerdeergänzung ist abzuweisen. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die in den Akten befindlichen Fingerabdrücke seien nicht die ihrigen. Ohne Kommentar solche Fingerabdrücke in den Akten abzulegen, sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei den sich in den Akten befindlichen Fingerabdrücken handelt es sich offensichtlich um die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin. Diese wurden dem an Bulgarien gerichteten Übernahmeersuchen angehängt (SEM-Akten, A11/3). Worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen soll, wird von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort substantiiert. Eine Verletzung ist auch nicht ersichtlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, eigenen Angaben zufolge sei die Beschwerdeführerin in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die bulgarischen Behörden hätten auf das Ersuchen der Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes innert Frist keine Stellung genommen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Bulgarien. Der implizit geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Auf die Asylgesuche ihres Mannes und ihrer weiteren Kinder sei ebenfalls nicht eingetreten worden und diese seien ebenfalls nach Bulgarien weggewiesen worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie und ihr Kind bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten würden oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland überstellt werden würden. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden keine Gründe vorliegen. 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es stimme nicht, dass Bulgarien für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei. Die schweizerischen Behörden hätten Bulgarien unzutreffend mitgeteilt, Bulgarien sei zuständig. Es werde bezweifelt, dass Bulgarien der Übernahme von B._______ zugestimmt habe. Die Zustimmung der Übernahme sei nicht nachvollziehbar. Ausserdem stimme nicht, dass sie in Bulgarien registriert worden sei. Die Vorinstanz behauptet gar nicht, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien registriert worden sei, sondern führt korrekt aus, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung ausführt, sie sei via Bulgarien in die Schweiz eingereist (SEM-Akten, A5/13 S. 7). Die schweizerischen Behörden stellten sodann am 15. Juni 2015 ein Übernahmegesuch an Bulgarien, welches von Bulgarien innert Frist nicht beantwortet worden ist. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Dass Bulgarien die Übernahmeersuchen nachträglich noch guthiess, hat vorliegend keine Bewandtnis. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Bulgarien sei nicht in der Lage, sie zu ernähren, ihnen Obdach zu bieten und sie medizinisch zu versorgen. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulgarien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerin oder ihr Kind einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Systemische Mängel liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren keine vor; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. 5.2.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin medizinische Probleme vor. Ihr Kind habe am 8. Februar 2016 eine Mandeloperation. Dazu reichte sie ein ärztliches Zeugnis des Spitals (...) ein, wonach in den ersten drei Wochen nach der Operation des Kindes das Risiko einer lebensbedrohlichen Nachblutung bestehe. Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Sodann tragen die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden Problemen von verletzlichen Personen bei der Überstellung Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizinische Behandlung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene gezielte Vorbereitung auf die Rückführung. Das Risiko einer lebensbedrohlichen Nachblutung kann von den Überstellungsbehörden mit einer Anpassung des Überstellungszeitpunktes ausgeschlossen werden. Sodann wird die Vorinstanz, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die bulgarischen Behörden vor der geplanten Überstellung über allfällige gesundheitliche Probleme informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Bulgarien wiederum stehen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung. 5.2.4 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz handle rechtsmissbräuchlich, verstosse gegen Treu und Glauben und der Nichteintretensentscheid sei verspätet gefällt worden, fehlt es schliesslich an jeglicher Grundlage und Substantiiertheit. 5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: