Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Dezember 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 4. Januar 2016 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Bulgarien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Die Art und Weise, wie die Behörden dort mit ihm umgegangen seien, habe ihn veranlasst, das Land zu verlassen. B. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Die am 15. Dezember 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von knapp 19 Jahren. C. Am 13. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch am 19. Januar 2016 gut. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 - eröffnet nicht vor dem 20. Februar 2016 (vgl. act. 2) - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zu gewähren, als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen Rechtsbeistand beizuordnen. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 1. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgegagen. Bei der Handknochenanalyse sei eine erhebliche Abweichung von bis zu drei Jahren möglich. Generell komme ihr nur ein beschränkter Aussagewert zu. Die Vorinstanz könne nicht ausschliessen, dass er unter 18 Jahre alt sei.
E. 3.2 Die Vorinstanz bringt dazu vor, die Handknochenanalyse habe ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben. Die Differenz zu seinem bei Gesuchseinreichung angegebenen Alter (Geburtsdatum [...]) betrage somit drei Jahre. Seine Altersangabe sei damit unglaubhaft. Ausserdem habe er keine Identitätspapiere eingereicht.
E. 3.3 Wie die Vorinstanz geht auch das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass er gefragt wurde, wann er geboren sei. Er antwortet darauf: "Ich weiss nicht, wie alt ich bin. Ich habe das geschrieben, was auf meiner Tazkara steht. Ich weiss allerdings nicht, ob das stimmt. Ich kenne mein Alter nicht". Ihm wurde sodann mitgeteilt, dass man sein Geburtsdatum auf den (...) ändere, worauf er antwortet, er akzeptiere, was die Vorinstanz sage (SEM-Akten, A8/13 S. 3). Darauf hat er sich behaften zu lassen. Zudem deuten auch seine Aussagen zu seiner Tazkara, welche sich angeblich in Afghanistan befindet, nicht daraufhin, dass er bei Gesuchseinreichung 16 Jahre alt gewesen ist. So führt er aus, in seiner Tazkara stehe, dass er 16 Jahre alt sei. Er wisse jedoch nicht, wann diese ausgestellt worden sei (SEM-Akten, A8/13 S. 7). Die Tatsache, dass er sich nicht mehr an die Ausstellung der Tazkara erinnert, deutet nicht daraufhin, dass diese erst vor kurzem ausgestellt worden ist, womit auch sein behauptetes Alter von 16 Jahren nicht glaubhaft ist. In Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers, der Handknochenanalyse und dem Nichteinreichen von rechtsgenüglichen Ausweispapieren ist von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auf sein Vorbringen, er werde seine Original-Tazkara einreichen, ist aufgrund dessen, dass es sich bei der Tazkara nicht um ein amtliches Reisepapier handelt, sie nicht fälschungssicher ist und ihr darum nur ein verminderter Beweiswert zukommt (BVGE 2013/30 E. 4.2.2), nicht weiter einzugehen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer bereits in der Befragung vom 4. Januar 2016 aufgefordert, Reise- und Identitätspapiere einzureichen. Dieser Forderung ist er bisher nicht nachgekommen, obwohl er angeblich über eine Tazkara verfügt.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Bulgarien. Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten würden oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werden würden. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden keine Gründe vorliegen.
E. 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 5.2.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Bulgarien nie Asyl beantragt, ist damit nachweislich falsch. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Situation in Bulgarien sei vergleichbar mit derjenigen in Italien, weshalb eine Überstellung nur zulässig sei, wenn eine effektive Garantie für eine entsprechende Unterkunft mit speziellem Schutz bestehe. Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Tarakhel-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sich explizit auf Familien mit Kindern bei Überstellungen nach Italien bezieht, was vorliegend nicht der Fall ist (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12).
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Asylsystem Bulgariens weise Schwachstellen auf. Eine Wegweisung dorthin würde Art. 3 EMRK verletzen. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulgarien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person, sondern um einen jungen gesunden Mann. Systemische Mängel liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren keine vor; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift somit nicht.
E. 5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 6 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1210/2016 Urteil vom 2. März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien B._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Dezember 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 4. Januar 2016 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Bulgarien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Die Art und Weise, wie die Behörden dort mit ihm umgegangen seien, habe ihn veranlasst, das Land zu verlassen. B. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Die am 15. Dezember 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von knapp 19 Jahren. C. Am 13. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch am 19. Januar 2016 gut. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 - eröffnet nicht vor dem 20. Februar 2016 (vgl. act. 2) - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zu gewähren, als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen Rechtsbeistand beizuordnen. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 1. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgegagen. Bei der Handknochenanalyse sei eine erhebliche Abweichung von bis zu drei Jahren möglich. Generell komme ihr nur ein beschränkter Aussagewert zu. Die Vorinstanz könne nicht ausschliessen, dass er unter 18 Jahre alt sei. 3.2 Die Vorinstanz bringt dazu vor, die Handknochenanalyse habe ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben. Die Differenz zu seinem bei Gesuchseinreichung angegebenen Alter (Geburtsdatum [...]) betrage somit drei Jahre. Seine Altersangabe sei damit unglaubhaft. Ausserdem habe er keine Identitätspapiere eingereicht. 3.3 Wie die Vorinstanz geht auch das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass er gefragt wurde, wann er geboren sei. Er antwortet darauf: "Ich weiss nicht, wie alt ich bin. Ich habe das geschrieben, was auf meiner Tazkara steht. Ich weiss allerdings nicht, ob das stimmt. Ich kenne mein Alter nicht". Ihm wurde sodann mitgeteilt, dass man sein Geburtsdatum auf den (...) ändere, worauf er antwortet, er akzeptiere, was die Vorinstanz sage (SEM-Akten, A8/13 S. 3). Darauf hat er sich behaften zu lassen. Zudem deuten auch seine Aussagen zu seiner Tazkara, welche sich angeblich in Afghanistan befindet, nicht daraufhin, dass er bei Gesuchseinreichung 16 Jahre alt gewesen ist. So führt er aus, in seiner Tazkara stehe, dass er 16 Jahre alt sei. Er wisse jedoch nicht, wann diese ausgestellt worden sei (SEM-Akten, A8/13 S. 7). Die Tatsache, dass er sich nicht mehr an die Ausstellung der Tazkara erinnert, deutet nicht daraufhin, dass diese erst vor kurzem ausgestellt worden ist, womit auch sein behauptetes Alter von 16 Jahren nicht glaubhaft ist. In Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers, der Handknochenanalyse und dem Nichteinreichen von rechtsgenüglichen Ausweispapieren ist von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auf sein Vorbringen, er werde seine Original-Tazkara einreichen, ist aufgrund dessen, dass es sich bei der Tazkara nicht um ein amtliches Reisepapier handelt, sie nicht fälschungssicher ist und ihr darum nur ein verminderter Beweiswert zukommt (BVGE 2013/30 E. 4.2.2), nicht weiter einzugehen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer bereits in der Befragung vom 4. Januar 2016 aufgefordert, Reise- und Identitätspapiere einzureichen. Dieser Forderung ist er bisher nicht nachgekommen, obwohl er angeblich über eine Tazkara verfügt. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Bulgarien. Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten würden oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werden würden. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden keine Gründe vorliegen. 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.2.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Bulgarien nie Asyl beantragt, ist damit nachweislich falsch. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Situation in Bulgarien sei vergleichbar mit derjenigen in Italien, weshalb eine Überstellung nur zulässig sei, wenn eine effektive Garantie für eine entsprechende Unterkunft mit speziellem Schutz bestehe. Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Tarakhel-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sich explizit auf Familien mit Kindern bei Überstellungen nach Italien bezieht, was vorliegend nicht der Fall ist (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12). 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Asylsystem Bulgariens weise Schwachstellen auf. Eine Wegweisung dorthin würde Art. 3 EMRK verletzen. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulgarien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person, sondern um einen jungen gesunden Mann. Systemische Mängel liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren keine vor; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift somit nicht. 5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: