Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-197/2016 Urteil vom 19. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Magda Burkhard, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 12. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 - eröffnet am 6. Januar 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Januar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich für den Selbsteintritt für zuständig zu erklären. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit der Wegweisung nach Bulgarien sei unter Beachtung der momentanen Situation erneut zu beurteilen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2016 eine Fotokopie der Identitätskarte seines Bruders zu den Akten reichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 3. November 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 7. Dezember 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. Dezember 2015 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, es sei nicht möglich, in Bulgarien zu leben, oder die Leute seien nicht gut, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen, dass es sich beim Bruder des Beschwerdeführers, der bereits das Schweizer Bürgerrecht erlangt hat, nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, weshalb die Beschwerdeführenden aus den entsprechenden Normen der Dublin-III-VO nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass die Beschwerdeführenden unter anderem geltend machen, Faktoren wie Qualität und Quantität der Nahrung, die den Asylsuchenden in Bulgarien angeboten werde, variierten stetig und die Angebote vermöchten die empfohlenen Nährstoffgehalte nur selten zu erreichen, dass derartige Schwankungen des Nährstoffgehalts zum einen allerorts unvermeidlich sind, insofern Asylsuchende mit natürlichen Agrarprodukten versorgt werden, dass dem Gericht zum anderen keine Informationen zu Mangel- oder Fehlernährung von Asylsuchenden in Bulgarien vorliegen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens rechtlich relevant sein könnten, dass allenfalls der seit längerem in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers die Beschwerdeführenden bei ihrem Streben nach besseren Lebensbedingungen finanziell unterstützen kann, dass die Europäische Kommission die Umsetzung der Verfahrens-, der Qualifikations- wie auch der Aufnahmerichtlinie durch Bulgarien bislang nicht beanstandet hat, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage keinen Anlass hatte, ihre Lagebeurteilung in Bezug auf Bulgarien zu revidieren, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, weshalb diese grundsätzlich mit einer korrekten Behandlung durch die dortigen Behörden rechnen können, dass kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden werde in Bulgarien die notwendige Behandlung ihrer physischen und psychischen Krankheiten versagt, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, es sei unmöglich, in Bulgarien zu leben, zumal die aktuelle Situation in Bulgarien viel schlechter sei als das SEM annehme, und ausserdem drohe ihnen dort die reale Gefahr von Armut, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass es aber den Beschwerdeführenden obliegt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 [Beschwerde Nr. 30696/09]), dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung), dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht, dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass mit der Gewährung internationalen Schutzes grundsätzlich nicht der Zweck verfolgt wird, die reale Gefahr von Armut zu beseitigen, dass nach Kenntnissen des Gerichts nur Asylsuchende, deren Anträge endgültig abgelehnt wurden und die keinen Folgeantrag stellen, zum Zweck der Abschiebung in einer Haftanstalt der Direktion für Einwanderung inhaftiert werden dürfen, dass es den Beschwerdeführenden aber offensteht, einen entsprechenden Folgeantrag zu stellen, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigernoder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden mit dem Einwand, sie seien in Bulgarien schlecht behandelt worden, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermögen, die darauf hindeuten würden, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben, vorenthalten, dass sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern können (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass ihnen der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass sie der Ansicht sein sollten, von Beamten unangemessen behandelt zu werden, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien etwas ändern können, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermögen, dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 5.6 und 7), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8), dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Einwand der Beschwerdeführenden, sie möchten nicht nach Bulgarien zurückkehren, auseinandergesetzt hat und zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: