Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Am 19. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum Chiasso (BAZ) um Asyl. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 26. August 2021 erklärte der Beschwerdeführer, zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, er werde seinen Pass und seine Identitätskarte aus seinem Heimatland beschaffen. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 26. August 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2020 in Griechenland (wie auch am 28. Juli 2021 in Österreich) um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 31. Dezember 2020 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. D. Im persönlichen Gespräch vom 2. September 2021 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über den ihm durch die griechischen Behörden gewährten internationalen Schutz. Auf Nachfrage zu Gründen, warum er Griechenland verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer weder Unterkunft noch Hilfe erhalten zu haben und er sich nicht um sein Asylgesuch habe kümmern wollen. E. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz am 21. September 2021 zwei Dokumentkopien vom 20. November 2020 (Entlassungspapiere der griechischen Polizei) ein. F. Am 23. September 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. G. Die griechischen Behörden stimmten am 27. September 2021 dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 23. September 2021 zu. Sie teilten mit, dass dem Beschwerdeführer ohne dessen Kenntnis am 31. Dezember 2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland bis am 30. Dezember 2021 verfüge. H. Am 27. September 2021 wurden dem SEM vom Migrationsamt des Kantons Zürich die Haftakten des Beschwerdeführers betreffend den Vorwurf mehrerer von ihm begangener Straftaten (Aufbewahren, Verwahrung oder Überlassen von Verbrecherwerkzeug, Diebstähle, Hehlerei) zugestellt. I. Mit gleichentags eröffnetem Schreiben vom 24. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Sein Rechtsvertreter brachte mit Schreiben vom 24. September 2021 (Zustelldatum 1. Oktober 2021) im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe im Beratungsgespräch einen «abgekämpften», erschöpften und allgemein schlechten Eindruck erweckt. Über seine Lebensumstände in seinem Heimatland Lybien habe er nicht sprechen wollen. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland auf der Strasse gelebt und Unterstützung von «B._______» beziehungsweise C._______, einer freiwilligen Flüchtlingshelferin und deutschen Krankenpflegerin, erhalten. Die weit verbreitete Obdachlosigkeit von schutzberechtigten Personen in Griechenland sowie deren allgemein nicht vorhandene soziale Unterstützung seien durch verschiedene Berichte erstellt (Stiftung Pro Asyl und Refugee Support Aeggean, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland vom 21. April 2021). Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland, würde sich der Beschwerdeführer umbringen. Er leide an einer Suchterkrankung und nehme täglich 150mg Pregabalin und 1.5mg Rivotril. Die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit seiner Krankheit sowie mit seinen Erlebnissen in Lybien, sei umfassend abzuklären. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Oktober 2021 einen ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. pract. D._______ vom 29. September 2021 nach. J. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021 den Entscheidentwurf zu, worin es beabsichtigte, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Griechenland wegzuweisen. Hierzu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. K. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, die vom SEM geltend gemachte Zulässigkeit einer Wegweisung nach Griechenland vermöge in Anbetracht der desolaten dortigen Lage von anerkannten Flüchtlingen sowie seiner individuellen Erlebnisse nicht zu überzeugen. In den Monaten nach Erhalt des Schutzstatus (31. Dezember 2020), über welchen er nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, bis zur Ausreise aus Griechenland (ungefähr nach dem Ramadan ab 12. Mai 2021) habe der Beschwerdeführer keine staatliche Unterstützung in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum oder medizinische Probleme erhalten, obwohl er sich dutzende Male hilfesuchend an die griechischen Behörden gewandt habe. Die Polizei habe ihm diesbezüglich jeweils geraten, ein neues Asylgesuch zu stellen. Zu den vom SEM erwähnten, dem Beschwerdeführer ausgehändigten, griechischen Dokumenten sei anzumerken, dass er solche in Form eines A4-Papiers mit der Aufforderung erhalten habe, sich innert zehntägiger Frist einen Ausweis ausstellen zu lassen. Die genaue Art der Dokumente sowie deren Inhalt habe der Beschwerdeführer nicht richtig verstanden. Die genannte Frist sei infolge der Covid-Pandemie («alles geschlossen») abgelaufen, weshalb die Polizei das Papier infolge Ungültigkeit zerrissen und ihn wiederum aufgefordert habe, erneut um Asyl zu ersuchen. Er habe in Griechenland als Obdachloser auf der Strasse gelebt. Die ihm zustehenden Rechte seien ihm nicht gewährt worden und Möglichkeiten, sie gerichtlich einzufordern, seien ihm unbekannt. Ohne Beistand der deutschen Flüchtlingshelferin «B._______» hätte er nicht überlebt. Die Hilfe privater Personen reiche jedoch nicht aus, das Ausmass der Verfehlungen der griechischen Behörden auszugleichen. Es sei konkret darzulegen, mit welchen Mitteln er die Gewährleistung seiner elementarsten Grundbedürfnisse sicherstellen könne, denn seine Befürchtung, erneut ohne staatliche Unterstützung obdachlos zu werden, sei aus zahlreichen Länderberichten, wie aus demjenigen von Pro Asyl, zu schliessen. Diese Länderberichte verfügten zwar über einen allgemeinen Charakter, jedoch stünden sie in einem direkten Zusammenhang mit seiner individuellen Situation. Die Wegweisung nach Griechenland bedeute für den Beschwerdeführer die Gefährdung der Deckung seiner elementarsten Grundbedürfnisse und es lägen konkrete Hinweise vor, dass ihm eine ernsthafte Gefahr (real risk) drohe. Der Wegweisungsvollzug sei damit nicht nur unzulässig sondern aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (psychische Störung und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika) auch unzumutbar. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit der Rechtsvertretung den Eindruck hinterlassen, an psychischen Problemen zu leiden; ausserdem würden sich Hinweise darauf aus dem Arztbericht vom 29. September 2021 ergeben. Hinsichtlich des Vorwurfs des SEM, die Rechtsvertretung stelle den Gesundheitszustand dramatischer dar, als der Beschwerdeführer selbst, sei einzuwenden, dass es sich aus einer sorgfältigen Mandatsführung ergebe, gewonnene, relevante Eindrücke von Klienten in das Verfahren einzubringen. Es falle dem Beschwerdeführer schwer über seine psychische Gesundheit zu sprechen und er habe gelernt auf Nachfrage immer mit «so Gott will» oder «es gehe ihm gut» zu antworten. Um eine Terminvereinbarung mit einem Psychologen habe er sich bisher vergeblich bemüht. Die Pflicht des SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sei somit ohne eingehendere medizinische Abklärung verletzt. L. Mit am 7. Oktober 2021 eröffnetem Entscheid vom 6. Oktober 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten werde er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus. M. Am 9. Oktober 2021 wurde vom SEM beim zuständigen Vollzugskanton eine Voranmeldung des Beschwerdeführers als Spezialfall (Weiterbehandlung eines Suchtpatienten, psychische Erkrankung, Mitgabe Medikamente) gemacht. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht im Vollzugspunkt Beschwerde. Er beantragte seine Aufhebung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung, die medizinische Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Am 15. Oktober 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 15. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich in den Anträgen und der Begründung ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug; das Nichteintreten auf das Asylgesuch ist demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist praxisgemäss auch nicht zu überprüfen.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht konkret dargelegt habe, inwiefern seine individuelle Situation von derjenigen international Schutzberechtigter abweiche, welche aus den Informationen der Länderberichte wie auch aus der deutschen Gerichtspraxis hervorgehe. Diesen Vorwurf begründete er damit, er habe bereits im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör wie auch zum Entscheidentwurf auf entsprechende Länderberichte sowie auf die deutsche Verwaltungsgerichtspraxis verwiesen, welche auf seine Situation in Griechenland anwendbar seien. Die Vorinstanz begründe einen diesbezüglich fehlenden Kausalzusammenhang nur pauschal. Weshalb sie zu einer von der deutschen Gerichtspraxis abweichenden Einschätzung gelange, welche mehrheitlich auch von der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Männer nach Griechenland ausgehe, erschliesse sich nicht aus ihrem Entscheid. Damit sei das Eventualbegehren der Rückweisung zur Neubeurteilung hinlänglich begründet.
E. 5.2.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
E. 5.2.2 Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zur ausländischen Gerichtspraxis erstmals auf Beschwerdeebene äusserte und zur Stützung seiner Vorbringen bisher einzig auf Länderberichte von Pro Asyl und Refugee Support Aegean verwies. Deshalb trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers von vormherein nicht zu, die Vorinstanz habe sich ungenügend zur ausländischen Gerichtspraxis geäussert, da er ihr im vorinstanzlichen Verfahren keinen Anlass dazu bot, sich überhaupt damit auseinanderzusetzen. Diese Tatsache ist vorliegend - wie sich in nachfolgenden Erwägungen noch zeigen wird - jedoch nicht relevant, da der Verweis des Beschwerdeführers auf die Rechtspraxis anderer europäischer Länder (wie Deutschland) hinsichtlich Wegweisungsvollzugs nach Griechenland unbehelflich ist. Was die Situation von international Schutzberechtigten gemäss den hingegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Länderberichten anbelangt, so hat sich die Vorinstanz mit den Stellungnahmen von Pro Asyl und Refugee Support Aegean auseinandergesetzt und ordnete diesen allgemeinen Charakter zu, welcher in keinem direkten kausalen Zusammenhang mit ihm stünden. Es bestand keine Notwendigkeit für eine weitergehende Begründung.
E. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weitergehender Begründung beziehungsweise vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung abzuweisen.
E. 6 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil der Beschwerdeführer im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Betreffend die vom Beschwerdeführer in Griechenland befürchtete erneute Obdachlosigkeit, den fehlenden Zugang zu Ärzten und Spitälern wie auch die fehlende staatliche Unterstützung führte das SEM an, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie den Zugang zu Wohnraum, umgesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Ebenso bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, private und internationale Organisationen, an die er sich wenden könne. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die herrschende Wohnungsnot treffe die ganze Bevölkerung und es liege nicht an den Schweizer Behörden sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Auch lägen keine erhärteten Hinweise für die Annahme vor, Griechenland hielte sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer anhand von Länderberichten Darlegung der Situation in Griechenland stehe in keinem individuell konkreten Zusammenhang mit ihm. Er habe weder seine Befürchtungen einer drohenden Notlage bei einem Wegweisungsvollzug noch seine Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden genügend substantiiert dargelegt. Die Äusserung des Beschwerdeführers, Papiere von den griechischen Behörden ausgehändigt erhalten zu haben, widerspreche alsdann den Angaben letzterer und die fraglichen Dokumente selbst hätten von ihm auch nicht benannt werden können, weshalb unklar bleibe, welches Schriftstück der Beschwerdeführer erhalten habe. Gemäss Angaben der griechischen Behörde habe dem Beschwerdeführer nämlich weder sein Schutzstatus mitgeteilt noch sein Aufenthaltstitel ausgehändigt werden können. Nach einer Überstellung nach Griechenland habe er aber die Möglichkeit, die ihm zugesicherten Aufenthaltsdokumente und damit den Zugang zu den Leistungen gemäss der Qualifikationsrichtlinie, zu erhalten. Es sei nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Im Weiteren hielt das SEM fest, die ergänzenden Schilderungen des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2021 betreffend seine Erfahrungen in Griechenland blieben wiederum unbelegt. An der Einschätzung des SEM könnten alsdann weder die eingereichten Polizeidokumente, welche vom 20. November 2020 und damit vor Erhalt des Schutzstatus datierten, noch seine Vorbringen betreffend Gesundheitszustand etwas ändern. Hinsichtlich letzterer wies die Vorinstanz auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hin, welcher sein Versäumnis eines geplanten Arzttermins nicht erklärt und durch sein Verhalten das Erheben weiterer Informationen zu seinem Gesundheitszustand vereitelt habe (vgl. Bemerkung von Dr. med. D._______ im Bericht vom 29. September 2021: «Procedere: Patient nicht erschienen). Es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weitergehender Abklärungen ergeben und der medizinische Sachverhalt sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland genügend erstellt. Die benötigten Medikamente seien in Griechenland erhältlich und der Beschwerdeführer habe weder geltend gemacht, ihm sei in Griechenland dringend benötigte medizinische Hilfe verweigert worden, noch lägen Hinweise dafür vor. Somit würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Schliesslich stellte das SEM im Zusammenhang mit der aktuellen Situation betreffend Corona-Pandemie fest, weder eine vorübergehende Einschränkung des Flugverkehrs noch vorübergehende Einreisebeschränkungen durch die griechischen Behörden vermöchten eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Die Vorinstanz erachtete damit den Vollzug der Wegweisung sowohl technisch möglich als auch praktisch durchführbar.
E. 8.2 In der Beschwerde wurde wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die allgemeine schwierige Situation auch von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland hingewiesen (vgl. vorstehend Sachverhalt I und J). Unter Hinwies auf die diesbezügliche Rechtsprechung (beispielsweise EGMR-Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 M.S.S. gg Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff. [unter anderem Zugang zu sanitären Einrichtungen und Nahrungsmitteln]; EuGH-Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, Rn. 91 ff. [elementare Bedürfnisse, materielle Not, Unterkunft, Gesundheit, etc.].) sowie der Stellungnahme von Pro Asyl vom 9. Dezember 2020 sei widerlegt, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Ferner werde der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen insbesondere durch administrative Hürden praktisch verunmöglicht. Beispielsweise werde dafür eine sogenannte Sozialversicherungsnummer (AMAK) benötigt, welche wiederum eine Wohnadresse und Steuernummer voraussetze. In Griechenland würden selbst gut gebildete, dort wohnhafte Westeuropäer an diesen bürokratischen Hürden scheitern, sodass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für ausländische Staatsangehörige aus nicht westlichen Staaten mit weniger hoher Bildung stark eingeschränkt beziehungsweise faktisch verunmöglicht sei. Der Beschwerdeführer verweist alsdann auf die deutsche Gerichtspraxis, wonach die obersten Verwaltungsgerichte verschiedener Bundesländer Abschiebungen von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland für unzulässig erklärt hätten. Bei einer Wegweisung in einen sicheren Drittstaat müsse deren Zumutbarkeit und Zulässigkeit geprüft werden. Die Angaben der betroffenen Person und die allgemeinen Länderinformationen - welche sich mit den Erfahrungen des Beschwerdeführers in Griechenland decken würden - seien zu berücksichtigen. Gemäss der Einschätzung deutscher Gerichte habe der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, völlig auf sich alleine gestellt zu sein und in eine Situation extremer materieller Not zu geraten sowie seine elementarsten Bedürfnisse über einen längeren Zeitraum nicht befriedigen zu können (kein Zugang zu Nahrungsmitteln oder sanitären Anlagen). Überdies sei der Beschwerdeführer medikamentenabhängig, was bedinge, dass er seine Medikation regelmässig einnehmen müsse. Ein kalter Entzug sei für ihn lebensgefährlich beziehungsweise könne gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine schwere Krankheit darstellen (Urteil D-552/2020 vom 5. Februar 2020). Es sei faktisch unmöglich die dafür notwendige AMAK-Nummer zeitnah zu erhalten. Ein Wegweisungsvollzug sei - auch unter Beachtung der deutschen Gerichtspraxis für alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Männer - unzulässig, eventualiter zumindest unzumutbar.
E. 9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Um Wiederholungen zu vermeiden kann im Wesentlichen - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (vgl. auch vorstehende E. 8.1). Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte und EuGH-/EGMR-Rechtsprechung -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-1985/2021 vom 27. September 2021 E. 6.4; D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, können Unterstützungsleistungen und weitere Rechte direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.). Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte beziehungsweise auch in Beachtung der im Kurzbericht von Dr. med. D._______ vom 29. September 2021 attestierten psychischen Störung und der Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Den Akten der Vorinstanz kann entnommen werden, dass sie den Beschwerdeführer beim für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton als Spezialfall angemeldet hat, um sicherzustellen, dass er über seine notwendigen Medikamente verfügt beziehungsweise ihm diese mitgegeben werden. Damit wird der Vermeidung eines Entzugs Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat überdies entgegen seiner Ankündigung in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 weder neue medizinische Dokumente eingereicht noch eine Frist für die Eingabe solcher beantragt. Auf Beschwerdeebene wurde sodann auch nicht gerügt, sein Gesundheitszustand sei ungenau oder unvollständig festgestellt worden, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich weder sein psychischer Gesundheitszustand verändert hat noch dass weitere diesbezügliche Abklärungen notwendig sind. Die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer Behandlungsmöglichkeiten) ist ebenso gewährleistet. Weder seine Vorbringen noch die vorliegenden medizinischen Dokumente lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Aufgrund des Gesagten wie auch infolge nachstehender Erwägungen ist der Beschwerdeführer als junger, arbeitsfähiger Mann nicht als besonders vulnerabel zu erachten.
E. 9.2 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Nachdem die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel noch nicht aushändigen konnten, darf nunmehr von ihm erwartet werden, diesen bei seiner Rückkehr bei der zuständigen Stelle abzuholen. Bei Unterstützungsbedarf kann sich der Beschwerdeführer an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls - wie bereits erwähnt - auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteile des BVGer E-1985/2021 vom 27. September 2021 E. 6.4.2 m.w.H. und D-559/2020 E. 8.2 und 9.1). Ihm steht auch ohne Weiteres die Möglichkeit offen, wie ebenfalls von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, sich für Hilfe ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden, beispielsweise für eben diese Aushändigung des Aufenthaltstitels, dessen allfälligen Verlängerungsantrag, die geltend gemachte AMAK-Nummer, wie auch für Übersetzungen und Erklärungen von allfälligen weiteren Dokumenten. Aus dem im persönlichen Gespräch vom 2. September 2021 angegebenen Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland, er habe sich dort nicht um sein Asylgesuch kümmern wollen, vermag er jedenfalls auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er war in Griechenland in der Lage, sich Beistand von einer Privatperson zu organisieren und mehrfach bei den griechischen Behörden sowie bei der Polizei vorstellig zu werden, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass ihm weder die Inanspruchnahme der Unterstützung der genannten vor Ort tätigen Hilfsorganisationen noch die Umsetzung erteilter polizeilicher Ratschläge Probleme bereiten dürften (vgl. Sachverhalt J).
E. 9.3 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf inskünftig von ihm erwartet werden, die genannte Unterstützung (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Wie bereits in vorstehend Erwägung 5.2 festgestellt, ist der Verweis des Beschwerdeführers auf die Rechtspraxis anderer europäischer Länder beziehungsweise Deutschlands hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland unbehelflich, da die Urteile ausländischer Gerichte für die Schweiz nicht bindend sind. Zudem stellte die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zu Recht keinen direkten Kausalzusammenhang der individuellen Situation des Beschwerdeführers mit den allgemeinen Schilderungen in den Länderberichten fest.
E. 9.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen und erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Es besteht entgegen der Beschwerde kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung, medizinische Betreuung und soziale Unterstützung (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4).
E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 84 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über subsidiären Schutz verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Seiner gesundheitlichen Situation, insbesondere auch allfälliger suizidaler Tendenzen, ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie teilweise vom SEM gemäss seinen Akten bereits vorbereitet (Spezialfall, Medikamentenmitgabe) - angemessen Rechnung zu tragen.
E. 10 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 12.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4539/2021 Urteil vom 20.Oktober 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Am 19. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum Chiasso (BAZ) um Asyl. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 26. August 2021 erklärte der Beschwerdeführer, zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, er werde seinen Pass und seine Identitätskarte aus seinem Heimatland beschaffen. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 26. August 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2020 in Griechenland (wie auch am 28. Juli 2021 in Österreich) um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 31. Dezember 2020 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. D. Im persönlichen Gespräch vom 2. September 2021 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über den ihm durch die griechischen Behörden gewährten internationalen Schutz. Auf Nachfrage zu Gründen, warum er Griechenland verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer weder Unterkunft noch Hilfe erhalten zu haben und er sich nicht um sein Asylgesuch habe kümmern wollen. E. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz am 21. September 2021 zwei Dokumentkopien vom 20. November 2020 (Entlassungspapiere der griechischen Polizei) ein. F. Am 23. September 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. G. Die griechischen Behörden stimmten am 27. September 2021 dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 23. September 2021 zu. Sie teilten mit, dass dem Beschwerdeführer ohne dessen Kenntnis am 31. Dezember 2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland bis am 30. Dezember 2021 verfüge. H. Am 27. September 2021 wurden dem SEM vom Migrationsamt des Kantons Zürich die Haftakten des Beschwerdeführers betreffend den Vorwurf mehrerer von ihm begangener Straftaten (Aufbewahren, Verwahrung oder Überlassen von Verbrecherwerkzeug, Diebstähle, Hehlerei) zugestellt. I. Mit gleichentags eröffnetem Schreiben vom 24. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Sein Rechtsvertreter brachte mit Schreiben vom 24. September 2021 (Zustelldatum 1. Oktober 2021) im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe im Beratungsgespräch einen «abgekämpften», erschöpften und allgemein schlechten Eindruck erweckt. Über seine Lebensumstände in seinem Heimatland Lybien habe er nicht sprechen wollen. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland auf der Strasse gelebt und Unterstützung von «B._______» beziehungsweise C._______, einer freiwilligen Flüchtlingshelferin und deutschen Krankenpflegerin, erhalten. Die weit verbreitete Obdachlosigkeit von schutzberechtigten Personen in Griechenland sowie deren allgemein nicht vorhandene soziale Unterstützung seien durch verschiedene Berichte erstellt (Stiftung Pro Asyl und Refugee Support Aeggean, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland vom 21. April 2021). Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland, würde sich der Beschwerdeführer umbringen. Er leide an einer Suchterkrankung und nehme täglich 150mg Pregabalin und 1.5mg Rivotril. Die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit seiner Krankheit sowie mit seinen Erlebnissen in Lybien, sei umfassend abzuklären. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Oktober 2021 einen ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. pract. D._______ vom 29. September 2021 nach. J. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021 den Entscheidentwurf zu, worin es beabsichtigte, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Griechenland wegzuweisen. Hierzu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. K. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, die vom SEM geltend gemachte Zulässigkeit einer Wegweisung nach Griechenland vermöge in Anbetracht der desolaten dortigen Lage von anerkannten Flüchtlingen sowie seiner individuellen Erlebnisse nicht zu überzeugen. In den Monaten nach Erhalt des Schutzstatus (31. Dezember 2020), über welchen er nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, bis zur Ausreise aus Griechenland (ungefähr nach dem Ramadan ab 12. Mai 2021) habe der Beschwerdeführer keine staatliche Unterstützung in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum oder medizinische Probleme erhalten, obwohl er sich dutzende Male hilfesuchend an die griechischen Behörden gewandt habe. Die Polizei habe ihm diesbezüglich jeweils geraten, ein neues Asylgesuch zu stellen. Zu den vom SEM erwähnten, dem Beschwerdeführer ausgehändigten, griechischen Dokumenten sei anzumerken, dass er solche in Form eines A4-Papiers mit der Aufforderung erhalten habe, sich innert zehntägiger Frist einen Ausweis ausstellen zu lassen. Die genaue Art der Dokumente sowie deren Inhalt habe der Beschwerdeführer nicht richtig verstanden. Die genannte Frist sei infolge der Covid-Pandemie («alles geschlossen») abgelaufen, weshalb die Polizei das Papier infolge Ungültigkeit zerrissen und ihn wiederum aufgefordert habe, erneut um Asyl zu ersuchen. Er habe in Griechenland als Obdachloser auf der Strasse gelebt. Die ihm zustehenden Rechte seien ihm nicht gewährt worden und Möglichkeiten, sie gerichtlich einzufordern, seien ihm unbekannt. Ohne Beistand der deutschen Flüchtlingshelferin «B._______» hätte er nicht überlebt. Die Hilfe privater Personen reiche jedoch nicht aus, das Ausmass der Verfehlungen der griechischen Behörden auszugleichen. Es sei konkret darzulegen, mit welchen Mitteln er die Gewährleistung seiner elementarsten Grundbedürfnisse sicherstellen könne, denn seine Befürchtung, erneut ohne staatliche Unterstützung obdachlos zu werden, sei aus zahlreichen Länderberichten, wie aus demjenigen von Pro Asyl, zu schliessen. Diese Länderberichte verfügten zwar über einen allgemeinen Charakter, jedoch stünden sie in einem direkten Zusammenhang mit seiner individuellen Situation. Die Wegweisung nach Griechenland bedeute für den Beschwerdeführer die Gefährdung der Deckung seiner elementarsten Grundbedürfnisse und es lägen konkrete Hinweise vor, dass ihm eine ernsthafte Gefahr (real risk) drohe. Der Wegweisungsvollzug sei damit nicht nur unzulässig sondern aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (psychische Störung und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika) auch unzumutbar. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit der Rechtsvertretung den Eindruck hinterlassen, an psychischen Problemen zu leiden; ausserdem würden sich Hinweise darauf aus dem Arztbericht vom 29. September 2021 ergeben. Hinsichtlich des Vorwurfs des SEM, die Rechtsvertretung stelle den Gesundheitszustand dramatischer dar, als der Beschwerdeführer selbst, sei einzuwenden, dass es sich aus einer sorgfältigen Mandatsführung ergebe, gewonnene, relevante Eindrücke von Klienten in das Verfahren einzubringen. Es falle dem Beschwerdeführer schwer über seine psychische Gesundheit zu sprechen und er habe gelernt auf Nachfrage immer mit «so Gott will» oder «es gehe ihm gut» zu antworten. Um eine Terminvereinbarung mit einem Psychologen habe er sich bisher vergeblich bemüht. Die Pflicht des SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sei somit ohne eingehendere medizinische Abklärung verletzt. L. Mit am 7. Oktober 2021 eröffnetem Entscheid vom 6. Oktober 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten werde er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus. M. Am 9. Oktober 2021 wurde vom SEM beim zuständigen Vollzugskanton eine Voranmeldung des Beschwerdeführers als Spezialfall (Weiterbehandlung eines Suchtpatienten, psychische Erkrankung, Mitgabe Medikamente) gemacht. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht im Vollzugspunkt Beschwerde. Er beantragte seine Aufhebung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung, die medizinische Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Am 15. Oktober 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 15. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde richtet sich in den Anträgen und der Begründung ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug; das Nichteintreten auf das Asylgesuch ist demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist praxisgemäss auch nicht zu überprüfen.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht konkret dargelegt habe, inwiefern seine individuelle Situation von derjenigen international Schutzberechtigter abweiche, welche aus den Informationen der Länderberichte wie auch aus der deutschen Gerichtspraxis hervorgehe. Diesen Vorwurf begründete er damit, er habe bereits im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör wie auch zum Entscheidentwurf auf entsprechende Länderberichte sowie auf die deutsche Verwaltungsgerichtspraxis verwiesen, welche auf seine Situation in Griechenland anwendbar seien. Die Vorinstanz begründe einen diesbezüglich fehlenden Kausalzusammenhang nur pauschal. Weshalb sie zu einer von der deutschen Gerichtspraxis abweichenden Einschätzung gelange, welche mehrheitlich auch von der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Männer nach Griechenland ausgehe, erschliesse sich nicht aus ihrem Entscheid. Damit sei das Eventualbegehren der Rückweisung zur Neubeurteilung hinlänglich begründet. 5.2 5.2.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 5.2.2 Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zur ausländischen Gerichtspraxis erstmals auf Beschwerdeebene äusserte und zur Stützung seiner Vorbringen bisher einzig auf Länderberichte von Pro Asyl und Refugee Support Aegean verwies. Deshalb trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers von vormherein nicht zu, die Vorinstanz habe sich ungenügend zur ausländischen Gerichtspraxis geäussert, da er ihr im vorinstanzlichen Verfahren keinen Anlass dazu bot, sich überhaupt damit auseinanderzusetzen. Diese Tatsache ist vorliegend - wie sich in nachfolgenden Erwägungen noch zeigen wird - jedoch nicht relevant, da der Verweis des Beschwerdeführers auf die Rechtspraxis anderer europäischer Länder (wie Deutschland) hinsichtlich Wegweisungsvollzugs nach Griechenland unbehelflich ist. Was die Situation von international Schutzberechtigten gemäss den hingegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Länderberichten anbelangt, so hat sich die Vorinstanz mit den Stellungnahmen von Pro Asyl und Refugee Support Aegean auseinandergesetzt und ordnete diesen allgemeinen Charakter zu, welcher in keinem direkten kausalen Zusammenhang mit ihm stünden. Es bestand keine Notwendigkeit für eine weitergehende Begründung. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weitergehender Begründung beziehungsweise vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung abzuweisen.
6. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8. 8.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil der Beschwerdeführer im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Betreffend die vom Beschwerdeführer in Griechenland befürchtete erneute Obdachlosigkeit, den fehlenden Zugang zu Ärzten und Spitälern wie auch die fehlende staatliche Unterstützung führte das SEM an, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie den Zugang zu Wohnraum, umgesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Ebenso bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, private und internationale Organisationen, an die er sich wenden könne. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die herrschende Wohnungsnot treffe die ganze Bevölkerung und es liege nicht an den Schweizer Behörden sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Auch lägen keine erhärteten Hinweise für die Annahme vor, Griechenland hielte sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer anhand von Länderberichten Darlegung der Situation in Griechenland stehe in keinem individuell konkreten Zusammenhang mit ihm. Er habe weder seine Befürchtungen einer drohenden Notlage bei einem Wegweisungsvollzug noch seine Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden genügend substantiiert dargelegt. Die Äusserung des Beschwerdeführers, Papiere von den griechischen Behörden ausgehändigt erhalten zu haben, widerspreche alsdann den Angaben letzterer und die fraglichen Dokumente selbst hätten von ihm auch nicht benannt werden können, weshalb unklar bleibe, welches Schriftstück der Beschwerdeführer erhalten habe. Gemäss Angaben der griechischen Behörde habe dem Beschwerdeführer nämlich weder sein Schutzstatus mitgeteilt noch sein Aufenthaltstitel ausgehändigt werden können. Nach einer Überstellung nach Griechenland habe er aber die Möglichkeit, die ihm zugesicherten Aufenthaltsdokumente und damit den Zugang zu den Leistungen gemäss der Qualifikationsrichtlinie, zu erhalten. Es sei nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Im Weiteren hielt das SEM fest, die ergänzenden Schilderungen des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2021 betreffend seine Erfahrungen in Griechenland blieben wiederum unbelegt. An der Einschätzung des SEM könnten alsdann weder die eingereichten Polizeidokumente, welche vom 20. November 2020 und damit vor Erhalt des Schutzstatus datierten, noch seine Vorbringen betreffend Gesundheitszustand etwas ändern. Hinsichtlich letzterer wies die Vorinstanz auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hin, welcher sein Versäumnis eines geplanten Arzttermins nicht erklärt und durch sein Verhalten das Erheben weiterer Informationen zu seinem Gesundheitszustand vereitelt habe (vgl. Bemerkung von Dr. med. D._______ im Bericht vom 29. September 2021: «Procedere: Patient nicht erschienen). Es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weitergehender Abklärungen ergeben und der medizinische Sachverhalt sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland genügend erstellt. Die benötigten Medikamente seien in Griechenland erhältlich und der Beschwerdeführer habe weder geltend gemacht, ihm sei in Griechenland dringend benötigte medizinische Hilfe verweigert worden, noch lägen Hinweise dafür vor. Somit würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Schliesslich stellte das SEM im Zusammenhang mit der aktuellen Situation betreffend Corona-Pandemie fest, weder eine vorübergehende Einschränkung des Flugverkehrs noch vorübergehende Einreisebeschränkungen durch die griechischen Behörden vermöchten eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Die Vorinstanz erachtete damit den Vollzug der Wegweisung sowohl technisch möglich als auch praktisch durchführbar. 8.2 In der Beschwerde wurde wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die allgemeine schwierige Situation auch von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland hingewiesen (vgl. vorstehend Sachverhalt I und J). Unter Hinwies auf die diesbezügliche Rechtsprechung (beispielsweise EGMR-Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 M.S.S. gg Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff. [unter anderem Zugang zu sanitären Einrichtungen und Nahrungsmitteln]; EuGH-Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, Rn. 91 ff. [elementare Bedürfnisse, materielle Not, Unterkunft, Gesundheit, etc.].) sowie der Stellungnahme von Pro Asyl vom 9. Dezember 2020 sei widerlegt, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Ferner werde der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen insbesondere durch administrative Hürden praktisch verunmöglicht. Beispielsweise werde dafür eine sogenannte Sozialversicherungsnummer (AMAK) benötigt, welche wiederum eine Wohnadresse und Steuernummer voraussetze. In Griechenland würden selbst gut gebildete, dort wohnhafte Westeuropäer an diesen bürokratischen Hürden scheitern, sodass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für ausländische Staatsangehörige aus nicht westlichen Staaten mit weniger hoher Bildung stark eingeschränkt beziehungsweise faktisch verunmöglicht sei. Der Beschwerdeführer verweist alsdann auf die deutsche Gerichtspraxis, wonach die obersten Verwaltungsgerichte verschiedener Bundesländer Abschiebungen von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland für unzulässig erklärt hätten. Bei einer Wegweisung in einen sicheren Drittstaat müsse deren Zumutbarkeit und Zulässigkeit geprüft werden. Die Angaben der betroffenen Person und die allgemeinen Länderinformationen - welche sich mit den Erfahrungen des Beschwerdeführers in Griechenland decken würden - seien zu berücksichtigen. Gemäss der Einschätzung deutscher Gerichte habe der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, völlig auf sich alleine gestellt zu sein und in eine Situation extremer materieller Not zu geraten sowie seine elementarsten Bedürfnisse über einen längeren Zeitraum nicht befriedigen zu können (kein Zugang zu Nahrungsmitteln oder sanitären Anlagen). Überdies sei der Beschwerdeführer medikamentenabhängig, was bedinge, dass er seine Medikation regelmässig einnehmen müsse. Ein kalter Entzug sei für ihn lebensgefährlich beziehungsweise könne gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine schwere Krankheit darstellen (Urteil D-552/2020 vom 5. Februar 2020). Es sei faktisch unmöglich die dafür notwendige AMAK-Nummer zeitnah zu erhalten. Ein Wegweisungsvollzug sei - auch unter Beachtung der deutschen Gerichtspraxis für alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Männer - unzulässig, eventualiter zumindest unzumutbar. 9. 9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Um Wiederholungen zu vermeiden kann im Wesentlichen - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (vgl. auch vorstehende E. 8.1). Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte und EuGH-/EGMR-Rechtsprechung -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-1985/2021 vom 27. September 2021 E. 6.4; D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, können Unterstützungsleistungen und weitere Rechte direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.). Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte beziehungsweise auch in Beachtung der im Kurzbericht von Dr. med. D._______ vom 29. September 2021 attestierten psychischen Störung und der Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Den Akten der Vorinstanz kann entnommen werden, dass sie den Beschwerdeführer beim für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton als Spezialfall angemeldet hat, um sicherzustellen, dass er über seine notwendigen Medikamente verfügt beziehungsweise ihm diese mitgegeben werden. Damit wird der Vermeidung eines Entzugs Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat überdies entgegen seiner Ankündigung in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 weder neue medizinische Dokumente eingereicht noch eine Frist für die Eingabe solcher beantragt. Auf Beschwerdeebene wurde sodann auch nicht gerügt, sein Gesundheitszustand sei ungenau oder unvollständig festgestellt worden, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich weder sein psychischer Gesundheitszustand verändert hat noch dass weitere diesbezügliche Abklärungen notwendig sind. Die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer Behandlungsmöglichkeiten) ist ebenso gewährleistet. Weder seine Vorbringen noch die vorliegenden medizinischen Dokumente lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Aufgrund des Gesagten wie auch infolge nachstehender Erwägungen ist der Beschwerdeführer als junger, arbeitsfähiger Mann nicht als besonders vulnerabel zu erachten. 9.2 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Nachdem die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel noch nicht aushändigen konnten, darf nunmehr von ihm erwartet werden, diesen bei seiner Rückkehr bei der zuständigen Stelle abzuholen. Bei Unterstützungsbedarf kann sich der Beschwerdeführer an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls - wie bereits erwähnt - auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteile des BVGer E-1985/2021 vom 27. September 2021 E. 6.4.2 m.w.H. und D-559/2020 E. 8.2 und 9.1). Ihm steht auch ohne Weiteres die Möglichkeit offen, wie ebenfalls von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, sich für Hilfe ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden, beispielsweise für eben diese Aushändigung des Aufenthaltstitels, dessen allfälligen Verlängerungsantrag, die geltend gemachte AMAK-Nummer, wie auch für Übersetzungen und Erklärungen von allfälligen weiteren Dokumenten. Aus dem im persönlichen Gespräch vom 2. September 2021 angegebenen Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland, er habe sich dort nicht um sein Asylgesuch kümmern wollen, vermag er jedenfalls auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er war in Griechenland in der Lage, sich Beistand von einer Privatperson zu organisieren und mehrfach bei den griechischen Behörden sowie bei der Polizei vorstellig zu werden, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass ihm weder die Inanspruchnahme der Unterstützung der genannten vor Ort tätigen Hilfsorganisationen noch die Umsetzung erteilter polizeilicher Ratschläge Probleme bereiten dürften (vgl. Sachverhalt J). 9.3 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf inskünftig von ihm erwartet werden, die genannte Unterstützung (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Wie bereits in vorstehend Erwägung 5.2 festgestellt, ist der Verweis des Beschwerdeführers auf die Rechtspraxis anderer europäischer Länder beziehungsweise Deutschlands hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland unbehelflich, da die Urteile ausländischer Gerichte für die Schweiz nicht bindend sind. Zudem stellte die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zu Recht keinen direkten Kausalzusammenhang der individuellen Situation des Beschwerdeführers mit den allgemeinen Schilderungen in den Länderberichten fest. 9.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen und erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Es besteht entgegen der Beschwerde kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung, medizinische Betreuung und soziale Unterstützung (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4). 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 84 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über subsidiären Schutz verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Seiner gesundheitlichen Situation, insbesondere auch allfälliger suizidaler Tendenzen, ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie teilweise vom SEM gemäss seinen Akten bereits vorbereitet (Spezialfall, Medikamentenmitgabe) - angemessen Rechnung zu tragen.
10. Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 12.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: