Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - im Sinne der Erwägungen - gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückgewiesen
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die zugewiesene Rechtsvertretung, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-552/2020 Urteil vom 5. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Tunesien - am 19. Dezember 2019 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, worauf das SEM die Behandlung seines Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand nahm, dass er am 24. Dezember 2019 den Mitarbeitenden der im BAZ B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass am gleichen Tag vom SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits von Italien, von Deutschland und von den Niederlanden als Asylantragsteller registriert worden war (von Italien per [...] 2018, von Deutschland per [...] 2019 und von den Niederlanden per [...] 2019), dass er am 27. Dezember 2019 vom SEM zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit unter anderem angab, er habe seine Heimat schon vor drei Jahren verlassen, indem er im September 2016 nach Italien gereist sei (vgl. act. [...]-10/5: Protokoll Personalienaufnahme), dass das SEM am 3. Januar 2020 mit dem Beschwerdeführer und im Beisein seiner Rechtsvertretung ein sogenanntes Dublin-Gespräch durchführte (vgl. act. [...]-12/2: Protokoll Dublin-Gespräch), dass er in diesem Rahmen über seinen Aufenthalt in Italien ab 2016 berichtete, wobei er sich auf Unkenntnis über den Stand seines dortigen Asylverfahrens berief, wie auch über seine Aufenthalte in Deutschland und den Niederlanden, von wo er nach einer Verhaftung wegen fehlender Papiere nach Italien zurückgeführt worden sei (vgl. a.a.O., zweiter Absatz), dass er sich gleichzeitig gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach, da er nicht dorthin zurückkehren wolle, wie auch gegen eine Rückkehr nach Deutschland, da er von dort nach Italien zurückgeschickt würde, wie auch gegen eine Rückkehr in die Niederlande, da er dort im Gefängnis gewesen sei (vgl. a.a.O., dritter, vierter und fünfter Absatz), dass er schliesslich auf Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, er habe psychische Probleme, er nehme Medikamente und er habe noch heute einen Arzttermin (vgl. a.a.O., sechster Absatz), dass das SEM am 13. Januar 2020 mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien gelangte (nach den Bestimmungen der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Tag darauf zwei medizinische Berichte vom 9. Januar 2020 zu den Akten reichte (ein Kurzbericht [medizinische Zuweisung] und ein Arztbericht), dass sich aus diesen Berichten im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im BAZ B._______ nicht nur wegen physischer Verletzungen behandelt wurde (zunächst wegen einer bereits vorbestehenden Verletzung am Finger, dann wegen neuer, im Rahmen einer Schlägerei erlittenen Verletzungen), sondern auch wegen des Verdachts auf eine Medikamentenabhängigkeit, dass im Arztbericht vom 9. Januar 2020 über eine Abhängigkeit von Hypnotika berichtet wird, namentlich von C._______ (ein Wirkstoff, der zur Behandlung von Epilepsie, aber auch von neuropathischen Schmerzen oder von generalisierten Angststörungen verwendet wird) und von D._______ ([...] ein Wirkstoff, der ebenfalls zur Behandlung von Epilepsie verwendet wird), dass gemäss dem Bericht eine Behandlung der Medikamentenabhängigkeit mit der geordneten Abgabe der genannten Hypnotika aufgenommen werde, verbunden mit der Ansetzung einer klinischen Verlaufskontrolle am 13. Januar 2020 sowie einer klinischen und psychischen Verlaufskontrolle am 29. Januar 2020 (vgl. act. [...]-16/4: "Formular F2", letzte Seite), dass dem SEM am 24. Januar 2020 aus Italien die Erklärung zuging, dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO entsprochen, dass das SEM am gleichen Tag eine Notiz in die Akten aufnahm, in der verzeichnet ist, die für den 13. Januar 2020 geplante klinische Verlaufskontrolle habe laut Auskunft der zuständigen Klinik (...) nicht stattgefunden und der für den 29. Januar 2020 angesetzte Folgetermin sei aufgrund der Verlegung des Beschwerdeführers ins BAZ E._______ (Anm.: ein BAZ ohne Verfahrensfunktion) abgesagt worden, der Beschwerdeführer werde aber laut Auskunft des dortigen Gesundheitsdienstes in nächster Zeit einem anderen Medizinzentrum zugewiesen, dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung ebenfalls datierend vom 24. Januar 2020 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM in seinem Entscheid auf die Zuständigkeit von Italien nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verwies und festhielt, es beständen keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung in Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, dass es im Anschluss daran festhielt, aufgrund der Aktenlage bestehe auch weder Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch in Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311), zumal es gemäss dieser Bestimmung über einen Ermessenspielraum verfüge, dass das SEM im Zusammenhang mit seinen diesbezüglichen Erwägungen erklärte, es erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Rechtmässigkeit einer Wegweisung nach Italien zu beurteilen, zumal nicht davon auszugehen sei, bei den angesetzten Kontrollterminen, welche nicht stattgefunden hätten, wären noch wesentliche andere, insbesondere bedeutend schwerere Diagnosen gestellt worden als die aus dem Arztbericht vom 9. Januar 2020 bekannten, dass das SEM gleichzeitig ausführte, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und das Land sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen, dass es in diesem Zusammenhang ausdrücklich festhielt, daran habe sich nach seiner Auffassung auch mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets 113/2018 am 5. Oktober 2018 über öffentliche Sicherheit und Einwanderung nichts geändert (Anm.: das sog. «Salvini-Dekret», auf das in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen wird), dass das SEM abschliessend erklärte, für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, seinem aktuellen Gesundheitszustand werde jedoch insoweit Rechnung getragen, als die italienischen Behörden bei der Organisation seiner Überstellung gemäss Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über diesen informiert würden, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde, welche daraufhin das bisherige Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer in der Folge - mit Eingabe ebenfalls datierend vom 27. Januar 2020 (Poststempel) - gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegeweisungsentscheid selbständig Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid durch das SEM, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersucht, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nach vorsorglicher Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 30. Januar 2020 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG, 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde sodann - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt, weil in seinem Fall vom Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankungslage auszugehen sei, die vom SEM nicht hinreichend abgeklärt worden sei, obwohl dieser Frage im Falle einer Überstellung nach Italien zentrale Bedeutung zukomme, namentlich im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gemäss BVGer-Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, dass dieses Vorbringen aufgrund der vorliegenden Aktenlage als offensichtlich begründet zu erkennen ist, dass im Falle des Beschwerdeführers konkrete Hinweise darauf bestehen, er leide an einer schweren Medikamentenabhängigkeit, mithin an einer Abhängigkeit von Hypnotika, weswegen er auf die regelmässige Abgabe von starken Medikamenten angewiesen sei, dass allerdings eine abschliessende Würdigung der Frage nach dem Umfang seiner Erkrankung und seiner Behandlungsbedürftigkeit noch nicht möglich ist, da die ärztlich angeordneten Folgeuntersuchungen noch nicht stattgefunden haben, dass dabei aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden muss, diese hätten nicht nur deshalb noch nicht stattgefunden, weil der Beschwerdeführer den ersten Termin verpasst habe, sondern im Weiteren gerade auch deshalb, weil er während laufender Behandlung in ein anderes BAZ verlegt wurde, wo seinem ärztlich attestierten Behandlungsbedarf noch keine konkrete Beachtung geschenkt worden sei, dass die Vorinstanz zwar dafür hält, aus diesen Untersuchungen hätte sich ohnehin kaum etwas Neues oder Anderes ergeben, jedenfalls nichts, was sich als schwerwiegende Diagnose darstellen würde, dass sie damit impliziert, bis dahin liege jedenfalls noch keine schwerwiegende Diagnose vor, dass dieser Ansatz allerdings nicht überzeugen kann, nachdem konkrete Hinweise auf eine schwere Abhängigkeit von starken Hypnotika vorliegen, was zweifelsohne als schwerwiegende Erkrankung zu werten wäre, dass gleichzeitig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer auf die regelmässige Einnahme starker Medikamente angewiesen ist (auf C.______ morgens und abends [je in hoher Dosierung] und auf D.______ morgens), dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Urteils E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 (zur Publikation als Referenzurteil bestimmt) seine bisherige Praxis zu Italien respektive zur Frage von Überstellungen dorthin konkretisiert hat, indem das Gericht vor dem Hintergrund der dort für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse bestimmt hat, dass das SEM im Falle von Familien und von schwerkranken Personen, die auf eine lückenlose Versorgung angewiesen sind, bei den italienischen Behörden vorgängig eine individuelle Zusicherung betreffend die Gewährleistung der nötigen Versorgung und Unterbringung einholen muss (vgl. dazu im Einzelnen das Referenzurteil), dass vor diesem Hintergrund der Sachverhalt bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als nicht genügend erstellt zu erachten ist, zumal nach dem Gesagten im Fall des Beschwerdeführers von konkreten Hinweisen auf eine schwerwiegende Erkrankungslage auszugehen ist, dass sich das SEM ausserdem und ohne genügende Begründung in einen offenkundigen Widerspruch zur gerichtlichen Praxis gemäss Referenzurteil begibt, da es in seinen diesbezüglichen Erwägungen nach einigen wenigen Quellenverweisen im Wesentlichen geltend macht, die in Italien herrschenden Verhältnisse hätten sich auch nach der Einführung des «Salvini-Dekrets» nicht geändert und damit auch nicht verschlechtert, dass die Vorinstanz damit insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel auch seine Begründungspflicht verletzt hat, dass demzufolge die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit sich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache und bei diesem Verfahrensausgang auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) gegenstandslos wird, dass auf der anderen Seite der bisherigen Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren (gemäss Art. 102f ff.) der vorliegende Entscheid zur Kenntnis zu bringen ist, da der Beschwerdeführer im wiederaufzunehmenden Verfahren vor dem SEM wiederum Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung hat, dass dem Beschwerdeführer schliesslich trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, ihm wären durch die Beschwerdeerhebung in relevantem Umfang Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - im Sinne der Erwägungen - gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückgewiesen
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die zugewiesene Rechtsvertretung, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer