opencaselaw.ch

C-333/2012

C-333/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-21 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1979) stammt aus Guinea. Er gelangte im August 1999 als Asylsuchender in die Schweiz. Dabei gab er ein falsches Geburtsdatum an (1. Januar 1985) und wies sich als Staatsangehöriger von Sierra Leone aus. Im Hinblick auf die am September 2001 erfolgte Heirat mit der Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1981) gab er seine korrekte Identität preis. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn und zog sein Asylgesuch am 13. März 2002 zurück. Im Juni 2001 (kurz vor der Heirat) und im Januar 2006 kamen die beiden gemeinsamen Kinder zur Welt. B. Am 4. September 2005 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 8. November 2006 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 6. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Aeschlen BE (heute: Oberdiessbach BE). C. Bereits Ende Januar 2007 haben die Vormundschaftsbehörde Stüsslingen und die frühere Beiständin der Ehefrau Bedenken in Bezug auf die Einbürgerung des Beschwerdeführers geäussert. Am 28. Mai 2008 haben sich die Ehegatten getrennt (Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung). Die Ehe wurde am 21. September 2011 rechtskräftig geschieden. D. Noch vor der Scheidung, am 11. Januar 2011, leitete die Vorinstanz ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Nichtigkeitsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon dieser zuletzt mit einer Eingabe vom 25. November 2011 Gebrauch machte. Zudem befragte die Vorinstanz die Ehefrau als Auskunftsperson zu bestimmten Sachverhaltselementen schriftlich (vgl. die diesbezüglichen Stellungnahmen vom 22. September 2011 und 20. Oktober 2011). E. Am 1. Dezember 2011 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung bringt er einerseits vor, die Verfügung des BFM sei zu spät erfolgt (fünfjährige Verwirkungsfrist zur Nichtigerklärung abgelaufen). Andererseits habe er die erleichterte Einbürgerung nicht erschlichen, da bei ihm zum Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft (8. November 2006) der Ehewille noch vorhanden gewesen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügungen vom 15. März 2012 und 2. Mai 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung bzw. um Bezahlung des Restbetrages des Kostenvorschusses in Raten ab. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung von 27. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 15. August 2012 hält der Beschwerdeführer am gestellten Antrag und dessen Begründung fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E.).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchs­einreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 3.3 Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum 28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüglich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art 41 Abs. 1bis BüG abgelöst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Dabei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines Beschwerdeverfahrens still stehen.

E. 3.3.1 Bei der Frage des anwendbaren Rechts stellt sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 57 BüG auf den Standpunkt, Art. 41 BüG (in der Fassung vor dem 1. März 2011) sei massegebend (fünfjährige Verwirkungsfrist). Bei der Berechnung der fünfjährigen Frist für die Nichtigerklärung stellt er aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf die (mutmassliche) Rechtskraft der beiden Verfügungen (erleichterte Einbürgerung und Nichtigerklärung) ab, wobei er völlig ausser Acht lässt, dass die Nichtigerklärung durch die Einreichung der Beschwerde gar nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Völlig abwegig ist auch seine Feststellung, die Vorinstanz müsse sich bei der Mitteilung der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung vom 17. Januar 2007, welche den 7. statt den 22. Januar 2007 aufführt, behaften lassen, zumal eine falsche Rechtskraftmitteilung der verfügenden Behörde für einen betroffenen, der die Verfügung anfechten will, ebenfalls nicht verbindlich ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird der Lauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach altArt. 41 Abs. 1 BüG mit der Eröffnung der Einbürgerungsverfügung ausgelöst, wobei der Tag der Eröffnung nicht mitgerechnet wird, und endet am Tag, der durch seine Zahl dem ersten an die Frist anrechenbaren Tag entspricht, bei dessen Fehlen am letzten Tag des Monats. Die Frist ist gewahrt, wenn die Verfügung betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung dem Betroffenen spätestens am letzten Tag eröffnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1174/2006 vom 8. Dezember 2010 E. 4.1). Die Einbürgerungsverfügung datiert vom 6. Dezember 2006 und gelangte gleichentags zur Versendung. In welchem Zeitpunkt sie dem Beschwerdeführer zugegangen war, ist nicht bekannt. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass sie ihm am Tag darauf, dem 7. Dezember 2006, eröffnet wurde. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach altArt. 41 Abs. 1 BüG begann demnach am nächstfolgenden Tag, dem 8. Dezember 2006, zu laufen und endete am 8. Dezember 2011. Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer bzw. dem Rechtsvertreter am 7. Dezember 2011 eröffnet wurde, womit die fünfjährige Verwirkungsfrist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - gewahrt ist.

E. 3.3.2 Im Übrigen ist gemäss Rechtsprechung ohnehin der neue Art 41 Abs. 1bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen - wie es vorliegend der Fall ist - die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. In casu begann die relative zweijährige Frist als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens ab Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen (1. März 2011) und nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - mit der Einleitung des Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 30. Januar 2007 (vgl. Urteil des BVGer C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013). Somit ist die angefochtene Verfügung auch nach neuem Recht nicht zu spät erlassen worden.

E. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

E. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

E. 5 In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.

E. 6.1 Aus den Akten gehr hervor, dass der Beschwerdeführer im August 1999 als Asylsuchender in die Schweiz gelangte. Unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz lernte er seine spätere Ehefrau kennen, die er im September 2001 heiratete. Auf diese Weise sicherte er sich im Ergebnis seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Noch vor der Heirat (im Juni 2001) kam das erste gemeinsame Kind zur Welt. Am 4. September 2005 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Januar 2006 wurde das zweite gemeinsame Kind geboren. Die Ehegatten unterzeichneten am 8. November 2006 gemeinsam eine Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft, und am 6. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Knapp 17 Monate später, am 28. Mai 2008, haben sich die Ehegatten endgültig getrennt (Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung). Unbestrittenermassen verliess die Ehefrau die gemeinsame Wohnung bereits vorher mindestens einmal (im Jahre 2003), kehrte dann der Kinder wegen wieder zurück. Am 7. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer aus einer Drittbeziehung Vater einer in Guinea geborenen Tochter. Am 21. September 2011 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer versichert, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen sei. Als er am 8. November 2006 die Erklärung unterschrieben habe, sei er überzeugt gewesen, dass er, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zusammen bleiben würden. Nach der Trennung im Jahre 2003 sei die Ehefrau ja wieder zu ihm zurückgekehrt. Die Geburt der jüngsten Tochter im Januar 2006 belege die Intaktheit der Ehe. Anschliessend habe es in der Ehe bis weit nach der Einbürgerung keine grösseren Krisen mehr gegeben. Dass die Ehe in all den Jahren durch Gewalt, Drohungen, Beschimpfungen, Strafanzeigen und Trennungen gekennzeichnet gewesen sein sollte, werde bestritten. Die Ehefrau habe gegenüber Dritten immer wieder alles Mögliche behauptet. Die Eingaben von Beiständin und Vormundschaftsbehörde seien sehr einseitig gehalten und würden den später im Gerichtsverfahren betreffend Ehescheidung gewonnenen Tatsachen widersprechen. So zeige der Entzug der Obhut über die Kinder, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Kinder zu betreuen, obwohl sie als IV-Rentnerin die dazu nötige Zeit gehabt hätte. Erst nach der erleichterten Einbürgerung habe die Ehefrau vermehrt in Restaurants verkehrt, Geld ausgegeben und neue Freunde bzw. Freundinnen getroffen, in deren Abhängigkeit sie geraten sei. Dabei habe sie die Kinder entweder mitgenommen oder vorgängig zu ihren Eltern gebracht. Gleichzeitig habe er zu 100 Prozent gearbeitet und daneben noch die gesamte Hausarbeit machen müssen. Dass es deswegen zu Streitigkeiten (über Kinderbetreuung und Finanzen) gekommen sei, werde nicht bestritten. Jedenfalls sei sie aus der ehelichen Wohnung und darauf bei ihren Freundinnen eingezogen. Den Anlass für die definitive Trennung habe somit sie einige Zeit nach der erleichterten Einbürgerung gesetzt. Erst lange Zeit nach der Trennung und zu einem Zeitpunkt, als die Ehe wirklich nicht mehr zu retten gewesen sei, habe er bei einem Heimaturlaub sexuelle Kontakte zu einer Frau gehabt, wobei ein Kind gezeugt worden sei. Dies sei aber zu einem Zeitpunkt gewesen, als seine Ehefrau seit langem bei ihrem Freund gewohnt habe.

E. 6.3 In ihren Stellungnahmen vom 22. September und 20. Oktober 2011 führt die (Ex-)Ehefrau aus, der Grund für die Heirat sei die bevorstehende Geburt der ersten Tochter gewesen. Die Ehe sei bis zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Schweizerpass erhalten habe, gut verlaufen. Danach sei sie nur noch schlecht behandelt worden. (u.a. durch Bedrohungen). Er sei immer bei seinen Kollegen gewesen und habe sich nicht um die Kinder gekümmert. Sie habe ihn insgesamt drei Mal verlassen, wobei sie zwei Mal zurückgekehrt sei. Nach nur kurzer Zeit sei alles wieder wie vorher gewesen.

E. 6.4 Der zeitliche Abstand von 17 Monaten zwischen der erleichterten Einbürgerung und der endgültigen Trennung ist in Verbindung mit weiteren belastenden Indizien durchaus geeignet, die natürliche Vermutung zu begründen, der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_796/2013 vom 13. März 2014 E. 3.2 und 1C_674/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-2227/2012 vom 11. September 2013 E. 7.4.3). In der vorliegenden Streitsache fallen als weitere belastende Indizien die kritische Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Eheschlusses in Betracht, ferner der Verzicht auf gemeinsame Ferien oder sonstige gemeinsame Aktivitäten, die unterschiedlichen Vorstellungen über Haushaltsführung und Kinderbetreuung und insbesondere die Stellungnahmen der früheren Beiständin der Ex-Ehefrau und der Vormundschaftsbehörde Stüsslingen vom 30./31. Januar 2007. Danach habe der Beschwerdeführer seine Frau beleidigt, bedroht, geschlagen und sie wiederholt sexuell genötigt. Aus Angst vor dem Beschwerdeführer sei die Ex-Ehefrau auch eher geneigt, dessen Verhalten schön zu reden. Aus Angst vor dem Verlust des Sorgerechts über die (ältere) Tochter sei sie jeweils wieder zum Beschwerdeführer zurückgekehrt. Es ist daher am Beschwerdeführer, die natürliche Vermutung zu erschüttern, dass seine Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht mehr intakt war und er die Behörden über diesen Umstand aktiv oder passiv täuschte.

E. 6.5 Die aufgelisteten Indizien weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass seitens der Eheleute bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Entgegen den Ausführungen der Ex-Ehefrau verlief die Ehe schon vor der Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht gut, bzw. war gekennzeichnet durch Drohungen, Belästigungen und sexuellen Nötigungen. Dies ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Stellungnahme der Beiständin der Ex-Ehefrau, sondern auch aus den Umständen der Trennung von 2003 und den Strafanzeigen vom Juni und August 2003 wegen Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung, welche jedoch zurückgezogen wurden. Dass die Ex-Ehefrau dies aus Angst vor dem Beschwerdeführer bzw. vor dem Verlust des Sorgerechts über die ältere Tochter tat, ist aufgrund der Ausführungen der Beiständin nachvollziehbar. Da die Ex-Ehefrau damals nur aus Angst vor dem Beschwerdeführer wieder zu ihm zurückkehrte, kann er auch aus der Zeugung der zweiten Tochter nichts zu seinen Gunsten ableiten bzw. daraus auf einen intakten Ehewillen schliessen. Nicht von Relevanz für die Beurteilung der Intaktheit der Ehe bzw. des gemeinsamen Ehewillens ist schliesslich die Tatsache, dass der Ex-Ehefrau die Obhut über die Kinder entzogen wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie er behauptet - sich hauptsächlich um die Kinder gekümmert hat, sagt dies noch lange nichts über das Eheleben zwischen ihm und der Ex-Ehefrau aus.

E. 6.6 Soweit argumentiert wird, die inneren Vorgänge auf Seiten der Ex-Ehefrau könnten nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden bzw. eine allfällige Trennungsabsicht von ihr zum massgeblichen Zeitpunkt sei irrelevant, wird verkannt, dass es nicht darauf ankommt, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5 oder Urteile des BVGer C 7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.7 und C-1550/2011 vom 23. November 2012 E. 8.5 je mit Hinweisen). Dies war hier - wie dargelegt - nicht der Fall. Der Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung bzw. die definitive Trennung 17 Monate nach der erleichterten Einbürgerung war denn auch nicht die Folge eines ausserordentlichen Ereignisses, sondern das Ende eines Prozesses der sich schon lange abgezeichnet und vor der erleichterten Einbürgerung bzw. dem Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung begonnen hat. Offensichtlich wagte die Ex-Ehefrau diesen endgültigen Schritt erst, nachdem sie neue Freunde/Freundinnen kennengelernt hatte.

E. 6.7 Was die diversen im Zusammenhang mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu den Akten gelegten Referenzschreiben anbelangt, so versteht es sich von selbst, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich diese naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2263/2011 vom 11. September 2013 E. 7.5 mit Hinweisen).

E. 6.8 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zurück) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-333/2012 Urteil vom 21. August 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1979) stammt aus Guinea. Er gelangte im August 1999 als Asylsuchender in die Schweiz. Dabei gab er ein falsches Geburtsdatum an (1. Januar 1985) und wies sich als Staatsangehöriger von Sierra Leone aus. Im Hinblick auf die am September 2001 erfolgte Heirat mit der Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1981) gab er seine korrekte Identität preis. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn und zog sein Asylgesuch am 13. März 2002 zurück. Im Juni 2001 (kurz vor der Heirat) und im Januar 2006 kamen die beiden gemeinsamen Kinder zur Welt. B. Am 4. September 2005 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 8. November 2006 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 6. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Aeschlen BE (heute: Oberdiessbach BE). C. Bereits Ende Januar 2007 haben die Vormundschaftsbehörde Stüsslingen und die frühere Beiständin der Ehefrau Bedenken in Bezug auf die Einbürgerung des Beschwerdeführers geäussert. Am 28. Mai 2008 haben sich die Ehegatten getrennt (Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung). Die Ehe wurde am 21. September 2011 rechtskräftig geschieden. D. Noch vor der Scheidung, am 11. Januar 2011, leitete die Vorinstanz ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Nichtigkeitsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon dieser zuletzt mit einer Eingabe vom 25. November 2011 Gebrauch machte. Zudem befragte die Vorinstanz die Ehefrau als Auskunftsperson zu bestimmten Sachverhaltselementen schriftlich (vgl. die diesbezüglichen Stellungnahmen vom 22. September 2011 und 20. Oktober 2011). E. Am 1. Dezember 2011 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung bringt er einerseits vor, die Verfügung des BFM sei zu spät erfolgt (fünfjährige Verwirkungsfrist zur Nichtigerklärung abgelaufen). Andererseits habe er die erleichterte Einbürgerung nicht erschlichen, da bei ihm zum Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft (8. November 2006) der Ehewille noch vorhanden gewesen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügungen vom 15. März 2012 und 2. Mai 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung bzw. um Bezahlung des Restbetrages des Kostenvorschusses in Raten ab. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung von 27. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 15. August 2012 hält der Beschwerdeführer am gestellten Antrag und dessen Begründung fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E.). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchs­einreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 3.3 Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum 28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüglich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art 41 Abs. 1bis BüG abgelöst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Dabei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines Beschwerdeverfahrens still stehen. 3.3.1 Bei der Frage des anwendbaren Rechts stellt sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 57 BüG auf den Standpunkt, Art. 41 BüG (in der Fassung vor dem 1. März 2011) sei massegebend (fünfjährige Verwirkungsfrist). Bei der Berechnung der fünfjährigen Frist für die Nichtigerklärung stellt er aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf die (mutmassliche) Rechtskraft der beiden Verfügungen (erleichterte Einbürgerung und Nichtigerklärung) ab, wobei er völlig ausser Acht lässt, dass die Nichtigerklärung durch die Einreichung der Beschwerde gar nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Völlig abwegig ist auch seine Feststellung, die Vorinstanz müsse sich bei der Mitteilung der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung vom 17. Januar 2007, welche den 7. statt den 22. Januar 2007 aufführt, behaften lassen, zumal eine falsche Rechtskraftmitteilung der verfügenden Behörde für einen betroffenen, der die Verfügung anfechten will, ebenfalls nicht verbindlich ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird der Lauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach altArt. 41 Abs. 1 BüG mit der Eröffnung der Einbürgerungsverfügung ausgelöst, wobei der Tag der Eröffnung nicht mitgerechnet wird, und endet am Tag, der durch seine Zahl dem ersten an die Frist anrechenbaren Tag entspricht, bei dessen Fehlen am letzten Tag des Monats. Die Frist ist gewahrt, wenn die Verfügung betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung dem Betroffenen spätestens am letzten Tag eröffnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1174/2006 vom 8. Dezember 2010 E. 4.1). Die Einbürgerungsverfügung datiert vom 6. Dezember 2006 und gelangte gleichentags zur Versendung. In welchem Zeitpunkt sie dem Beschwerdeführer zugegangen war, ist nicht bekannt. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass sie ihm am Tag darauf, dem 7. Dezember 2006, eröffnet wurde. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach altArt. 41 Abs. 1 BüG begann demnach am nächstfolgenden Tag, dem 8. Dezember 2006, zu laufen und endete am 8. Dezember 2011. Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer bzw. dem Rechtsvertreter am 7. Dezember 2011 eröffnet wurde, womit die fünfjährige Verwirkungsfrist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - gewahrt ist. 3.3.2 Im Übrigen ist gemäss Rechtsprechung ohnehin der neue Art 41 Abs. 1bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen - wie es vorliegend der Fall ist - die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. In casu begann die relative zweijährige Frist als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens ab Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen (1. März 2011) und nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - mit der Einleitung des Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 30. Januar 2007 (vgl. Urteil des BVGer C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013). Somit ist die angefochtene Verfügung auch nach neuem Recht nicht zu spät erlassen worden. 4. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

5. In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt. 6. 6.1 Aus den Akten gehr hervor, dass der Beschwerdeführer im August 1999 als Asylsuchender in die Schweiz gelangte. Unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz lernte er seine spätere Ehefrau kennen, die er im September 2001 heiratete. Auf diese Weise sicherte er sich im Ergebnis seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Noch vor der Heirat (im Juni 2001) kam das erste gemeinsame Kind zur Welt. Am 4. September 2005 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Januar 2006 wurde das zweite gemeinsame Kind geboren. Die Ehegatten unterzeichneten am 8. November 2006 gemeinsam eine Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft, und am 6. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Knapp 17 Monate später, am 28. Mai 2008, haben sich die Ehegatten endgültig getrennt (Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung). Unbestrittenermassen verliess die Ehefrau die gemeinsame Wohnung bereits vorher mindestens einmal (im Jahre 2003), kehrte dann der Kinder wegen wieder zurück. Am 7. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer aus einer Drittbeziehung Vater einer in Guinea geborenen Tochter. Am 21. September 2011 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. 6.2 Der Beschwerdeführer versichert, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen sei. Als er am 8. November 2006 die Erklärung unterschrieben habe, sei er überzeugt gewesen, dass er, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zusammen bleiben würden. Nach der Trennung im Jahre 2003 sei die Ehefrau ja wieder zu ihm zurückgekehrt. Die Geburt der jüngsten Tochter im Januar 2006 belege die Intaktheit der Ehe. Anschliessend habe es in der Ehe bis weit nach der Einbürgerung keine grösseren Krisen mehr gegeben. Dass die Ehe in all den Jahren durch Gewalt, Drohungen, Beschimpfungen, Strafanzeigen und Trennungen gekennzeichnet gewesen sein sollte, werde bestritten. Die Ehefrau habe gegenüber Dritten immer wieder alles Mögliche behauptet. Die Eingaben von Beiständin und Vormundschaftsbehörde seien sehr einseitig gehalten und würden den später im Gerichtsverfahren betreffend Ehescheidung gewonnenen Tatsachen widersprechen. So zeige der Entzug der Obhut über die Kinder, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Kinder zu betreuen, obwohl sie als IV-Rentnerin die dazu nötige Zeit gehabt hätte. Erst nach der erleichterten Einbürgerung habe die Ehefrau vermehrt in Restaurants verkehrt, Geld ausgegeben und neue Freunde bzw. Freundinnen getroffen, in deren Abhängigkeit sie geraten sei. Dabei habe sie die Kinder entweder mitgenommen oder vorgängig zu ihren Eltern gebracht. Gleichzeitig habe er zu 100 Prozent gearbeitet und daneben noch die gesamte Hausarbeit machen müssen. Dass es deswegen zu Streitigkeiten (über Kinderbetreuung und Finanzen) gekommen sei, werde nicht bestritten. Jedenfalls sei sie aus der ehelichen Wohnung und darauf bei ihren Freundinnen eingezogen. Den Anlass für die definitive Trennung habe somit sie einige Zeit nach der erleichterten Einbürgerung gesetzt. Erst lange Zeit nach der Trennung und zu einem Zeitpunkt, als die Ehe wirklich nicht mehr zu retten gewesen sei, habe er bei einem Heimaturlaub sexuelle Kontakte zu einer Frau gehabt, wobei ein Kind gezeugt worden sei. Dies sei aber zu einem Zeitpunkt gewesen, als seine Ehefrau seit langem bei ihrem Freund gewohnt habe. 6.3 In ihren Stellungnahmen vom 22. September und 20. Oktober 2011 führt die (Ex-)Ehefrau aus, der Grund für die Heirat sei die bevorstehende Geburt der ersten Tochter gewesen. Die Ehe sei bis zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Schweizerpass erhalten habe, gut verlaufen. Danach sei sie nur noch schlecht behandelt worden. (u.a. durch Bedrohungen). Er sei immer bei seinen Kollegen gewesen und habe sich nicht um die Kinder gekümmert. Sie habe ihn insgesamt drei Mal verlassen, wobei sie zwei Mal zurückgekehrt sei. Nach nur kurzer Zeit sei alles wieder wie vorher gewesen. 6.4 Der zeitliche Abstand von 17 Monaten zwischen der erleichterten Einbürgerung und der endgültigen Trennung ist in Verbindung mit weiteren belastenden Indizien durchaus geeignet, die natürliche Vermutung zu begründen, der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_796/2013 vom 13. März 2014 E. 3.2 und 1C_674/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-2227/2012 vom 11. September 2013 E. 7.4.3). In der vorliegenden Streitsache fallen als weitere belastende Indizien die kritische Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Eheschlusses in Betracht, ferner der Verzicht auf gemeinsame Ferien oder sonstige gemeinsame Aktivitäten, die unterschiedlichen Vorstellungen über Haushaltsführung und Kinderbetreuung und insbesondere die Stellungnahmen der früheren Beiständin der Ex-Ehefrau und der Vormundschaftsbehörde Stüsslingen vom 30./31. Januar 2007. Danach habe der Beschwerdeführer seine Frau beleidigt, bedroht, geschlagen und sie wiederholt sexuell genötigt. Aus Angst vor dem Beschwerdeführer sei die Ex-Ehefrau auch eher geneigt, dessen Verhalten schön zu reden. Aus Angst vor dem Verlust des Sorgerechts über die (ältere) Tochter sei sie jeweils wieder zum Beschwerdeführer zurückgekehrt. Es ist daher am Beschwerdeführer, die natürliche Vermutung zu erschüttern, dass seine Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht mehr intakt war und er die Behörden über diesen Umstand aktiv oder passiv täuschte. 6.5 Die aufgelisteten Indizien weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass seitens der Eheleute bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Entgegen den Ausführungen der Ex-Ehefrau verlief die Ehe schon vor der Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht gut, bzw. war gekennzeichnet durch Drohungen, Belästigungen und sexuellen Nötigungen. Dies ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Stellungnahme der Beiständin der Ex-Ehefrau, sondern auch aus den Umständen der Trennung von 2003 und den Strafanzeigen vom Juni und August 2003 wegen Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung, welche jedoch zurückgezogen wurden. Dass die Ex-Ehefrau dies aus Angst vor dem Beschwerdeführer bzw. vor dem Verlust des Sorgerechts über die ältere Tochter tat, ist aufgrund der Ausführungen der Beiständin nachvollziehbar. Da die Ex-Ehefrau damals nur aus Angst vor dem Beschwerdeführer wieder zu ihm zurückkehrte, kann er auch aus der Zeugung der zweiten Tochter nichts zu seinen Gunsten ableiten bzw. daraus auf einen intakten Ehewillen schliessen. Nicht von Relevanz für die Beurteilung der Intaktheit der Ehe bzw. des gemeinsamen Ehewillens ist schliesslich die Tatsache, dass der Ex-Ehefrau die Obhut über die Kinder entzogen wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie er behauptet - sich hauptsächlich um die Kinder gekümmert hat, sagt dies noch lange nichts über das Eheleben zwischen ihm und der Ex-Ehefrau aus. 6.6 Soweit argumentiert wird, die inneren Vorgänge auf Seiten der Ex-Ehefrau könnten nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden bzw. eine allfällige Trennungsabsicht von ihr zum massgeblichen Zeitpunkt sei irrelevant, wird verkannt, dass es nicht darauf ankommt, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5 oder Urteile des BVGer C 7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.7 und C-1550/2011 vom 23. November 2012 E. 8.5 je mit Hinweisen). Dies war hier - wie dargelegt - nicht der Fall. Der Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung bzw. die definitive Trennung 17 Monate nach der erleichterten Einbürgerung war denn auch nicht die Folge eines ausserordentlichen Ereignisses, sondern das Ende eines Prozesses der sich schon lange abgezeichnet und vor der erleichterten Einbürgerung bzw. dem Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung begonnen hat. Offensichtlich wagte die Ex-Ehefrau diesen endgültigen Schritt erst, nachdem sie neue Freunde/Freundinnen kennengelernt hatte. 6.7 Was die diversen im Zusammenhang mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu den Akten gelegten Referenzschreiben anbelangt, so versteht es sich von selbst, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich diese naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2263/2011 vom 11. September 2013 E. 7.5 mit Hinweisen). 6.8 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zurück)

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: