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C-1174/2006

C-1174/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-08 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene, aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer ge­langte Ende August 1989 erstmals in die Schweiz und stellte ein Asyl­gesuch. Im Dezember 1991 zog er seinen Antrag zurück und reiste kon­trolliert in den Libanon aus. Erneut in die Schweiz eingereist, hei­ra­te­te er hier am 18. April 1997 eine Schweizer Bür­gerin und nahm bei ihr in der Gemeinde A._______ OW Wohnsitz. B. Am 18. November 1999 ersuchte der Beschwerdeführer um er­leichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. Sep­tem­ber 1952 (BüG, SR 141.0). Diesem Ersuchen kam die Vor­instanz mit Verfügung vom 12. März 2001 nach. Nebst dem Schweizer Bür­gerrecht erhielt der Beschwerdeführer die Bürger­rechte des Kantons Ob­walden und der Gemeinde A._______ OW. C. Nachdem die Vorinstanz in Erfahrung gebracht hatte, dass die Ehe des Be­schwerdeführers bereits am 29. November 2002 geschieden wor­den war und er selbst sich am 21. Oktober 2003 mit einer li­ba­ne­si­schen Staatsangehörigen wiederverheiratet hatte, eröffnete sie am 30. Ap­ril 2004 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbür­gerung, D. Im Rahmen des Verfahrens auf Nichtigerklärung äusserte sich der Be­schwerdeführer am 28. Mai 2004 zur Sache. Die Vorinstanz ihrerseits veranlasste ei­ner rogatorische Einvernahme der geschiedenen Ehe­frau, die am 30. De­zember 2004 stattfand. Zwei weitere Personen wurden auf eigene Initia­tive der kantonalen Behörden befragt. Der Be­schwerdeführer verzichtete auf eine ab­schliessende Stellung­nahme. E. Mit Verfügung vom 9. März 2006 erklärte die Vorinstanz die er­leichterte Ein­bürgerung des Beschwerdeführers für nichtig, wobei sie einlei­tend feststellte, der Heimatkanton habe hierzu se­ine Zustimmung erteilt. In der Sache erwog die Vorinstanz, der Beschwer­deführer habe tatsachenwidrige Angaben zum Zustand seiner Ehe gemacht und auf diese Weise seine Einbürgerung erschlichen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2006 gelangte der Beschwerde­führer über seinen Rechtsvertreter an das Eidge­nös­sische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als die damals zustän­dige verwaltungs­interne Beschwerdeinstanz und liess den Antrag auf Aufhebung der vorgenannten Verfügung stellen. G. Ebenfalls am 23. März 2006 gelangte die Vorinstanz an den Kanton Obwalden als den Heimatkanton des Beschwerdeführers und ersuchte um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Beschluss des Regierungsrates vom 11. April 2006 erteilte der Kanton Obwalden seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er­leichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers. I. In einer Vernehmlassung vom 27. April 2006 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 30. Mai 2006 lässt der Beschwerdeführer seinerseits sein Rechtsbegehren und dessen Begründung bestätigen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit entscheiderheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer er­leichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesver­waltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wur­den vom Bundesverwal­tungsgericht übernommen. Die Beurteilung er­folgt nach neuem Verfah­rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Ge­mäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande­res bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti­miert. Auf seine frist- und formgerecht ein­gereichte Beschwerde ist ein­zutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unan­gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesver­waltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Ehe­schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Wird die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, kann sie mit Zu­stimmung des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt wer­den (Art. 41 Abs. 1 BüG).

E. 4 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe die Rüge, die fünfjährige Frist des Art. 41 Abs. 1 BüG sei im Zeitpunkt der Nichtigkeitsverfügung bereits abgelaufen gewesen.

E. 4.1 Die fünfjährige Frist des Art. 41 Abs. 1 BüG ist eine rechtsver­nichtende Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Ihr Lauf wird mit der Eröffnung der Einbürgerungsver­fügung ausgelöst, wobei der Tag der Eröffnung nicht mitgerechnet wird, und endet an dem Tag, der durch seine Zahl dem ersten an die Frist anrechenbaren Tag entspricht, bei dessen Fehlen am letzten Tag des Monats. Die Frist ist gewahrt, wenn die Verfügung betr. Nichtig­erklärung der erleichterten Einbürgerung dem Bürger spätestens am letzten Tag der Frist eröffnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010, E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 4.2 Die Einbürgerungsverfügung datiert vom 12. März 2001 und ge­langte gleichentags zur Versendung. In welchem Zeitpunkt sie dem Beschwerdeführer zugegangen ist, ist nicht bekannt. Zu seinen Gun-sten ist daher davon auszugehen, dass sie ihm am Tag darauf, dem 13. März 2001, eröffnet wurde. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 41 Abs. 1 BüG begann demnach am nächstfolgenden Tag, dem 14. März 2001, zu laufen und endete am 14. März 2006. Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 13. März 2006 eröffnet wurde. Somit er­weist sich, dass die 5-jährige Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gewahrt ist.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt sodann, es liege überspitzter For­ma­lis­mus vor, wenn die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eini­ge wenige Tage vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist erfolgt. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Eine Behörde, die den ihr von Gesetzes wegen zustehenden zeitlichen Rahmen für den Er­lass einer Verfügung vollständig ausschöpft, begeht nicht schon aus diesem Grund einen Rechtsfehler. Namentlich kann der Behörde deswegen nicht überspitzter For­ma­lis­mus vorgeworfen werden. Der Beschwerde­führer verkennt in grund­sätzlicher Weise, dass der über­spitzte Formalismus eine Form der Rechtsverweigerung darstellt, die darin besteht, dass die Behörde dem rechtssuchenden Bürger durch sach­lich nicht gerechtfertigte Form­strenge den Rechtsweg nimmt (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hin­weisen; vgl. ferner Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 832 ff.). Es ist offensichtlich, dass das beanstandete Verhalten der Vorinstanz keinerlei Berührungspunk­te mit dem so verstandenen Begriff des überspitzten Formalismus auf­weist.

E. 6 Obschon vom Beschwerdeführer nicht gerügt, ist nachfolgend zu prü­fen, wie es sich mit der Zustimmung des Heimatkantons verhält, die Art. 41 Abs. 1 BüG nebst der Respektierung der fünfjährigen Ver­wirkungsfrist verlangt.

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, dass die Zu­stimmung des Heimatkantons vorliegt. Diese Aussage trifft nicht zu. Tat­sächlich gelangte die Vorinstanz erst am 23. März 2006, d.h. zwei Wo­chen nach Erlass der angefochtenen Verfügung und neun Tage nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist, zu diesem Zweck an den Heimatkanton Ob­wal­den. Der Regierungsrat erteilte seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers am 11. April 2006. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Aus­führungen des Regierungsrates Fragen in Bezug auf die Akten­führung seitens der Vorinstanz aufwerfen. Der Regierungsrat zitiert näm­lich aus dem Be­richt seines Sicherheits- und Gesund­heits­departe­ments. Danach habe die Vor­instanz den Kan­ton Obwalden bereits "mit Ko­pie des Schreibens vom 13. Februar 2006" um Zustimmung ersucht. Allein dieses Schreiben sei nie an­gekommen. Hinzu trete, dass der Kan­ton Obwalden die an­gefochtene Ver­fügung über die Justiz- und Sicher­heitsdirektion des Kantons Nid­walden erhalten habe; die Verfügung sei irrtümlich an diese Stelle ver­sendet worden. Mit Schreiben vom 23. März 2006 habe die Vorinstanz den Kanton Obwalden schliess­lich "nochmals bzw. nachträglich" um Zu­stimmung zur Nichtig­erklä­rung ersucht. Bemerkenswert ist, dass kei­ner dieser Vorgänge Ein­gang in das vorinstanzliche Dossier ge­funden hat. Ein Schreiben vom 13. Februar 2006 liegt nicht bei den Akten, irgendwelche Akten- bzw. Gesprächsnotizen fehlen und das Schrei­ben vom 23. März 2006 nimmt keinen Bezug auf frühere Zustell­versuche.

E. 6.2 Nach dem klaren, durch die Materialien gestützten Wortlaut des Ge­setzes bildet die Zustimmung des Heimatkantons ein formelles Tat­bestandselement des Art. 41 Abs. 1 BüG. Der Widerruf der er­leichterten Einbürgerung kann somit nur gestützt auf die Zustimmung des Hei­matkantons erfolgen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bür­ger­rechts vom 9. August 1951, BBl 1951 II 703, wonach die Zu­stimmung "Voraussetzung zur Nichtig­erklärung" ist; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A.11/2003 vom 31. Juli 2003 E. 2.3). Indem die angefochtene Verfügung erging, ohne dass die Zu­stimmung des Heimatkantons vorgelegen hätte, erweist sie sich als rechtsfehlerhaft. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Verfügung des­wegen aufgehoben werden müsste. Da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Ausschluss neuer Tatsachen gilt, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine ursprünglich fehlerbehaftete Ver­fügung durch nachträgliche Änderung des Sachverhalt rechtsmässig wird. Im Falle der ohne Zu­stimmung des Heimatkantons erlassenen Nichtigerklärung der er­leichterten Einbürgerung hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche Heilung anerkannt, wenn die Zustimmung innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG abgegeben wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1139/2006 vom 20. März 2008 E. 5). Wie es sich mit der Heilungsmöglichkeit verhält, wenn der Heimat­kanton seine Zu­stimmung zur Nichtigerklärung nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist erteilt, wie es im vorliegenden Fall ge­schah, ist nachfolgend zu untersuchen.

E. 6.3 Sinn und Zweck der Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG ist der Schutz des öffentlichen Vertrauens in den Status einer Person als Schweizer Bürger, dem der Gesetzgeber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der richtigen Rechtsanwendung Vorrang einräumt, wenn innerhalb von fünf Jahren kein Widerruf der Einbürgerung erfolgt. Ganz in diesem Sinne führt der Bundesrat in seiner Botschaft zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 9. August 1951 aus, im Interesse der Rechtssicher­heit dürfe eine Nichtigerklärung nur innerhalb von fünf Jahren ge­schehen (vgl. BBl 1951 II 703). Sieht jedoch das Gesetz im Interesse der Rechtssicherheit eine Verwirkungsfrist für den Erlass einer Ver­fügung vor, so müssen selbstredend auch alle formellen und materiellen Tat­bestandsvoraussetzungen dieser Verfügung spätestens am letzten Tag der Verwirkungsfrist erfüllt sein. Auf spätere Sachverhaltsent­wicklungen kann die Verfügung nicht abgestützt werden. Anders zu entscheiden hiesse, die Verwirkungsfrist ihrer Wirksamkeit zu be­rauben. Daraus ergibt sich, dass eine ohne Zustimmung des Heimat­kantons verfügte Nichtigerklärung der erleichterten Ein­bürgerung nur geheilt werden kann, wenn die Zustimmung noch innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist nachgeholt wird.

E. 6.4 In der vorliegenden Streitsache wäre eine nachträgliche Heilung der angefochtenen Verfügung nur möglich gewesen, wenn der Heimat-kanton Obwalden seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er­leichterten Einbürgerung noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG, d.h. spätestens am 14. März 2006 erteilt hätte. Da die Zustimmung jedoch erst am 11. April 2006 erfolgte, ist eine Heilung des Rechtsfehlers ausgeschlossen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ohne die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons erging und somit Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Dieser Mangel konnte durch die nachträgliche Zustimmung des Heimatkantons nicht geheilt werden, weil sie erst am 11. April 2006 und somit nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG erteilt wurde. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Ver­fügung aufzuheben.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2] ist dem Beschwerdeführer eine Partei­entschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 800.- festzusetzen. (Dispositiv Seite 9)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2006 aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 12. April 2006 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Empfangsbestätigung, Akten K [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1174/2006 Urteil vom 8. Dezember 2010 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Ilg, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung. Sachverhalt: A. Der 1962 geborene, aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer ge­langte Ende August 1989 erstmals in die Schweiz und stellte ein Asyl­gesuch. Im Dezember 1991 zog er seinen Antrag zurück und reiste kon­trolliert in den Libanon aus. Erneut in die Schweiz eingereist, hei­ra­te­te er hier am 18. April 1997 eine Schweizer Bür­gerin und nahm bei ihr in der Gemeinde A._______ OW Wohnsitz. B. Am 18. November 1999 ersuchte der Beschwerdeführer um er­leichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. Sep­tem­ber 1952 (BüG, SR 141.0). Diesem Ersuchen kam die Vor­instanz mit Verfügung vom 12. März 2001 nach. Nebst dem Schweizer Bür­gerrecht erhielt der Beschwerdeführer die Bürger­rechte des Kantons Ob­walden und der Gemeinde A._______ OW. C. Nachdem die Vorinstanz in Erfahrung gebracht hatte, dass die Ehe des Be­schwerdeführers bereits am 29. November 2002 geschieden wor­den war und er selbst sich am 21. Oktober 2003 mit einer li­ba­ne­si­schen Staatsangehörigen wiederverheiratet hatte, eröffnete sie am 30. Ap­ril 2004 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbür­gerung, D. Im Rahmen des Verfahrens auf Nichtigerklärung äusserte sich der Be­schwerdeführer am 28. Mai 2004 zur Sache. Die Vorinstanz ihrerseits veranlasste ei­ner rogatorische Einvernahme der geschiedenen Ehe­frau, die am 30. De­zember 2004 stattfand. Zwei weitere Personen wurden auf eigene Initia­tive der kantonalen Behörden befragt. Der Be­schwerdeführer verzichtete auf eine ab­schliessende Stellung­nahme. E. Mit Verfügung vom 9. März 2006 erklärte die Vorinstanz die er­leichterte Ein­bürgerung des Beschwerdeführers für nichtig, wobei sie einlei­tend feststellte, der Heimatkanton habe hierzu se­ine Zustimmung erteilt. In der Sache erwog die Vorinstanz, der Beschwer­deführer habe tatsachenwidrige Angaben zum Zustand seiner Ehe gemacht und auf diese Weise seine Einbürgerung erschlichen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2006 gelangte der Beschwerde­führer über seinen Rechtsvertreter an das Eidge­nös­sische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als die damals zustän­dige verwaltungs­interne Beschwerdeinstanz und liess den Antrag auf Aufhebung der vorgenannten Verfügung stellen. G. Ebenfalls am 23. März 2006 gelangte die Vorinstanz an den Kanton Obwalden als den Heimatkanton des Beschwerdeführers und ersuchte um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Beschluss des Regierungsrates vom 11. April 2006 erteilte der Kanton Obwalden seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er­leichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers. I. In einer Vernehmlassung vom 27. April 2006 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 30. Mai 2006 lässt der Beschwerdeführer seinerseits sein Rechtsbegehren und dessen Begründung bestätigen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit entscheiderheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer er­leichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesver­waltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wur­den vom Bundesverwal­tungsgericht übernommen. Die Beurteilung er­folgt nach neuem Verfah­rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Ge­mäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande­res bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti­miert. Auf seine frist- und formgerecht ein­gereichte Beschwerde ist ein­zutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unan­gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesver­waltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Ehe­schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Wird die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, kann sie mit Zu­stimmung des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt wer­den (Art. 41 Abs. 1 BüG).

4. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe die Rüge, die fünfjährige Frist des Art. 41 Abs. 1 BüG sei im Zeitpunkt der Nichtigkeitsverfügung bereits abgelaufen gewesen. 4.1. Die fünfjährige Frist des Art. 41 Abs. 1 BüG ist eine rechtsver­nichtende Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Ihr Lauf wird mit der Eröffnung der Einbürgerungsver­fügung ausgelöst, wobei der Tag der Eröffnung nicht mitgerechnet wird, und endet an dem Tag, der durch seine Zahl dem ersten an die Frist anrechenbaren Tag entspricht, bei dessen Fehlen am letzten Tag des Monats. Die Frist ist gewahrt, wenn die Verfügung betr. Nichtig­erklärung der erleichterten Einbürgerung dem Bürger spätestens am letzten Tag der Frist eröffnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010, E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen). 4.2. Die Einbürgerungsverfügung datiert vom 12. März 2001 und ge­langte gleichentags zur Versendung. In welchem Zeitpunkt sie dem Beschwerdeführer zugegangen ist, ist nicht bekannt. Zu seinen Gun-sten ist daher davon auszugehen, dass sie ihm am Tag darauf, dem 13. März 2001, eröffnet wurde. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 41 Abs. 1 BüG begann demnach am nächstfolgenden Tag, dem 14. März 2001, zu laufen und endete am 14. März 2006. Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 13. März 2006 eröffnet wurde. Somit er­weist sich, dass die 5-jährige Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gewahrt ist.

5. Der Beschwerdeführer rügt sodann, es liege überspitzter For­ma­lis­mus vor, wenn die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eini­ge wenige Tage vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist erfolgt. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Eine Behörde, die den ihr von Gesetzes wegen zustehenden zeitlichen Rahmen für den Er­lass einer Verfügung vollständig ausschöpft, begeht nicht schon aus diesem Grund einen Rechtsfehler. Namentlich kann der Behörde deswegen nicht überspitzter For­ma­lis­mus vorgeworfen werden. Der Beschwerde­führer verkennt in grund­sätzlicher Weise, dass der über­spitzte Formalismus eine Form der Rechtsverweigerung darstellt, die darin besteht, dass die Behörde dem rechtssuchenden Bürger durch sach­lich nicht gerechtfertigte Form­strenge den Rechtsweg nimmt (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hin­weisen; vgl. ferner Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 832 ff.). Es ist offensichtlich, dass das beanstandete Verhalten der Vorinstanz keinerlei Berührungspunk­te mit dem so verstandenen Begriff des überspitzten Formalismus auf­weist.

6. Obschon vom Beschwerdeführer nicht gerügt, ist nachfolgend zu prü­fen, wie es sich mit der Zustimmung des Heimatkantons verhält, die Art. 41 Abs. 1 BüG nebst der Respektierung der fünfjährigen Ver­wirkungsfrist verlangt. 6.1. In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, dass die Zu­stimmung des Heimatkantons vorliegt. Diese Aussage trifft nicht zu. Tat­sächlich gelangte die Vorinstanz erst am 23. März 2006, d.h. zwei Wo­chen nach Erlass der angefochtenen Verfügung und neun Tage nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist, zu diesem Zweck an den Heimatkanton Ob­wal­den. Der Regierungsrat erteilte seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers am 11. April 2006. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Aus­führungen des Regierungsrates Fragen in Bezug auf die Akten­führung seitens der Vorinstanz aufwerfen. Der Regierungsrat zitiert näm­lich aus dem Be­richt seines Sicherheits- und Gesund­heits­departe­ments. Danach habe die Vor­instanz den Kan­ton Obwalden bereits "mit Ko­pie des Schreibens vom 13. Februar 2006" um Zustimmung ersucht. Allein dieses Schreiben sei nie an­gekommen. Hinzu trete, dass der Kan­ton Obwalden die an­gefochtene Ver­fügung über die Justiz- und Sicher­heitsdirektion des Kantons Nid­walden erhalten habe; die Verfügung sei irrtümlich an diese Stelle ver­sendet worden. Mit Schreiben vom 23. März 2006 habe die Vorinstanz den Kanton Obwalden schliess­lich "nochmals bzw. nachträglich" um Zu­stimmung zur Nichtig­erklä­rung ersucht. Bemerkenswert ist, dass kei­ner dieser Vorgänge Ein­gang in das vorinstanzliche Dossier ge­funden hat. Ein Schreiben vom 13. Februar 2006 liegt nicht bei den Akten, irgendwelche Akten- bzw. Gesprächsnotizen fehlen und das Schrei­ben vom 23. März 2006 nimmt keinen Bezug auf frühere Zustell­versuche. 6.2. Nach dem klaren, durch die Materialien gestützten Wortlaut des Ge­setzes bildet die Zustimmung des Heimatkantons ein formelles Tat­bestandselement des Art. 41 Abs. 1 BüG. Der Widerruf der er­leichterten Einbürgerung kann somit nur gestützt auf die Zustimmung des Hei­matkantons erfolgen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bür­ger­rechts vom 9. August 1951, BBl 1951 II 703, wonach die Zu­stimmung "Voraussetzung zur Nichtig­erklärung" ist; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A.11/2003 vom 31. Juli 2003 E. 2.3). Indem die angefochtene Verfügung erging, ohne dass die Zu­stimmung des Heimatkantons vorgelegen hätte, erweist sie sich als rechtsfehlerhaft. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Verfügung des­wegen aufgehoben werden müsste. Da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Ausschluss neuer Tatsachen gilt, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine ursprünglich fehlerbehaftete Ver­fügung durch nachträgliche Änderung des Sachverhalt rechtsmässig wird. Im Falle der ohne Zu­stimmung des Heimatkantons erlassenen Nichtigerklärung der er­leichterten Einbürgerung hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche Heilung anerkannt, wenn die Zustimmung innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG abgegeben wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1139/2006 vom 20. März 2008 E. 5). Wie es sich mit der Heilungsmöglichkeit verhält, wenn der Heimat­kanton seine Zu­stimmung zur Nichtigerklärung nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist erteilt, wie es im vorliegenden Fall ge­schah, ist nachfolgend zu untersuchen. 6.3. Sinn und Zweck der Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG ist der Schutz des öffentlichen Vertrauens in den Status einer Person als Schweizer Bürger, dem der Gesetzgeber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der richtigen Rechtsanwendung Vorrang einräumt, wenn innerhalb von fünf Jahren kein Widerruf der Einbürgerung erfolgt. Ganz in diesem Sinne führt der Bundesrat in seiner Botschaft zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 9. August 1951 aus, im Interesse der Rechtssicher­heit dürfe eine Nichtigerklärung nur innerhalb von fünf Jahren ge­schehen (vgl. BBl 1951 II 703). Sieht jedoch das Gesetz im Interesse der Rechtssicherheit eine Verwirkungsfrist für den Erlass einer Ver­fügung vor, so müssen selbstredend auch alle formellen und materiellen Tat­bestandsvoraussetzungen dieser Verfügung spätestens am letzten Tag der Verwirkungsfrist erfüllt sein. Auf spätere Sachverhaltsent­wicklungen kann die Verfügung nicht abgestützt werden. Anders zu entscheiden hiesse, die Verwirkungsfrist ihrer Wirksamkeit zu be­rauben. Daraus ergibt sich, dass eine ohne Zustimmung des Heimat­kantons verfügte Nichtigerklärung der erleichterten Ein­bürgerung nur geheilt werden kann, wenn die Zustimmung noch innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist nachgeholt wird. 6.4. In der vorliegenden Streitsache wäre eine nachträgliche Heilung der angefochtenen Verfügung nur möglich gewesen, wenn der Heimat-kanton Obwalden seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er­leichterten Einbürgerung noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG, d.h. spätestens am 14. März 2006 erteilt hätte. Da die Zustimmung jedoch erst am 11. April 2006 erfolgte, ist eine Heilung des Rechtsfehlers ausgeschlossen.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ohne die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons erging und somit Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Dieser Mangel konnte durch die nachträgliche Zustimmung des Heimatkantons nicht geheilt werden, weil sie erst am 11. April 2006 und somit nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG erteilt wurde. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Ver­fügung aufzuheben.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2] ist dem Beschwerdeführer eine Partei­entschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 800.- festzusetzen. (Dispositiv Seite 9) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2006 aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 12. April 2006 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Empfangsbestätigung, Akten K [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).