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F-3334/2016

F-3334/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-20 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus Angola stammende und 1971 geborene A._______ (auch unter dem Namen B._______ registriert; im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste am 10. Januar 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 17. März 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) bestätigte diesen erstinstanzlichen Asylentscheid mit Urteil vom 6. Februar 2004, worauf dem Beschwerdeführer vom BFF Frist bis 9. April 2004 zur Ausreise gesetzt wurde. B. Vor dem Hintergrund seiner drohenden Wegweisung aus der Schweiz verheiratete sich der damals 33-jährige Beschwerdeführer drei Wochen später - am 27. Februar 2004 - in Winterthur mit der damals 18 ½-jährigen Schweizer Bürgerin C._______, welche er ihren Angaben zufolge zwei Jahre zuvor vor einem Konzert in Winterthur kennen gelernt hatte. In der Folge erhielt er vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Aus dieser Ehe gingen keine Kinder hervor. C. Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der Beschwerdeführer am 13. August 2007 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087; aufgehoben am 1. Januar 2018; AS 2016 2561). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 19. März 2008 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen kann. Am 21. April 2008, in Rechtskraft erwachsen am 23. Mai 2008, wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Er erwarb dadurch neben dem Schweizer Bürgerrecht das Bürgerrecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden und das Gemeindebürgerrecht von Urnäsch. D. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers fand im August 2009 - offenbar auf Wunsch von C._______ - die kirchliche Trauung vor grosser Hochzeitsgesellschaft in X._______/TG statt (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 29, S. 211). E. Mit Schreiben vom 12. April 2013 setzte das Amt für Gesellschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Vorinstanz darüber in Kenntnis, dass am 31. August 2007 das ausserhalb der Ehe geborene Kind des Beschwerdeführers - D._______ - im Kongo zur Welt gekommen sei, die Ehegatten A._______/C._______ seit Ende November 2010 getrennt lebten, aber noch zusammen wohnten, am 4. Februar 2011 das Ehescheidungsurteil ergangen sei (in Rechtskraft erwachsen am 1. März 2011), und die Kindsmutter von D._______ am 23. August 2011 die Zwillinge - E._______ und F._______ - im Kongo geboren habe. Am 16. März 2012 war die Kindesanerkennung durch den Beschwerdeführer vor der zuständigen Behörde in Brazzaville/Kongo erfolgt (vgl. Eintragungsverfügungen des Amtes für Gesellschaft, Zivilstand, des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26. April 2013 [SEM act. 3, S. 46-51]). F. Aufgrund dieser Umstände leitete die Vorinstanz am 10. Mai 2013 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG ein. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Scheidungsakten des Bezirksgerichts Münchwilen/TG. Ferner befragte sie die Ehefrau als Auskunftsperson zu bestimmten Sachverhaltselementen schriftlich (vgl. die diesbezügliche Stellungnahme vom 3. September 2013 [SEM act. 13, S. 121-130]). Der Beschwerdeführer seinerseits machte von seinem Äusserungsrecht am 23. Mai 2013 (Datum des Eingangs bei der Vorinstanz [SEM act. 10]) sowie am 1. Dezember 2014 (SEM act. 29) Gebrauch. G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich der Vorinstanz mit, dass am 16. Juli 2013 ein konsularisches Einreisegesuch für die aus dem Kongo stammende Kindsmutter - Y._______ (geb. 1991) - zwecks Vorbereitung der Eheschliessung eingegangen sei, welches in der Folge wegen Nichteinreichens der erforderlichen Unterlagen als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Ein neues Inlandgesuch zur Vorbereitung der Heirat sei am 22. November 2013 gestellt worden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz auf den Umstand hingewiesen, dass alle drei Kinder noch während der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau gezeugt worden beziehungsweise zur Welt gekommen seien (D._______; SEM act. 15, S. 133). H. Am 6. August 2014 teilte die Einwohnerkontrolle Winterthur der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer mit seinen drei Kindern im gleichen Haushalt lebe (SEM act. 18, S. 137). I. Bereits am 20. März 2014 war ein weiteres aussereheliches Kind - G._______ -, vom Beschwerdeführer am 15. April 2014 anerkannt, in Brazzaville/Kongo zur Welt gekommen (SEM act. 36, S. 234). J. Mit Schreiben vom 11. August 2014 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich darauf hin, dass das Verfahren betreffend Familiennachzug der Kindsmutter bis zum vorinstanzlichen Entscheid betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sistiert bleibe (SEM act. 25, S. 191). Ungeachtet dessen wurde Y._______, nachdem sie am 2. Oktober 2014 in ihrem Heimatland den Beschwerdeführer geheiratet hatte, der Familiennachzug bewilligt, worauf sie am 27. November 2015, zusammen mit ihrem Kleinkind, zu Ehemann und den übrigen Kindern in die Schweiz einreiste. K. Am 29. März 2016 erteilte der Kanton Appenzell Ausserrhoden als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 38). L. Mit Verfügung vom 18. April 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und hielt gleichzeitig fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. Zur Begründung brachte das SEM im Wesentlichen vor, allein das Eingehen einer (ausserehelichen) sexuellen Beziehung sei bereits als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen. In casu müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Ehe A._______/C._______ bereits während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in dem Sinne stabil und zukunftsgerichtet gewesen sei, wie es der Gesetzgeber bei Art. 27 aBüG fordere. Auch die chronologische Abfolge der Ereignisse (Einreichen eines Asylgesuchs, nach dessen Abweisung vor letzter Instanz rasche Heirat mit einer Schweizer Bürgerin, Eingehen einer ausserehelichen Beziehung mit einer Landsfrau und Zeugung eines Kindes im Jahre 2006, Zeugung weiterer Kinder im Jahre 2010 mit der gleichen Kindsmutter, Trennung und anschliessende Scheidung mit der schweizerischen Ehefrau, Geburt der Zwillingskinder in Afrika, Nachzug der drei ausserehelichen Kinder und Ehevorbereitung mit der Kindesmutter) lasse keinen andern Schluss zu. Selbst wenn von einer intakten Ehe bis Ende November 2011 (recte: 2010) ausgegangen werden müsste, seien vorliegend die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer durch das Verschweigen der Geburt seines ausserhalb der Ehe geborenen Kindes die Einbürgerungsbehörden bewusst getäuscht habe. M. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2016 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu lässt er durch seine Rechtsvertreterin sinngemäss vorbringen, er habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine Kenntnis von der Geburt seines ersten Kindes gehabt, so dass er die Behörden auch nicht entsprechend habe informieren können. Bis Ende November 2010, mithin weit mehr als zwei Jahre über die erleichterte Einbürgerung hinaus, habe er mit seiner damaligen Ehefrau eine intakte Ehe geführt. Es treffe zwar zu, dass er seine damalige Frau nach ca. zwei Ehejahren zum Teil monatelang nicht habe berühren dürfen, weil diese, wie sich später herausgestellt habe, im frühen Kindsalter missbraucht worden sei. Dass er ihr in der Folge ein einziges Mal untreu geworden sei, habe er zutiefst bereut. Anlässlich eines zweiwöchigen gemeinsamen Aufenthalts mit seiner Ehefrau im Dezember 2006/Januar 2007, bei welchem diese seine Familie kennenlernte, sei er nämlich an einem Abend mit Freunden in den Ausgang gegangen. In einer Diskothek habe er eine Frau angetroffen, mit welcher er einen sogenannten "One-Night-Stand" gehabt hätte. Bei diesem Ereignis sei sein ältestes Kind gezeugt worden. Mit der Zufallsbekanntschaft aus der Diskothek habe er jedoch keinen weiteren Kontakt mehr gehabt und weder über ihre Adresse noch Telefonnummer verfügt, weshalb er von der Existenz seines Sohnes erst erfahren habe, als er Ende 2010, nachdem ihm seine Ehefrau ihre Trennungsabsicht mitgeteilt habe, alleine nach Afrika gereist und in einem Supermarkt zufällig seiner Bekanntschaft aus der Diskothek begegnet sei. Daraufhin habe er beschlossen, mit seinem Sohn und dessen Mutter ein neues Leben anzufangen. Im August 2011 seien dann die Zwillinge E._______ und F._______ im Kongo zur Welt gekommen. Der Beschwerdeschrift lag eine D._______ betreffende heimatliche Geburtsurkunde bei. Aus dieser geht hervor, dass die Geburt des am 31. August 2007 geborenen Sohnes am 19. Dezember 2011 auf dem zuständigen Zivilstandsamt in Brazzaville registriert wurde. N. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren vertritt sie nach wie vor die Auffassung, dass das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung bereits ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sei. Im Übrigen dürften auch die vom Ehepaar erwähnten andauernden finanziellen Schwierigkeiten sowie das sexuelle Trauma der Ex-Ehefrau eine Belastung für die Ehe gewesen sein. O. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 29. September 2016 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und der Begründung festhalten und macht neu geltend, in der Zwischenzeit habe sich herausgestellt, dass er nicht der biologische Vater des vermeintlich in der fraglichen Nacht gezeugten Kindes sei. Zur Bekräftigung dieses Vorbringens wurde ein DNA-Testbericht eines "DNA Diagnostics Center" ins Recht gelegt. P. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 28. November 2016 beantragt das SEM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Aus dem eingereichten DNA-Test gehe nicht hervor, wer die Mutter, wer der Vater und wer das Kind sei. Es obliege deshalb dem Beschwerdeführer, einen neuen DNA-Test einzureichen, welcher vor Gericht verwertbar sei und aus dem klar hervorgehe, wer der biologische Vater des gezeugten Kindes sei. In diesem Zusammenhang schliesst die Vorinstanz mit der Bemerkung, bereits das Eingehen einer (einmaligen) ausserehelichen sexuellen Beziehung reiche jedoch aus, um an der Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau zu zweifeln, sollte sich herausstellen, dass dieser nicht der biologische Vater von D._______ sei. Q. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2017 stellt der Beschwerdeführer entschieden in Abrede, dass dieser einmalige "One-Night-Stand" Ende 2006 (von welchem die damalige Ehefrau keine Kenntnis hatte) zur Zerrüttung der Ehe geführt habe, nachdem bis zur Trennung im Oktober 2010 die eheliche Gemeinschaft während weiteren vier Jahren weitergeführt worden sei. Der Eingabe war ein nunmehr ergänzter DNA-Testbericht desselben Instituts beigelegt, in welchem die Namen der Mutter, des Kindes sowie des Putativvaters aufgeführt sind. In diesem Bericht wird der Beschwerdeführer als biologischer Vater von D._______ ausgeschlossen. R. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Die angefochtene Verfügung erging unter der Herrschaft des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG). Dieser Erlass wurde mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die vorliegende Streitsache ist demnach nach dem bisherigen Recht (aBüG) zu beurteilen.

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

E. 4.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 aBüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Auf den 1. März 2011 wurde Art. 41 Abs. 1bis aBüG und mit ihm eine differenzierte Fristenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (siehe Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4).

E. 5 Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1 aBüG geforderte Zustimmung erteilt. Demnach ist zu prüfen, ob die Fristen nach 41 Abs. 1bis aBüG gewahrt wurden. Dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keine Rügen vorgebracht hat, schadet nicht (vgl. E. 2).

E. 5.1 Die Vorinstanz als zuständiges Bundesamt muss bei der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zwei unterschiedliche Fristen beachten. Die relative Frist von zwei Jahren, welche ab Kenntnisnahme eines möglichen Missbrauchsfalles zu laufen beginnt und jeweils durch qualifizierte Untersuchungshandlungen des SEM unterbrochen wird, gibt in casu zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Hingegen gilt es zu prüfen, ob auch die absolute Verwirkungsfrist von acht Jahren von der Vorinstanz eingehalten wurde. In seinen früheren Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3 - das Ausstellungsdatum der Einbürgerungs- respektive der Nichtigerklärungsverfügung für die Fristberechnung für massgebend erachtet mit der Begründung, die Behörde müsse über den gesamten zeitlichen Handlungsspielraum verfügen können, den ihr das Gesetz einräume, weshalb es nicht auf das Eröffnungsdatum ankommen könne (vgl. etwa Urteile C-1192/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7 und C-3445/2007 vom 24. August 2010 E. 5). Diese Rechtsprechung hat mit Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 eine Änderung erfahren, stellt doch das Bundesgericht seither nicht mehr auf das Ausstellungs-, sondern auf das Zustellungsdatum der entsprechenden Verfügung ab, mit der Begründung, nicht anders als das bei privatrechtlichen, empfangsbedürftigen Willenserklärungen der Fall sei, müsse eine Verfügung innert Frist der betroffenen Person eröffnet werden, um wirksam zu werden. Es obliege deshalb der Behörde, die Verfügung innert der (damals massgebenden) fünfjährigen Verwirkungsfrist nicht nur zu erlassen und zu versenden, sondern diese dem Adressaten auch zuzustellen. Daran ändere nichts, dass die Behörde auf die Zeitspanne zwischen Versand und Zugang der Verfügung je nach den Umständen nur beschränkt Einfluss habe und insoweit deren Handlungsspielraum in zeitlicher Hinsicht beeinflusst werden könne (vgl. auch Urteile des BGer 1C_337/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2, 1C_535/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2, 1C_156/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.5 sowie Urteil des BVGer C-1174/2006 vom 8. Dezember 2010 E. 4.1, in denen diese Rechtsprechung bestätigt wurde).

E. 5.2 Nach Art. 20 Abs. 1 VwVG beginnt eine mitteilungsbedürftige nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen. Der Tag der Mitteilung der Frist wird somit für die Berechnung des Fristenlaufs nicht berücksichtigt. Ist die Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt, endet sie nach der Rechtsprechung an dem Tag, welcher jenem des Beginns des Fristenlaufs entspricht, bei dessen Fehlen am letzten des Monats (vgl. Urteil des BGer 1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.2; Egli Patricia, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 8 zu Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 5.3 In casu datiert die Einbürgerungsverfügung vom 21. April 2008 (vgl. SEM act. 43, S. 266 und SEM act. 34, S. 218). In welchem Zeitpunkt sie dem Beschwerdeführer zugegangen ist, ist nicht bekannt. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass sie ihm am Tag darauf, dem 22. April 2008, zuging. Die achtjährige Verwirkungsfrist nach 41 Abs. 1bis aBüG begann demnach am nächstfolgenden Tag, dem 23. April 2008, zu laufen. Da es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag handelte, endete diese demzufolge nicht am 23. April 2016, sondern am darauffolgenden Montag, dem 25. April 2016 (vgl. Egli Patricia, a.a.O., N 9 und N 58 zu Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Verfügung betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung datiert zwar vom 18. April 2016 und gelangte anderntags zur Versendung (SEM act. 43 S. 260), ist dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein der Schweizerischen Post jedoch erst am 26. April 2016 zugegangen (SEM act. 44. S. 269; vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des BGer 2C_284/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2). Damit wurde sie erst wirksam, nachdem die Frist zur Nichtigerklärung verwirkt war.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Fristen gemäss Art. 41 Abs. 1bis aBüG für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht eingehalten hat, womit sich in casu eine materielle Prüfung der Beschwerde erübrigt. Diese ist demnach wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) gutzuheissen, und die Verfügung der Vor-instanz ist aufzuheben.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Als obsiegender Partei ist dem durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]). In Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie der Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigungen für vergleichbare Fälle ist die Parteientschädigung nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8-10 und 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und der am 5. Juli 2016 geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1'202.95 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] und N [...] zurück) - das Amt für Inneres, Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3334/2016 Urteil vom 20. Juni 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Ruth Dönni, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Angola stammende und 1971 geborene A._______ (auch unter dem Namen B._______ registriert; im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste am 10. Januar 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 17. März 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) bestätigte diesen erstinstanzlichen Asylentscheid mit Urteil vom 6. Februar 2004, worauf dem Beschwerdeführer vom BFF Frist bis 9. April 2004 zur Ausreise gesetzt wurde. B. Vor dem Hintergrund seiner drohenden Wegweisung aus der Schweiz verheiratete sich der damals 33-jährige Beschwerdeführer drei Wochen später - am 27. Februar 2004 - in Winterthur mit der damals 18 ½-jährigen Schweizer Bürgerin C._______, welche er ihren Angaben zufolge zwei Jahre zuvor vor einem Konzert in Winterthur kennen gelernt hatte. In der Folge erhielt er vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Aus dieser Ehe gingen keine Kinder hervor. C. Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der Beschwerdeführer am 13. August 2007 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087; aufgehoben am 1. Januar 2018; AS 2016 2561). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 19. März 2008 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen kann. Am 21. April 2008, in Rechtskraft erwachsen am 23. Mai 2008, wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Er erwarb dadurch neben dem Schweizer Bürgerrecht das Bürgerrecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden und das Gemeindebürgerrecht von Urnäsch. D. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers fand im August 2009 - offenbar auf Wunsch von C._______ - die kirchliche Trauung vor grosser Hochzeitsgesellschaft in X._______/TG statt (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 29, S. 211). E. Mit Schreiben vom 12. April 2013 setzte das Amt für Gesellschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Vorinstanz darüber in Kenntnis, dass am 31. August 2007 das ausserhalb der Ehe geborene Kind des Beschwerdeführers - D._______ - im Kongo zur Welt gekommen sei, die Ehegatten A._______/C._______ seit Ende November 2010 getrennt lebten, aber noch zusammen wohnten, am 4. Februar 2011 das Ehescheidungsurteil ergangen sei (in Rechtskraft erwachsen am 1. März 2011), und die Kindsmutter von D._______ am 23. August 2011 die Zwillinge - E._______ und F._______ - im Kongo geboren habe. Am 16. März 2012 war die Kindesanerkennung durch den Beschwerdeführer vor der zuständigen Behörde in Brazzaville/Kongo erfolgt (vgl. Eintragungsverfügungen des Amtes für Gesellschaft, Zivilstand, des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26. April 2013 [SEM act. 3, S. 46-51]). F. Aufgrund dieser Umstände leitete die Vorinstanz am 10. Mai 2013 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG ein. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Scheidungsakten des Bezirksgerichts Münchwilen/TG. Ferner befragte sie die Ehefrau als Auskunftsperson zu bestimmten Sachverhaltselementen schriftlich (vgl. die diesbezügliche Stellungnahme vom 3. September 2013 [SEM act. 13, S. 121-130]). Der Beschwerdeführer seinerseits machte von seinem Äusserungsrecht am 23. Mai 2013 (Datum des Eingangs bei der Vorinstanz [SEM act. 10]) sowie am 1. Dezember 2014 (SEM act. 29) Gebrauch. G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich der Vorinstanz mit, dass am 16. Juli 2013 ein konsularisches Einreisegesuch für die aus dem Kongo stammende Kindsmutter - Y._______ (geb. 1991) - zwecks Vorbereitung der Eheschliessung eingegangen sei, welches in der Folge wegen Nichteinreichens der erforderlichen Unterlagen als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Ein neues Inlandgesuch zur Vorbereitung der Heirat sei am 22. November 2013 gestellt worden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz auf den Umstand hingewiesen, dass alle drei Kinder noch während der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau gezeugt worden beziehungsweise zur Welt gekommen seien (D._______; SEM act. 15, S. 133). H. Am 6. August 2014 teilte die Einwohnerkontrolle Winterthur der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer mit seinen drei Kindern im gleichen Haushalt lebe (SEM act. 18, S. 137). I. Bereits am 20. März 2014 war ein weiteres aussereheliches Kind - G._______ -, vom Beschwerdeführer am 15. April 2014 anerkannt, in Brazzaville/Kongo zur Welt gekommen (SEM act. 36, S. 234). J. Mit Schreiben vom 11. August 2014 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich darauf hin, dass das Verfahren betreffend Familiennachzug der Kindsmutter bis zum vorinstanzlichen Entscheid betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sistiert bleibe (SEM act. 25, S. 191). Ungeachtet dessen wurde Y._______, nachdem sie am 2. Oktober 2014 in ihrem Heimatland den Beschwerdeführer geheiratet hatte, der Familiennachzug bewilligt, worauf sie am 27. November 2015, zusammen mit ihrem Kleinkind, zu Ehemann und den übrigen Kindern in die Schweiz einreiste. K. Am 29. März 2016 erteilte der Kanton Appenzell Ausserrhoden als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 38). L. Mit Verfügung vom 18. April 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und hielt gleichzeitig fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. Zur Begründung brachte das SEM im Wesentlichen vor, allein das Eingehen einer (ausserehelichen) sexuellen Beziehung sei bereits als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen. In casu müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Ehe A._______/C._______ bereits während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in dem Sinne stabil und zukunftsgerichtet gewesen sei, wie es der Gesetzgeber bei Art. 27 aBüG fordere. Auch die chronologische Abfolge der Ereignisse (Einreichen eines Asylgesuchs, nach dessen Abweisung vor letzter Instanz rasche Heirat mit einer Schweizer Bürgerin, Eingehen einer ausserehelichen Beziehung mit einer Landsfrau und Zeugung eines Kindes im Jahre 2006, Zeugung weiterer Kinder im Jahre 2010 mit der gleichen Kindsmutter, Trennung und anschliessende Scheidung mit der schweizerischen Ehefrau, Geburt der Zwillingskinder in Afrika, Nachzug der drei ausserehelichen Kinder und Ehevorbereitung mit der Kindesmutter) lasse keinen andern Schluss zu. Selbst wenn von einer intakten Ehe bis Ende November 2011 (recte: 2010) ausgegangen werden müsste, seien vorliegend die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer durch das Verschweigen der Geburt seines ausserhalb der Ehe geborenen Kindes die Einbürgerungsbehörden bewusst getäuscht habe. M. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2016 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu lässt er durch seine Rechtsvertreterin sinngemäss vorbringen, er habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine Kenntnis von der Geburt seines ersten Kindes gehabt, so dass er die Behörden auch nicht entsprechend habe informieren können. Bis Ende November 2010, mithin weit mehr als zwei Jahre über die erleichterte Einbürgerung hinaus, habe er mit seiner damaligen Ehefrau eine intakte Ehe geführt. Es treffe zwar zu, dass er seine damalige Frau nach ca. zwei Ehejahren zum Teil monatelang nicht habe berühren dürfen, weil diese, wie sich später herausgestellt habe, im frühen Kindsalter missbraucht worden sei. Dass er ihr in der Folge ein einziges Mal untreu geworden sei, habe er zutiefst bereut. Anlässlich eines zweiwöchigen gemeinsamen Aufenthalts mit seiner Ehefrau im Dezember 2006/Januar 2007, bei welchem diese seine Familie kennenlernte, sei er nämlich an einem Abend mit Freunden in den Ausgang gegangen. In einer Diskothek habe er eine Frau angetroffen, mit welcher er einen sogenannten "One-Night-Stand" gehabt hätte. Bei diesem Ereignis sei sein ältestes Kind gezeugt worden. Mit der Zufallsbekanntschaft aus der Diskothek habe er jedoch keinen weiteren Kontakt mehr gehabt und weder über ihre Adresse noch Telefonnummer verfügt, weshalb er von der Existenz seines Sohnes erst erfahren habe, als er Ende 2010, nachdem ihm seine Ehefrau ihre Trennungsabsicht mitgeteilt habe, alleine nach Afrika gereist und in einem Supermarkt zufällig seiner Bekanntschaft aus der Diskothek begegnet sei. Daraufhin habe er beschlossen, mit seinem Sohn und dessen Mutter ein neues Leben anzufangen. Im August 2011 seien dann die Zwillinge E._______ und F._______ im Kongo zur Welt gekommen. Der Beschwerdeschrift lag eine D._______ betreffende heimatliche Geburtsurkunde bei. Aus dieser geht hervor, dass die Geburt des am 31. August 2007 geborenen Sohnes am 19. Dezember 2011 auf dem zuständigen Zivilstandsamt in Brazzaville registriert wurde. N. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren vertritt sie nach wie vor die Auffassung, dass das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung bereits ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sei. Im Übrigen dürften auch die vom Ehepaar erwähnten andauernden finanziellen Schwierigkeiten sowie das sexuelle Trauma der Ex-Ehefrau eine Belastung für die Ehe gewesen sein. O. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 29. September 2016 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und der Begründung festhalten und macht neu geltend, in der Zwischenzeit habe sich herausgestellt, dass er nicht der biologische Vater des vermeintlich in der fraglichen Nacht gezeugten Kindes sei. Zur Bekräftigung dieses Vorbringens wurde ein DNA-Testbericht eines "DNA Diagnostics Center" ins Recht gelegt. P. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 28. November 2016 beantragt das SEM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Aus dem eingereichten DNA-Test gehe nicht hervor, wer die Mutter, wer der Vater und wer das Kind sei. Es obliege deshalb dem Beschwerdeführer, einen neuen DNA-Test einzureichen, welcher vor Gericht verwertbar sei und aus dem klar hervorgehe, wer der biologische Vater des gezeugten Kindes sei. In diesem Zusammenhang schliesst die Vorinstanz mit der Bemerkung, bereits das Eingehen einer (einmaligen) ausserehelichen sexuellen Beziehung reiche jedoch aus, um an der Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau zu zweifeln, sollte sich herausstellen, dass dieser nicht der biologische Vater von D._______ sei. Q. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2017 stellt der Beschwerdeführer entschieden in Abrede, dass dieser einmalige "One-Night-Stand" Ende 2006 (von welchem die damalige Ehefrau keine Kenntnis hatte) zur Zerrüttung der Ehe geführt habe, nachdem bis zur Trennung im Oktober 2010 die eheliche Gemeinschaft während weiteren vier Jahren weitergeführt worden sei. Der Eingabe war ein nunmehr ergänzter DNA-Testbericht desselben Instituts beigelegt, in welchem die Namen der Mutter, des Kindes sowie des Putativvaters aufgeführt sind. In diesem Bericht wird der Beschwerdeführer als biologischer Vater von D._______ ausgeschlossen. R. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Die angefochtene Verfügung erging unter der Herrschaft des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG). Dieser Erlass wurde mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die vorliegende Streitsache ist demnach nach dem bisherigen Recht (aBüG) zu beurteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 aBüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Auf den 1. März 2011 wurde Art. 41 Abs. 1bis aBüG und mit ihm eine differenzierte Fristenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (siehe Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4).

5. Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1 aBüG geforderte Zustimmung erteilt. Demnach ist zu prüfen, ob die Fristen nach 41 Abs. 1bis aBüG gewahrt wurden. Dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keine Rügen vorgebracht hat, schadet nicht (vgl. E. 2). 5.1 Die Vorinstanz als zuständiges Bundesamt muss bei der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zwei unterschiedliche Fristen beachten. Die relative Frist von zwei Jahren, welche ab Kenntnisnahme eines möglichen Missbrauchsfalles zu laufen beginnt und jeweils durch qualifizierte Untersuchungshandlungen des SEM unterbrochen wird, gibt in casu zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Hingegen gilt es zu prüfen, ob auch die absolute Verwirkungsfrist von acht Jahren von der Vorinstanz eingehalten wurde. In seinen früheren Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3 - das Ausstellungsdatum der Einbürgerungs- respektive der Nichtigerklärungsverfügung für die Fristberechnung für massgebend erachtet mit der Begründung, die Behörde müsse über den gesamten zeitlichen Handlungsspielraum verfügen können, den ihr das Gesetz einräume, weshalb es nicht auf das Eröffnungsdatum ankommen könne (vgl. etwa Urteile C-1192/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7 und C-3445/2007 vom 24. August 2010 E. 5). Diese Rechtsprechung hat mit Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 eine Änderung erfahren, stellt doch das Bundesgericht seither nicht mehr auf das Ausstellungs-, sondern auf das Zustellungsdatum der entsprechenden Verfügung ab, mit der Begründung, nicht anders als das bei privatrechtlichen, empfangsbedürftigen Willenserklärungen der Fall sei, müsse eine Verfügung innert Frist der betroffenen Person eröffnet werden, um wirksam zu werden. Es obliege deshalb der Behörde, die Verfügung innert der (damals massgebenden) fünfjährigen Verwirkungsfrist nicht nur zu erlassen und zu versenden, sondern diese dem Adressaten auch zuzustellen. Daran ändere nichts, dass die Behörde auf die Zeitspanne zwischen Versand und Zugang der Verfügung je nach den Umständen nur beschränkt Einfluss habe und insoweit deren Handlungsspielraum in zeitlicher Hinsicht beeinflusst werden könne (vgl. auch Urteile des BGer 1C_337/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2, 1C_535/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2, 1C_156/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.5 sowie Urteil des BVGer C-1174/2006 vom 8. Dezember 2010 E. 4.1, in denen diese Rechtsprechung bestätigt wurde). 5.2 Nach Art. 20 Abs. 1 VwVG beginnt eine mitteilungsbedürftige nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen. Der Tag der Mitteilung der Frist wird somit für die Berechnung des Fristenlaufs nicht berücksichtigt. Ist die Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt, endet sie nach der Rechtsprechung an dem Tag, welcher jenem des Beginns des Fristenlaufs entspricht, bei dessen Fehlen am letzten des Monats (vgl. Urteil des BGer 1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.2; Egli Patricia, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 8 zu Art. 20 Abs. 1 VwVG). 5.3 In casu datiert die Einbürgerungsverfügung vom 21. April 2008 (vgl. SEM act. 43, S. 266 und SEM act. 34, S. 218). In welchem Zeitpunkt sie dem Beschwerdeführer zugegangen ist, ist nicht bekannt. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass sie ihm am Tag darauf, dem 22. April 2008, zuging. Die achtjährige Verwirkungsfrist nach 41 Abs. 1bis aBüG begann demnach am nächstfolgenden Tag, dem 23. April 2008, zu laufen. Da es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag handelte, endete diese demzufolge nicht am 23. April 2016, sondern am darauffolgenden Montag, dem 25. April 2016 (vgl. Egli Patricia, a.a.O., N 9 und N 58 zu Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Verfügung betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung datiert zwar vom 18. April 2016 und gelangte anderntags zur Versendung (SEM act. 43 S. 260), ist dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein der Schweizerischen Post jedoch erst am 26. April 2016 zugegangen (SEM act. 44. S. 269; vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des BGer 2C_284/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2). Damit wurde sie erst wirksam, nachdem die Frist zur Nichtigerklärung verwirkt war.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Fristen gemäss Art. 41 Abs. 1bis aBüG für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht eingehalten hat, womit sich in casu eine materielle Prüfung der Beschwerde erübrigt. Diese ist demnach wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) gutzuheissen, und die Verfügung der Vor-instanz ist aufzuheben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Als obsiegender Partei ist dem durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]). In Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie der Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigungen für vergleichbare Fälle ist die Parteientschädigung nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8-10 und 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und der am 5. Juli 2016 geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1'202.95 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] und N [...] zurück)

- das Amt für Inneres, Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: