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F-3659/2018

F-3659/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-20 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1983) ist pakistanischer Herkunft. Am 1. Dezember 2003 gelangte er erstmals in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 8. November 2004 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 14. März 2007, nach erklärtem Rückzug durch den Beschwerdeführer vom 19. Februar 2007, als gegenstandslos abgeschrieben. B. Am 23. Januar 2007 heiratete der Beschwerdeführer in B._______ die Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1979), worauf ihm im Kanton B._______ zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehefrau brachte das Kind D._______ (geb. 2005) mit in die Ehe. Am 7. Dezember 2009 erblickte das gemeinsame Kind der Ehegatten, E._______, das Licht der Welt. C. Am 5. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des bis 31. Dezember 2010 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsgesetz, aBüG, AS 1952 1087; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 0/1+2, 36-42). Die Ehegatten unterzeichneten am 11. Januar 2012 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (SEM-act. 0/5). Am 30. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons B._______ und der Gemeinde G._______ (SEM-act. 0/4). D. Am 1. April 2014 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (SEM-act. 38). Hierauf wurde die Ehe am 23. Juli 2014 rechtskräftig geschieden (SEM-act. 9/71+72). Am 15. Oktober 2014 zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung aus (SEM-act. 5/53). E. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers heiratete am 22. September 2014 den Bruder des Beschwerdeführers H._______ (geb. 1989) in Pakistan (SEM-act. 30/140+141). Der Familiennachzug von H._______ in die Schweiz wurde am 26. Oktober 2016 abgelehnt. Die Abschreibung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens erfolgte am 17. November 2017 F. Der Beschwerdeführer seinerseits heiratete am 7. Januar 2015 in Pakistan I._______ (geb. 1989), eine Cousine väterlicherseits (SEM-act. 1/44). Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind J._______ (geb. 2017) hervorgegangen. Ehefrau und Kind leben beim Beschwerdeführer in der Schweiz. Die Tochter verfügt über das Schweizerische Bürgerrecht. G. Nachdem die Vorinstanz am 10. Februar 2016 durch die Behörde des Kantons B._______ über die Scheidung und die Neuverheiratung der Ex-Ehegatten orientiert worden war (SEM-act. 1), zeigte sie dem Beschwerdeführer am 30. August 2016 förmlich die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 aBüG an (SEM-act. 8). Im Rahmen dieses Verfahrens reichte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 (SEM-act. 9), 9. November 2016 (SEM-act. 11) und 10. April 2017 (SEM-act. 18) drei Stellungnahmen ins Recht. Die von der Vorinstanz als Auskunftsperson zu bestimmten Sachverhaltselementen angefragte Ex-Ehefrau liess sich mit Eingaben vom 14. Dezember 2016 (SEM-act. 13) und 18. Januar 2017 (SEM-act. 15) vernehmen. Im weiteren Verfahren holte die Vorinstanz Auskünfte bei verschiedenen Behörden ein und nahm Einsicht in diverse Akten sowie - mit Zustimmung des Beschwerdeführers - in die Akten des Scheidungsverfahrens CIV 14 2172 vor dem Regionalgericht F._______. H. Am 2. Mai 2018 erteilte der Kanton B._______ seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM-act. 31). I. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM-act. 32.1). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2018 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Weber, an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-akt.] 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Einsicht in die Verfahrensakten und anschliessende Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2018 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zum Gesuch des Beschwerdeführers um ergänzende Einsicht in die Akten zu äussern (Rek-act. 2). Am 17. Juli 2018 reichte die Vorinstanz ihre diesbezügliche Stellungnahme ein (Rek-act. 3). L. Der mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 erhobene Kostenvorschuss (Rek-act. 4) wurde am 13. August 2018 geleistet (Rek-act. 6). M. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2018 beantragte die Vor-instanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8). N. Mit Replik vom 26. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 10), am 30. Oktober 2018 reichte er eine Kostennote ein (Rek-act. 11).

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist.

E. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.).

E. 5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).

E. 5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil BVGer F-2182/2015 vom 18.10.2016 E. 5).

E. 6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).

E. 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).

E. 7 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

E. 8 Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Beweislage stellt sich wie folgt dar:

E. 8.1 Der Beschwerdeführer gelangte erstmals am 1. Dezember 2003 als Asylsuchender in die Schweiz. Gegen das erstinstanzlich abgelehnte Asylgesuch erhob er ein Rechtsmittel. Am 23. Januar 2007, während des hängigen Rechtsmittelverfahrens heiratete er in B._______ die Schweizer Staatsangehörige C._______ und erhielt hier anspruchsbedingt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. In der Folge zog er seine Beschwerde im Asylverfahren zurück. Aus der Ehe mit C._______ ging ein gemeinsames Kind hervor (geb. 2009). Kurz nach der Erfüllung der zeitlichen Mindestvoraussetzungen des Art. 27 aBüG - einer ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin von mindestens drei Jahren Dauer - ersuchte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2010 um erleichterte Einbürgerung. Am 11. Januar 2012 gaben die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung zum Bestand einer intakten ehelichen Gemeinschaft ab, und am 30. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Knapp 24 Monate später, im Januar 2014, trennten sich die Ehegatten, zunächst ohne Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes. Am 1. April 2014 reichten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim zuständigen Gericht ein. Hierauf wurde die Ehe am 23. Juli 2014 rechtskräftig geschieden. Die Ex-Ehefrau ehelichte am 22. September 2014 in Pakistan den um zehn Jahre jüngeren Bruder des Beschwerdeführers H._______. Ein Familiennachzugsgesuch wurde von den Behörden abgelehnt. Am 15. Oktober 2014 zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung aus. Wenige Monate später, am 7. Januar 2015 heiratete er in Pakistan seine Cousine I._______ (geb. 1989), die in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Das gemeinsame Kind J._______ wurde im Jahr 2017 geboren. Ehefrau und Kind wohnen beim Beschwerdeführer.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer gab insgesamt drei Stellungnahmen zuhanden des erstinstanzlichen Verfahrens ab.

E. 8.2.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seine erste Ehefrau im August oder September 2004 im F._______ von B._______ nach K._______ erstmals gesehen habe. Sie hätten miteinander gesprochen und seien in Kontakt geblieben, bis dieser Ende 2004 abgebrochen sei. Im Sommer 2005 habe sie sich wieder bei ihm gemeldet. Sie sei damals schwanger gewesen und habe Probleme mit ihrem Freund gehabt. Nach der Geburt des Kindes hätten sie sich wieder öfter gesehen, worauf sich Anfang 2006 eine Beziehung entwickelt habe. Ab Sommer 2006 hätten sie sich um eine Heirat bemüht, die dann am 23. Januar 2007, nach einer Bekanntschaft von über zwei Jahren erfolgt sei. Im Sommer 2013 habe er bei seiner Ehefrau eine Veränderung festgestellt. Sie sei zurückhaltender geworden, habe weniger kommuniziert und manchmal nicht auf das reagiert, was er gesagt habe. Sie habe sich auf die Hochzeit seiner Schwester gefreut, an der sie unbedingt habe dabei sein wollen. Die Hochzeit habe um den Jahreswechsel Dezember 2013 und Januar 2014 stattgefunden. Bei der Reise sei es damals nicht gut gegangen zusammen. Nach ihrer Rückkehr habe sie ihm gesagt, dass sie keine Gefühle mehr für ihn habe. Sie habe von ihm verlangt in einem anderen Bett zu schlafen. Im März 2014 habe sie gesagt, sie wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben und ihn aufgefordert, auszuziehen. Sie habe damals bereits Kontakt zu seinem Bruder, in den sie sich an der Hochzeit der Schwester verliebt habe, gehabt. Er habe dann eine eigene Wohnung gesucht und erst im August 2014 eine gefunden. Vor der Einbürgerung sei nichts Spezielles geschehen, erst danach, nach dem Jahresende 2013/2014. Er habe die eheliche Wohnung erst nach der Scheidung, im August 2014 verlassen. Der Umstand, dass sich seine Ehefrau in seinen Bruder verliebt habe, habe zur Auflösung der Ehe geführt. Bis zu seinem Auszug im August 2014 hätten sie immer zusammengewohnt. Mit seiner Ex-Ehefrau habe er ein Kind, das er regelmässig sehe. Seine zweite Ehefrau sei im sechsten Monat schwanger. Sie sei eine Cousine väterlicherseits und stamme aus demselben Dorf. Sie würden sich seit der Kindheit kennen. Ende Oktober hätten ihn seine Eltern gedrängt, wieder zu heiraten. Sie hätten seine heutige Ehefrau bereits ausgewählt und dies mit ihren Eltern so besprochen gehabt. Seine Frau habe einige Tage Bedenkzeit verlangt und dann eingewilligt. Sie sei die älteste von mehreren Schwestern, die alle schon seit längerer Zeit darauf warteten, dass die älteste Schwester heiratete, damit auch sie heiraten konnten. Deshalb sei die Heirat bereits bei seinem nächsten Besuch in Pakistan, am 7. Januar 2015, erfolgt. Er arbeite seit neun Jahren als Bahn-Steward bei Elvetino (SEM-act. 9).

E. 8.2.2 In seiner Stellungnahme vom 9. November 2016 ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er wisse nicht, weshalb sich seine Ex-Ehefrau ab 2013 verändert habe, und sie habe dies auch nicht begründet. Seine Schwester habe am 1. Januar 2014 geheiratet. Sie seien insgesamt drei Wochen dort gewesen und am 11. Januar 2014 wieder in die Schweiz zurückgereist. Seine damalige Ehefrau habe ihren Kopf woanders gehabt, nicht bei ihm und den Kindern. Die Kommunikation mit ihr sei schwierig gewesen. Sie habe den Bruder im Jahr 2011 kennengelernt. Sie seien im März 2011 erstmals in seine Heimat gereist und im Dezember 2013 das zweite Mal (SEM-act. 11). In seiner Eingabe vom 10. April 2017 schliesslich betonte der Beschwerdeführer, dass er keine Schuld am Scheitern der Ehe trage und das Ende nicht habe vorhersehen können (SEM-act. 18).

E. 8.3 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers machte im erstinstanzlichen Verfahren die folgenden Aussagen zum Sachverhalt:

E. 8.3.1 In ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2016 erklärte sie, sie habe ihren Ex-Ehemann ungefähr im August 2004 im Zug zwischen B._______ und G._______ kennengelernt. Sie hätten geheiratet, weil sie verliebt gewesen seien und sich schon lange Zeit gekannt hätten. Sie hätten eine Familie gründen wollen. Sie hätten nie Schwierigkeiten miteinander gehabt, bis sie sich nach der Einbürgerung des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Reise nach Pakistan 2013/2014 in dessen Bruder verliebt habe. Nach ihrer Rückkehr aus Pakistan habe sie sich zurückgezogen und im Frühling 2014, aufgrund ihrer neuen Beziehung entschieden, die Scheidung einzureichen. Die Scheidung habe sie im April 2014 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann eingereicht. Bereits im Sommer 2013 habe sie mit dem Bruder Kontakt gehabt und es vor ihrem damaligen Ehemann geheim gehalten. Sie glaube nicht, dass sie sich damals verändert habe. Dies sei erst Ende 2013 in Pakistan geschehen, als sie sich verliebt habe. Sie habe den Bruder des Beschwerdeführers bei ihrer ersten Reise nach Pakistan 2011 kennengelernt. Bis sie die Ehe im Frühling 2014 beendet habe, habe es keine Trennungsabsichten gegeben. Sie hätten immer sehr viel zusammen und mit den Kindern unternommen, seien zweimal alle zusammen nach Pakistan gereist, seien in den Europapark und an viele andere Orte in der Schweiz und im benachbarten Ausland zum Grillieren, Baden und Wandern gewesen. Ihr Familienleben sei ausgefüllt gewesen, und sie hätten auch heute, durch das gemeinsame Kind, noch regelmässig Kontakt. Ihr Schreiben hat die Ex-Ehefrau mit einer ausführlichen Fotodokumentation über gemeinsame familiäre Aktivitäten ergänzt (SEM-act. 13).

E. 8.3.2 Am 18. Januar 2017 erklärte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie keine weiteren Angaben zu ihren privaten Angelegenheiten mehr machen möchte, die nichts mit ihrem geschiedenen Ehegatten zu tun hätten. Sie wolle einzig festhalten, dass sie Mutter eines vorehelichen Sohnes sei und mit dem Beschwerdeführer einen gemeinsamen Sohn habe (SEM-act. 15).

E. 8.4 Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Prüfung des Gesuches auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs zur Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers gab der Bruder im vorliegend wesentlichen Zusammenhang zu Protokoll, sie hätten sich Ende 2013 verliebt. Sie habe sich vom Beschwerdeführer getrennt, als ihre Beziehung begonnen habe. Sie hätten bereits die Scheidung eingereicht gehabt und sich täglich gestritten. Im August 2014 habe sie ihm dann einen Heiratsantrag gemacht. Sie habe ihn per Skype angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie geschieden sei, dass sie ihn möge und ihn heiraten wolle. Er habe dann geantwortet, dass er Zeit brauche, um darüber nachzudenken und drei bis vier Tage später den Antrag angenommen. Am 22. September 2014 habe die Hochzeit in seinem Heimatdorf stattgefunden. Anschliessend hätten sie ihre erste gemeinsame Nacht verbracht (SEM-act. 30/217-230).

E. 8.5 Die Ex-Ehefrau gab anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Erteilung eines Visums an den Ehegatten im vorliegend relevanten Zusammenhang zu Protokoll, die Liebesbeziehung habe im Januar 2014 begonnen. Sie hätten im Jahr 2011 das erste Mal Kontakt gehabt und sich dann langsam kennengelernt. Sie habe sich vom Ex-Ehemann scheiden lassen, weil sie es nicht mehr «gut miteinander» gehabt hätten. Sie seien nicht mehr gleicher Meinung gewesen. Sie hätten alles versucht, aber es habe nicht geklappt (SEM-act. 30/204-216).

E. 9 In der angefochtenen Verfügung nahm die Vorinstanz Bezug auf die Chronologie der Ereignisse - fünf Jahre und ein Monat zwischen dem Eheschluss und der erleichterten Einbürgerung, rund 24 Monate von der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens - und wertete sie als ausreichende Grundlage für die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine intakte auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft führten und die Behörden täuschten. Die Versuche des Beschwerdeführers, einen anderen Geschehensablauf plausibel zu machen, wies sie zurück. Sie betrachtete das Verhalten der Ehegatten insgesamt als planmässiges Vorgehen. Das Erlöschen des Ehewillens bei der Ehefrau sei das Ergebnis und der Abschluss eines Zerrüttungsprozesses, der aufgrund der Argumente viel früher, eventuell schon beim Stellen des Einbürgerungsgesuches begonnen habe. Es widerspreche der Grundidee der erleichterten Einbürgerung, eine gemeinsame Reise in die Heimat des Beschwerdeführers zu unternehmen und dabei letztlich den bereits bestehenden Kontakt der Ehefrau zu seinem Bruder zu festigen. Zudem trage der Beschwerdeführer die Mitverantwortung an der raschen Auflösung der Ehe, da er, nach der Rückkehr aus Pakistan Mitte Januar, per 1. April 2014 das gemeinsame Scheidungsbegehren mitunterschrieben habe und keine Eherettungsbemühungen nachweisen könne. Dies gelte erst recht, wenn er unglaubwürdig behaupte das Ende der Ehe nicht vorhergesehen zu haben. Beide Ehegatten hätten auf eine schriftliche Begründung des Scheidungsurteils und auf das Einreichen eines Rechtsmittels verzichtet, um die Scheidung noch rascher abzuschliessen. Schliesslich hob die Vorinstanz hervor, dass es bei der Rückkehr aus Pakistan und in den Folgemonaten keine Hinweise auf eine Schwangerschaft der Ehegattin gegeben habe, so dass diese Eile nicht geboten gewesen sei. Entscheidrelevante Bedeutung mass die Vorinstanz dem weiteren Verhalten des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau zu, indem er am 7. Januar 2015 in Pakistan seine heutige Ehefrau geheiratet, die er seit der Kindheit kenne und sie bereits am 22. September 2014 den Bruder des Beschwerdeführers geehelicht habe. Schliesslich habe die Ex-Ehefrau eingeräumt, den Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2011 kennengelernt und bereits im Sommer 2013 Kontakt mit ihm gehabt zu haben. Des Weiteren habe die Ehe des Beschwerdeführers zuerst geschieden werden müssen, damit er seine Jugendbekannte habe heiraten können. Unter Berücksichtigung der aktuellen Nichtigkeitspraxis sei in casu keine frühere Abwicklung der langfristig geplanten Heiratsgeschäfte beider Ex-Ehegatten erlaubt gewesen. Die Planmässigkeit sei daher offensichtlich. Ausdruck davon sei auch, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2013 eine Veränderung bei der Ehefrau festgestellt habe, die Gründe dafür aber nicht kennen wolle. Sie habe ihrerseits Veränderungen in ihrem Verhalten vor dem Jahresende 2013 verneint. Das Verheimlichen des Kontaktes zum Bruder des Beschwerdeführers spreche nicht für ein besonders gutes Vertrauensverhältnis unter den Ehegatten und Familienangehörigen. Die geschiedene Ehefrau und der Bruder hätten anlässlich ihrer Befragungen im Rahmen des Verfahrens um Erteilung eines Visums für die Einreise an den Bruder eingeräumt, dass es die Ex-Ehegatten nicht mehr «gut» gehabt hätten. Die geschiedenen Ehegatten hätten jedoch anlässlich ihrer Stellungnahmen im Nichtigkeitsverfahren auch behauptet, dass sie nie Schwierigkeiten gehabt hätten, bis sich die Ehefrau in den Bruder ihres Ehemannes verliebt habe. Weitere Gründe für die Nichtigerklärung seien das im Heiratszeitpunkt negativ abgeschlossene erstinstanzliche Asylverfahren, die nichtzutreffende Namensverwendung im Asylverfahren, eine Aufenthaltsdauer von gut elf Jahren in der Schweiz seit der Heirat, das nicht vorbestandene Aufenthaltsrecht im Heiratszeitpunkt, die langfristige Aufenthaltssicherung durch die Heirat. Aufgrund der gesamten Umstände und in Würdigung der Beweise müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung seien daher erfüllt.

E. 10 Auf der Rechtsmittelebene äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt zur Sach- und Rechtslage: Im Wesentlichen hält er an seiner bisherigen Sachverhaltsschilderung fest und bestreitet, die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen zu haben. Er macht zunächst geltend, er habe schon vor der Heirat mit seiner Ex-Ehefrau zusammengelebt. Sie hätten ein gemeinsames Kind, der Beschwerdeführer übernehme Betreuungsaufgaben und durch das gemeinsame Kind habe er regelmässigen und guten Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau. Einziger Grund für ihr Zerwürfnis sei der Umstand, dass sie sich in den Bruder des Beschwerdeführers verliebt habe, was nachweislich erst nach der erleichterten Einbürgerung geschehen sei. Die von der Vorinstanz behauptete «nichtzutreffende Namensverwendung im Asylverfahren» werde bestritten. Sodann argumentiert er im Wesentlichen, dass sich die Ex-Ehefrau in den Bruder des Beschwerdeführers verliebt habe, stelle ein plötzliches und unerwartetes Ereignis dar, welches nach der erleichterten Einbürgerung geschehen sei. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Ehegemeinschaft schon bei der erleichterten Einbürgerung instabil im Sinne des Bürgerrechts gewesen sei, entbehre einer jeden Grundlage. Es habe vor der Einbürgerung keine Entwicklung gegeben, deren sich der Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die geschiedenen Ehegatten planmässig vorgegangen seien und keine Hinweise auf einen Zerrüttungsprozess. Dass der Beschwerdeführer die von seiner Ex-Ehefrau gewünschte Trennung und anschliessende Scheidung nicht verzögert habe, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Was sich in den Jahren 2013 und 2014 zugetragen habe, sei nicht relevant für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Januar 2012 etwas verschwiegen habe. Selbst wenn es zutreffen würde, dass die Ehe im Dezember 2013 nicht mehr stabil gewesen wäre, stelle dies keinen Hinweis auf eine Täuschung der Behörden im Zeitpunkt der Einbürgerung dar.

E. 11 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers an.

E. 11.1 Die angefochtene Verfügung beruht zentral auf der mit der Chronologie der Ereignisse begründeten natürlichen Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum massgeblichen Zeitpunkt nicht intakt war und der Beschwerdeführer die Behörden darüber täuschte. Weiter oben wurde bereits ausgeführt, dass die natürliche Vermutung eine besondere Form des Indizienbeweises darstellt. Sie ist eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die nicht aus den fallspezifischen Umständen gezogen wird, sondern sich aufgrund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung über die Gegebenheiten des konkreten Streitfalls hinaus allgemein aufdrängt (Hans Peter Walter, a.a.O., N. 475 zu Art. 8 ZGB). In einer Konstellation wie der vorliegenden lautet der Erfahrungssatz, dass Probleme, die Ehegatten zur Trennung veranlassen können, nicht innert weniger Monate entstehen, sich vielmehr entwickeln, bis sie einen Grad erreichen, der die Ehe zum Scheitern bringt. Vorbehältlich besonderer Ereignisse bildet das Scheitern einer mehrjährigen, intakten und stabilen ehelichen Beziehung den Endpunkt eines längeren Prozesses, der durch eine allmähliche, von Versöhnungsversuchen unterbrochene Verschlechterung des ehelichen Einvernehmens geprägt ist (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-8122/2015 vom 01.07.2017 E. 4.2 m.H.). Wenn nun die Zeitspanne zwischen Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten signifikant kürzer ist als die Zeitspanne, die ein Entfremdungsprozess üblicherweise in Anspruch nimmt, kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung nicht mehr in einem Zustand war, der es den Ehegatten nach Treu und Glauben gestattet hätte, gegenüber den Behörden zu bestätigen, dass sie in einer intakten, stabilen und auf die Zukunft ausgerichteten ehelichen Beziehung lebten.

E. 11.2 Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die natürliche Vermutung umso überzeugender ist, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten ausfällt. Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten bis zu 20 Monate vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen Monaten liegt (vgl. in diesem Sinn Urteil des BGer 1C_796/2013 vom 13.03.2014 E. 3.2 und 1C_172/2012 du 11.05.2012 E. 2.3). Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 24 Monate betrachtet (vgl. dazu Urteil des BVGer F-8122/2015 vom 01.07.2017 E. 5.2.1.2, das die Berechtigung einer natürlichen Vermutung bei dieser Zeitdauer in Frage stellt, und Urteil des BGer 1C_377/2017 vom 12.10.2017 E. 2.2, das diese Betrachtungsweise bestätigt). Nach Auffassung des Gerichts sind die fast 24 Monate, die in der vorliegenden Streitsache zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten im Januar 2014 liegen, in casu zu lang, als dass sie eine tatsächliche Vermutung zulasten des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten. Eine zuvor nach den Kriterien des Bürgerrechtsgesetzes intakte Ehe kann auch ohne ein ausserordentliches Ereignis innert dieser Zeitspanne scheitern. Kann die Vorinstanz jedoch die mit der natürlichen Vermutung verbundene Beweiserleichterung nicht in Anspruch nehmen, hat sie den Vollbeweis für die Erschleichung der erleichterten Einbürgerung zu erbringen. Dieser kann durch Indizien geführt werden. Allerdings darf ein doloses Verhalten nicht leichthin angenommen werden. Es braucht klare und unzweideutige Indizien, dass zum massgebenden Zeitpunkt keine intakte Ehe (mehr) bestand und die Behörden darüber getäuscht wurden (vgl. zum wertungsmässig vergleichbaren Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht: BGE 128 II 145 E. 2.3, Urteile des BGer 2C_153/2010 vom 10.09.2010 E. 2.2, 2C_363/2010 vom 21.09.2010 E. 2.3.3, 2C_400/2011 vom 02.12.2011 E. 3.2).

E. 11.3 Solche klaren Indizien für ein Erschleichen der erleichterten Einbürgerung sind in der vorliegenden Streitsache indes nicht ersichtlich.

E. 11.3.1 Es trifft zu, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich abgewiesen worden ist und er mit dem Eheschluss seinen Aufenthalt in der Schweiz regeln konnte. Doch hat der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau noch während des laufenden Rechtsmittelverfahrens geheiratet. Seine Aussichten auf eine Aufenthaltsregelung waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig getrübt. Darüber hinaus spricht auch die zeitliche Abfolge hinsichtlich Kennenlernen, Beziehung und anschliessendem Eheschluss für den Beschwerdeführer. So haben die damaligen Ehegatten erst nach einer längeren Zeit des Kennenlernens und nach mehreren Monaten Beziehung beschlossen zu heiraten. Zum Zeitpunkt der Heirat kannten sie sich bereits seit fast zweieinhalb Jahren und führten seit ungefähr einem Jahr eine Beziehung. Auf der anderen Seite entsprechen die geschiedenen Ehegatten nicht dem Bild, der häufig bei Missbrauchstatbeständen anzutreffen ist. Unter anderem ist kein unüblicher Altersunterschied gegeben, die Ex-Ehefrau war wohl IV-Bezügerin, aber nicht sozialhilfeabhängig, und es ging aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervor. Soweit im geschilderten Sachverhalt belastende Indizien zu erkennen sind, ist deren Beweiskraft sehr gering. Für sich allein sind sie nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Einbürgerungszeitpunkt nicht intakt war und die Behörden darüber getäuscht wurden.

E. 11.3.2 Die vom Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau beschriebenen Veränderungen seit Sommer 2013 stellen angesichts der vorliegenden Beweislage keine hinreichend belastenden Indizien dar. Aufgrund der konkreten Darstellungen der geschiedenen Ehegatten kann nicht vorbehaltlos geschlossen werden, dass die Ehe zu jenem Zeitpunkt bereits zerrüttet war oder dass ihnen damals überhaupt tatsächlich bewusst war, wie es um ihre Ehe stand. Insbesondere aber bestehen keine Hinweise, dass die Wurzeln der späteren Zerrüttung in die Zeit vor der Einbürgerung des Beschwerdeführers zurückreichen. Es spricht auch nichts dafür, dass sie bereits zum Einbürgerungszeitpunkt soweit gediehen waren, dass die Ehe nach den Kriterien des Bürgerrechtsgesetzes nicht mehr intakt war. Der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau den Bruder im Jahr 2011 kennengelernt hatte, lässt aufgrund fehlender weiterer Indizien ebenfalls keine andere Vermutung zu. Es erscheint plausibel, dass die Gefühle für den Bruder des Beschwerdeführers, der Grund für das letztendliche Scheitern der Ehe, erst nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers, aufgekommen sind. Die Ex-Ehegatten haben nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Ex-Ehefrau ab Sommer 2013 begonnen hatte zurückzuziehen bzw. sie damals den Kontakt mit dem Bruder des Beschwerdeführers aufgenommen hatte und der Wunsch nach einer Trennung erst mit der Reise nach Pakistan, dem Wiedersehen des Bruders und den damit aufkeimenden Gefühlen aufgekommen sein muss. Die vorliegend bekannten Sachverhaltselemente lassen weder in ihrer Gesamtheit noch einzeln den Schluss zu, dass die Ehe bereits zuvor final zerrüttet war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zerrüttungsprozess frühestens im Sommer 2013 begonnen hatte.

E. 11.3.3 Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Argumentation unter anderem auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau und des Bruders des Beschwerdeführers gestützt, welche diese am 9. Dezember 2015 im Rahmen des Gesuchs um ein Einreisevisum für den Bruder abgegeben hatten. Soweit sie die Darstellungen des Bruders heranzieht, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser die Situation zwischen den Ehegatten nicht persönlich miterlebt hat und den Sachverhalt im Zuge eines anderen Verfahrens lediglich aus zweiter Hand widergegeben hat. Die im Rahmen der Beurteilung des Einreisevisums gemachten Aussagen der geschiedenen Ehefrau sind ebenfalls wenig verlässlich. So behauptete sie bspw. dass die pakistanische Währung der Euro sei, sie konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie eine IV-Rente erhält und verwechselte Namen und Alter ihrer Kinder. Beim schriftlichen Fragenkatalog schrieb sie einen Brief ab, den sie zuvor dem Migrationsdienst geschickt hatte. Auch deshalb kann auf den teilweise fragwürdigen Inhalt ihrer Angaben nicht abgestellt werden. Soweit die Vorinstanz die Aussage heranzieht wonach es die geschiedenen Ehegatten nicht mehr «gut» gehabt hätten, ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern daraus ein Nichtigkeitsindiz gezogen werden kann, zumal sich diese Aussage offensichtlich auf einen Zeitpunkt weit nach der erleichterten Einbürgerung bezieht.

E. 11.3.4 Die Vorinstanz erblickt schliesslich in den fehlenden Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Ehe zu retten sowie in der Wiederverheiratung beider geschiedener Ehegatten nur wenige Monate nach der Scheidung ein offensichtlich planmässiges Vorgehen. Soweit die Vorinstanz gegen einen raschen Abschluss der Scheidung argumentiert, es habe nach der Rückkehr aus Pakistan keine Hinweise auf eine Schwangerschaft der damaligen Ehefrau gegeben, weshalb keine Eile geboten gewesen sei, ist diese Argumentation haltlos und es bedarf diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen. Selbst wenn das Vorgehen der geschiedenen Ehegatten als eher ungewöhnlich zu bezeichnen ist, lässt sich ihrem Verhalten insgesamt doch keine Planmässigkeit erblicken und insbesondere - und vorliegend von zentraler Bedeutung - keine Hinweise auf die Qualität der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung. Gestützt auf das Verhalten kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung inhaltslos geworden war.

E. 11.3.5 Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist insgesamt nicht in Frage zu stellen. Ob der Beschwerdeführer im Asylverfahren absichtlich einen falschen Vornamen angegeben hat oder ob er tatsächlich fälschlicherweise verstanden hatte, den Namen seines Vaters angeben zu müssen, vermag daran nichts zu ändern. Seine Darlegungen im vor-instanzlichen und dem vorliegenden Beschwerdeverfahren decken sich mit denjenigen seiner geschiedenen Ehefrau und den weiteren aktenkundigen Unterlagen. Daher kann hier selbst eine leicht angeschlagene persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht die Beweiswürdigung zu seinen Lasten beeinflussen.

E. 12 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis nicht erbracht wurde, die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner damaligen schweizerischen Ehefrau sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht bzw. nicht mehr intakt gewesen. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seine Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum damaligen Zustand der Ehe erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 13. August 2018 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am 30. Oktober 2018 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'551.60 eingereicht, darin einen Aufwand von 8.5 Stunden à Fr. 270.- sowie Auslagen von Fr. 74.20 und die Mehrwertsteuer von 182.40 ausgewiesen. Diese Kostennote ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand nicht zu beanstanden (Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'551.60 zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3659/2018 Urteil vom 20. März 2020 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1983) ist pakistanischer Herkunft. Am 1. Dezember 2003 gelangte er erstmals in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 8. November 2004 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 14. März 2007, nach erklärtem Rückzug durch den Beschwerdeführer vom 19. Februar 2007, als gegenstandslos abgeschrieben. B. Am 23. Januar 2007 heiratete der Beschwerdeführer in B._______ die Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1979), worauf ihm im Kanton B._______ zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehefrau brachte das Kind D._______ (geb. 2005) mit in die Ehe. Am 7. Dezember 2009 erblickte das gemeinsame Kind der Ehegatten, E._______, das Licht der Welt. C. Am 5. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des bis 31. Dezember 2010 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsgesetz, aBüG, AS 1952 1087; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 0/1+2, 36-42). Die Ehegatten unterzeichneten am 11. Januar 2012 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (SEM-act. 0/5). Am 30. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons B._______ und der Gemeinde G._______ (SEM-act. 0/4). D. Am 1. April 2014 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (SEM-act. 38). Hierauf wurde die Ehe am 23. Juli 2014 rechtskräftig geschieden (SEM-act. 9/71+72). Am 15. Oktober 2014 zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung aus (SEM-act. 5/53). E. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers heiratete am 22. September 2014 den Bruder des Beschwerdeführers H._______ (geb. 1989) in Pakistan (SEM-act. 30/140+141). Der Familiennachzug von H._______ in die Schweiz wurde am 26. Oktober 2016 abgelehnt. Die Abschreibung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens erfolgte am 17. November 2017 F. Der Beschwerdeführer seinerseits heiratete am 7. Januar 2015 in Pakistan I._______ (geb. 1989), eine Cousine väterlicherseits (SEM-act. 1/44). Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind J._______ (geb. 2017) hervorgegangen. Ehefrau und Kind leben beim Beschwerdeführer in der Schweiz. Die Tochter verfügt über das Schweizerische Bürgerrecht. G. Nachdem die Vorinstanz am 10. Februar 2016 durch die Behörde des Kantons B._______ über die Scheidung und die Neuverheiratung der Ex-Ehegatten orientiert worden war (SEM-act. 1), zeigte sie dem Beschwerdeführer am 30. August 2016 förmlich die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 aBüG an (SEM-act. 8). Im Rahmen dieses Verfahrens reichte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 (SEM-act. 9), 9. November 2016 (SEM-act. 11) und 10. April 2017 (SEM-act. 18) drei Stellungnahmen ins Recht. Die von der Vorinstanz als Auskunftsperson zu bestimmten Sachverhaltselementen angefragte Ex-Ehefrau liess sich mit Eingaben vom 14. Dezember 2016 (SEM-act. 13) und 18. Januar 2017 (SEM-act. 15) vernehmen. Im weiteren Verfahren holte die Vorinstanz Auskünfte bei verschiedenen Behörden ein und nahm Einsicht in diverse Akten sowie - mit Zustimmung des Beschwerdeführers - in die Akten des Scheidungsverfahrens CIV 14 2172 vor dem Regionalgericht F._______. H. Am 2. Mai 2018 erteilte der Kanton B._______ seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM-act. 31). I. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM-act. 32.1). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2018 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Weber, an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-akt.] 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Einsicht in die Verfahrensakten und anschliessende Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2018 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zum Gesuch des Beschwerdeführers um ergänzende Einsicht in die Akten zu äussern (Rek-act. 2). Am 17. Juli 2018 reichte die Vorinstanz ihre diesbezügliche Stellungnahme ein (Rek-act. 3). L. Der mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 erhobene Kostenvorschuss (Rek-act. 4) wurde am 13. August 2018 geleistet (Rek-act. 6). M. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2018 beantragte die Vor-instanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8). N. Mit Replik vom 26. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 10), am 30. Oktober 2018 reichte er eine Kostennote ein (Rek-act. 11). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist. 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil BVGer F-2182/2015 vom 18.10.2016 E. 5). 6. 6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).

7. Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

8. Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Beweislage stellt sich wie folgt dar: 8.1 Der Beschwerdeführer gelangte erstmals am 1. Dezember 2003 als Asylsuchender in die Schweiz. Gegen das erstinstanzlich abgelehnte Asylgesuch erhob er ein Rechtsmittel. Am 23. Januar 2007, während des hängigen Rechtsmittelverfahrens heiratete er in B._______ die Schweizer Staatsangehörige C._______ und erhielt hier anspruchsbedingt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. In der Folge zog er seine Beschwerde im Asylverfahren zurück. Aus der Ehe mit C._______ ging ein gemeinsames Kind hervor (geb. 2009). Kurz nach der Erfüllung der zeitlichen Mindestvoraussetzungen des Art. 27 aBüG - einer ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin von mindestens drei Jahren Dauer - ersuchte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2010 um erleichterte Einbürgerung. Am 11. Januar 2012 gaben die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung zum Bestand einer intakten ehelichen Gemeinschaft ab, und am 30. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Knapp 24 Monate später, im Januar 2014, trennten sich die Ehegatten, zunächst ohne Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes. Am 1. April 2014 reichten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim zuständigen Gericht ein. Hierauf wurde die Ehe am 23. Juli 2014 rechtskräftig geschieden. Die Ex-Ehefrau ehelichte am 22. September 2014 in Pakistan den um zehn Jahre jüngeren Bruder des Beschwerdeführers H._______. Ein Familiennachzugsgesuch wurde von den Behörden abgelehnt. Am 15. Oktober 2014 zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung aus. Wenige Monate später, am 7. Januar 2015 heiratete er in Pakistan seine Cousine I._______ (geb. 1989), die in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Das gemeinsame Kind J._______ wurde im Jahr 2017 geboren. Ehefrau und Kind wohnen beim Beschwerdeführer. 8.2 Der Beschwerdeführer gab insgesamt drei Stellungnahmen zuhanden des erstinstanzlichen Verfahrens ab. 8.2.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seine erste Ehefrau im August oder September 2004 im F._______ von B._______ nach K._______ erstmals gesehen habe. Sie hätten miteinander gesprochen und seien in Kontakt geblieben, bis dieser Ende 2004 abgebrochen sei. Im Sommer 2005 habe sie sich wieder bei ihm gemeldet. Sie sei damals schwanger gewesen und habe Probleme mit ihrem Freund gehabt. Nach der Geburt des Kindes hätten sie sich wieder öfter gesehen, worauf sich Anfang 2006 eine Beziehung entwickelt habe. Ab Sommer 2006 hätten sie sich um eine Heirat bemüht, die dann am 23. Januar 2007, nach einer Bekanntschaft von über zwei Jahren erfolgt sei. Im Sommer 2013 habe er bei seiner Ehefrau eine Veränderung festgestellt. Sie sei zurückhaltender geworden, habe weniger kommuniziert und manchmal nicht auf das reagiert, was er gesagt habe. Sie habe sich auf die Hochzeit seiner Schwester gefreut, an der sie unbedingt habe dabei sein wollen. Die Hochzeit habe um den Jahreswechsel Dezember 2013 und Januar 2014 stattgefunden. Bei der Reise sei es damals nicht gut gegangen zusammen. Nach ihrer Rückkehr habe sie ihm gesagt, dass sie keine Gefühle mehr für ihn habe. Sie habe von ihm verlangt in einem anderen Bett zu schlafen. Im März 2014 habe sie gesagt, sie wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben und ihn aufgefordert, auszuziehen. Sie habe damals bereits Kontakt zu seinem Bruder, in den sie sich an der Hochzeit der Schwester verliebt habe, gehabt. Er habe dann eine eigene Wohnung gesucht und erst im August 2014 eine gefunden. Vor der Einbürgerung sei nichts Spezielles geschehen, erst danach, nach dem Jahresende 2013/2014. Er habe die eheliche Wohnung erst nach der Scheidung, im August 2014 verlassen. Der Umstand, dass sich seine Ehefrau in seinen Bruder verliebt habe, habe zur Auflösung der Ehe geführt. Bis zu seinem Auszug im August 2014 hätten sie immer zusammengewohnt. Mit seiner Ex-Ehefrau habe er ein Kind, das er regelmässig sehe. Seine zweite Ehefrau sei im sechsten Monat schwanger. Sie sei eine Cousine väterlicherseits und stamme aus demselben Dorf. Sie würden sich seit der Kindheit kennen. Ende Oktober hätten ihn seine Eltern gedrängt, wieder zu heiraten. Sie hätten seine heutige Ehefrau bereits ausgewählt und dies mit ihren Eltern so besprochen gehabt. Seine Frau habe einige Tage Bedenkzeit verlangt und dann eingewilligt. Sie sei die älteste von mehreren Schwestern, die alle schon seit längerer Zeit darauf warteten, dass die älteste Schwester heiratete, damit auch sie heiraten konnten. Deshalb sei die Heirat bereits bei seinem nächsten Besuch in Pakistan, am 7. Januar 2015, erfolgt. Er arbeite seit neun Jahren als Bahn-Steward bei Elvetino (SEM-act. 9). 8.2.2 In seiner Stellungnahme vom 9. November 2016 ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er wisse nicht, weshalb sich seine Ex-Ehefrau ab 2013 verändert habe, und sie habe dies auch nicht begründet. Seine Schwester habe am 1. Januar 2014 geheiratet. Sie seien insgesamt drei Wochen dort gewesen und am 11. Januar 2014 wieder in die Schweiz zurückgereist. Seine damalige Ehefrau habe ihren Kopf woanders gehabt, nicht bei ihm und den Kindern. Die Kommunikation mit ihr sei schwierig gewesen. Sie habe den Bruder im Jahr 2011 kennengelernt. Sie seien im März 2011 erstmals in seine Heimat gereist und im Dezember 2013 das zweite Mal (SEM-act. 11). In seiner Eingabe vom 10. April 2017 schliesslich betonte der Beschwerdeführer, dass er keine Schuld am Scheitern der Ehe trage und das Ende nicht habe vorhersehen können (SEM-act. 18). 8.3 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers machte im erstinstanzlichen Verfahren die folgenden Aussagen zum Sachverhalt: 8.3.1 In ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2016 erklärte sie, sie habe ihren Ex-Ehemann ungefähr im August 2004 im Zug zwischen B._______ und G._______ kennengelernt. Sie hätten geheiratet, weil sie verliebt gewesen seien und sich schon lange Zeit gekannt hätten. Sie hätten eine Familie gründen wollen. Sie hätten nie Schwierigkeiten miteinander gehabt, bis sie sich nach der Einbürgerung des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Reise nach Pakistan 2013/2014 in dessen Bruder verliebt habe. Nach ihrer Rückkehr aus Pakistan habe sie sich zurückgezogen und im Frühling 2014, aufgrund ihrer neuen Beziehung entschieden, die Scheidung einzureichen. Die Scheidung habe sie im April 2014 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann eingereicht. Bereits im Sommer 2013 habe sie mit dem Bruder Kontakt gehabt und es vor ihrem damaligen Ehemann geheim gehalten. Sie glaube nicht, dass sie sich damals verändert habe. Dies sei erst Ende 2013 in Pakistan geschehen, als sie sich verliebt habe. Sie habe den Bruder des Beschwerdeführers bei ihrer ersten Reise nach Pakistan 2011 kennengelernt. Bis sie die Ehe im Frühling 2014 beendet habe, habe es keine Trennungsabsichten gegeben. Sie hätten immer sehr viel zusammen und mit den Kindern unternommen, seien zweimal alle zusammen nach Pakistan gereist, seien in den Europapark und an viele andere Orte in der Schweiz und im benachbarten Ausland zum Grillieren, Baden und Wandern gewesen. Ihr Familienleben sei ausgefüllt gewesen, und sie hätten auch heute, durch das gemeinsame Kind, noch regelmässig Kontakt. Ihr Schreiben hat die Ex-Ehefrau mit einer ausführlichen Fotodokumentation über gemeinsame familiäre Aktivitäten ergänzt (SEM-act. 13). 8.3.2 Am 18. Januar 2017 erklärte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie keine weiteren Angaben zu ihren privaten Angelegenheiten mehr machen möchte, die nichts mit ihrem geschiedenen Ehegatten zu tun hätten. Sie wolle einzig festhalten, dass sie Mutter eines vorehelichen Sohnes sei und mit dem Beschwerdeführer einen gemeinsamen Sohn habe (SEM-act. 15). 8.4 Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Prüfung des Gesuches auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs zur Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers gab der Bruder im vorliegend wesentlichen Zusammenhang zu Protokoll, sie hätten sich Ende 2013 verliebt. Sie habe sich vom Beschwerdeführer getrennt, als ihre Beziehung begonnen habe. Sie hätten bereits die Scheidung eingereicht gehabt und sich täglich gestritten. Im August 2014 habe sie ihm dann einen Heiratsantrag gemacht. Sie habe ihn per Skype angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie geschieden sei, dass sie ihn möge und ihn heiraten wolle. Er habe dann geantwortet, dass er Zeit brauche, um darüber nachzudenken und drei bis vier Tage später den Antrag angenommen. Am 22. September 2014 habe die Hochzeit in seinem Heimatdorf stattgefunden. Anschliessend hätten sie ihre erste gemeinsame Nacht verbracht (SEM-act. 30/217-230). 8.5 Die Ex-Ehefrau gab anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Erteilung eines Visums an den Ehegatten im vorliegend relevanten Zusammenhang zu Protokoll, die Liebesbeziehung habe im Januar 2014 begonnen. Sie hätten im Jahr 2011 das erste Mal Kontakt gehabt und sich dann langsam kennengelernt. Sie habe sich vom Ex-Ehemann scheiden lassen, weil sie es nicht mehr «gut miteinander» gehabt hätten. Sie seien nicht mehr gleicher Meinung gewesen. Sie hätten alles versucht, aber es habe nicht geklappt (SEM-act. 30/204-216).

9. In der angefochtenen Verfügung nahm die Vorinstanz Bezug auf die Chronologie der Ereignisse - fünf Jahre und ein Monat zwischen dem Eheschluss und der erleichterten Einbürgerung, rund 24 Monate von der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens - und wertete sie als ausreichende Grundlage für die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine intakte auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft führten und die Behörden täuschten. Die Versuche des Beschwerdeführers, einen anderen Geschehensablauf plausibel zu machen, wies sie zurück. Sie betrachtete das Verhalten der Ehegatten insgesamt als planmässiges Vorgehen. Das Erlöschen des Ehewillens bei der Ehefrau sei das Ergebnis und der Abschluss eines Zerrüttungsprozesses, der aufgrund der Argumente viel früher, eventuell schon beim Stellen des Einbürgerungsgesuches begonnen habe. Es widerspreche der Grundidee der erleichterten Einbürgerung, eine gemeinsame Reise in die Heimat des Beschwerdeführers zu unternehmen und dabei letztlich den bereits bestehenden Kontakt der Ehefrau zu seinem Bruder zu festigen. Zudem trage der Beschwerdeführer die Mitverantwortung an der raschen Auflösung der Ehe, da er, nach der Rückkehr aus Pakistan Mitte Januar, per 1. April 2014 das gemeinsame Scheidungsbegehren mitunterschrieben habe und keine Eherettungsbemühungen nachweisen könne. Dies gelte erst recht, wenn er unglaubwürdig behaupte das Ende der Ehe nicht vorhergesehen zu haben. Beide Ehegatten hätten auf eine schriftliche Begründung des Scheidungsurteils und auf das Einreichen eines Rechtsmittels verzichtet, um die Scheidung noch rascher abzuschliessen. Schliesslich hob die Vorinstanz hervor, dass es bei der Rückkehr aus Pakistan und in den Folgemonaten keine Hinweise auf eine Schwangerschaft der Ehegattin gegeben habe, so dass diese Eile nicht geboten gewesen sei. Entscheidrelevante Bedeutung mass die Vorinstanz dem weiteren Verhalten des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau zu, indem er am 7. Januar 2015 in Pakistan seine heutige Ehefrau geheiratet, die er seit der Kindheit kenne und sie bereits am 22. September 2014 den Bruder des Beschwerdeführers geehelicht habe. Schliesslich habe die Ex-Ehefrau eingeräumt, den Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2011 kennengelernt und bereits im Sommer 2013 Kontakt mit ihm gehabt zu haben. Des Weiteren habe die Ehe des Beschwerdeführers zuerst geschieden werden müssen, damit er seine Jugendbekannte habe heiraten können. Unter Berücksichtigung der aktuellen Nichtigkeitspraxis sei in casu keine frühere Abwicklung der langfristig geplanten Heiratsgeschäfte beider Ex-Ehegatten erlaubt gewesen. Die Planmässigkeit sei daher offensichtlich. Ausdruck davon sei auch, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2013 eine Veränderung bei der Ehefrau festgestellt habe, die Gründe dafür aber nicht kennen wolle. Sie habe ihrerseits Veränderungen in ihrem Verhalten vor dem Jahresende 2013 verneint. Das Verheimlichen des Kontaktes zum Bruder des Beschwerdeführers spreche nicht für ein besonders gutes Vertrauensverhältnis unter den Ehegatten und Familienangehörigen. Die geschiedene Ehefrau und der Bruder hätten anlässlich ihrer Befragungen im Rahmen des Verfahrens um Erteilung eines Visums für die Einreise an den Bruder eingeräumt, dass es die Ex-Ehegatten nicht mehr «gut» gehabt hätten. Die geschiedenen Ehegatten hätten jedoch anlässlich ihrer Stellungnahmen im Nichtigkeitsverfahren auch behauptet, dass sie nie Schwierigkeiten gehabt hätten, bis sich die Ehefrau in den Bruder ihres Ehemannes verliebt habe. Weitere Gründe für die Nichtigerklärung seien das im Heiratszeitpunkt negativ abgeschlossene erstinstanzliche Asylverfahren, die nichtzutreffende Namensverwendung im Asylverfahren, eine Aufenthaltsdauer von gut elf Jahren in der Schweiz seit der Heirat, das nicht vorbestandene Aufenthaltsrecht im Heiratszeitpunkt, die langfristige Aufenthaltssicherung durch die Heirat. Aufgrund der gesamten Umstände und in Würdigung der Beweise müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung seien daher erfüllt.

10. Auf der Rechtsmittelebene äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt zur Sach- und Rechtslage: Im Wesentlichen hält er an seiner bisherigen Sachverhaltsschilderung fest und bestreitet, die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen zu haben. Er macht zunächst geltend, er habe schon vor der Heirat mit seiner Ex-Ehefrau zusammengelebt. Sie hätten ein gemeinsames Kind, der Beschwerdeführer übernehme Betreuungsaufgaben und durch das gemeinsame Kind habe er regelmässigen und guten Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau. Einziger Grund für ihr Zerwürfnis sei der Umstand, dass sie sich in den Bruder des Beschwerdeführers verliebt habe, was nachweislich erst nach der erleichterten Einbürgerung geschehen sei. Die von der Vorinstanz behauptete «nichtzutreffende Namensverwendung im Asylverfahren» werde bestritten. Sodann argumentiert er im Wesentlichen, dass sich die Ex-Ehefrau in den Bruder des Beschwerdeführers verliebt habe, stelle ein plötzliches und unerwartetes Ereignis dar, welches nach der erleichterten Einbürgerung geschehen sei. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Ehegemeinschaft schon bei der erleichterten Einbürgerung instabil im Sinne des Bürgerrechts gewesen sei, entbehre einer jeden Grundlage. Es habe vor der Einbürgerung keine Entwicklung gegeben, deren sich der Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die geschiedenen Ehegatten planmässig vorgegangen seien und keine Hinweise auf einen Zerrüttungsprozess. Dass der Beschwerdeführer die von seiner Ex-Ehefrau gewünschte Trennung und anschliessende Scheidung nicht verzögert habe, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Was sich in den Jahren 2013 und 2014 zugetragen habe, sei nicht relevant für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Januar 2012 etwas verschwiegen habe. Selbst wenn es zutreffen würde, dass die Ehe im Dezember 2013 nicht mehr stabil gewesen wäre, stelle dies keinen Hinweis auf eine Täuschung der Behörden im Zeitpunkt der Einbürgerung dar.

11. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers an. 11.1 Die angefochtene Verfügung beruht zentral auf der mit der Chronologie der Ereignisse begründeten natürlichen Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum massgeblichen Zeitpunkt nicht intakt war und der Beschwerdeführer die Behörden darüber täuschte. Weiter oben wurde bereits ausgeführt, dass die natürliche Vermutung eine besondere Form des Indizienbeweises darstellt. Sie ist eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die nicht aus den fallspezifischen Umständen gezogen wird, sondern sich aufgrund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung über die Gegebenheiten des konkreten Streitfalls hinaus allgemein aufdrängt (Hans Peter Walter, a.a.O., N. 475 zu Art. 8 ZGB). In einer Konstellation wie der vorliegenden lautet der Erfahrungssatz, dass Probleme, die Ehegatten zur Trennung veranlassen können, nicht innert weniger Monate entstehen, sich vielmehr entwickeln, bis sie einen Grad erreichen, der die Ehe zum Scheitern bringt. Vorbehältlich besonderer Ereignisse bildet das Scheitern einer mehrjährigen, intakten und stabilen ehelichen Beziehung den Endpunkt eines längeren Prozesses, der durch eine allmähliche, von Versöhnungsversuchen unterbrochene Verschlechterung des ehelichen Einvernehmens geprägt ist (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-8122/2015 vom 01.07.2017 E. 4.2 m.H.). Wenn nun die Zeitspanne zwischen Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten signifikant kürzer ist als die Zeitspanne, die ein Entfremdungsprozess üblicherweise in Anspruch nimmt, kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung nicht mehr in einem Zustand war, der es den Ehegatten nach Treu und Glauben gestattet hätte, gegenüber den Behörden zu bestätigen, dass sie in einer intakten, stabilen und auf die Zukunft ausgerichteten ehelichen Beziehung lebten. 11.2 Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die natürliche Vermutung umso überzeugender ist, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten ausfällt. Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten bis zu 20 Monate vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen Monaten liegt (vgl. in diesem Sinn Urteil des BGer 1C_796/2013 vom 13.03.2014 E. 3.2 und 1C_172/2012 du 11.05.2012 E. 2.3). Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 24 Monate betrachtet (vgl. dazu Urteil des BVGer F-8122/2015 vom 01.07.2017 E. 5.2.1.2, das die Berechtigung einer natürlichen Vermutung bei dieser Zeitdauer in Frage stellt, und Urteil des BGer 1C_377/2017 vom 12.10.2017 E. 2.2, das diese Betrachtungsweise bestätigt). Nach Auffassung des Gerichts sind die fast 24 Monate, die in der vorliegenden Streitsache zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten im Januar 2014 liegen, in casu zu lang, als dass sie eine tatsächliche Vermutung zulasten des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten. Eine zuvor nach den Kriterien des Bürgerrechtsgesetzes intakte Ehe kann auch ohne ein ausserordentliches Ereignis innert dieser Zeitspanne scheitern. Kann die Vorinstanz jedoch die mit der natürlichen Vermutung verbundene Beweiserleichterung nicht in Anspruch nehmen, hat sie den Vollbeweis für die Erschleichung der erleichterten Einbürgerung zu erbringen. Dieser kann durch Indizien geführt werden. Allerdings darf ein doloses Verhalten nicht leichthin angenommen werden. Es braucht klare und unzweideutige Indizien, dass zum massgebenden Zeitpunkt keine intakte Ehe (mehr) bestand und die Behörden darüber getäuscht wurden (vgl. zum wertungsmässig vergleichbaren Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht: BGE 128 II 145 E. 2.3, Urteile des BGer 2C_153/2010 vom 10.09.2010 E. 2.2, 2C_363/2010 vom 21.09.2010 E. 2.3.3, 2C_400/2011 vom 02.12.2011 E. 3.2). 11.3 Solche klaren Indizien für ein Erschleichen der erleichterten Einbürgerung sind in der vorliegenden Streitsache indes nicht ersichtlich. 11.3.1 Es trifft zu, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich abgewiesen worden ist und er mit dem Eheschluss seinen Aufenthalt in der Schweiz regeln konnte. Doch hat der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau noch während des laufenden Rechtsmittelverfahrens geheiratet. Seine Aussichten auf eine Aufenthaltsregelung waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig getrübt. Darüber hinaus spricht auch die zeitliche Abfolge hinsichtlich Kennenlernen, Beziehung und anschliessendem Eheschluss für den Beschwerdeführer. So haben die damaligen Ehegatten erst nach einer längeren Zeit des Kennenlernens und nach mehreren Monaten Beziehung beschlossen zu heiraten. Zum Zeitpunkt der Heirat kannten sie sich bereits seit fast zweieinhalb Jahren und führten seit ungefähr einem Jahr eine Beziehung. Auf der anderen Seite entsprechen die geschiedenen Ehegatten nicht dem Bild, der häufig bei Missbrauchstatbeständen anzutreffen ist. Unter anderem ist kein unüblicher Altersunterschied gegeben, die Ex-Ehefrau war wohl IV-Bezügerin, aber nicht sozialhilfeabhängig, und es ging aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervor. Soweit im geschilderten Sachverhalt belastende Indizien zu erkennen sind, ist deren Beweiskraft sehr gering. Für sich allein sind sie nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Einbürgerungszeitpunkt nicht intakt war und die Behörden darüber getäuscht wurden. 11.3.2 Die vom Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau beschriebenen Veränderungen seit Sommer 2013 stellen angesichts der vorliegenden Beweislage keine hinreichend belastenden Indizien dar. Aufgrund der konkreten Darstellungen der geschiedenen Ehegatten kann nicht vorbehaltlos geschlossen werden, dass die Ehe zu jenem Zeitpunkt bereits zerrüttet war oder dass ihnen damals überhaupt tatsächlich bewusst war, wie es um ihre Ehe stand. Insbesondere aber bestehen keine Hinweise, dass die Wurzeln der späteren Zerrüttung in die Zeit vor der Einbürgerung des Beschwerdeführers zurückreichen. Es spricht auch nichts dafür, dass sie bereits zum Einbürgerungszeitpunkt soweit gediehen waren, dass die Ehe nach den Kriterien des Bürgerrechtsgesetzes nicht mehr intakt war. Der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau den Bruder im Jahr 2011 kennengelernt hatte, lässt aufgrund fehlender weiterer Indizien ebenfalls keine andere Vermutung zu. Es erscheint plausibel, dass die Gefühle für den Bruder des Beschwerdeführers, der Grund für das letztendliche Scheitern der Ehe, erst nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers, aufgekommen sind. Die Ex-Ehegatten haben nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Ex-Ehefrau ab Sommer 2013 begonnen hatte zurückzuziehen bzw. sie damals den Kontakt mit dem Bruder des Beschwerdeführers aufgenommen hatte und der Wunsch nach einer Trennung erst mit der Reise nach Pakistan, dem Wiedersehen des Bruders und den damit aufkeimenden Gefühlen aufgekommen sein muss. Die vorliegend bekannten Sachverhaltselemente lassen weder in ihrer Gesamtheit noch einzeln den Schluss zu, dass die Ehe bereits zuvor final zerrüttet war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zerrüttungsprozess frühestens im Sommer 2013 begonnen hatte. 11.3.3 Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Argumentation unter anderem auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau und des Bruders des Beschwerdeführers gestützt, welche diese am 9. Dezember 2015 im Rahmen des Gesuchs um ein Einreisevisum für den Bruder abgegeben hatten. Soweit sie die Darstellungen des Bruders heranzieht, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser die Situation zwischen den Ehegatten nicht persönlich miterlebt hat und den Sachverhalt im Zuge eines anderen Verfahrens lediglich aus zweiter Hand widergegeben hat. Die im Rahmen der Beurteilung des Einreisevisums gemachten Aussagen der geschiedenen Ehefrau sind ebenfalls wenig verlässlich. So behauptete sie bspw. dass die pakistanische Währung der Euro sei, sie konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie eine IV-Rente erhält und verwechselte Namen und Alter ihrer Kinder. Beim schriftlichen Fragenkatalog schrieb sie einen Brief ab, den sie zuvor dem Migrationsdienst geschickt hatte. Auch deshalb kann auf den teilweise fragwürdigen Inhalt ihrer Angaben nicht abgestellt werden. Soweit die Vorinstanz die Aussage heranzieht wonach es die geschiedenen Ehegatten nicht mehr «gut» gehabt hätten, ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern daraus ein Nichtigkeitsindiz gezogen werden kann, zumal sich diese Aussage offensichtlich auf einen Zeitpunkt weit nach der erleichterten Einbürgerung bezieht. 11.3.4 Die Vorinstanz erblickt schliesslich in den fehlenden Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Ehe zu retten sowie in der Wiederverheiratung beider geschiedener Ehegatten nur wenige Monate nach der Scheidung ein offensichtlich planmässiges Vorgehen. Soweit die Vorinstanz gegen einen raschen Abschluss der Scheidung argumentiert, es habe nach der Rückkehr aus Pakistan keine Hinweise auf eine Schwangerschaft der damaligen Ehefrau gegeben, weshalb keine Eile geboten gewesen sei, ist diese Argumentation haltlos und es bedarf diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen. Selbst wenn das Vorgehen der geschiedenen Ehegatten als eher ungewöhnlich zu bezeichnen ist, lässt sich ihrem Verhalten insgesamt doch keine Planmässigkeit erblicken und insbesondere - und vorliegend von zentraler Bedeutung - keine Hinweise auf die Qualität der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung. Gestützt auf das Verhalten kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung inhaltslos geworden war. 11.3.5 Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist insgesamt nicht in Frage zu stellen. Ob der Beschwerdeführer im Asylverfahren absichtlich einen falschen Vornamen angegeben hat oder ob er tatsächlich fälschlicherweise verstanden hatte, den Namen seines Vaters angeben zu müssen, vermag daran nichts zu ändern. Seine Darlegungen im vor-instanzlichen und dem vorliegenden Beschwerdeverfahren decken sich mit denjenigen seiner geschiedenen Ehefrau und den weiteren aktenkundigen Unterlagen. Daher kann hier selbst eine leicht angeschlagene persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht die Beweiswürdigung zu seinen Lasten beeinflussen.

12. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis nicht erbracht wurde, die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner damaligen schweizerischen Ehefrau sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht bzw. nicht mehr intakt gewesen. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seine Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum damaligen Zustand der Ehe erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 13. August 2018 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am 30. Oktober 2018 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'551.60 eingereicht, darin einen Aufwand von 8.5 Stunden à Fr. 270.- sowie Auslagen von Fr. 74.20 und die Mehrwertsteuer von 182.40 ausgewiesen. Diese Kostennote ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand nicht zu beanstanden (Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'551.60 zu entschädigen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: