Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Die aus Kenia stammende Beschwerdeführerin (geb. 1977) gelangte am 16. Juli 2008 in die Schweiz und heiratete hier am 5. Januar 2009 den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1971). Daraufhin erhielt sie im Rahmen des Familiennachzugs zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, später die Niederlassungsbewilligung. B. Gestützt auf die Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 4. November 2013 um erleichterte Einbürgerung, nachdem ein erstes gleichartiges Gesuch vom 6. März 2012 von der Vorinstanz am 1. November 2012 wegen Nichterfüllens des zeitlichen Wohnsitzerfordernisses nicht an die Hand genommen worden war. Die Ehegatten unterzeichneten am 19. November 2014 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Zug und der Gemeinde Baar/ZG (zum Ganzen Akten der Vorinstanz [SEM-act] 1/18 ff. und 0/1 ff.). C. Mitte Juli 2016 trennten sich die Ehegatten offiziell durch Auszug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung. Bereits zuvor, am 2. Mai 2016, hatten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Am 24. Oktober 2016 (rechtskräftig am 1. Dezember 2016) wurde die Ehe der Beschwerdeführerin kinderlos geschieden. Am 22. Dezember 2017 heiratete die Beschwerdeführerin in Tansania den tansanischen Staatsangehörigen C._______ (geb. 1985). Dieser war unmittelbar zuvor aus der Schweiz, wo er sich seit 2008 grossmehrheitlich unter einer anderen Identität als Asylgesuchsteller aufgehalten hatte, nach Tansania zurückgekehrt. Er gelangte am 31. Dezember 2018 im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs erneut in die Schweiz und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. D. Bereits am 7. Dezember 2016 hatte der Kanton Zug die Vorinstanz über die Scheidung der Beschwerdeführerin orientiert und angeregt, im Rahmen eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu klären, ob der Bürgerrechtserwerb der Beschwerdeführerin widerrechtlich erfolgte (SEM-act. 2/60). Nach diversen Vorabklärungen zeigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 die Eröffnung eines solchen Verfahrens an, unterbreitete ihr einen Fragenkatalog zur Beantwortung und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (SEM-act. 22/85). Der Aufforderung zur Beantwortung der Fragen und zur Stellungnahme kam die Beschwerdeführerin am 24. November 2017 nach (SEM-act. 23/87). Mit einer weiteren Eingabe vom 4. Januar 2018 beantwortete sie eine Reihe von Ergänzungsfragen (SEM-act. 25/102). Der ebenfalls angefragte Ex-Ehemann äusserte sich am 2. März 2018 (SEM-act. 28/112) und 28. Mai 2018 (SEM-act. 33/120). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 3. Juli und 18. September 2018 Stellung (SEM-act. 35/140 bzw. 43/163). E. Am 17. April 2019 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin (SEM-act. 61/213). F. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig (SEM-act. 62.1/214). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2019 gelangte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung, eventualiter deren Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung (Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 1 und 2). H. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 11). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese materiell nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist (vgl. Urteile des BVGer F-1034/2019 vom 7. Dezember 2020 [Referenzurteil] E. 3 und F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3).
E. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.)
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.).
E. 5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).
E. 5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuierte hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht unverändert übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5).
E. 6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).
E. 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).
E. 6.3 Bezogen auf den Bestand einer intakten ehelichen Ehegemeinschaft lautet der auf dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse basierende Erfahrungssatz, welcher der natürlichen Vermutung zugrunde liegt, folgendermassen: Ausserordentliche Umstände vorbehalten führen Probleme zwischen Ehegatten nicht innerhalb weniger Monate zum definitiven Scheitern einer zuvor intakten Ehe. Bis der Punkt erreicht ist, an dem die Ehe augenfällig als gescheitert betrachtet werden muss, bedarf es gewisser Zeit. Die natürliche Vermutung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten beziehungsweise der Einleitung der Scheidung ausfällt. Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten beziehungsweise der Einleitung der Scheidung bis zu 20 Monate vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen Monaten liegt. Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 23 bzw. 24 Monate betrachtet (vgl. Urteil des BGer 2C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2; ferner Urteile des BVGer F-789/2019 vom 19. Februar 2021 E. 5.2, F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E. 9.1; je m.H.).
E. 7 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
E. 8.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann am 2. Mai 2016 ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt haben. Zweieinhalb Monate später, Mitte Juli 2016, verliess die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung, und am 1. Dezember 2016 erwuchs das am 24. Oktober 2016 ergangene Scheidungsurteil in Rechtskraft. Zwischen der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft vom 19. November 2014 und der sechs Tage später, am 25. November 2014, verfügten erleichterten Einbürgerung einerseits und dem gemeinsamen Scheidungsbegehren vom 2. Mai 2016 vergingen weniger als 18 Monate. Dieser zeitliche Abstand ist nach Massgabe der oben zitierten Rechtsprechung noch geeignet, die natürliche Vermutung zu begründen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war und die Behörde über diesen Umstand getäuscht wurde (vgl. oben E. 6.3). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Annahme. Nachfolgend ist zu prüfen, ob es ihr gelingt, die natürliche Vermutung durch Gegenbeweis zu erschüttern (vgl. dazu E. 6.2).
E. 8.2 Gemäss der Darstellung in der Beschwerdeschrift, die insoweit mit den Vorbringen der geschiedenen Ehegatten im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmen, verlief die Ehe bis Anfang des Jahres 2016 sehr gut und ohne nennenswerte Zwischenfälle. Es habe die üblichen ehelichen Unstimmigkeiten gegeben, doch hätten beide Ehegatten bis Anfang des Jahres 2016 fest an die Ehe geglaubt. Die grössten Probleme in ihrer Ehe seien die knappen finanziellen Mittel sowie der trotz intensiver Bemühungen nicht erfüllte gemeinsame Kinderwunsch gewesen. Die natürlichen Versuche, ihren Kinderwunsch zu erfüllen, seien gescheitert. Die Beschwerdeführerin habe zwei Fehlgeburten sowie eine Eileiterschwangerschaft erlitten. Deshalb hätten sich die Ehegatten in ärztliche Behandlung begeben. Aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______, FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, Reproduktionsmedizin und gynäkologische Endokrinologie, vom 20. März 2013, eingereicht als Beilage zur Stellungnahme an die Vorinstanz vom 18. September 2018 (SEM-act. 43/172) ergebe sich, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 eine primäre Infertilität mit Kinderwunsch bestehe. Es handle sich um eine multifaktorielle Sterilität mit Tubenverschluss, männliche Subfertilität und Verdacht auf ein Myom an der Gebärmutter. Ausserdem habe bei der Beschwerdeführerin bereits eine Laparaskopie mit Zystenentfernung am linken Eierstock durchgeführt werden müssen. Dr. D._______ halte im genannten Bericht fest, dass sie am 12. März 2013 anlässlich einer Kinderwunschsprechstunde mit dem Ehepaar die Möglichkeit einer intrazytoplasmatischen Spermieninjektionstherapie (ICSI-Therapie) besprochen und die Kosten, den Aufwand sowie die sehr geringen Chancen für den Erfolg einer einseitigen Insemination dargelegt habe, ferner, dass die Beschwerdeführerin möglichst eine erfolgsversprechende Therapie durchführen wolle. Nebst den geringen Erfolgsaussichten der Therapie hätten auch finanzielle Schwierigkeiten das Ehepaar geplagt. Sie hätten Schulden aus einem Auto-Leasinggeschäft abzahlen müssen. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zahlreichen ärztlichen Behandlungen anstehende Rechnungen gehabt. Das Einkommen der Ehegatten habe nicht ausgereicht, um zusätzlich noch eine derart teure Therapie mit ungewissen Erfolgsaussichten durchzuführen. Der gemeinsame Kinderwunsch sei jedoch bis ins Jahr 2016 unverändert geblieben, wie die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend versichert hätten (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2018 [SEM-act. 35/140], Eingabe des geschiedenen Ehemannes vom 28. Mai 2018 Ziff. 3 [SEM-act. 33/120], je Antwort auf Frage 3). Als Anfang des Jahrs 2016 der Kinderwunsch immer noch unerfüllt geblieben sei, hätten die ehelichen Spannungen zugenommen. Am 2. Mai 2016 schliesslich hätten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt.
E. 8.3 Vorweg ist zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran hegt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann lange Zeit eine intakte Ehe geführt haben. Das dürfte trotz vorbestandener finanzieller Probleme noch im ersten Halbjahr 2013 der Fall gewesen sein. Den Akten kann nämlich entnommen werden, dass die Ehegatten noch am 12. März 2013 die Kinderwunschsprechstunde von Dr. D._______ besuchten (ärztlicher Bericht Dr. D._______ vom 20. März 2013, SEM-act. 43/172). Die Frage lautet, bis wann dies der Fall war. Soweit die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann behaupten, ihre Ehe sei bis Anfang des Jahres 2016 sehr gut verlaufen, überzeugen sie nicht. Dann damit wird ein erklärungsbedürftiger Geschehensablauf - der Zerfall einer zuvor intakten, auf die Zukunft ausgerichteten Ehe ohne besonderen Vorfall innerhalb der vergleichsweise kurzen Frist von 18 Monaten - durch einen noch unwahrscheinlicheren erklärt - nämlich den Zerfall einer solchen intakten Ehe ohne nachträglichen Grund innert der noch wesentlich kürzeren Frist von 5 Monaten. Der unerfüllte Kinderwunsch der Ehegatten und die finanziellen Schwierigkeiten bestanden als ernsthafte Probleme bereits vorher, und es kann mit Fug ausgeschlossen werden, dass sie bis Anfang des Jahres 2016 unterhalb der Schwelle geblieben waren, ab der nicht mehr von einer intakten Ehe ausgegangen werden kann, um dann ohne besonderen Grund zu eskalieren und innerhalb weniger Monate zum definitiven Scheitern einer zuvor angeblich sehr guten Ehe zu führen. Es ist vielmehr von einem wesentlich längeren und schmerzlichen Zerrüttungsprozess auszugehen, den die Ehegatten sicherlich bewusst durchlebten. Für den Ausgang der vorliegenden Streitsache ist entscheidend, ob dieser Zerrüttungsprozess bereits zum Einbürgerungszeitpunkt im November 2014 so weit fortgeschritten war, dass die damaligen Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand ihrer Ehe nicht mehr in guten Treuen abgeben durften. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Frage der Finanzierbarkeit der Therapie bis zu den abschliessenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2018 und 18. September 2018 nur eine untergeordnete Rolle spielte. Der Aufnahme der Therapie stand nach der ursprünglichen Darstellung entgegen, dass sich der Ex-Ehemann aus grundsätzlichen Erwägungen gegen eine künstliche Befruchtung aussprach (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2018, Antwort auf Frage 2 [SEM-act. 25/102], Eingabe des Ex-Ehemannes vom 2. Mai 2018, Antworten auf Fragen 4, 5, 6 und 8 [SEM-act. 33/120]). Obschon die geschiedenen Ehegatten eine zeitliche Verortung dieses Entscheides nicht vornehmen, ergibt sich aus den Akten und ihrer Darstellung, dass er im Wesentlichen im Sommer 2013 festgestanden haben dürfte, als der Ex-Ehemann im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen eine Ausbildung aufnahm. Denn einerseits waren eine ICSI-Therapie, deren Kosten und die sehr geringen Erfolgschancen einer Insemination bereits im März 2013 ein Thema (vgl. die medizinische Dokumentation als Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. September 2018, SEM-act. 43/169-174) und andererseits stellten die geschiedenen Ehegatten im Rahmen der soeben zitierten Stellungnahmen übereinstimmend einen kausalen Zusammenhang her zwischen der Einsicht, dass sich der Kinderwunsch unter den gegebenen Umständen kaum werde realisieren lassen, und der vermehrten Konzentration namentlich des Ex-Ehemannes auf das eigene berufliche Fortkommen. Dazu gehörte die Aufnahme der Ausbildung im Sommer 2013 (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2018, Antwort auf Frage 2, Eingabe des Ex-Ehemannes vom 2. Mai 2018, Antworten auf Fragen 4 und 12 [SEM-act. 33/120]). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Prozess, der schliesslich zum Scheitern der zuvor intakten Ehe führte, im Sommer 2013 einsetzte. Die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und die erleichterte Einbürgerung folgten ungefähr 1 Jahr und 4 Monate später und bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens im Mai 2016 dauerte es ein weiteres Jahr und 6 Monate. Unter den gegebenen Umständen liegt es keineswegs auf der Hand, dass der mit der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens abgeschlossene, insgesamt rund 2 Jahre und 10 Monate dauernde Prozess zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bereits so weit fortgeschritten war, dass die damaligen Ehegatten nicht mehr in guten Treuen die Erklärung zum Zustand ihrer Ehe abgeben durften. Diese Beurteilung wird durch weitere Elemente gestützt, die den Ablauf des Zerrüttungsprozesses gegen Ende beschleunigt haben dürften. Zum einen wohnte seit Ende 2013/Anfang 2014 ein Jugendfreund des Ex-Ehemannes in der Familienwohnung der Ehegatten. Seine Anwesenheit wirkte sich nach Darstellung der geschiedenen Ehegatten mit der Zeit zunehmend störend auf ihr Privatleben aus (vgl. etwa Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2018, Antwort auf Frage 3 [SEM-act. 25/102], vom 3. Juli 2018, Antwort auf Frage 15 [SEM-act. 35/140], und vom 18. September 2018, S. 2 [SEM-act. 42/163], Eingabe des Ex-Ehemannes vom 28. Mai 2018, Antwort auf Frage 15 [SEM-act. 33/120]). Zum anderen geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Einbürgerung die Bekanntschaft ihres heutigen Ehemannes machte, den sie rund ein Jahr nach der Rechtskraft ihrer Scheidung heiratete.
E. 9 Gesamthaft gesehen erscheint es unter den gegebenen Umständen als nicht unplausibel, dass der Zerrüttungsprozess, der die Ehe schliesslich scheitern liess, zum Einbürgerungszeitpunkt noch nicht einen Grad erreicht hat, der es der Beschwerdeführerin in guten Treuen nicht mehr gestattet hätte, ihre Erklärung zum Bestand einer intakten und stabilen Ehe abzugeben. Nachdem in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann, dass weitere Beweiserhebungen zu einem Erkenntnisgewinn führen, ist die Beweisführung auf der Grundlage der natürlichen Vermutung und erst Recht im Sinne eines Vollbeweises als endgültig gescheitert anzusehen. Entsprechend der Beweislastverteilung muss daher davon ausgegangen werden, dass die tatbeständlichen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 aBüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht erfüllt sind. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist der durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 24. Oktober 2019 eine Kostennote eingereicht, mit der er einen Betrag von Fr. 4'816.34 ausweist, bestehend aus dem Honorar von F. 4'300.- (860 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-), einer Spesenpauschale von Fr. 172.- (4 % der Honorarsumme von Fr. 4'300.-) und der Mehrwertsteuer von Fr. 344.34 (7.7 % auf Fr. 4'472.-). Hinsichtlich des Stundenansatzes ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von rund 14.5 Stunden erscheint jedoch mit Blick auf den Umfang der Parteieingaben, die tatbeständliche und rechtliche Komplexität der Streitsache sowie Vergleichsfälle als zu hoch. Er ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGKE auf 8 Stunden festzusetzen. Entsprechend ist der Auslagenersatz zu reduzieren. Daraus ergeben sich ersatzfähige Kosten der Vertretung von Fr. 2'688.20, wovon Fr. 2'400.- auf das Anwaltshonorar, Fr. 96.- auf die Auslagen und Fr. 192.20 auf die Mehrwertsteuer (7.7 % auf Fr. 2'496.-) entfallen. Der Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'688.20 zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3239/2019 Urteil vom 12. Mai 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die aus Kenia stammende Beschwerdeführerin (geb. 1977) gelangte am 16. Juli 2008 in die Schweiz und heiratete hier am 5. Januar 2009 den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1971). Daraufhin erhielt sie im Rahmen des Familiennachzugs zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, später die Niederlassungsbewilligung. B. Gestützt auf die Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 4. November 2013 um erleichterte Einbürgerung, nachdem ein erstes gleichartiges Gesuch vom 6. März 2012 von der Vorinstanz am 1. November 2012 wegen Nichterfüllens des zeitlichen Wohnsitzerfordernisses nicht an die Hand genommen worden war. Die Ehegatten unterzeichneten am 19. November 2014 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Zug und der Gemeinde Baar/ZG (zum Ganzen Akten der Vorinstanz [SEM-act] 1/18 ff. und 0/1 ff.). C. Mitte Juli 2016 trennten sich die Ehegatten offiziell durch Auszug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung. Bereits zuvor, am 2. Mai 2016, hatten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Am 24. Oktober 2016 (rechtskräftig am 1. Dezember 2016) wurde die Ehe der Beschwerdeführerin kinderlos geschieden. Am 22. Dezember 2017 heiratete die Beschwerdeführerin in Tansania den tansanischen Staatsangehörigen C._______ (geb. 1985). Dieser war unmittelbar zuvor aus der Schweiz, wo er sich seit 2008 grossmehrheitlich unter einer anderen Identität als Asylgesuchsteller aufgehalten hatte, nach Tansania zurückgekehrt. Er gelangte am 31. Dezember 2018 im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs erneut in die Schweiz und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. D. Bereits am 7. Dezember 2016 hatte der Kanton Zug die Vorinstanz über die Scheidung der Beschwerdeführerin orientiert und angeregt, im Rahmen eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu klären, ob der Bürgerrechtserwerb der Beschwerdeführerin widerrechtlich erfolgte (SEM-act. 2/60). Nach diversen Vorabklärungen zeigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 die Eröffnung eines solchen Verfahrens an, unterbreitete ihr einen Fragenkatalog zur Beantwortung und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (SEM-act. 22/85). Der Aufforderung zur Beantwortung der Fragen und zur Stellungnahme kam die Beschwerdeführerin am 24. November 2017 nach (SEM-act. 23/87). Mit einer weiteren Eingabe vom 4. Januar 2018 beantwortete sie eine Reihe von Ergänzungsfragen (SEM-act. 25/102). Der ebenfalls angefragte Ex-Ehemann äusserte sich am 2. März 2018 (SEM-act. 28/112) und 28. Mai 2018 (SEM-act. 33/120). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 3. Juli und 18. September 2018 Stellung (SEM-act. 35/140 bzw. 43/163). E. Am 17. April 2019 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin (SEM-act. 61/213). F. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig (SEM-act. 62.1/214). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2019 gelangte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung, eventualiter deren Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung (Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 1 und 2). H. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 11). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese materiell nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist (vgl. Urteile des BVGer F-1034/2019 vom 7. Dezember 2020 [Referenzurteil] E. 3 und F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3). 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.) 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuierte hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht unverändert übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 6. 6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2). 6.3 Bezogen auf den Bestand einer intakten ehelichen Ehegemeinschaft lautet der auf dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse basierende Erfahrungssatz, welcher der natürlichen Vermutung zugrunde liegt, folgendermassen: Ausserordentliche Umstände vorbehalten führen Probleme zwischen Ehegatten nicht innerhalb weniger Monate zum definitiven Scheitern einer zuvor intakten Ehe. Bis der Punkt erreicht ist, an dem die Ehe augenfällig als gescheitert betrachtet werden muss, bedarf es gewisser Zeit. Die natürliche Vermutung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten beziehungsweise der Einleitung der Scheidung ausfällt. Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten beziehungsweise der Einleitung der Scheidung bis zu 20 Monate vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen Monaten liegt. Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 23 bzw. 24 Monate betrachtet (vgl. Urteil des BGer 2C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2; ferner Urteile des BVGer F-789/2019 vom 19. Februar 2021 E. 5.2, F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E. 9.1; je m.H.).
7. Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 8. 8.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann am 2. Mai 2016 ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt haben. Zweieinhalb Monate später, Mitte Juli 2016, verliess die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung, und am 1. Dezember 2016 erwuchs das am 24. Oktober 2016 ergangene Scheidungsurteil in Rechtskraft. Zwischen der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft vom 19. November 2014 und der sechs Tage später, am 25. November 2014, verfügten erleichterten Einbürgerung einerseits und dem gemeinsamen Scheidungsbegehren vom 2. Mai 2016 vergingen weniger als 18 Monate. Dieser zeitliche Abstand ist nach Massgabe der oben zitierten Rechtsprechung noch geeignet, die natürliche Vermutung zu begründen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war und die Behörde über diesen Umstand getäuscht wurde (vgl. oben E. 6.3). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Annahme. Nachfolgend ist zu prüfen, ob es ihr gelingt, die natürliche Vermutung durch Gegenbeweis zu erschüttern (vgl. dazu E. 6.2). 8.2 Gemäss der Darstellung in der Beschwerdeschrift, die insoweit mit den Vorbringen der geschiedenen Ehegatten im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmen, verlief die Ehe bis Anfang des Jahres 2016 sehr gut und ohne nennenswerte Zwischenfälle. Es habe die üblichen ehelichen Unstimmigkeiten gegeben, doch hätten beide Ehegatten bis Anfang des Jahres 2016 fest an die Ehe geglaubt. Die grössten Probleme in ihrer Ehe seien die knappen finanziellen Mittel sowie der trotz intensiver Bemühungen nicht erfüllte gemeinsame Kinderwunsch gewesen. Die natürlichen Versuche, ihren Kinderwunsch zu erfüllen, seien gescheitert. Die Beschwerdeführerin habe zwei Fehlgeburten sowie eine Eileiterschwangerschaft erlitten. Deshalb hätten sich die Ehegatten in ärztliche Behandlung begeben. Aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______, FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, Reproduktionsmedizin und gynäkologische Endokrinologie, vom 20. März 2013, eingereicht als Beilage zur Stellungnahme an die Vorinstanz vom 18. September 2018 (SEM-act. 43/172) ergebe sich, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 eine primäre Infertilität mit Kinderwunsch bestehe. Es handle sich um eine multifaktorielle Sterilität mit Tubenverschluss, männliche Subfertilität und Verdacht auf ein Myom an der Gebärmutter. Ausserdem habe bei der Beschwerdeführerin bereits eine Laparaskopie mit Zystenentfernung am linken Eierstock durchgeführt werden müssen. Dr. D._______ halte im genannten Bericht fest, dass sie am 12. März 2013 anlässlich einer Kinderwunschsprechstunde mit dem Ehepaar die Möglichkeit einer intrazytoplasmatischen Spermieninjektionstherapie (ICSI-Therapie) besprochen und die Kosten, den Aufwand sowie die sehr geringen Chancen für den Erfolg einer einseitigen Insemination dargelegt habe, ferner, dass die Beschwerdeführerin möglichst eine erfolgsversprechende Therapie durchführen wolle. Nebst den geringen Erfolgsaussichten der Therapie hätten auch finanzielle Schwierigkeiten das Ehepaar geplagt. Sie hätten Schulden aus einem Auto-Leasinggeschäft abzahlen müssen. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zahlreichen ärztlichen Behandlungen anstehende Rechnungen gehabt. Das Einkommen der Ehegatten habe nicht ausgereicht, um zusätzlich noch eine derart teure Therapie mit ungewissen Erfolgsaussichten durchzuführen. Der gemeinsame Kinderwunsch sei jedoch bis ins Jahr 2016 unverändert geblieben, wie die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend versichert hätten (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2018 [SEM-act. 35/140], Eingabe des geschiedenen Ehemannes vom 28. Mai 2018 Ziff. 3 [SEM-act. 33/120], je Antwort auf Frage 3). Als Anfang des Jahrs 2016 der Kinderwunsch immer noch unerfüllt geblieben sei, hätten die ehelichen Spannungen zugenommen. Am 2. Mai 2016 schliesslich hätten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt. 8.3 Vorweg ist zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran hegt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann lange Zeit eine intakte Ehe geführt haben. Das dürfte trotz vorbestandener finanzieller Probleme noch im ersten Halbjahr 2013 der Fall gewesen sein. Den Akten kann nämlich entnommen werden, dass die Ehegatten noch am 12. März 2013 die Kinderwunschsprechstunde von Dr. D._______ besuchten (ärztlicher Bericht Dr. D._______ vom 20. März 2013, SEM-act. 43/172). Die Frage lautet, bis wann dies der Fall war. Soweit die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann behaupten, ihre Ehe sei bis Anfang des Jahres 2016 sehr gut verlaufen, überzeugen sie nicht. Dann damit wird ein erklärungsbedürftiger Geschehensablauf - der Zerfall einer zuvor intakten, auf die Zukunft ausgerichteten Ehe ohne besonderen Vorfall innerhalb der vergleichsweise kurzen Frist von 18 Monaten - durch einen noch unwahrscheinlicheren erklärt - nämlich den Zerfall einer solchen intakten Ehe ohne nachträglichen Grund innert der noch wesentlich kürzeren Frist von 5 Monaten. Der unerfüllte Kinderwunsch der Ehegatten und die finanziellen Schwierigkeiten bestanden als ernsthafte Probleme bereits vorher, und es kann mit Fug ausgeschlossen werden, dass sie bis Anfang des Jahres 2016 unterhalb der Schwelle geblieben waren, ab der nicht mehr von einer intakten Ehe ausgegangen werden kann, um dann ohne besonderen Grund zu eskalieren und innerhalb weniger Monate zum definitiven Scheitern einer zuvor angeblich sehr guten Ehe zu führen. Es ist vielmehr von einem wesentlich längeren und schmerzlichen Zerrüttungsprozess auszugehen, den die Ehegatten sicherlich bewusst durchlebten. Für den Ausgang der vorliegenden Streitsache ist entscheidend, ob dieser Zerrüttungsprozess bereits zum Einbürgerungszeitpunkt im November 2014 so weit fortgeschritten war, dass die damaligen Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand ihrer Ehe nicht mehr in guten Treuen abgeben durften. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Frage der Finanzierbarkeit der Therapie bis zu den abschliessenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2018 und 18. September 2018 nur eine untergeordnete Rolle spielte. Der Aufnahme der Therapie stand nach der ursprünglichen Darstellung entgegen, dass sich der Ex-Ehemann aus grundsätzlichen Erwägungen gegen eine künstliche Befruchtung aussprach (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2018, Antwort auf Frage 2 [SEM-act. 25/102], Eingabe des Ex-Ehemannes vom 2. Mai 2018, Antworten auf Fragen 4, 5, 6 und 8 [SEM-act. 33/120]). Obschon die geschiedenen Ehegatten eine zeitliche Verortung dieses Entscheides nicht vornehmen, ergibt sich aus den Akten und ihrer Darstellung, dass er im Wesentlichen im Sommer 2013 festgestanden haben dürfte, als der Ex-Ehemann im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen eine Ausbildung aufnahm. Denn einerseits waren eine ICSI-Therapie, deren Kosten und die sehr geringen Erfolgschancen einer Insemination bereits im März 2013 ein Thema (vgl. die medizinische Dokumentation als Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. September 2018, SEM-act. 43/169-174) und andererseits stellten die geschiedenen Ehegatten im Rahmen der soeben zitierten Stellungnahmen übereinstimmend einen kausalen Zusammenhang her zwischen der Einsicht, dass sich der Kinderwunsch unter den gegebenen Umständen kaum werde realisieren lassen, und der vermehrten Konzentration namentlich des Ex-Ehemannes auf das eigene berufliche Fortkommen. Dazu gehörte die Aufnahme der Ausbildung im Sommer 2013 (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2018, Antwort auf Frage 2, Eingabe des Ex-Ehemannes vom 2. Mai 2018, Antworten auf Fragen 4 und 12 [SEM-act. 33/120]). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Prozess, der schliesslich zum Scheitern der zuvor intakten Ehe führte, im Sommer 2013 einsetzte. Die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und die erleichterte Einbürgerung folgten ungefähr 1 Jahr und 4 Monate später und bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens im Mai 2016 dauerte es ein weiteres Jahr und 6 Monate. Unter den gegebenen Umständen liegt es keineswegs auf der Hand, dass der mit der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens abgeschlossene, insgesamt rund 2 Jahre und 10 Monate dauernde Prozess zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bereits so weit fortgeschritten war, dass die damaligen Ehegatten nicht mehr in guten Treuen die Erklärung zum Zustand ihrer Ehe abgeben durften. Diese Beurteilung wird durch weitere Elemente gestützt, die den Ablauf des Zerrüttungsprozesses gegen Ende beschleunigt haben dürften. Zum einen wohnte seit Ende 2013/Anfang 2014 ein Jugendfreund des Ex-Ehemannes in der Familienwohnung der Ehegatten. Seine Anwesenheit wirkte sich nach Darstellung der geschiedenen Ehegatten mit der Zeit zunehmend störend auf ihr Privatleben aus (vgl. etwa Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2018, Antwort auf Frage 3 [SEM-act. 25/102], vom 3. Juli 2018, Antwort auf Frage 15 [SEM-act. 35/140], und vom 18. September 2018, S. 2 [SEM-act. 42/163], Eingabe des Ex-Ehemannes vom 28. Mai 2018, Antwort auf Frage 15 [SEM-act. 33/120]). Zum anderen geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Einbürgerung die Bekanntschaft ihres heutigen Ehemannes machte, den sie rund ein Jahr nach der Rechtskraft ihrer Scheidung heiratete.
9. Gesamthaft gesehen erscheint es unter den gegebenen Umständen als nicht unplausibel, dass der Zerrüttungsprozess, der die Ehe schliesslich scheitern liess, zum Einbürgerungszeitpunkt noch nicht einen Grad erreicht hat, der es der Beschwerdeführerin in guten Treuen nicht mehr gestattet hätte, ihre Erklärung zum Bestand einer intakten und stabilen Ehe abzugeben. Nachdem in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann, dass weitere Beweiserhebungen zu einem Erkenntnisgewinn führen, ist die Beweisführung auf der Grundlage der natürlichen Vermutung und erst Recht im Sinne eines Vollbeweises als endgültig gescheitert anzusehen. Entsprechend der Beweislastverteilung muss daher davon ausgegangen werden, dass die tatbeständlichen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 aBüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht erfüllt sind. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist der durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 24. Oktober 2019 eine Kostennote eingereicht, mit der er einen Betrag von Fr. 4'816.34 ausweist, bestehend aus dem Honorar von F. 4'300.- (860 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-), einer Spesenpauschale von Fr. 172.- (4 % der Honorarsumme von Fr. 4'300.-) und der Mehrwertsteuer von Fr. 344.34 (7.7 % auf Fr. 4'472.-). Hinsichtlich des Stundenansatzes ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von rund 14.5 Stunden erscheint jedoch mit Blick auf den Umfang der Parteieingaben, die tatbeständliche und rechtliche Komplexität der Streitsache sowie Vergleichsfälle als zu hoch. Er ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGKE auf 8 Stunden festzusetzen. Entsprechend ist der Auslagenersatz zu reduzieren. Daraus ergeben sich ersatzfähige Kosten der Vertretung von Fr. 2'688.20, wovon Fr. 2'400.- auf das Anwaltshonorar, Fr. 96.- auf die Auslagen und Fr. 192.20 auf die Mehrwertsteuer (7.7 % auf Fr. 2'496.-) entfallen. Der Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'688.20 zu entschädigen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: