Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus Bangladesch stammende Beschwerdeführer A._______(geboren [...]) reiste am 4. Juli 2004 für ein Studium an einer Hotelfachschule in die Schweiz ein. Am 1. Oktober 2008 heiratete er die Schweizer Bürgerin B._______ (geboren [...]; aktuell: Ex-Ehefrau). B. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2011 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 27. Mai 2015 eine Eheerklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. C. Mit Verfügung vom 2. September 2015 (am 4. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen) bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Stadt U._______ und der Gemeinde V._______ in den Kantonen X._______ und Y._______. D. Am 24. August 2016 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürichs vom 2. November 2016 (rechtskräftig seit dem 4. Januar 2017) wurde ihre kinderlos gebliebene Ehe geschieden. E. Die Stadt R._______ informierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Februar 2017 über die in Rechtskraft getretene Scheidung des Ehepaares. F. Am 28. Juli 2017 heiratete der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau und bangladeschische Staatsangehörige C._______ (geboren [...]). Aus dieser Ehe wurde am 28. Dezember 2020 die gemeinsame Tochter D._______ geboren, welche von der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers abgeleitet ab ihrer Geburt ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht erwarb. G. Mit Mitteilung vom 28. Dezember 2018 eröffnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, dass das vorliegende Verfahren betreffend Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung eingeleitet werde. H. Der Beschwerdeführer nahm am 14. Januar 2019, am 14. Januar 2021 und am 5. Juli 2022 zum laufenden Verfahren Stellung; die Ex-Ehefrau verzichtete mit Schreiben vom 25. Juli 2019 auf eine Stellungnahme. I. Mit Verfügung vom 5. September 2022 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte gleichzeitig fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. K. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 25. November 2022 vernehmen und beantragte, ohne weitere inhaltliche Ausführungen zu machen, die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liess das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 29. November 2022 zur Kenntnisnahme zukommen. L. Der unterzeichnende Richter hat vorliegendes Verfahren aus organisatorischen Gründen im Februar 2023 von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 2 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3 Am 20. Juni 2014 verabschiedete die Bundesversammlung das total revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1C_574/2021 vom 27. April 2022 fest, dass in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 BüG das anwendbare materielle Recht jenes sei, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung galt (vgl. E. 2, insbesondere E. 2.4), womit die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist.
E. 4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuierte hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung. Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, für nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind erfüllt.
E. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
E. 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen zwei Menschen (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2).
E. 6.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vor-aus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 6.3 Die Täuschungshandlung muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).
E. 7.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG hat die Behörde von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe der betroffenen Person im Zeitpunkt der Erklärung intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, 135 II 161 E. 3).
E. 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).
E. 7.3 Zur Entkräftung der natürlichen Vermutung genügt der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb sie Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteil des BGer 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1). Bezogen auf den Bestand einer intakten ehelichen Ehegemeinschaft lautet der auf dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse basierende Erfahrungssatz, welcher der natürlichen Vermutung zugrunde liegt, folgendermassen: Ausserordentliche Umstände vorbehalten, führen Probleme zwischen Ehegatten nicht innerhalb weniger Monate zum definitiven Scheitern einer zuvor intakten Ehe. Bis der Punkt erreicht ist, an dem die Ehe augenfällig als gescheitert betrachtet werden muss, bedarf es gewisser Zeit. Die natürliche Vermutung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten beziehungsweise der Einleitung der Scheidung ausfällt. Von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse ist auszugehen, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten beziehungsweise der Einleitung der Scheidung bis zu 20 Monate vergehen. Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 23 bzw. 24 Monate betrachtet (vgl. Urteil des BGer 2C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2; ferner Urteile des BVGer F-789/2019 vom 19. Februar 2021 E. 5.2, F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E. 9.1; je m.H.).
E. 8.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt und mit der gegenteiligen Erklärung vom 27. Mai 2015 habe er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen.
E. 8.2 Die Chronologie der Ereignisse - die Einreichung des Scheidungsbegehrens im August 2016 und nur zehn Monate nach der in Rechtskraft getretenen Einbürgerung vom Oktober 2015 - begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe sowie der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde (vgl. anstelle vieler Urteil BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.). Eine Zeitspanne von 10 Monaten zwischen der Einbürgerung und dem Einreichen des Scheidungsbegehrens befindet sich gemäss aktueller Rechtsprechung im mittleren Bereich der Höchstdauer für die Annahme einer natürlichen Vermutung (vgl. E. 6.3). Damit ist die natürliche Vermutung gegeben. Die weiteren zivilstandesamtlichen Kennzahlen des Beschwerdeführers bestärken diese Vermutung. So heiratete er bereits im Juli 2017, gerade sechs Monate nach der in Rechtskraft erwachsenen Scheidung, seine heutige 14 Jahre jüngere Frau, mit der er eine gemeinsame Tochter hat. Das Vorliegen eines Ehewillens zum Zeitpunkt der ersten Heirat im Jahr 2008 und der Gesucheinreichung im Jahr 2011 ist ebenfalls in Frage zu stellen. Diese Heirat erfolgte im Jahr nach seinem Hochschulabschluss; in Anbetracht seines beruflichen Profils ist davon auszugehen, dass damit der Verbleib in der Schweiz gesichert werden sollte. Die Einreichung des Einbürgerungsgesuchs gleich nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ist im Gesamtkontext als weiteres Indiz für eine missbräuchlich erwirkte Einbürgerung zu beurteilen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Annahme, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob es ihm gelingt, die natürliche Vermutung durch Gegenbeweis zu erschüttern.
E. 9.1 Nach Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens erwähnte der Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme im Januar 2019 zunächst, dass die Geschehnisse bereits lange Zeit zurücklägen und die Vorinstanz bereits über umfangreiche Akten zum Eheleben mit seiner Ex-Frau verfügte. Er verstehe nicht, wieso er sich dazu erneut äussern müsse. Aufgrund der intakten Ehegemeinschaft sei er schliesslich dazumal eingebürgert worden. Wenn er sich richtig erinnere, hätte seine Ex-Frau im Jahr 2014 eine neue Arbeitstätigkeit als Barangestellte mit Abend-/Nachteinsätzen angenommen. Da sie des Geschäfts wegen mit ihren Gästen alkoholische Getränke konsumierte und frühmorgens alkoholisiert nach Hause kam, seien Streitigkeiten entstanden. Ab Anfang oder Mitte 2016 habe sie dann nicht mehr mit ihm zusammenwohnen wollen, woraufhin er ausgezogen sei, den Kontakt zu ihr aber aufrechterhalten habe. Seine Ex-Frau habe sich schlussendlich gegen seine Rückkehr ausgesprochen. Er sei nun seit 14 Jahren in der Schweiz und arbeite und lebe gerne hier (vgl. SEM-act. 9/153 f.). Auf die ihm von der Vorinstanz unterbreiteten Fragen gab der Beschwerdeführer im Januar 2021 verkürzte Antworten. Der Anstoss zur Heirat mit seiner Ex-Frau sei von beiden Ehepartnern ausgegangen. Erwartungen habe er an die Ehe keine gehabt. Sie hätten auch nach seiner erleichterten Einbürgerung weiterhin gemeinsame Ausflüge und Ferien unternommen. Auf die Einreichung eines Scheidungsbegehrens habe die Ex-Frau bestanden. Seine neue Ehefrau habe er über die sozialen Medien kennengelernt (SEM-act. 22/231 ff.). In der Stellungnahme vom Juli 2022 fügte er dem hinzu, seine Ex-Frau und er hätten sich sehr geliebt und das Alter habe dabei keine Rolle gespielt (SEM-act. 26/248).
E. 9.2 Die Vorinstanz erkennt in der angefochtenen Verfügung zum Zeitpunkt der Einbürgerung kein stabiles und zukunftsgerichtetes Eheleben des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Frau. Letztere habe ihre Anstellung als Barangestellte im Jahr 2014 noch vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens angetreten und angesichts der in diesem Zusammenhang geltend gemachten fast täglichen Streitigkeiten habe ihre Absicht, sich scheiden zu lassen, ihn nicht überraschen können. Die Antworten zu den unterbreiteten Fragen seien sehr vage ausgefallen. Es müsse auf eine lange Dauer der Ehestreitigkeiten geschlossen werden, die einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft entgegenstünden. Die Ex-Ehefrau habe während der achtjährigen Ehe die Familie des Beschwerdeführers nie persönlich kennengelernt. Zudem habe der Beschwerdeführer im Februar 2016 einen Vorsorgeausweis bestellt, weswegen davon auszugehen sei, er habe bereits sechs Monate nach der Einbürgerung Scheidungsabsichten gehegt. Dass das Ex-Ehepaar nach der Einbürgerung weiterhin gemeinsam Ferien gemacht haben soll, sei nicht belegt. Dem Beschwerdeführer sei es durch seine Aussagen nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, ein ausserordentliches Ereignis hätte zur Auflösung der Ehe mit seiner Ex-Frau geführt. Die Ehe sei bereits vor dem Zeitpunkt der Einbürgerung belastet gewesen, wodurch davon auszugehen ist, diese habe nur der Sicherung des Aufenthalts und dem Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts des Beschwerdeführers gedient. Darauf gründend sei von einer Erschleichung seiner Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen auszugehen. Die Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau kurz nach der Scheidung und die anschliessende Familiengründung seien weitere Indizien dafür. In Bezug auf das Bürgerrecht seiner Tochter seien, aufgrund ihres Alters und der Möglichkeit eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, keine Gründe für eine Nichterstreckung der Wirkung der Nichtigerklärung ersichtlich.
E. 9.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift geltend, die täglichen Streitigkeiten mit seiner Ex-Ehefrau würden sich auf eine kurze Zeitspanne vor dem Einreichen des Scheidungsbegehrens beziehen. Andererseits seien die Eheprobleme aber auch nicht plötzlich entstanden. Für das Bestellen eines Vorsorgeausweises gäbe es auch andere Erklärungen als das Vorliegen von Scheidungsabsichten. Er sei dazu von seiner Frau aufgefordert worden, weil sie diesen benötigt habe. Dass die Ex-Ehefrau die Familie des Beschwerdeführers nie persönlich kennenlernte, sei insofern nachvollziehbar, als dieser selber nur spärlichen Kontakt zu seiner eigenen Familie in Bangladesch habe. Bei der Unterzeichnung der Eheerklärung im Mai 2015 habe er die Schwere der ehelichen Probleme verkannt. Somit könne ihm zu diesem Zeitpunkt kein fehlender Ehewille unterstellt werden. Er hätte mit seiner Ex-Ehefrau nach der Einbürgerung zunächst weiterhin eine glückliche Ehe geführt, einschliesslich verschiedener gemeinsamer Aktivitäten. Neben dem Alkohol-problem seiner Ex-Ehefrau habe es noch weitere Streitgründe gegeben, an die er sich aber nach über vier Jahren begreiflicherweise nicht mehr erinnere. Das Scheidungsbegehren hätten er und seine Ex-Frau erst eingereicht, als sie die Ehe endgültig als gescheitert erachteten. Seine heutige Frau habe er erst danach kennengelernt, wodurch daraus keine Schlussfolgerungen auf seine vorherige Ehe gezogen werden könnten.
E. 10.1 Angesichts der überzeugenden und aufgrund der Vielzahl von Hinweisen gegebenen natürlichen Vermutung (vgl. E. 8.2) wäre vorliegend nur der Nachweis von konkreten und überzeugenden Umständen geeignet, eine zum Zeitpunkt der Eheerklärung und der Einbürgerung bestehende tatsächlich gelebte Ehe zu begründen und damit die natürliche Vermutung noch umzukehren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gelingt dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht.
E. 10.2 In Bezug auf ein ausserordentliches Ereignis, welches das Eheleben auf entscheidende Weise negativ beeinflusst hätte, verweist der Beschwerdeführer auf die Alkoholprobleme seiner Ex-Ehefrau in Zusammenhang mit ihrer neuen Beschäftigung als Barangestellte ab dem Jahr 2014 (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 19; SEM-act. 9/153, 22/232). Damit verkennt er aber, dass ein ausserordentliches Ereignis die Vermutung nur dann zu entkräften vermag, wenn dieses nach dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eintritt (vgl. E. 6.2). Wesentlich ist vorliegend, ob der Ehewille bei der gemeinsamen Erklärung vom Mai 2015 und der im Oktober 2015 in Kraft getretenen erleichterten Einbürgerung Bestand hatte. Aufgrund des Verweises auf ein weiter zurückliegendes Ereignis kann gerade nicht von einer plötzlichen Verschlechterung der Ehegemeinschaft im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung ausgegangen werden, die nicht mit dem zwischenzeitlichen Erwerb der Bürgerrechte des Beschwerdeführers in Verbindung stünde. Die in der Beschwerdeschrift nachträglich angebrachte Präzisierung, die täglichen Streitigkeiten würden sich nur auf eine kurze Zeit vor dem Einreichen des Scheidungsbegehrens beziehen, ist aufgrund der Aktenlage unglaubhaft. In seiner Stellungnahme vom Januar 2021 führte der Beschwerdeführer in Bezug auf das Alkoholproblem aus, dieses hätte bereits früher bestanden, sei mit der Zeit aber schlimmer geworden (vgl. SEM-act. 22/232). Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, er sei davon überrascht worden. Das Vorbringen einer neuen Arbeitstätigkeit der Ex-Ehefrau als Barangestellte ist somit nicht geeignet, ein ausserordentliches Ereignis zu begründen. Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, es habe noch andere Gründe für die Streitigkeiten mit seiner Ex-Ehefrau gegeben (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 24; SEM-act. 22/232), und die Eheprobleme seien nicht von heute auf morgen entstanden (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 19).
E. 10.3 Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe die Schwere der Eheprobleme zum Zeitpunkt der Eheerklärung und der Einbürgerung verkannt, erweist sich aufgrund des Gesagten als unglaubhaft. Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (vgl. E. 6.2) gelingt es ihm nicht, die von der Vorinstanz angestellten Vermutungen zu entkräften. Plausibel erscheint höchstens die Erklärung, die Ex-Ehefrau habe die Familie des Beschwerdeführers nicht persönlich kennengelernt, weil dieser mit seiner Familie in Bangladesch selber wenig Kontakt habe. Aussagen wie die, dass er sich nicht mehr daran erinnere, worüber er sich mit seiner Ex-Ehefrau gestritten habe, sind hingegen zum Gegenbeweis einer Vermutung nicht geeignet. Es würde überdies dem Beschwerdeführer obliegen, eine überzeugende Erklärung dafür zu geben, wieso seine Ex-Ehefrau im Februar 2016 seinen Vorsorgeausweis benötigte. Der blosse Hinweis, dass dafür auch andere Gründe als eine Scheidungsabsicht in Fragen kämen, reicht nicht aus. Zur Belegung einer tatsächlich gelebten Ehebeziehung nach der Einbürgerung reicht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift Auszüge aus dem Fotoalbum seines Mobiltelefons ein. Diese reichen von August 2015 bis Juli 2016, und darauf ist er vereinzelt auch zusammen mit seiner Ex-Ehefrau abgebildet. Eine besondere Zweisamkeit ist aber nicht zu erkennen. Unwesentlich ist schlussendlich auch das Vorbringen, er habe seine heutige Ehefrau erst nach der Trennung von seiner Ex-Ehefrau kennengelernt. Festzuhalten ist vielmehr sein Wille, bereits nach kurzer Dauer, mit einer über die sozialen Medien kennengelernten Frau eine neue Ehe zu schliessen und mit ihr eine Familie gründen. Eine für eine tatsächlich gelebte Ehe notwendige starke emotionale Verbindung zu seiner Ex-Ehefrau ist davon nicht abzuleiten. Es ist folgerichtig darauf abzustellen, dass er sich der Eheprobleme mit seiner Ex-Ehefrau bewusst war, diese auf dem Weg zu seiner Einbürgerung aber toleriert und sich anschliessend davon distanziert hat.
E. 11 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Aufgrund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille bereits vor der Einbürgerung erloschen war. Zu diesem Zweck hat er die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und sich die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
E. 12.1 Aus Art. 44 aBüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes werde ausdrücklich verfügt. Wie oben erwähnt, gebar die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers im Dezember 2018 eine Tochter, die durch ihren Vater das Schweizer Bürgerrecht erwarb (Art. 1 Abs. 1 Bst. aBüG). Sie befindet sich nicht in einem Alter, das dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegensteht (vgl. BGE 135 II 161 E. 5.3 und 5.4). Zudem droht ihr keine Staatenlosigkeit, da sie die Staatsangehörigkeit Bangladeschs beantragen kann. Letztere wird gemäss nationaler Gesetzgebung vom Vater oder der Mutter durch Abstammung weitergegeben (vgl. The Citizenship (Amendment) Act, 2009 [Bangladesh], Act 17 of 2009, 5 March 2009, < http://www.refworld.org/docid/4a8032182.html >, abgerufen am 19.06.2023). Für Inhaber zweier Staatsangehörigkeiten ist zudem keine automatische Aberkennung der bangladeschischen Staatsangehörigkeit vorgesehen (vgl. Verordnung über die Staatsangehörigkeit Nr. 149 vom 15. Dezember 1972, Art. 2B (ii), in Alexander Bergmann / Murad Ferid / Dieter Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Frankfurt am Main-Berlin 2010, Bangladesh, S. 9 m.H).
E. 12.2 Zwar hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der angeforderten Stellungnahmen auf die Erstreckung der Nichtigerklärung auf die Tochter nicht hingewiesen, sondern erst im Rahmen der nun angefochtenen Verfügung. Dabei handelt es sich eindeutig um eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV). Da die Beschwerdeführenden aber auf Beschwerdeebene Gelegenheit hatten, allfällige Vorbehalte gegen die Nichterstreckung vorzubringen, und das Gericht über eine volle Kognition verfügt, kann dieser Verfahrensfehler ausnahmsweise als geheilt gelten. Folglich wird vorliegend von einer nachträglichen Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abgesehen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 5A_358/2008 vom 3. August 2010 E. 1.2; Urteil des BVGer F-197/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2).
E. 13 Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_466/2018 E. 5.5 m.H.). Dass der Beschwerdeführer hierzulande bereits seit vielen Jahren lebt und einer beruflichen Beschäftigung nachgeht, rechtfertigt keinen ausnahmsweisen Verzicht auf die Nichtigerklärung. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts; über einen solchen wäre - falls überhaupt - in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). Es folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Einbürgerungskantone. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4434/2022 Urteil vom 5. Juli 2023 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Lukas Rich, Rechtsanwalt und MLaw Tabea Baumgartner, Rechtsanwältin BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Bangladesch stammende Beschwerdeführer A._______(geboren [...]) reiste am 4. Juli 2004 für ein Studium an einer Hotelfachschule in die Schweiz ein. Am 1. Oktober 2008 heiratete er die Schweizer Bürgerin B._______ (geboren [...]; aktuell: Ex-Ehefrau). B. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2011 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 27. Mai 2015 eine Eheerklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. C. Mit Verfügung vom 2. September 2015 (am 4. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen) bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Stadt U._______ und der Gemeinde V._______ in den Kantonen X._______ und Y._______. D. Am 24. August 2016 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürichs vom 2. November 2016 (rechtskräftig seit dem 4. Januar 2017) wurde ihre kinderlos gebliebene Ehe geschieden. E. Die Stadt R._______ informierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Februar 2017 über die in Rechtskraft getretene Scheidung des Ehepaares. F. Am 28. Juli 2017 heiratete der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau und bangladeschische Staatsangehörige C._______ (geboren [...]). Aus dieser Ehe wurde am 28. Dezember 2020 die gemeinsame Tochter D._______ geboren, welche von der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers abgeleitet ab ihrer Geburt ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht erwarb. G. Mit Mitteilung vom 28. Dezember 2018 eröffnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, dass das vorliegende Verfahren betreffend Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung eingeleitet werde. H. Der Beschwerdeführer nahm am 14. Januar 2019, am 14. Januar 2021 und am 5. Juli 2022 zum laufenden Verfahren Stellung; die Ex-Ehefrau verzichtete mit Schreiben vom 25. Juli 2019 auf eine Stellungnahme. I. Mit Verfügung vom 5. September 2022 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte gleichzeitig fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. K. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 25. November 2022 vernehmen und beantragte, ohne weitere inhaltliche Ausführungen zu machen, die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liess das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 29. November 2022 zur Kenntnisnahme zukommen. L. Der unterzeichnende Richter hat vorliegendes Verfahren aus organisatorischen Gründen im Februar 2023 von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 2 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3. Am 20. Juni 2014 verabschiedete die Bundesversammlung das total revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1C_574/2021 vom 27. April 2022 fest, dass in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 BüG das anwendbare materielle Recht jenes sei, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung galt (vgl. E. 2, insbesondere E. 2.4), womit die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist.
4. Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuierte hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung. Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, für nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind erfüllt. 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen zwei Menschen (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2). 6. 6.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vor-aus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.3 Die Täuschungshandlung muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 7. 7.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG hat die Behörde von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe der betroffenen Person im Zeitpunkt der Erklärung intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, 135 II 161 E. 3). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2). 7.3 Zur Entkräftung der natürlichen Vermutung genügt der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb sie Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteil des BGer 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1). Bezogen auf den Bestand einer intakten ehelichen Ehegemeinschaft lautet der auf dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse basierende Erfahrungssatz, welcher der natürlichen Vermutung zugrunde liegt, folgendermassen: Ausserordentliche Umstände vorbehalten, führen Probleme zwischen Ehegatten nicht innerhalb weniger Monate zum definitiven Scheitern einer zuvor intakten Ehe. Bis der Punkt erreicht ist, an dem die Ehe augenfällig als gescheitert betrachtet werden muss, bedarf es gewisser Zeit. Die natürliche Vermutung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten beziehungsweise der Einleitung der Scheidung ausfällt. Von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse ist auszugehen, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten beziehungsweise der Einleitung der Scheidung bis zu 20 Monate vergehen. Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 23 bzw. 24 Monate betrachtet (vgl. Urteil des BGer 2C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2; ferner Urteile des BVGer F-789/2019 vom 19. Februar 2021 E. 5.2, F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E. 9.1; je m.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt und mit der gegenteiligen Erklärung vom 27. Mai 2015 habe er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen. 8.2 Die Chronologie der Ereignisse - die Einreichung des Scheidungsbegehrens im August 2016 und nur zehn Monate nach der in Rechtskraft getretenen Einbürgerung vom Oktober 2015 - begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe sowie der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde (vgl. anstelle vieler Urteil BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.). Eine Zeitspanne von 10 Monaten zwischen der Einbürgerung und dem Einreichen des Scheidungsbegehrens befindet sich gemäss aktueller Rechtsprechung im mittleren Bereich der Höchstdauer für die Annahme einer natürlichen Vermutung (vgl. E. 6.3). Damit ist die natürliche Vermutung gegeben. Die weiteren zivilstandesamtlichen Kennzahlen des Beschwerdeführers bestärken diese Vermutung. So heiratete er bereits im Juli 2017, gerade sechs Monate nach der in Rechtskraft erwachsenen Scheidung, seine heutige 14 Jahre jüngere Frau, mit der er eine gemeinsame Tochter hat. Das Vorliegen eines Ehewillens zum Zeitpunkt der ersten Heirat im Jahr 2008 und der Gesucheinreichung im Jahr 2011 ist ebenfalls in Frage zu stellen. Diese Heirat erfolgte im Jahr nach seinem Hochschulabschluss; in Anbetracht seines beruflichen Profils ist davon auszugehen, dass damit der Verbleib in der Schweiz gesichert werden sollte. Die Einreichung des Einbürgerungsgesuchs gleich nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ist im Gesamtkontext als weiteres Indiz für eine missbräuchlich erwirkte Einbürgerung zu beurteilen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Annahme, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob es ihm gelingt, die natürliche Vermutung durch Gegenbeweis zu erschüttern. 9. 9.1 Nach Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens erwähnte der Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme im Januar 2019 zunächst, dass die Geschehnisse bereits lange Zeit zurücklägen und die Vorinstanz bereits über umfangreiche Akten zum Eheleben mit seiner Ex-Frau verfügte. Er verstehe nicht, wieso er sich dazu erneut äussern müsse. Aufgrund der intakten Ehegemeinschaft sei er schliesslich dazumal eingebürgert worden. Wenn er sich richtig erinnere, hätte seine Ex-Frau im Jahr 2014 eine neue Arbeitstätigkeit als Barangestellte mit Abend-/Nachteinsätzen angenommen. Da sie des Geschäfts wegen mit ihren Gästen alkoholische Getränke konsumierte und frühmorgens alkoholisiert nach Hause kam, seien Streitigkeiten entstanden. Ab Anfang oder Mitte 2016 habe sie dann nicht mehr mit ihm zusammenwohnen wollen, woraufhin er ausgezogen sei, den Kontakt zu ihr aber aufrechterhalten habe. Seine Ex-Frau habe sich schlussendlich gegen seine Rückkehr ausgesprochen. Er sei nun seit 14 Jahren in der Schweiz und arbeite und lebe gerne hier (vgl. SEM-act. 9/153 f.). Auf die ihm von der Vorinstanz unterbreiteten Fragen gab der Beschwerdeführer im Januar 2021 verkürzte Antworten. Der Anstoss zur Heirat mit seiner Ex-Frau sei von beiden Ehepartnern ausgegangen. Erwartungen habe er an die Ehe keine gehabt. Sie hätten auch nach seiner erleichterten Einbürgerung weiterhin gemeinsame Ausflüge und Ferien unternommen. Auf die Einreichung eines Scheidungsbegehrens habe die Ex-Frau bestanden. Seine neue Ehefrau habe er über die sozialen Medien kennengelernt (SEM-act. 22/231 ff.). In der Stellungnahme vom Juli 2022 fügte er dem hinzu, seine Ex-Frau und er hätten sich sehr geliebt und das Alter habe dabei keine Rolle gespielt (SEM-act. 26/248). 9.2 Die Vorinstanz erkennt in der angefochtenen Verfügung zum Zeitpunkt der Einbürgerung kein stabiles und zukunftsgerichtetes Eheleben des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Frau. Letztere habe ihre Anstellung als Barangestellte im Jahr 2014 noch vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens angetreten und angesichts der in diesem Zusammenhang geltend gemachten fast täglichen Streitigkeiten habe ihre Absicht, sich scheiden zu lassen, ihn nicht überraschen können. Die Antworten zu den unterbreiteten Fragen seien sehr vage ausgefallen. Es müsse auf eine lange Dauer der Ehestreitigkeiten geschlossen werden, die einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft entgegenstünden. Die Ex-Ehefrau habe während der achtjährigen Ehe die Familie des Beschwerdeführers nie persönlich kennengelernt. Zudem habe der Beschwerdeführer im Februar 2016 einen Vorsorgeausweis bestellt, weswegen davon auszugehen sei, er habe bereits sechs Monate nach der Einbürgerung Scheidungsabsichten gehegt. Dass das Ex-Ehepaar nach der Einbürgerung weiterhin gemeinsam Ferien gemacht haben soll, sei nicht belegt. Dem Beschwerdeführer sei es durch seine Aussagen nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, ein ausserordentliches Ereignis hätte zur Auflösung der Ehe mit seiner Ex-Frau geführt. Die Ehe sei bereits vor dem Zeitpunkt der Einbürgerung belastet gewesen, wodurch davon auszugehen ist, diese habe nur der Sicherung des Aufenthalts und dem Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts des Beschwerdeführers gedient. Darauf gründend sei von einer Erschleichung seiner Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen auszugehen. Die Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau kurz nach der Scheidung und die anschliessende Familiengründung seien weitere Indizien dafür. In Bezug auf das Bürgerrecht seiner Tochter seien, aufgrund ihres Alters und der Möglichkeit eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, keine Gründe für eine Nichterstreckung der Wirkung der Nichtigerklärung ersichtlich. 9.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift geltend, die täglichen Streitigkeiten mit seiner Ex-Ehefrau würden sich auf eine kurze Zeitspanne vor dem Einreichen des Scheidungsbegehrens beziehen. Andererseits seien die Eheprobleme aber auch nicht plötzlich entstanden. Für das Bestellen eines Vorsorgeausweises gäbe es auch andere Erklärungen als das Vorliegen von Scheidungsabsichten. Er sei dazu von seiner Frau aufgefordert worden, weil sie diesen benötigt habe. Dass die Ex-Ehefrau die Familie des Beschwerdeführers nie persönlich kennenlernte, sei insofern nachvollziehbar, als dieser selber nur spärlichen Kontakt zu seiner eigenen Familie in Bangladesch habe. Bei der Unterzeichnung der Eheerklärung im Mai 2015 habe er die Schwere der ehelichen Probleme verkannt. Somit könne ihm zu diesem Zeitpunkt kein fehlender Ehewille unterstellt werden. Er hätte mit seiner Ex-Ehefrau nach der Einbürgerung zunächst weiterhin eine glückliche Ehe geführt, einschliesslich verschiedener gemeinsamer Aktivitäten. Neben dem Alkohol-problem seiner Ex-Ehefrau habe es noch weitere Streitgründe gegeben, an die er sich aber nach über vier Jahren begreiflicherweise nicht mehr erinnere. Das Scheidungsbegehren hätten er und seine Ex-Frau erst eingereicht, als sie die Ehe endgültig als gescheitert erachteten. Seine heutige Frau habe er erst danach kennengelernt, wodurch daraus keine Schlussfolgerungen auf seine vorherige Ehe gezogen werden könnten. 10. 10.1 Angesichts der überzeugenden und aufgrund der Vielzahl von Hinweisen gegebenen natürlichen Vermutung (vgl. E. 8.2) wäre vorliegend nur der Nachweis von konkreten und überzeugenden Umständen geeignet, eine zum Zeitpunkt der Eheerklärung und der Einbürgerung bestehende tatsächlich gelebte Ehe zu begründen und damit die natürliche Vermutung noch umzukehren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gelingt dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht. 10.2 In Bezug auf ein ausserordentliches Ereignis, welches das Eheleben auf entscheidende Weise negativ beeinflusst hätte, verweist der Beschwerdeführer auf die Alkoholprobleme seiner Ex-Ehefrau in Zusammenhang mit ihrer neuen Beschäftigung als Barangestellte ab dem Jahr 2014 (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 19; SEM-act. 9/153, 22/232). Damit verkennt er aber, dass ein ausserordentliches Ereignis die Vermutung nur dann zu entkräften vermag, wenn dieses nach dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eintritt (vgl. E. 6.2). Wesentlich ist vorliegend, ob der Ehewille bei der gemeinsamen Erklärung vom Mai 2015 und der im Oktober 2015 in Kraft getretenen erleichterten Einbürgerung Bestand hatte. Aufgrund des Verweises auf ein weiter zurückliegendes Ereignis kann gerade nicht von einer plötzlichen Verschlechterung der Ehegemeinschaft im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung ausgegangen werden, die nicht mit dem zwischenzeitlichen Erwerb der Bürgerrechte des Beschwerdeführers in Verbindung stünde. Die in der Beschwerdeschrift nachträglich angebrachte Präzisierung, die täglichen Streitigkeiten würden sich nur auf eine kurze Zeit vor dem Einreichen des Scheidungsbegehrens beziehen, ist aufgrund der Aktenlage unglaubhaft. In seiner Stellungnahme vom Januar 2021 führte der Beschwerdeführer in Bezug auf das Alkoholproblem aus, dieses hätte bereits früher bestanden, sei mit der Zeit aber schlimmer geworden (vgl. SEM-act. 22/232). Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, er sei davon überrascht worden. Das Vorbringen einer neuen Arbeitstätigkeit der Ex-Ehefrau als Barangestellte ist somit nicht geeignet, ein ausserordentliches Ereignis zu begründen. Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, es habe noch andere Gründe für die Streitigkeiten mit seiner Ex-Ehefrau gegeben (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 24; SEM-act. 22/232), und die Eheprobleme seien nicht von heute auf morgen entstanden (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 19). 10.3 Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe die Schwere der Eheprobleme zum Zeitpunkt der Eheerklärung und der Einbürgerung verkannt, erweist sich aufgrund des Gesagten als unglaubhaft. Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (vgl. E. 6.2) gelingt es ihm nicht, die von der Vorinstanz angestellten Vermutungen zu entkräften. Plausibel erscheint höchstens die Erklärung, die Ex-Ehefrau habe die Familie des Beschwerdeführers nicht persönlich kennengelernt, weil dieser mit seiner Familie in Bangladesch selber wenig Kontakt habe. Aussagen wie die, dass er sich nicht mehr daran erinnere, worüber er sich mit seiner Ex-Ehefrau gestritten habe, sind hingegen zum Gegenbeweis einer Vermutung nicht geeignet. Es würde überdies dem Beschwerdeführer obliegen, eine überzeugende Erklärung dafür zu geben, wieso seine Ex-Ehefrau im Februar 2016 seinen Vorsorgeausweis benötigte. Der blosse Hinweis, dass dafür auch andere Gründe als eine Scheidungsabsicht in Fragen kämen, reicht nicht aus. Zur Belegung einer tatsächlich gelebten Ehebeziehung nach der Einbürgerung reicht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift Auszüge aus dem Fotoalbum seines Mobiltelefons ein. Diese reichen von August 2015 bis Juli 2016, und darauf ist er vereinzelt auch zusammen mit seiner Ex-Ehefrau abgebildet. Eine besondere Zweisamkeit ist aber nicht zu erkennen. Unwesentlich ist schlussendlich auch das Vorbringen, er habe seine heutige Ehefrau erst nach der Trennung von seiner Ex-Ehefrau kennengelernt. Festzuhalten ist vielmehr sein Wille, bereits nach kurzer Dauer, mit einer über die sozialen Medien kennengelernten Frau eine neue Ehe zu schliessen und mit ihr eine Familie gründen. Eine für eine tatsächlich gelebte Ehe notwendige starke emotionale Verbindung zu seiner Ex-Ehefrau ist davon nicht abzuleiten. Es ist folgerichtig darauf abzustellen, dass er sich der Eheprobleme mit seiner Ex-Ehefrau bewusst war, diese auf dem Weg zu seiner Einbürgerung aber toleriert und sich anschliessend davon distanziert hat.
11. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Aufgrund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille bereits vor der Einbürgerung erloschen war. Zu diesem Zweck hat er die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und sich die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der Einbürgerung ebenfalls erfüllt. 12. 12.1 Aus Art. 44 aBüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes werde ausdrücklich verfügt. Wie oben erwähnt, gebar die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers im Dezember 2018 eine Tochter, die durch ihren Vater das Schweizer Bürgerrecht erwarb (Art. 1 Abs. 1 Bst. aBüG). Sie befindet sich nicht in einem Alter, das dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegensteht (vgl. BGE 135 II 161 E. 5.3 und 5.4). Zudem droht ihr keine Staatenlosigkeit, da sie die Staatsangehörigkeit Bangladeschs beantragen kann. Letztere wird gemäss nationaler Gesetzgebung vom Vater oder der Mutter durch Abstammung weitergegeben (vgl. The Citizenship (Amendment) Act, 2009 [Bangladesh], Act 17 of 2009, 5 March 2009, , abgerufen am 19.06.2023). Für Inhaber zweier Staatsangehörigkeiten ist zudem keine automatische Aberkennung der bangladeschischen Staatsangehörigkeit vorgesehen (vgl. Verordnung über die Staatsangehörigkeit Nr. 149 vom 15. Dezember 1972, Art. 2B (ii), in Alexander Bergmann / Murad Ferid / Dieter Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Frankfurt am Main-Berlin 2010, Bangladesh, S. 9 m.H). 12.2 Zwar hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der angeforderten Stellungnahmen auf die Erstreckung der Nichtigerklärung auf die Tochter nicht hingewiesen, sondern erst im Rahmen der nun angefochtenen Verfügung. Dabei handelt es sich eindeutig um eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV). Da die Beschwerdeführenden aber auf Beschwerdeebene Gelegenheit hatten, allfällige Vorbehalte gegen die Nichterstreckung vorzubringen, und das Gericht über eine volle Kognition verfügt, kann dieser Verfahrensfehler ausnahmsweise als geheilt gelten. Folglich wird vorliegend von einer nachträglichen Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abgesehen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 5A_358/2008 vom 3. August 2010 E. 1.2; Urteil des BVGer F-197/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2).
13. Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_466/2018 E. 5.5 m.H.). Dass der Beschwerdeführer hierzulande bereits seit vielen Jahren lebt und einer beruflichen Beschäftigung nachgeht, rechtfertigt keinen ausnahmsweisen Verzicht auf die Nichtigerklärung. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts; über einen solchen wäre - falls überhaupt - in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). Es folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Einbürgerungskantone. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: