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F-4903/2020

F-4903/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-28 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus Angola stammende Beschwerdeführer (geb. [...] in der Demokratischen Republik Kongo) reiste 1994 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Die gegen den negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer nach seiner Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin am 3. März 1995 zurück. Nachdem sich das Ehepaar im Juni 1997 scheiden liess, wies der Kanton Zürich das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung aus dem Kantonsgebiet. Der dagegen erhobene Rekurs wurde am 13. Mai 1998 abgewiesen. Am 28. Mai 1998 verfügte das damalige Bundesamt für Ausländerfragen die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das gesamte Gebiet der Schweiz (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, 14). B. Am 31. Juli 1998 heiratete der Beschwerdeführer in Kinshasa die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]) und reiste am 24. Juni 1999 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihr in die Schweiz. Am [...] 2005 wurden die Ehegatten Eltern einer Tochter (SEM-act. 1). C. Gestützt auf diese Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 9. November 2011 beim damaligen Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 1. Oktober 2012 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (SEM-act. 1). D. Am 12. Oktober 2012, in Rechtskraft erwachsen am 13. November 2012, wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone Zürich und Bern und der Gemeinden X._______/ZH und Y.______/BE. Am [...] 2014 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers das zweite gemeinsame Kind zu Welt (SEM-act. 1). E. Mit E-Mail vom 27. Februar 2020 orientierte das Schweizerische Generalkonsulat in Z._______ die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer zwecks Eintragung der Geburt dreier in D._______ lebender Kinder (geb. 2002, 2007 und 2013) ins Zivilstandsregister der Schweiz am Schalter vorgesprochen habe. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers nicht die Kindsmutter sei, was auf einen möglicherweise widerrechtlichen Bürgerrechtserwerb des Beschwerdeführers hindeute (SEM-act. 2). F. Nach internen Vorabklärungen zeigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2020 die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung an. Gleichzeitig gab ihm die Vorinstanz Gelegenheit zu Stellungnahme (SEM-act. 10). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsanwältin, mit Eingabe vom 19. August 2020 nach (SEM-act. 13). G. Mit Verfügung vom 2. September 2020 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe im Einbürgerungsverfahren entgegen seiner Mitwirkungspflicht bewusst darauf verzichtet, die Vorinstanz über seine ersten beiden ausserehelichen Kinder zu informieren. Er habe damit im Zeitpunkt seiner Einbürgerung gewusst, dass er nicht eine stabile eheliche Gemeinschaft im bürgerrechtlichen Sinne lebe und habe diese Tatsache vor der zuständigen Behörde verheimlicht, indem er die Existenz der Kinder verschwiegen habe (SEM-act. 15). H. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2020 ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. September 2020. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht in allfällige von der Vorinstanz anlässlich der bereits gewährten Akteneinsicht vom 9. September 2020 zurückbehaltene Dokumente (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Mit Verfügung vom 4. November 2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz darum, sich bis zum 16. November 2020 zur Frage der Vollständigkeit der von ihr gewährten Akteneinsicht zu äussern. Die Vorinstanz bestätigte mit Schreiben vom 11. November 2020, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Aktenstücke vollständig zur Einsichtnahme unterbreitet worden seien (BVGer-act. 6 und 7). J. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete gemäss Mitteilung vom 12. Januar 2021 auf die Einreichung einer Replik (BVGer-act. 9 und 11). K. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle des bisherigen Instruktionsrichters die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Mit Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) am 1. Januar 2018 wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Da das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach der Rechtsänderung eingeleitet wurde, ist die vorliegende Streitsache nach dem neuen Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-1034/2019 vom 7. Dezember 2020 [Referenzurteil] E. 3 und F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3).

E. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz die im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19. August 2020 vorgebrachten Ausführungen in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt habe und somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt habe.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

E. 4.3 Die Vorinstanz nimmt in der angefochtenen Verfügung einzig am Rande Bezug auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. August 2020, indem sie festhält, die vom Betroffenen vorgebrachten Argumente bezüglich seiner guten sozioprofessionellen Integration in der Schweiz seien für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Daraus wird zwar ersichtlich, dass sie die in der Stellungnahme gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG im Rahmen ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat. Sie unterliess es jedoch, konkret auf die Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere die Vorbringen zur bis heute bestehenden Ehe des Beschwerdeführers, einzugehen. Vielmehr stellte sie sich in genereller Weise auf den Standpunkt, dass es dem traditionellen Eheverständnis widerspreche, wenn aussereheliche Beziehungen gepflegt würden, «welche insbesondere zu ausserehelichen Kindern führen» und kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung wissen müssen, dass er die Voraussetzungen dazu nicht erfülle. Dadurch hat sie die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1).

E. 4.4 In casu war es dem Beschwerdeführer gestützt auf die angefochtene Verfügung trotzdem möglich, die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu erkennen und dagegen sachgerechte Einwände im Beschwerdeverfahren vorzubringen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht somit kein Anlass. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge beanstandet, die Vorinstanz habe gestützt auf den Sachverhalt eine unrichtige Würdigung vorgenommen, betrifft dies sodann eine Frage, die im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beantworten ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt (Bst. a) und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). In materieller Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG erfüllt sind und die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 20 Abs. 1 und 2 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1). In Bezug auf das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft wurde dieser Grundsatz explizit in Art. 10 Abs. 3 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) geregelt. Fehlt es daher im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden).

E. 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a BüG bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten (Art. 10 Abs. 1 BüV). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), eine Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen zwei Menschen (vgl. Urteil des BVGer F-3142/2018 vom 10. August 2020 E. 5.2 m.H.).

E. 6.1 Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die zuständige Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2).

E. 6.2 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Gemäss Art. 21 BüV müssen sie insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen (Bst. a), eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, von denen sie wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen (Bst. b) und bei einem Nichtigkeitsverfahren zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen (Bst. c). Die Pflicht dazu ergibt sich bereits aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2).

E. 6.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. BVGer Urteil F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E. 6.3).

E. 6.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 36 Abs. 2 BüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still.

E. 7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Wie bereits erwähnt ist betroffene Person bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (Art. 21 BüV; BGE 140 II 65 E. 2.2; 135 II 161 E. 3).

E. 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat.

E. 8 Vorliegend sind die Fristen von Art. 36 Abs. 2 BüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

E. 9.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens in den Jahren 2011/2012 bereits Vater zweier, in D._______ lebender Kinder (geb. 2002 und 2007) war, die während der Ehe mit seiner Schweizer Gattin (Heirat im Juli 1998) gezeugt worden waren. Bei der Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung am 9. November 2011 liess er die Rubrik zur Angabe ausserehelicher Kinder im entsprechenden Formular allerdings leer. Nach der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zum stabilen Zustand der ehelichen Gemeinschaft vom 1. Oktober 2012 wurde nur [...] Monate später, [...] 2013, das dritte aussereheliche Kind in D._______ geboren.

E. 9.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe - obwohl er auf dem Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung konkret danach gefragt worden sei - entgegen seiner Mitwirkungspflicht bewusst darauf verzichtet, die Existenz seiner ersten beiden ausserehelichen Kinder offenzulegen. Es sei offensichtlich, dass die zuständige Behörde die erleichterte Einbürgerung nicht gewährt hätte, wenn sie über das vom Beschwerdeführer geführte Doppelleben, aus welchem die drei ausserehelichen Kinder hervorgingen, Kenntnis gehabt hätte. Würden gleichzeitig aussereheliche Beziehungen gepflegt, «die insbesondere zu ausserehelichen Kindern führen», gelte eine Ehe im bürgerrechtlichen Sinne praxisgemäss nicht als stabil und widerspreche dem traditionellen Eheverständnis der gegenseitig geschuldeten Treue und des Beistands. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Einbürgerung gewusst, dass er nicht eine eheliche Gemeinschaft lebe, wie dies im Bereich der erleichterten Einbürgerung vorausgesetzt werde und dass er unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht diese Tatsache verheimlichte, insbesondere indem er die Existenz seiner ausserehelichen Kinder verschwiegen habe.

E. 9.3 Gemäss der Darstellung in der Beschwerdeschrift, die mit den Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmt, hat die Ehe des Beschwerdeführers bis heute unablässig Bestand. So bringt er vor, die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft habe seit ihrer Unterzeichnung durch die Ehegatten bis zum jetzigen Zeitpunkt uneingeschränkte Gültigkeit. Er führe mit seiner Ehefrau bis heute eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit zwei gemeinsamen Kindern an ihrem seit über 20 Jahren bestehenden Lebensmittelpunkt in K._______. Seine Ehefrau wisse von seinen ausserehelichen sexuellen Kontakten und kenne auch die daraus hervorgegangenen Kinder. Zudem hätten sie zu keinem Zeitpunkt getrennt gelebt. Er habe nie ein Doppelleben geführt, sondern seine Verantwortung gegenüber den ausserehelichen Kindern wahrgenommen, indem er diese anerkannte, besuchte und Unterhaltszahlungen leistete. Mit der Mutter seiner ausserehelichen Kinder habe er ausschliesslich unregelmässige sexuelle Kontakte - jeweils anlässlich der Wahrnehmung seines Besuchsrechts in D._______ - gehabt. Die Pflichtverletzung sei aufgrund eines Missverständnisses entstanden: Seine ausserehelichen Kinder habe er nicht verheimlichen wollen, sondern lediglich nicht angegeben, da sie in D._______ bei ihrer Mutter lebten, über die [...] Staatsbürgerschaft verfügten und es nicht beabsichtigt gewesen sei, sie in das Gesuch miteinzubeziehen. Die ihm vorgeworfene Täuschungshandlung beziehe sich somit nicht auf einen erheblichen Sachverhalt. Für die Vorinstanz hätte es bei einer vorschriftsgemässen Gesamtbeurteilung aller Indizien erkennbar sein müssen, dass die eheliche Gemeinschaft der Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bestanden habe und auch heute - trotz mehrfacher Untreue seitens des Beschwerdeführers - intakt sei. Als Folge der unsorgfältigen Fallführung und Entscheidfällung kurz vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig, unvollständig und teilweise willkürlich festgestellt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt diese Aussagen in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2020. Sie führt darin aus, dass die Geburt des ersten ausserehelichen Kindes für sie zwar sehr verletzend, die gegenseitige Zuneigung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer aber so gross gewesen sei, dass sie beschlossen hätten, ihren Weg weiterhin gemeinsam zu gehen. Die Affäre des Beschwerdeführers, welche in punktuell sexuellen Kontakten bestanden habe, sei keine Konkurrenz zur Ehegemeinschaft gewesen. Er habe ihr die wiederholte Untreue jeweils offen gestanden, wobei ihr diese Transparenz ermöglicht habe, ihm zu verzeihen. Gemeinsam seien sie immer um das Wohl aller Kinder besorgt gewesen und lebten bis heute in einer wahrhaften und von beiden Seiten echten Ehegemeinschaft. Angesichts der seit 22 Jahren andauernden Ehe und des zweiten gemeinsamen Kindes, welches im Jahr 2014 geboren wurde, sei der Entscheid der Vorinstanz unverhältnismässig.

E. 9.4 Fest steht, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit seiner Schweizer Gattin drei aussereheliche Kinder - zwei davon vor dem Einbürgerungsverfahren, eines während des Einbürgerungsverfahrens - gezeugt und diesen Sachverhalt der Einbürgerungsbehörde vorenthalten hat. Das bewusste Verschweigen eines oder mehrerer ausserehelicher Kinder im Rahmen eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung stellt - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Der Betroffene musste sich darüber im Klaren sein, dass die Existenz ausserehelicher Kinder für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung ist. Er wäre daher in jedem Fall verpflichtet gewesen, besagte Tatsache anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 11.1 m.H.). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht gilt selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 und BGE 132 II 113 E. 3.2).

E. 9.5 Aussereheliche Kinder können ein Indiz für die Instabilität einer Ehe sein, und zwar unabhängig davon, ob die Ehepartnerin darüber informiert ist. Wird demnach ein ausserehelich gezeugtes Kind im Einbürgerungsverfahren verschwiegen, kann nicht leichthin angenommen werden, dass zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bzw. der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden hat (vgl. u.a. Urteil des BGer 1C_570/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.8). Ob das absichtliche Verschweigen eines ausserehelichen Kindes im Einbürgerungsverfahren bereits direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG (bzw. Art. 41 Abs. 1 aBüG) setzt, wurde in der bundesgerichtlichen Praxis bisher unterschiedlich beurteilt. Nach der früheren Rechtsprechung konnte nicht von einem Erschleichen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ausgegangen werden, wenn sich in einem solchen Fall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zeigte, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG gleichwohl erfüllt waren und insbesondere eine stabile eheliche Gemeinschaft bestand (vgl. Urteile des BGer 1C_570/2012 E. 2.8; 1C_27/2011 E. 6.4.1; Urteile des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 9.1; F-5421/2016 vom 25. September 2017 E. 6.4). In einem Entscheid vom 3. August 2016 hielt das Bundesgericht demgegenüber fest, die im Gesuch um erleichterte Einbürgerung verschwiegene Schwangerschaft und bevorstehende Geburt des bei einem Seitensprung gezeugten ausserehelichen Kindes stellten rechtlich relevante Vorkommnisse dar, welche die Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinausgezögert hätten. Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung über die Vaterschaft des während des Einbürgerungsverfahrens geborenen ausserehelichen Kindes habe der Betroffene direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG gesetzt und zwar selbst dann, wenn von der (im konkreten Fall verneinten) These einer im massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausgegangen würde (Urteil des BGer 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 4.3.3; vgl. auch das gestützt darauf ergangene Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 11.5 sowie Urteil F-4522/2018 vom 7. Mai 2020 E. 9.3). Schliesslich hat das Bundesgericht die Frage, ob das absichtliche Verschweigen eines ausserehelich gezeugten Kindes im Einbürgerungsverfahren auch dann als Erschleichen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG zu beurteilen ist, wenn im massgeblichen Zeitpunkt trotz dieses Kindes eine intakte Ehe bestand und dessen Offenlegung die erleichterte Einbürgerung lediglich hinausgezögert hätte, jüngst offengelassen. Eine intakte Ehe musste in diesem Fall bereits aus anderen Gründen verneint werden (Urteil des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4.4).

E. 9.6 Vorliegend ist unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände davon auszugehen, dass der Nachweis einer zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakten Ehe erbracht wurde. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit über 22 Jahren nach wie vor verheiratet und leben zusammen mit ihren zwei gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist zudem beruflich und gesellschaftlich gut integriert (vgl. insb. die Beilagen zu SEM-act. 13). Die Ehegatten geben übereinstimmend an, sowohl im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 12. Oktober 2012 als auch heute in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe gelebt zu haben bzw. zu leben. Zwar ist die Existenz der drei ausserehelichen Kinder entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers klarerweise als erheblich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG anzusehen (vgl. E. 6.3). Die Vorinstanz wäre bei Kenntnis des entsprechenden Sachverhalts gehalten gewesen, weitere Abklärungen zum Beschwerdeführer zu tätigen, bevor die erleichterte Einbürgerung hätte verfügt werden können. Nebst der wiederholten Untreue des Beschwerdeführers, aus welcher die drei Kinder mit einer in D._______ lebenden Frau hervorgingen, sind jedoch keine zusätzlichen Umstände ersichtlich, welche die von der Vorinstanz aufgestellte Vermutung der instabilen und nicht zukunftsgerichteten Ehe bestätigen würden. Es finden sich in den Vorakten beispielsweise keine Hinweise auf (auch nur vorübergehend) getrennte Wohnsitze oder dergleichen. Mit der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes der Ehegatten im Jahr 2014 - mithin nach der Geburt der drei ausserehelichen Kinder und über zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung - wurde der Wille, die eheliche Gemeinschaft auch künftig aufrecht zu erhalten, zusätzlich bestärkt. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Einbürgerung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben bzw. Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen hat, auch wenn er unbestrittenermassen seiner Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist.

E. 10 Die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Bst. c VGKE) auf 2'500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Gemeindeamt des Kantons W._______. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4903/2020 Urteil vom 28. Februar 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Sara Brandon, Rechtsanwältin, Anwaltskanzlei-in-Zuerich.ch, Weinbergstrasse 69, Postfach 39, 8042 Zürich, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Angola stammende Beschwerdeführer (geb. [...] in der Demokratischen Republik Kongo) reiste 1994 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Die gegen den negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer nach seiner Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin am 3. März 1995 zurück. Nachdem sich das Ehepaar im Juni 1997 scheiden liess, wies der Kanton Zürich das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung aus dem Kantonsgebiet. Der dagegen erhobene Rekurs wurde am 13. Mai 1998 abgewiesen. Am 28. Mai 1998 verfügte das damalige Bundesamt für Ausländerfragen die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das gesamte Gebiet der Schweiz (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, 14). B. Am 31. Juli 1998 heiratete der Beschwerdeführer in Kinshasa die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]) und reiste am 24. Juni 1999 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihr in die Schweiz. Am [...] 2005 wurden die Ehegatten Eltern einer Tochter (SEM-act. 1). C. Gestützt auf diese Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 9. November 2011 beim damaligen Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 1. Oktober 2012 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (SEM-act. 1). D. Am 12. Oktober 2012, in Rechtskraft erwachsen am 13. November 2012, wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone Zürich und Bern und der Gemeinden X._______/ZH und Y.______/BE. Am [...] 2014 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers das zweite gemeinsame Kind zu Welt (SEM-act. 1). E. Mit E-Mail vom 27. Februar 2020 orientierte das Schweizerische Generalkonsulat in Z._______ die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer zwecks Eintragung der Geburt dreier in D._______ lebender Kinder (geb. 2002, 2007 und 2013) ins Zivilstandsregister der Schweiz am Schalter vorgesprochen habe. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers nicht die Kindsmutter sei, was auf einen möglicherweise widerrechtlichen Bürgerrechtserwerb des Beschwerdeführers hindeute (SEM-act. 2). F. Nach internen Vorabklärungen zeigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2020 die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung an. Gleichzeitig gab ihm die Vorinstanz Gelegenheit zu Stellungnahme (SEM-act. 10). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsanwältin, mit Eingabe vom 19. August 2020 nach (SEM-act. 13). G. Mit Verfügung vom 2. September 2020 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe im Einbürgerungsverfahren entgegen seiner Mitwirkungspflicht bewusst darauf verzichtet, die Vorinstanz über seine ersten beiden ausserehelichen Kinder zu informieren. Er habe damit im Zeitpunkt seiner Einbürgerung gewusst, dass er nicht eine stabile eheliche Gemeinschaft im bürgerrechtlichen Sinne lebe und habe diese Tatsache vor der zuständigen Behörde verheimlicht, indem er die Existenz der Kinder verschwiegen habe (SEM-act. 15). H. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2020 ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. September 2020. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht in allfällige von der Vorinstanz anlässlich der bereits gewährten Akteneinsicht vom 9. September 2020 zurückbehaltene Dokumente (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Mit Verfügung vom 4. November 2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz darum, sich bis zum 16. November 2020 zur Frage der Vollständigkeit der von ihr gewährten Akteneinsicht zu äussern. Die Vorinstanz bestätigte mit Schreiben vom 11. November 2020, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Aktenstücke vollständig zur Einsichtnahme unterbreitet worden seien (BVGer-act. 6 und 7). J. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete gemäss Mitteilung vom 12. Januar 2021 auf die Einreichung einer Replik (BVGer-act. 9 und 11). K. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle des bisherigen Instruktionsrichters die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) am 1. Januar 2018 wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Da das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach der Rechtsänderung eingeleitet wurde, ist die vorliegende Streitsache nach dem neuen Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-1034/2019 vom 7. Dezember 2020 [Referenzurteil] E. 3 und F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3). 2. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz die im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19. August 2020 vorgebrachten Ausführungen in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt habe und somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt habe. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 4.3 Die Vorinstanz nimmt in der angefochtenen Verfügung einzig am Rande Bezug auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. August 2020, indem sie festhält, die vom Betroffenen vorgebrachten Argumente bezüglich seiner guten sozioprofessionellen Integration in der Schweiz seien für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Daraus wird zwar ersichtlich, dass sie die in der Stellungnahme gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG im Rahmen ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat. Sie unterliess es jedoch, konkret auf die Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere die Vorbringen zur bis heute bestehenden Ehe des Beschwerdeführers, einzugehen. Vielmehr stellte sie sich in genereller Weise auf den Standpunkt, dass es dem traditionellen Eheverständnis widerspreche, wenn aussereheliche Beziehungen gepflegt würden, «welche insbesondere zu ausserehelichen Kindern führen» und kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung wissen müssen, dass er die Voraussetzungen dazu nicht erfülle. Dadurch hat sie die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1). 4.4 In casu war es dem Beschwerdeführer gestützt auf die angefochtene Verfügung trotzdem möglich, die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu erkennen und dagegen sachgerechte Einwände im Beschwerdeverfahren vorzubringen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht somit kein Anlass. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge beanstandet, die Vorinstanz habe gestützt auf den Sachverhalt eine unrichtige Würdigung vorgenommen, betrifft dies sodann eine Frage, die im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beantworten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt (Bst. a) und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). In materieller Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG erfüllt sind und die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 20 Abs. 1 und 2 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1). In Bezug auf das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft wurde dieser Grundsatz explizit in Art. 10 Abs. 3 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) geregelt. Fehlt es daher im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a BüG bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten (Art. 10 Abs. 1 BüV). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), eine Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen zwei Menschen (vgl. Urteil des BVGer F-3142/2018 vom 10. August 2020 E. 5.2 m.H.). 6. 6.1 Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die zuständige Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2). 6.2 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Gemäss Art. 21 BüV müssen sie insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen (Bst. a), eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, von denen sie wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen (Bst. b) und bei einem Nichtigkeitsverfahren zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen (Bst. c). Die Pflicht dazu ergibt sich bereits aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2). 6.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. BVGer Urteil F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E. 6.3). 6.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 36 Abs. 2 BüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still. 7. 7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Wie bereits erwähnt ist betroffene Person bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (Art. 21 BüV; BGE 140 II 65 E. 2.2; 135 II 161 E. 3). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat.

8. Vorliegend sind die Fristen von Art. 36 Abs. 2 BüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 9. 9.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens in den Jahren 2011/2012 bereits Vater zweier, in D._______ lebender Kinder (geb. 2002 und 2007) war, die während der Ehe mit seiner Schweizer Gattin (Heirat im Juli 1998) gezeugt worden waren. Bei der Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung am 9. November 2011 liess er die Rubrik zur Angabe ausserehelicher Kinder im entsprechenden Formular allerdings leer. Nach der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zum stabilen Zustand der ehelichen Gemeinschaft vom 1. Oktober 2012 wurde nur [...] Monate später, [...] 2013, das dritte aussereheliche Kind in D._______ geboren. 9.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe - obwohl er auf dem Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung konkret danach gefragt worden sei - entgegen seiner Mitwirkungspflicht bewusst darauf verzichtet, die Existenz seiner ersten beiden ausserehelichen Kinder offenzulegen. Es sei offensichtlich, dass die zuständige Behörde die erleichterte Einbürgerung nicht gewährt hätte, wenn sie über das vom Beschwerdeführer geführte Doppelleben, aus welchem die drei ausserehelichen Kinder hervorgingen, Kenntnis gehabt hätte. Würden gleichzeitig aussereheliche Beziehungen gepflegt, «die insbesondere zu ausserehelichen Kindern führen», gelte eine Ehe im bürgerrechtlichen Sinne praxisgemäss nicht als stabil und widerspreche dem traditionellen Eheverständnis der gegenseitig geschuldeten Treue und des Beistands. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Einbürgerung gewusst, dass er nicht eine eheliche Gemeinschaft lebe, wie dies im Bereich der erleichterten Einbürgerung vorausgesetzt werde und dass er unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht diese Tatsache verheimlichte, insbesondere indem er die Existenz seiner ausserehelichen Kinder verschwiegen habe. 9.3 Gemäss der Darstellung in der Beschwerdeschrift, die mit den Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmt, hat die Ehe des Beschwerdeführers bis heute unablässig Bestand. So bringt er vor, die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft habe seit ihrer Unterzeichnung durch die Ehegatten bis zum jetzigen Zeitpunkt uneingeschränkte Gültigkeit. Er führe mit seiner Ehefrau bis heute eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit zwei gemeinsamen Kindern an ihrem seit über 20 Jahren bestehenden Lebensmittelpunkt in K._______. Seine Ehefrau wisse von seinen ausserehelichen sexuellen Kontakten und kenne auch die daraus hervorgegangenen Kinder. Zudem hätten sie zu keinem Zeitpunkt getrennt gelebt. Er habe nie ein Doppelleben geführt, sondern seine Verantwortung gegenüber den ausserehelichen Kindern wahrgenommen, indem er diese anerkannte, besuchte und Unterhaltszahlungen leistete. Mit der Mutter seiner ausserehelichen Kinder habe er ausschliesslich unregelmässige sexuelle Kontakte - jeweils anlässlich der Wahrnehmung seines Besuchsrechts in D._______ - gehabt. Die Pflichtverletzung sei aufgrund eines Missverständnisses entstanden: Seine ausserehelichen Kinder habe er nicht verheimlichen wollen, sondern lediglich nicht angegeben, da sie in D._______ bei ihrer Mutter lebten, über die [...] Staatsbürgerschaft verfügten und es nicht beabsichtigt gewesen sei, sie in das Gesuch miteinzubeziehen. Die ihm vorgeworfene Täuschungshandlung beziehe sich somit nicht auf einen erheblichen Sachverhalt. Für die Vorinstanz hätte es bei einer vorschriftsgemässen Gesamtbeurteilung aller Indizien erkennbar sein müssen, dass die eheliche Gemeinschaft der Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bestanden habe und auch heute - trotz mehrfacher Untreue seitens des Beschwerdeführers - intakt sei. Als Folge der unsorgfältigen Fallführung und Entscheidfällung kurz vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig, unvollständig und teilweise willkürlich festgestellt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt diese Aussagen in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2020. Sie führt darin aus, dass die Geburt des ersten ausserehelichen Kindes für sie zwar sehr verletzend, die gegenseitige Zuneigung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer aber so gross gewesen sei, dass sie beschlossen hätten, ihren Weg weiterhin gemeinsam zu gehen. Die Affäre des Beschwerdeführers, welche in punktuell sexuellen Kontakten bestanden habe, sei keine Konkurrenz zur Ehegemeinschaft gewesen. Er habe ihr die wiederholte Untreue jeweils offen gestanden, wobei ihr diese Transparenz ermöglicht habe, ihm zu verzeihen. Gemeinsam seien sie immer um das Wohl aller Kinder besorgt gewesen und lebten bis heute in einer wahrhaften und von beiden Seiten echten Ehegemeinschaft. Angesichts der seit 22 Jahren andauernden Ehe und des zweiten gemeinsamen Kindes, welches im Jahr 2014 geboren wurde, sei der Entscheid der Vorinstanz unverhältnismässig. 9.4 Fest steht, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit seiner Schweizer Gattin drei aussereheliche Kinder - zwei davon vor dem Einbürgerungsverfahren, eines während des Einbürgerungsverfahrens - gezeugt und diesen Sachverhalt der Einbürgerungsbehörde vorenthalten hat. Das bewusste Verschweigen eines oder mehrerer ausserehelicher Kinder im Rahmen eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung stellt - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Der Betroffene musste sich darüber im Klaren sein, dass die Existenz ausserehelicher Kinder für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung ist. Er wäre daher in jedem Fall verpflichtet gewesen, besagte Tatsache anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 11.1 m.H.). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht gilt selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 und BGE 132 II 113 E. 3.2). 9.5 Aussereheliche Kinder können ein Indiz für die Instabilität einer Ehe sein, und zwar unabhängig davon, ob die Ehepartnerin darüber informiert ist. Wird demnach ein ausserehelich gezeugtes Kind im Einbürgerungsverfahren verschwiegen, kann nicht leichthin angenommen werden, dass zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bzw. der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden hat (vgl. u.a. Urteil des BGer 1C_570/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.8). Ob das absichtliche Verschweigen eines ausserehelichen Kindes im Einbürgerungsverfahren bereits direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG (bzw. Art. 41 Abs. 1 aBüG) setzt, wurde in der bundesgerichtlichen Praxis bisher unterschiedlich beurteilt. Nach der früheren Rechtsprechung konnte nicht von einem Erschleichen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ausgegangen werden, wenn sich in einem solchen Fall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zeigte, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG gleichwohl erfüllt waren und insbesondere eine stabile eheliche Gemeinschaft bestand (vgl. Urteile des BGer 1C_570/2012 E. 2.8; 1C_27/2011 E. 6.4.1; Urteile des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 9.1; F-5421/2016 vom 25. September 2017 E. 6.4). In einem Entscheid vom 3. August 2016 hielt das Bundesgericht demgegenüber fest, die im Gesuch um erleichterte Einbürgerung verschwiegene Schwangerschaft und bevorstehende Geburt des bei einem Seitensprung gezeugten ausserehelichen Kindes stellten rechtlich relevante Vorkommnisse dar, welche die Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinausgezögert hätten. Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung über die Vaterschaft des während des Einbürgerungsverfahrens geborenen ausserehelichen Kindes habe der Betroffene direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG gesetzt und zwar selbst dann, wenn von der (im konkreten Fall verneinten) These einer im massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausgegangen würde (Urteil des BGer 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 4.3.3; vgl. auch das gestützt darauf ergangene Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 11.5 sowie Urteil F-4522/2018 vom 7. Mai 2020 E. 9.3). Schliesslich hat das Bundesgericht die Frage, ob das absichtliche Verschweigen eines ausserehelich gezeugten Kindes im Einbürgerungsverfahren auch dann als Erschleichen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG zu beurteilen ist, wenn im massgeblichen Zeitpunkt trotz dieses Kindes eine intakte Ehe bestand und dessen Offenlegung die erleichterte Einbürgerung lediglich hinausgezögert hätte, jüngst offengelassen. Eine intakte Ehe musste in diesem Fall bereits aus anderen Gründen verneint werden (Urteil des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4.4). 9.6 Vorliegend ist unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände davon auszugehen, dass der Nachweis einer zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakten Ehe erbracht wurde. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit über 22 Jahren nach wie vor verheiratet und leben zusammen mit ihren zwei gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist zudem beruflich und gesellschaftlich gut integriert (vgl. insb. die Beilagen zu SEM-act. 13). Die Ehegatten geben übereinstimmend an, sowohl im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 12. Oktober 2012 als auch heute in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe gelebt zu haben bzw. zu leben. Zwar ist die Existenz der drei ausserehelichen Kinder entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers klarerweise als erheblich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG anzusehen (vgl. E. 6.3). Die Vorinstanz wäre bei Kenntnis des entsprechenden Sachverhalts gehalten gewesen, weitere Abklärungen zum Beschwerdeführer zu tätigen, bevor die erleichterte Einbürgerung hätte verfügt werden können. Nebst der wiederholten Untreue des Beschwerdeführers, aus welcher die drei Kinder mit einer in D._______ lebenden Frau hervorgingen, sind jedoch keine zusätzlichen Umstände ersichtlich, welche die von der Vorinstanz aufgestellte Vermutung der instabilen und nicht zukunftsgerichteten Ehe bestätigen würden. Es finden sich in den Vorakten beispielsweise keine Hinweise auf (auch nur vorübergehend) getrennte Wohnsitze oder dergleichen. Mit der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes der Ehegatten im Jahr 2014 - mithin nach der Geburt der drei ausserehelichen Kinder und über zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung - wurde der Wille, die eheliche Gemeinschaft auch künftig aufrecht zu erhalten, zusätzlich bestärkt. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Einbürgerung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben bzw. Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen hat, auch wenn er unbestrittenermassen seiner Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist.

10. Die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Bst. c VGKE) auf 2'500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Gemeindeamt des Kantons W._______. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Corina Fuhrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: