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F-4085/2022

F-4085/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-13 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer, geboren (...), reiste am 10. November 2009 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde. Eine gegen die Ablehnung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. September 2011 ab. Er verblieb ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz und heiratete am 31. Januar 2014 die Schweizer Bürgerin B._______, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. B. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 um erleichterte Einbürgerung. Die damaligen Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsgesuchs am 16. Januar 2017 und nochmals am 26. Oktober 2017 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen Ehegemeinschaft zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (am 22. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen) bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Gemeinde C._______ und des Kantons D._______. D. Die damaligen Ehegatten trennten sich gemäss Auskunft der Fremdenkontrolle E._______ per 1. April 2019 freiwillig und die Ehe wurde gemäss Scheidungsurteil am 7. Februar 2020 geschieden. E. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 eröffnete die Vorinstanz das Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Am 24. Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm von der Vorinstanz gestellten Fragen. F. Auf Ersuchen der Vorinstanz stellte ihr das zuständige Zivilgericht die Scheidungsakten am 15. April 2021 zur Einsichtnahme zu. G. Am 11. Mai 2021 gingen die Antworten der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers auf die ihr von der Vorinstanz gestellten Fragen bei letzterer ein. H. Die dem Beschwerdeführer am 19. November 2021 von der Vorinstanz gestellten Zusatzfragen beantwortete er am 10. Dezember 2021. I. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, seine erleichterte Einbürgerung für nichtig zu erklären. J. Am 13. Juni 2022 und am 24. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung. K. Am 8. August 2022 erteilte der Kanton C._______ als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. L. Mit Verfügung vom 12. August 2022, zugestellt am 16. August 2022, erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. M. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. N. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 4. November 2022 vernehmen und beantragte, ohne weitere inhaltliche Ausführungen zu machen, die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Replik vom 8. Dezember 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest und reichte die Kostennote seines Rechtsvertreters vom gleichen Tag ein. P. Der unterzeichnende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen am 1. März 2023 von der damaligen Instruktionsrichterin übernommen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Am 1. Januar 2018 trat das totalrevidierte Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) in Kraft und löste das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) ab (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Bezogen auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bedeutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der Gewährung der Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4).

E. 3.2 Die Ex-Ehegatten unterzeichneten die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft (letztmals) am 26. Oktober 2017 und der Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2017 erleichtert eingebürgert. Damit ist die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen, wobei anzumerken ist, dass in Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung keine übergangsrechtliche Problematik besteht, weil die entsprechenden materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben (vgl. Urteil des BVGer F-4072/2021 vom 16. Oktober 2023 E. 3.2).

E. 3.3 Sofort anwendbar ist rechtsprechungsgemäss das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbestimmungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiellen Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Dies ist hier der Fall, so dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht mehr erforderlich ist (Urteil des BVGer F-4072/2021 vom 16. Oktober 2023 E. 3.3). Die Vorinstanz hat diese dennoch eingeholt und der Heimatkanton erteilte am 8. August 2022 seine Zustimmung.

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Für alle Formen der erleichterten Einbürgerung setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG vor-aus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel daran können sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2).

E. 5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt (für Migration; heute: SEM) mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons (dazu oben E. 3.3) nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Es ist aber keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erkennbar erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erkennbar erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-3538/2023 vom 8. November 2024 E. 6.2).

E. 6.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht in Art. 36 Abs. 2 BüG übernommen wurde. Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteile des BVGer F-3538/2023 vom 8. November 2024 E. 6.3; F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5).

E. 6.2 Vorliegend sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

E. 7.1 Das Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) hat die Behörde von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe der betroffenen Person im Zeitpunkt der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (vgl. Art. 8 ZGB). Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2; 135 II 161 E. 3).

E. 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, die Ehe sei zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr intakt gewesen, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte. Oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; Urteile des BVGer F-3538/2023 vom 8. November 2024 E. 7.2; C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).

E. 8.1 Vorliegend vergingen zwischen der Unterzeichnung der letzten gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft am 26. Oktober 2017 beziehungsweise der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung per 22. Januar 2018 und der am 1. April 2019 erfolgten Trennung 17 beziehungsweise 14 Monate.

E. 8.2 Die kurze Zeitspanne von 14 Monaten zwischen der Einbürgerung des Beschwerdeführers und der Trennung der Ehegatten begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe bereits zum Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt war (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.) und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde. So stellt das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig längere Zeit in Anspruch nimmt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in der Regel bewusst ist (vgl. Urteil des BVGer F-1362/2021 vom 22. März 2024 E. 8.2).

E. 8.3 Nach dem Gesagten liegt es am Beschwerdeführer, die natürliche Vermutung zu entkräften. Er ist gehalten, ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzuzeigen, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt, oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubhaft darzulegen, dass er zu diesem Zeitpunkt gleichwohl in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging und somit die Behörden weder aktiv noch passiv täuschte. Zur Entkräftung der natürlichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb sie Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteil des BGer 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1).

E. 9.1 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Eheverlauf von den Ex-Ehegatten übereinstimmend geschildert. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass sie sich im Januar 2013 im F._______ der Kirchgemeinde G._______ kennengelernt hätten. Sie hätten sich ineinander verliebt und nach einem halben Jahr entschlossen, zu heiraten. Als Hauptgrund für das Scheitern der Ehe nennen sie die aussereheliche Beziehung der Ex-Ehefrau zu einem Mann in H._______, welche im Herbst 2018 begonnen habe. Zusätzlich sei die Ehe durch die Gesundheitssituation der Ex-Ehefrau und die Arbeitssituation des Beschwerdeführers belastet worden. Die Ehe sei im Februar 2019 definitiv gescheitert, als die Ex-Ehefrau beschlossen habe, den Mann aus H._______ erneut zu besuchen. Dem gemeinsamen Scheidungsbegehren vom 1. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass sich die Ex-Ehegatten vollständig über die Scheidungsfolgen geeinigt hatten. Auf Nachfrage des SEM zu den Gründen der Trennung der Ex-Ehegatten hin gab der Beschwerdeführer am 24. Februar 2021 an, dass die Beziehungsschwierigkeiten im Frühling 2018 begonnen hätten. Seine Ex-Ehefrau habe nach einem Burnout vor Jahren zunehmend gesundheitliche Probleme (Panikattacken und Schlafstörungen) gehabt und er habe fast immer nachts gearbeitet und ebenfalls Schlafprobleme gehabt. Sie hätten immer mehr aneinander vorbeigelebt und sich wegen seiner nächtlichen Arbeitszeiten wenig gesehen. Seine Ex-Ehefrau sei dann im September 2018 nach H._______ gereist, wo sie einen anderen Mann kennengelernt und sich in diesen verliebt habe. Sie habe versucht, den Kontakt abzubrechen, habe es dann aber doch nicht gekonnt. Im Februar 2019 habe sie sich entschieden, diesen Mann wiederzusehen, womit die Ehe nicht mehr zu retten gewesen sei. Die Trennung sei von ihr ausgegangen und erstmals im Herbst 2018 zur Sprache gekommen.

E. 9.2 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte gegenüber dem SEM in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2021, dass die Ehe im Verlauf des Jahres 2018 problematisch geworden sei. Sie selbst sei vorbelastet gewesen durch ein früheres Burnout und eine posttraumatische Belastungsstörung. Im Frühling/Sommer 2018 habe sie Panikattacken bekommen. Ihr Ex-Ehemann habe Probleme bei der Arbeit bekommen und die Last seines vor-aussichtlichen Jobverlusts habe sie fast erdrückt, da sie wieder für alles die Verantwortung hätte tragen müssen und nicht gesund genug gewesen sei, um noch mehr zu arbeiten. Anlässlich einer Reise nach H._______ im Herbst 2018 habe sie einen anderen Mann kennengelernt und Gefühle für ihn entwickelt. Sie habe mehrmals versucht, die Beziehung abzubrechen, jedoch konnte sie ihre Gefühle nicht verleugnen und nicht in Einklang bringen mit der Ehe. Der Trennungswunsch sei von ihr ausgegangen. Die Fernbeziehung mit dem Mann in H._______ habe sie Ende 2019 beendet.

E. 9.3 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die seit längerer Zeit knappen Finanzen und der Umstand, dass die Ex-Ehefrau zu viel habe übernehmen müssen, zu Spannungen geführt hätten. Im Jahr 2018 habe der Beschwerdeführer eine Kündigungsandrohung erhalten und dessen drohender Arbeitsplatzverlusts habe die Ex-Ehefrau fast erdrückt. Sie sei gesundheitlich belastet gewesen und nicht gesund genug, um mehr zu arbeiten. Nachdem die Ex-Ehefrau eine aussereheliche Beziehung zu einem Mann aus H._______ aufgenommen habe, hätten die Ex-Ehegatten keine Ehetherapie gemacht. Der Beschwerdeführer habe keine Sachumstände aufgezeigt, die überzeugend und nachvollziehbar belegen könnten, dass die im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids angeblich noch stabile eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit (gemeint wohl: in der Zeit bis zur Trennung) derart in die Brüche gegangen sei, dass eine Fortführung der Ehe nicht mehr möglich gewesen sein soll. Die Ehe sei bereits dadurch, dass seine Ex-Ehefrau für alles habe die Verantwortung übernehmen müssen, belastet gewesen. Hätte das SEM davon Kenntnis gehabt, hätte es das Einbürgerungsgesuch entweder abgelehnt oder weitere Abklärungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen. Aus dem Dargelegten ergebe sich, dass er dabei äusserst planmässig vorgegangen sei.

E. 9.4 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die im Frühling/Sommer 2018 erneut auftretenden Panikattacken seiner gesundheitlich vorbelasteten Ex-Ehefrau sowie seine Arbeitszeiten und sein unerwarteter Jobverlust im September 2018 die Ehe belastet hätten. Nach der Kündigung habe sich auch seine Gesundheit stark verschlechtert. Anlässlich einer Reise nach H._______ im Herbst 2018 habe die Ex-Ehefrau einen anderen Mann kennengelernt und für diesen Gefühle entwickelt. Dies habe sie ihm nach der Rückkehr eröffnet, was zur Beziehungskrise geführt habe. Sie hätten viele Gespräche geführt und seien zuversichtlich gewesen, dass die Krise überwunden sei. Die Ex-Ehefrau entschied sich jedoch im Frühjahr 2019, den Mann in H._______ erneut zu treffen und sich vom Beschwerdeführer zu trennen. Mit dem verschlechterten Gesundheitszustand beider Ehegatten sowie der ausserehelichen Beziehung der Ex-Ehefrau hätten ausserordentliche Ereignisse stattgefunden, die das rasche Scheitern der Ehe kurz nach der Einbürgerung plausibel und nachvollziehbar begründen würden.

E. 10.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, die angesichts des Trennungsdatums vom 1. April 2019 (vorne Bst. D) bestehende Vermutung, wonach seine Ehe bereits im Zeitpunkt der Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft (27. Oktober 2017) beziehungsweise der Einbürgerung (5. Dezember 2017; Rechtskraft: 22. Januar 2018) zerrüttet war, zu erschüttern (vgl. E. 8.2).

E. 10.2 Die Ex-Ehegatten lernten sich im Jahr 2013 in der Schweiz kennen. Sechs Monate später, am 31. Januar 2014, heirateten sie in der Schweiz. Nach drei Jahren Ehe stellte der Beschwerdeführer im Januar 2017 ein Einbürgerungsgesuch und am 5. Dezember 2017 (Rechtskraft 22. Januar 2018) wurde er eingebürgert. Im Frühling/Sommer 2018 traten bei der gesundheitlich vorbelasteten Ex-Ehefrau erneut Panikattacken auf und der Beschwerdeführer verlor im September 2018 unerwartet seinen Job, was ihn psychisch sehr belastete. Seine Psychiaterin bestätigt in ihrem Arztbericht vom 27. November 2018 (BVGer-act. 1 Beilage 8), dass er auf die Kündigung im Sinne einer reaktiven Depression sehr heftig mit Enttäuschung, starkem Rückzug und Resignation reagiert habe. Die übereinstimmenden Angaben der Ex-Ehegatten, dass die gesundheitlichen Herausforderungen ihre Beziehung belasteten, erscheinen plausibel und entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch ist nachvollziehbar, dass die aussereheliche Beziehung der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers, welche gemäss ihren Angaben von Herbst 2018 bis Ende 2019 andauerte, zur Krise in der bereits belasteten Beziehung geführt hat. Nachdem sie sich durch Gespräche wieder angenähert hatten, versuchte die Ex-Ehefrau erfolglos, den Kontakt zum Mann in H._______ abzubrechen. Im Februar 2019 entschied sie sich, diesen wiederzusehen und sich vom Beschwerdeführer zu trennen. Der Trennungswunsch ging von ihr aus und sie führte die aussereheliche Beziehung weiter. Der Beschwerdeführer zog per 1. April 2019 aus und die Ehe wurde am 7. Februar 2020 geschieden. Es erscheint lebensfremd, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorhält, keine Eherettungsmassnahmen, insbesondere Ehetherapie, ergriffen zu haben, stand der Entscheid der Ex-Ehefrau doch schon fest. Die Ex-Ehefrau bekräftigt sämtliche Angaben mit der als Beilage zur Beschwerde (BVGer-act. 1 Beilage 7) eingereichten Stellungnahme vom 30. August 2022 nochmals. Mithin ist mit den übereinstimmenden Angaben der Ex-Ehegatten und mangels konkreter Anhaltspunkte für vor diesem Zeitpunkt bestehende Trennungsabsichten davon auszugehen, dass die Ehe erst im Februar 2019 scheiterte und der gemeinsame Ehewille auch bei der Einbürgerung des Beschwerdeführers im Dezember 2017 noch vorhanden war. Mit der ausserehelichen Beziehung der Ex-Ehefrau, die in ihren Trennungswunsch mündete, liegt ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis vor, das den nachfolgenden raschen Zerfall der zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt. Die Vorinstanz kann sich daher nicht auf die Beweiserleichterung einer natürlichen Vermutung berufen. Der Vollbeweis gelingt ihr umso weniger. Dass weitere Beweiserhebungen daran zum jetzigen Zeitpunkt noch etwas ändern könnten, ist nicht anzunehmen. Entsprechend der Beweislastverteilung ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erklärung vom 27. Oktober 2017 beziehungsweise im weiteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens die Behörden über den Zustand der ehelichen Gemeinschaft getäuscht und so die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG sind nicht erfüllt.

E. 11 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

E. 12.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 6. Oktober 2022 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 12.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 8. Dezember 2022 eine Kostennote eingereicht, die mit Blick auf die anwendbaren Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) nicht zu beanstanden ist und mit der er einen Betrag von Fr. 2'342.70 ausweist. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'342.70 zu entschädigen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die für die Einbürgerung zuständige Behörde des Heimatkantons. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4085/2022 Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Thomas Tribolet, Fürsprecher, advocomplex gmbh Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 12. August 2022. Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer, geboren (...), reiste am 10. November 2009 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde. Eine gegen die Ablehnung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. September 2011 ab. Er verblieb ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz und heiratete am 31. Januar 2014 die Schweizer Bürgerin B._______, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. B. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 um erleichterte Einbürgerung. Die damaligen Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsgesuchs am 16. Januar 2017 und nochmals am 26. Oktober 2017 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen Ehegemeinschaft zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (am 22. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen) bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Gemeinde C._______ und des Kantons D._______. D. Die damaligen Ehegatten trennten sich gemäss Auskunft der Fremdenkontrolle E._______ per 1. April 2019 freiwillig und die Ehe wurde gemäss Scheidungsurteil am 7. Februar 2020 geschieden. E. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 eröffnete die Vorinstanz das Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Am 24. Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm von der Vorinstanz gestellten Fragen. F. Auf Ersuchen der Vorinstanz stellte ihr das zuständige Zivilgericht die Scheidungsakten am 15. April 2021 zur Einsichtnahme zu. G. Am 11. Mai 2021 gingen die Antworten der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers auf die ihr von der Vorinstanz gestellten Fragen bei letzterer ein. H. Die dem Beschwerdeführer am 19. November 2021 von der Vorinstanz gestellten Zusatzfragen beantwortete er am 10. Dezember 2021. I. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, seine erleichterte Einbürgerung für nichtig zu erklären. J. Am 13. Juni 2022 und am 24. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung. K. Am 8. August 2022 erteilte der Kanton C._______ als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. L. Mit Verfügung vom 12. August 2022, zugestellt am 16. August 2022, erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. M. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. N. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 4. November 2022 vernehmen und beantragte, ohne weitere inhaltliche Ausführungen zu machen, die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Replik vom 8. Dezember 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest und reichte die Kostennote seines Rechtsvertreters vom gleichen Tag ein. P. Der unterzeichnende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen am 1. März 2023 von der damaligen Instruktionsrichterin übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Am 1. Januar 2018 trat das totalrevidierte Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) in Kraft und löste das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) ab (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Bezogen auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bedeutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der Gewährung der Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). 3.2 Die Ex-Ehegatten unterzeichneten die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft (letztmals) am 26. Oktober 2017 und der Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2017 erleichtert eingebürgert. Damit ist die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen, wobei anzumerken ist, dass in Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung keine übergangsrechtliche Problematik besteht, weil die entsprechenden materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben (vgl. Urteil des BVGer F-4072/2021 vom 16. Oktober 2023 E. 3.2). 3.3 Sofort anwendbar ist rechtsprechungsgemäss das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbestimmungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiellen Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Dies ist hier der Fall, so dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht mehr erforderlich ist (Urteil des BVGer F-4072/2021 vom 16. Oktober 2023 E. 3.3). Die Vorinstanz hat diese dennoch eingeholt und der Heimatkanton erteilte am 8. August 2022 seine Zustimmung. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Für alle Formen der erleichterten Einbürgerung setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG vor-aus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel daran können sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2). 5. 5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt (für Migration; heute: SEM) mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons (dazu oben E. 3.3) nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Es ist aber keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erkennbar erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erkennbar erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-3538/2023 vom 8. November 2024 E. 6.2). 6. 6.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht in Art. 36 Abs. 2 BüG übernommen wurde. Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteile des BVGer F-3538/2023 vom 8. November 2024 E. 6.3; F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 6.2 Vorliegend sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 7. 7.1 Das Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) hat die Behörde von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe der betroffenen Person im Zeitpunkt der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (vgl. Art. 8 ZGB). Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2; 135 II 161 E. 3). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, die Ehe sei zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr intakt gewesen, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte. Oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; Urteile des BVGer F-3538/2023 vom 8. November 2024 E. 7.2; C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2). 8. 8.1 Vorliegend vergingen zwischen der Unterzeichnung der letzten gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft am 26. Oktober 2017 beziehungsweise der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung per 22. Januar 2018 und der am 1. April 2019 erfolgten Trennung 17 beziehungsweise 14 Monate. 8.2 Die kurze Zeitspanne von 14 Monaten zwischen der Einbürgerung des Beschwerdeführers und der Trennung der Ehegatten begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe bereits zum Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt war (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.) und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde. So stellt das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig längere Zeit in Anspruch nimmt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in der Regel bewusst ist (vgl. Urteil des BVGer F-1362/2021 vom 22. März 2024 E. 8.2). 8.3 Nach dem Gesagten liegt es am Beschwerdeführer, die natürliche Vermutung zu entkräften. Er ist gehalten, ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzuzeigen, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt, oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubhaft darzulegen, dass er zu diesem Zeitpunkt gleichwohl in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging und somit die Behörden weder aktiv noch passiv täuschte. Zur Entkräftung der natürlichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb sie Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteil des BGer 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1). 9. 9.1 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Eheverlauf von den Ex-Ehegatten übereinstimmend geschildert. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass sie sich im Januar 2013 im F._______ der Kirchgemeinde G._______ kennengelernt hätten. Sie hätten sich ineinander verliebt und nach einem halben Jahr entschlossen, zu heiraten. Als Hauptgrund für das Scheitern der Ehe nennen sie die aussereheliche Beziehung der Ex-Ehefrau zu einem Mann in H._______, welche im Herbst 2018 begonnen habe. Zusätzlich sei die Ehe durch die Gesundheitssituation der Ex-Ehefrau und die Arbeitssituation des Beschwerdeführers belastet worden. Die Ehe sei im Februar 2019 definitiv gescheitert, als die Ex-Ehefrau beschlossen habe, den Mann aus H._______ erneut zu besuchen. Dem gemeinsamen Scheidungsbegehren vom 1. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass sich die Ex-Ehegatten vollständig über die Scheidungsfolgen geeinigt hatten. Auf Nachfrage des SEM zu den Gründen der Trennung der Ex-Ehegatten hin gab der Beschwerdeführer am 24. Februar 2021 an, dass die Beziehungsschwierigkeiten im Frühling 2018 begonnen hätten. Seine Ex-Ehefrau habe nach einem Burnout vor Jahren zunehmend gesundheitliche Probleme (Panikattacken und Schlafstörungen) gehabt und er habe fast immer nachts gearbeitet und ebenfalls Schlafprobleme gehabt. Sie hätten immer mehr aneinander vorbeigelebt und sich wegen seiner nächtlichen Arbeitszeiten wenig gesehen. Seine Ex-Ehefrau sei dann im September 2018 nach H._______ gereist, wo sie einen anderen Mann kennengelernt und sich in diesen verliebt habe. Sie habe versucht, den Kontakt abzubrechen, habe es dann aber doch nicht gekonnt. Im Februar 2019 habe sie sich entschieden, diesen Mann wiederzusehen, womit die Ehe nicht mehr zu retten gewesen sei. Die Trennung sei von ihr ausgegangen und erstmals im Herbst 2018 zur Sprache gekommen. 9.2 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte gegenüber dem SEM in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2021, dass die Ehe im Verlauf des Jahres 2018 problematisch geworden sei. Sie selbst sei vorbelastet gewesen durch ein früheres Burnout und eine posttraumatische Belastungsstörung. Im Frühling/Sommer 2018 habe sie Panikattacken bekommen. Ihr Ex-Ehemann habe Probleme bei der Arbeit bekommen und die Last seines vor-aussichtlichen Jobverlusts habe sie fast erdrückt, da sie wieder für alles die Verantwortung hätte tragen müssen und nicht gesund genug gewesen sei, um noch mehr zu arbeiten. Anlässlich einer Reise nach H._______ im Herbst 2018 habe sie einen anderen Mann kennengelernt und Gefühle für ihn entwickelt. Sie habe mehrmals versucht, die Beziehung abzubrechen, jedoch konnte sie ihre Gefühle nicht verleugnen und nicht in Einklang bringen mit der Ehe. Der Trennungswunsch sei von ihr ausgegangen. Die Fernbeziehung mit dem Mann in H._______ habe sie Ende 2019 beendet. 9.3 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die seit längerer Zeit knappen Finanzen und der Umstand, dass die Ex-Ehefrau zu viel habe übernehmen müssen, zu Spannungen geführt hätten. Im Jahr 2018 habe der Beschwerdeführer eine Kündigungsandrohung erhalten und dessen drohender Arbeitsplatzverlusts habe die Ex-Ehefrau fast erdrückt. Sie sei gesundheitlich belastet gewesen und nicht gesund genug, um mehr zu arbeiten. Nachdem die Ex-Ehefrau eine aussereheliche Beziehung zu einem Mann aus H._______ aufgenommen habe, hätten die Ex-Ehegatten keine Ehetherapie gemacht. Der Beschwerdeführer habe keine Sachumstände aufgezeigt, die überzeugend und nachvollziehbar belegen könnten, dass die im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids angeblich noch stabile eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit (gemeint wohl: in der Zeit bis zur Trennung) derart in die Brüche gegangen sei, dass eine Fortführung der Ehe nicht mehr möglich gewesen sein soll. Die Ehe sei bereits dadurch, dass seine Ex-Ehefrau für alles habe die Verantwortung übernehmen müssen, belastet gewesen. Hätte das SEM davon Kenntnis gehabt, hätte es das Einbürgerungsgesuch entweder abgelehnt oder weitere Abklärungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen. Aus dem Dargelegten ergebe sich, dass er dabei äusserst planmässig vorgegangen sei. 9.4 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die im Frühling/Sommer 2018 erneut auftretenden Panikattacken seiner gesundheitlich vorbelasteten Ex-Ehefrau sowie seine Arbeitszeiten und sein unerwarteter Jobverlust im September 2018 die Ehe belastet hätten. Nach der Kündigung habe sich auch seine Gesundheit stark verschlechtert. Anlässlich einer Reise nach H._______ im Herbst 2018 habe die Ex-Ehefrau einen anderen Mann kennengelernt und für diesen Gefühle entwickelt. Dies habe sie ihm nach der Rückkehr eröffnet, was zur Beziehungskrise geführt habe. Sie hätten viele Gespräche geführt und seien zuversichtlich gewesen, dass die Krise überwunden sei. Die Ex-Ehefrau entschied sich jedoch im Frühjahr 2019, den Mann in H._______ erneut zu treffen und sich vom Beschwerdeführer zu trennen. Mit dem verschlechterten Gesundheitszustand beider Ehegatten sowie der ausserehelichen Beziehung der Ex-Ehefrau hätten ausserordentliche Ereignisse stattgefunden, die das rasche Scheitern der Ehe kurz nach der Einbürgerung plausibel und nachvollziehbar begründen würden. 10. 10.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, die angesichts des Trennungsdatums vom 1. April 2019 (vorne Bst. D) bestehende Vermutung, wonach seine Ehe bereits im Zeitpunkt der Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft (27. Oktober 2017) beziehungsweise der Einbürgerung (5. Dezember 2017; Rechtskraft: 22. Januar 2018) zerrüttet war, zu erschüttern (vgl. E. 8.2). 10.2 Die Ex-Ehegatten lernten sich im Jahr 2013 in der Schweiz kennen. Sechs Monate später, am 31. Januar 2014, heirateten sie in der Schweiz. Nach drei Jahren Ehe stellte der Beschwerdeführer im Januar 2017 ein Einbürgerungsgesuch und am 5. Dezember 2017 (Rechtskraft 22. Januar 2018) wurde er eingebürgert. Im Frühling/Sommer 2018 traten bei der gesundheitlich vorbelasteten Ex-Ehefrau erneut Panikattacken auf und der Beschwerdeführer verlor im September 2018 unerwartet seinen Job, was ihn psychisch sehr belastete. Seine Psychiaterin bestätigt in ihrem Arztbericht vom 27. November 2018 (BVGer-act. 1 Beilage 8), dass er auf die Kündigung im Sinne einer reaktiven Depression sehr heftig mit Enttäuschung, starkem Rückzug und Resignation reagiert habe. Die übereinstimmenden Angaben der Ex-Ehegatten, dass die gesundheitlichen Herausforderungen ihre Beziehung belasteten, erscheinen plausibel und entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch ist nachvollziehbar, dass die aussereheliche Beziehung der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers, welche gemäss ihren Angaben von Herbst 2018 bis Ende 2019 andauerte, zur Krise in der bereits belasteten Beziehung geführt hat. Nachdem sie sich durch Gespräche wieder angenähert hatten, versuchte die Ex-Ehefrau erfolglos, den Kontakt zum Mann in H._______ abzubrechen. Im Februar 2019 entschied sie sich, diesen wiederzusehen und sich vom Beschwerdeführer zu trennen. Der Trennungswunsch ging von ihr aus und sie führte die aussereheliche Beziehung weiter. Der Beschwerdeführer zog per 1. April 2019 aus und die Ehe wurde am 7. Februar 2020 geschieden. Es erscheint lebensfremd, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorhält, keine Eherettungsmassnahmen, insbesondere Ehetherapie, ergriffen zu haben, stand der Entscheid der Ex-Ehefrau doch schon fest. Die Ex-Ehefrau bekräftigt sämtliche Angaben mit der als Beilage zur Beschwerde (BVGer-act. 1 Beilage 7) eingereichten Stellungnahme vom 30. August 2022 nochmals. Mithin ist mit den übereinstimmenden Angaben der Ex-Ehegatten und mangels konkreter Anhaltspunkte für vor diesem Zeitpunkt bestehende Trennungsabsichten davon auszugehen, dass die Ehe erst im Februar 2019 scheiterte und der gemeinsame Ehewille auch bei der Einbürgerung des Beschwerdeführers im Dezember 2017 noch vorhanden war. Mit der ausserehelichen Beziehung der Ex-Ehefrau, die in ihren Trennungswunsch mündete, liegt ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis vor, das den nachfolgenden raschen Zerfall der zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt. Die Vorinstanz kann sich daher nicht auf die Beweiserleichterung einer natürlichen Vermutung berufen. Der Vollbeweis gelingt ihr umso weniger. Dass weitere Beweiserhebungen daran zum jetzigen Zeitpunkt noch etwas ändern könnten, ist nicht anzunehmen. Entsprechend der Beweislastverteilung ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erklärung vom 27. Oktober 2017 beziehungsweise im weiteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens die Behörden über den Zustand der ehelichen Gemeinschaft getäuscht und so die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG sind nicht erfüllt.

11. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 12. 12.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 6. Oktober 2022 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 12.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 8. Dezember 2022 eine Kostennote eingereicht, die mit Blick auf die anwendbaren Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) nicht zu beanstanden ist und mit der er einen Betrag von Fr. 2'342.70 ausweist. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'342.70 zu entschädigen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die für die Einbürgerung zuständige Behörde des Heimatkantons. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: