Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus Paraguay stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 16. August 2003 in die Schweiz ein und heiratete am 14. November 2003 in A._______ die Schweizer Bürgerin Y._______ (geb. [...]). Die Ehe blieb kinderlos (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/4 f.). B. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 um erleichterte Einbürgerung (SEM act. 1/30 ff.). Die Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 29. Februar 2016 und am 1. Juni 2017 je eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne (SEM act. 1/6, 1/19). C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017, in Rechtskraft erwachsen am 2. September 2017, bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons (...) und der Gemeinde (...) (SEM act. 1/2 f.). D. Anlässlich der Überprüfung der Rechtmässigkeit der erleichterten Einbürgerung erkundigte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Januar 2019 bei den Bevölkerungsdiensten Z._______ (nachfolgend: Bevölkerungsdienste) nach dem Wohnsitz der Ehegatten sowie allfälligen zivilstandsrechtlichen Änderungen (SEM act. 2). In der Folge orientierten die Bevölkerungsdienste die Vorinstanz am 20. Februar 2019 darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. Mai 2018 getrennt von seiner Ehefrau lebe. Am 17. November 2020 informierten die Bevölkerungsdienste, dass sich das Paar am 28. August 2020 habe scheiden lassen (SEM act. 3 ff.). E. Mit Schreiben vom 19. November 2020 informierte die Vorinstanz die Ex-Partnerin des Beschwerdeführers über die neu gewonnenen Erkenntnisse und stellte ihr zur Prüfung des Sachverhalts einen Fragebogen zu (SEM act. 6). Dieser ging am 18. Dezember 2020 ausgefüllt beim SEM ein (SEM act. 7). F. Am 28. Januar 2021 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Weiter stellte sie ihm eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens der Ex-Partnerin zu und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme (SEM act. 8). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 8. März 2021 nach (SEM act. 12). G. Das Kreisgericht A._______ stellte dem SEM mit Schreiben vom 26. März 2021 auf dessen Ersuchen hin die Akten des Eheschutzverfahrens des Beschwerdeführers und seiner damaligen Partnerin zu (SEM act. 14). H. Am 22. April 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es vorliegend die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als erfüllt betrachte. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (SEM act. 16). Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 19. Mai 2021 nach (SEM act. 17). I. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte gleichzeitig fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM act. 18). J. Mit Eingabe vom 14. September 2021 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung. Weiter stellte er den Antrag auf Befragung seiner aktuellen Partnerin als Zeugin (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). K. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Durchführung einer Zeugenbefragung nicht statt und räumte dem Beschwerdeführer stattdessen die Gelegenheit ein, eine schriftliche Stellungnahme seiner aktuellen Partnerin einzureichen (BVGer act. 3). Diese - sowie weitere Unterlagen - wurden am 25. Oktober 2021 eingereicht (BVGer act. 6). L. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2021 beantragte die Vorin-stanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 4. Januar 2022 und beantragte gleichzeitig die Befragung seiner Tochter und seiner Ex-Ehefrau als Zeuginnen sowie seine persönliche Einvernahme (BVGer act. 10). N. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest (BVGer act. 12). O. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2022 sowohl die vom Beschwerdeführer mit Replik vom 4. Januar 2022 beantragte Parteibefragung wie auch den Antrag auf Durchführung der Befragung zweier Zeuginnen ab. Es wurde ihm wiederum Gelegenheit gegeben, schriftliche Stellungnahmen einzureichen (BVGer act. 13). P. Mit Schreiben vom 26. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine persönlich verfasste Stellungnahme, ein Schreiben seines direkten Vorgesetzten sowie diverse Dokumente betreffend das Geburtsdatum seiner Tochter ein. Weiter wurde mitgeteilt, dass die Ex-Ehefrau auf eine weitere Stellungnahme verzichte (BVGer act. 17). Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Am 20. Juni 2014 verabschiedete die Bundesversammlung das total revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil 1C_574/2021 vom 27. April 2022 fest, dass in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 BüG das anwendbare materielle Recht jenes ist, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung galt (vgl. E. 2, insbesondere E. 2.4), womit die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist. Anzumerken ist, dass in Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung keine übergangsrechtliche Problematik besteht, weil die entsprechenden materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben (vgl. Urteil des BVGer F-6354/2018 vom 8. Juli 2020 E. 1.1). Sofort anwendbar ist aber nach ständiger Praxis das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbestimmungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiellen Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). Dies ist hier der Fall, so dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zustimmung des Heimatkantons nicht mehr erforderlich ist.
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragte im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Befragung diverser Zeuginnen sowie seine persönliche Befragung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anträge mit Zwischenverfügungen vom 23. September 2021 und 23. Februar 2022 ab. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, schriftliche Stellung zu nehmen, was er in der Folge tat (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H. sowie Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.2). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erschliesst sich demnach, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
E. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
E. 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel daran können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1), eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2).
E. 6.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 6.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).
E. 7.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuierte hierfür eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5).
E. 7.2 Vorliegend sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
E. 8.1 Das Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).
E. 8.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).
E. 9.1 Zwischen der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft am 1. Juni 2017 bzw. der am 2. September 2017 in Rechtskraft erwachsenen erleichterten Einbürgerung und der am 1. Mai 2018 erfolgten Trennung vergingen gerade mal elf bzw. acht Monate. Bereits am 7. Oktober 2018 reichte die Ex-Ehefrau ein Eheschutzbegehren ein. Mit Entscheid des Kreisgerichts A._______ vom 12. August 2020 wurde das Paar geschieden (in Rechtskraft erwachsen am 28. August 2020). Am 23. Juli 2021 erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
E. 9.2 Die kurze Zeitspanne zwischen der Einbürgerung des Beschwerdeführers und der Trennung der Ehegatten innerhalb von acht Monaten begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Einbürgerungszeitpunkt nicht intakt war (vgl. dazu statt vieler Urteil BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.) und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde. Einerseits stellte das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt, und andererseits kann davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in aller Regel bewusst ist. In diesem Sinne ist die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, überzeugend.
E. 9.3 Weiter liegt es am Beschwerdeführer, die natürliche Vermutung zu entkräften. Er ist gehalten, ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzuzeigen, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darzulegen, dass er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging und deshalb die Behörden weder aktiv noch passiv täuschte. Zur Entkräftung der natürlichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb sie Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteil 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1 m.H.).
E. 10 Der Sachverhalt stellt sich gemäss den vorhandenen Akten wie folgt dar:
E. 10.1 Gegenüber der Vorinstanz führte die Ex-Ehefrau zu den Gründen der Trennung mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 zusammenfassend aus, bereits 2009 sei es zu Konflikten gekommen; sie habe Platz und Zeit gebraucht und ihrem damaligen Ehemann nicht mehr so vertraut sowie den Verdacht gehegt, dass er ihr untreu geworden sei. Sie hätten sich jedoch rasch wieder versöhnt. Die Trennung nach der erleichterten Einbürgerung sei erfolgt, da es zwischen ihnen nicht mehr funktioniert habe; sie seien sich nie einig gewesen. Sie habe sich nach der Trennung entschlossen, zu ihren Söhnen zu ziehen. Seit dem Jahr 2017 sei zwischendurch die Rede von Trennung und Scheidung gewesen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betreffend ihre eheliche Gemeinschaft am 1. Juni 2017 wie auch bei der Einbürgerung sei ihre Beziehung aber noch stabil und auf die Zukunft ausgerichtet gewesen. Der Altersunterschied zwischen ihnen habe nie zu Schwierigkeiten geführt. Ein spezielles Ereignis, welches nach der erleichterten Einbürgerung zur Trennung und Scheidung geführt habe, gebe es nicht. Sie habe - wie bereits 2009 - wieder Probleme mit dem Vertrauen gehabt, da er immer ausgegangen sei und ihr nichts gesagt habe. Sie habe sich sehr alleine gefühlt und so nicht weitermachen wollen. Als Massnahme zur Rettung der Ehe hätten sie geredet (SEM act. 7).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner ersten Stellungnahme an das SEM vom 8. März 2021 im Wesentlichen geltend, er habe eigentlich gedacht, eine gute Ehe zu führen; sie hätten gute und schlechte Zeiten gehabt. Im Nachhinein sei nicht mehr genau nachvollziehbar, was den Ausschlag für die Trennung und Scheidung gegeben habe; ein spezielles Ereignis gebe es nicht. Auf die Frage des SEM hin, wer und wann genau (Tag, Monat, Jahr) und aus welchen Gründen die eheliche Wohnung verlassen habe, machte er geltend, sie hätten sich darauf geeinigt, dass seine Ex-Ehefrau die Wohnung verlasse. Da sie sehr temperamentvoll sei, sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen; die Probleme seien aber nicht unüberbrückbar gewesen. Wenn sich die Wogen jeweils wieder geglättet hätten, hätten sie gut diskutieren können. Die Trennung/Scheidung sei von ihr ausgegangen und sei 2018 erfolgt. Bereits 2009 habe seine Ex-Ehefrau vorübergehend die eheliche Wohnung verlassen. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft (1. Juni 2017) bzw. der erleichterten Einbürgerung (2. September 2017) habe es aber keine ehelichen Spannungen gegeben. Bis 2018 sei die Ehe gut verlaufen, danach hätten sich die Streitigkeiten gehäuft und bis zur Versöhnung habe es immer länger gedauert. Am Ende sei die Luft raus gewesen oder ihnen sei die Kraft ausgegangen (SEM act. 12). Vor dieser Ehe sei er noch nie verheiratet gewesen. Er habe aber eine Tochter.
E. 10.3 In seiner anlässlich des rechtlichen Gehörs erfolgten Stellungnahme vom 19. Mai 2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es gehe nicht darum, ob sie sich gestritten hätten oder ob er sich zu Hause für den Ausgang abgemeldet habe oder nicht. Wie er bereits erwähnt habe, sei seine Frau äusserst temperamentvoll. Das könne bisweilen sehr mühsam sein, mache aber auch - bis heute noch - ihren Charme und ihre Anziehung aus. Bis zur Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung habe er seine Ehe aber als gesund und unbelastet betrachtet. Kurz nach der Einreichung des Gesuchs sei die Ex-Ehefrau auf die Idee gekommen, zusammen mit ihm in der Dominikanischen Republik zu leben. Er habe ihr aber gesagt, dass dies für ihn nicht in Frage komme, da er sich hier zu Hause fühle und arbeite. Er sei gut integriert und seit Jahren bei der gleichen Firma angestellt. Er schätze sein Leben in A._______. Die Idee seiner Ex-Ehefrau sei immer fixer und stärker geworden und habe sich mit der Dauer des Verfahrens und je näher ihr Rentenalter herangerückt sei, verstärkt. Der Altersunterschied sei aber nie Grund für Differenzen gewesen. Der Umzug in die Dominikanische Republik sei vorher nie ein Thema gewesen. Er könne wirklich nicht sagen, was die Ursache für die Differenzen gewesen sei, jedenfalls sei es für seine Ex-Ehefrau immer klarer geworden, dass sie in der Dominikanische Republik leben wolle. In der Folge sei sie ausgezogen, habe ein Eheschutzbegehren eingereicht und dadurch eine fixe Unterhaltszahlung erhalten (SEM act. 17).
E. 10.4 Den Scheidungsakten des Kreisgerichts A._______ kann entnommen werden, dass die Trennung der Ex-Ehegatten am 1. Mai 2018 erfolgte. Am 7. Oktober 2018 reichte die Ex-Ehefrau ein Eheschutzbegehren, und am 11. Mai 2020 reichten die Ex-Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Die Scheidung erfolgte am 28. August 2020 (SEM act. 14).
E. 10.5 Gestützt auf die vorhandenen Akten verfügte das SEM am 22. Juli 2021 die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Es kam zum Schluss, dass die damaligen Ehegatten im Zeitpunkt der rechtskräftigen erleichterten Einbürgerung keine stabile Ehe im Sinne des BüG geführt hätten und dies den Einbürgerungsbehörden bewusst verschwiegen hätten. Zur Begründung machte es geltend, das Paar habe sich bereits zwischen September 2007 und März 2009 vorübergehen getrennt. Während dieser Trennung habe der Beschwerdeführer eine Tochter gezeugt, welche bei ihrer Mutter in Paraguay lebe. Gemäss den Eheschutzakten habe sich das Paar am 1. Mai 2018 getrennt. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass die Streitigkeiten zwischen den Ex-Ehegatten mit der Zeit zugenommen hätten, was die Vermutung zulasse, dass die Ehe schon seit längerer Zeit nicht mehr die vom Gesetz verlangte Stabilität, Intaktheit und Zukunftsgerichtetheit aufgewiesen habe. Die rasche Abfolge der Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung bekräftige diese Vermutung zusätzlich. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass der Zerrüttungsprozess in einer langjährigen Ehe innerhalb von nur acht Monaten stattgefunden und ohne Rettungsversuch in Form einer Paar-, Ehetherapie oder entsprechenden anderen Massnahmen zur raschen Trennung und nachfolgenden Scheidung geführt haben soll. Das SEM könne kein plötzliches und unerwartetes Ereignis vor oder im Zeitpunkt der Einbürgerung erkennen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe insbesondere durch die seit längerer Zeit andauernden Unstimmigkeiten und Streitigkeiten derart stark belastet gewesen sei, dass sich die Ex-Ehefrau am 1. Mai 2018 zur Trennung entschieden habe (SEM act. 18).
E. 10.6 In seiner Beschwerde vom 14. September 2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Begründung in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung überzeuge nicht und basiere auf völlig falschen Sachverhaltsannahmen. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass er während der Ehe mit seiner Ex-Ehefrau im Jahre 2009 in Paraguay Vater eines ausserehelichen Kindes geworden sei. Seine Tochter sei aber am 9. Januar 2002 geboren worden. Somit sei es auch nicht zu einem Ehebruch gekommen. Die Vorinstanz begründe die Zerrüttung der Ehe mit dem Umstand, dass das Getrenntleben der Ehegatten angeblich ohne plötzlichen und nicht vorhersehbaren Grund realisiert worden sei, als ob eine Ehe nur bei unfallartigen, ausserordentlichen und nicht vorhersehbaren unerwarteten Ereignissen in die Brüche gehen könne. Das Bild der Ehe, welches die Vorinstanz darlege, sei nicht zeitgemäss. Vor allem verkenne die Vorinstanz den Umstand, dass es die damalige Ehefrau gewesen sei, welche mit einem Eheschutzbegehren das Getrenntleben habe richterlich verfügen lassen. Wie er ausgeführt habe, sei die Ex-Frau im Jahr 2018 - als (...)-Jährige - und somit eben gerade nicht im Jahr 2016 oder 2017 auf ihn zugekommen, dass er doch mit ihr die Zeit der Pensionierung in der Dominikanischen Republik, in ihrer Heimat, verbringen solle. Er stehe aber mit (...) Jahren noch voll im Berufsleben und sei nach 19 Jahren in der Schweiz auch bestens integriert, weshalb er einen anderen Lebensplan verfolge und hier bleiben wolle. Die Ex-Ehefrau habe diesen Wunsch zuvor nie formuliert, und er sei frustriert gewesen und vermehrt in den Ausgang gegangen. Die für ihr temperamentvolles Auftreten und ihre Eifersucht bekannte Ex-Frau habe daraufhin ein Eheschutzbegehren eingereicht, da sie angenommen habe, dass er fremdgehe, was aber nicht bewiesen sei und bestritten werde. Die Trennung innerhalb von acht Monaten nach der Erteilung der erleichterten Einbürgerung sei daher nicht von ihm herbeigeführt worden und könne ihm somit nicht angelastet werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Nachweis einer zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakten Ehe nicht erbracht worden sei, und er auch keine bewusst falschen Angaben gemacht habe bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde nicht bewusst in einem falschen Glauben belassen und so den Vorwurf auf sich gezogen habe, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BVGer act. 1).
E. 10.7 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der neuen Lebenspartnerin (geb. 1955) sowie deren Tochter zu den Akten (BVGer act. 6). Die Partnerin macht darin geltend, mit ihm seit dem 1. September 2021 eine Beziehung zu führen, was von der Tochter bestätigt wird.
E. 10.8 In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8).
E. 10.9 Der Beschwerdeführer monierte mit Replik vom 4. Januar 2022, die Vorinstanz halte an ihrer falschen Version fest, unter völliger Ausblendung der tatsächlichen Verhältnisse und der bereits eingereichten Passdokumentation der Tochter (inkl. Geburtsurkunde) sowie deren damit rechtsgenüglich ausgewiesenen Geburtsdatums vom 9. Januar 2002. Weiter verkenne die Vorinstanz den Umstand, dass beide Ehegatten anlässlich der Unterzeichnung der schriftlichen Erklärungen vom 29. Februar 2016 sowie 1. Juni 2017 im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens die Ehe als intakt beurteilt hätten und dementsprechend keine Falschangabe oder Verheimlichung einer wesentlichen Tatsache gemacht hätten (BVGer act. 10). Weiter offerierte er weitere Zeugeneinvernahmen bzw. alternativ eine eidesstattliche Erklärung seiner Tochter sowie eine notarielle Beglaubigung ihrer Geburtsurkunde.
E. 10.10 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 machte die Vorinstanz geltend, selbst wenn die Tochter am 9. Januar 2002 geboren sein sollte, sei es bereits im Jahr 2009 zu einer vorübergehenden Trennung des Ehepaares gekommen und am 25. Mai 2018 hätten sie sich erneut getrennt (BVGer act. 12).
E. 10.11 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers und zweier Zeuginnen abgelehnt hatte, reichte er mit Schreiben vom 26. April 2022 eine weitere Stellungnahme ein. Er machte geltend, nach Erhalt des Schweizer Passes sei letztlich die Vision - Verlegung des Lebensmittelpunktes - der damaligen Ehefrau für die Trennung ausschlaggebend gewesen. Dies sei zuvor von ihr nie so kommuniziert worden sei. Wie aus der langen Ehedauer ersichtlich werde, hätte er überdies bei Bösgläubigkeit die erleichterte Einbürgerung schon viel früher beantragen können, was zeige, dass kein Rechtsmissbrauch vorliege. Dieser werde von der Vorinstanz einzig mit der Trennung der Ehegatten während der Wartefrist begründet. Dies sei aber für sich alleine und aufgrund des zeitlich erst nach Erhalt des schweizerischen Bürgerrechts erfolgten Bruches der Beziehung im Zusammenhang mit der geplanten Wohnsitzverlegung der Ex-Partnerin nicht genügend, um die erleichterte Einbürgerung für nichtig zu erklären. Als Beweismittel wurde ein handgeschriebener Brief des Beschwerdeführers eingereicht sowie weitere Unterlagen bezüglich der Verifikation des Geburtsdatums der Tochter und eine Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers (BVGer act. 17).
E. 11 Nach einer Prüfung der Sach- und Rechtslage teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung zu widerlegen, dass seine Ehe in der massgebenden Zeit nicht intakt war und er die Behörden darüber täuschte.
E. 11.1 Nicht in Abrede gestellt werden soll vorliegend, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau eine gewisse Zeit eine intakte Ehe geführt haben. Unbeachtlich und nicht zu thematisieren ist damit auch der Altersunterschied des Paares und das Alter der neuen Partnerin des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. 17 f.). Als beweismässig erstellt gilt auch der Umstand, dass die Tochter des Beschwerdeführers bereits am 9. Januar 2002 geboren wurde; er hat mithin - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin keine Tochter gezeugt (vgl. BVGer act. 17, Beweismittel act. 13 - 16). Soweit er diesbezüglich von einem gravierenden Fehler in der Sachverhaltsdarstellung des SEM ausgeht (Beschwerde, Ziff. 2 ff.), so ist darauf hinzuweisen, dass er selbst in seiner ersten Stellungnahme erklärte, seine Tochter sei am «9. Januar 2009» geboren worden (SEM act. 12/80, Antwort zu Frage 12). Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass er in seinem Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 29. Februar 2016 seine damals minderjährige Tochter mit keinem Wort erwähnte (vgl. unter «unverheiratete ausländische Kinder unter 18 Jahren» [SEM act. 1/29]). Unter diesen Umständen ist unklar, wieso das SEM anlässlich seiner Vernehmlassung vom 26. November 2021 erklärte, die Beschwerde enthalte keine neuen Sachverhaltselemente (BVGer act. 8). Allerdings kann der ergänzenden Vernehmlassung entnommen werden, dass die Vorinstanz selbst in Kenntnis des korrekten Geburtsdatums der Tochter angesichts der Gesamtumstände an ihrer Verfügung festhielt (BVGer act. 12). Es erübrigt sich damit, auf die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und eingereichten Beweismittel weiter einzugehen. Vorliegend relevant ist hingegen die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine intakte Ehe vorlag.
E. 11.2 Der Stellungahme der Ex-Ehefrau vom 18. Dezember 2020 ist unter anderem zu entnehmen, dass sie Probleme mit dem Vertrauen gehabt habe, da der Beschwerdeführer immer ausgegangen sei und ihr nichts gesagt habe (vgl. E. 10.1). Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Stellungnahme vom 8. März 2021 häufige Streitereien und die immer grösser werdenden Abstände bis zur Versöhnung (vgl. E. 10.2). Weder der Beschwerdeführer noch die Ex-Ehefrau machten jedoch ein spezielles Ereignis geltend, welches zur Zerrüttung der Ehe geführt haben soll. Er gab sogar ausdrücklich an, dass es kein solches Ereignis gegeben habe. Es sei nicht mehr genau nachvollziehbar, was den Ausschlag für die Trennung gegeben habe. In seinem Schreiben vom 19. Mai 2021 erwähnte er erstmalig den Auswanderungswunsch seiner Ex-Ehefrau, machte aber auch dort geltend, er könne nicht wirklich sagen, was der Grund für die Differenzen gewesen sei. Bis zur Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung habe er die Ehe als gesund und unbelastet betrachtet. Kurz danach sei sie mit Idee gekommen, in der Dominikanischen Republik zu leben. Dieser Gedanke habe sich, mit der Dauer des Verfahrens und je näher ihr Rentenalter herangerückt sei, verstärkt. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Ehe bereits vor der erleichterten Einbürgerung nicht mehr als stabil bezeichnet werden konnte und die Beziehung einem vor diesem Zeitpunkt einsetzenden, länger andauernden Entfremdungsprozess unterworfen war. Nachgeschoben - und im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Schreiben vom 19. Mai 2021 - erscheinen die im Beschwerdeverfahren eingebrachten Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ex-Ehefrau habe erst im Jahr 2018 den Wunsch gehegt, dauerhaft in die Dominikanischen Republik zu ziehen. Zuvor habe sie diesen Wunsch nicht formuliert und er sei damals frustriert und vermehrt im Ausgang gewesen (Beschwerde, Ziff. 14 sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. April 2022, S. 3). Es überzeugt nicht, dass der Auswanderungswunsch der Ex-Ehefrau der Auslöser für die Trennung des Paares gewesen sein soll, ansonsten dieser Umstand - wäre er von zentraler Bedeutung gewesen - vom Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau bereits in den ersten Stellungnahmen hätte erwähnt werden können und müssen (vgl. E. 11.2). Er machte in seinen ersten beiden Stellungnahmen aber sogar noch geltend, er könne nicht sagen, was der Grund für die Differenzen gewesen sei. Zweitens erscheint es nicht plausibel, dass die Ehe - wie beschwerdeweise behauptet - bis 2018 (ein genauerer Zeitpunkt wurde nicht angegeben) gut verlaufen sein soll, würde dies doch zur gegenüber früheren Darstellungen des Beschwerdeführers noch unwahrscheinlicheren Annahme führen, dass die angeblich intakte Ehe innerhalb weniger Wochen zerbrochen wäre, immerhin leben die Ex-Ehegatten bereits seit dem 1. Mai 2018 getrennt (SEM act. 14/91). Hinzu kommt, dass die Ex-Ehefrau ihrerseits erklärte, seit 2017 sei zwischendurch die Rede von Trennung und Scheidung gewesen und auch der Beschwerdeführer selbst im Schreiben vom 19. Mai 2021 ausführte, bis zur Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung (am 29. Februar 2016) habe er die Ehe als gesund und unbelastet betrachtet. Es bleibt somit bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen hätten vor der erleichterten Einbürgerung ihren Anfang gehabt.
E. 11.3 Soweit der Beschwerdeführer seine im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte und von einer «Rechtsberatung» in seinem Namen verfasste Stellungnahme vom 19. Mai 2021 als absolut intolerabel, fachlich ohnehin mangelhaft und verletzend bezeichnet (Beschwerde, Ziff. 18), so ist nachvollziehbar, dass er sich von dem darin praktizierten saloppen Schreibstil distanzieren möchte, dies aber nichts am Umstand zu ändern vermag, dass ihm seine dort geschilderte Sichtweise der Dinge anzurechnen ist. Immerhin hat er diese mit seiner Unterschrift bestätigt.
E. 11.4 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Ex-Ehefrau mit einem Eheschutzbegehren das Getrenntleben richterlich verfügen liess. Sie habe angenommen, dass er fremdgehe, was nie bewiesen worden sei und bestritten werde. Die acht Monate nach der erleichterten Einbürgerung herbeigeführte Trennung sei daher nicht von ihm herbeigeführt worden und dürfe ihm nicht angelastet werden (vgl. Beschwerde, Ziff. 14 f.). Vorliegend spielt es hingegen keine Rolle, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für die Zeit der gemeinsamen Erklärungen und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation anzunehmen ist (vgl. Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 12.5), was aufgrund der bisherigen Ausführungen vorliegend nicht anzunehmen ist. Ohnehin kann der Begründung des Eheschutzbegehrens entnommen werden, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens durch die Ex-Ehefrau am 7. Oktober 2018 die Scheidungspapiere von den Parteien lediglich deshalb nicht unterschrieben wurden, da Uneinigkeit zwischen den Parteien bezüglich des Unterhaltsbetrags bestand (SEM act. 14/121). In diesem Sinne erklärte der Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 an das Kreisgericht A._______ unter Verweis auf die damals bereits vorhandenen entsprechenden Scheidungskonventionen, das Paar habe vorab versucht, eine gemeinsame Scheidung anzustreben, allerdings seien sie zu keiner Einigung gekommen (SEM act. 14/124). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens durch die Ex-Ehefrau mit der Scheidung an sich einverstanden war.
E. 11.5 Gegen eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung spricht nach Auffassung des Beschwerdeführers sodann, dass beide Ehegatten mit der Unterzeichnung der schriftlichen Erklärungen am 29. Februar 2016 sowie 1. Juni 2017 bestätigt hätten, dass die Ehe intakt sei (Replik vom 4. Januar 2022 [BVGer act. 10]). Im vorliegenden Verfahren geht es allerdings primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorgelegen hat. Davon kann im Kontext des raschen und finalen Entschlusses des Paares zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts und zur Trennung bzw. Scheidung nicht die Rede sein.
E. 11.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch vom Empfehlungsschreiben seines direkten Vorgesetzten vom 22. April 2022 nichts ableiten (BVGer act. 17, Beilage 17). Es beschreibt seine guten Arbeitsleistungen, die auch nicht in Abrede gestellt werden sollen, sagt aber über den Bestand der Ehe in der fraglichen Zeit nichts aus.
E. 11.7 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau in der Zeit der gemeinsamen Erklärungen und der erleichterten Einbürgerung keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und er die Behörde über diesen Umstand täuschte, sei es weil er in den gemeinsamen Erklärungen zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil er eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Er hat demnach seine erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft sei zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen, nicht zu beanstanden.
E. 12 Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_466/2018 E. 5.5 m.H.). Dass der Beschwerdeführer hierzulande ansonsten gut integriert zu sein scheint, rechtfertigt einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts. Über einen solchen wäre - falls überhaupt - in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2).
E. 13 Mit dem SEM ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nebst seiner in Paraguay lebenden Tochter (geb. 9. Januar 2002) keine weiteren Kinder hat. Weitere Ausführungen erübrigen sich damit.
E. 14 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Zivilstandesbehörde des Einbürgerungskantons und das kantonal zuständige Migrationsamt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4105/2021 Urteil vom 19. September 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Pascal Koch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Paraguay stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 16. August 2003 in die Schweiz ein und heiratete am 14. November 2003 in A._______ die Schweizer Bürgerin Y._______ (geb. [...]). Die Ehe blieb kinderlos (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/4 f.). B. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 um erleichterte Einbürgerung (SEM act. 1/30 ff.). Die Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 29. Februar 2016 und am 1. Juni 2017 je eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne (SEM act. 1/6, 1/19). C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017, in Rechtskraft erwachsen am 2. September 2017, bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons (...) und der Gemeinde (...) (SEM act. 1/2 f.). D. Anlässlich der Überprüfung der Rechtmässigkeit der erleichterten Einbürgerung erkundigte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Januar 2019 bei den Bevölkerungsdiensten Z._______ (nachfolgend: Bevölkerungsdienste) nach dem Wohnsitz der Ehegatten sowie allfälligen zivilstandsrechtlichen Änderungen (SEM act. 2). In der Folge orientierten die Bevölkerungsdienste die Vorinstanz am 20. Februar 2019 darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. Mai 2018 getrennt von seiner Ehefrau lebe. Am 17. November 2020 informierten die Bevölkerungsdienste, dass sich das Paar am 28. August 2020 habe scheiden lassen (SEM act. 3 ff.). E. Mit Schreiben vom 19. November 2020 informierte die Vorinstanz die Ex-Partnerin des Beschwerdeführers über die neu gewonnenen Erkenntnisse und stellte ihr zur Prüfung des Sachverhalts einen Fragebogen zu (SEM act. 6). Dieser ging am 18. Dezember 2020 ausgefüllt beim SEM ein (SEM act. 7). F. Am 28. Januar 2021 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Weiter stellte sie ihm eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens der Ex-Partnerin zu und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme (SEM act. 8). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 8. März 2021 nach (SEM act. 12). G. Das Kreisgericht A._______ stellte dem SEM mit Schreiben vom 26. März 2021 auf dessen Ersuchen hin die Akten des Eheschutzverfahrens des Beschwerdeführers und seiner damaligen Partnerin zu (SEM act. 14). H. Am 22. April 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es vorliegend die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als erfüllt betrachte. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (SEM act. 16). Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 19. Mai 2021 nach (SEM act. 17). I. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte gleichzeitig fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM act. 18). J. Mit Eingabe vom 14. September 2021 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung. Weiter stellte er den Antrag auf Befragung seiner aktuellen Partnerin als Zeugin (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). K. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Durchführung einer Zeugenbefragung nicht statt und räumte dem Beschwerdeführer stattdessen die Gelegenheit ein, eine schriftliche Stellungnahme seiner aktuellen Partnerin einzureichen (BVGer act. 3). Diese - sowie weitere Unterlagen - wurden am 25. Oktober 2021 eingereicht (BVGer act. 6). L. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2021 beantragte die Vorin-stanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 4. Januar 2022 und beantragte gleichzeitig die Befragung seiner Tochter und seiner Ex-Ehefrau als Zeuginnen sowie seine persönliche Einvernahme (BVGer act. 10). N. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest (BVGer act. 12). O. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2022 sowohl die vom Beschwerdeführer mit Replik vom 4. Januar 2022 beantragte Parteibefragung wie auch den Antrag auf Durchführung der Befragung zweier Zeuginnen ab. Es wurde ihm wiederum Gelegenheit gegeben, schriftliche Stellungnahmen einzureichen (BVGer act. 13). P. Mit Schreiben vom 26. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine persönlich verfasste Stellungnahme, ein Schreiben seines direkten Vorgesetzten sowie diverse Dokumente betreffend das Geburtsdatum seiner Tochter ein. Weiter wurde mitgeteilt, dass die Ex-Ehefrau auf eine weitere Stellungnahme verzichte (BVGer act. 17). Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Am 20. Juni 2014 verabschiedete die Bundesversammlung das total revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil 1C_574/2021 vom 27. April 2022 fest, dass in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 BüG das anwendbare materielle Recht jenes ist, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung galt (vgl. E. 2, insbesondere E. 2.4), womit die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist. Anzumerken ist, dass in Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung keine übergangsrechtliche Problematik besteht, weil die entsprechenden materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben (vgl. Urteil des BVGer F-6354/2018 vom 8. Juli 2020 E. 1.1). Sofort anwendbar ist aber nach ständiger Praxis das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbestimmungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiellen Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). Dies ist hier der Fall, so dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zustimmung des Heimatkantons nicht mehr erforderlich ist.
4. Der Beschwerdeführer beantragte im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Befragung diverser Zeuginnen sowie seine persönliche Befragung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anträge mit Zwischenverfügungen vom 23. September 2021 und 23. Februar 2022 ab. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, schriftliche Stellung zu nehmen, was er in der Folge tat (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H. sowie Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.2). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erschliesst sich demnach, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel daran können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1), eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2). 6. 6.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 7. 7.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuierte hierfür eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 7.2 Vorliegend sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 8. 8.1 Das Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 8.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2). 9. 9.1 Zwischen der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft am 1. Juni 2017 bzw. der am 2. September 2017 in Rechtskraft erwachsenen erleichterten Einbürgerung und der am 1. Mai 2018 erfolgten Trennung vergingen gerade mal elf bzw. acht Monate. Bereits am 7. Oktober 2018 reichte die Ex-Ehefrau ein Eheschutzbegehren ein. Mit Entscheid des Kreisgerichts A._______ vom 12. August 2020 wurde das Paar geschieden (in Rechtskraft erwachsen am 28. August 2020). Am 23. Juli 2021 erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. 9.2 Die kurze Zeitspanne zwischen der Einbürgerung des Beschwerdeführers und der Trennung der Ehegatten innerhalb von acht Monaten begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Einbürgerungszeitpunkt nicht intakt war (vgl. dazu statt vieler Urteil BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.) und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde. Einerseits stellte das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt, und andererseits kann davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in aller Regel bewusst ist. In diesem Sinne ist die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, überzeugend. 9.3 Weiter liegt es am Beschwerdeführer, die natürliche Vermutung zu entkräften. Er ist gehalten, ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzuzeigen, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darzulegen, dass er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging und deshalb die Behörden weder aktiv noch passiv täuschte. Zur Entkräftung der natürlichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb sie Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteil 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1 m.H.).
10. Der Sachverhalt stellt sich gemäss den vorhandenen Akten wie folgt dar: 10.1 Gegenüber der Vorinstanz führte die Ex-Ehefrau zu den Gründen der Trennung mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 zusammenfassend aus, bereits 2009 sei es zu Konflikten gekommen; sie habe Platz und Zeit gebraucht und ihrem damaligen Ehemann nicht mehr so vertraut sowie den Verdacht gehegt, dass er ihr untreu geworden sei. Sie hätten sich jedoch rasch wieder versöhnt. Die Trennung nach der erleichterten Einbürgerung sei erfolgt, da es zwischen ihnen nicht mehr funktioniert habe; sie seien sich nie einig gewesen. Sie habe sich nach der Trennung entschlossen, zu ihren Söhnen zu ziehen. Seit dem Jahr 2017 sei zwischendurch die Rede von Trennung und Scheidung gewesen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betreffend ihre eheliche Gemeinschaft am 1. Juni 2017 wie auch bei der Einbürgerung sei ihre Beziehung aber noch stabil und auf die Zukunft ausgerichtet gewesen. Der Altersunterschied zwischen ihnen habe nie zu Schwierigkeiten geführt. Ein spezielles Ereignis, welches nach der erleichterten Einbürgerung zur Trennung und Scheidung geführt habe, gebe es nicht. Sie habe - wie bereits 2009 - wieder Probleme mit dem Vertrauen gehabt, da er immer ausgegangen sei und ihr nichts gesagt habe. Sie habe sich sehr alleine gefühlt und so nicht weitermachen wollen. Als Massnahme zur Rettung der Ehe hätten sie geredet (SEM act. 7). 10.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner ersten Stellungnahme an das SEM vom 8. März 2021 im Wesentlichen geltend, er habe eigentlich gedacht, eine gute Ehe zu führen; sie hätten gute und schlechte Zeiten gehabt. Im Nachhinein sei nicht mehr genau nachvollziehbar, was den Ausschlag für die Trennung und Scheidung gegeben habe; ein spezielles Ereignis gebe es nicht. Auf die Frage des SEM hin, wer und wann genau (Tag, Monat, Jahr) und aus welchen Gründen die eheliche Wohnung verlassen habe, machte er geltend, sie hätten sich darauf geeinigt, dass seine Ex-Ehefrau die Wohnung verlasse. Da sie sehr temperamentvoll sei, sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen; die Probleme seien aber nicht unüberbrückbar gewesen. Wenn sich die Wogen jeweils wieder geglättet hätten, hätten sie gut diskutieren können. Die Trennung/Scheidung sei von ihr ausgegangen und sei 2018 erfolgt. Bereits 2009 habe seine Ex-Ehefrau vorübergehend die eheliche Wohnung verlassen. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft (1. Juni 2017) bzw. der erleichterten Einbürgerung (2. September 2017) habe es aber keine ehelichen Spannungen gegeben. Bis 2018 sei die Ehe gut verlaufen, danach hätten sich die Streitigkeiten gehäuft und bis zur Versöhnung habe es immer länger gedauert. Am Ende sei die Luft raus gewesen oder ihnen sei die Kraft ausgegangen (SEM act. 12). Vor dieser Ehe sei er noch nie verheiratet gewesen. Er habe aber eine Tochter. 10.3 In seiner anlässlich des rechtlichen Gehörs erfolgten Stellungnahme vom 19. Mai 2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es gehe nicht darum, ob sie sich gestritten hätten oder ob er sich zu Hause für den Ausgang abgemeldet habe oder nicht. Wie er bereits erwähnt habe, sei seine Frau äusserst temperamentvoll. Das könne bisweilen sehr mühsam sein, mache aber auch - bis heute noch - ihren Charme und ihre Anziehung aus. Bis zur Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung habe er seine Ehe aber als gesund und unbelastet betrachtet. Kurz nach der Einreichung des Gesuchs sei die Ex-Ehefrau auf die Idee gekommen, zusammen mit ihm in der Dominikanischen Republik zu leben. Er habe ihr aber gesagt, dass dies für ihn nicht in Frage komme, da er sich hier zu Hause fühle und arbeite. Er sei gut integriert und seit Jahren bei der gleichen Firma angestellt. Er schätze sein Leben in A._______. Die Idee seiner Ex-Ehefrau sei immer fixer und stärker geworden und habe sich mit der Dauer des Verfahrens und je näher ihr Rentenalter herangerückt sei, verstärkt. Der Altersunterschied sei aber nie Grund für Differenzen gewesen. Der Umzug in die Dominikanische Republik sei vorher nie ein Thema gewesen. Er könne wirklich nicht sagen, was die Ursache für die Differenzen gewesen sei, jedenfalls sei es für seine Ex-Ehefrau immer klarer geworden, dass sie in der Dominikanische Republik leben wolle. In der Folge sei sie ausgezogen, habe ein Eheschutzbegehren eingereicht und dadurch eine fixe Unterhaltszahlung erhalten (SEM act. 17). 10.4 Den Scheidungsakten des Kreisgerichts A._______ kann entnommen werden, dass die Trennung der Ex-Ehegatten am 1. Mai 2018 erfolgte. Am 7. Oktober 2018 reichte die Ex-Ehefrau ein Eheschutzbegehren, und am 11. Mai 2020 reichten die Ex-Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Die Scheidung erfolgte am 28. August 2020 (SEM act. 14). 10.5 Gestützt auf die vorhandenen Akten verfügte das SEM am 22. Juli 2021 die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Es kam zum Schluss, dass die damaligen Ehegatten im Zeitpunkt der rechtskräftigen erleichterten Einbürgerung keine stabile Ehe im Sinne des BüG geführt hätten und dies den Einbürgerungsbehörden bewusst verschwiegen hätten. Zur Begründung machte es geltend, das Paar habe sich bereits zwischen September 2007 und März 2009 vorübergehen getrennt. Während dieser Trennung habe der Beschwerdeführer eine Tochter gezeugt, welche bei ihrer Mutter in Paraguay lebe. Gemäss den Eheschutzakten habe sich das Paar am 1. Mai 2018 getrennt. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass die Streitigkeiten zwischen den Ex-Ehegatten mit der Zeit zugenommen hätten, was die Vermutung zulasse, dass die Ehe schon seit längerer Zeit nicht mehr die vom Gesetz verlangte Stabilität, Intaktheit und Zukunftsgerichtetheit aufgewiesen habe. Die rasche Abfolge der Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung bekräftige diese Vermutung zusätzlich. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass der Zerrüttungsprozess in einer langjährigen Ehe innerhalb von nur acht Monaten stattgefunden und ohne Rettungsversuch in Form einer Paar-, Ehetherapie oder entsprechenden anderen Massnahmen zur raschen Trennung und nachfolgenden Scheidung geführt haben soll. Das SEM könne kein plötzliches und unerwartetes Ereignis vor oder im Zeitpunkt der Einbürgerung erkennen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe insbesondere durch die seit längerer Zeit andauernden Unstimmigkeiten und Streitigkeiten derart stark belastet gewesen sei, dass sich die Ex-Ehefrau am 1. Mai 2018 zur Trennung entschieden habe (SEM act. 18). 10.6 In seiner Beschwerde vom 14. September 2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Begründung in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung überzeuge nicht und basiere auf völlig falschen Sachverhaltsannahmen. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass er während der Ehe mit seiner Ex-Ehefrau im Jahre 2009 in Paraguay Vater eines ausserehelichen Kindes geworden sei. Seine Tochter sei aber am 9. Januar 2002 geboren worden. Somit sei es auch nicht zu einem Ehebruch gekommen. Die Vorinstanz begründe die Zerrüttung der Ehe mit dem Umstand, dass das Getrenntleben der Ehegatten angeblich ohne plötzlichen und nicht vorhersehbaren Grund realisiert worden sei, als ob eine Ehe nur bei unfallartigen, ausserordentlichen und nicht vorhersehbaren unerwarteten Ereignissen in die Brüche gehen könne. Das Bild der Ehe, welches die Vorinstanz darlege, sei nicht zeitgemäss. Vor allem verkenne die Vorinstanz den Umstand, dass es die damalige Ehefrau gewesen sei, welche mit einem Eheschutzbegehren das Getrenntleben habe richterlich verfügen lassen. Wie er ausgeführt habe, sei die Ex-Frau im Jahr 2018 - als (...)-Jährige - und somit eben gerade nicht im Jahr 2016 oder 2017 auf ihn zugekommen, dass er doch mit ihr die Zeit der Pensionierung in der Dominikanischen Republik, in ihrer Heimat, verbringen solle. Er stehe aber mit (...) Jahren noch voll im Berufsleben und sei nach 19 Jahren in der Schweiz auch bestens integriert, weshalb er einen anderen Lebensplan verfolge und hier bleiben wolle. Die Ex-Ehefrau habe diesen Wunsch zuvor nie formuliert, und er sei frustriert gewesen und vermehrt in den Ausgang gegangen. Die für ihr temperamentvolles Auftreten und ihre Eifersucht bekannte Ex-Frau habe daraufhin ein Eheschutzbegehren eingereicht, da sie angenommen habe, dass er fremdgehe, was aber nicht bewiesen sei und bestritten werde. Die Trennung innerhalb von acht Monaten nach der Erteilung der erleichterten Einbürgerung sei daher nicht von ihm herbeigeführt worden und könne ihm somit nicht angelastet werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Nachweis einer zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakten Ehe nicht erbracht worden sei, und er auch keine bewusst falschen Angaben gemacht habe bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde nicht bewusst in einem falschen Glauben belassen und so den Vorwurf auf sich gezogen habe, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BVGer act. 1). 10.7 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der neuen Lebenspartnerin (geb. 1955) sowie deren Tochter zu den Akten (BVGer act. 6). Die Partnerin macht darin geltend, mit ihm seit dem 1. September 2021 eine Beziehung zu führen, was von der Tochter bestätigt wird. 10.8 In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). 10.9 Der Beschwerdeführer monierte mit Replik vom 4. Januar 2022, die Vorinstanz halte an ihrer falschen Version fest, unter völliger Ausblendung der tatsächlichen Verhältnisse und der bereits eingereichten Passdokumentation der Tochter (inkl. Geburtsurkunde) sowie deren damit rechtsgenüglich ausgewiesenen Geburtsdatums vom 9. Januar 2002. Weiter verkenne die Vorinstanz den Umstand, dass beide Ehegatten anlässlich der Unterzeichnung der schriftlichen Erklärungen vom 29. Februar 2016 sowie 1. Juni 2017 im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens die Ehe als intakt beurteilt hätten und dementsprechend keine Falschangabe oder Verheimlichung einer wesentlichen Tatsache gemacht hätten (BVGer act. 10). Weiter offerierte er weitere Zeugeneinvernahmen bzw. alternativ eine eidesstattliche Erklärung seiner Tochter sowie eine notarielle Beglaubigung ihrer Geburtsurkunde. 10.10 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 machte die Vorinstanz geltend, selbst wenn die Tochter am 9. Januar 2002 geboren sein sollte, sei es bereits im Jahr 2009 zu einer vorübergehenden Trennung des Ehepaares gekommen und am 25. Mai 2018 hätten sie sich erneut getrennt (BVGer act. 12). 10.11 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers und zweier Zeuginnen abgelehnt hatte, reichte er mit Schreiben vom 26. April 2022 eine weitere Stellungnahme ein. Er machte geltend, nach Erhalt des Schweizer Passes sei letztlich die Vision - Verlegung des Lebensmittelpunktes - der damaligen Ehefrau für die Trennung ausschlaggebend gewesen. Dies sei zuvor von ihr nie so kommuniziert worden sei. Wie aus der langen Ehedauer ersichtlich werde, hätte er überdies bei Bösgläubigkeit die erleichterte Einbürgerung schon viel früher beantragen können, was zeige, dass kein Rechtsmissbrauch vorliege. Dieser werde von der Vorinstanz einzig mit der Trennung der Ehegatten während der Wartefrist begründet. Dies sei aber für sich alleine und aufgrund des zeitlich erst nach Erhalt des schweizerischen Bürgerrechts erfolgten Bruches der Beziehung im Zusammenhang mit der geplanten Wohnsitzverlegung der Ex-Partnerin nicht genügend, um die erleichterte Einbürgerung für nichtig zu erklären. Als Beweismittel wurde ein handgeschriebener Brief des Beschwerdeführers eingereicht sowie weitere Unterlagen bezüglich der Verifikation des Geburtsdatums der Tochter und eine Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers (BVGer act. 17).
11. Nach einer Prüfung der Sach- und Rechtslage teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung zu widerlegen, dass seine Ehe in der massgebenden Zeit nicht intakt war und er die Behörden darüber täuschte. 11.1 Nicht in Abrede gestellt werden soll vorliegend, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau eine gewisse Zeit eine intakte Ehe geführt haben. Unbeachtlich und nicht zu thematisieren ist damit auch der Altersunterschied des Paares und das Alter der neuen Partnerin des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. 17 f.). Als beweismässig erstellt gilt auch der Umstand, dass die Tochter des Beschwerdeführers bereits am 9. Januar 2002 geboren wurde; er hat mithin - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin keine Tochter gezeugt (vgl. BVGer act. 17, Beweismittel act. 13 - 16). Soweit er diesbezüglich von einem gravierenden Fehler in der Sachverhaltsdarstellung des SEM ausgeht (Beschwerde, Ziff. 2 ff.), so ist darauf hinzuweisen, dass er selbst in seiner ersten Stellungnahme erklärte, seine Tochter sei am «9. Januar 2009» geboren worden (SEM act. 12/80, Antwort zu Frage 12). Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass er in seinem Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 29. Februar 2016 seine damals minderjährige Tochter mit keinem Wort erwähnte (vgl. unter «unverheiratete ausländische Kinder unter 18 Jahren» [SEM act. 1/29]). Unter diesen Umständen ist unklar, wieso das SEM anlässlich seiner Vernehmlassung vom 26. November 2021 erklärte, die Beschwerde enthalte keine neuen Sachverhaltselemente (BVGer act. 8). Allerdings kann der ergänzenden Vernehmlassung entnommen werden, dass die Vorinstanz selbst in Kenntnis des korrekten Geburtsdatums der Tochter angesichts der Gesamtumstände an ihrer Verfügung festhielt (BVGer act. 12). Es erübrigt sich damit, auf die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und eingereichten Beweismittel weiter einzugehen. Vorliegend relevant ist hingegen die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine intakte Ehe vorlag. 11.2 Der Stellungahme der Ex-Ehefrau vom 18. Dezember 2020 ist unter anderem zu entnehmen, dass sie Probleme mit dem Vertrauen gehabt habe, da der Beschwerdeführer immer ausgegangen sei und ihr nichts gesagt habe (vgl. E. 10.1). Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Stellungnahme vom 8. März 2021 häufige Streitereien und die immer grösser werdenden Abstände bis zur Versöhnung (vgl. E. 10.2). Weder der Beschwerdeführer noch die Ex-Ehefrau machten jedoch ein spezielles Ereignis geltend, welches zur Zerrüttung der Ehe geführt haben soll. Er gab sogar ausdrücklich an, dass es kein solches Ereignis gegeben habe. Es sei nicht mehr genau nachvollziehbar, was den Ausschlag für die Trennung gegeben habe. In seinem Schreiben vom 19. Mai 2021 erwähnte er erstmalig den Auswanderungswunsch seiner Ex-Ehefrau, machte aber auch dort geltend, er könne nicht wirklich sagen, was der Grund für die Differenzen gewesen sei. Bis zur Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung habe er die Ehe als gesund und unbelastet betrachtet. Kurz danach sei sie mit Idee gekommen, in der Dominikanischen Republik zu leben. Dieser Gedanke habe sich, mit der Dauer des Verfahrens und je näher ihr Rentenalter herangerückt sei, verstärkt. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Ehe bereits vor der erleichterten Einbürgerung nicht mehr als stabil bezeichnet werden konnte und die Beziehung einem vor diesem Zeitpunkt einsetzenden, länger andauernden Entfremdungsprozess unterworfen war. Nachgeschoben - und im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Schreiben vom 19. Mai 2021 - erscheinen die im Beschwerdeverfahren eingebrachten Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ex-Ehefrau habe erst im Jahr 2018 den Wunsch gehegt, dauerhaft in die Dominikanischen Republik zu ziehen. Zuvor habe sie diesen Wunsch nicht formuliert und er sei damals frustriert und vermehrt im Ausgang gewesen (Beschwerde, Ziff. 14 sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. April 2022, S. 3). Es überzeugt nicht, dass der Auswanderungswunsch der Ex-Ehefrau der Auslöser für die Trennung des Paares gewesen sein soll, ansonsten dieser Umstand - wäre er von zentraler Bedeutung gewesen - vom Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau bereits in den ersten Stellungnahmen hätte erwähnt werden können und müssen (vgl. E. 11.2). Er machte in seinen ersten beiden Stellungnahmen aber sogar noch geltend, er könne nicht sagen, was der Grund für die Differenzen gewesen sei. Zweitens erscheint es nicht plausibel, dass die Ehe - wie beschwerdeweise behauptet - bis 2018 (ein genauerer Zeitpunkt wurde nicht angegeben) gut verlaufen sein soll, würde dies doch zur gegenüber früheren Darstellungen des Beschwerdeführers noch unwahrscheinlicheren Annahme führen, dass die angeblich intakte Ehe innerhalb weniger Wochen zerbrochen wäre, immerhin leben die Ex-Ehegatten bereits seit dem 1. Mai 2018 getrennt (SEM act. 14/91). Hinzu kommt, dass die Ex-Ehefrau ihrerseits erklärte, seit 2017 sei zwischendurch die Rede von Trennung und Scheidung gewesen und auch der Beschwerdeführer selbst im Schreiben vom 19. Mai 2021 ausführte, bis zur Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung (am 29. Februar 2016) habe er die Ehe als gesund und unbelastet betrachtet. Es bleibt somit bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen hätten vor der erleichterten Einbürgerung ihren Anfang gehabt. 11.3 Soweit der Beschwerdeführer seine im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte und von einer «Rechtsberatung» in seinem Namen verfasste Stellungnahme vom 19. Mai 2021 als absolut intolerabel, fachlich ohnehin mangelhaft und verletzend bezeichnet (Beschwerde, Ziff. 18), so ist nachvollziehbar, dass er sich von dem darin praktizierten saloppen Schreibstil distanzieren möchte, dies aber nichts am Umstand zu ändern vermag, dass ihm seine dort geschilderte Sichtweise der Dinge anzurechnen ist. Immerhin hat er diese mit seiner Unterschrift bestätigt. 11.4 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Ex-Ehefrau mit einem Eheschutzbegehren das Getrenntleben richterlich verfügen liess. Sie habe angenommen, dass er fremdgehe, was nie bewiesen worden sei und bestritten werde. Die acht Monate nach der erleichterten Einbürgerung herbeigeführte Trennung sei daher nicht von ihm herbeigeführt worden und dürfe ihm nicht angelastet werden (vgl. Beschwerde, Ziff. 14 f.). Vorliegend spielt es hingegen keine Rolle, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für die Zeit der gemeinsamen Erklärungen und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation anzunehmen ist (vgl. Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 12.5), was aufgrund der bisherigen Ausführungen vorliegend nicht anzunehmen ist. Ohnehin kann der Begründung des Eheschutzbegehrens entnommen werden, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens durch die Ex-Ehefrau am 7. Oktober 2018 die Scheidungspapiere von den Parteien lediglich deshalb nicht unterschrieben wurden, da Uneinigkeit zwischen den Parteien bezüglich des Unterhaltsbetrags bestand (SEM act. 14/121). In diesem Sinne erklärte der Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 an das Kreisgericht A._______ unter Verweis auf die damals bereits vorhandenen entsprechenden Scheidungskonventionen, das Paar habe vorab versucht, eine gemeinsame Scheidung anzustreben, allerdings seien sie zu keiner Einigung gekommen (SEM act. 14/124). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens durch die Ex-Ehefrau mit der Scheidung an sich einverstanden war. 11.5 Gegen eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung spricht nach Auffassung des Beschwerdeführers sodann, dass beide Ehegatten mit der Unterzeichnung der schriftlichen Erklärungen am 29. Februar 2016 sowie 1. Juni 2017 bestätigt hätten, dass die Ehe intakt sei (Replik vom 4. Januar 2022 [BVGer act. 10]). Im vorliegenden Verfahren geht es allerdings primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorgelegen hat. Davon kann im Kontext des raschen und finalen Entschlusses des Paares zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts und zur Trennung bzw. Scheidung nicht die Rede sein. 11.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch vom Empfehlungsschreiben seines direkten Vorgesetzten vom 22. April 2022 nichts ableiten (BVGer act. 17, Beilage 17). Es beschreibt seine guten Arbeitsleistungen, die auch nicht in Abrede gestellt werden sollen, sagt aber über den Bestand der Ehe in der fraglichen Zeit nichts aus. 11.7 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau in der Zeit der gemeinsamen Erklärungen und der erleichterten Einbürgerung keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und er die Behörde über diesen Umstand täuschte, sei es weil er in den gemeinsamen Erklärungen zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil er eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Er hat demnach seine erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft sei zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen, nicht zu beanstanden.
12. Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_466/2018 E. 5.5 m.H.). Dass der Beschwerdeführer hierzulande ansonsten gut integriert zu sein scheint, rechtfertigt einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts. Über einen solchen wäre - falls überhaupt - in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2).
13. Mit dem SEM ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nebst seiner in Paraguay lebenden Tochter (geb. 9. Januar 2002) keine weiteren Kinder hat. Weitere Ausführungen erübrigen sich damit.
14. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Zivilstandesbehörde des Einbürgerungskantons und das kantonal zuständige Migrationsamt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: