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F-5681/2021

F-5681/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-25 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 1. Februar 2005 illegal in die Schweiz ein, wo er am 21. März 2005 ein Asylgesuch stellte. Auf dieses trat das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) am 6. April 2005 nicht ein und verfügte gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die ehemals zuständige Asylrekurskommission (ARK) mit Entscheid vom 20. April 2005 ab. Auf ein Revisionsgesuch vom 27. April 2005 trat die ARK mit Urteil vom 27. Mai 2005 nicht ein. Am 24. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer als seit dem 1. Mai 2005 verschwunden gemeldet. B. Am 26. Juni 2006 heiratete der Beschwerdeführer in Lugano die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]), worauf er vom Wohnkanton Tessin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. C. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2013 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 22. Mai 2013 und 22. Januar 2014 je eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne (Akten vor Vorinstanz [SEM act.] 1/6, 1/35). D. Am 28. Januar 2014, in Rechtskraft erwachsen am 1. März 2014, bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons Tessin und das Gemeindebürgerrecht von X._______/TI (SEM act. 1/3, 1/5). E. Mit Schreiben vom 18. September 2015 setzte der Servizio naturalizzazioni des Kantons Tessin die Vorinstanz darüber in Kenntnis, dass die Ehe am 15. September 2015 geschieden worden sei (SEM act. 2). Aus Vorabklärungen sowie einer ersten schriftlichen Befragung der Schweizer Ex-Gattin ging danach unter anderem hervor, dass die Eheleute bereits seit dem 12. März 2015, als der Beschwerdeführer zu seiner kranken Mutter in die Türkei übersiedelte, getrennt lebten (SEM act. 3, 5, und 7). F. Am 5. September 2017 informierte das SEM den damals in der Türkei ansässigen Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 9). Im Laufe desselbigen unterbreitete es ihm einen Fragenkatalog und zu einem späteren Zeitpunkt verschiedene Ergänzungsfragen. Zudem nahm es Einsicht in die Ehescheidungsakten (SEM act. 32). Der Beschwerdeführer, zunächst vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer, nahm nach seiner Rückkehr aus der Türkei am 30. April 2019, 4. Juli 2019 sowie 15. März 2021 hierzu Stellung (SEM act. 25, 28, 38). Von der Möglichkeit zu abschliessenden Bemerkungen machte er am 8. September 2021, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Reber, Gebrauch (SEM act. 42). Während des vorinstanzlichen Verfahrens äusserten beide Parteien den Wunsch, ihre Antworten nicht dem Ex-Partner bzw. der Ex-Partnerin zu unterbreiten. Der Beschwerdeführer erhielt stattdessen Aktennotizen, welche Zusammenfassungen der jeweiligen Antworten der Schweizer Ex-Ehefrau beinhalteten (SEM act. 5, 7, 12 und 31). G. Am 15. November 2021 erteilte der Kanton Tessin als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 47). H. Mit Verfügung vom 29. November 2021 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und hielt gleichzeitig fest, dass die Nichtigkeit sich auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe und die Schweizer Ausweise entzogen würden (SEM act. 48). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Corinne Reber die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei abzusehen. Eventualiter sei das Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BVGer act. 1). J. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 7. Februar 2022 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen (BVGer act. 3). K. Die bisherige Parteivertreterin, Rechtsanwältin Corinne Reber, reichte die erforderlichen Unterlagen zur finanziellen Situation ihres Mandanten am 26. Januar 2022 fristgerecht ein. Bei dieser Gelegenheit zeigte sie einen Wechsel im Mandatsverhältnis an und bat um Übergang ihres Mandats an Rechtsanwalt Bernhard Jüsi (BVGer act. 4). L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut. Für die Zeit bis zum 31. Januar 2022 setzte es Rechtsanwältin Corinne Reber als amtliche Anwältin ein, für die Zeit ab 1. Februar 2022 Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Anwalt (BVGer act. 5). M. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2022, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe und unter Bezugnahme auf die gerügte Gehörsverletzung, auf Abweisung der Beschwerde. Weiter führte sie aus, die Nichtigerklärung erstrecke sich gemäss der angefochtenen Verfügung auch auf C._______, die am (...) 2021 geborene Tochter des Beschwerdeführers (BVGer act. 7). N. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 25. April 2022 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Der Replik lag ein vom 4. April 2019 datierendes Arbeitszeugnis über Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers in den Jahren 2007, 2009 und 2011 bei (BVGer act. 9). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Am 20. Juni 2014 verabschiedete die Bundesversammlung das total revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil 1C_574/2021 vom 27. April 2022 fest, dass in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 BüG das anwendbare materielle Recht jenes ist, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung galt (siehe dortige E. 2, insbesondere E. 2.4), womit die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist. Anzumerken ist, dass in Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung keine übergangsrechtliche Problematik besteht, weil die entsprechenden materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben (vgl. Urteil des BVGer F-6354/2018 vom 8. Juli 2020 E. 1.1).

E. 3.2 Sofort anwendbar ist nach ständiger Praxis das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbestimmungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiellen Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Dies ist hier der Fall.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 BV und Art. 29 VwVG. Er begründet dies damit, dass ihm die Stellungnahmen der Ex-Ehefrau nicht in ihrer Gesamtheit bzw. im Wortlaut offengelegt worden seien. Gemäss Handbuch der Vorinstanz hätte sein früherer Parteivertreter sogar der Befragung seiner Ex-Gattin beiwohnen dürfen.

E. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren statuiert und präzisiert. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Aus der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3). Dies gilt auch in Einbürgerungsangelegenheiten (vgl. Urteil des BGer 1C_56/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 m.H.).

E. 4.2 Die Verwertung von Auskünften im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG setzt selbstverständlich ebenfalls die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör voraus. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor Erlass der angefochtenen Verfügung mehrmals Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und befragte seine Ex-Ehefrau ebenfalls schriftlich. In der Folge stellte das SEM ihm deren Auskünfte zu. Weil die Ex-Gattin den Wunsch geäussert hatte, ihre Einschätzungen zur Ehe nicht dem Beschwerdeführer zu unterbreiten, erstellte die Vorinstanz für sämtliche als vertraulich eingestuften Dokumente entsprechende stellvertretende Aktennotizen, welche sie ihm jeweils zur Kenntnis zustellte. Diese Aktennotizen gaben in ausreichender Weise die Antworten seiner früheren Ehefrau wieder (siehe im Einzelnen SEM act. 5, 7, 12 und 31). Die an sie adressierten Schreiben mit den Fragen erhielt er ohne jegliche Einschränkung offengelegt. Damit hat das SEM dem Beschwerdeführer vom wesentlichen Inhalt der fraglichen Aktenstücke in geeigneter Form Kenntnis gegeben und mit seinem Vorgehen sowohl den Anforderungen von Art. 26, 27 Abs. 1 Bst. b und 28 VwVG als auch denjenigen von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 BV Genüge getan. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch der Beschwerdeführer nicht wollte, dass seine Antworten an die Ex-Gattin weitergeleitet werden (SEM act. 38).

E. 4.3 Wie eben dargetan, war es dem Beschwerdeführer möglich, die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu erkennen und seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualantrags besteht mithin kein Anlass. Abgesehen davon hat das SEM am 3. Mai 2019 Rechtsanwalt Yetkin Geçer und am 29. Oktober 2021 auch Rechtsanwältin Corinne Reber erläutert, weshalb die Antworten der Ex-Ehefrau nicht im Wortlaut offengelegt worden seien (SEM act. 26 und 43), worauf beide Male keine Reaktion erfolgte. Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobenen Rügen wären deshalb auch verspätet.

E. 4.4 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet bzw. sind verspätet.

E. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

E. 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel daran können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1), eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2).

E. 6.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 6.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).

E. 7.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuierte hierfür eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5).

E. 7.2 Vorliegend sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

E. 8.1 Das Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).

E. 8.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

E. 9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung - unter Bezugnahme auf den Begriff der ehelichen Gemeinschaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - im Wesentlichen aus, die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der schweizerischen Ehefrau habe bis zur erleichterten Einbürgerung am 28. Januar 2014 während achteinhalb Jahren bestanden, danach seien bis zu der am 22. Juli 2015 erfolgten Scheidung nicht einmal eineinhalb Jahre verstrichen. Diese zeitlichen Verhältnisse begründeten die Vermutung, dass die Ehegatten im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten und ihnen der Wille für ein Aufrechthalten der Ehe gefehlt habe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Scheitern der Ehe vermöchten besagte Vermutung nicht umzustossen. Weder die Übernahme der Betreuung seiner kranken Mutter in der Türkei noch die damit verbunden gewesene Wohnsitzverlegung dorthin stellten ausserordentliche Ereignisse dar, welche dafür massgebend gewesen sein könnten. Vielmehr müsse aufgrund der Schilderungen der Betroffenen davon ausgegangen werden, dass das Thema Elternbetreuung bereits während der Ehe und im Einbürgerungszeitpunkt wichtig und präsent gewesen sei. Umso mehr erstaune, dass im Moment, als sich die Frage aktualisierte, die einzige Lösung darin bestanden habe, sich scheiden zu lassen. Die eheliche Beziehung müsse daher im Einbürgerungszeitpunkt vorbelastet gewesen und der unheilbare Zerrüttungsprozess bereits früher begonnen haben. Dies zeige sich auch darin, dass die Ehegatten keinerlei Versuche unternommen hätten, ihre Ehe zu retten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mit einer zehn Jahre jüngeren türkischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit ihr inzwischen wieder in der Schweiz lebe, bekräftige diese Annahme. In der Vernehmlassung hob das SEM nochmals hervor, dass es unglaubhaft und nicht plausibel erscheine, dass eine während zehn Jahren glückliche und stabile Ehe lediglich am Entschluss eines Ehegatten scheitere, sich um die eigene Mutter im Herkunftsland zu kümmern. Im Übrigen lasse sich den verschiedenen Stellungnahmen der Ex-Ehefrau entnehmen, dass die eheliche Beziehung auch sonst nicht immer harmonisch verlaufen sei.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer hielt hauptsächlich dagegen, bis anfangs 2015 hätten er und seine damalige Ehefrau glücklich zusammengelebt und ihre weitere Zukunft gemeinsam geplant. Letztere habe dies in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2015 bestätigt. Der Umstand, dass es während der Ehe immer wieder zu Diskussionen gekommen sei, ändere daran nicht. Bei einer derart langen Dauer ehelichen Zusammenlebens könne gar von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden. Die Phase von eineinhalb Jahren zwischen Einbürgerung und Trennung erscheine im Kontext der einschlägigen Gesetzesbestimmungen alles andere als kurz, weshalb damit nie die Vermutung hätte begründet werden dürfen, die eheliche Gemeinschaft sei im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr zukunftsgerichtet gewesen. In den Jahren 2014 und 2015 habe sich der Gesundheitszustand seiner in der Türkei lebenden, seit längerem an Lungenkrebs erkrankten, pflegebedürftigen Mutter verschlechtert. Der Zerrüttungsprozess habe jedoch erst mit der Thematisierung des Umzuges des Paares in die Türkei zwecks Pflege der todkranken Mutter begonnen. Grund dafür sei eine Änderung in der Betreuungssituation gewesen, weil sein Bruder Y._______, nachdem dieser innerhalb der Türkei an einen anderen Ort gezogen sei, sich nicht mehr um sie habe kümmern können. Dessen Ankündigung sei im Sommer 2014 überraschend und wie aus dem Nichts gekommen. Als sich keine andere Lösung als die Übernahme der Pflege der Mutter durch ihn (den Beschwerdeführer) herauskristallisiert habe, sei es zu längeren heftigen Diskussionen und schmerzhaften Auseinandersetzungen gekommen. Schliesslich habe sich die Ex-Gattin gegen den geplanten Umzug entschieden, worauf er sich allein in die Türkei begeben habe, um die Pflege der Mutter einzurichten. Aufgrund der räumlichen Trennung habe sich das Paar rasch und unwiderruflich auseinandergelebt und keinen anderen Ausweg als die Trennung und Scheidung gesehen. Auslöser für den kurzen Zerrüttungsprozess seien aber klar die plötzliche Änderung der Betreuungssituation der Mutter sowie die Streitigkeiten rund um den Umzug in die Türkei gewesen. Beides habe sich erst über ein Jahr nach seiner Einbürgerung zugetragen. Zuvor hätten sie in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt und es hätten weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestanden. Replikweise hob der Beschwerdeführer hervor, dass er seiner Ex-Gattin bei der Pflege ihrer kranken Mutter hier in der Schweiz einst ebenfalls behilflich gewesen sei und dass sie Rettungsversuche unternommen und Alternativpläne geschmiedet hätten. Die Vorinstanz wolle nicht gelten lassen, dass sich objektiv wesentliche Veränderungen zugetragen hätten, welche nach der Einbürgerung eingetreten seien.

E. 10 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im März 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Auf dieses wurde am 6. April 2005 in erster Instanz nicht eingetreten. Einem dagegen erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden (negativer Entscheid der ARK vom 20. April 2005) und auf ein Revisionsgesuch trat dieselbe Rechtsmittelbehörde mit Urteil vom 27. Mai 2005 nicht ein. Weil der Beschwerdeführer daraufhin als verschwunden gemeldet wurde, konnte die angeordnete Wegweisung nicht vollzogen werden. Am 27. Juni 2006 heiratete er im Kanton Tessin eine vier Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Sie hatte er eigener Darstellung zufolge im Mai 2005 kennengelernt. Nach der Heirat erhielt er eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe blieb kinderlos. Am 22. Mai 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 22. Januar 2014 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde er am 28. Januar 2014 erleichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 1. März 2014). Bis zum 12. März 2015 lebten die Parteien im gemeinsamen Haushalt. Am 13. März 2015 begab sich der Beschwerdeführer daraufhin ohne die Schweizer Gattin zwecks Betreuung seiner seit langem pflegebedürftigen Mutter auf unbestimmte Zeit in die Türkei. Am 11. Juni 2015 reichten die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, worauf die Ehe am 22. Juli 2015 geschieden wurde (in Rechtskraft seit 15. September 2015). Aktenkundig ist ferner, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 1. Januar 2019 verstarb, er selber am 17. Januar 2020 in der Türkei eine um zehn Jahre jüngere Landsfrau heiratete und danach mit ihr in die Schweiz zurückkehrte. Dieser Ehe entspross eine am (....) 2021 geborene Tochter.

E. 11.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 28. Januar 2014 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau rund siebeneinhalb Jahre. Bis zu seiner Übersiedelung in die Türkei am 13. März 2015 verstrichen danach rund dreizehneinhalb Monate und bis zur Einleitung des Ehescheidungsverfahrens am 11. Juni 2015 etwas mehr als sechzehn Monate. Dazwischen ist es zu keiner Annährung der Ehegatten gekommen. Das Scheidungsurteil erging am 22. Juli 2015.

E. 11.2 Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine intakte eheliche Gemeinschaft mehr bestand und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Bis der Punkt erreicht ist, an dem eine Ehe augenfällig als gescheitert betrachtet werden muss, bedarf es gewisser Zeit. Damit einhergehend kann davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in aller Regel bewusst ist. Die natürliche Vermutung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten bzw. der Einleitung der Scheidung ausfällt. Als kurze Zeit für die Annahme der natürlichen Vermutung gilt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne von bis zu zwei Jahren (vgl. etwa Urteile des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 3.3 oder 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 m.H.).

E. 11.3 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse - wie vorliegend - demnach die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen. Als den Hauptgrund für die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft und die spätere Scheidung nennt er die plötzliche Veränderung der Betreuungssituation auf Seiten seiner Mutter in den Jahren 2014/15 und den aus seiner Sicht dadurch notwendig gewordenen Umzug in die Türkei. Die Ehe sei bis 2015 gut verlaufen. Der Zerrüttungsprozess habe erst nach der erleichterten Einbürgerung eingesetzt. Seine frühere Gattin erachtete diese Ausführungen als Ausrede, habe der Beschwerdeführer seinen Umzugsentscheid damals doch auch damit begründet, dass es der Ehe an einem stabilen Fundament fehle und er frei sein wolle. Ferner erklärte die Ex-Ehefrau, dass es während der Ehe immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen sei, dies hauptsächlich, weil der Beschwerdeführer keine Verantwortung habe übernehmen wollen und sich nicht ernsthaft um Arbeit bemüht habe. Im Mai 2013, zur Zeit der Einreichung des Einbürgerungsgesuches, sei bereits von einer Scheidung die Rede gewesen. Sie habe die Einbürgerungsunterlagen damals nicht unterscheiben wollen, sei dem Wunsch des Ehepartners, nicht zuletzt, da sie nach wie vor in ihn verliebt gewesen sei, dann aber gleichwohl nachgekommen.

E. 11.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die erforderlich gewordene Pflege der Mutter in der Türkei durch ihn persönlich ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis darstelle, vermag die natürliche Vermutung unter den konkreten Begebenheiten nicht zu widerlegen. Aufgrund der Aktenlage - unter anderem der Schilderungen der schweizerischen Ex-Ehefrau - ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ehe seit längerem nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen war. So gab der Beschwerdeführer an, dass seine an Lungenkrebs erkrankte Mutter schon vor zirka zwanzig Jahren, nach einer erfolglosen Operation, pflegebedürftig geworden sei. In den Jahren 2014 und 2015 habe sich ihr Gesundheitszustand nochmals verschlechtert. Aufgrund dessen muss die Sicherstellung der Betreuung der gesundheitlich angeschlagenen Mutter für ihn - sowohl im Verhältnis zu den in der Türkei lebenden Verwandten (zwei Brüder, eine Nichte) als auch bezogen auf die Schweizer Partnerin - seit jeher ein wichtiges Thema gewesen sein. Jedenfalls erscheint unwahrscheinlich, dass er diese Problematik während der Ehe nicht thematisiert hat. Zwar leuchtet ein, dass die Betreuung schwerkranker Personen fortlaufender Anpassungen bedarf, indes vermag er nicht glaubhaft darzutun, dass er sich damit nicht zuvor bereits eingehender auseinandergesetzt hat. Ebenso wenig lässt sich insoweit von der Hand weisen, dass die Eheleute in einem für die Zukunftsgerichtetheit bedeutsamen Punkt nicht übereinstimmten. Vor diesem Hintergrund können die Neuregelung des fraglichen Betreuungsverhältnisses und deren Folgen keine überraschenden, erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenen Vorkommnisse dargestellt haben.

E. 11.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er erst im Sommer 2014 aus dem Nichts von der sich anbahnenden Lücke in der Betreuung der Mutter erfahren habe sowie diejenigen über ein für ihn vermeintlich unvorhersehbares Scheitern der Ehe müssen gesamthaft betrachtet auch wegen des daran anschliessenden, vergleichsweise raschen und finalen Entschlusses zur Trennung und Scheidung als Schutzbehauptungen eingestuft werden. Dass die Betreuung pflegebedürftiger Eltern eine Beziehung belasten kann, steht zwar ausser Frage. Dass eine aus Sicht des Beschwerdeführers gut verlaufene, «lebensprägende» Ehe aber allein wegen diesbezüglicher Differenzen zu einem zügigen, unwiderruflichen Auseinanderleben führte und nach seinem Wegzug umgehend in der richterlichen Trennung und Scheidung mündete, bleibt indes nicht nachvollziehbar. Ebenso unverständlich erscheint im dargelegten Kontext, dass in der entstandenen Situation die einzige Lösung darin bestanden haben soll, sich scheiden zu lassen bzw. keinerlei Alternativen ins Auge gefasst wurden (bspw. Paartherapie oder einstweiliges Aufrechterhalten der Beziehung trotz räumlicher Distanz). Es ist nicht erkennbar, dass die Eheleute wirklich versuchten, gemeinsam daran zu arbeiten, ihre damit zusammenhängenden Beziehungsprobleme zu beheben. Der in der Replik angesprochene vage Plan, «später dann zusammen in Istanbul zu leben», kann in Anbetracht der beschriebenen Chronologie der Geschehnisse kaum als ernsthaft gewertet werden. Das Fehlen von Rettungsversuchen verdeutlicht mithin, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben müssen.

E. 11.6 Dafür, dass die Ehe des Beschwerdeführers vorbelastet war, sprechen sodann die in mehreren Zusammenfassungen wiedergegebenen sonstigen Darstellungen der Ex-Ehefrau (zu deren Verwertbarkeit siehe E. 4.2-4.4 hiervor). So verlief die eheliche Beziehung in ihrer Wahrnehmung auch in anderen Bereichen zuvor alles andere als harmonisch. Unterschiedliche Auffassungen und daraus resultierende Auseinandersetzungen hat es ihr zufolge namentlich wegen der Arbeitssituation des Beschwerdeführers gegeben. Dieser habe sich zu wenig um Arbeitsstellen gekümmert und in dieser Hinsicht keine Verantwortung übernommen. In den vergangenen neun Jahren sei er höchstens während fünfzehn bis zwanzig Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das als Beilage zur Replik nachgereichte, vom 4. April 2019 datierende Arbeitszeugnis weist in der Tat lediglich Temporäreinsätze der beschriebenen Grössenordnung auf (BVGer act. 9). Wie erwähnt, soll eine Scheidung zudem bereits im Mai 2013 ein erstes Mal thematisiert worden sein. Während des Scheidungsverfahrens habe der Beschwerdeführer nachträglich zugegeben, sie damals habe umbringen wollen, weshalb er für drei Monate aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Ausserdem habe er seinen Auswanderungsentscheid ihr gegenüber ebenfalls mit dem fehlenden ehelichen Fundament sowie dem Wunsch, frei zu sein, begründet. Die Erklärungen betreffend ehelicher Gemeinschaft habe sie beim ersten Mal aus Liebe und beim zweiten Mal als Zeichen der Anerkennung ihm gegenüber (der Beschwerdeführer hatte sie während einer schwierigen Situation ihrer eigenen Mutter unterstützt) dennoch unterschrieben (zum Ganzen siehe SEM act. 5 und 12). Der Beschwerdeführer seinerseits verneinte im vorinstanzlichen Verfahren, dass es bis ins Jahr 2015 eheliche Streitigkeiten und Konflikte gegeben habe (SEM act. 28, 38 und 42), auf Beschwerdeebene werden sie nurmehr relativiert. Dies ändert aufgrund des Gesagten nichts daran, dass sein Entschluss, zwecks Pflege der Mutter in die Türkei zurückzukehren, nicht als Auslöser, sondern vielmehr Abschluss des Zerrüttungsprozesses zu würdigen ist.

E. 11.7 Soweit der Parteivertreter sich auf den Standpunkt stellt, die Ausführungen der Ex-Gattin seines Mandanten zeugten von Verletztheit und Kränkung und seien teilweise widersprüchlich, lässt sich dazu festhalten, dass die Äusserungen beider Parteien im Kontext des konkreten Geschehensablaufes sehr wohl eine materielle Würdigung erlauben. Abgesehen davon sind die Schilderungen der schweizerischen Ex-Ehefrau zum Verlauf der Ehe im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers detailliert, kohärent und wirken dadurch, dass sie ihre einstige Liebe und Wertschätzung dem Partner gegenüber durchaus eingesteht, ausgewogen, weshalb kein Anlass besteht, sie nicht miteinzubeziehen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen lassen denn im Kern klar erkennen, dass die Beziehung bereits in der Phase vor der Erteilung der erleichterten Einbürgerung erheblichen Spannungen und Belastungen ausgesetzt gewesen sein muss. Insofern vermag der Beschwerdeführer auch mit besagten Einwänden nicht plausibel darzulegen, dass er die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit seiner damaligen Ehefrau auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben.

E. 11.8 Bei dieser Sachlage erübrigen sich nähere Ausführungen zu den sonstigen, in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Argumenten (ungesicherter Status vor der Heirat und deren Begleitumstände, angeblich aggressives Verhalten des Beschwerdeführers, spätere Heirat einer jüngeren Landsfrau).

E. 12 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht von der Vermutung ausgegangen, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Gattin im Zeitpunkt der Einbürgerung am 28. Januar 2014 nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war und dass er, indem er am 22. Januar 2014 eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat (SEM-act. 1 S. 6), die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. Es gelingt ihm im Rechtsmittelverfahren nicht, diese Vermutung zu entkräften. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung erfüllt.

E. 13.1 Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. BVGE 2020 VII/6 E. 12.1.1). Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts. Über einen solchen wäre - falls überhaupt - in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2).

E. 13.2 Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 aBüG). Im vorliegenden Fall erwarb die aus der zweiten Beziehung hervorgegangene Tochter das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung auf den Zeitpunkt ihrer Geburt hin. Die Vorinstanz hielt in der Begründung der angefochtenen Verfügung in allgemeiner Weise fest, dass sich die (damals noch nicht rechtskräftige) Nichtigerklärung auf alle Familienmitglieder beziehe, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung des Beschwerdeführers beruhe (SEM act. 48). Die Tochter bezog das SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2022 in die Nichtigerklärung mit ein (BVGer act. 7). Kinder türkischer Eltern erwerben die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung bei der Geburt. Der aus der Ehe des Beschwerdeführers mit einer Türkin hervorgegangenen Tochter droht daher weder die Staatenlosigkeit, noch befindet sie sich in einem Alter, welches unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegenstehen könnte (vgl. Handbuch Bürgerrecht, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Handbuch für Gesuche bis 31.12.2017 > Kapitel 6 Ziff. 6.6). Ebenso wenig lässt sich in dieser Hinsicht aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) etwas zu Gunsten des Standpunktes der Betroffenen ableiten. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch in dieser Hinsicht als rechtskonform.

E. 14 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG stattgegeben (BVGer act. 5). Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

E. 15.2 Das Gericht setzt die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Parteivertreter reichte zusammen mit der Replik eine Kostennote ein, welche sowohl die Aufwendungen der vorherigen Rechtsvertreterin Corinne Reber als auch seine eigenen umfasst. Sie belaufen sich auf Fr. 3'697.- (Zeitaufwand von 11.35 Stunden à Fr. 300.-, Auslagen von Fr. 27.70 und MwSt. von Fr. 264.30). Die Höhe des Honorars ist in Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben (die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte früher gerügt werden müssen) herabzusetzen. Entsprechend dem Umfang, welche diese Rügen im Rechtsmittelverfahren einnehmen, ist der angegebene zeitliche Aufwand um je rund einen Sechstel zu kürzen (in der Beschwerdeschrift um eine Stunde, in der Replik um 40 Minuten). Bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- ist das Honorar dementsprechend auf Fr. 3'197.- festzusetzen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlich bestellten Parteivertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'197.- ausgerichtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Zivilstandesbehörde des Einbürgerungskantons. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahladressformu-lar) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) - Dipartimento delle istituzioni des Kantons Tessin, Via Carlo Salvioni 14, 6500 Bellinzona (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 16.01.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_109/2023) Abteilung VI F-5681/2021 Urteil vom 25. Januar 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 1. Februar 2005 illegal in die Schweiz ein, wo er am 21. März 2005 ein Asylgesuch stellte. Auf dieses trat das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) am 6. April 2005 nicht ein und verfügte gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die ehemals zuständige Asylrekurskommission (ARK) mit Entscheid vom 20. April 2005 ab. Auf ein Revisionsgesuch vom 27. April 2005 trat die ARK mit Urteil vom 27. Mai 2005 nicht ein. Am 24. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer als seit dem 1. Mai 2005 verschwunden gemeldet. B. Am 26. Juni 2006 heiratete der Beschwerdeführer in Lugano die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]), worauf er vom Wohnkanton Tessin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. C. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2013 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 22. Mai 2013 und 22. Januar 2014 je eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne (Akten vor Vorinstanz [SEM act.] 1/6, 1/35). D. Am 28. Januar 2014, in Rechtskraft erwachsen am 1. März 2014, bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons Tessin und das Gemeindebürgerrecht von X._______/TI (SEM act. 1/3, 1/5). E. Mit Schreiben vom 18. September 2015 setzte der Servizio naturalizzazioni des Kantons Tessin die Vorinstanz darüber in Kenntnis, dass die Ehe am 15. September 2015 geschieden worden sei (SEM act. 2). Aus Vorabklärungen sowie einer ersten schriftlichen Befragung der Schweizer Ex-Gattin ging danach unter anderem hervor, dass die Eheleute bereits seit dem 12. März 2015, als der Beschwerdeführer zu seiner kranken Mutter in die Türkei übersiedelte, getrennt lebten (SEM act. 3, 5, und 7). F. Am 5. September 2017 informierte das SEM den damals in der Türkei ansässigen Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 9). Im Laufe desselbigen unterbreitete es ihm einen Fragenkatalog und zu einem späteren Zeitpunkt verschiedene Ergänzungsfragen. Zudem nahm es Einsicht in die Ehescheidungsakten (SEM act. 32). Der Beschwerdeführer, zunächst vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer, nahm nach seiner Rückkehr aus der Türkei am 30. April 2019, 4. Juli 2019 sowie 15. März 2021 hierzu Stellung (SEM act. 25, 28, 38). Von der Möglichkeit zu abschliessenden Bemerkungen machte er am 8. September 2021, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Reber, Gebrauch (SEM act. 42). Während des vorinstanzlichen Verfahrens äusserten beide Parteien den Wunsch, ihre Antworten nicht dem Ex-Partner bzw. der Ex-Partnerin zu unterbreiten. Der Beschwerdeführer erhielt stattdessen Aktennotizen, welche Zusammenfassungen der jeweiligen Antworten der Schweizer Ex-Ehefrau beinhalteten (SEM act. 5, 7, 12 und 31). G. Am 15. November 2021 erteilte der Kanton Tessin als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 47). H. Mit Verfügung vom 29. November 2021 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und hielt gleichzeitig fest, dass die Nichtigkeit sich auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe und die Schweizer Ausweise entzogen würden (SEM act. 48). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Corinne Reber die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei abzusehen. Eventualiter sei das Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BVGer act. 1). J. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 7. Februar 2022 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen (BVGer act. 3). K. Die bisherige Parteivertreterin, Rechtsanwältin Corinne Reber, reichte die erforderlichen Unterlagen zur finanziellen Situation ihres Mandanten am 26. Januar 2022 fristgerecht ein. Bei dieser Gelegenheit zeigte sie einen Wechsel im Mandatsverhältnis an und bat um Übergang ihres Mandats an Rechtsanwalt Bernhard Jüsi (BVGer act. 4). L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut. Für die Zeit bis zum 31. Januar 2022 setzte es Rechtsanwältin Corinne Reber als amtliche Anwältin ein, für die Zeit ab 1. Februar 2022 Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Anwalt (BVGer act. 5). M. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2022, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe und unter Bezugnahme auf die gerügte Gehörsverletzung, auf Abweisung der Beschwerde. Weiter führte sie aus, die Nichtigerklärung erstrecke sich gemäss der angefochtenen Verfügung auch auf C._______, die am (...) 2021 geborene Tochter des Beschwerdeführers (BVGer act. 7). N. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 25. April 2022 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Der Replik lag ein vom 4. April 2019 datierendes Arbeitszeugnis über Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers in den Jahren 2007, 2009 und 2011 bei (BVGer act. 9). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Am 20. Juni 2014 verabschiedete die Bundesversammlung das total revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil 1C_574/2021 vom 27. April 2022 fest, dass in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 BüG das anwendbare materielle Recht jenes ist, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung galt (siehe dortige E. 2, insbesondere E. 2.4), womit die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist. Anzumerken ist, dass in Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung keine übergangsrechtliche Problematik besteht, weil die entsprechenden materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben (vgl. Urteil des BVGer F-6354/2018 vom 8. Juli 2020 E. 1.1). 3.2 Sofort anwendbar ist nach ständiger Praxis das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbestimmungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiellen Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Dies ist hier der Fall.

4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 BV und Art. 29 VwVG. Er begründet dies damit, dass ihm die Stellungnahmen der Ex-Ehefrau nicht in ihrer Gesamtheit bzw. im Wortlaut offengelegt worden seien. Gemäss Handbuch der Vorinstanz hätte sein früherer Parteivertreter sogar der Befragung seiner Ex-Gattin beiwohnen dürfen. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren statuiert und präzisiert. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Aus der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3). Dies gilt auch in Einbürgerungsangelegenheiten (vgl. Urteil des BGer 1C_56/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 m.H.). 4.2 Die Verwertung von Auskünften im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG setzt selbstverständlich ebenfalls die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör voraus. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor Erlass der angefochtenen Verfügung mehrmals Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und befragte seine Ex-Ehefrau ebenfalls schriftlich. In der Folge stellte das SEM ihm deren Auskünfte zu. Weil die Ex-Gattin den Wunsch geäussert hatte, ihre Einschätzungen zur Ehe nicht dem Beschwerdeführer zu unterbreiten, erstellte die Vorinstanz für sämtliche als vertraulich eingestuften Dokumente entsprechende stellvertretende Aktennotizen, welche sie ihm jeweils zur Kenntnis zustellte. Diese Aktennotizen gaben in ausreichender Weise die Antworten seiner früheren Ehefrau wieder (siehe im Einzelnen SEM act. 5, 7, 12 und 31). Die an sie adressierten Schreiben mit den Fragen erhielt er ohne jegliche Einschränkung offengelegt. Damit hat das SEM dem Beschwerdeführer vom wesentlichen Inhalt der fraglichen Aktenstücke in geeigneter Form Kenntnis gegeben und mit seinem Vorgehen sowohl den Anforderungen von Art. 26, 27 Abs. 1 Bst. b und 28 VwVG als auch denjenigen von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 BV Genüge getan. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch der Beschwerdeführer nicht wollte, dass seine Antworten an die Ex-Gattin weitergeleitet werden (SEM act. 38). 4.3 Wie eben dargetan, war es dem Beschwerdeführer möglich, die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu erkennen und seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualantrags besteht mithin kein Anlass. Abgesehen davon hat das SEM am 3. Mai 2019 Rechtsanwalt Yetkin Geçer und am 29. Oktober 2021 auch Rechtsanwältin Corinne Reber erläutert, weshalb die Antworten der Ex-Ehefrau nicht im Wortlaut offengelegt worden seien (SEM act. 26 und 43), worauf beide Male keine Reaktion erfolgte. Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobenen Rügen wären deshalb auch verspätet. 4.4 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet bzw. sind verspätet. 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel daran können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1), eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2). 6. 6.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 7. 7.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuierte hierfür eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 7.2 Vorliegend sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 8. 8.1 Das Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 8.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (Hans Peter Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung - unter Bezugnahme auf den Begriff der ehelichen Gemeinschaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - im Wesentlichen aus, die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der schweizerischen Ehefrau habe bis zur erleichterten Einbürgerung am 28. Januar 2014 während achteinhalb Jahren bestanden, danach seien bis zu der am 22. Juli 2015 erfolgten Scheidung nicht einmal eineinhalb Jahre verstrichen. Diese zeitlichen Verhältnisse begründeten die Vermutung, dass die Ehegatten im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten und ihnen der Wille für ein Aufrechthalten der Ehe gefehlt habe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Scheitern der Ehe vermöchten besagte Vermutung nicht umzustossen. Weder die Übernahme der Betreuung seiner kranken Mutter in der Türkei noch die damit verbunden gewesene Wohnsitzverlegung dorthin stellten ausserordentliche Ereignisse dar, welche dafür massgebend gewesen sein könnten. Vielmehr müsse aufgrund der Schilderungen der Betroffenen davon ausgegangen werden, dass das Thema Elternbetreuung bereits während der Ehe und im Einbürgerungszeitpunkt wichtig und präsent gewesen sei. Umso mehr erstaune, dass im Moment, als sich die Frage aktualisierte, die einzige Lösung darin bestanden habe, sich scheiden zu lassen. Die eheliche Beziehung müsse daher im Einbürgerungszeitpunkt vorbelastet gewesen und der unheilbare Zerrüttungsprozess bereits früher begonnen haben. Dies zeige sich auch darin, dass die Ehegatten keinerlei Versuche unternommen hätten, ihre Ehe zu retten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mit einer zehn Jahre jüngeren türkischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit ihr inzwischen wieder in der Schweiz lebe, bekräftige diese Annahme. In der Vernehmlassung hob das SEM nochmals hervor, dass es unglaubhaft und nicht plausibel erscheine, dass eine während zehn Jahren glückliche und stabile Ehe lediglich am Entschluss eines Ehegatten scheitere, sich um die eigene Mutter im Herkunftsland zu kümmern. Im Übrigen lasse sich den verschiedenen Stellungnahmen der Ex-Ehefrau entnehmen, dass die eheliche Beziehung auch sonst nicht immer harmonisch verlaufen sei. 9.2 Der Beschwerdeführer hielt hauptsächlich dagegen, bis anfangs 2015 hätten er und seine damalige Ehefrau glücklich zusammengelebt und ihre weitere Zukunft gemeinsam geplant. Letztere habe dies in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2015 bestätigt. Der Umstand, dass es während der Ehe immer wieder zu Diskussionen gekommen sei, ändere daran nicht. Bei einer derart langen Dauer ehelichen Zusammenlebens könne gar von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden. Die Phase von eineinhalb Jahren zwischen Einbürgerung und Trennung erscheine im Kontext der einschlägigen Gesetzesbestimmungen alles andere als kurz, weshalb damit nie die Vermutung hätte begründet werden dürfen, die eheliche Gemeinschaft sei im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr zukunftsgerichtet gewesen. In den Jahren 2014 und 2015 habe sich der Gesundheitszustand seiner in der Türkei lebenden, seit längerem an Lungenkrebs erkrankten, pflegebedürftigen Mutter verschlechtert. Der Zerrüttungsprozess habe jedoch erst mit der Thematisierung des Umzuges des Paares in die Türkei zwecks Pflege der todkranken Mutter begonnen. Grund dafür sei eine Änderung in der Betreuungssituation gewesen, weil sein Bruder Y._______, nachdem dieser innerhalb der Türkei an einen anderen Ort gezogen sei, sich nicht mehr um sie habe kümmern können. Dessen Ankündigung sei im Sommer 2014 überraschend und wie aus dem Nichts gekommen. Als sich keine andere Lösung als die Übernahme der Pflege der Mutter durch ihn (den Beschwerdeführer) herauskristallisiert habe, sei es zu längeren heftigen Diskussionen und schmerzhaften Auseinandersetzungen gekommen. Schliesslich habe sich die Ex-Gattin gegen den geplanten Umzug entschieden, worauf er sich allein in die Türkei begeben habe, um die Pflege der Mutter einzurichten. Aufgrund der räumlichen Trennung habe sich das Paar rasch und unwiderruflich auseinandergelebt und keinen anderen Ausweg als die Trennung und Scheidung gesehen. Auslöser für den kurzen Zerrüttungsprozess seien aber klar die plötzliche Änderung der Betreuungssituation der Mutter sowie die Streitigkeiten rund um den Umzug in die Türkei gewesen. Beides habe sich erst über ein Jahr nach seiner Einbürgerung zugetragen. Zuvor hätten sie in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt und es hätten weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestanden. Replikweise hob der Beschwerdeführer hervor, dass er seiner Ex-Gattin bei der Pflege ihrer kranken Mutter hier in der Schweiz einst ebenfalls behilflich gewesen sei und dass sie Rettungsversuche unternommen und Alternativpläne geschmiedet hätten. Die Vorinstanz wolle nicht gelten lassen, dass sich objektiv wesentliche Veränderungen zugetragen hätten, welche nach der Einbürgerung eingetreten seien.

10. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im März 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Auf dieses wurde am 6. April 2005 in erster Instanz nicht eingetreten. Einem dagegen erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden (negativer Entscheid der ARK vom 20. April 2005) und auf ein Revisionsgesuch trat dieselbe Rechtsmittelbehörde mit Urteil vom 27. Mai 2005 nicht ein. Weil der Beschwerdeführer daraufhin als verschwunden gemeldet wurde, konnte die angeordnete Wegweisung nicht vollzogen werden. Am 27. Juni 2006 heiratete er im Kanton Tessin eine vier Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Sie hatte er eigener Darstellung zufolge im Mai 2005 kennengelernt. Nach der Heirat erhielt er eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe blieb kinderlos. Am 22. Mai 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 22. Januar 2014 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde er am 28. Januar 2014 erleichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 1. März 2014). Bis zum 12. März 2015 lebten die Parteien im gemeinsamen Haushalt. Am 13. März 2015 begab sich der Beschwerdeführer daraufhin ohne die Schweizer Gattin zwecks Betreuung seiner seit langem pflegebedürftigen Mutter auf unbestimmte Zeit in die Türkei. Am 11. Juni 2015 reichten die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, worauf die Ehe am 22. Juli 2015 geschieden wurde (in Rechtskraft seit 15. September 2015). Aktenkundig ist ferner, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 1. Januar 2019 verstarb, er selber am 17. Januar 2020 in der Türkei eine um zehn Jahre jüngere Landsfrau heiratete und danach mit ihr in die Schweiz zurückkehrte. Dieser Ehe entspross eine am (....) 2021 geborene Tochter. 11. 11.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 28. Januar 2014 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau rund siebeneinhalb Jahre. Bis zu seiner Übersiedelung in die Türkei am 13. März 2015 verstrichen danach rund dreizehneinhalb Monate und bis zur Einleitung des Ehescheidungsverfahrens am 11. Juni 2015 etwas mehr als sechzehn Monate. Dazwischen ist es zu keiner Annährung der Ehegatten gekommen. Das Scheidungsurteil erging am 22. Juli 2015. 11.2 Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine intakte eheliche Gemeinschaft mehr bestand und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Bis der Punkt erreicht ist, an dem eine Ehe augenfällig als gescheitert betrachtet werden muss, bedarf es gewisser Zeit. Damit einhergehend kann davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in aller Regel bewusst ist. Die natürliche Vermutung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten bzw. der Einleitung der Scheidung ausfällt. Als kurze Zeit für die Annahme der natürlichen Vermutung gilt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne von bis zu zwei Jahren (vgl. etwa Urteile des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 3.3 oder 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 m.H.). 11.3 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse - wie vorliegend - demnach die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen. Als den Hauptgrund für die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft und die spätere Scheidung nennt er die plötzliche Veränderung der Betreuungssituation auf Seiten seiner Mutter in den Jahren 2014/15 und den aus seiner Sicht dadurch notwendig gewordenen Umzug in die Türkei. Die Ehe sei bis 2015 gut verlaufen. Der Zerrüttungsprozess habe erst nach der erleichterten Einbürgerung eingesetzt. Seine frühere Gattin erachtete diese Ausführungen als Ausrede, habe der Beschwerdeführer seinen Umzugsentscheid damals doch auch damit begründet, dass es der Ehe an einem stabilen Fundament fehle und er frei sein wolle. Ferner erklärte die Ex-Ehefrau, dass es während der Ehe immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen sei, dies hauptsächlich, weil der Beschwerdeführer keine Verantwortung habe übernehmen wollen und sich nicht ernsthaft um Arbeit bemüht habe. Im Mai 2013, zur Zeit der Einreichung des Einbürgerungsgesuches, sei bereits von einer Scheidung die Rede gewesen. Sie habe die Einbürgerungsunterlagen damals nicht unterscheiben wollen, sei dem Wunsch des Ehepartners, nicht zuletzt, da sie nach wie vor in ihn verliebt gewesen sei, dann aber gleichwohl nachgekommen. 11.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die erforderlich gewordene Pflege der Mutter in der Türkei durch ihn persönlich ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis darstelle, vermag die natürliche Vermutung unter den konkreten Begebenheiten nicht zu widerlegen. Aufgrund der Aktenlage - unter anderem der Schilderungen der schweizerischen Ex-Ehefrau - ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ehe seit längerem nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen war. So gab der Beschwerdeführer an, dass seine an Lungenkrebs erkrankte Mutter schon vor zirka zwanzig Jahren, nach einer erfolglosen Operation, pflegebedürftig geworden sei. In den Jahren 2014 und 2015 habe sich ihr Gesundheitszustand nochmals verschlechtert. Aufgrund dessen muss die Sicherstellung der Betreuung der gesundheitlich angeschlagenen Mutter für ihn - sowohl im Verhältnis zu den in der Türkei lebenden Verwandten (zwei Brüder, eine Nichte) als auch bezogen auf die Schweizer Partnerin - seit jeher ein wichtiges Thema gewesen sein. Jedenfalls erscheint unwahrscheinlich, dass er diese Problematik während der Ehe nicht thematisiert hat. Zwar leuchtet ein, dass die Betreuung schwerkranker Personen fortlaufender Anpassungen bedarf, indes vermag er nicht glaubhaft darzutun, dass er sich damit nicht zuvor bereits eingehender auseinandergesetzt hat. Ebenso wenig lässt sich insoweit von der Hand weisen, dass die Eheleute in einem für die Zukunftsgerichtetheit bedeutsamen Punkt nicht übereinstimmten. Vor diesem Hintergrund können die Neuregelung des fraglichen Betreuungsverhältnisses und deren Folgen keine überraschenden, erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenen Vorkommnisse dargestellt haben. 11.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er erst im Sommer 2014 aus dem Nichts von der sich anbahnenden Lücke in der Betreuung der Mutter erfahren habe sowie diejenigen über ein für ihn vermeintlich unvorhersehbares Scheitern der Ehe müssen gesamthaft betrachtet auch wegen des daran anschliessenden, vergleichsweise raschen und finalen Entschlusses zur Trennung und Scheidung als Schutzbehauptungen eingestuft werden. Dass die Betreuung pflegebedürftiger Eltern eine Beziehung belasten kann, steht zwar ausser Frage. Dass eine aus Sicht des Beschwerdeführers gut verlaufene, «lebensprägende» Ehe aber allein wegen diesbezüglicher Differenzen zu einem zügigen, unwiderruflichen Auseinanderleben führte und nach seinem Wegzug umgehend in der richterlichen Trennung und Scheidung mündete, bleibt indes nicht nachvollziehbar. Ebenso unverständlich erscheint im dargelegten Kontext, dass in der entstandenen Situation die einzige Lösung darin bestanden haben soll, sich scheiden zu lassen bzw. keinerlei Alternativen ins Auge gefasst wurden (bspw. Paartherapie oder einstweiliges Aufrechterhalten der Beziehung trotz räumlicher Distanz). Es ist nicht erkennbar, dass die Eheleute wirklich versuchten, gemeinsam daran zu arbeiten, ihre damit zusammenhängenden Beziehungsprobleme zu beheben. Der in der Replik angesprochene vage Plan, «später dann zusammen in Istanbul zu leben», kann in Anbetracht der beschriebenen Chronologie der Geschehnisse kaum als ernsthaft gewertet werden. Das Fehlen von Rettungsversuchen verdeutlicht mithin, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben müssen. 11.6 Dafür, dass die Ehe des Beschwerdeführers vorbelastet war, sprechen sodann die in mehreren Zusammenfassungen wiedergegebenen sonstigen Darstellungen der Ex-Ehefrau (zu deren Verwertbarkeit siehe E. 4.2-4.4 hiervor). So verlief die eheliche Beziehung in ihrer Wahrnehmung auch in anderen Bereichen zuvor alles andere als harmonisch. Unterschiedliche Auffassungen und daraus resultierende Auseinandersetzungen hat es ihr zufolge namentlich wegen der Arbeitssituation des Beschwerdeführers gegeben. Dieser habe sich zu wenig um Arbeitsstellen gekümmert und in dieser Hinsicht keine Verantwortung übernommen. In den vergangenen neun Jahren sei er höchstens während fünfzehn bis zwanzig Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das als Beilage zur Replik nachgereichte, vom 4. April 2019 datierende Arbeitszeugnis weist in der Tat lediglich Temporäreinsätze der beschriebenen Grössenordnung auf (BVGer act. 9). Wie erwähnt, soll eine Scheidung zudem bereits im Mai 2013 ein erstes Mal thematisiert worden sein. Während des Scheidungsverfahrens habe der Beschwerdeführer nachträglich zugegeben, sie damals habe umbringen wollen, weshalb er für drei Monate aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Ausserdem habe er seinen Auswanderungsentscheid ihr gegenüber ebenfalls mit dem fehlenden ehelichen Fundament sowie dem Wunsch, frei zu sein, begründet. Die Erklärungen betreffend ehelicher Gemeinschaft habe sie beim ersten Mal aus Liebe und beim zweiten Mal als Zeichen der Anerkennung ihm gegenüber (der Beschwerdeführer hatte sie während einer schwierigen Situation ihrer eigenen Mutter unterstützt) dennoch unterschrieben (zum Ganzen siehe SEM act. 5 und 12). Der Beschwerdeführer seinerseits verneinte im vorinstanzlichen Verfahren, dass es bis ins Jahr 2015 eheliche Streitigkeiten und Konflikte gegeben habe (SEM act. 28, 38 und 42), auf Beschwerdeebene werden sie nurmehr relativiert. Dies ändert aufgrund des Gesagten nichts daran, dass sein Entschluss, zwecks Pflege der Mutter in die Türkei zurückzukehren, nicht als Auslöser, sondern vielmehr Abschluss des Zerrüttungsprozesses zu würdigen ist. 11.7 Soweit der Parteivertreter sich auf den Standpunkt stellt, die Ausführungen der Ex-Gattin seines Mandanten zeugten von Verletztheit und Kränkung und seien teilweise widersprüchlich, lässt sich dazu festhalten, dass die Äusserungen beider Parteien im Kontext des konkreten Geschehensablaufes sehr wohl eine materielle Würdigung erlauben. Abgesehen davon sind die Schilderungen der schweizerischen Ex-Ehefrau zum Verlauf der Ehe im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers detailliert, kohärent und wirken dadurch, dass sie ihre einstige Liebe und Wertschätzung dem Partner gegenüber durchaus eingesteht, ausgewogen, weshalb kein Anlass besteht, sie nicht miteinzubeziehen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen lassen denn im Kern klar erkennen, dass die Beziehung bereits in der Phase vor der Erteilung der erleichterten Einbürgerung erheblichen Spannungen und Belastungen ausgesetzt gewesen sein muss. Insofern vermag der Beschwerdeführer auch mit besagten Einwänden nicht plausibel darzulegen, dass er die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit seiner damaligen Ehefrau auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. 11.8 Bei dieser Sachlage erübrigen sich nähere Ausführungen zu den sonstigen, in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Argumenten (ungesicherter Status vor der Heirat und deren Begleitumstände, angeblich aggressives Verhalten des Beschwerdeführers, spätere Heirat einer jüngeren Landsfrau).

12. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht von der Vermutung ausgegangen, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Gattin im Zeitpunkt der Einbürgerung am 28. Januar 2014 nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war und dass er, indem er am 22. Januar 2014 eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat (SEM-act. 1 S. 6), die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. Es gelingt ihm im Rechtsmittelverfahren nicht, diese Vermutung zu entkräften. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung erfüllt. 13. 13.1 Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. BVGE 2020 VII/6 E. 12.1.1). Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts. Über einen solchen wäre - falls überhaupt - in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). 13.2 Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 aBüG). Im vorliegenden Fall erwarb die aus der zweiten Beziehung hervorgegangene Tochter das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung auf den Zeitpunkt ihrer Geburt hin. Die Vorinstanz hielt in der Begründung der angefochtenen Verfügung in allgemeiner Weise fest, dass sich die (damals noch nicht rechtskräftige) Nichtigerklärung auf alle Familienmitglieder beziehe, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung des Beschwerdeführers beruhe (SEM act. 48). Die Tochter bezog das SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2022 in die Nichtigerklärung mit ein (BVGer act. 7). Kinder türkischer Eltern erwerben die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung bei der Geburt. Der aus der Ehe des Beschwerdeführers mit einer Türkin hervorgegangenen Tochter droht daher weder die Staatenlosigkeit, noch befindet sie sich in einem Alter, welches unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegenstehen könnte (vgl. Handbuch Bürgerrecht, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Handbuch für Gesuche bis 31.12.2017 > Kapitel 6 Ziff. 6.6). Ebenso wenig lässt sich in dieser Hinsicht aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) etwas zu Gunsten des Standpunktes der Betroffenen ableiten. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch in dieser Hinsicht als rechtskonform.

14. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG stattgegeben (BVGer act. 5). Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 15.2 Das Gericht setzt die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Parteivertreter reichte zusammen mit der Replik eine Kostennote ein, welche sowohl die Aufwendungen der vorherigen Rechtsvertreterin Corinne Reber als auch seine eigenen umfasst. Sie belaufen sich auf Fr. 3'697.- (Zeitaufwand von 11.35 Stunden à Fr. 300.-, Auslagen von Fr. 27.70 und MwSt. von Fr. 264.30). Die Höhe des Honorars ist in Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben (die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte früher gerügt werden müssen) herabzusetzen. Entsprechend dem Umfang, welche diese Rügen im Rechtsmittelverfahren einnehmen, ist der angegebene zeitliche Aufwand um je rund einen Sechstel zu kürzen (in der Beschwerdeschrift um eine Stunde, in der Replik um 40 Minuten). Bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- ist das Honorar dementsprechend auf Fr. 3'197.- festzusetzen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlich bestellten Parteivertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'197.- ausgerichtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Zivilstandesbehörde des Einbürgerungskantons. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahladressformu-lar)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)

- Dipartimento delle istituzioni des Kantons Tessin, Via Carlo Salvioni 14, 6500 Bellinzona (in Kopie)