Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein am (...) geborener nigerianischer Staatsangehöriger - gelangte am 9. April 2003 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 2. Juli 2003 trat das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat auch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 3. September 2003 nicht ein. B. Gestützt auf die am 8. Juli 2004 mit der Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]) eingegangene Ehe wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. C. Am 6. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM) um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG [SR 141.0], AS 1952 1087; aufgehoben am 1. Januar 2018; AS 2016 2561). D. Am 8. Juli 2009 erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung. E. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichnete der Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau eine Erklärung, worin sie bestätigten, in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenzuleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu hegen. F. Am 8. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 aBüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde C._______. Der Entscheid erwuchs am 10. September 2010 in Rechtskraft. G. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 informierte das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, das inzwischen zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) darüber, dass während der Ehe mit Frau B._______, welche am 28. Mai 2014 rechtskräftig geschieden worden sei, am (...) D._______, das Kind des Beschwerdeführers und der nigerianischen Staatsangehörigen E._______ (geb. [...]), zur Welt gekommen sei. Nach der erleichterten Einbürgerung sei das zweite Kind F._______ (geb. [...]) geboren worden. Die Kindsmutter sei ebenfalls Frau E._______. Der Beschwerdeführer und Frau E._______ hätten am 17. Februar 2016 in Nigeria geheiratet. Die Kindesanerkennung habe am 4. Oktober 2016 auch in Nigeria stattgefunden. F._______ habe mit der Kindesanerkennung das Schweizer Bürgerrecht erworben. H. Auch das Migrationsamt des Kantons Zürich informierte das SEM mit Schreiben vom 10. April 2017 über die Geburt der Kinder D._______ und F._______ sowie die Heirat mit der Kindsmutter. I. Aufgrund dieser Umstände leitete das SEM am 24. April 2017 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren nach Art. 41 aBüG betreffend Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung ein. Im Rahmen des Verfahrens wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ex-Ehefrau Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingaben vom 15. Mai 2017 und 28. Mai 2018, die Ex-Ehefrau mit Schreiben vom 5. Mai 2018. J. Der Heimatkanton Zürich erteilte mit Schreiben vom 29. Juni 2018 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. K. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 - eröffnet am 4. Juli 2018 - erklärte die Vorinstanz die am 10. September 2010 erfolgte rechtskräftig erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers gemäss Art. 41 aBüG für nichtig und stellte fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der für nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. L. Mit Eingabe vom 3. August 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 sei aufzuheben und ihm sei die Schweizerische Staatsbürgerschaft zu belassen. Ebenso sei den Familienmitgliedern, deren Schweizerische Staatsbürgerschaft aus der seinen abgeleitet werde, diese zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen. N. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 beantragte die Vorin-stanz die Abweisung der Beschwerde. O. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019. Auf die Begründung der Eingabe und die damit eingereichten Beilagen wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. P. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 und 16. September 2019 erkundigte sich das Migrationsamt des Kantons Zürich nach dem Verfahrensstand. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Am 1. Januar 2018 traten das neue Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) zusammen mit der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) in Kraft, die das bisher geltende Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 ablösten. Das neue Recht stellt in Art. 50 BüG eine übergangsrechtliche Ordnung auf, welche die Nachwirkung des alten Rechts auf die unter seiner Geltung verwirklichten Tatbestände festschreibt (Abs. 1) und festhält, dass die vor seinem Inkrafttreten eingereichten Gesuche bis zum Entscheid darüber nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden (Abs. 2). Vorliegend wird das alte Bürgerrechtsgesetz (aBüG) angewendet.
E. 4 Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
E. 4.1 Diesbezüglich wird geltend gemacht, die Vorinstanz verweise in ihrem Entscheid lediglich auf die Chronologie der Ereignisse, ohne sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers oder seiner Ex-Ehefrau auseinandergesetzt zu haben. Dieses Vorgehen sei stossend, zumal die Ausführungen beider Parteien eine hohe Authentizität aufweisen und überzeugen würden. Wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Dokumente beziehungsweise Stellen aufführe, wo sie sich mit den Vorbringen auseinandergesetzt habe, so verwechsle sie offensichtlich das blosse Abschreiben der Vorbringen mit einer tatsächlichen Auseinandersetzung mit denselben. Weiter sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten worden, sich bezüglich seines Sohnes zum Vorwurf der bewussten Täuschung der Behörden zu äussern. In ihrer Verfügung zeige die Vorinstanz jedoch auf, dass sie unabhängig von der Frage der tatsächlich gelebten Ehe die erleichterte Einbürgerung für nichtig erkläre, weil der Beschwerdeführer die Geburt seines Sohnes verschwiegen habe. Weder aus dem an Frau B._______ gerichteten Fragenkatalog noch aus der Stellungnahme vom 8. Mai 2018 gehe hervor, dass ihm ein solcher Vorwurf gemacht werde. Die angefochtene Verfügung sei aufgrund der Gehörsverletzung aufzuheben und eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.2 Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben unter anderem Anspruch auf Äusserungen zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme erheblicher Beweise und auf Mitwirkung an deren Erhebung (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 40 ff.). Die Behörde muss die Äusserungen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (vgl. Art. 29, 30 und 32 VwVG; BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz. In nicht besonders schwerwiegenden Fällen kann jedoch darauf verzichtet werden (sog. Heilung). Voraussetzungen dafür sind, dass die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Zudem darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch die "Heilung" einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden können (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.).
E. 4.4 Wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet, trifft es zu, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung mit seinen Vorbringen und denjenigen seiner Ex-Ehefrau nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Entgegen der im Rahmen der Vernehmlassung vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz in der Verfügung lediglich die Vorbringen aus den verschiedenen Stellungnahmen aufgeführt, ohne aber näher darauf einzugehen (vgl. a.a.O., Ziffer 4, S. 3/4; Ziffer 5, S. 4-6; Ziffer 7, S. 6/7). Dennoch dürfte für den Beschwerdeführer aus den Erwägungen erkennbar gewesen sein, aus welchen Gründen die Vorinstanz von der Vermutung einer im entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr intakten Ehe ausging. Eine Aufhebung der Verfügung fällt somit ausser Betracht, umso mehr, als es dem Beschwerdeführer möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 4.5.1 Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer weder im Schreiben vom 24. April 2017 noch in demjenigen vom 8. Mai 2018 Gelegenheit einräumte, zum Vorwurf, er habe die Behörden hinsichtlich seines Sohnes bewusst getäuscht, Stellung zu nehmen (vgl. SEM-act. 6, S. 138-139; SEM-act. 14, S. 278-279). So wurde er mit Schreiben vom 24. April 2017 lediglich gebeten, sich zu den Fragen zu äussern, wie er sich zu einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung stelle, was die Gründe seien, welche zur Trennung beziehungsweise Scheidung geführt hätten und ob es ein nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis gebe, das dazu geführt habe, dass seine Ehe mit Frau B._______ zerstört worden sei. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält, hat sie im Schreiben vom 8. Mai 2018 zwar auch die Geburt von D._______ erwähnt, dies im Zusammenhang mit der Chronologie der Ereignisse. Dabei hat sie dem Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen, die Behörden hinsichtlich seines Sohnes getäuscht zu haben. Sie hat ihn im besagten Schreiben einzig eingeladen, zum Vorwurf abschliessend Stellung zu nehmen, er habe den Tatbestand von Art. 41 aBüG verwirklicht, indem er es unterlassen habe, das SEM während seines Einbürgerungsverfahrens über die ehelichen Probleme und Spannungen zu informieren, welche am 28. Mai 2014 zur Scheidung geführt hätten. Wie in der Vernehmlassung weiter ausgeführt wird, wurde Frau B._______ unter Ziffer 10 des Fragenkatalogs vom 18. April 2018 danach gefragt, ob ihr bekannt sei, dass der Beschwerdeführer während ihrer Ehe zwei aussereheliche Kinder gezeugt habe. Die Antworten auf diesen Fragenkatalog wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2018 zwar zur Stellungnahme zugestellt. Dass die Vorinstanz ihm mit der erwähnten Frage den Vorwurf der Täuschung in Bezug auf seinen Sohn gemacht hätte, trifft - entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Einschätzung - allerdings nicht zu. Im Übrigen lässt sich auch aus den weiteren Fragen des Fragenkatalogs kein solcher Vorwurf ableiten.
E. 4.5.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm keine Gelegenheit gegeben hat, sich zum Vorwurf, er habe die Behörden hinsichtlich seines Sohnes bewusst getäuscht, zu äussern. Dieser Verfahrensmangel kann jedoch als geheilt gelten, zumal es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich war, einlässlich zum Vorwurf Stellung zu nehmen, dem Bundesverwaltungsgericht dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer aus dem Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil erwächst (vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und BVGE 2012/24 E. 3.4 sowie Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 108 ff., 113, je m.H.).
E. 4.6 Zusammenfassend besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, dies umso weniger, als sich vorliegend eine Heilung wegen der Geringfügigkeit der Verletzung und aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Heilung eines Mangels in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör die Ausnahme bleiben soll, für den Betroffenen keinen Rechtsnachteil zur Folge haben darf und nicht zu einem Resultat führen soll, das bei korrektem Vorgehen nicht hätte erreicht werden können. Angesichts der Bedeutung der Verfahrensrechte soll eine Behörde zudem nicht auf eine Heilung spekulieren können (vgl. Urteil des BGer 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 3.4.4 m.w.H.).
E. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
E. 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 5.2 m.H.). Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet (vgl. Urteil 1C_27/2011 E. 2.1).
E. 6.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 6.2 Die Nichtigerklärung der Einbürgerung hat innerhalb der von Art. 41 Abs. 1bis aBüG festgelegten Fristen zu erfolgen. Diese wurden im vorliegenden Fall eingehalten.
E. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.).
E. 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
E. 8.1 Zur Begründung ihres Entscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich, nachdem auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden sei, nur mittels Heirat mit einer Schweizer Bürgerin einen geregelten Aufenthalt in der Schweiz verschaffen können. Dieser Umstand begründe im Zusammenhang mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse (Stellen eines Asylgesuchs, nach Nichteintreten auf das Asylgesuch vor letzter Instanz schnelle Heirat mit einer Schweizer Bürgerin, Zeugung des ersten ausserehelichen Kindes, Stellung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung, Zeugung des zweiten ausserehelichen Kindes, Scheidung von der Schweizer Ehefrau und Heirat der Landsfrau und Kindsmutter) ohne Zweifel die Vermutung, dass zum Zeitpunkt der Einbürgerung keine intakte und zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden habe. Durch die Kontakte zu Frau E._______, welche bereits während des Einbürgerungsverfahrens respektive der Ehe mit Frau B._______ stattgefunden hätten und wodurch auch die beiden Kinder gezeugt worden seien, sei die Grundlage für die Vermutung einer nicht mehr intakten Ehe mit der Schweizerin im entscheidenden Zeitpunkt erstellt. Der Beschwerdeführer habe im Nichtigkeitsverfahren diese Vermutung nicht überzeugend widerlegen können. Selbst wenn von einer intakten Ehe bis April 2011 ausgegangen und angenommen werde, dass finanzielle Probleme sowie Probleme mit den Kindern von Frau B._______ zur Trennung und anschliessenden Scheidung geführt hätten, seien vorliegend die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt. Denn der Beschwerdeführer hätte nämlich anlässlich des Einbürgerungsverfahrens dem SEM gegenüber in jedem Fall die Geburt seines ausserhalb der Ehe geborenen Kindes mitteilen müssen. Auch im Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung habe er D._______ nirgends angegeben. Indem er dessen Geburt verschwiegen habe, habe er die Behörden bewusst getäuscht, um seine Einbürgerung nicht zu gefährden. Da es sich bei der Zeugung beziehungsweise Geburt eines ausserehelichen Kindes um einen Sachverhalt handle, der damals eine erleichterte Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zum Abschluss weiterer Beweiserhebungen hinausgezögert hätte und daher erheblich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer durch die unterlassene Aufklärung der schweizerischen Behörden den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG gesetzt (vgl. Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 6.4). Gründe, die es ermessensweise rechtfertigen würden, auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung trotz Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zu verzichten, seien nach dem definitiven Scheitern der Ehe mit Frau B._______ keine ersichtlich. Durch die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers verliere auch seine Tochter F._______ (geb. [...]) das Schweizer Bürgerrecht. Die Frage der Staatsangehörigkeit habe in der Wahrnehmung von Kleinkindern keine ausschlaggebende Bedeutung. Die Kinder nigerianischer Eltern würden zudem die nigerianische Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung bei der Geburt erwerben. Damit führe die Nichtigerklärung der Einbürgerung bei F._______ auch zu keinem Zustand der Staatenlosigkeit. Unter diesen Umständen erscheine die Erstreckung der Nichtigerklärung der Einbürgerung des Beschwerdeführers auf seine Tochter nicht als unangemessen.
E. 8.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde namentlich geltend gemacht, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau habe mindestens bis im Frühjahr 2011, also auch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, eine intakte und zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden.Berücksichtige man, dass der Beschwerdeführer noch im Juli 2003 rechtskräftig weggewiesen worden sei, scheine eine Heirat nach rund einem Jahr, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht als "schnelle Heirat".Die Heirat sei aus Liebe erfolgt und zukunftsgerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer und Frau B._______ hätten lebensnah aufgezeigt, dass es in ihrer Ehe ernsthafte Probleme gegeben habe, sie aber trotz allem daran glaubten. So gehe aus ihren Schilderungen beispielsweise hervor, dass sie zu Beginn der Ehe ungenügende finanzielle Mittel und kein festes Erwerbseinkommen gehabt hätten. Zudem seien die beiden Söhne von Frau B._______ in einem schwierigen Alter gewesen und hätten intensive Betreuung bei der Erziehung benötigt. Darüber hinaus sei die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem jüngeren (recte: älteren) Sohn, der an ADHS leide, belastet gewesen. Die Affäre des Beschwerdeführers mit seiner heutigen Ehefrau, Frau E._______, habe ebenfalls einen schweren Prüfstein für die Ehe dargestellt. Gerade weil der Beschwerdeführer und Frau B._______ sich ernsthaft geliebt und bis zuletzt an ihre Ehe geglaubt hätten, hätten sie jeweils gemeinsam und nach Kräften einen Weg gefunden, um ihre Probleme zu lösen beziehungsweise ihre Krisen zu überwinden. Ihr Vorgehen zeuge von Zusammenhalt und vom Willen, eine gute und stabile Ehe zu führen, unter Einbezug der beiden Kinder. Die Affäre des Beschwerdeführers sei für ihn damals unbedeutend gewesen. Der Kontakt zu Frau E._______ sei über mehrere Jahre abgebrochen. Erst nachdem die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau gescheitert gewesen sei, habe er den Kontakt erneut gesucht. Davon zeuge auch der grosse Altersunterschied zwischen seinem Sohn D._______ (geb. [...]) und seiner Tochter F._______ (geb. [...]). Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ehe mit Frau B._______, trotz der Affäre, tatsächlich gelebt habe und sie auch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung an eine gemeinsame Zukunft geglaubt hätten. Im Herbst 2007 sei Frau B._______ alles über den Kopf gewachsen. Zudem sei ihre Vermutung, dass der Beschwerdeführer sie betrogen habe, bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe ihr von der Affäre und davon, dass er angeblich einen ausserehelichen Sohn habe, erzählt. Frau B._______ habe sich einem Nervenzusammenbruch nahe gefühlt und Abstand von den familiären Problemen benötigt. Es sei gut nachvollziehbar, dass es unter den gegebenen Umständen zu einer Krise gekommen sei. Wäre die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B._______ nicht wahrhaftig und aus Liebe gelebt worden, wäre es entweder gar nicht zu einer Krise gekommen oder das Paar hätte sich endgültig getrennt. Damals habe der Beschwerdeführer noch keinen sicheren Aufenthaltstitel besessen. Das Vorgehen von Frau B._______ zeige daher zusätzlich auf, dass sie bei ihren Entscheidungen in erster Linie auf das Wohl der Familie geachtet und sich nicht von Fragen des geregelten Aufenthalts beziehungsweise einer möglichen Einbürgerung des Beschwerdeführers habe leiten lassen. Die Ehe zwischen Frau B._______ und dem Beschwerdeführer sei während der Zeit des Einbürgerungsverfahrens besonders gut verlaufen. Erst im Frühjahr 2011 habe Frau B._______ gemerkt, dass die Schwierigkeiten bei der Kindererziehung und dabei das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ihren Söhnen unausweichlich zu den ehelichen Problemen geführt hätten. Frau B._______ habe sich frühestens im Frühjahr 2011 dazu entschlossen, die Ehe nicht aufrechtzuerhalten. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer, ohne dazu den Beweis erbringen zu müssen, ausreichend darlegen können, dass er und Frau B._______ die Behörden nicht getäuscht hätten. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass ihre Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung Bestand gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe die Behörden auch hinsichtlich seines ausserehelichen Sohnes nicht bewusst getäuscht. Wie bereits ausgeführt, sei der Kontakt zwischen ihm und Frau E._______ über längere Zeit hinweg abgebrochen gewesen. Er habe zwar um die Schwangerschaft beziehungsweise den gemeinsamen Sohn gewusst. Weil er sich aber für seine Ehe mit Frau B._______ entschieden habe, habe er, mangels Kontakt zur Kindsmutter, keine Kenntnisse über den Namen, den Wohnort und das Wohlbefinden seines Sohnes gehabt. In diesem Sinne habe er über mehrere Jahre hinweg den Umstand, dass er einen ausserehelichen Sohn habe, völlig ausgeblendet. Sein Lebensmittelpunkt sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in der Schweiz bei seiner damaligen Ehefrau gewesen und er habe so gut wie nichts über seinen Sohn gewusst, da dieser in Nigeria bei seiner Mutter gelebt habe. Rückblickend habe der Beschwerdeführer höchstens sich selbst getäuscht. Er habe nicht bewusst gehandelt, weshalb keine Täuschung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG vorliege. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien vorliegend nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer und seinen Kindern (recte: seiner Tochter F._______) sei daher das Schweizer Bürgerrecht zu belassen.
E. 8.3 In ihrer Vernehmlassung bestreitet die Vorinstanz sämtliche Beschwerdevorbringen und hält an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Sie weist insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer damals nach dem Nichteintretensentscheid der ARK die Schweiz sofort hätte verlassen müssen. Ab jenem Zeitpunkt habe er sich illegal in der Schweiz befunden und seinen Aufenthalt nur durch eine Heirat mit einer Schweizer Bürgerin legalisieren können, was er am 8. Juli 2004 durch die Heirat mit Frau B._______ auch getan habe. Das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung, wie sie der Beschwerdeführer mit Frau E._______ gehabt habe, werde in der Rechtsprechung als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft angesehen (so in den Urteilen des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 m.w.H. sowie C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 8.1 m.H.). Weiter sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Frau E._______ ein zweites Kind gezeugt habe und heute mit ihr verheiratet sei. Angesichts der Gesamtumstände sei die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gerechtfertigt.
E. 8.4 Replikweise wird im Wesentlichen vorgebracht, es wirke befremdlich, wenn sich die Vorinstanz in Bezug auf die Heirat einzig auf das Argument der Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers stütze. Sämtliche Stellungnahmen der involvierten Personen (Beschwerdeführer, Frau B._______, ihr damaliger Lebenspartner G._______ und Sohn H._______) bezeugten, dass es sich bei der Heirat zwischen Frau B._______ und dem Beschwerdeführer um eine Liebesheirat gehandelt habe. Die von Frau B._______ und Herrn G._______ aufgeführten Argumente würden sehr deutlich dafürsprechen. Zu nennen seien hierbei das Kindeswohl, die Kündigung einer guten Arbeitsstelle sowie der Verlust des vertrauten Umfeldes und der sicheren finanziellen Lage auf Kosten einer ungewissen Zukunft. Dies könne nur ein Herzensentscheid sein, andernfalls man Frau B._______ in ihrer Intelligenz beleidigen würde. Wäre es einzig um den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers gegangen, hätte sich das Paar nicht die Zeit genommen, zuerst zusammenzuziehen und erst acht Monate später zu heiraten. Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur genauen Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen. Dass es im Frühjahr 2011 zur räumlichen Trennung zwischen Frau B._______ und dem Beschwerdeführer gekommen sei, sei der speziellen Konstellation zweier (vorehelicher) pubertierender Jungen in einer Patchworkfamilie zuzuschreiben. Ausserdem sei offenbar sehr erschwerend ins Gewicht gefallen, dass der ältere Sohn an ADHS leide. Der Wunsch nach einer räumlichen Trennung habe sich aber in keiner Weise mit dem Wunsch nach einer Trennung beziehungsweise Scheidung gedeckt, wie Frau B._______ in ihrem Schreiben (vgl. mit der Replik eingereichte Beilage 2) erwähne. Alle involvierten Personen bezeugten, dass die in Frage stehende Beziehung stets zukunftsorientiert gewesen sei und es dem gemeinsamen Willen zur ehelichen Gemeinschaft beider Parteien zu verdanken sei, dass die Beziehung trotz aller Widrigkeiten so lange angedauert habe. Besonders hervorzuheben sei die Stellungnahme von Herrn G._______ (vgl. mit der Replik eingereichte Beilage 1), der, obwohl von Frau B._______ wegen des Beschwerdeführers verlassen, ein positives Bild der Ehe zeichne und seine Wahrnehmungen sehr authentisch schildere. Dies spreche wiederum für die Ernsthaftigkeit der Ehe. Wie in der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. September 2016 (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde) aufgezeigt, sei seine Affäre mit Frau E._______ eine ausgesprochen kurze und einmalige Angelegenheit gewesen. Gemäss der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte jedoch das Aufrechterhalten einer Parallelbeziehung als bedeutendes Indiz gegen einen intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 spreche insbesondere eine ernsthafte, lang dauernde Parallelbeziehung gegen einen intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft. Ein Seitensprung (mit Vaterschaftsfolge) während der Ehe führe laut Bundesgericht nicht zwingend zu einem Scheitern der Ehe und sei daher (für sich allein) nicht geeignet zu beweisen, dass der fremdgehende Ehegatte im Zeitpunkt der Einbürgerung keinen intakten Ehewillen mehr besessen habe. Der Beschwerdeführer habe zu Frau E._______, mit Ausnahme der Information über die Schwangerschaft beziehungsweise die Geburt des gemeinsamen Sohnes, während mehrerer Jahre, bis 2012, keinen Kontakt mehr gehabt. Folglich könne nicht vom Aufrechterhalten einer Parallelbeziehung beziehungsweise von einer ernsthaften, lang dauernden Parallelbeziehung gesprochen werden und die kurzfristige Untreue sei kein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft. Insgesamt zeige der Beschwerdeführer gute Gründe auf, weshalb zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden habe. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer die Behörden hinsichtlich seines ausserehelichen Sohnes nicht bewusst getäuscht. Er habe die Existenz seines Sohnes jahrelang ignoriert, was nur möglich gewesen sei, weil er ihn nie gesehen und auch jahrelang keinen Kontakt zur Kindsmutter gehabt habe. Dass er den Umstand, in Nigeria angeblich einen ausserehelichen Sohn zu haben, vollkommen ausgeblendet habe, sei in Anbetracht der Gesamtumstände durchaus möglich und psychologisch gut nachvollziehbar. Dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, würde der Sache nicht gerecht werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe seinen ausserehelichen Sohn bewusst verschwiegen, bedeute dies nicht, dass er dadurch direkt einen Nichtigkeitsgrund gesetzt habe. Denn seine damalige Ehefrau habe vom ausserehelichen Kind gewusst. Trotzdem hätten sich die Ehegatten dazu entschieden, an der bestehenden Ehe festzuhalten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine stabile und zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft gewesen sei. Folglich hätte der aussereheliche Sohn des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 aBüG keinen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung dargestellt, weshalb auch kein Nichtigkeitsgrund gegeben sei. Im Übrigen zeichne die Vorinstanz ein völlig falsches Bild vom Beschwerdeführer. Dieser sei ein aufrichtiger, loyaler, korrekter und anständiger Mensch, der stets darum bemüht sei, alles richtig zu machen (vgl. Schlussbemerkungen in den mit der Replik eingereichten Beilagen 1 und 2).
E. 9.1 Wie die vorliegenden Akten zeigen und das SEM zutreffend festgestellt hat, rechtfertigt es sich, aufgrund der während der Ehe mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau unterhaltenen Kontakte des Beschwerdeführers zu einer nigerianischen Staatsangehörigen (E._______), mit der er zwei Kinder gezeugt hat (Geburt von Sohn D._______ am [...], Geburt von Tochter F._______ am [...]), von der Vermutung einer im entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr intakten Ehe auszugehen. Seinen ausserehelich gezeugten Sohn D._______ liess der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren gänzlich unerwähnt (siehe die im Formular "Gesuch um erleichterte Einbürgerung Art. 27 BüG" nicht ausgefüllte Rubrik "Unverheiratete ausländische Kinder unter 18 Jahren" [SEM-act. 1, S. 50]). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das bewusste Verschweigen eines ausserehelichen Kindes im Rahmen eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung eine Pflichtverletzung darstellt, zumal aussereheliche Kinder ein Indiz für die Instabilität einer Ehe sein können und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist. Demnach kann bei einem Gesuchsteller, der verschweigt, dass er während der Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt hat, nicht leichthin angenommen werden, es habe zum Zeitpunkt des Gesuchs beziehungsweise der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden. In einem solchen Fall kann jedoch nicht von einer Erschleichung der Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ausgegangen werden, wenn sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zeigt, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des Einbürgerungsentscheids trotzdem erfüllt waren und im Zeitpunkt der Einbürgerung insbesondere eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden hat (vgl. Urteil 1C_27/2011 E. 6.4.1).
E. 9.2 Die gesamten Umstände lassen vorliegend nicht darauf schliessen, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG im entscheidenden Zeitpunkt erfüllt waren. Der Beschwerdeführer hat nämlich - nachdem die eheliche Gemeinschaft im Frühjahr 2011 aufgegeben wurde - mit der Mutter von D._______ ein weiteres Kind gezeugt hat. Sodann hat er die Kindsmutter am 17. Februar 2016 geheiratet und diese ist am 20. März 2017 zusammen mit den gemeinsamen Kindern zum Verbleib beim Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist, wo sie um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für sich und Sohn D._______ ersucht hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7). Die Zweifel an einem gemeinsamen Willen des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehegattin zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft werden zusätzlich dadurch verstärkt, dass bereits knapp sieben Monate nach der rechtskräftig gewordenen erleichterten Einbürgerung die räumliche Trennung erfolgt ist. In Anbetracht der gegebenen Umstände erweist sich die vom Beschwerdeführer vertretene Einschätzung, wonach mindestens bis im Frühjahr 2011, also auch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, eine intakte und zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden habe, als unzutreffend. Der Beschwerdeführer unterhielt zwar im massgeblichen Zeitpunkt keine ernsthafte, lang dauernde Parallelbeziehung, doch spricht der Umstand, wonach er während der Ehe mit Frau B._______ zwei aussereheliche Kinder gezeugt hat, nicht für eine bloss einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue, welche nicht zwingend das Scheitern der Ehe bedeuten würde (vgl. in der Replik zitiertes Urteil 1C_390/2011 E. 6.2).
E. 9.3 Nach dem Gesagten hätte der aussereheliche Sohn des Beschwerdeführers - entgegen anderslautender Auffassung - in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 aBüG einen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung dargestellt, wenn die Behörden davon gewusst hätten. Der Beschwerdeführer hätte sich im Klaren sein müssen, dass die Geburt eines ausserehelichen Kindes für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung ist. Er wäre daher in jedem Fall verpflichtet gewesen, diese Tatsache anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteil F-672/2017 E. 11.1 m.H.), wobei hervorzuheben ist, dass die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht selbst dann gilt, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 und BGE 132 II 113 E. 3.2). Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung über die Vaterschaft für ein aussereheliches Kind hat der Beschwerdeführer direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG gesetzt (vgl. Urteil F-672/2017 E. 11.5). Dass seine damalige Ehefrau vom ausserehelichen Kind gewusst hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal - wie bereits weiter oben erwähnt - aussereheliche Kinder ein Indiz für die Instabilität einer Ehe sein können, unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber Bescheid weiss. Die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg die Existenz seines ausserehelichen Sohnes völlig ausgeblendet und rückblickend höchstens sich selbst getäuscht habe, muss angesichts der Sachlage als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden.
E. 9.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Grundlage für die Vermutung einer nicht mehr intakten Ehe im entscheidenden Zeitpunkt erstellt ist, und der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht überzeugend zu widerlegen vermochte. Es ist demnach davon auszugehen, dass er die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem BFM verschwiegen beziehungsweise dieses darüber getäuscht und mithin die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. Demzufolge wurde die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zu Recht nichtig erklärt. Die Erstreckung der Nichtigerklärung der Einbürgerung auf seine Tochter F._______ erweist sich als angemessen, zumal diese dadurch - wie die Vorinstanz festhielt - nicht staatenlos wird. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers und die Ausführungen in den Stellungnahmen der anderen involvierten Personen einzugehen.
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer eine - indes inzwischen geheilte - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt hat, ist eine entsprechende Verletzung festzustellen (vgl. vorn E. 4.5.2).
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten auf Fr. 700. . Der am 10. November 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der reduzierten Verfahrenskosten zu verwenden und insoweit zurückzuerstatten, als er diese übersteigt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und im Übrigen zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahl-adresse") - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Wilhelmstrasse 10, 8090 Zürich (in Kopie) - das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, Wilhelmstrasse 10, 8090 Zürich (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, ad ZH (...) (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4522/2018 Urteil vom 7. Mai 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Liliane Blum, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein am (...) geborener nigerianischer Staatsangehöriger - gelangte am 9. April 2003 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 2. Juli 2003 trat das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat auch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 3. September 2003 nicht ein. B. Gestützt auf die am 8. Juli 2004 mit der Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]) eingegangene Ehe wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. C. Am 6. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM) um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG [SR 141.0], AS 1952 1087; aufgehoben am 1. Januar 2018; AS 2016 2561). D. Am 8. Juli 2009 erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung. E. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichnete der Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau eine Erklärung, worin sie bestätigten, in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenzuleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu hegen. F. Am 8. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 aBüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde C._______. Der Entscheid erwuchs am 10. September 2010 in Rechtskraft. G. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 informierte das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, das inzwischen zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) darüber, dass während der Ehe mit Frau B._______, welche am 28. Mai 2014 rechtskräftig geschieden worden sei, am (...) D._______, das Kind des Beschwerdeführers und der nigerianischen Staatsangehörigen E._______ (geb. [...]), zur Welt gekommen sei. Nach der erleichterten Einbürgerung sei das zweite Kind F._______ (geb. [...]) geboren worden. Die Kindsmutter sei ebenfalls Frau E._______. Der Beschwerdeführer und Frau E._______ hätten am 17. Februar 2016 in Nigeria geheiratet. Die Kindesanerkennung habe am 4. Oktober 2016 auch in Nigeria stattgefunden. F._______ habe mit der Kindesanerkennung das Schweizer Bürgerrecht erworben. H. Auch das Migrationsamt des Kantons Zürich informierte das SEM mit Schreiben vom 10. April 2017 über die Geburt der Kinder D._______ und F._______ sowie die Heirat mit der Kindsmutter. I. Aufgrund dieser Umstände leitete das SEM am 24. April 2017 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren nach Art. 41 aBüG betreffend Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung ein. Im Rahmen des Verfahrens wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ex-Ehefrau Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingaben vom 15. Mai 2017 und 28. Mai 2018, die Ex-Ehefrau mit Schreiben vom 5. Mai 2018. J. Der Heimatkanton Zürich erteilte mit Schreiben vom 29. Juni 2018 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. K. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 - eröffnet am 4. Juli 2018 - erklärte die Vorinstanz die am 10. September 2010 erfolgte rechtskräftig erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers gemäss Art. 41 aBüG für nichtig und stellte fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der für nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. L. Mit Eingabe vom 3. August 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 sei aufzuheben und ihm sei die Schweizerische Staatsbürgerschaft zu belassen. Ebenso sei den Familienmitgliedern, deren Schweizerische Staatsbürgerschaft aus der seinen abgeleitet werde, diese zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen. N. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 beantragte die Vorin-stanz die Abweisung der Beschwerde. O. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019. Auf die Begründung der Eingabe und die damit eingereichten Beilagen wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. P. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 und 16. September 2019 erkundigte sich das Migrationsamt des Kantons Zürich nach dem Verfahrensstand. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Am 1. Januar 2018 traten das neue Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) zusammen mit der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) in Kraft, die das bisher geltende Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 ablösten. Das neue Recht stellt in Art. 50 BüG eine übergangsrechtliche Ordnung auf, welche die Nachwirkung des alten Rechts auf die unter seiner Geltung verwirklichten Tatbestände festschreibt (Abs. 1) und festhält, dass die vor seinem Inkrafttreten eingereichten Gesuche bis zum Entscheid darüber nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden (Abs. 2). Vorliegend wird das alte Bürgerrechtsgesetz (aBüG) angewendet.
4. Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 4.1 Diesbezüglich wird geltend gemacht, die Vorinstanz verweise in ihrem Entscheid lediglich auf die Chronologie der Ereignisse, ohne sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers oder seiner Ex-Ehefrau auseinandergesetzt zu haben. Dieses Vorgehen sei stossend, zumal die Ausführungen beider Parteien eine hohe Authentizität aufweisen und überzeugen würden. Wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Dokumente beziehungsweise Stellen aufführe, wo sie sich mit den Vorbringen auseinandergesetzt habe, so verwechsle sie offensichtlich das blosse Abschreiben der Vorbringen mit einer tatsächlichen Auseinandersetzung mit denselben. Weiter sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten worden, sich bezüglich seines Sohnes zum Vorwurf der bewussten Täuschung der Behörden zu äussern. In ihrer Verfügung zeige die Vorinstanz jedoch auf, dass sie unabhängig von der Frage der tatsächlich gelebten Ehe die erleichterte Einbürgerung für nichtig erkläre, weil der Beschwerdeführer die Geburt seines Sohnes verschwiegen habe. Weder aus dem an Frau B._______ gerichteten Fragenkatalog noch aus der Stellungnahme vom 8. Mai 2018 gehe hervor, dass ihm ein solcher Vorwurf gemacht werde. Die angefochtene Verfügung sei aufgrund der Gehörsverletzung aufzuheben und eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben unter anderem Anspruch auf Äusserungen zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme erheblicher Beweise und auf Mitwirkung an deren Erhebung (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 40 ff.). Die Behörde muss die Äusserungen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (vgl. Art. 29, 30 und 32 VwVG; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz. In nicht besonders schwerwiegenden Fällen kann jedoch darauf verzichtet werden (sog. Heilung). Voraussetzungen dafür sind, dass die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Zudem darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch die "Heilung" einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden können (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.). 4.4 Wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet, trifft es zu, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung mit seinen Vorbringen und denjenigen seiner Ex-Ehefrau nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Entgegen der im Rahmen der Vernehmlassung vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz in der Verfügung lediglich die Vorbringen aus den verschiedenen Stellungnahmen aufgeführt, ohne aber näher darauf einzugehen (vgl. a.a.O., Ziffer 4, S. 3/4; Ziffer 5, S. 4-6; Ziffer 7, S. 6/7). Dennoch dürfte für den Beschwerdeführer aus den Erwägungen erkennbar gewesen sein, aus welchen Gründen die Vorinstanz von der Vermutung einer im entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr intakten Ehe ausging. Eine Aufhebung der Verfügung fällt somit ausser Betracht, umso mehr, als es dem Beschwerdeführer möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.5 4.5.1 Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer weder im Schreiben vom 24. April 2017 noch in demjenigen vom 8. Mai 2018 Gelegenheit einräumte, zum Vorwurf, er habe die Behörden hinsichtlich seines Sohnes bewusst getäuscht, Stellung zu nehmen (vgl. SEM-act. 6, S. 138-139; SEM-act. 14, S. 278-279). So wurde er mit Schreiben vom 24. April 2017 lediglich gebeten, sich zu den Fragen zu äussern, wie er sich zu einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung stelle, was die Gründe seien, welche zur Trennung beziehungsweise Scheidung geführt hätten und ob es ein nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis gebe, das dazu geführt habe, dass seine Ehe mit Frau B._______ zerstört worden sei. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält, hat sie im Schreiben vom 8. Mai 2018 zwar auch die Geburt von D._______ erwähnt, dies im Zusammenhang mit der Chronologie der Ereignisse. Dabei hat sie dem Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen, die Behörden hinsichtlich seines Sohnes getäuscht zu haben. Sie hat ihn im besagten Schreiben einzig eingeladen, zum Vorwurf abschliessend Stellung zu nehmen, er habe den Tatbestand von Art. 41 aBüG verwirklicht, indem er es unterlassen habe, das SEM während seines Einbürgerungsverfahrens über die ehelichen Probleme und Spannungen zu informieren, welche am 28. Mai 2014 zur Scheidung geführt hätten. Wie in der Vernehmlassung weiter ausgeführt wird, wurde Frau B._______ unter Ziffer 10 des Fragenkatalogs vom 18. April 2018 danach gefragt, ob ihr bekannt sei, dass der Beschwerdeführer während ihrer Ehe zwei aussereheliche Kinder gezeugt habe. Die Antworten auf diesen Fragenkatalog wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2018 zwar zur Stellungnahme zugestellt. Dass die Vorinstanz ihm mit der erwähnten Frage den Vorwurf der Täuschung in Bezug auf seinen Sohn gemacht hätte, trifft - entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Einschätzung - allerdings nicht zu. Im Übrigen lässt sich auch aus den weiteren Fragen des Fragenkatalogs kein solcher Vorwurf ableiten. 4.5.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm keine Gelegenheit gegeben hat, sich zum Vorwurf, er habe die Behörden hinsichtlich seines Sohnes bewusst getäuscht, zu äussern. Dieser Verfahrensmangel kann jedoch als geheilt gelten, zumal es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich war, einlässlich zum Vorwurf Stellung zu nehmen, dem Bundesverwaltungsgericht dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer aus dem Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil erwächst (vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und BVGE 2012/24 E. 3.4 sowie Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 108 ff., 113, je m.H.). 4.6 Zusammenfassend besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, dies umso weniger, als sich vorliegend eine Heilung wegen der Geringfügigkeit der Verletzung und aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Heilung eines Mangels in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör die Ausnahme bleiben soll, für den Betroffenen keinen Rechtsnachteil zur Folge haben darf und nicht zu einem Resultat führen soll, das bei korrektem Vorgehen nicht hätte erreicht werden können. Angesichts der Bedeutung der Verfahrensrechte soll eine Behörde zudem nicht auf eine Heilung spekulieren können (vgl. Urteil des BGer 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 3.4.4 m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 5.2 m.H.). Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet (vgl. Urteil 1C_27/2011 E. 2.1). 6. 6.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Die Nichtigerklärung der Einbürgerung hat innerhalb der von Art. 41 Abs. 1bis aBüG festgelegten Fristen zu erfolgen. Diese wurden im vorliegenden Fall eingehalten. 7. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 8. 8.1 Zur Begründung ihres Entscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich, nachdem auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden sei, nur mittels Heirat mit einer Schweizer Bürgerin einen geregelten Aufenthalt in der Schweiz verschaffen können. Dieser Umstand begründe im Zusammenhang mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse (Stellen eines Asylgesuchs, nach Nichteintreten auf das Asylgesuch vor letzter Instanz schnelle Heirat mit einer Schweizer Bürgerin, Zeugung des ersten ausserehelichen Kindes, Stellung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung, Zeugung des zweiten ausserehelichen Kindes, Scheidung von der Schweizer Ehefrau und Heirat der Landsfrau und Kindsmutter) ohne Zweifel die Vermutung, dass zum Zeitpunkt der Einbürgerung keine intakte und zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden habe. Durch die Kontakte zu Frau E._______, welche bereits während des Einbürgerungsverfahrens respektive der Ehe mit Frau B._______ stattgefunden hätten und wodurch auch die beiden Kinder gezeugt worden seien, sei die Grundlage für die Vermutung einer nicht mehr intakten Ehe mit der Schweizerin im entscheidenden Zeitpunkt erstellt. Der Beschwerdeführer habe im Nichtigkeitsverfahren diese Vermutung nicht überzeugend widerlegen können. Selbst wenn von einer intakten Ehe bis April 2011 ausgegangen und angenommen werde, dass finanzielle Probleme sowie Probleme mit den Kindern von Frau B._______ zur Trennung und anschliessenden Scheidung geführt hätten, seien vorliegend die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt. Denn der Beschwerdeführer hätte nämlich anlässlich des Einbürgerungsverfahrens dem SEM gegenüber in jedem Fall die Geburt seines ausserhalb der Ehe geborenen Kindes mitteilen müssen. Auch im Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung habe er D._______ nirgends angegeben. Indem er dessen Geburt verschwiegen habe, habe er die Behörden bewusst getäuscht, um seine Einbürgerung nicht zu gefährden. Da es sich bei der Zeugung beziehungsweise Geburt eines ausserehelichen Kindes um einen Sachverhalt handle, der damals eine erleichterte Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zum Abschluss weiterer Beweiserhebungen hinausgezögert hätte und daher erheblich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer durch die unterlassene Aufklärung der schweizerischen Behörden den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG gesetzt (vgl. Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 6.4). Gründe, die es ermessensweise rechtfertigen würden, auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung trotz Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zu verzichten, seien nach dem definitiven Scheitern der Ehe mit Frau B._______ keine ersichtlich. Durch die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers verliere auch seine Tochter F._______ (geb. [...]) das Schweizer Bürgerrecht. Die Frage der Staatsangehörigkeit habe in der Wahrnehmung von Kleinkindern keine ausschlaggebende Bedeutung. Die Kinder nigerianischer Eltern würden zudem die nigerianische Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung bei der Geburt erwerben. Damit führe die Nichtigerklärung der Einbürgerung bei F._______ auch zu keinem Zustand der Staatenlosigkeit. Unter diesen Umständen erscheine die Erstreckung der Nichtigerklärung der Einbürgerung des Beschwerdeführers auf seine Tochter nicht als unangemessen. 8.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde namentlich geltend gemacht, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau habe mindestens bis im Frühjahr 2011, also auch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, eine intakte und zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden.Berücksichtige man, dass der Beschwerdeführer noch im Juli 2003 rechtskräftig weggewiesen worden sei, scheine eine Heirat nach rund einem Jahr, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht als "schnelle Heirat".Die Heirat sei aus Liebe erfolgt und zukunftsgerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer und Frau B._______ hätten lebensnah aufgezeigt, dass es in ihrer Ehe ernsthafte Probleme gegeben habe, sie aber trotz allem daran glaubten. So gehe aus ihren Schilderungen beispielsweise hervor, dass sie zu Beginn der Ehe ungenügende finanzielle Mittel und kein festes Erwerbseinkommen gehabt hätten. Zudem seien die beiden Söhne von Frau B._______ in einem schwierigen Alter gewesen und hätten intensive Betreuung bei der Erziehung benötigt. Darüber hinaus sei die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem jüngeren (recte: älteren) Sohn, der an ADHS leide, belastet gewesen. Die Affäre des Beschwerdeführers mit seiner heutigen Ehefrau, Frau E._______, habe ebenfalls einen schweren Prüfstein für die Ehe dargestellt. Gerade weil der Beschwerdeführer und Frau B._______ sich ernsthaft geliebt und bis zuletzt an ihre Ehe geglaubt hätten, hätten sie jeweils gemeinsam und nach Kräften einen Weg gefunden, um ihre Probleme zu lösen beziehungsweise ihre Krisen zu überwinden. Ihr Vorgehen zeuge von Zusammenhalt und vom Willen, eine gute und stabile Ehe zu führen, unter Einbezug der beiden Kinder. Die Affäre des Beschwerdeführers sei für ihn damals unbedeutend gewesen. Der Kontakt zu Frau E._______ sei über mehrere Jahre abgebrochen. Erst nachdem die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau gescheitert gewesen sei, habe er den Kontakt erneut gesucht. Davon zeuge auch der grosse Altersunterschied zwischen seinem Sohn D._______ (geb. [...]) und seiner Tochter F._______ (geb. [...]). Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ehe mit Frau B._______, trotz der Affäre, tatsächlich gelebt habe und sie auch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung an eine gemeinsame Zukunft geglaubt hätten. Im Herbst 2007 sei Frau B._______ alles über den Kopf gewachsen. Zudem sei ihre Vermutung, dass der Beschwerdeführer sie betrogen habe, bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe ihr von der Affäre und davon, dass er angeblich einen ausserehelichen Sohn habe, erzählt. Frau B._______ habe sich einem Nervenzusammenbruch nahe gefühlt und Abstand von den familiären Problemen benötigt. Es sei gut nachvollziehbar, dass es unter den gegebenen Umständen zu einer Krise gekommen sei. Wäre die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B._______ nicht wahrhaftig und aus Liebe gelebt worden, wäre es entweder gar nicht zu einer Krise gekommen oder das Paar hätte sich endgültig getrennt. Damals habe der Beschwerdeführer noch keinen sicheren Aufenthaltstitel besessen. Das Vorgehen von Frau B._______ zeige daher zusätzlich auf, dass sie bei ihren Entscheidungen in erster Linie auf das Wohl der Familie geachtet und sich nicht von Fragen des geregelten Aufenthalts beziehungsweise einer möglichen Einbürgerung des Beschwerdeführers habe leiten lassen. Die Ehe zwischen Frau B._______ und dem Beschwerdeführer sei während der Zeit des Einbürgerungsverfahrens besonders gut verlaufen. Erst im Frühjahr 2011 habe Frau B._______ gemerkt, dass die Schwierigkeiten bei der Kindererziehung und dabei das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ihren Söhnen unausweichlich zu den ehelichen Problemen geführt hätten. Frau B._______ habe sich frühestens im Frühjahr 2011 dazu entschlossen, die Ehe nicht aufrechtzuerhalten. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer, ohne dazu den Beweis erbringen zu müssen, ausreichend darlegen können, dass er und Frau B._______ die Behörden nicht getäuscht hätten. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass ihre Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung Bestand gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe die Behörden auch hinsichtlich seines ausserehelichen Sohnes nicht bewusst getäuscht. Wie bereits ausgeführt, sei der Kontakt zwischen ihm und Frau E._______ über längere Zeit hinweg abgebrochen gewesen. Er habe zwar um die Schwangerschaft beziehungsweise den gemeinsamen Sohn gewusst. Weil er sich aber für seine Ehe mit Frau B._______ entschieden habe, habe er, mangels Kontakt zur Kindsmutter, keine Kenntnisse über den Namen, den Wohnort und das Wohlbefinden seines Sohnes gehabt. In diesem Sinne habe er über mehrere Jahre hinweg den Umstand, dass er einen ausserehelichen Sohn habe, völlig ausgeblendet. Sein Lebensmittelpunkt sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in der Schweiz bei seiner damaligen Ehefrau gewesen und er habe so gut wie nichts über seinen Sohn gewusst, da dieser in Nigeria bei seiner Mutter gelebt habe. Rückblickend habe der Beschwerdeführer höchstens sich selbst getäuscht. Er habe nicht bewusst gehandelt, weshalb keine Täuschung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG vorliege. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien vorliegend nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer und seinen Kindern (recte: seiner Tochter F._______) sei daher das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. 8.3 In ihrer Vernehmlassung bestreitet die Vorinstanz sämtliche Beschwerdevorbringen und hält an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Sie weist insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer damals nach dem Nichteintretensentscheid der ARK die Schweiz sofort hätte verlassen müssen. Ab jenem Zeitpunkt habe er sich illegal in der Schweiz befunden und seinen Aufenthalt nur durch eine Heirat mit einer Schweizer Bürgerin legalisieren können, was er am 8. Juli 2004 durch die Heirat mit Frau B._______ auch getan habe. Das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung, wie sie der Beschwerdeführer mit Frau E._______ gehabt habe, werde in der Rechtsprechung als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft angesehen (so in den Urteilen des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 m.w.H. sowie C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 8.1 m.H.). Weiter sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Frau E._______ ein zweites Kind gezeugt habe und heute mit ihr verheiratet sei. Angesichts der Gesamtumstände sei die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gerechtfertigt. 8.4 Replikweise wird im Wesentlichen vorgebracht, es wirke befremdlich, wenn sich die Vorinstanz in Bezug auf die Heirat einzig auf das Argument der Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers stütze. Sämtliche Stellungnahmen der involvierten Personen (Beschwerdeführer, Frau B._______, ihr damaliger Lebenspartner G._______ und Sohn H._______) bezeugten, dass es sich bei der Heirat zwischen Frau B._______ und dem Beschwerdeführer um eine Liebesheirat gehandelt habe. Die von Frau B._______ und Herrn G._______ aufgeführten Argumente würden sehr deutlich dafürsprechen. Zu nennen seien hierbei das Kindeswohl, die Kündigung einer guten Arbeitsstelle sowie der Verlust des vertrauten Umfeldes und der sicheren finanziellen Lage auf Kosten einer ungewissen Zukunft. Dies könne nur ein Herzensentscheid sein, andernfalls man Frau B._______ in ihrer Intelligenz beleidigen würde. Wäre es einzig um den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers gegangen, hätte sich das Paar nicht die Zeit genommen, zuerst zusammenzuziehen und erst acht Monate später zu heiraten. Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur genauen Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen. Dass es im Frühjahr 2011 zur räumlichen Trennung zwischen Frau B._______ und dem Beschwerdeführer gekommen sei, sei der speziellen Konstellation zweier (vorehelicher) pubertierender Jungen in einer Patchworkfamilie zuzuschreiben. Ausserdem sei offenbar sehr erschwerend ins Gewicht gefallen, dass der ältere Sohn an ADHS leide. Der Wunsch nach einer räumlichen Trennung habe sich aber in keiner Weise mit dem Wunsch nach einer Trennung beziehungsweise Scheidung gedeckt, wie Frau B._______ in ihrem Schreiben (vgl. mit der Replik eingereichte Beilage 2) erwähne. Alle involvierten Personen bezeugten, dass die in Frage stehende Beziehung stets zukunftsorientiert gewesen sei und es dem gemeinsamen Willen zur ehelichen Gemeinschaft beider Parteien zu verdanken sei, dass die Beziehung trotz aller Widrigkeiten so lange angedauert habe. Besonders hervorzuheben sei die Stellungnahme von Herrn G._______ (vgl. mit der Replik eingereichte Beilage 1), der, obwohl von Frau B._______ wegen des Beschwerdeführers verlassen, ein positives Bild der Ehe zeichne und seine Wahrnehmungen sehr authentisch schildere. Dies spreche wiederum für die Ernsthaftigkeit der Ehe. Wie in der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. September 2016 (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde) aufgezeigt, sei seine Affäre mit Frau E._______ eine ausgesprochen kurze und einmalige Angelegenheit gewesen. Gemäss der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte jedoch das Aufrechterhalten einer Parallelbeziehung als bedeutendes Indiz gegen einen intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 spreche insbesondere eine ernsthafte, lang dauernde Parallelbeziehung gegen einen intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft. Ein Seitensprung (mit Vaterschaftsfolge) während der Ehe führe laut Bundesgericht nicht zwingend zu einem Scheitern der Ehe und sei daher (für sich allein) nicht geeignet zu beweisen, dass der fremdgehende Ehegatte im Zeitpunkt der Einbürgerung keinen intakten Ehewillen mehr besessen habe. Der Beschwerdeführer habe zu Frau E._______, mit Ausnahme der Information über die Schwangerschaft beziehungsweise die Geburt des gemeinsamen Sohnes, während mehrerer Jahre, bis 2012, keinen Kontakt mehr gehabt. Folglich könne nicht vom Aufrechterhalten einer Parallelbeziehung beziehungsweise von einer ernsthaften, lang dauernden Parallelbeziehung gesprochen werden und die kurzfristige Untreue sei kein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft. Insgesamt zeige der Beschwerdeführer gute Gründe auf, weshalb zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden habe. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer die Behörden hinsichtlich seines ausserehelichen Sohnes nicht bewusst getäuscht. Er habe die Existenz seines Sohnes jahrelang ignoriert, was nur möglich gewesen sei, weil er ihn nie gesehen und auch jahrelang keinen Kontakt zur Kindsmutter gehabt habe. Dass er den Umstand, in Nigeria angeblich einen ausserehelichen Sohn zu haben, vollkommen ausgeblendet habe, sei in Anbetracht der Gesamtumstände durchaus möglich und psychologisch gut nachvollziehbar. Dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, würde der Sache nicht gerecht werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe seinen ausserehelichen Sohn bewusst verschwiegen, bedeute dies nicht, dass er dadurch direkt einen Nichtigkeitsgrund gesetzt habe. Denn seine damalige Ehefrau habe vom ausserehelichen Kind gewusst. Trotzdem hätten sich die Ehegatten dazu entschieden, an der bestehenden Ehe festzuhalten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine stabile und zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft gewesen sei. Folglich hätte der aussereheliche Sohn des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 aBüG keinen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung dargestellt, weshalb auch kein Nichtigkeitsgrund gegeben sei. Im Übrigen zeichne die Vorinstanz ein völlig falsches Bild vom Beschwerdeführer. Dieser sei ein aufrichtiger, loyaler, korrekter und anständiger Mensch, der stets darum bemüht sei, alles richtig zu machen (vgl. Schlussbemerkungen in den mit der Replik eingereichten Beilagen 1 und 2). 9. 9.1 Wie die vorliegenden Akten zeigen und das SEM zutreffend festgestellt hat, rechtfertigt es sich, aufgrund der während der Ehe mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau unterhaltenen Kontakte des Beschwerdeführers zu einer nigerianischen Staatsangehörigen (E._______), mit der er zwei Kinder gezeugt hat (Geburt von Sohn D._______ am [...], Geburt von Tochter F._______ am [...]), von der Vermutung einer im entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr intakten Ehe auszugehen. Seinen ausserehelich gezeugten Sohn D._______ liess der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren gänzlich unerwähnt (siehe die im Formular "Gesuch um erleichterte Einbürgerung Art. 27 BüG" nicht ausgefüllte Rubrik "Unverheiratete ausländische Kinder unter 18 Jahren" [SEM-act. 1, S. 50]). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das bewusste Verschweigen eines ausserehelichen Kindes im Rahmen eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung eine Pflichtverletzung darstellt, zumal aussereheliche Kinder ein Indiz für die Instabilität einer Ehe sein können und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist. Demnach kann bei einem Gesuchsteller, der verschweigt, dass er während der Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt hat, nicht leichthin angenommen werden, es habe zum Zeitpunkt des Gesuchs beziehungsweise der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden. In einem solchen Fall kann jedoch nicht von einer Erschleichung der Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ausgegangen werden, wenn sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zeigt, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des Einbürgerungsentscheids trotzdem erfüllt waren und im Zeitpunkt der Einbürgerung insbesondere eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden hat (vgl. Urteil 1C_27/2011 E. 6.4.1). 9.2 Die gesamten Umstände lassen vorliegend nicht darauf schliessen, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG im entscheidenden Zeitpunkt erfüllt waren. Der Beschwerdeführer hat nämlich - nachdem die eheliche Gemeinschaft im Frühjahr 2011 aufgegeben wurde - mit der Mutter von D._______ ein weiteres Kind gezeugt hat. Sodann hat er die Kindsmutter am 17. Februar 2016 geheiratet und diese ist am 20. März 2017 zusammen mit den gemeinsamen Kindern zum Verbleib beim Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist, wo sie um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für sich und Sohn D._______ ersucht hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7). Die Zweifel an einem gemeinsamen Willen des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehegattin zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft werden zusätzlich dadurch verstärkt, dass bereits knapp sieben Monate nach der rechtskräftig gewordenen erleichterten Einbürgerung die räumliche Trennung erfolgt ist. In Anbetracht der gegebenen Umstände erweist sich die vom Beschwerdeführer vertretene Einschätzung, wonach mindestens bis im Frühjahr 2011, also auch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, eine intakte und zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden habe, als unzutreffend. Der Beschwerdeführer unterhielt zwar im massgeblichen Zeitpunkt keine ernsthafte, lang dauernde Parallelbeziehung, doch spricht der Umstand, wonach er während der Ehe mit Frau B._______ zwei aussereheliche Kinder gezeugt hat, nicht für eine bloss einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue, welche nicht zwingend das Scheitern der Ehe bedeuten würde (vgl. in der Replik zitiertes Urteil 1C_390/2011 E. 6.2). 9.3 Nach dem Gesagten hätte der aussereheliche Sohn des Beschwerdeführers - entgegen anderslautender Auffassung - in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 aBüG einen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung dargestellt, wenn die Behörden davon gewusst hätten. Der Beschwerdeführer hätte sich im Klaren sein müssen, dass die Geburt eines ausserehelichen Kindes für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung ist. Er wäre daher in jedem Fall verpflichtet gewesen, diese Tatsache anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteil F-672/2017 E. 11.1 m.H.), wobei hervorzuheben ist, dass die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht selbst dann gilt, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 und BGE 132 II 113 E. 3.2). Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung über die Vaterschaft für ein aussereheliches Kind hat der Beschwerdeführer direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG gesetzt (vgl. Urteil F-672/2017 E. 11.5). Dass seine damalige Ehefrau vom ausserehelichen Kind gewusst hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal - wie bereits weiter oben erwähnt - aussereheliche Kinder ein Indiz für die Instabilität einer Ehe sein können, unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber Bescheid weiss. Die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg die Existenz seines ausserehelichen Sohnes völlig ausgeblendet und rückblickend höchstens sich selbst getäuscht habe, muss angesichts der Sachlage als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. 9.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Grundlage für die Vermutung einer nicht mehr intakten Ehe im entscheidenden Zeitpunkt erstellt ist, und der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht überzeugend zu widerlegen vermochte. Es ist demnach davon auszugehen, dass er die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem BFM verschwiegen beziehungsweise dieses darüber getäuscht und mithin die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. Demzufolge wurde die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zu Recht nichtig erklärt. Die Erstreckung der Nichtigerklärung der Einbürgerung auf seine Tochter F._______ erweist sich als angemessen, zumal diese dadurch - wie die Vorinstanz festhielt - nicht staatenlos wird. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers und die Ausführungen in den Stellungnahmen der anderen involvierten Personen einzugehen.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer eine - indes inzwischen geheilte - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt hat, ist eine entsprechende Verletzung festzustellen (vgl. vorn E. 4.5.2). 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten auf Fr. 700. . Der am 10. November 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der reduzierten Verfahrenskosten zu verwenden und insoweit zurückzuerstatten, als er diese übersteigt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und im Übrigen zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahl-adresse")
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Wilhelmstrasse 10, 8090 Zürich (in Kopie)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, Wilhelmstrasse 10, 8090 Zürich (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, ad ZH (...) (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: