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C-476/2012

C-476/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-19 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) gelangte im November 1996 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Ein Jahr später, am 14. November 1997, heiratete er in der Schweiz eine 24 Jahre ältere, in Deutschland wohnhafte Schweizer Bürgerin. Kurze Zeit später zog er zu ihr nach Deutschland, worauf sein Asylgesuch am 28. Januar 1998 durch Nichteintreten erledigt wurde. Im November 2001 kehrten die Ehegatten in die Schweiz zurück und nahmen im Kanton Thurgau Wohnsitz. B. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 1. Juni 2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Ehegatten unterzeichneten am 6. Dezember 2006 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 5. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Tessin und der Gemeinde P._______ (TI). C. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 16. April 2010 geschieden. Kurz nach der am 18. Mai 2010 eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsurteils heiratete er am 23. Mai 2010 in Pakistan eine 17 Jahre jüngere Landsfrau und stellte für sie am 28. Juli 2010 im Kanton Thurgau ein Familiennachzugsgesuch. Es folgte eine Überprüfung der von ihm vorgelegten pakistanischen Zivilstandsdokumente durch die schweizerische Vertretung in Pakistan. Den dabei gewonnenen Informationen zufolge soll der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. August 2005 bis 4. Februar 2009 in Pakistan eine Zweitehe mit einer anderen pakistanischen Staatsangehörigen geführt haben. D. Am 21. März 2011 gelangte die Zivilstandsbehörde des Kantons Tessin an die Vorinstanz und orientierte über die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau sowie die Erkenntnisse der schweizerischen Vertretung in Pakistan im Zusammenhang mit der pakistanischen Zweitehe des Beschwerdeführers. Die schweizerische Vertretung in Pakistan liess der Vorinstanz am 22. April 2011 weitere einschlägige Informationen zu diesem Thema zukommen. E. Mit Schreiben vom 16. September 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, sie erwäge gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 2. und am 20. Dezember 2011 Gebrauch. Die Vorinstanz ihrerseits zog die Akten des Scheidungsverfahrens bei und veranlasste eine Einvernahme der geschiedenen Ehefrau durch die Behörden des Kantons Thurgau. Die Einvernahme erfolgte am 8. November 2011. F. Am 21. Dezember 2011 erteilte der Kanton Tessin als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 11. Juni 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum vorangehenden BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E.3.2 mit Hinweisen).

E. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

E. 4.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 4.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5696/2008 vom 2. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 4.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Die Rechtsänderung erfolgte ohne eine spezifische übergangsrechtliche Ordnung. Auf der Grundlage allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze sind daher alle Einbürgerungsfälle, in denen nicht die altrechtliche fünfjährige Verwirkungsfrist vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist, dem neuen Recht zu unterwerfen. Dabei ist die unter altem Recht abgelaufene Zeit an die absolute, achtjährige Frist anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. dazu BGE 134 V 353 E. 3.2 S. 356 f. mit Hinweisen).

E. 5 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt.

E. 6 Zu den materiellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung ist Folgendes zu bemerken:

E. 6.1 Die vorliegende Streitsache ist so geartet, dass die Chronologie der Ereignisse keine besonderen Schlüsse auf den Zustand der ehelichen Beziehung zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulässt. Dafür ist der zeitliche Abstand von drei Jahren zwischen der am 5. Januar 2007 erfolgten erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und dem vom Dezember 2009 bzw. Januar 2010 datierten Scheidungsbegehren der Ehegatten zu gross. Auch wenn die näheren Umstände, wie sie sich aus den Akten ergeben bzw. von den geschiedenen Ehegatten behauptet werden, durchaus Fragen aufwerfen mögen (etwa der ausserordentlich grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten oder die ungewöhnlich "Grossmütigkeit" der Ehefrau, als sie von den verborgenen Wünschen des Beschwerdeführers erfuhr), kann die Hypothese nicht als lebensfremd verworfen werden, beim Beschwerdeführer sei während dieser Zeit tatsächlich, wie behauptet, ein Kinderwunsch entstanden und gewachsen, den er zuvor nicht gehabt hätte und dem seine schweizerische Ehefrau altersbedingt nicht habe entsprechen können, sodass die zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch intakte Ehe schliesslich an der Änderung der Lebensprioritäten gescheitert sei.

E. 6.2 Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an 2. August 2005 die Ehe mit einer Landsfrau einging und mit ihr bis zur Scheidung am 4. Februar 2009 verheiratet war. Diese parallel zu seiner schweizerischen Ehe bestehende Beziehung legte er im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung nicht offen. Zu seiner Verteidigung macht der Beschwerdeführer geltend, in Pakistan sei kein rechtswirksamer Eheschluss zustande gekommen, weshalb er auch keinen Anlass gehabt habe, dazu irgendwelche Aussagen zu machen. Tatsächlich sei die Ehe von seinen Eltern und den Eltern der Braut arrangiert worden, ohne dass er dazu jemals seine Zustimmung erteilt hätte. Weder er noch seine Braut seien an der Heiratszeremonie persönlich anwesend gewesen, und schriftliche Dokumente zum Heiratsakt bestünden nicht. In der Folge habe er nie mit seiner pakistanischen Ehefrau zusammengelebt und seine Beziehung zur schweizerischen Ehefrau sei von der pakistanischen Ehe nicht beeinträchtigt gewesen. Er beruft sich auf die Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme, wonach die Ehe erzwungen gewesen sei, da die Eltern die Kinder einander versprochen hätten und er davon überrascht worden sei.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass er das Urteil darüber, ob die pakistanische Zweitehe seiner Einbürgerung entgegensteht, den schweizerischen Behörden hätte überlassen müssen. Er hätte es nicht bei einer eigenen Bewertung der rechtlichen Wirksamkeit dieser Ehe bewenden lassen dürfen. Dass er spezifische rechtliche Überlegungen angestellt hätte, ist ohnehin unglaubwürdig. Nicht nur ist er juristischer Laie und waren die Vorgänge in Pakistan für ihn von grosser praktischer Tragweite, wie seinen eigenen Angaben in der persönlich verfassten Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 und vor allem auch denen seiner schweizerischen Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. November 2011 entnommen werden kann. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stehen darüber hinaus im Widerspruch zur Tatsache, dass er die angeblich von Anfang an unwirksame Ehe erst dreieinhalb Jahre später durch Scheidung auflöste und dass er dabei offensichtlich keine Widerstände seiner Verwandtschaft oder der Verwandtschaft seiner pakistanischen Ehefrau überwinden musste. Sie stehen auch im Widerspruch zu einem pakistanischen Dokument, das er persönlich zuhan­den des kantonalen Familiennachzugsverfahrens produzierte und zu dem er wohlweislich jede Stellungnahme vermeidet. In diesem Dokument, einem "Divorce Deed", datiert vom 29. März 2011, bestätigt der Beschwer­deführer den aus seiner Sicht angeblich rechtlich nicht existenten Eheschluss, stellt fest, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien, und erläutert, dass aufgrund fehlenden Verständnisses nach einiger Zeit Probleme zwischen den Eheleuten entstanden seien, die ein weiteres Zusammenleben verunmöglich hätten. In der Folge habe er, der Be­schwerdeführer, die dreifache Scheidungsformel ausgesprochen, womit die Ehe aufgelöst worden sei. Dazu passt, dass gemäss den in Pakistan getätigten Abklärungen dieser Eheschluss des Beschwerdeführers von seiner heimatlichen Dorfgemeinschaft ohne weiteres als gültig anerkannt wurde.

E. 6.4 Bei dieser Sachlage müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, die ihn bewogen haben, die pakistanische Ehe im Einbürgerungsverfahren nicht zu erwähnen, als klare Schutzbehauptungen bewertet werden. Es ist entgegen seinen Beteuerungen davon auszugehen, dass er den schweizerischen Behörden die in Pakistan geschlossene Ehe bewusst verheimlichte, um seine anstehende erleichterte Einbürgerung nicht zu gefährden. Der Beschwerdeführer beantragt zu diesem Thema zwar eine persönliche Befragung. Dazu besteht jedoch kein hinreichender Anlass. Zum einen besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Parteivorbringen sind grundsätzlich in Schriftform in das Rechtsmittelverfahren einzubringen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201). Dazu hatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter hinreichend Gelegenheit. Zum anderen ist die Beweislage klar, sodass in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweiserhebungen ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden kann (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Da es sich bei der Zweitehe um einen Sachverhalt handelt, die eine erleichterten Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zum Abschluss weiterer Beweiserhebungen hinausgezögert hätte, er daher erheblich war (vgl. oben Ziff. 3.2 und 4.3), setzte der Beschwerdeführer durch die unterlassene Aufklärung der schweizerischen Behörden den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Gründe, die es ermessensweise rechtfertigen würden, auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung trotz Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zu verzichten, sind nach dem definitiven Scheitern der Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin keine ersichtlich.

E. 7 Abschliessend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - Dipartimento delle istituzioni, Divisione degli interni, Sezione della popolazione, Casella postale 2170, 6501 Bellinzona - das Migrationsamt des Kanton Thurgau (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-476/2012 Urteil vom 19. Juli 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Marcel Epper, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) gelangte im November 1996 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Ein Jahr später, am 14. November 1997, heiratete er in der Schweiz eine 24 Jahre ältere, in Deutschland wohnhafte Schweizer Bürgerin. Kurze Zeit später zog er zu ihr nach Deutschland, worauf sein Asylgesuch am 28. Januar 1998 durch Nichteintreten erledigt wurde. Im November 2001 kehrten die Ehegatten in die Schweiz zurück und nahmen im Kanton Thurgau Wohnsitz. B. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 1. Juni 2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Ehegatten unterzeichneten am 6. Dezember 2006 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 5. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Tessin und der Gemeinde P._______ (TI). C. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 16. April 2010 geschieden. Kurz nach der am 18. Mai 2010 eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsurteils heiratete er am 23. Mai 2010 in Pakistan eine 17 Jahre jüngere Landsfrau und stellte für sie am 28. Juli 2010 im Kanton Thurgau ein Familiennachzugsgesuch. Es folgte eine Überprüfung der von ihm vorgelegten pakistanischen Zivilstandsdokumente durch die schweizerische Vertretung in Pakistan. Den dabei gewonnenen Informationen zufolge soll der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. August 2005 bis 4. Februar 2009 in Pakistan eine Zweitehe mit einer anderen pakistanischen Staatsangehörigen geführt haben. D. Am 21. März 2011 gelangte die Zivilstandsbehörde des Kantons Tessin an die Vorinstanz und orientierte über die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau sowie die Erkenntnisse der schweizerischen Vertretung in Pakistan im Zusammenhang mit der pakistanischen Zweitehe des Beschwerdeführers. Die schweizerische Vertretung in Pakistan liess der Vorinstanz am 22. April 2011 weitere einschlägige Informationen zu diesem Thema zukommen. E. Mit Schreiben vom 16. September 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, sie erwäge gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 2. und am 20. Dezember 2011 Gebrauch. Die Vorinstanz ihrerseits zog die Akten des Scheidungsverfahrens bei und veranlasste eine Einvernahme der geschiedenen Ehefrau durch die Behörden des Kantons Thurgau. Die Einvernahme erfolgte am 8. November 2011. F. Am 21. Dezember 2011 erteilte der Kanton Tessin als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 11. Juni 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum vorangehenden BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E.3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 4.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5696/2008 vom 2. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Die Rechtsänderung erfolgte ohne eine spezifische übergangsrechtliche Ordnung. Auf der Grundlage allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze sind daher alle Einbürgerungsfälle, in denen nicht die altrechtliche fünfjährige Verwirkungsfrist vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist, dem neuen Recht zu unterwerfen. Dabei ist die unter altem Recht abgelaufene Zeit an die absolute, achtjährige Frist anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. dazu BGE 134 V 353 E. 3.2 S. 356 f. mit Hinweisen).

5. In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt.

6. Zu den materiellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung ist Folgendes zu bemerken: 6.1 Die vorliegende Streitsache ist so geartet, dass die Chronologie der Ereignisse keine besonderen Schlüsse auf den Zustand der ehelichen Beziehung zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulässt. Dafür ist der zeitliche Abstand von drei Jahren zwischen der am 5. Januar 2007 erfolgten erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und dem vom Dezember 2009 bzw. Januar 2010 datierten Scheidungsbegehren der Ehegatten zu gross. Auch wenn die näheren Umstände, wie sie sich aus den Akten ergeben bzw. von den geschiedenen Ehegatten behauptet werden, durchaus Fragen aufwerfen mögen (etwa der ausserordentlich grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten oder die ungewöhnlich "Grossmütigkeit" der Ehefrau, als sie von den verborgenen Wünschen des Beschwerdeführers erfuhr), kann die Hypothese nicht als lebensfremd verworfen werden, beim Beschwerdeführer sei während dieser Zeit tatsächlich, wie behauptet, ein Kinderwunsch entstanden und gewachsen, den er zuvor nicht gehabt hätte und dem seine schweizerische Ehefrau altersbedingt nicht habe entsprechen können, sodass die zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch intakte Ehe schliesslich an der Änderung der Lebensprioritäten gescheitert sei. 6.2 Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an 2. August 2005 die Ehe mit einer Landsfrau einging und mit ihr bis zur Scheidung am 4. Februar 2009 verheiratet war. Diese parallel zu seiner schweizerischen Ehe bestehende Beziehung legte er im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung nicht offen. Zu seiner Verteidigung macht der Beschwerdeführer geltend, in Pakistan sei kein rechtswirksamer Eheschluss zustande gekommen, weshalb er auch keinen Anlass gehabt habe, dazu irgendwelche Aussagen zu machen. Tatsächlich sei die Ehe von seinen Eltern und den Eltern der Braut arrangiert worden, ohne dass er dazu jemals seine Zustimmung erteilt hätte. Weder er noch seine Braut seien an der Heiratszeremonie persönlich anwesend gewesen, und schriftliche Dokumente zum Heiratsakt bestünden nicht. In der Folge habe er nie mit seiner pakistanischen Ehefrau zusammengelebt und seine Beziehung zur schweizerischen Ehefrau sei von der pakistanischen Ehe nicht beeinträchtigt gewesen. Er beruft sich auf die Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme, wonach die Ehe erzwungen gewesen sei, da die Eltern die Kinder einander versprochen hätten und er davon überrascht worden sei. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass er das Urteil darüber, ob die pakistanische Zweitehe seiner Einbürgerung entgegensteht, den schweizerischen Behörden hätte überlassen müssen. Er hätte es nicht bei einer eigenen Bewertung der rechtlichen Wirksamkeit dieser Ehe bewenden lassen dürfen. Dass er spezifische rechtliche Überlegungen angestellt hätte, ist ohnehin unglaubwürdig. Nicht nur ist er juristischer Laie und waren die Vorgänge in Pakistan für ihn von grosser praktischer Tragweite, wie seinen eigenen Angaben in der persönlich verfassten Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 und vor allem auch denen seiner schweizerischen Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. November 2011 entnommen werden kann. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stehen darüber hinaus im Widerspruch zur Tatsache, dass er die angeblich von Anfang an unwirksame Ehe erst dreieinhalb Jahre später durch Scheidung auflöste und dass er dabei offensichtlich keine Widerstände seiner Verwandtschaft oder der Verwandtschaft seiner pakistanischen Ehefrau überwinden musste. Sie stehen auch im Widerspruch zu einem pakistanischen Dokument, das er persönlich zuhan­den des kantonalen Familiennachzugsverfahrens produzierte und zu dem er wohlweislich jede Stellungnahme vermeidet. In diesem Dokument, einem "Divorce Deed", datiert vom 29. März 2011, bestätigt der Beschwer­deführer den aus seiner Sicht angeblich rechtlich nicht existenten Eheschluss, stellt fest, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien, und erläutert, dass aufgrund fehlenden Verständnisses nach einiger Zeit Probleme zwischen den Eheleuten entstanden seien, die ein weiteres Zusammenleben verunmöglich hätten. In der Folge habe er, der Be­schwerdeführer, die dreifache Scheidungsformel ausgesprochen, womit die Ehe aufgelöst worden sei. Dazu passt, dass gemäss den in Pakistan getätigten Abklärungen dieser Eheschluss des Beschwerdeführers von seiner heimatlichen Dorfgemeinschaft ohne weiteres als gültig anerkannt wurde. 6.4 Bei dieser Sachlage müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, die ihn bewogen haben, die pakistanische Ehe im Einbürgerungsverfahren nicht zu erwähnen, als klare Schutzbehauptungen bewertet werden. Es ist entgegen seinen Beteuerungen davon auszugehen, dass er den schweizerischen Behörden die in Pakistan geschlossene Ehe bewusst verheimlichte, um seine anstehende erleichterte Einbürgerung nicht zu gefährden. Der Beschwerdeführer beantragt zu diesem Thema zwar eine persönliche Befragung. Dazu besteht jedoch kein hinreichender Anlass. Zum einen besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Parteivorbringen sind grundsätzlich in Schriftform in das Rechtsmittelverfahren einzubringen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201). Dazu hatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter hinreichend Gelegenheit. Zum anderen ist die Beweislage klar, sodass in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweiserhebungen ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden kann (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Da es sich bei der Zweitehe um einen Sachverhalt handelt, die eine erleichterten Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zum Abschluss weiterer Beweiserhebungen hinausgezögert hätte, er daher erheblich war (vgl. oben Ziff. 3.2 und 4.3), setzte der Beschwerdeführer durch die unterlassene Aufklärung der schweizerischen Behörden den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Gründe, die es ermessensweise rechtfertigen würden, auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung trotz Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zu verzichten, sind nach dem definitiven Scheitern der Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin keine ersichtlich.

7. Abschliessend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- Dipartimento delle istituzioni, Divisione degli interni, Sezione della popolazione, Casella postale 2170, 6501 Bellinzona

- das Migrationsamt des Kanton Thurgau (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: