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C-7995/2010

C-7995/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-21 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1979) ersuchte am 25. November 1996 in der Schweiz um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. März 1997 ab. Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kehrte der Beschwerdeführer am 1. August 2000 in den Kosovo zurück. Dort heiratete er am 27. Dezember 2001 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1974). Am 5. September 2002 reiste er in die Schweiz und nahm Wohnsitz bei seiner Ehefrau im Kanton Solothurn, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. B. Im Januar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), vier Monate vor Erfüllung des fünfjährigen Wohnsitzerfordernisses in der Schweiz. Die Ehegatten unterzeichneten am 30. April 2008 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 18. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Aargau und der Gemeinde Uerkheim (AG). C. Am 16. April 2009 trennten sich die Ehegatten, wobei der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung bezog. Am 26. Januar 2010 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Vor diesem Hintergrund ging das BFM davon aus, dass die Angaben, welche die Ehegatten vor der Einbürgerung gemacht hatten, nicht der Realität entsprachen, und eröffnete deshalb am 31. März 2010 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Richteramts Olten-Gösgen. Ferner wurde im Auftrag der Vorinstanz die Ex-Ehefrau am 11. Juni 2010 vom Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn bzw. vom Oberamt Olten-Gösgen als Auskunftsperson zu den zeitlichen Abläufen sowie den Umständen der Trennung und Ehescheidung befragt. Der Beschwerdeführer seinerseits machte vom Äusserungsrecht am 22. April 2010 und abschliessend am 10. September 2010 Gebrauch. D. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Aargau als Heimatkanton des Beschwerdeführers am 20. September 2010 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. E. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. November 2010 lässt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Eventualiter wird um Rückweisung der Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz ersucht. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 2. Mai 2011 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel vollumfänglich fest. I. Am 28. September 2011 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo C._______ (geb. 1981), mit der er einen gemeinsamen Sohn (geb. 29. September 2006) hat. Nachdem die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers am 24. Januar 2012 ein Gesuch um Einreise und Familiennachzug in die Schweiz gestellt hatte, liess die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn sie am 14. Juni 2012 durch die Schweizerische Vertretung in Pristina zu den Umständen der Beziehung bzw. zur Ehe mit dem Beschwerdeführer befragen. Gleichzeitig führte die kantonale Migrationsbehörde eine diesbezügliche Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. J. Am 2. August 2012 übermittelte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn dem Bundesverwaltungsgericht die beiden Befragungsprotokolle vom 14. Juni 2012 und einen von der Schweizerischen Vertretung in Pristina am 25. Juni 2012 verfassten Kurzbericht. Gemäss diesem Kurzbericht wäre es bei einer derartigen Beziehung im Jahre 2011 nie zu einer Heirat gekommen, wenn das Paar nicht schon vor 2006 mit dem Segen der betroffenen Familien traditionell verheiratet gewesen wäre. Es sei daher zu befürchten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine jetzige Ehefrau gezielt versuchen würden, die Behörden zu täuschen, um die erleichterte Einbürgerung nicht aufs Spiel zu setzen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme, wovon er mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 Gebrauch machte. L. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die mit der Eingabe vom 26. Oktober 2012 ins Recht gelegte Erklärung der Eltern der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 sowie die Abhandlung eines Ethnologieprofessors der Universität Pristina vom 16. Oktober 2012 über gesellschaftl. Veränderungen im Kosovo nach den Kriegsjahren 1998/99) wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge­wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er­klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er­heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori­entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge­rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 3.4 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).

E. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

E. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

E. 5.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig gewesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

E. 5.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Die erleichterte Einbürgerung wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Aargau innert fünf Jahren nach ihrer Anordnung für nichtig erklärt.

E. 6 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe nebst der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts auch eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, ohne jedoch im Einzelnen auszuführen, inwiefern der Sachverhalt zu ergänzen wäre. Das einzige wesentliche Sachverhaltselement, welches jedoch von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden konnte, weil es ihr vom Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung verschwiegen worden war, ist die aussereheliche Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau und die Zeugung eines Kindes mit dieser Frau vor der erleichterten Einbürgerung. Demzufolge kann der Vorinstanz in dieser Hinsicht auch kein Vorwurf gemacht werden. Zudem hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zur angefochtenen Verfügung, zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zum vorerwähnten Sachverhalt zu äussern, weshalb es sich - entgegen seines Eventualantrages in der Rechtsmitteleingabe - erübrigt, die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Dezember 2001 im Kosovo eine Schweizer Bürgerin heiratete, welche er noch vor seiner Ausreise im Jahre 2000 in der Schweiz kennengelernt hatte. Nach einer Bekanntschaftszeit von etwa sechs Monaten haben sie sich zur Heirat entschlossen, wobei der Anstoss vom Beschwerdeführer ausgegangen war. Bei einem Ferienaufenthalt im Kosovo anfangs Januar 2005 (gemäss Angaben seiner heutigen Ehefrau erst Ende 2005) lernte der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau kennen. Aus dieser ausserehelichen Beziehung ging der am 29. September 2006 geborene Sohn D._______ hervor, wobei der Beschwerdeführer schon vor der Geburt dieses Kindes Kenntnis von der Schwangerschaft und seiner Vaterschaft hatte. Im Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Dabei erwähnte er sein ausserehelich geborenes Kind in der dafür vorgesehenen Rubrik des Antragsformulars nicht. Nachdem die Ehegatten am 30. April 2008 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten (die Ehe soll damals stabil gewesen sein), wurde der Beschwerdeführer am 18. Juni 2008 erleichtert eingebürgert. Gemäss übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Ex-Ehefrau trennten sie sich am 16. April 2009, wobei der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung bezog. Am 26. Januar 2010 erfolgte die Scheidung. Am 28. September 2011 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die Mutter seines Sohnes. Die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers reichte dann am 24. Januar 2012 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Einreise und Familiennachzug in die Schweiz ein.

E. 7.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt auf, dass sich der Beschwerdeführer nur mittels Heirat einer Schweizer Bürgerin einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte. Dieser Umstand begründet im Zusammenhang mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse (kurze Phase des Kennenlernens vor der Heirat, Eingehen einer ausserehelichen Beziehung und Zeugung eines Kindes, definitive Trennung zehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung, anschliessende Scheidung, Heirat der Kindsmutter und Nachzug der Familienmitglieder) ohne Zweifel die Vermutung, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft gelebt. Die fragliche, auf der Chronologie der Ereignisse basierende Einschätzung gilt hier unabhängig von den Ausführungen der Ex-Ehefrau zum Zustand der Ehe und den daraus von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen. Insoweit hilft es dem Beschwerdeführer wenig, wenn er die Glaubhaftigkeit bzw. den Beweiswert ihrer Angaben in Frage zu stellen versucht, weil sich diese in der besagten Zeit aufgrund depressiver Symptome bezüglich Entschlüssen und Ansichten in einem Ausnahmezustand befunden haben soll (vgl. das mit der Replik eingereichte ärztliche Zeugnis vom 13. Dezember 2010).

E. 7.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur definitiven Trennung bzw. Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.

E. 8 Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeitraum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Die Heirat sei aus Liebe erfolgt und nicht einzig zum Zweck der Aufenthaltssicherung, was von der Ex-Ehefrau in ihrer Befragung vom 11. Juni 2010 bestätigt worden sei. Während des Einbürgerungsverfahrens sei bei beiden Ehegatten der Wille vorhanden gewesen, die Ehe auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Die ehelichen Probleme hätten erst im Januar 2009 angefangen, was vorwiegend damit zu tun gehabt habe, dass der Beschwerdeführer ein Geschäft gegründet und dadurch oft bis spät nachts gearbeitet habe. Die von der Vorinstanz aufgeführten Fakten (Einbürgerung im Juni 2008, Verlegung des Firmensitzes im Juli 2008 nach Olten, Erhalt des Schweizer Passes im September 2008 und die Überschreibung der Firma des Beschwerdeführers auf seinen Namen per 23. Januar 2009) seien keine Beweise und Indizien für den Verlust des Interesses an der ehelichen Gemeinschaft gewesen. Dass der Beschwerdeführer sein Kind anlässlich des Einbürgerungsverfahrens nicht erwähnt habe, habe damit zu tun, dass er es gar nicht gewollt und dies der Mutter auch so mitgeteilt habe. Für ihn sei damit die Sache erledigt gewesen. Seine Haltung habe sich erst im Jahre 2011 geändert, als sein Sohn schwer krank geworden sei.

E. 8.1 Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht zwar noch nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Der vorliegende Fall ist denn auch nur bedingt vergleichbar mit solchen, in denen von Beginn des Eheschlusses an ein Doppelleben mit einer echten und einer vorgetäuschten Familie geführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 6.2 mit Hinweis). Abzuwägen sind dabei die gesamten besonderen Umstände des Falles.

E. 8.2 Nach seinen eigenen Angaben wusste der Beschwerdeführer schon vor der Geburt des Kindes im September 2006 von der Vaterschaft. Aus den Akten ergibt sich ferner (vgl. die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau vom 14. Juni 2012), dass er seinen Sohn zum ersten Mal besuchte, als dieser ungefähr ein Jahr bzw. eineinhalb Jahre alt war, also spätestens im Frühling/Frühsommer 2008, und ihn dann jeweils einmal pro Jahr traf, als er sich ferienhalber im Kosovo aufhielt. Anlässlich dieser Treffen hat er seinem Sohn Geschenke gemacht und ihm Geld gegeben (200 oder 300 Euro). Dabei kam er jeweils auch in Kontakt mit seiner heutigen Ehefrau. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine Beziehung zu seinem Sohn und seiner heutigen Ehefrau aufbaute und gleichzeitig die eheliche Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau "erkalten liess". Dass er dann die Kindsmutter später heiratete, ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass er - unabhängig von der Zeugung des Kindes - bereits früher eine Beziehung zur heutigen Ehefrau aufgebaut hatte, weshalb der von ihm angegebene Grund für die Aufnahme einer engeren Beziehung zu seinem Sohn und für die Heirat der Kindsmutter (schwere Krankheit des Sohnes) und das Verschweigen seines Sohnes gegenüber den Einbürgerungsbehörden, weil er das Kind damals nicht gewollt habe, als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu bewerten sind. Zwar handelt es sich bei der Heirat im Jahre 2011 um ein Ereignis, dass zeitlich eindeutig nach der erleichterten Einbürgerung stattgefunden hat. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass - wie im vorliegenden Verfahren - aus solchen späteren Ereignissen bzw. aus einer nachträglichen Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit einer Beziehung geschlossen werden und zu Lasten des Betroffenen ausgelegt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 5.4).

E. 8.3 Insgesamt gibt es genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt keine intakte eheliche Beziehung führte, auch wenn eine von Beginn an bestehende Scheinehe nicht nachgewiesen und daher davon auszugehen ist, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin nicht von vorneherein vorgetäuscht worden war. Durch die Kontakte zu seinem Sohn und der Kindsmutter bereits vor oder während des Einbürgerungsverfahrens ist die Grundlage für die Vermutung einer nicht mehr intakten Ehe mit der Schweizerin im entscheidenden Zeitpunkt erstellt, und der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung nicht überzeugend zu widerlegen. Somit kann auch die Frage offen gelassen werden, ob nach Einschätzung der Schweizer Vertretung in Pristina (vgl. den entsprechenden Bericht vom 25. Juni 2012) bei Geburt des Kindes im Jahre 2006 bereits eine "traditionelle Ehe" bestanden haben muss, ansonsten die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter im Jahre 2011 niemals zu einer Ehe geführt hätte (zur Entehrung der Frau und deren Familie, wenn aus einer spontanen sexuellen Begegnung ein Kind hervorgeht vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 8339/2010 vom 17. August 2012 E. 10.5 mit Hinweis), oder ob diese Einschätzung ein veraltetes Bild der Realität im Kosovo aufzeigt (vgl. Erklärung der Eltern der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 sowie die Abhandlung eines Ethnologieprofessors der Universität Pristina vom 16. Oktober 2012 über gesellschaftliche Veränderungen im Kosovo nach den Kriegsjahren 1998/99).

E. 9 Selbst wenn man - entgegen den vorstehenden Erwägungen - noch von einer intakten Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt und von der These des Beschwerdeführers ausgeht, dass die zur Trennung bzw. Scheidung führenden Schwierigkeiten erst im Januar 2009 begonnen hätten, sind vorliegend die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gegeben. Der Beschwerdeführer wäre nämlich in jedem Fall verpflichtet gewesen, seinen Sohn anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (vgl. Ziff. 3 des Erhebungsberichtes zur erleichterten Einbürgerung vom 31. Januar 2008 bzw. Antragsformular). Indem er verschwieg, ein ausserhalb der Ehe geborenes Kind zu haben, hat er die Behörden bewusst getäuscht, um seine anstehende erleichterte Einbürgerung nicht zu gefährden. Da es sich bei der Zeugung bzw. Geburt eines ausserehelichen Kindes um einen Sachverhalt handelt, der damals eine erleichterte Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zum Abschluss weiterer Beweiserhebungen hinausgezögert hätte und daher erheblich war (vgl. oben Ziff. 3.2 und 3.4), setzte der Beschwerdeführer durch die unterlassene Aufklärung der schweizerischen Behörden den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 6.4). Gründe, die es ermessensweise rechtfertigen würden, auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung trotz Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zu verzichten, sind nach dem definitiven Scheitern der Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin sowie durch die nachträglich erfolgte Heirat mit der Kindsmutter keine ersichtlich.

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich demzufolge, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. Dezember 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zurück) - das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Sektion Bürgerrecht und Personaldienst, Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau - die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (Beilagen: Befragungsprotokolle vom 14. Juni 2012 und Bericht der Vertretung in Pristina vom 25. Juni 2012 im Original) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7995/2010 Urteil vom 21. März 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1979) ersuchte am 25. November 1996 in der Schweiz um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. März 1997 ab. Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kehrte der Beschwerdeführer am 1. August 2000 in den Kosovo zurück. Dort heiratete er am 27. Dezember 2001 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1974). Am 5. September 2002 reiste er in die Schweiz und nahm Wohnsitz bei seiner Ehefrau im Kanton Solothurn, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. B. Im Januar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), vier Monate vor Erfüllung des fünfjährigen Wohnsitzerfordernisses in der Schweiz. Die Ehegatten unterzeichneten am 30. April 2008 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 18. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Aargau und der Gemeinde Uerkheim (AG). C. Am 16. April 2009 trennten sich die Ehegatten, wobei der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung bezog. Am 26. Januar 2010 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Vor diesem Hintergrund ging das BFM davon aus, dass die Angaben, welche die Ehegatten vor der Einbürgerung gemacht hatten, nicht der Realität entsprachen, und eröffnete deshalb am 31. März 2010 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Richteramts Olten-Gösgen. Ferner wurde im Auftrag der Vorinstanz die Ex-Ehefrau am 11. Juni 2010 vom Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn bzw. vom Oberamt Olten-Gösgen als Auskunftsperson zu den zeitlichen Abläufen sowie den Umständen der Trennung und Ehescheidung befragt. Der Beschwerdeführer seinerseits machte vom Äusserungsrecht am 22. April 2010 und abschliessend am 10. September 2010 Gebrauch. D. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Aargau als Heimatkanton des Beschwerdeführers am 20. September 2010 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. E. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. November 2010 lässt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Eventualiter wird um Rückweisung der Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz ersucht. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 2. Mai 2011 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel vollumfänglich fest. I. Am 28. September 2011 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo C._______ (geb. 1981), mit der er einen gemeinsamen Sohn (geb. 29. September 2006) hat. Nachdem die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers am 24. Januar 2012 ein Gesuch um Einreise und Familiennachzug in die Schweiz gestellt hatte, liess die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn sie am 14. Juni 2012 durch die Schweizerische Vertretung in Pristina zu den Umständen der Beziehung bzw. zur Ehe mit dem Beschwerdeführer befragen. Gleichzeitig führte die kantonale Migrationsbehörde eine diesbezügliche Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. J. Am 2. August 2012 übermittelte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn dem Bundesverwaltungsgericht die beiden Befragungsprotokolle vom 14. Juni 2012 und einen von der Schweizerischen Vertretung in Pristina am 25. Juni 2012 verfassten Kurzbericht. Gemäss diesem Kurzbericht wäre es bei einer derartigen Beziehung im Jahre 2011 nie zu einer Heirat gekommen, wenn das Paar nicht schon vor 2006 mit dem Segen der betroffenen Familien traditionell verheiratet gewesen wäre. Es sei daher zu befürchten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine jetzige Ehefrau gezielt versuchen würden, die Behörden zu täuschen, um die erleichterte Einbürgerung nicht aufs Spiel zu setzen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme, wovon er mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 Gebrauch machte. L. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die mit der Eingabe vom 26. Oktober 2012 ins Recht gelegte Erklärung der Eltern der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 sowie die Abhandlung eines Ethnologieprofessors der Universität Pristina vom 16. Oktober 2012 über gesellschaftl. Veränderungen im Kosovo nach den Kriegsjahren 1998/99) wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs 1 BüG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge­wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er­klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er­heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori­entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge­rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 3.4 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig gewesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. 5.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Die erleichterte Einbürgerung wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Aargau innert fünf Jahren nach ihrer Anordnung für nichtig erklärt.

6. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe nebst der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts auch eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, ohne jedoch im Einzelnen auszuführen, inwiefern der Sachverhalt zu ergänzen wäre. Das einzige wesentliche Sachverhaltselement, welches jedoch von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden konnte, weil es ihr vom Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung verschwiegen worden war, ist die aussereheliche Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau und die Zeugung eines Kindes mit dieser Frau vor der erleichterten Einbürgerung. Demzufolge kann der Vorinstanz in dieser Hinsicht auch kein Vorwurf gemacht werden. Zudem hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zur angefochtenen Verfügung, zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zum vorerwähnten Sachverhalt zu äussern, weshalb es sich - entgegen seines Eventualantrages in der Rechtsmitteleingabe - erübrigt, die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Dezember 2001 im Kosovo eine Schweizer Bürgerin heiratete, welche er noch vor seiner Ausreise im Jahre 2000 in der Schweiz kennengelernt hatte. Nach einer Bekanntschaftszeit von etwa sechs Monaten haben sie sich zur Heirat entschlossen, wobei der Anstoss vom Beschwerdeführer ausgegangen war. Bei einem Ferienaufenthalt im Kosovo anfangs Januar 2005 (gemäss Angaben seiner heutigen Ehefrau erst Ende 2005) lernte der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau kennen. Aus dieser ausserehelichen Beziehung ging der am 29. September 2006 geborene Sohn D._______ hervor, wobei der Beschwerdeführer schon vor der Geburt dieses Kindes Kenntnis von der Schwangerschaft und seiner Vaterschaft hatte. Im Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Dabei erwähnte er sein ausserehelich geborenes Kind in der dafür vorgesehenen Rubrik des Antragsformulars nicht. Nachdem die Ehegatten am 30. April 2008 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten (die Ehe soll damals stabil gewesen sein), wurde der Beschwerdeführer am 18. Juni 2008 erleichtert eingebürgert. Gemäss übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Ex-Ehefrau trennten sie sich am 16. April 2009, wobei der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung bezog. Am 26. Januar 2010 erfolgte die Scheidung. Am 28. September 2011 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die Mutter seines Sohnes. Die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers reichte dann am 24. Januar 2012 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Einreise und Familiennachzug in die Schweiz ein. 7.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt auf, dass sich der Beschwerdeführer nur mittels Heirat einer Schweizer Bürgerin einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte. Dieser Umstand begründet im Zusammenhang mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse (kurze Phase des Kennenlernens vor der Heirat, Eingehen einer ausserehelichen Beziehung und Zeugung eines Kindes, definitive Trennung zehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung, anschliessende Scheidung, Heirat der Kindsmutter und Nachzug der Familienmitglieder) ohne Zweifel die Vermutung, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft gelebt. Die fragliche, auf der Chronologie der Ereignisse basierende Einschätzung gilt hier unabhängig von den Ausführungen der Ex-Ehefrau zum Zustand der Ehe und den daraus von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen. Insoweit hilft es dem Beschwerdeführer wenig, wenn er die Glaubhaftigkeit bzw. den Beweiswert ihrer Angaben in Frage zu stellen versucht, weil sich diese in der besagten Zeit aufgrund depressiver Symptome bezüglich Entschlüssen und Ansichten in einem Ausnahmezustand befunden haben soll (vgl. das mit der Replik eingereichte ärztliche Zeugnis vom 13. Dezember 2010). 7.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur definitiven Trennung bzw. Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.

8. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeitraum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Die Heirat sei aus Liebe erfolgt und nicht einzig zum Zweck der Aufenthaltssicherung, was von der Ex-Ehefrau in ihrer Befragung vom 11. Juni 2010 bestätigt worden sei. Während des Einbürgerungsverfahrens sei bei beiden Ehegatten der Wille vorhanden gewesen, die Ehe auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Die ehelichen Probleme hätten erst im Januar 2009 angefangen, was vorwiegend damit zu tun gehabt habe, dass der Beschwerdeführer ein Geschäft gegründet und dadurch oft bis spät nachts gearbeitet habe. Die von der Vorinstanz aufgeführten Fakten (Einbürgerung im Juni 2008, Verlegung des Firmensitzes im Juli 2008 nach Olten, Erhalt des Schweizer Passes im September 2008 und die Überschreibung der Firma des Beschwerdeführers auf seinen Namen per 23. Januar 2009) seien keine Beweise und Indizien für den Verlust des Interesses an der ehelichen Gemeinschaft gewesen. Dass der Beschwerdeführer sein Kind anlässlich des Einbürgerungsverfahrens nicht erwähnt habe, habe damit zu tun, dass er es gar nicht gewollt und dies der Mutter auch so mitgeteilt habe. Für ihn sei damit die Sache erledigt gewesen. Seine Haltung habe sich erst im Jahre 2011 geändert, als sein Sohn schwer krank geworden sei. 8.1 Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht zwar noch nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Der vorliegende Fall ist denn auch nur bedingt vergleichbar mit solchen, in denen von Beginn des Eheschlusses an ein Doppelleben mit einer echten und einer vorgetäuschten Familie geführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 6.2 mit Hinweis). Abzuwägen sind dabei die gesamten besonderen Umstände des Falles. 8.2 Nach seinen eigenen Angaben wusste der Beschwerdeführer schon vor der Geburt des Kindes im September 2006 von der Vaterschaft. Aus den Akten ergibt sich ferner (vgl. die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau vom 14. Juni 2012), dass er seinen Sohn zum ersten Mal besuchte, als dieser ungefähr ein Jahr bzw. eineinhalb Jahre alt war, also spätestens im Frühling/Frühsommer 2008, und ihn dann jeweils einmal pro Jahr traf, als er sich ferienhalber im Kosovo aufhielt. Anlässlich dieser Treffen hat er seinem Sohn Geschenke gemacht und ihm Geld gegeben (200 oder 300 Euro). Dabei kam er jeweils auch in Kontakt mit seiner heutigen Ehefrau. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine Beziehung zu seinem Sohn und seiner heutigen Ehefrau aufbaute und gleichzeitig die eheliche Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau "erkalten liess". Dass er dann die Kindsmutter später heiratete, ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass er - unabhängig von der Zeugung des Kindes - bereits früher eine Beziehung zur heutigen Ehefrau aufgebaut hatte, weshalb der von ihm angegebene Grund für die Aufnahme einer engeren Beziehung zu seinem Sohn und für die Heirat der Kindsmutter (schwere Krankheit des Sohnes) und das Verschweigen seines Sohnes gegenüber den Einbürgerungsbehörden, weil er das Kind damals nicht gewollt habe, als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu bewerten sind. Zwar handelt es sich bei der Heirat im Jahre 2011 um ein Ereignis, dass zeitlich eindeutig nach der erleichterten Einbürgerung stattgefunden hat. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass - wie im vorliegenden Verfahren - aus solchen späteren Ereignissen bzw. aus einer nachträglichen Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit einer Beziehung geschlossen werden und zu Lasten des Betroffenen ausgelegt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 5.4). 8.3 Insgesamt gibt es genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt keine intakte eheliche Beziehung führte, auch wenn eine von Beginn an bestehende Scheinehe nicht nachgewiesen und daher davon auszugehen ist, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin nicht von vorneherein vorgetäuscht worden war. Durch die Kontakte zu seinem Sohn und der Kindsmutter bereits vor oder während des Einbürgerungsverfahrens ist die Grundlage für die Vermutung einer nicht mehr intakten Ehe mit der Schweizerin im entscheidenden Zeitpunkt erstellt, und der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung nicht überzeugend zu widerlegen. Somit kann auch die Frage offen gelassen werden, ob nach Einschätzung der Schweizer Vertretung in Pristina (vgl. den entsprechenden Bericht vom 25. Juni 2012) bei Geburt des Kindes im Jahre 2006 bereits eine "traditionelle Ehe" bestanden haben muss, ansonsten die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter im Jahre 2011 niemals zu einer Ehe geführt hätte (zur Entehrung der Frau und deren Familie, wenn aus einer spontanen sexuellen Begegnung ein Kind hervorgeht vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 8339/2010 vom 17. August 2012 E. 10.5 mit Hinweis), oder ob diese Einschätzung ein veraltetes Bild der Realität im Kosovo aufzeigt (vgl. Erklärung der Eltern der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 sowie die Abhandlung eines Ethnologieprofessors der Universität Pristina vom 16. Oktober 2012 über gesellschaftliche Veränderungen im Kosovo nach den Kriegsjahren 1998/99).

9. Selbst wenn man - entgegen den vorstehenden Erwägungen - noch von einer intakten Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt und von der These des Beschwerdeführers ausgeht, dass die zur Trennung bzw. Scheidung führenden Schwierigkeiten erst im Januar 2009 begonnen hätten, sind vorliegend die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gegeben. Der Beschwerdeführer wäre nämlich in jedem Fall verpflichtet gewesen, seinen Sohn anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (vgl. Ziff. 3 des Erhebungsberichtes zur erleichterten Einbürgerung vom 31. Januar 2008 bzw. Antragsformular). Indem er verschwieg, ein ausserhalb der Ehe geborenes Kind zu haben, hat er die Behörden bewusst getäuscht, um seine anstehende erleichterte Einbürgerung nicht zu gefährden. Da es sich bei der Zeugung bzw. Geburt eines ausserehelichen Kindes um einen Sachverhalt handelt, der damals eine erleichterte Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zum Abschluss weiterer Beweiserhebungen hinausgezögert hätte und daher erheblich war (vgl. oben Ziff. 3.2 und 3.4), setzte der Beschwerdeführer durch die unterlassene Aufklärung der schweizerischen Behörden den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 6.4). Gründe, die es ermessensweise rechtfertigen würden, auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung trotz Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zu verzichten, sind nach dem definitiven Scheitern der Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin sowie durch die nachträglich erfolgte Heirat mit der Kindsmutter keine ersichtlich.

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich demzufolge, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. Dezember 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zurück)

- das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Sektion Bürgerrecht und Personaldienst, Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau

- die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (Beilagen: Befragungsprotokolle vom 14. Juni 2012 und Bericht der Vertretung in Pristina vom 25. Juni 2012 im Original) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: