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C-5696/2008

C-5696/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-12 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1965) ge­langte Ende 1991 oder anfangs 1992 in die Schweiz und ersuchte ein ers­tes Mal um Asyl. Das Gesuch wurde von der zuständigen Behörde mit Verfügung vom 14. September 1993 abgelehnt, und der Beschwerdefüh­rer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Auf ein am 31. August 1994 einge­reichtes zweites Asylgesuch trat die zuständige Instanz mit Verfü­gung vom 14. September 1994 nicht ein und ordnete auch diesmal die Weg­weisung aus der Schweiz an. B. Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin in der Schweiz und heiratete hier am 22. August 1997 eine 1955 geborene Schweizer Bürgerin; geschieden und Mutter eines 1985 geborenen, unter ihrer Obhut stehenden Sohnes. Gestützt auf seinen Eheschluss erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. C. Im Oktober 2001 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 5. August 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in ei­ner tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an der­selben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kennt­nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren­nung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheli­che Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnis­nahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 25. August 2003 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bürgerrecht von Bern und das Gemeindebürgerrecht von Rüderswil. D. Mit Schreiben vom 20. März 2008 informierte das Amt für Migration und Per­sonenstand des Kantons Bern die Vorinstanz darüber, dass sich die Ehegatten per 1. Dezember 2005 getrennt hätten und sie am 3. April 2007 geschieden worden seien, sowie darüber, dass der Beschwerdefüh­rer am 4. Februar 2008 im Kosovo eine 1969 geborene, aus seiner Her­kunftsgemeinde stammende Frau geheiratet habe, nachdem er deren am 10. August 2002 geborenes Kind am 27. Oktober 2006 als sein eigenes an­erkannt hatte. E. Mit Schreiben vom 1. April 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde­füh­rer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn ge­stützt auf Art. 41 BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 2. und 26. Juni 2008 Gebrauch. Dazwischen nahm die Vorinstanz mit Zustimmung des Beschwerdefüh­rers Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksge­richt Gelterkinden und holte beim Hausarzt des Beschwerdeführers und bei der geschiedenen Ehefrau schriftliche Auskünfte ein. F. Am 24. Juli 2008 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Be­schwer­deführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 5. August 2008 - dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter eröffnet am 7. August 2008 - erklärte die Vorinstanz die er­leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2008 gelangte der Be­schwerde­führer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die von der Vorinstanz verfügte Nichtigerklärung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu­rückzuweisen. I. Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 4. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde. In einer Replik vom 3. Dezember 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Ein­bürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an­gefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­ver­waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsge­richts­gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange­foch­tene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung sei­nes Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammen­hang mit den Abklärungen der Vorinstanz bei der geschiedenen Ehefrau und beim Hausarzt. Er habe keine Gelegenheit erhalten, zu den Fragesche­mas Stellung zu nehmen oder Ergänzungsfragen zu stellen. Zu­dem habe ihm die Vorinstanz auch verwehrt, zu den Ergebnissen der Ab­klärungen Stellung zu nehmen. Die schriftlichen Antworten der geschie­denen Ehefrau seien ihm lediglich zur Kenntnis zugestellt worden und der dabei verwendete Ausdruck "orientierungshalber" lasse erken­nen, dass eine Reaktion von seiner Seite "klar nicht erbeten" gewesen sei. Die Fragen an den Hausarzt und dessen Antworten seien ihm über­haupt nicht zugestellt worden, obwohl er diese Abklärung mit einem entspre­chenden Beweisantrag initiiert habe.

E. 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. Juni und 8. Juli 2008 um Beantwortung eines Fragekataloges anging. Die Angeschrie­bene reagierte mit schriftlichen Auskünften vom 13. Juli 2008, bei der Vorinstanz eingegangen offenbar erst am 23. Juli 2008. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 (Ausgang gemäss Stempel am 28.07.08) brachte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Fragekatalog und die schriftlichen Auskünfte zur Kenntnis. Am 5. August 2008 - und damit nur gerade acht Tage nach Versand der Beweisunterlagen an den Beschwerdeführer - erliess sie die Verfügung betr. Nichtigkeit. Am 11. Juni 2008 richtete die Vorinstanz einen Fragekatalog an den Hausarzt des Beschwerdeführers, der vom Angegangenen am 13. Juni 2008 (Postaufgabe am 20.06.08 und Eingang bei der Vorinstanz am 25.06.08) beantwortet wurde. Eine vorgängige oder nachträgliche Bekanntgabe dieser Beweisabklärung an den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig.

E. 3.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Parteirechte des Beschwerde­führers nicht respektierte, weil sie ihm den ärztlichen Bericht gänzlich vorenthielt und ihm weder de jure noch de facto die Möglichkeit ein­räumte, sich zum Antwortschreiben seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau zu äussern. Allerdings bleiben diese Unterlassungen ohne Rechtsfolge, weil sie im Zusammenhang mit Beweiselementen stehen, die - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - für die Beurteilung der Streitsache ohne Relevanz sind.

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leich­terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt fer­ner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhält­nisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs­verfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeit­punkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleich­terte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bundesver­waltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechts­gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem aus­län­dischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Ein­bürge­rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe­gat­ten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Bot­schaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. Au­gust 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer stabilen eheli­chen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn ein Ge­suchsteller der mit dem Antrag auf erleichterte Einbürgerung befassten Behörde verschweigt, dass er während der Ehe mit der Schweizerbürge­rin ein aussereheliches Kind gezeugt hat (Urteil des Bun­desgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1).

E. 5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der zum Zeitpunkt der Nichtigkeit in Kraft gestandenen Fassung (AS AS 1952 1087) kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Die seit dem 1. März 2011 in Kraft stehende, differenzierte Rege­lung der Verjäh­rungsfrist für die Nichtigerklärung der Einbürgerung kommt vorliegend noch nicht zur Anwendung (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG).

E. 5.2 Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt nicht für die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass diese erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicher­weise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 5.3 Erheblich ist ein Sachverhalt nicht nur dann, wenn seine pflicht­gemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde eine Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1802/2006 vom 5. August 2009 E. 13 mit Hinweis; vgl. auch im Zusammenhang mit dem analogen Widerrufsgrund von auslän­der­rechtlichen Bewilligungen Silvia Hunziker in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], N. 22 zu Art. 62 mit Hinweisen).

E. 6 Die formellen Voraussetzungen der Nichtigkeit sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Bern als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betr. Nichtigerklä­rung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der (gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung in Kraft gestandenen Fas­sung geltenden) Frist von fünf Jahren ab Erteilung der erleichterten Einbür­gerung eröffnet (zur Fristberechnung nach damaligem Recht vgl. Ur­teil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.1 und 3.3 mit Hinweisen).

E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2008 geht die Vorin­stanz davon aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren auf erleich­terte Einbürgerung falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verheimlicht hat (Ziff. 3 der Verfügung). Sie zieht diesen Schluss insbeson­dere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Novem­ber 2001 während eines Aufenthalts im Kosovo ein ausserehe­liches Kind zeugte, das am 10. August 2002 zur Welt kam. Dass er vor und nach die­ser Begegnung keine Kontakte zur Kindsmutter gehabt und erst im Ver­laufe des Jahres 2004 von der Schwangerschaft und Geburt erfahren ha­ben wolle, sei nicht glaubhaft; zwei seiner Brüder lebten mit ihren Fami­lien in der gleichen Stadt wie die Kindsmutter und der Beschwerdeführer selbst wäre als Vater ohne weiteres identifizierbar gewesen. Seine Darstel­lung der Ereignisse widerspreche als Ganzes allgemeiner Erfah­rung bzw. kulturellen Gepflogenheiten.

E. 7.2 In seinen Stellungnahmen vom 2. und 26. Juni 2008 hatte der Be­schwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht, er habe anlässlich eines Besuchsaufenthalts in seinem Herkunftsland im November 2001 in Begleitung eines befreundeten Lehrers an einer eintägigen, von der Schulgemeinde der Stadt Y._______ organisierten Rundreise teilge­nommen. Dabei habe er die spätere Kindsmutter und Ehefrau, eine 1969 ge­borene, ledige Lehrerin kennen gelernt. Diese habe er im Nachgang zur Rundreise noch einmal getroffen, wobei es zum folgenschweren Fehl­tritt gekommen sei. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt und somit weder von der Schwangerschaft noch von der am 10. August 2002 erfolgten Geburt erfahren. Im Sommer 2004 sei er wieder bei sei­nen Familienangehörigen im Kosovo zu Besuch gewesen. Bei einem Spa­ziergang mit seinem Bruder und seiner Schwägerin durch die Stras­sen der Stadt Y._______ seien sie zufällig der Kindsmutter begegnet, die in Be­gleitung eines kleinen Knaben gewesen sei. Die Kindsmutter habe sei­ner Schwägerin bedeutet, dass sie mit ihr alleine sprechen wolle, was dann auch geschehen sei. Nach diesem Gespräch sei er von seiner Schwä­gerin zur Rede gestellt worden. Sie habe ihn damit konfrontiert, dass er der Vater des Kindes sei. Er habe das nicht glauben wollen. Alles sei ihm unwahr erschienen. Er sei in die Schweiz zurückgekehrt und habe das Ganze vorerst für sich behalten. Im Verlaufe des Jahres 2005 sei diese Verheimlichung aber für ihn unerträglich geworden. Im Frühling oder Sommer dieses Jahres habe er seiner Schweizerischen Ehefrau den Seitensprung eingestanden und sie über die behauptete Vaterschaft infor­miert. Aufgrund von langen Gesprächen habe er sich dann entschlossen, das Kind anzuerkennen, was gemäss dem von ihm edierten Registeraus­zug am 11. Juli 2005 geschehen sei. Das Eingestehen des Fehltritts und die daraus entstandene aussereheliche Vaterschaft hätten aber die zuvor intakte Ehe zu Fall gebracht. Seine Schweizerische Ehefrau habe ihm er­klärt, unter diesen Umständen nicht mehr mit ihm zusammen leben zu wol­len. Im November 2005 hätten sie sich getrennt. Nach erfolglosen Versu­chen seinerseits zur Rettung der Beziehung sei die Ehe mit Urteil vom 21. März 2007 geschieden worden. Namentlich seine beiden in Y._______ lebenden Brüder hätten ihn dann gedrängt, seine Aufgaben als Va­ter wahrzunehmen. Er habe sich deshalb knapp ein Jahr nach seiner Scheidung von der Schweizer Ehefrau entschieden, die Kindsmutter zu hei­raten. Die Trauung habe am 4. Feb­ruar 2008 in Y._______ stattgefunden. Anschliessend habe er in der Schweiz ein Familiennachzugsgesuch ge­stellt.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Entwicklung seines Verhältnisses zur Kindsmutter, der heutigen Ehefrau, insgesamt nicht überzeugen können. Sie entsprechen im Wesentlichen einem le­bensfremden, stereotypen Erklärungsmuster, mit dem das Bundesverwal­tungsgericht schon wiederholt konfrontiert wurde (vgl. etwa Urteile C-1802/2006 vom 5. August 2009 E. 12, C-1191/2006 vom 31. Oktober 2008 E. 6.6, C-1185/2006 vom 14. Juli 2008 E. 6.4 und C-1108/2007 vom 20. Juni 2008 E. 6.1).

E. 8.2 Eine spontane sexuelle Begegnung wie sie der Beschwerdeführer behauptet - nicht nur ausserhalb einer Ehe, sondern bereits bei der zwei­ten Begegnung - widerspricht diametral den traditionellen Vorstellungen, die in der Gesellschaft des ländlichen Kosovos, aus dem der Beschwer­deführer und die Kindsmutter stammen, nach wie vor das gegenseitige Verhältnis der Geschlechter prägen. Sie gilt als schwerer Sittenverstoss, der die Frau und deren Familie entehrt, vor allem wenn aus der Begegnung - wie im vorliegenden Fall - ein Kind hervorgeht (vgl. dazu etwa Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, November 2004, Ziff. 3.6, online auf der Website der Schweizerischen Flüchtlingshilfe > Herkunftsländer > Europa > Kosovo, besucht am 21. April 2011). Selbst wenn sich die Begegnung so zugetragen hätte, wie der Beschwerdeführer schildert, wäre vor dem erwähnten Hintergrund undenkbar, dass die ledige Kindsmutter es dem Zufall hätte überlassen können, ob sie den Kindsvater je wieder trifft und zur Verantwortung zieht. Wäre das Kindsverhältnis tatsächlich unter Umständen wie den behaupteten entstanden, so hätten die beteiligten Familien die Verhältnisse sofort geklärt, zumal die Kindsmutter nach Darstellung des Beschwerdeführers immer noch im Haushalt der Eltern lebte (Replik vom 3. Dezember 2008 S. 11). Dass der Beschwerdeführer für sie ohne weiteres zu identifizieren war, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Die Beiden stammen aus zwei nicht weit auseinander liegenden Ortschaften innerhalb der gleichen politischen Gemeinde (Y._______) und wollen sich an einem Anlass kennen gelernt haben, der von einer geschlossenen Gesellschaft orga­nisiert und gebildet war.

E. 8.3 Zur Frage einer Verwendbarkeit der vorinstanzlichen Beweisabklä­rungen beim Hausarzt und der geschiedenen Ehefrau zu Lasten des Beschwerdeführers hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits geäussert (E. 3.3 vorstehend). Soweit der Beschwerdeführer trotz seiner berechtigten formellen Rügen zur Stützung seiner Position Schlüsse aus den entsprechenden Dokumenten ziehen will (Beschwerde Ziff. 4.1 f.), gilt Folgendes festzustellen: Die geschiedene Ehefrau hat auf die Frage, ob es in den Jahren 2002 bis 2004 Anhaltspunkte für Veränderungen in der Beziehung gegeben habe, geantwortet, es sei ihr im genannten Zeitraum nichts Einschneidendes aufgefallen; sie habe in Erinnerung, dass ihr damaliger Ehemann allmäh­lich verschlossener und weniger lebensfroh gewirkt habe. Aus dieser zeitlich unpräzisen Auskunft lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, er habe tatsächlich erst im Sommer 2004 von seiner Vaterschaft erfahren. Ebenso wenig lässt sich der behauptete Sachverhalt mit den Auskünften des Hausarztes bestätigen. Wenn der Arzt festhält, dass er den Beschwerdeführer im August 2005 wegen psychischer Erschöpfung mit Schlafstörungen aufgrund des Suizids eines Cousins behandelt und ab diesem Zeitpunkt eine deutliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands festgestellt habe, den er in Zusammenhang mit "Familie und Scheidung" bringt, so lässt sich daraus offensichtlich nichts in Bezug auf die Frage ableiten, ob der Beschwerdeführer von seiner ausserehelichen Vaterschaft bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gewusst hat. Ob schwere Depressionen und psychische Erschöpfungszustände das Wesen und die Charaktereigenschaften eines Menschen verändern können, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik im Zusammenhang mit dem Arztbericht behauptet, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ohne erkennbare Relevanz. Es besteht daher zum vornherein keine Veranlassung, dem Antrag des Beschwerdeführers zu entsprechen und ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten zu diesem Thema zu veran­lassen.

E. 8.4 Irgendwelche Rückschlüsse für die Beantwortung der zentralen Frage sind auch aus dem Zeitpunkt der Kindsanerkennung nicht möglich. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Rechtsmitteleingabe (Zif. 4.8), er habe seinen Sohn am 27. Oktober 2006 anerkannt. Dabei beruft er sich offensichtlich auf ein Dokument des Ministeriums für Arbeit und soziale Wohlfahrt der Republik Kosovo vom 23. Juni 2008, welches er am 26. Juni 2008 zu den Akten reichte. Mit seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2008 hatte er allerdings vorgängig einen Auszug der UNMIK aus dem Geburtsregister vom 4. Februar 2008 eingereicht, wonach das Kind unter seinem Namen am 11. Juli 2005 registriert worden sei. Die Registrierung des Kindes ist unbesehen dieser widersprüchlichen Bestätigungen nicht von Relevanz, erfolgt sie doch im Kosovo gerade bei unbestrittenen Verwandtschaftsverhältnissen oft erst dann, wenn mit dem behördlichen Nachweis weitere Rechte (wie beispielsweise auf Kinderzulagen oder auf einen Familiennachzug) geltend gemacht werden sollen.

E. 8.5 Für eine Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, bis nach der erleichterten Einbürgerung nichts von seiner Vaterschaft gewusst zu haben, ist auch die Feststellung kein Indiz, wonach er bei der Deponierung seines Einbürgerungsgesuchs und später bei der Wiederverheiratung nach der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau keine Eile an den Tag gelegt habe. Ebenfalls nichts ableiten zur zentralen Frage lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich - aus entsprechenden Aussagen in der Scheidungsverhandlung und einer schriftlichen Äusserung der geschiedenen Ehefrau zu schliessen - einer Scheidung eigentlich widersetzen wollte. Aber auch aus dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der Erteilung der erleichterten Einbürgerung eingeholte Referenzen im Jahre 2003 gemeinsame Auftritte des Ehepaares in der Öffentlichkeit bestätigten und die Eheleute noch bis ins Jahr 2005 gemeinsame Ferien verbracht haben sollen, sind keine Indizien für die Richtigkeit der Behauptung, wonach der Beschwerde­führer erst nach Abschluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung von seiner Vaterschaft erfahren haben will.

E. 9.1 In der vorliegenden Streitsache muss aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine aussereheliche Vaterschaft den Behörden verschwiegen hat. Da ein solcher Sachverhalt geeignet ist, Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zu wecken - was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein muss - hat er im Sinne von Art. 41 BüG seine Einbürgerung durch Verheimlichung einer erheblichen Tatsache erschlichen.

E. 9.2 Die Rechtsfolge der Nichtigerklärung bei Vorliegen der Eingriffsvoraus­setzungen liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. In einer Konstellation wie der vorliegenden wäre davon abzusehen, wenn feststehen würde, dass trotz der ausserehelichen Vaterschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine intakte und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft tatsächlich bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1, das in dieser Konstellation die tatbeständlichen Eingriffsvoraussetzungen zu verneinen scheint). Die Beweislast dafür trägt der Betroffene, der sich durch pflichtwidriges Verhalten im Einbürgerungsverfahren diesem Nachweis entzogen hat.

E. 9.3 In casu hat der Beschwerdeführer seine aussereheliche Vaterschaft nicht nur gegenüber der mit seinem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde verschwiegen. Um die Ehe nicht zu gefährden - wie er behauptet - verschwieg er sie auch gegenüber seiner eigenen Ehefrau. Seine Befürchtungen erwiesen sich als berechtigt, denn er selbst macht gel­tend, dass seine damalige Ehefrau die eheliche Beziehung als geschei­tert sah, nachdem er ihr seinen Fehltritt gebeichtet hatte. Bei die­ser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, die Ehe des Be­schwerdeführers sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt ge­wesen. Denn der Beschwerdeführer hielt seine Ehefrau in der irrigen Vor­stellung über seine eheliche Treue gefangen, einem Punkt, von dem er wusste, dass er für den weiteren Fortbestand der Ehe möglicherweise von zentraler Bedeutung war und der sich nach seiner eigenen Darstel­lung als solcher zentraler Punkt auch tatsächlich erwies (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_52/2009 vom 4. August 2009 E. 3.2).

E. 10 In Würdigung aller Umstände ist von einem Erschleichungstatbestand im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG auszugehen. Die materiellen Voraus­setzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

E. 11 Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer­defüh­rer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 14)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Original Familienausweis vom 9. April 2008) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Beilage: Akten Ref-Nr. K [...]) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (ad Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5696/2008 Urteil vom 12. Mai 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Michael Baader, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1965) ge­langte Ende 1991 oder anfangs 1992 in die Schweiz und ersuchte ein ers­tes Mal um Asyl. Das Gesuch wurde von der zuständigen Behörde mit Verfügung vom 14. September 1993 abgelehnt, und der Beschwerdefüh­rer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Auf ein am 31. August 1994 einge­reichtes zweites Asylgesuch trat die zuständige Instanz mit Verfü­gung vom 14. September 1994 nicht ein und ordnete auch diesmal die Weg­weisung aus der Schweiz an. B. Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin in der Schweiz und heiratete hier am 22. August 1997 eine 1955 geborene Schweizer Bürgerin; geschieden und Mutter eines 1985 geborenen, unter ihrer Obhut stehenden Sohnes. Gestützt auf seinen Eheschluss erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. C. Im Oktober 2001 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 5. August 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in ei­ner tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an der­selben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kennt­nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren­nung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheli­che Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnis­nahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 25. August 2003 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bürgerrecht von Bern und das Gemeindebürgerrecht von Rüderswil. D. Mit Schreiben vom 20. März 2008 informierte das Amt für Migration und Per­sonenstand des Kantons Bern die Vorinstanz darüber, dass sich die Ehegatten per 1. Dezember 2005 getrennt hätten und sie am 3. April 2007 geschieden worden seien, sowie darüber, dass der Beschwerdefüh­rer am 4. Februar 2008 im Kosovo eine 1969 geborene, aus seiner Her­kunftsgemeinde stammende Frau geheiratet habe, nachdem er deren am 10. August 2002 geborenes Kind am 27. Oktober 2006 als sein eigenes an­erkannt hatte. E. Mit Schreiben vom 1. April 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde­füh­rer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn ge­stützt auf Art. 41 BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 2. und 26. Juni 2008 Gebrauch. Dazwischen nahm die Vorinstanz mit Zustimmung des Beschwerdefüh­rers Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksge­richt Gelterkinden und holte beim Hausarzt des Beschwerdeführers und bei der geschiedenen Ehefrau schriftliche Auskünfte ein. F. Am 24. Juli 2008 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Be­schwer­deführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 5. August 2008 - dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter eröffnet am 7. August 2008 - erklärte die Vorinstanz die er­leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2008 gelangte der Be­schwerde­führer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die von der Vorinstanz verfügte Nichtigerklärung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu­rückzuweisen. I. Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 4. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde. In einer Replik vom 3. Dezember 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Ein­bürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an­gefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­ver­waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsge­richts­gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange­foch­tene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. 3.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung sei­nes Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammen­hang mit den Abklärungen der Vorinstanz bei der geschiedenen Ehefrau und beim Hausarzt. Er habe keine Gelegenheit erhalten, zu den Fragesche­mas Stellung zu nehmen oder Ergänzungsfragen zu stellen. Zu­dem habe ihm die Vorinstanz auch verwehrt, zu den Ergebnissen der Ab­klärungen Stellung zu nehmen. Die schriftlichen Antworten der geschie­denen Ehefrau seien ihm lediglich zur Kenntnis zugestellt worden und der dabei verwendete Ausdruck "orientierungshalber" lasse erken­nen, dass eine Reaktion von seiner Seite "klar nicht erbeten" gewesen sei. Die Fragen an den Hausarzt und dessen Antworten seien ihm über­haupt nicht zugestellt worden, obwohl er diese Abklärung mit einem entspre­chenden Beweisantrag initiiert habe. 3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. Juni und 8. Juli 2008 um Beantwortung eines Fragekataloges anging. Die Angeschrie­bene reagierte mit schriftlichen Auskünften vom 13. Juli 2008, bei der Vorinstanz eingegangen offenbar erst am 23. Juli 2008. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 (Ausgang gemäss Stempel am 28.07.08) brachte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Fragekatalog und die schriftlichen Auskünfte zur Kenntnis. Am 5. August 2008 - und damit nur gerade acht Tage nach Versand der Beweisunterlagen an den Beschwerdeführer - erliess sie die Verfügung betr. Nichtigkeit. Am 11. Juni 2008 richtete die Vorinstanz einen Fragekatalog an den Hausarzt des Beschwerdeführers, der vom Angegangenen am 13. Juni 2008 (Postaufgabe am 20.06.08 und Eingang bei der Vorinstanz am 25.06.08) beantwortet wurde. Eine vorgängige oder nachträgliche Bekanntgabe dieser Beweisabklärung an den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. 3.3. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Parteirechte des Beschwerde­führers nicht respektierte, weil sie ihm den ärztlichen Bericht gänzlich vorenthielt und ihm weder de jure noch de facto die Möglichkeit ein­räumte, sich zum Antwortschreiben seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau zu äussern. Allerdings bleiben diese Unterlassungen ohne Rechtsfolge, weil sie im Zusammenhang mit Beweiselementen stehen, die - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - für die Beurteilung der Streitsache ohne Relevanz sind. 4. 4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leich­terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt fer­ner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhält­nisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs­verfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeit­punkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleich­terte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bundesver­waltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). 4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechts­gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem aus­län­dischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Ein­bürge­rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe­gat­ten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Bot­schaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. Au­gust 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer stabilen eheli­chen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn ein Ge­suchsteller der mit dem Antrag auf erleichterte Einbürgerung befassten Behörde verschweigt, dass er während der Ehe mit der Schweizerbürge­rin ein aussereheliches Kind gezeugt hat (Urteil des Bun­desgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1). 5. 5.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der zum Zeitpunkt der Nichtigkeit in Kraft gestandenen Fassung (AS AS 1952 1087) kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Die seit dem 1. März 2011 in Kraft stehende, differenzierte Rege­lung der Verjäh­rungsfrist für die Nichtigerklärung der Einbürgerung kommt vorliegend noch nicht zur Anwendung (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG). 5.2. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt nicht für die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass diese erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicher­weise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5.3. Erheblich ist ein Sachverhalt nicht nur dann, wenn seine pflicht­gemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde eine Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1802/2006 vom 5. August 2009 E. 13 mit Hinweis; vgl. auch im Zusammenhang mit dem analogen Widerrufsgrund von auslän­der­rechtlichen Bewilligungen Silvia Hunziker in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], N. 22 zu Art. 62 mit Hinweisen).

6. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigkeit sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Bern als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betr. Nichtigerklä­rung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der (gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung in Kraft gestandenen Fas­sung geltenden) Frist von fünf Jahren ab Erteilung der erleichterten Einbür­gerung eröffnet (zur Fristberechnung nach damaligem Recht vgl. Ur­teil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.1 und 3.3 mit Hinweisen). 7. 7.1. In der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2008 geht die Vorin­stanz davon aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren auf erleich­terte Einbürgerung falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verheimlicht hat (Ziff. 3 der Verfügung). Sie zieht diesen Schluss insbeson­dere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Novem­ber 2001 während eines Aufenthalts im Kosovo ein ausserehe­liches Kind zeugte, das am 10. August 2002 zur Welt kam. Dass er vor und nach die­ser Begegnung keine Kontakte zur Kindsmutter gehabt und erst im Ver­laufe des Jahres 2004 von der Schwangerschaft und Geburt erfahren ha­ben wolle, sei nicht glaubhaft; zwei seiner Brüder lebten mit ihren Fami­lien in der gleichen Stadt wie die Kindsmutter und der Beschwerdeführer selbst wäre als Vater ohne weiteres identifizierbar gewesen. Seine Darstel­lung der Ereignisse widerspreche als Ganzes allgemeiner Erfah­rung bzw. kulturellen Gepflogenheiten. 7.2. In seinen Stellungnahmen vom 2. und 26. Juni 2008 hatte der Be­schwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht, er habe anlässlich eines Besuchsaufenthalts in seinem Herkunftsland im November 2001 in Begleitung eines befreundeten Lehrers an einer eintägigen, von der Schulgemeinde der Stadt Y._______ organisierten Rundreise teilge­nommen. Dabei habe er die spätere Kindsmutter und Ehefrau, eine 1969 ge­borene, ledige Lehrerin kennen gelernt. Diese habe er im Nachgang zur Rundreise noch einmal getroffen, wobei es zum folgenschweren Fehl­tritt gekommen sei. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt und somit weder von der Schwangerschaft noch von der am 10. August 2002 erfolgten Geburt erfahren. Im Sommer 2004 sei er wieder bei sei­nen Familienangehörigen im Kosovo zu Besuch gewesen. Bei einem Spa­ziergang mit seinem Bruder und seiner Schwägerin durch die Stras­sen der Stadt Y._______ seien sie zufällig der Kindsmutter begegnet, die in Be­gleitung eines kleinen Knaben gewesen sei. Die Kindsmutter habe sei­ner Schwägerin bedeutet, dass sie mit ihr alleine sprechen wolle, was dann auch geschehen sei. Nach diesem Gespräch sei er von seiner Schwä­gerin zur Rede gestellt worden. Sie habe ihn damit konfrontiert, dass er der Vater des Kindes sei. Er habe das nicht glauben wollen. Alles sei ihm unwahr erschienen. Er sei in die Schweiz zurückgekehrt und habe das Ganze vorerst für sich behalten. Im Verlaufe des Jahres 2005 sei diese Verheimlichung aber für ihn unerträglich geworden. Im Frühling oder Sommer dieses Jahres habe er seiner Schweizerischen Ehefrau den Seitensprung eingestanden und sie über die behauptete Vaterschaft infor­miert. Aufgrund von langen Gesprächen habe er sich dann entschlossen, das Kind anzuerkennen, was gemäss dem von ihm edierten Registeraus­zug am 11. Juli 2005 geschehen sei. Das Eingestehen des Fehltritts und die daraus entstandene aussereheliche Vaterschaft hätten aber die zuvor intakte Ehe zu Fall gebracht. Seine Schweizerische Ehefrau habe ihm er­klärt, unter diesen Umständen nicht mehr mit ihm zusammen leben zu wol­len. Im November 2005 hätten sie sich getrennt. Nach erfolglosen Versu­chen seinerseits zur Rettung der Beziehung sei die Ehe mit Urteil vom 21. März 2007 geschieden worden. Namentlich seine beiden in Y._______ lebenden Brüder hätten ihn dann gedrängt, seine Aufgaben als Va­ter wahrzunehmen. Er habe sich deshalb knapp ein Jahr nach seiner Scheidung von der Schweizer Ehefrau entschieden, die Kindsmutter zu hei­raten. Die Trauung habe am 4. Feb­ruar 2008 in Y._______ stattgefunden. Anschliessend habe er in der Schweiz ein Familiennachzugsgesuch ge­stellt. 8. 8.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Entwicklung seines Verhältnisses zur Kindsmutter, der heutigen Ehefrau, insgesamt nicht überzeugen können. Sie entsprechen im Wesentlichen einem le­bensfremden, stereotypen Erklärungsmuster, mit dem das Bundesverwal­tungsgericht schon wiederholt konfrontiert wurde (vgl. etwa Urteile C-1802/2006 vom 5. August 2009 E. 12, C-1191/2006 vom 31. Oktober 2008 E. 6.6, C-1185/2006 vom 14. Juli 2008 E. 6.4 und C-1108/2007 vom 20. Juni 2008 E. 6.1). 8.2. Eine spontane sexuelle Begegnung wie sie der Beschwerdeführer behauptet - nicht nur ausserhalb einer Ehe, sondern bereits bei der zwei­ten Begegnung - widerspricht diametral den traditionellen Vorstellungen, die in der Gesellschaft des ländlichen Kosovos, aus dem der Beschwer­deführer und die Kindsmutter stammen, nach wie vor das gegenseitige Verhältnis der Geschlechter prägen. Sie gilt als schwerer Sittenverstoss, der die Frau und deren Familie entehrt, vor allem wenn aus der Begegnung - wie im vorliegenden Fall - ein Kind hervorgeht (vgl. dazu etwa Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, November 2004, Ziff. 3.6, online auf der Website der Schweizerischen Flüchtlingshilfe > Herkunftsländer > Europa > Kosovo, besucht am 21. April 2011). Selbst wenn sich die Begegnung so zugetragen hätte, wie der Beschwerdeführer schildert, wäre vor dem erwähnten Hintergrund undenkbar, dass die ledige Kindsmutter es dem Zufall hätte überlassen können, ob sie den Kindsvater je wieder trifft und zur Verantwortung zieht. Wäre das Kindsverhältnis tatsächlich unter Umständen wie den behaupteten entstanden, so hätten die beteiligten Familien die Verhältnisse sofort geklärt, zumal die Kindsmutter nach Darstellung des Beschwerdeführers immer noch im Haushalt der Eltern lebte (Replik vom 3. Dezember 2008 S. 11). Dass der Beschwerdeführer für sie ohne weiteres zu identifizieren war, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Die Beiden stammen aus zwei nicht weit auseinander liegenden Ortschaften innerhalb der gleichen politischen Gemeinde (Y._______) und wollen sich an einem Anlass kennen gelernt haben, der von einer geschlossenen Gesellschaft orga­nisiert und gebildet war. 8.3. Zur Frage einer Verwendbarkeit der vorinstanzlichen Beweisabklä­rungen beim Hausarzt und der geschiedenen Ehefrau zu Lasten des Beschwerdeführers hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits geäussert (E. 3.3 vorstehend). Soweit der Beschwerdeführer trotz seiner berechtigten formellen Rügen zur Stützung seiner Position Schlüsse aus den entsprechenden Dokumenten ziehen will (Beschwerde Ziff. 4.1 f.), gilt Folgendes festzustellen: Die geschiedene Ehefrau hat auf die Frage, ob es in den Jahren 2002 bis 2004 Anhaltspunkte für Veränderungen in der Beziehung gegeben habe, geantwortet, es sei ihr im genannten Zeitraum nichts Einschneidendes aufgefallen; sie habe in Erinnerung, dass ihr damaliger Ehemann allmäh­lich verschlossener und weniger lebensfroh gewirkt habe. Aus dieser zeitlich unpräzisen Auskunft lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, er habe tatsächlich erst im Sommer 2004 von seiner Vaterschaft erfahren. Ebenso wenig lässt sich der behauptete Sachverhalt mit den Auskünften des Hausarztes bestätigen. Wenn der Arzt festhält, dass er den Beschwerdeführer im August 2005 wegen psychischer Erschöpfung mit Schlafstörungen aufgrund des Suizids eines Cousins behandelt und ab diesem Zeitpunkt eine deutliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands festgestellt habe, den er in Zusammenhang mit "Familie und Scheidung" bringt, so lässt sich daraus offensichtlich nichts in Bezug auf die Frage ableiten, ob der Beschwerdeführer von seiner ausserehelichen Vaterschaft bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gewusst hat. Ob schwere Depressionen und psychische Erschöpfungszustände das Wesen und die Charaktereigenschaften eines Menschen verändern können, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik im Zusammenhang mit dem Arztbericht behauptet, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ohne erkennbare Relevanz. Es besteht daher zum vornherein keine Veranlassung, dem Antrag des Beschwerdeführers zu entsprechen und ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten zu diesem Thema zu veran­lassen. 8.4. Irgendwelche Rückschlüsse für die Beantwortung der zentralen Frage sind auch aus dem Zeitpunkt der Kindsanerkennung nicht möglich. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Rechtsmitteleingabe (Zif. 4.8), er habe seinen Sohn am 27. Oktober 2006 anerkannt. Dabei beruft er sich offensichtlich auf ein Dokument des Ministeriums für Arbeit und soziale Wohlfahrt der Republik Kosovo vom 23. Juni 2008, welches er am 26. Juni 2008 zu den Akten reichte. Mit seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2008 hatte er allerdings vorgängig einen Auszug der UNMIK aus dem Geburtsregister vom 4. Februar 2008 eingereicht, wonach das Kind unter seinem Namen am 11. Juli 2005 registriert worden sei. Die Registrierung des Kindes ist unbesehen dieser widersprüchlichen Bestätigungen nicht von Relevanz, erfolgt sie doch im Kosovo gerade bei unbestrittenen Verwandtschaftsverhältnissen oft erst dann, wenn mit dem behördlichen Nachweis weitere Rechte (wie beispielsweise auf Kinderzulagen oder auf einen Familiennachzug) geltend gemacht werden sollen. 8.5. Für eine Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, bis nach der erleichterten Einbürgerung nichts von seiner Vaterschaft gewusst zu haben, ist auch die Feststellung kein Indiz, wonach er bei der Deponierung seines Einbürgerungsgesuchs und später bei der Wiederverheiratung nach der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau keine Eile an den Tag gelegt habe. Ebenfalls nichts ableiten zur zentralen Frage lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich - aus entsprechenden Aussagen in der Scheidungsverhandlung und einer schriftlichen Äusserung der geschiedenen Ehefrau zu schliessen - einer Scheidung eigentlich widersetzen wollte. Aber auch aus dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der Erteilung der erleichterten Einbürgerung eingeholte Referenzen im Jahre 2003 gemeinsame Auftritte des Ehepaares in der Öffentlichkeit bestätigten und die Eheleute noch bis ins Jahr 2005 gemeinsame Ferien verbracht haben sollen, sind keine Indizien für die Richtigkeit der Behauptung, wonach der Beschwerde­führer erst nach Abschluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung von seiner Vaterschaft erfahren haben will. 9. 9.1. In der vorliegenden Streitsache muss aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine aussereheliche Vaterschaft den Behörden verschwiegen hat. Da ein solcher Sachverhalt geeignet ist, Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zu wecken - was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein muss - hat er im Sinne von Art. 41 BüG seine Einbürgerung durch Verheimlichung einer erheblichen Tatsache erschlichen. 9.2. Die Rechtsfolge der Nichtigerklärung bei Vorliegen der Eingriffsvoraus­setzungen liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. In einer Konstellation wie der vorliegenden wäre davon abzusehen, wenn feststehen würde, dass trotz der ausserehelichen Vaterschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine intakte und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft tatsächlich bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1, das in dieser Konstellation die tatbeständlichen Eingriffsvoraussetzungen zu verneinen scheint). Die Beweislast dafür trägt der Betroffene, der sich durch pflichtwidriges Verhalten im Einbürgerungsverfahren diesem Nachweis entzogen hat. 9.3. In casu hat der Beschwerdeführer seine aussereheliche Vaterschaft nicht nur gegenüber der mit seinem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde verschwiegen. Um die Ehe nicht zu gefährden - wie er behauptet - verschwieg er sie auch gegenüber seiner eigenen Ehefrau. Seine Befürchtungen erwiesen sich als berechtigt, denn er selbst macht gel­tend, dass seine damalige Ehefrau die eheliche Beziehung als geschei­tert sah, nachdem er ihr seinen Fehltritt gebeichtet hatte. Bei die­ser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, die Ehe des Be­schwerdeführers sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt ge­wesen. Denn der Beschwerdeführer hielt seine Ehefrau in der irrigen Vor­stellung über seine eheliche Treue gefangen, einem Punkt, von dem er wusste, dass er für den weiteren Fortbestand der Ehe möglicherweise von zentraler Bedeutung war und der sich nach seiner eigenen Darstel­lung als solcher zentraler Punkt auch tatsächlich erwies (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_52/2009 vom 4. August 2009 E. 3.2).

10. In Würdigung aller Umstände ist von einem Erschleichungstatbestand im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG auszugehen. Die materiellen Voraus­setzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

11. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer­defüh­rer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 14) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Original Familienausweis vom 9. April 2008)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Beilage: Akten Ref-Nr. K [...])

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (ad Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: