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C-298/2010

C-298/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-31 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1975) gelangte im Juni 1998 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Am 30. Mai 2000 heiratete er in X._______ (BE) die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1961). Gestützt auf diese Heirat erhielt er am 27. Juni 2000 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern, worauf er sein Asylgesuch zurückzog. Nach der Heirat nahm das Ehepaar gemeinsamen Wohnsitz in der Gemeinde Y._______ (BE). B. Am 27. Juni 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. Sep­tember 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungs­verfah­rens unterzeichneten die Eheleute am 29. April 2005 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen eheli­chen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim­lichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 9. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinde Schaffhausen. C. Gestützt auf eine routinemässige Nachfrage der Vorinstanz teilte die bisherige Wohnsitzgemeinde Y._______ am 6. Februar 2007 mit, dass das Ehepaar seit 1. September 2006 getrennt lebe und der Beschwerdeführer auf diesen Zeitpunkt hin nach Bern weggezogen sei. Später brachte die Vorinstanz in Erfahrung, dass die Ehegatten seit 31. Oktober 2007 rechts­kräftig geschieden sind. D. Mit Schreiben vom 18. März 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse erwogen werde, die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 41 BüG nichtig zu erklären. Am 23. Mai 2008 gelangte die Vorinstanz mit einem Fragekatalog an die geschiedene Ehefrau. Nachdem die Beteiligten mit schriftlichen Eingaben vom 14. April 2008 bzw. 1. Juni 2008 Stellung bezogen hatten und die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten genommen hatte, informierte sie den Beschwerdeführer am 6. Juni 2008 über die Einstellung des Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. E. Am 18. Februar 2009 informierte die Schweizerische Botschaft im Kosovo die Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Belege über ein hängiges Familiennachzugsgesuch, aus dem sich ergebe, dass sich der Beschwer­deführer am 19. Dezember 2008 im Kosovo mit einer 1977 geborenen Frau aus seinem Kulturkreis verheiratet habe und Vater ihres am 2. April 2003 (recte: 2. September 2003) geborenen Kindes sei. F. Mit Schreiben vom 4. März 2009 konfrontierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit diesen neuen Erkenntnissen, informierte ihn über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 8. Juni 2009 und einer Berichtigung vom 9. Juni 2009 Gebrauch. Eingereicht wurde bei dieser Gelegenheit auch eine Stellungnahme der geschiedenen Ehefrau vom 2. Juni 2009. Am 13. Oktober 2009 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären und gab ihm Gelegenheit zu abschliessenden Einwendungen. Davon machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 10. November 2009 Gebrauch. G. Am 21. Oktober 2009 erteilte der Kanton Schaffhausen als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 25. November 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. I. Der Beschwerdeführer gelangte mit einer Rechtsmitteleingabe vom 18. Ja­nuar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht darin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. J. Die Vorinstanz beantragt in einer Vernehmlassung vom 8. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. April 2010 wiederum hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.23]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f.). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl. 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung oder Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum vorangehenden: BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die im groben Widerspruch steht mit dem traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

E. 4.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Schaffhausen hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 21. Oktober 2009 erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

E. 4.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben sind, indem der Beschwerdeführer seine Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsgesuch befasste Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Hat die betroffene Person erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3).

E. 4.4 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit dem Einbürgerungsgesuch befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung vermeint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5696/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

E. 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

E. 6.1 Wie bereits aus der Sachverhaltswiedergabe in der Prozessgeschichte ersichtlich, lassen sich den Akten folgende für das Verfahren wesentlichen Ereignisse und Abläufe entnehmen: Der Beschwerdeführer - damals 23 Jahre alt - stellte in der Schweiz im Juni 1998 ein Asylgesuch. Knapp zwei Jahre später - am 30. Mai 2000 - heiratete er eine beinahe 15 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, geschieden und Mutter zweier ausserehelich geborener Kinder (Jahrgang 1983 bzw. 1986). Gestützt auf seine Heirat erhielt der Beschwerdeführer am 27. Juni 2000 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. Exakt drei Jahre später, am 27. Juni 2003, ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. Am 2. September 2003 gebar eine gegenüber dem Beschwerdeführer rund drei Jahre jüngere Frau aus demselben Kulturkreis im Kosovo ein Kind, welches der Beschwerdeführer umgehend als das Seine anerkannte. Am 29. April 2005 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zur Qualität der ehelichen Gemeinschaft und am 9. Juni 2005 verfügte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Per 1. September 2006 trennten sich die Eheleute. Am 19. März 2007 wurde im Kosovo ein Antrag der Kindsmutter auf Ausstellung eines Besuchsvisums für sich und das Kind abgelehnt. Gemäss Hinweis der schweizerischen Auslandvertretung in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2009 hatte die Antragstellerin dabei weder Angaben zu ihrem Zivilstand noch zur Person des Kindsvaters gemacht. Am 31. Oktober 2007 erwuchs das Scheidungsurteil der Ehegatten in Rechtskraft und am 19. Dezember 2008 heiratete der Beschwerdeführer die Kindsmutter im Kosovo. Anschliessend stellte er ein Familiennachzugsgesuch für die neue Ehefrau und das Kind.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat noch vor Einleitung des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung ein aussereheliches Kind gezeugt, diesen Sachverhalt aber der Einbürgerungsbehörde vorenthalten. Dass dies für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein konnte, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, wurde er doch sowohl im Antragsformular wie auch im Zusammenhang mit der Erstellung des Leumundsberichts vom 24. März 2004 durch die Kantonspolizei Bern nach der Existenz vorehelich oder ausserehelich geborener eigener Kinder gefragt. Während das Stillschweigen im Zeitpunkt der Gesuchseinleitung noch mit der Tatsache gerechtfertigt werden könnte, dass das Kind damals noch nicht geboren war, so ist im Stillschweigen gegenüber der mit der Leumundserhebung betrauten Behörde eine Täuschungshandlung zu erblicken, die nach dem bisher Gesagten als erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG zu erachten ist (vgl. E. 3.2, 4.3 und 4.4 vorstehend). Der Beschwerdeführer lässt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar 2010 geltend machen, er sei sich "zum damaligen Zeitpunkt" nicht bewusst gewesen, dass er das Kind gegenüber der Einbürgerungsbehörde hätte angeben müssen; dies gerade auch deshalb, weil es sich bei dessen Mutter aufgehalten habe. Der Einwand ist - nicht zuletzt angesichts der klaren Fragestellung im Antragsformular und im Erhebungsbericht der Kantonspolizei - unbehelflich. Der Beschwerdeführer musste sich bewusst sein, dass dieser Umstand nicht nur im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sondern während des ganzen Verfahrens auf Erteilung der erleichterten Einbürgerung von wesentlichem Interesse war. Tritt hinzu, dass die Kindsmutter offenbar noch im März 2007 und damit lange nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens versuchte, unter Verheimlichung dieser familiären Verbindungen zum Beschwerdeführer in die Schweiz zu gelangen.

E. 6.3.1 Unbesehen dieses vom Beschwerdeführer gesetzten Nichtigkeitstatbestandes begründen die zeitlichen Abläufe (insbesondere die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung und Trennung) die tatsächliche Vermutung, dass bereits vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine intakte, auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Der prekäre Status des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Heirat (Aufenthaltsrecht allein gestützt auf ein hängiges Asylgesuch), der Eheschluss mit einer fast 15 Jahre älteren Frau ausserhalb seines Kulturkreises, dazu noch geschieden und Mutter zweier ausserehelich geborener Kinder, seine rasche Gesuchstellung im Verfahren um erleichterte Einbürgerung, ganz besonders aber seine aussereheliche Beziehung mit einer gegenüber der schweizerischen Ehefrau wesentlich jüngeren Frau aus seinem Kulturkreis bilden in ihrer Gesamtheit weitere Indizien für die Richtigkeit der tatsächlichen Vermutung.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Ehe mit der Schweizer Bürgerin sei noch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen und später an Umständen zerbrochen, die einseitig von seiner Ehefrau ausgegangen seien. Die geschiedene Ehefrau führte dazu in einer Stellungnahme vom 1. Juni 2008 aus, sie sei durch hormonelle Veränderungen in eine Art Lebenskrise geraten, in der sie alles in Frage gestellt habe. Sie habe sich total zurückgezogen und sei in eine Depression gefallen, von der sie sich nur langsam erholt habe. Ihr Wunsch nach Freiheit - nicht nur aus der Ehe - sei immer grösser geworden. So sei aus den gleichen Gründen auch ihre jüngste Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. In einer weiteren Stellungnahme vom 2. Juni 2009 ergänzte die geschiedene Ehefrau, ihre Krise habe sich auch auf ihr Intimleben ausgewirkt und dieses zum Erliegen gebracht. Sie hätten sich deshalb gegenseitig sexuelle Freiräume zugestanden. In einem Schreiben vom 20. Dezember 2009 bestätigte die Tochter der geschiedenen Schweizer Ehefrau diese Darstellung in groben Zügen. Der Beschwerdeführer sei eine Vaterfigur für sie gewesen. Es sei ihre Mutter gewesen, die sich vom Beschwerdeführer (und auch von ihr) zurückgezogen habe. Als sie die Distanzierung ihrer Mutter zum Beschwerdeführer langsam realisiert habe, sei die Trennung seitens der Mutter schon beschlossene Sache gewesen. Der Beschwerdeführer habe noch lange Zeit versucht, die Beziehung zu retten, ihre Mutter besitze aber einen starken Willen. Als sie von ihrer Mutter erfahren habe, dass der Beschwerdeführer Vater geworden sei, habe sie sich ausserordentlich gefreut. Solches habe sie sich für ihn insgeheim immer gewünscht, weil er diese Rolle ihr gegenüber so gut ausgefüllt habe.

E. 6.3.3 In den vorerwähnten Stellungnahmen wie auch in denjenigen des Beschwerdeführers fällt auf, dass die Ereignisse und Entwicklungen, die zum Zerfall der ehelichen Beziehung geführt haben sollen, in zeitlicher Hinsicht äusserst unbestimmt gehalten werden. In der Stellungnahme vom 10. November 2009 an die Adresse der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer allerdings geltend machen, die "kurze sexuelle Episode", die zur Zeugung des ausserehelichen Kindes geführt habe, habe deshalb nicht im Widerspruch zu seinen ehelichen Verpflichtungen gestanden, weil er und seine damalige Ehefrau sich gegenseitig sexuelle Freiräume zugestanden hätten. Seine inzwischen geschiedene Ehefrau werte diese kurze Affäre nicht als "ehelichen Betrug". Diese Darstellung wird in der Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2010 (unter II. B. 4) fast wörtlich wiederholt. Sie lässt keinen andern Schluss zu, als dass schon Ende 2002 oder Anfang 2003 in der Ehe ernsthafte Probleme aufgetreten sein müssen, die zur gegenseitigen "sexuellen Freigabe" der Ehegatten führten, einem Zustand, der mit dem Begriff der intakten Ehe im Sinne der bürgerrechtlichen Gesetzgebung nicht zu vereinbaren ist (vgl. oben E. 3.2 in fine mit Hinweis). Immerhin räumt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vom 18. Januar 2010 (unter II B. 5.) ein, dass sich die schweizerische Ehefrau schon im Zeitpunkt der Zeugung seines ausserehelichen Kindes in einer "Lebenskrise" befunden habe. Seine daran anschliessende Behauptung, wonach die eheliche Gemeinschaft damals aber nicht gefährdet bzw. eine eheliche Krise nicht vorhersehbar gewesen sei, und eine Lebenskrise des einen Ehegatten nicht zwingend zu einer ehelichen Krise führe, kann in dieser pauschalen Form nicht überzeugen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 29. April 2005 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 9. Juni 2005 keine intakte, auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, und darüber hinaus noch die Existenz eines während der Ehe ausserehelich gezeugten Kindes verheimlichte, hat er die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

E. 8 Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist. Dass der Beschwerdeführer seit Juni 1998 in der Schweiz lebt und gemäss eigenen Angaben ein "gut integrierter, rechtschaffener" und "fleissiger Bürger" ist (Beschwerde S. 9), vermag daher im Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen. Das Gesagte gilt umso mehr, als der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. BGE 135 II 1).

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtskurkunde) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - das Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-298/2010 Urteil vom 31. Juli 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Martin Mannhart, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1975) gelangte im Juni 1998 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Am 30. Mai 2000 heiratete er in X._______ (BE) die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1961). Gestützt auf diese Heirat erhielt er am 27. Juni 2000 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern, worauf er sein Asylgesuch zurückzog. Nach der Heirat nahm das Ehepaar gemeinsamen Wohnsitz in der Gemeinde Y._______ (BE). B. Am 27. Juni 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. Sep­tember 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungs­verfah­rens unterzeichneten die Eheleute am 29. April 2005 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen eheli­chen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim­lichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 9. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinde Schaffhausen. C. Gestützt auf eine routinemässige Nachfrage der Vorinstanz teilte die bisherige Wohnsitzgemeinde Y._______ am 6. Februar 2007 mit, dass das Ehepaar seit 1. September 2006 getrennt lebe und der Beschwerdeführer auf diesen Zeitpunkt hin nach Bern weggezogen sei. Später brachte die Vorinstanz in Erfahrung, dass die Ehegatten seit 31. Oktober 2007 rechts­kräftig geschieden sind. D. Mit Schreiben vom 18. März 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse erwogen werde, die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 41 BüG nichtig zu erklären. Am 23. Mai 2008 gelangte die Vorinstanz mit einem Fragekatalog an die geschiedene Ehefrau. Nachdem die Beteiligten mit schriftlichen Eingaben vom 14. April 2008 bzw. 1. Juni 2008 Stellung bezogen hatten und die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten genommen hatte, informierte sie den Beschwerdeführer am 6. Juni 2008 über die Einstellung des Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. E. Am 18. Februar 2009 informierte die Schweizerische Botschaft im Kosovo die Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Belege über ein hängiges Familiennachzugsgesuch, aus dem sich ergebe, dass sich der Beschwer­deführer am 19. Dezember 2008 im Kosovo mit einer 1977 geborenen Frau aus seinem Kulturkreis verheiratet habe und Vater ihres am 2. April 2003 (recte: 2. September 2003) geborenen Kindes sei. F. Mit Schreiben vom 4. März 2009 konfrontierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit diesen neuen Erkenntnissen, informierte ihn über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 8. Juni 2009 und einer Berichtigung vom 9. Juni 2009 Gebrauch. Eingereicht wurde bei dieser Gelegenheit auch eine Stellungnahme der geschiedenen Ehefrau vom 2. Juni 2009. Am 13. Oktober 2009 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären und gab ihm Gelegenheit zu abschliessenden Einwendungen. Davon machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 10. November 2009 Gebrauch. G. Am 21. Oktober 2009 erteilte der Kanton Schaffhausen als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 25. November 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. I. Der Beschwerdeführer gelangte mit einer Rechtsmitteleingabe vom 18. Ja­nuar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht darin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. J. Die Vorinstanz beantragt in einer Vernehmlassung vom 8. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. April 2010 wiederum hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.23]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f.). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). 3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl. 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung oder Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum vorangehenden: BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die im groben Widerspruch steht mit dem traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. 4.2. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Schaffhausen hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 21. Oktober 2009 erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 4.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben sind, indem der Beschwerdeführer seine Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsgesuch befasste Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Hat die betroffene Person erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3). 4.4. Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit dem Einbürgerungsgesuch befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung vermeint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5696/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen). 5. 5.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 5.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 6. 6.1. Wie bereits aus der Sachverhaltswiedergabe in der Prozessgeschichte ersichtlich, lassen sich den Akten folgende für das Verfahren wesentlichen Ereignisse und Abläufe entnehmen: Der Beschwerdeführer - damals 23 Jahre alt - stellte in der Schweiz im Juni 1998 ein Asylgesuch. Knapp zwei Jahre später - am 30. Mai 2000 - heiratete er eine beinahe 15 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, geschieden und Mutter zweier ausserehelich geborener Kinder (Jahrgang 1983 bzw. 1986). Gestützt auf seine Heirat erhielt der Beschwerdeführer am 27. Juni 2000 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. Exakt drei Jahre später, am 27. Juni 2003, ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. Am 2. September 2003 gebar eine gegenüber dem Beschwerdeführer rund drei Jahre jüngere Frau aus demselben Kulturkreis im Kosovo ein Kind, welches der Beschwerdeführer umgehend als das Seine anerkannte. Am 29. April 2005 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zur Qualität der ehelichen Gemeinschaft und am 9. Juni 2005 verfügte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Per 1. September 2006 trennten sich die Eheleute. Am 19. März 2007 wurde im Kosovo ein Antrag der Kindsmutter auf Ausstellung eines Besuchsvisums für sich und das Kind abgelehnt. Gemäss Hinweis der schweizerischen Auslandvertretung in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2009 hatte die Antragstellerin dabei weder Angaben zu ihrem Zivilstand noch zur Person des Kindsvaters gemacht. Am 31. Oktober 2007 erwuchs das Scheidungsurteil der Ehegatten in Rechtskraft und am 19. Dezember 2008 heiratete der Beschwerdeführer die Kindsmutter im Kosovo. Anschliessend stellte er ein Familiennachzugsgesuch für die neue Ehefrau und das Kind. 6.2. Der Beschwerdeführer hat noch vor Einleitung des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung ein aussereheliches Kind gezeugt, diesen Sachverhalt aber der Einbürgerungsbehörde vorenthalten. Dass dies für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein konnte, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, wurde er doch sowohl im Antragsformular wie auch im Zusammenhang mit der Erstellung des Leumundsberichts vom 24. März 2004 durch die Kantonspolizei Bern nach der Existenz vorehelich oder ausserehelich geborener eigener Kinder gefragt. Während das Stillschweigen im Zeitpunkt der Gesuchseinleitung noch mit der Tatsache gerechtfertigt werden könnte, dass das Kind damals noch nicht geboren war, so ist im Stillschweigen gegenüber der mit der Leumundserhebung betrauten Behörde eine Täuschungshandlung zu erblicken, die nach dem bisher Gesagten als erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG zu erachten ist (vgl. E. 3.2, 4.3 und 4.4 vorstehend). Der Beschwerdeführer lässt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar 2010 geltend machen, er sei sich "zum damaligen Zeitpunkt" nicht bewusst gewesen, dass er das Kind gegenüber der Einbürgerungsbehörde hätte angeben müssen; dies gerade auch deshalb, weil es sich bei dessen Mutter aufgehalten habe. Der Einwand ist - nicht zuletzt angesichts der klaren Fragestellung im Antragsformular und im Erhebungsbericht der Kantonspolizei - unbehelflich. Der Beschwerdeführer musste sich bewusst sein, dass dieser Umstand nicht nur im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sondern während des ganzen Verfahrens auf Erteilung der erleichterten Einbürgerung von wesentlichem Interesse war. Tritt hinzu, dass die Kindsmutter offenbar noch im März 2007 und damit lange nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens versuchte, unter Verheimlichung dieser familiären Verbindungen zum Beschwerdeführer in die Schweiz zu gelangen. 6.3. 6.3.1. Unbesehen dieses vom Beschwerdeführer gesetzten Nichtigkeitstatbestandes begründen die zeitlichen Abläufe (insbesondere die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung und Trennung) die tatsächliche Vermutung, dass bereits vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine intakte, auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Der prekäre Status des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Heirat (Aufenthaltsrecht allein gestützt auf ein hängiges Asylgesuch), der Eheschluss mit einer fast 15 Jahre älteren Frau ausserhalb seines Kulturkreises, dazu noch geschieden und Mutter zweier ausserehelich geborener Kinder, seine rasche Gesuchstellung im Verfahren um erleichterte Einbürgerung, ganz besonders aber seine aussereheliche Beziehung mit einer gegenüber der schweizerischen Ehefrau wesentlich jüngeren Frau aus seinem Kulturkreis bilden in ihrer Gesamtheit weitere Indizien für die Richtigkeit der tatsächlichen Vermutung. 6.3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Ehe mit der Schweizer Bürgerin sei noch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen und später an Umständen zerbrochen, die einseitig von seiner Ehefrau ausgegangen seien. Die geschiedene Ehefrau führte dazu in einer Stellungnahme vom 1. Juni 2008 aus, sie sei durch hormonelle Veränderungen in eine Art Lebenskrise geraten, in der sie alles in Frage gestellt habe. Sie habe sich total zurückgezogen und sei in eine Depression gefallen, von der sie sich nur langsam erholt habe. Ihr Wunsch nach Freiheit - nicht nur aus der Ehe - sei immer grösser geworden. So sei aus den gleichen Gründen auch ihre jüngste Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. In einer weiteren Stellungnahme vom 2. Juni 2009 ergänzte die geschiedene Ehefrau, ihre Krise habe sich auch auf ihr Intimleben ausgewirkt und dieses zum Erliegen gebracht. Sie hätten sich deshalb gegenseitig sexuelle Freiräume zugestanden. In einem Schreiben vom 20. Dezember 2009 bestätigte die Tochter der geschiedenen Schweizer Ehefrau diese Darstellung in groben Zügen. Der Beschwerdeführer sei eine Vaterfigur für sie gewesen. Es sei ihre Mutter gewesen, die sich vom Beschwerdeführer (und auch von ihr) zurückgezogen habe. Als sie die Distanzierung ihrer Mutter zum Beschwerdeführer langsam realisiert habe, sei die Trennung seitens der Mutter schon beschlossene Sache gewesen. Der Beschwerdeführer habe noch lange Zeit versucht, die Beziehung zu retten, ihre Mutter besitze aber einen starken Willen. Als sie von ihrer Mutter erfahren habe, dass der Beschwerdeführer Vater geworden sei, habe sie sich ausserordentlich gefreut. Solches habe sie sich für ihn insgeheim immer gewünscht, weil er diese Rolle ihr gegenüber so gut ausgefüllt habe. 6.3.3. In den vorerwähnten Stellungnahmen wie auch in denjenigen des Beschwerdeführers fällt auf, dass die Ereignisse und Entwicklungen, die zum Zerfall der ehelichen Beziehung geführt haben sollen, in zeitlicher Hinsicht äusserst unbestimmt gehalten werden. In der Stellungnahme vom 10. November 2009 an die Adresse der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer allerdings geltend machen, die "kurze sexuelle Episode", die zur Zeugung des ausserehelichen Kindes geführt habe, habe deshalb nicht im Widerspruch zu seinen ehelichen Verpflichtungen gestanden, weil er und seine damalige Ehefrau sich gegenseitig sexuelle Freiräume zugestanden hätten. Seine inzwischen geschiedene Ehefrau werte diese kurze Affäre nicht als "ehelichen Betrug". Diese Darstellung wird in der Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2010 (unter II. B. 4) fast wörtlich wiederholt. Sie lässt keinen andern Schluss zu, als dass schon Ende 2002 oder Anfang 2003 in der Ehe ernsthafte Probleme aufgetreten sein müssen, die zur gegenseitigen "sexuellen Freigabe" der Ehegatten führten, einem Zustand, der mit dem Begriff der intakten Ehe im Sinne der bürgerrechtlichen Gesetzgebung nicht zu vereinbaren ist (vgl. oben E. 3.2 in fine mit Hinweis). Immerhin räumt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vom 18. Januar 2010 (unter II B. 5.) ein, dass sich die schweizerische Ehefrau schon im Zeitpunkt der Zeugung seines ausserehelichen Kindes in einer "Lebenskrise" befunden habe. Seine daran anschliessende Behauptung, wonach die eheliche Gemeinschaft damals aber nicht gefährdet bzw. eine eheliche Krise nicht vorhersehbar gewesen sei, und eine Lebenskrise des einen Ehegatten nicht zwingend zu einer ehelichen Krise führe, kann in dieser pauschalen Form nicht überzeugen.

7. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 29. April 2005 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 9. Juni 2005 keine intakte, auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, und darüber hinaus noch die Existenz eines während der Ehe ausserehelich gezeugten Kindes verheimlichte, hat er die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

8. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist. Dass der Beschwerdeführer seit Juni 1998 in der Schweiz lebt und gemäss eigenen Angaben ein "gut integrierter, rechtschaffener" und "fleissiger Bürger" ist (Beschwerde S. 9), vermag daher im Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen. Das Gesagte gilt umso mehr, als der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. BGE 135 II 1).

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtskurkunde)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])

- das Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: